Radio- und Fernsehgesetze (RTVG). Totalrevision (BRG 02.093)

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In seiner Erklärung zu den Jahreszielen 2001 des Bundesrates erwähnte Bundespräsident Ogi unter anderem die Erarbeitung einer neuen Medienordnung, die einen leistungsfähigen Service public und mehr Gestaltungsspielraum für private Initiative gewährleisten soll. In diesem Sinn präsentierte der Bundesrat zu Jahresbeginn die Leitplanken für die Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) von 1991 und schickte im Dezember einen entsprechenden Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung. Die künftige Medienordnung soll strikt zwischen der öffentlich-rechtlichen SRG mit ihrer Verantwortung für den Service public sowie ihrem Anspruch auf Empfangsgebühren einerseits und den sich frei auf dem Markt bewegenden, privaten Anbietern andererseits trennen. Das hiesse Abschied nehmen vom seit 1991 geltenden Drei-Ebenen-Modell, welches den Markt aufgrund geographischer Kriterien in einen lokalen, einen sprachregionalen und einen internationalen Sektor aufteilt. Stattdessen soll mit dem dualen System eine starke SRG mit Service-public-Auftrag und Gebührenmonopol sowie ein freier Wettbewerb zwischen Privatanbietern gefördert werden. Der Gesetzesentwurf sieht beim SRG-Radio nicht nur wie bis anhin ein Verbot der Werbung vor, sondern erteilt dem Bundesrat auch die Kompetenz, ein Sponsoringverbot für Radio und Fernsehen der SRG zu verordnen. Im weiteren soll die Untersagung von Werbung für Heilmittel am SRG-Fernsehen weiterhin gelten. Andererseits stellt die Vorlage eine weitgehende Liberalisierung des Markts für private Veranstalter in Aussicht, indem die Konzessionspflicht und die Konzessionsabgabe auf den Werbeeinnahmen sowie jegliche Service-public-Vepflichtungen für Private entfallen und die Werbeordnung an das europäische Niveau angepasst wird. Empfangsgebühren für Privatveranstalter sind dabei nur noch in Sonderfällen vorgesehen – so für zweisprachige Programme und Privatradios in aufwendig zu erschliessenden Bergtälern. Für die SRG wie für Private sollen gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Rassismus und Pornographie sowie ein Werbeverbot in den Bereichen Alkohol, Religion und Politik gelten – laut Medienminister Leuenberger die drei grossen Suchtgefahren dieser Welt. Das unmittelbare Echo auf den Entwurf war kontrovers und spiegelte den Verteilkampf um Konzessionsgelder und Werbeeinnahmen wider. Die SRG bemängelte die sie betreffenden Einschränkungen als zu streng – so insbesondere das neu vorgesehene generelle Sponsoring-Verbot, das der Anstalt Einnahmeverluste von CHF 30 bis 40 Mio. bescheren würde. Kritik wurde auch von seitens Westschweizer Privatradios laut, die ohne Konzessionsgebühren um ihr Überleben fürchteten. Die Deutschschweizer Privatsender werteten ihrerseits die Werbeeinschränkungen bei der SRG als positiv.

Dossier: Revisionen des Bundesgesetzes über Radio- und Fernsehen (RTVG)

