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Bildung, Kultur und Medien
Medien
La commission suisse des cartels publie une enquête sur l'évolution de la concurrence dans le secteur des médias et sur la concentration multimediale — Les Chambres fédérales adoptent l'introduction d'un droit de réponse à l'égard des médias — Le Conseil fédéral présente un message concernant une loi sur les publications officielles — Le Conseil fédéral et une commission du Conseil national présentent deux versions différentes pour un article constitutionnel sur le droit de la presse — Le Conseil fédéral accorde une concession à 36 stations de radios locales; dans le même temps, il autorise la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR) à réaliser un troisième programme en Suisse alémanique et rhéto-romanche — Discussions concernant différentes prescriptions de l'ordonnance sur les essais locaux de radiodiffusion par onde — Le Conseil fédéral approuve l'introduction de la télévision à péage, notamment au moyen d'un satellite de communication, et il accorde une concession à l'Association suisse pour la télévision par abonnement; une société d'exploitation est constituée en Suisse alémanique avec la participation de la SSR — Le Conseil fédéral accepte l'introduction définitive du télétexte et octroie une concession — Délibérations aux Chambres fédérales concernant l'article constitutionnel sur la radio et la télévision — Le Conseil national approuve la création d'une autorité indépendante d'examen des plaintes — Le Tribunal fédéral déclare légal la perception des taxes radio-TV par les PTT bien que celles-ci n'aient pas de bases légales — La situation juridique concernant la perception des droits d'auteur reste imprécise.
Medienpolitische Grundfragen
Von dem im Vorjahr vorgelegten Bericht zur Medien-Gesamtkonzeption (Gesamtkosten 1,7 Mio Fr.) war kaum noch die Rede, vielmehr wurden ohne dessen Berücksichtigung in verschiedenen Bereichen ziemlich schnell Beschlüsse gefasst und bereits präjudizierte Regelungen weiter festgeschrieben, die in entscheidenden Punkten in Richtung Privatisierung und Kommerzialisierung tendieren. Eine Gefahr liegt dabei unter anderem auch in der multimedialen Konzentration, die von der Schweizerischen Kartellkommission untersucht wurde. Dabei kam diese zum Schluss, dass die durch das Aufkommen neuer Medien bedingte Umverteilung des Werbevolumens viele Verleger zwingt, sich an den neuen Kommunikationsformen zu beteiligen. Die Folgen seien weniger wegen der wirtschaftlichen Konzentration als wegen der einseitig beeinflussten öffentlichen Meinungsbildung beunruhigend, dies insbesondere im lokalen und regionalen Bereich. Die Chancen der neuen Medien sollten genutzt werden, um zu versuchen, die gegenwärtig dominierenden Positionen zu reduzieren [1].
Die Einführung eines Gegendarstellungsrechts in periodischen Medien mittels einer Teilrevision von Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht wurde von beiden Räten angenommen. Dabei stand auch das Gleichgewicht zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit zur Diskussion. Der Verband der Schweizer Journalisten (VSJ) sieht letztere gefährdet, wenn kritischer Journalismus schadenersatzpflichtig gesprochen wird oder entsprechende Artikel bereits durch richterliche Verfügung gar nicht erst erscheinen dürfen. Getragen vom VSJ, dem Schweizerischen Verband der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV) und der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wurde eine Stiftung für ein Medienausbildungszentrum (MAZ) mit Sitz in Luzern gegründet, das in erster Linie die Ausbildung von deutschschweizerischen Journalisten zur Qualitätsförderung der einheimischen Medienpublizistik bezweckt [2].
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Für die Qualität journalistischer Arbeit ist aber auch eine umfassende Information durch die Behörden Voraussetzung. Deren Geheimhaltungspraxis war in den vergangenen Jahren schon öfters kritisiert worden und führte 1983 zu verschiedenen neuen Indiskretionen, so dass die Bundesanwaltschaft in insgesamt sechs Fällen ermittelte. Insbesondere das Bekanntwerden des Amtsberichts der Bundesanwaltschaft über die Aktivitäten der sowjetischen Presseagentur Nowosti erregte einiges Aufsehen und führte zu einer Interpellation, welche den Umstand kritisierte, dass einmal mehr Amtsgeheimnisverletzer straffrei ausgingen, während gegen Journalisten, die aus den publik gewordenen Nowosti-Papieren bloss zitierten, ein Verfahren eingeleitet wurde. Der Bundesrat unterstrich jedoch den selbständigen Straftatbestand der beiden Vergehen und versicherte, dass der zur Diskussion stehende Artikel des Strafgesetzbuchs vom Dienst der Medien-Gesamtkonzeption geprüft und dass zur Beurteilung der Geheimhaltungsvorschriften eine interdepartementale Arbeitsgruppe eingesetzt werde [3].
