Evaluation des Electronic Monitoring (Po. 16.3632)

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Gemäss dem revidierten Sanktionenrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, kann die elektronische Fussfessel zum Vollzug von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu einem Jahr sowie als Vollzugsstufe zwischen stationärem Strafvollzug und bedingter Entlassung angewandt werden. Aufgrund sehr guter Erfahrungen mit dieser Vollzugsform regte der Kanton Basel-Landschaft mittels Standesinitiative eine Ausweitung des Electronic Monitoring an, sodass die elektronische Fussfessel sowohl für kürzere (ab fünf Tagen) als auch für längere Freiheitsstrafen (bis zu drei Jahren) eingesetzt werden kann. Die vorberatende RK-SR teilte das Anliegen grundsätzlich, bedauerte jedoch den „unglücklichen Zeitpunkt, zu dem sie über die Initiative zu beschliessen hat.“ Es sei „unseriös und der Glaubwürdigkeit des Parlamentes abträglich“, eine Bestimmung zu revidieren, die noch nicht einmal in Kraft getreten ist. Stattdessen reichte die Kommission ein Postulat (Po. 16.3632) ein, das vom Bundesrat eine Evaluation der Praxiserfahrungen mit Electronic Monitoring während der ersten drei Jahre nach Inkraftsetzung des revidierten Sanktionenrechts verlangt. Der Ständerat folgte in der Wintersession 2016 dem einstimmigen Antrag seiner Kommission und gab der Initiative keine Folge, nahm jedoch das Postulat an.

Wie im Vorjahr der Ständerat gab in der Wintersession 2017 auch der Nationalrat der Standesinitiative Basel-Landschaft zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von Electronic Monitoring keine Folge. Es sollten zunächst erste Praxiserfahrungen mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Sanktionenrecht und der entsprechende Evaluationsbericht des Bundesrates (verlangt durch das Postulat 16.3632) abgewartet werden, begründete die vorberatende RK-NR ihren Antrag.

Der Bundesrat veröffentlichte im August 2025 in Erfüllung eines Postulats der RK-SR (Po. 16.3632) einen Evaluationsbericht zu Electronic Monitoring im Rahmen des neuen Sanktionenrechts, welches seit 2018 in Kraft ist und von den Strafvollzugskonkordaten jeweils weiter ausgeführt wurde. Beim Electronic Monitoring (EM) wird dabei die Freiheit meistens mittels einer elektronischen Fussfessel eingeschränkt. Der vorliegende Bericht untersuchte dabei die kantonalen Praxiserfahrungen von EM als alternative Form des Strafvollzugs im Zeitraum von 2018 bis 2023. Im untersuchten Zeitraum wurde schweizweit im Schnitt 507-Mal jährlich der Einsatz von EM verfügt, was einem tiefen einstelligen Prozentsatz im Verhältnis zum gesamten Strafvollzug entspreche. Und obwohl EM auch am Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe eingesetzt werden könnte, wurde laut Bericht in 90 Prozent der Fälle die elektronische Fussfessel als Alternative zum gesamten Strafvollzug verordnet.
Trotz ähnlicher Art des Vollzugs zeigten sich bei der Einsatzhäufigkeit des EM grosse kantonale Unterschiede. Insbesondere diejenigen Kantone, welche bei Modellversuchen von 1999 bis 2017 beteiligt waren (BE, BL, BS, GE, SO, TI und VD), hatten zusammen mit den Kantonen Aargau und Zürich am meisten Gebrauch von EM gemacht. Als Gründe für diese kantonalen Divergenzen stellte der Bundesrat im Bericht verschiedene Hypothesen auf, darunter die Wichtigkeit bereits vorhandener Erfahrungen durch die Teilnahme während der Pilotphase oder kantonal unterschiedliche Bedürfnisse zur Entlastung von Gefängnissen. Dennoch bestätigte eine Mehrheit von 19 Kantonen, dass die bestehenden Regelungen ausreichend seien und keine Ausweitung des Einsatzbereiches gewünscht werde. Als Konklusion der durchgeführten Analyse kam der Bundesrat daher zum Schluss, auf Bundesebene diesbezüglich keine weiteren Änderungen des Sanktionenrechts vorzusehen.