Das erste Echo auf den im Jahr 2000 vorgelegten Vorentwurf zum revidierten Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) war kontrovers und spiegelte den Verteilkampf um Konzessionsgelder und Werbeeinnahmen wider. Der Bundesrat nahm Ende des Berichtsjahres 206 Vernehmlassungsantworten zur Kenntnis, in welchen insbesondere die Werbeordnung, die Stellung der SRG, die Kontrollgremien sowie das Gebührensplitting umstritten waren, und stellte eine entsprechende Botschaft bis Sommer 2002 in Aussicht. In seiner Stossrichtung hatte der Entwurf bei den Parteien allgemeine Zustimmung gefunden. Kritisiert wurde jedoch eine weiterhin zu hohe Regelungsdichte – so insbesondere hinsichtlich der geplanten Werberegelung, der hohen Staatskontrolle und den Zentralisierungstendenzen. Wenig Kritik wurde der im Entwurf vorgesehenen weiterhin starken Stellung der SRG entgegen gebracht. Dass der Entwurf eine Reduktion des Gebührensplittings auf ein paar Ausnahmefälle zugunsten eines dualen Systems vorsieht, bemängelten CVP und SP, die auch private Anbieter von Gebühren profitieren lassen wollen. Telesuisse, der Verband schweizerischer Privatfernsehen (VSPF), forderte gar einen Gebührenanteil von zehn Prozent für die Privaten. FDP und SVP bevorzugten demgegenüber eine Konzentration der Gebührengelder auf die SRG. Einigkeit herrschte in der Ablehnung des Sponsoringverbots sowie zu starker Einschränkungen bei der Werberegelung für die SRG. Befürchtet wurde, dass von solchen Fesseln nicht die einheimischen Privaten, als vielmehr die ausländische Konkurrenz profitieren würde.

Kritik wurde an der im Rahmen der RTVG-Revision geplanten Behördenorganisation geübt, welche alle Mitglieder der entscheidenden Gremien der Wahl durch den Bundesrat unterstellt und unter anderem die Einsetzung einer Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien vorsieht. Insbesondere der Presserat widersetzte sich in seiner Vernehmlassungsantwort vehement einer intensivierten staatlichen Kontrolle und Verrechtlichung des Journalismus. Er schlug mehr Selbstregulierung und die Schaffung eines einfacheren Kontrollsystems in Form eines Medienrats mit Branchen- und Publikumsvertretern vor, der den Presserat selbst und die im Gesetzesentwurf vorgesehenen neuen Kontrollinstanzen ersetzen würde. Zu zaghaft erschien die Liberalisierung den Westschweizer Lokalradios sowie dem Westschweizer Radio RSR, die sich erstmals gemeinsam äusserten, um ihrer ablehnenden Haltung dem neuen RTVG-Entwurf gegenüber mehr Gewicht zu verleihen. Der Entwurf zwinge die Schweizer Sender, mit ungleich langen Spiessen gegenüber den ausländischen zu kämpfen, zementiere eine schwerfällige Staatskontrolle und präsentiere mit der Abkehr von der gemischten Finanzierung einen unbrauchbaren Finanzierungsplan. Gute Noten erhielt der Gesetzesentwurf wiederum vom Verband Schweizer Privatradios (VSP), der nur an den Wettbewerbsvorteilen der SRG etwas zu bemängeln hatte und dementsprechend die weitgehende Gleichstellung der Privaten mit der SRG forderte.

Schwerwiegende Kritik am RTVG-Entwurf meldete die SRG an ihrer Jahresmedienkonferenz an. Das geplante duale System – eine starke SRG mit Service-public-Auftrag und Gebührenmonopol sowie ein freier Wettbewerb zwischen Privatanbietern – führe unweigerlich zu einer Überreglementierung, die das Funktionieren beider Seiten bedrohe. Die Zentralisierung der Kontrolle sowie die strenge Fassung des Service public widersprächen den legitimen Ansprüchen des Publikums, denn stark sei die SRG im Laufe der Zeit nicht zuletzt dank der ihr zugestandenen Freiheit geworden. SRG-Generaldirektor Armin Walpen plädierte dafür, private Anbieter grundsätzlich nicht mehr dem Rundfunkrecht zu unterstellen. Im weiteren seien statt Prozess-Kontrollen Resultate-Kontrollen zu institutionalisieren sowie bei einem allfälligen Ausbau des Gebührensplittings auch der SRG Radiowerbung zuzugestehen.