Wie vielfältig die Ansprüche an eine allseitig befriedigende Informationspolitik sind, bewies die nationalrätliche Militärkommission, welche die Informationspraxis des EMD anprangerte und sich dabei namentlich auf Fälle berief, wo die Medien früher als die Kommission informiert worden waren. Aufsehen erregen aber auch eigentliche Fehlleistungen.. Der Baselbieter Regierungsrat sah sich unter dem Druck einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht veranlasst, eine Vorlage wegen dürftiger und offensichtlich unkorrekter Erläuterungen kurzfristig von der Abstimmung abzusetzen [4].
Um die in verschiedenen Erlassen enthaltenen Publikationsvorschriften des Bundes einheitlich und knapper zu regeln, verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Gesetzessammlung und das Bundesblatt (Publikationsgesetz). Die materiellen Neuerungen halten sich gegenüber dem geltenden Recht jedoch in bescheidenem Rahmen. Änderungen gab es dagegen im Bereich der kommerziellen Nachrichtenagenturen, wo die verschärfte Konkurrenzsituation den DDP (Deutscher Depeschen-Dienst) im Frühjahr zur Schliessung seiner Schweizer Filiale veranlasste [5].
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Presse
Im oben erwähnten Bericht über die multimediale Konzentration stellt die Kartellkommission fest, dass die Konzentrationsbewegung im Bereich der Presse seit ihrer ersten Untersuchung von 1974 angehalten habe, wobei in erster Linie die zahlenmässige Entwicklung der regionalen Monopole zu Besorgnis Anlass gebe. Die materielle Notlage und das Verschwinden von kleinen und mittleren politischen Zeitungen war seinerzeit der Ausgangspunkt für das Begehren nach staatlicher Presseförderung gewesen. Zu einer entsprechenden parlamentarischen Initiative Muheim (sp, LU) legte nun der Bundesrat einen Bericht vor, in welchem er sich zwar von der Notwendigkeit einer vielfältigen und unabhängigen Presse überzeugt zeigte, dieser jedoch nur mit presserechtlichen Massnahmen günstigere Rahmenbedingungen gewähren will. Der von der Landesregierung vorgelegte Gegenvorschlag für einen Verfassungsartikel sieht vor, dass der Bund Massnahmen für eine vielfältige und unabhängige Presse und gegen den Missbrauch von Vormachtstellungen treffen sowie in Grundsätzen das Verhältnis zwischen Verlegern und Redaktoren ordnen kann. Zudem erhält er den Auftrag, das Redaktionsgeheimnis und damit das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten zu regeln. Die nationalrätliche Kommission zur Beratung der parlamentarischen Initiative sah sich angesichts des bundesrätlichen Entwurfs zu einer gewissen Revision ihrer Positionen genötigt. Ihre Vorlage ist in bezug auf das Redaktionsgeheimnis und die Regelung des Verhältnisses zwischen Verlegern und Redaktoren mit derjenigen der Landesregierung identisch; sie hält jedoch am verbindlichen Auftrag zu Förderungsmassnahmen fest und räumt dem Bund die Kompetenz zur Unterstützung der beruflichen Aus- und Fortbildung im Pressebereich ein. Die Kommission erkannte, dass finanziell ausser der weiterzuführenden Ermässigung der Zeitungstransporttaxen gegenwärtig nichts herauszuholen ist; sie wäre schon froh, wenn die Presseförderung überhaupt Eingang in die Verfassung fände. Für einen Teil der Presse selbst waren die Vorschläge zu wenig weitgehend, während sich der SZV namentlich gegen die beabsichtigte Regelung des Verhältnisses zwischen Redaktoren und Verlegern wandte. Er trat für die bisherige vertragliche Praxis ein. Auf dieser Basis wurde eine Teilrevision des für Presseleute der deutschen und italienischen Schweiz geltenden Kollektivvertrages ausgehandelt, der insbesondere Verbesserungen beim Kündigungsschutz sowie eine Neuordnung der Stellung der freien Journalisten gegenüber dem Verleger bringt [6].
Im personellen Bereich der Zeitungen waren zwei Chefredaktorenwechsel von lnteresse: bei der «Basler Zeitung» ging Gerd H. Padel in Pension und wurde durch Hans-Peter Platz ersetzt, während bei der «Neuen Zürcher Zeitung» Hugo Bütler auf Anfang 1985 zum Nachfolger des bisherigen Chefredaktors Fred Luchsinger bestimmt wurde. Die «Basler Zeitung» stellte im Herbst auf schweizerisches Normalformat um und wertete im redaktionellen Teil das Wirtschaftsressort auf. Das «Vaterland» verzichtete in Absprache mit der Parteizentrale in Bern auf den Untertitel «CVP-Zentralorgan», ersetzte ihn durch «Schweizerische Tageszeitung» und entschied sich zur Rückkehr zu einer konservativen Frontseitengestaltung. Nach Erklärungen von Chefredaktor Schlapp sind Parteiblätter überholt; das «Vaterland» soll jedoch der Partei verbunden bleiben und gemäss der Maxime «tolerant — wertkonservativ — christlich» gestaltet werden. Die institutionelle Distanzierung von der CVP hat offenbar auch für Regionalausgaben zu gelten. Der «Vaterland»-Verlag Maihof AG, der nur die Hälfte der Verlagsrechte der katholischen «Solothurner Nachrichten» besitzt, entschied sich für die Liquidierung dieses Titels und für eine «Vaterland-Regionalausgabe Solothurn» [7].
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Radio und Fernsehen
Die kennzeichnenden Entwicklungslinien bei Radio und Fernsehen waren die weiterhin umstrittenen oder fehlenden gesetzlichen Grundlagen sowie Entscheide, die von der technischen Machbarkeit diktiert und nur noch gelegentlich mit einem Verweis auf die desavouierte Medien-Gesamtkonzeption garniert werden. Dazu gesellte sich eine Politik der SRG, die sich der vermehrten Konkurrenz durch eigene Beteiligung in möglichst vielen Bereichen zu erwehren sucht. Das Vernehmlassungsverfahren zu den Gesuchen für Lokalrundfunk ergab eine überwiegende Zustimmung der Kantone und interessierten Verbände, wobei verschiedentlich der Versuchscharakter betont und eine restriktive Auslegung der Vorschriften gefordert wurde. Während die Innerschweizer Kantone sowie Aargau und St. Gallen ein Bedürfnis nach Lokalrundfunk überhaupt bestritten, waren andere entgegen früheren Stellungnahmen nun auch einer Werbefinanzierung günstig gesinnt. Die Jedermanns-Anhörung, obwohl teilweise organisiert, blieb zahlenmässig unter den Erwartungen. Aufgrund verschiedener Kriterien erteilte schliesslich der Bundesrat im Juni eine bis Ende 1988 geltende Sendebewilligung für 36 Lokalradios, von denen 20 in der Deutschschweiz, 11 in der Westschweiz und 2 im Tessin liegen. Dazu kommen 2 zweisprachige und 1 rätoromanischer Sender. In den Kantonen Aargau, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Solothurn und Uri sowie im Berner Oberland konnte keine Station eine Konzession erhalten. Im weitern bewilligte die Landesregierung namentlich auch der SRG — für eine Versuchsphase von drei Jahren — ein drittes Radioprogramm für die deutsche und rätoromanische Schweiz (Region DRS). Mit den vorhandenen Sendeinstallationen können allerdings vorläufig nur 50% der Deutschschweizer Haushalte versorgt werden. Am 1. November (Sendebeginn) waren aber erst 7 der 36 konzessionierten Lokalradios auch startbereit; ihre Zahl erhöhte sich bis Ende Jahr auf 14 [8]. Dieselbe Zahl von nichtkonzessionierten Stationen reichten ein Wiedererwägungsgesuch ein und konnten dafür in einzelnen Fällen die Unterstützung von Kantonsregierungen vorweisen.