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La révision totale de la loi sur la radio et la télévision (LRTV) s’est poursuivie durant l’année sous revue. Le Conseil fédéral a défini en janvier les principes généraux pour l’élaboration du message, prévu pour le courant de l’année. Relativement à l’attribution du produit de la redevance aux diffuseurs privés, le gouvernement est revenu sur ses pas. La forte résistance des régions linguistiques et des cantons l’ont poussé à renoncer à la solution restrictive initialement prévue. Il a confirmé la nécessité de mieux cibler l’aide. Ces lignes directrices ont été globalement bien acceptées. Face aux difficultés rencontrées par les diffuseurs privés, le gouvernement n’a émis aucune objection à la proposition Schmid. Le principal argument en faveur de cette anticipation a été la durée de la procédure législative. La révision partielle permettrait aux diffuseurs privés de gagner deux ans. La chambre haute a entériné cet assouplissement à la session d’été par 22 voix contre 11. La Commission des transports et des télécommunications de la chambre basse (CTT-CN) s’y est toutefois opposée. Outre le fait qu’il lui semblait souhaitable de traiter cet objet dans le cadre de la révision totale de la LRTV, des arguments de santé publique ont été avancés.

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C’est en fin d’année que le projet de loi a été transmis au parlement. Dans la logique des principes généraux énoncés en début d’année, le Conseil fédéral a insisté sur la garanti d’un service public fort ainsi que sur l’assouplissement des dispositions concernant les diffuseurs privés. D’une part, la SSR (Société Suisse de radiodiffusion et télévision) doit rester la principale bénéficiaire de la redevance de réception, afin que la Suisse puisse toujours bénéficier d’une offre indépendante dans chaque région linguistique. Il est prévu d’introduire un comité consultatif indépendant pour vérifier la mise en œuvre du mandat confié à la SSR, notamment concernant la qualité de programmes. Composé d’une chambre par région linguistique, il ne devrait pas être pourvu d’un pouvoir de sanction. D’autre part, les diffuseurs privés devraient voir leur position renforcée grâce à une augmentation significative de la quote-part de la redevance qui leur sera attribuée (principe du «splitting»). Ce soutien devrait passer de CHF 12 à 44 millions (au maximum 4% du produit total de la redevance) et être plus ciblé. L’appui à ces diffuseurs privés de radio ou de télévision sera lié au respect d’un mandat de service public. Des diffuseurs actifs au niveau suprarégional ne devraient toutefois pas bénéficier d’une partie de la redevance. Il est prévu que la réglementation sur la publicité soit assouplie et permette les interruptions publicitaires et la promotion des boissons alcoolisées. Ce dernier point ne concerne toutefois que les alcools légers (vin, bière, cidre…). La SSR n’est pas concernée par ces mesures d’assouplissement et l’interdiction de la publicité radiophonique devrait être maintenue, excepté sous la forme de sponsoring d’émissions. Il convient enfin de mentionner la probable création d’une commission indépendante chargée de chapeauter les télécommunications et la radiodiffusion. Elle devrait notamment sélectionner les diffuseurs et contrôler l’accomplissement de leurs mandats de prestation. Le projet a été globalement bien perçu. La SSR s’est cependant montrée préoccupée par la perte découlant du nouveau système de répartition de la redevance. Elle a émis le souhait de bénéficier d’une augmentation de cette dernière pour compenser ces pertes. Les diffuseurs privés, se sont montrés globalement satisfaits des propositions gouvernementales. Voix discordante, l’Institut de prévention de l’alcoolisme et autres toxicomanies (ISPA) a exprimé sa déception de voir la logique économique prendre le pas sur celle de la santé publique ou de protection de la jeunesse.

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Das zu revidierende Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) war auch im Berichtsjahr heiss umstritten und bot Anlass zur Austragung von Kämpfen um Besitzstände und Gebührenanteile. Zu Jahresbeginn war noch mit einer parlamentarischen Behandlung des lang ersehnten und Ende 2002 vorgelegten Gesetzesentwurfs in der Sommersession gerechnet worden – die Beratungen in der zuständigen Nationalratskommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) sollten sich aber im Laufe des Jahres als äusserst langwierig erweisen. Im Januar äusserten die politischen Parteien ihre Standpunkte zum Gesetzesentwurf. Zu reglementarisch und zu kompliziert, meinte die SVP, die sich eine klarere Definition vom Begriff «Service public» und eine Senkung der Gebühren wünschte. Die FDP fand Gefallen an der asymmetrischen Werbeordnung und an der Anerkennung des regionalen Service public, kritisierte jedoch die Verwässerung des dualen Mediensystems und die fehlenden Parameter zum Gebührensplitting. Am Status quo festhalten wollte die SP, die sich gegen die gebührenfinanzierte Unterstützung von defizitären Lokalsendern regionaler Zeitungsmonopolisten wehrte. Die CVP schliesslich verteidigte den Gesetzesentwurf als ausgewogene Lösung und gab zu bedenken, dass der Service public so eng nicht zu definieren und das duale System beim Radio nur möglich sei, weil die SRG in den Radioprogrammen nicht werben dürfe.