Die Beschlüsse des Bundesrats hatten unterschiedliche Reaktionen ausgelöst. SVP und FDP begrüssten die regionale Verteilung der Sender, äusserten jedoch zusammen mit andern bürgerlichen Stimmen Bedenken gegen die Stärkung der SRG im nationalen Bereich. Auf der andern Seite wurde die grosse Zahl der bewilligten Gesuche kritisiert, ebenso wie die Tatsache, dass ungeachtet der seinerzeitigen Vernehmlassungsergebnisse zur Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO) nur zwei Lokalradios ohne kommerzielle Werbung Berücksichtigung fanden und dass in Lausanne, Schaffhausen, Neuenburg, im Thurgau, im Wallis und am Zürichsee auch Zeitungsverleger senden dürfen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hatte der Bundesrat in Interpretation der RVO den Lokalradiostationen Beschränkungen für überlokale Produktionsanteile auferlegt. Die Bestimmung, wonach übernommene Fremdprogramme die Eigenleistungen maximal nur um das Vierfache überschreiten dürfen, verunmöglichte das «Fenster»-Modell der SRG. Diese revidierte ihre Haltung gegenüber den Lokalradios verschiedentlich und beschloss schliesslich, verschiedene Teile ihrer Programme gegen eine abgestufte Entschädigung allen interessierten Stationen zur Verfügung zu stellen [9].
Aber auch in andern Punkten bedurfte die RVO einer zusätzlichen Interpretation oder gab zu Diskussionen Anlass. Ein Begehren des neukonstituierten Verbandes Schweizerischer Lokalradios (VSLR) für saisonal unterschiedliche Werbezeiten im Rahmen eines Jahresmaximums wurde vom EVED abgelehnt, hingegen darf der maximale Werbeanteil von 2% auf die Gesamtsendezeit statt bloss auf Eigenleistungen bezogen werden. Ausserdem konnten die Lokalradios stark reduzierte Ansätze für Regalgebühren und Leitungsabonnemente erreichen; zu einer weitergehenden indirekten Finanzierungshilfe, wie mit einem parlamentarischen Vorstoss gefordert, ist der Bundesrat jedoch nicht bereit, um die Versuchsergebnisse nicht zu verfälschen. Die von der RVO geforderte Begleituntersuchung war bei Sendebeginn noch nicht startbereit, weshalb der Arbeitnehmer-Radiound Fernsehbund der Schweiz (ARBUS) Beschwerde einreichte [10].
Einige wenige Lokalradios scheinen sich zum vornherein nicht an die RVO halten zu wollen. Weil diese zwingend vorschreibt, dass in der Versuchsphase keine Gewinne angestrebt werden dürfen, verpachteten sie den Werbezeitverkauf an eine meist zu diesem Zweck gegründete Firma, die dem Gewinnverbot nicht untersteht. Die von der RVO festgelegte Begrenzumg der Reichweite wurde verschiedentlich wegen günstiger topographischer Bedingungen nicht eingehalten, so dass faktisch überregionale Sender entstanden; dies besonders dann, wenn sich Stationen um die Weiterverbreitung ihrer Programme durch entfernt liegende Kabelnetze bemühten. Um das mögliche Entstehen von sprachregionalen Ketten zu verhindern, erliess der Bundesrat ein Verbot der Einspeisung von Lokalradioprogrammen in Kabelnetze, die gänzlich ausserhalb des erlaubten 20 km-Bereichs liegen. Zugleich wird die Weiterverbreitung illegaler Radiosender über.Kabelnetze untersagt, wobei im Sinne einer Spezialregelung für das Tessin eine zweijährige Übergangsfrist vorgesehen ist. Gegen die zusätzlichen Vorschriften lief insbesondere der «Radio 24 »-Betreiber R. Schawinski Sturm, der eine Beschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission in Strassburg und bei der PTT in Bern einreichte. Er wurde jedoch von andern Stationen nicht unterstützt, denn gerade kleine Sender hatten die Ergänzung der RVO verlangt, weil sie sich gefährdet sahen [11].
Eine weitere umstrittene Bestimmung der RVO betraf das Pay-TV (Abonnementsfernsehen). In Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses führte der Bundesrat aus, dass der Lokalbezug gemäss RVO für das Pay-TV nicht mehr gelten soll, weil bei deren Erlass nicht alle Entwicklungen vorhersehbar gewesen seien. Tatsächlich hatte sich plötzlich eine neue Situation ergeben, als die PTT vom Eutelsat-Rat bei dem im Juni abgeschossenen Europäischen Fernmeldesatelliten (ECS) einen Kanal (Transponder) zugesprochen erhielt. Dieser Fernmeldesatellit ermöglicht auch die Übertragung von Fernsehsendungen, deren Empfang jedoch für Private wegen der notwendigen komplizierten Antennenanlagen praktisch ausgeschlossen ist. Um die innert kurzer Frist fällige Option auf den Kanal nicht zu verwirken, mussten schnelle Entscheide gefällt werden. Der Bundesrat beschloss vorerst generell die Einführung des Pay-TV für eine Versuchsphase von sechs Jahren, wobei das Programm in der Deutschschweiz über den ECS-Ferrimeldesatelliten und in der Westschweiz über das PTT-Richtstrahlnetz für Gemeinschaftsantennen (GAZ) vermittelt werden soll. Die Finanzierung der Sendungen — in erster Linie Spielfilme, aber auch Kurznachrichten — hat über Teilnehmergebühren und nicht über Werbung oder SRG-Konzessionsgebühren zu erfolgen. Vorderhand sollen nur zwei sprachregionale Betriebsgesellschaften, die der gleichen nationalen Trägerschaft unterstehen, zugelassen werden.
Ohne Vernehmlassung erteilte schliesslich der Bundesrat — neben drei lokalen Pay-TV-Versuchen — der neugegründeten Schweizerischen Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen (STA) eine entsprechende Konzession. Dieser Organisation gehört neben den weiter unten erwähnten vier Gesellschaften die Westschweizer Arbeitsgruppe für die Förderung des Abonnementsfernsehens an; auf Gesuch hin sollen Kabelverbände und Dachverbände der schweizerischen Filmwirtschaft aufgenommen werden. Letztere sind allerdings gegen das Projekt, weil sie die Interessen des schweizerischen Film- und Fernsehschaffens zu wenig berücksichtigt sehen. Das EVED ernannte gemäss Konzessionsbestimmungen als Präsidenten der Trägerschaft den Ex-SRG-Zentralpräsidenten Jean Brolliet und als weitere Vorstandsmitglieder Walther Hofer und Dario Robbiani. Als deutsch-schweizerische Betriebsgesellschaft konstituierte sich die Pay-Sat AG, an der die vier Gesellschaften partizipieren, die auch der Trägerschaft angehören, nämlich die Rediffusion AG mit 40%, die SRG mit 15%, die amerikanische Telesystems AG als Vertreterin von 19 Kabelgesellschaften sowie die schweizerisch-britische Tel-Sat AG mit je 7,5%. 30% sind für ausländische Interessenten reserviert, die dem Bundesrat, nicht aber der Öffentlichkeit bekannt sind. Die SRG hatte sich zum Beitritt und zu einer entsprechenden finanziellen Beteiligung entschlossen, um damit längerfristig den nationalen und sprachregionalen Programmauftrag sicherstellen zu können. In diesem Sinne sprach sich ihr Zentralvorstand auch für eine maximal 15 %ige Beteiligung an der westschweizerischen Betriebsgesellschaft Telecinéromandie aus. Das Fehlen von Bestimmungen über die Notwendigkeit der Kodierung (Verschlüsselung) von Sendungen sowie die Kompetenz der STA, auch eigene Programme anzubieten, lassen die Möglichkeit offen, dass damit der SRG eines Tages eine Parallelorganisation erwächst [12].