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Im Februar konnten sich dann diverse Interessengruppen zum RTVG-Entwurf äussern, der in der Stossrichtung dem Grundsatz eines starken durch die SRG erbrachten Service public und eines grösseren Handlungsspielraums privater Regionalsender verpflichtet war. Einigkeit schien hinsichtlich des Gebührensplittings zu herrschen, von dem laut Bundesrat die Privaten vermehrt profitieren sollten, nicht ohne aber dafür Leistungen für den Service public zu erbringen. Wie schon beim Vorentwurf zum RTVG ging für die SRG dieser neue Gesetzesentwurf ebenfalls zu stark ins Detail. Die SRG sah ihre Programmautonomie in Frage gestellt und lehnte zudem die Schaffung eines Beirats zur Überprüfung der Leistungsaufträge ab. Der Verband Schweizer Privatradios (VSP) lobte seinerseits die Absicht, die Funktion der privaten Radio- und Fernsehveranstalter als Träger des regionalen Service public auf Gesetzesstufe zu verankern; die privilegierte Stellung der SRG bei der Programmanzahl, der Finanzierung über Gebühren und Werbung sowie bei der Verbreitung sei jedoch zu relativieren.

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Gegen die Vorschläge der KVF-NR, die Zulassungsbedingungen für Private zu verschärfen und marktmächtigen regionalen Medienunternehmen die Beteiligung an Radio- und TV-Stationen zu verbieten, hatten sich Mitte des Jahres insbesondere die Verlegerverbände (Schweizer Presse, Presse Romande und Associazione Ticinese Editori di Giornali) gewehrt. Ebenfalls negative Reaktionen waren seitens der Unikom, der Union nichtkommerzorientierter Lokalradios, hinsichtlich des früheren Beschlusses der KVF laut geworden, das Gebührensplitting für Radios mit nichtkommerziellen Kontrastprogrammen in Agglomerationen abzuschaffen. KVF-Präsident Peter Vollmer (sp, BE) liess verlauten, die Kommission habe eine Gesetzesgrundlage erarbeitet, die sich für die Medienvielfalt ausspreche, ohne die SRG in ihrer Substanz zu gefährden. Die KVF verabschiedete schliesslich im November das neue RTVG mit 20 zu einer Stimme bei einer Enthaltung. Da nicht weniger als 51 Minderheitsanträge angemeldet worden waren, musste die Diskussion des Gesetzes im Nationalrat von der Traktandenliste der Dezembersession gestrichen und auf die Frühjahrssession 2004 verschoben werden.