Mit einem Bein — und einem finanziellen Engagement von jährlich 300 000 Fr. — steht die SRG auch im Projekt TV5, an dem die französischsprachigen Fernsehanstalten Frankreichs, Belgiens und der Schweiz beteiligt sind. Danach werden ab Januar 1984 und vorerst auf ein Jahr befristet Kabelnetze in ganz Europa kostenlos mit werbefreien Sendungen über den französischen Satellitenkanal beliefert, wobei die Sendezeit unter den beteiligten TV-Anstalten aufgeteilt wird. In der Betriebsgesellschaft Satellimages ist die SRG durch ihren Rechtsdienst vertreten. Technisch anders gelagert ist das Projekt für einen künftigen Rundfunksatelliten, dessen Sendungen mittels einer Parabolantenne von jedermann empfangen werden könnten. Dazu hatte die Tel-Sat AG schon 1980 ein Konzessionsgesuch eingereicht; nachdem sie 1981 ihre Forderungen etwas heruntergeschraubt hatte, beanspruchte sie dafür nun wieder alle fünf der Schweiz zustehenden Kanäle. Für deren Verwendung wurde ein internes Nutzungskonzept bekannt. Allerdings scheint es unwahrscheinlich, dass die Tel-Sat in dem von ihr gewünschten Masse zum Zuge kommen wird. Der Bundesrat verzichtete jedenfalls auf den Erlass einer allgemeinen Verordnung über Satellitenrundfunk und will über ihr Gesuch erst später separat entscheiden. Die Absicht des EVED, für Sendungen aus dem Weltraum kein Monopol zu schaffen, dürfte auch für den Direktempfangssatelliten gelten. Entsprechend ist, unter dem Vorsitz von SRG-Generaldirektor Schürmann, eine Arbeitsgruppe am Werk, der SRG, PTT, Tel-Sat AG, die Zeitungsverleger sowie der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins angehören [13].
Entscheide fielen auch in andern Bereichen der Neuen Medien. Nach einem kontrovers ausgefallenen Vernehmlassungsverfahren beschloss der Bundesrat die definitive Einführung von Teletext und erteilte den beiden Trägern SRG und SZV eine auf sechs Jahre befristete Konzession. Entgegen den Empfehlungen der Kopp-Kommission darf zur Finanzierung dabei auch Werbung verwendet werden, die analog der Fernsehwerbung begrenzt und geordnet wird. Das Aktienkapital der Betriebsgesellschaft Schweizerische Teletext AG mit Sitz in Biel teilten die SRG und der von Mitgliedern des SZV gegründete Verein Videopress hälftig unter sich auf. Gegenwärtig kann etwa jeder zehnte Haushalt der Deutschschweiz Teletext abrufen. Nach mehrjährigen Pilotversuchen starteten die PTT im Herbst mit einem Videotex -Betriebsversuch. Mit Videotex (Telefon-Bildschirmtext) können über eine Telefonleitung Informationen aus Datenbanken auf den Bildschirm geholt, aber auch vom Benützer selbst zur Vornahme irgendwelcher Operationen eingegeben werden. Die Verlage Basler Zeitung AG, Tages-Anzeiger AG, Zollikofer AG und 24 Heures Société d'Edition SA sowie die Publicitas-Tochter Orsysta SA wollen gemeinsam als Anbieter von Informationen mit eigener Datenbank auftreten und haben zu diesem Zweck das Dienstleistungsunternehmen Telepress AG gegründet [14].
Die Bemühungen um eine eindeutige verfassungsrechtliche Verankerung der Bundeskompetenzen im Bereich der elektronischen Medien kamen einen Schritt voran. Sowohl Stände- wie auch Nationalrat berieten den Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen, der allerdings wegen bestehender Differenzen zwischen den beiden Kammern noch nicht definitiv verabschiedet werden konnte. Die kleine Kammer machte zusätzlich die Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kantone geltend, während die Volksvertreter einen Absatz über die Rücksichtnahme der elektronischen Medien auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, neu einbrachten. Die Differenzen ergaben sich jedoch bei der Umschreibung des Programmauftrags. Während der Ständerat für eine «objektive» Darstellung der Ereignisse votierte, entschied sich der Nationalrat für eine «sachgerechte» Präsentation. Er sprach sich im weitem für eine freie Gestaltung der Programme aus, während die Ständekammer bloss Autonomie gewähren wollte. Der Leistungsauftrag und die damit verbundenen Auflagen sollen nicht nur für die SRG, sondern auch für regionale und lokale Veranstalter gelten. Der neue Artikel enthält auch die definitive Verfassungsgrundlage für eine unabhängige Beschwerdeinstanz. Der für diese vorläufig geltende und auf sechs Jahre befristete Bundesbeschluss wurde nun auch vom Nationalrat beraten und schliesslich definitiv verabschiedet. Die Beschwerdeinstanz hat aufgrund von Beanstandungen zu prüfen, ob die ausgestrahlten Sendungen der elektronischen Massenmedien den rechtsverbindlichen Vorschriften über die Gestaltung der Programme, insbesondere den Konzessionsbestimmungen, genügen. Sie kann allerdings nur Feststellungsentscheide treffen, hat jedoch das Recht, dem EVED Massnahmen zu beantragen [15].
Die unsichere gesetzliche Basis für Radio und Fernsehen illustrierte auch ein Bundesgerichtsentscheid über die Rechtmässigkeit der durch die PTT eingezogenen SRG-Konzessionsgebühren. Mit Stichentscheid des Präsidenten sprach sich das Oberste Gericht für den Status quo aus, stellte aber gleichzeitig fest, dass die gesetzlichen Grundlagen für einen Anspruch der SRG auf Gebührenerhebung fehlen. Diese stehe allein und in beliebiger Höhe der PTT zu, und weil diese zum Kassieren berechtigt sei, könne sich niemand dagegen wehren. Dank diesem knappen Entscheid blieb der SRG ihre wichtigste Einnahmequelle erhalten. Sie hat im übrigen ihr finanzielles Gleichgewicht wieder gefunden, was nicht zuletzt auch auf die Sparprojekte «Adminus» zurückgeführt wird, die im administrativen Bereich einen Abbau von 50 Stellen und Einsparungen von vorläufig 12,8 Mio Fr. gebracht haben. Weitere Einsparungen soll das Projekt «Optimus» bringen, mit dem der Programmbereich ohne Abbau von Umfang und Qualität der Sendungen effizienter gestaltet werden soll [16].
Die Bewilligung eines dritten Programms ermöglichte Radio DRS die Ausarbeitung einer neuen Programmstruktur, die auf eine stärkere Typisierung der einzelnen Senderketten setzt und eine Ausdehnung des Informationsangebots, namentlich auch der Regionaljournale, bringt. Ein neues Programmschema wurde auch für das Fernsehen DRS konzipiert. Beim Radio und Fernsehen der italienischen Schweiz soll mit einer Reform der Führungsstrukturen eine Verbesserung der Programmqualität und eine Reduktion der hierarchischen Führungsebenen erreicht werden; Radio und Fernsehen erhalten im Programmbereich wieder je eine eigene Leitung.
Vier Sendungen der SRG, je zwei bei Radio und Fernsehen, wurden von der Beschwerdekommission Reck als konzessionsverletzend eingestuft, während Beschwerden in einigen anderen Fällen abgewiesen wurden. Diese scheinen dennoch nicht ohne Wirkung auf die Programmgestaltung zu bleiben: weil der verantwortliche Sendeleiter keine Beschwerde riskieren wollte, setzte er einen satirischen Beitrag des Schriftstellers und Kabarettisten Franz Hohler über Dienstverweigerung kurzfristig ab, worauf dieser seinen Ende Jahr auslaufenden Vertrag mit dem Fernsehen DRS nicht mehr erneuerte. Die Empfehlung einer Volksinitiative durch einen Theologen in einer regelmässigen religiösen Sendung und die folgenden Proteste veranlassten das Fernsehen DRS zu einer Weisung, wonach in der erwähnten Sendung Petitionen, Referenden und Initiativen nicht mehr erwähnt werden dürfen, solange die Unterschriftensammlung läuft. Mit grundsätzlicher Kritik an ihrer Medienpolitik sah sich die SRG von seiten des ARBUS konfrontiert, der befürchtete, sie könnte mit einer opportunistischen Politik bei ihren Verteidigern viel an Kredit verlieren. Der ARBUS wandte sich namentlich gegen die Strategie der SRG, sich die Konkurrenten durch geschäftliche Zusammenarbeit zu Partnern zu machen [17].