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In der zweiten Lesung des Gesetzes schwächte die KVF entgegen der ersten Lesung die Bestimmungen gegen die Medienkonzentration ab – das heisst marktbeherrschenden Medienunternehmen sollte eine Konzession erteilt werden, wenn sie nicht Meinungs- und Angebotsvielfalt bedrohten – und sprach sich ebenfalls entgegen einem ihrer früheren Entscheide für die Möglichkeit aus, dass nichtkommerzielle Privatradios SRG-Gebührengelder erhielten und dass die SRG Spartenprogramme uneingeschränkt anbieten könne, solange sich keine privaten Stationen darum bewerben. Betreffend der Fernsehwerbung dehnte die KVF das Werbeverbot auf alle alkoholische Getränke und auf alle Medikamente aus, ging zu strengeren Auflagen als der Bundesrat über, indem sie für die Radioprogramme der SRG ein generelles Werbe- und Sponsoringverbot verhängte, und verlangte vom Bundesrat die Ausarbeitung einer Verordnung zur Regelung der Unterbrecherwerbung und der maximalen Werbedauer bei konzessionierten Privatstationen. Die Konzeption des Bundesrates, einen starken Service public durch die SRG zu sichern und die Chancen der privaten Sender zu erhöhen, unterstützte die KVF im Grundsatz. Die KVF sprach sich gegen die Schaffung einer «Kommission für Fernmeldewesen und elektronische Medien» aus, in welche die ComCom, die UBI sowie zu grossen Teilen auch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) aufgegangen wären. Ebenfalls ablehnend stand die KVF der vom Bundesrat vorgesehenen Schaffung eines Beirats zur qualitativen Kontrolle der SRG gegenüber; vielmehr strebte sie eine Abschwächung und gleichzeitige Erweiterung dieses Ratskonzepts an und votierte für die Einrichtung eines Publikumsrats, der die Einhaltung der Leistungs- und Programmaufträge von SRG und Privatsendern überwachen solle.

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Gegen ein im Rahmen der RTVG-Revision diskutiertes Werbeverbot strahlte die SRG TV-Spots gegen Werbeverbot aus und zog damit massive Kritik seitens der Konsumentenorganisationen auf sich. Dem Argument, die TV-Spots widersprächen dem im RTVG statuierten Verbot politischer Werbung, entgegneten die SRG sowie die «Allianz gegen Werbeverbote» mit dem Hinweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahre 2001, welches das Verbot politischer Werbung dahingehend abgeschwächt hatte, als dass es nur noch direkt auf Volksabstimmungen und Wahlen zielende Werbung untersagt. Wegen eines politischen Werbespots «Jetzt ein Stromausfall» der SRG klagte der Verein «Strom ohne Atom» bei der UBI. Der Verein machte das im RTVG festgehaltene Verbot von Werbung mit politischem Inhalt geltend, wohingegen die SRG auf die vom Gesetz abweichende Praxis verwies, gemäss welcher das Verbot nur während zwei Monaten vor einer Abstimmung zu beachten sei. Gegen «Jetzt ein Stromausfall» hatte das Bakom bereits unabhängig von dieser Vereinsklage ein Verfahren eröffnet und die Ausstrahlung des Spots schliesslich verurteilt. Die SRG musste den Spot aus dem Programm nehmen und die damit erzielten Einnahmen dem Staat abliefern.

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Als Erstrat befasste sich der Nationalrat in der Frühjahrssession mit der Revision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Dabei stellten die Fraktionen der SVP und der FDP sowie Zisyadis (pda, VD) Rückweisungssanträge. Die SVP verlangte vom Bundesrat die Ausarbeitung einer neuen Vorlage, welche für die privaten Veranstalter die Vorschriften über die Werbung noch stärker liberalisiert und den Grundauftrag für das gebührenfinanzierte Fernsehen enger und präziser fasst. Zudem forderte sie, die Behördenorganisation der öffentlich-rechtlichen Veranstalter massiv abzubauen und ihre Aufsichtsfunktion weitgehend durch neu zu schaffende parlamentarische Kontrollkompetenzen zu ersetzen. Der Rückweisungsantrag Zisyadis verlangte ziemlich genau das Gegenteil von alledem und die FDP forderte anstelle der vorgeschlagenen Totalrevision eine Beschränkung auf die SRG mit Massnahmen zu ihrer Stärkung gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland, sowie eine Liberalisierung der Werbeordnung des privaten Bereichs. Keiner dieser Anträge konnte sich durchsetzen.

In der fast zwei Tage dauernden Detailberatung, bei der zu nahezu jedem Artikel ein oder mehrere Minderheits- oder Einzelanträge vorlagen, beschloss der Rat auf Antrag seiner Kommission einige bedeutende Abweichungen von der Regierungsvorlage. So wurde bei der Behördenorganisation der Vorschlag abgelehnt, die bisher von der ComCom und dem Bakom wahrgenommenen Konzessions- und Aufsichtsfunktionen bei der Comcom zu konzentrieren. Mit deutlichem Mehr folgte der Rat dem Vorhaben des Bundesrats, für die privaten Veranstalter die Werbebestimmungen zu liberalisieren. So dürfen diese in Zukunft Werbespots für leichtalkoholische Getränke (Wein, Bier, Most) ausstrahlen. Die Kommissionsmehrheit, welche sich aus gesundheitspolitischen Gründen gegen diese Neuerung stellte, fand im Plenum nur noch bei einer aus SP, GP und EVP formierten Minderheit Unterstützung. Die bürgerliche Mehrheit setzte gegen den Bundesrat und die Linke zudem durch, dass in den privaten Stationen politische und religiöse Werbespots gesendet werden dürfen. Diese Liberalisierung soll gemäss einem angenommenen Antrag Hochreutener (cvp, BE) allerdings nicht für die schweizerischen Werbefenster ausländischer Sender gelten. Diese Einschränkung wurde von Direktinteressierten und Experten als unvereinbar mit dem Europäischen Übereinkommen zum grenzüberschreitenden Fernsehen gewertet. Einen Erfolg konnte die Linke bei den Bestimmungen über Werbung, die sich speziell an Kinder und Jugendliche richtet, erzielen: Gemäss ihrem mit knappem Mehr angenommenen Antrag wird diese verboten.

Die SVP, aber auch eine Mehrheit der FDP, die in verschiedenen Bereichen versuchten, die Stellung der Privaten gegenüber der SRG zusätzlich zu verbessern, drangen mit den meisten dieser Anträge nicht durch. So lehnte es die Parlamentsmehrheit ab, dass die SRG in jeder Sprachregion nur zwei Fernseh- und drei Radioprogramme anbieten kann (also zumindest in der Deutschschweiz weniger als bisher), oder dass für zielgruppenorientierte Programme (z.B. die für Jugendliche konzipierten Radiosender DRS3 und Couleur3) die Konzession nur dann an die SRG erteilt werden darf, wenn kein Privatsender die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt, oder dass der SRG untersagt wird, ihre regionalen Programmfenster auszubauen. Einig war sich der Rat bei der Ablehnung des Regierungsantrags, einen unabhängigen Beirat zu schaffen, welcher beobachten soll, wie die SRG ihren Auftrag erfüllt. Aber auch die von der Kommission vorgeschlagenen Publikumsräte mit ähnlicher Funktion, deren Mitglieder vom Bundesrat ernannt worden wären (nicht zu verwechseln mit den bestehenden gleichnamigen Institutionen der SRG) fanden keine Mehrheit. Das vom Bundesrat vorgeschlagene Gebührensplitting, das konzessionierten und mit einem Leistungsauftrag versehenen privaten Veranstaltern einen Anteil von höchstens vier Prozent der Radio- und Fernsehgebühren zuweist (bisher waren es rund 1%), stiess auf keinen besonderen Widerstand. Allerdings präzisierte der Rat auf Antrag seiner Kommission, dass zwei verschiedene Töpfe geschaffen werden: Die Fernsehstationen erhalten maximal vier Prozent der Fernsehgebühren und die Radiosender maximal vier Prozent der niedrigeren Radiogebühren. Insgesamt werden auf diese Weise rund CHF 44 Mio. umverteilt. Von der FDP und der SVP erfolglos bekämpft wurde dabei die Bestimmung, dass pro «Versorgungsgebiet» (Agglomeration, Region) nur eine derartige Konzession erteilt wird. Schliesslich wurde gegen den Antrag des Bundesrats die Nutzungsforschung aus dem Aufgabenbereich der SRG herausgenommen und eine Stiftung damit betraut; in dieser sollen neben der SRG auch andere Veranstalter vertreten sein. In der Gesamtabstimmung hiess der Nationalrat das totalrevidierte RTVG mit 137 zu 26 Stimmen gut. Dagegen gestimmt hatte knapp die Hälfte der SVP-Fraktion, nach deren Meinung die Vormachtstellung der SRG zu wenig eingeschränkt worden war.

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Als Zweitrat befasste sich der Ständerat in der Frühlingssession mit der Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Nachdem der Nationalrat das revidierte RTVG in der Frühlingssession 2004 gutgeheissen hatte, war im Ständerat Eintreten unbestritten. Kommissionssprecher Escher (cvp, VS) hob in der Eintretensdebatte das Hauptmerkmal dieser Revision hervor, nämlich einen Ausgleich zwischen der SRG und den privaten Anbietern. Auch Bundesrat Leuenberger lenkte die Aufmerksamkeit auf die Erleichterung des Marktzutritts für Private. Die Dualität, die sich durch die gesamte Detailberatung und die vielfältigen Anträgen zog, lautete: «eine starke, aber nicht allmächtige SRG einerseits und gestärkte private Veranstalter andererseits». So wurde immer wieder für bessere Bedingungen für Private plädiert, allerdings stets unter Betonung der Wichtigkeit des Service public, auch bei privaten Programmveranstaltern. Unablässig und über Parteigrenzen hinweg wurden die Berücksichtigung aller Sprachregionen und der politisch identitätsstiftende Beitrag der SRG betont. Die Beratung zog sich über mehrere Tage hinweg und war von vielen Minderheits- und Mehrheitsanträgen gekennzeichnet. Die Differenzbereinigung konnte 2005 noch nicht abgeschlossen werden.

In der Detailberatung lehnte der Ständerat die vom Nationalrat beschlossene Zulassung der politischen und religiösen Werbung bei den privaten Stationen ab. Die Werbung für Wein und Bier bei privaten Sendern fand hingegen auch in der kleinen Kammer Zustimmung. Sie lehnte es aber mit 18 zu 17 Stimmen ab, das für die SRG geltende Alkohol- und Tabakwerbeverbot auch auf die Programm- und Werbefenster ausländischer Fernsehsender auszuweiten. Weitere Differenzen zum Nationalrat gab es bei der Unterbrecherwerbung und beim Sponsoring. Die Unterbrecherwerbung wurde gänzlich untersagt, das Sponsoring hingegen auch für Radiosender zugelassen.

Beim Gebührensplitting zugunsten der privaten Veranstalter standen fünf Varianten zur Diskussion. Die vom Nationalrat vorgenommene Aufteilung in einen Topf für das Fernsehen und einen für das Radio wurde bestätigt. Anstelle der von der grossen Kammer beschlossenen Obergrenze von je vier Prozent legte der Ständerat die zu verteilende Anteile an den Gebühren auf drei bis fünf Prozent für Radio- und zwei bis fünf Prozent für Fernsehveranstalter fest. Die vom Nationalrat eingeführte Bestimmung, die Anzahl der Konzessionen auf zwei Fernseh- und zwei Radiosender je Unternehmen zu beschränken, fand in der kleinen Kammer keine Zustimmung und wurde ersatzlos gestrichen. Nicht einverstanden war eine Mehrheit im Ständerat auch mit der vom Nationalrat beschlossenen Herauslösung der Nutzungsforschung und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) aus dem Bereich der SRG. In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Gesetzesrevision mit 23 zu 0 Stimmen gut.

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In der Herbstsession begann der Nationalrat mit der Differenzbereinigung, welche aber im Berichtsjahr noch nicht beendet werden konnte. Er schloss sich bei der politischen und religiösen Werbung sowie beim Sponsoring dem Ständerat an. Bei allen anderen wichtigen Differenzen beharrte er jedoch auf seinen Positionen. Er hielt am Verbot für Wein- und Bierwerbung in den ausländischen Programmfenstern fest, sprach sich für einen fixen Satz von vier Prozent der zu verteilenden Gebühren aus (in erster Lesung hatte er sich für einen Maximalsatz von vier Prozent ausgesprochen), wollte nur höchstens je zwei Fernseh- und Radiokonzessionen pro Anbieter vergeben, und hielt daran fest, die Nutzungsforschung und die UBI als von der SRG unabhängige Institutionen neu zu gründen.

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Der Ständerat konnte in der Wintersession nicht alle Differenzen ausräumen. Er gab zwar beim Verbot der Alkoholwerbung in ausländischen Programm- und Werbefenstern und auch bei der Verselbständigung der Nutzungsforschung nach. Beim Gebührensplitting fasste er einen Kompromissentscheid: Er verzichtete auf eine Differenzierung zwischen Radio- und Fernsehstationen, lehnte aber einen fixen Satz weiterhin ab und schlug für beide einen Anteil von drei Prozent bis fünf Prozent vor. Mit der Beschränkung der Anzahl Konzessionen je Anbieter und der Neustrukturierung der UBI konnte er sich immer noch nicht befreunden.

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Bei der letzten Runde der Differenzbereinigung beschloss der Nationalrat, beim Gebührensplitting an seinem Beschluss festzuhalten und den privaten Radio- und Fernsehveranstaltern einen fixen Satz von je vier Prozent zu überlassen. Der Antrag von Stamm (svp, AG), den privaten Radiosendern einen fixen Satz von vier Prozent und den privaten Fernsehstationen einen Gebührenanteil zwischen drei und fünf Prozent zu überlassen, hatte trotz der Unterstützung durch die CVP-Fraktion keine Chance. Bei der Beschwerdeinstanz folgte der Rat entgegen dem Vorschlag seiner Kommission (KVF-NR) dem Konzept des Ständerats. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz (UBI) beurteilt demnach weiterhin nur den redaktionellen Teil von Radio und Fernsehen, während die Einhaltung der Vorschriften über Werbung, Sponsoring und neu auch des Verbots politischer und religiöser Werbung durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beaufsichtigt wird.*Ebenfalls dem Ständerat folgte der Nationalrat bei der Finanzierung des Auslandangebots der SRG, der Bund übernimmt künftig die Hälfte der Kosten.

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Das Geschäft ging zurück an den Ständerat, dieser schloss sich bei allen verbleibenden Differenzen dem Nationalrat an. Er folgte dabei den Anträgen seiner Kommission (KVF-SR), die die Chancen einer Einigungskonferenz als gering beurteilte, weil der Nationalrat bei allen bestehenden Differenzen mit relativ klaren Mehrheiten entschieden hatte.

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Im April setzte der Bundesrat das neue Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Die neue Verordnung räumt privaten Veranstaltern wesentlich mehr kommerzielle Freiheiten ein, etwa hinsichtlich der Unterbrecherwerbung, der Werbedauer und der Werbung auf geteilten Bildschirmen. Die SRG darf Kino- und Fernsehfilme weiterhin einmalig mit Werbespots unterbrechen und auch die Produktplatzierung bleibt ihr erlaubt. Die Internetseiten der SRG müssen dagegen von kommerziellen Botschaften frei bleiben. Bezüglich der Zuteilung von Empfangsgebühren für private Radio- und Fernsehstationen wurde festgelegt, dass die Gebührenfinanzierung höchstens die Hälfte der Betriebskosten eines Senders ausmachen soll. Bei Veranstaltern mit besonders aufwendig zu versorgenden Gebieten darf dieser Anteil auf maximal 70 Prozent ansteigen. Weiter werden Kabelnetzbetreiber verpflichtet, konzessionierte Schweizer Sender sowie die ausländischen Programme Arte, 3sat, Euronews, TV5, ARD, ORF 1, France 2 und Rai Uno analog zu verbreiten.

Die Verordnung regelt auch die Erhöhung der Empfangsgebühren. Der Bundesrat hatte 2006 den Vorentscheid getroffen, die Gebühren um insgesamt 2.5 Prozent zu erhöhen. Er setzte ihn nun in der Verordnung so um, dass die Fernseh-Empfangsgebühren um 4.1 Prozent ansteigen und jene fürs Radio unverändert bleiben. Damit berücksichtigte er die unterschiedliche Kostenentwicklung in den beiden Mediengattungen. Der Nationalrat lehnte eine Motion Hegetschweiler (fdp, ZH; Mo. 06.3664) zum Verzicht auf die Erhöhung der Empfangsgebühren ab.

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