Weiterhin unklar blieb die Situation bei den Urheberrechten. Das Bundesgericht hob die von der Eidgenössischen Schiedskommission 1981 genehmigten Tarife wegen fehlender gesetzlicher Grundlagen auf, wobei die Verwertungsgesellschaften weiterhin Tarife festsetzen können, die allerdings neu auszuarbeiten sind. Das Bundesamt für geistiges Eigentum präzisierte, dass Verwertungsgesellschaften unabhängig vom Stand des Tarifgenehmigungsverfahrens die Erlaubnis zur Weiterverbreitung gesendeter Werke erteilen können. Die Totalrevision des Urheberrechts wurde auf die neue Legislaturperiode verschoben, wobei bis zum Inkrafttreten des revidierten Gesetzes die Gerichte entscheiden müssen [18].
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[1] Medien-Gesamtkonzeption : vgl. SPJ, 1982, S. 156 f.; dazu auch F. Müller, «In der Konkordanzfalle. Ein Mitglied der «Kopp-Kommission» berichtet», in TAM, 20, 21.5.83; Kosten: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 798 (Frage Aubry, fdp, BE). Publikationen zu Medienfragen : SVP, Thesen zur Medienpolitik, Bern 1983; L. Schürmann, « Die Verantwortung der Medien», in Schweizer Monatshefte, 63/1983, S. 207 ff.; U. Saxer, «Die Neuen Medien », in Schweizer Monatshefte, 63/1983, S. 493 ff. Multimediale Konzentration: Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission, 18/1983, S. 85 ff.; JdG, 31.8.83; Suisse, 31.8.83; TA, 31.8.83; vgl. SPJ, 1982, S. 159.
[2] Persönlichkeitsschutz: Amtl. Bull. StR, 1983, S. 132 ff., 654 f. und 724; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1376 ff., 1385 ff. und 1871; BBl, 1983, IV, S. 563 ff.; NZZ, 23.2.83; 5.3.83; 16.3.83; Vat., 16.3.83; 31.8.83; Presse vom 17.3.83 und 6.10.83; BaZ, 7.10.83; vgl. SPJ, 1982, S. 157 f. MAZ: Vat., 18.3.83; 26.5.83; 18.8.83; TA, 11.4.83; 24 Heures, 26.5.83; 28.5.83; NZZ, 2.7.83; 18.8.83; 21.9.83; Presse vom 30.9.83. Im Kanton Tessin wurde das Konzept einer gesamtschweizerischen Ausbildungsstätte für Medienschaffende der technischen Berufe diskutiert ; vgl. NZZ, 28.2.83.
[3] Indiskretionsfälle: BaZ, 16.3.83; 24.3.83; TLM, 16.3.83; NZZ, 18.3.83; 15.6.83; Bund, 15.6.83; TA, 24.6.83; Vat., 8.7.83. Im «Fall Nef» reichte der «Blick» eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte in Strassburg ein (vgl. SPJ, 1980, S. 159 ; 1982, S. 158, Anmerkung 25). Nowosti (vgl. auch oben, Teil I, lb, öffentliche Ordnung und 2, Relations bilatérales): Ww, 19, 11.5.83; 31, 3.8.83; Presse vom 18.5.83; 2.6.83 und 14.6.83; BaZ, 24.6.83; TA, 24.6.83; Bund, 5.8.83; TLM, 16.12.83; Interpellation Jaeger (ldu, SG): Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1545 f. und S. 1821 f. Im weitern wurde die pari. Initiative Bäumlin (sp, BE) betreffend Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende vom NR abgeschrieben: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1302 ff.; vgl. SPJ, 1981, S. 163 und 1982, S. 158, Anmerkung 24. Publikationen zur Informationspolitik: B. Cottier, La publicité des documents administratifs, Genf 1982; P. Ziegler, Diplomatie, Diskretion und Information. Eine Studie zur Konzeption der Informationspolitik des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, Aarau 1983.
[4] EMD: Vat., 29.3.83; 24 Heures, 29.3.83. BL: BaZ, 24.11.-26.11.83; vgl. auch unten, Teil II, 4f.
[5] Publikationsgesetz: BBl, 1983, III, S. 429 ff. ; NZZ, 30.6.83; 2.9.83; JdG, 2.9.83. DDP: NZZ, 2.4.83 ; 9.4.83 ; BaZ, 23.4.83.
[6] Bericht BR: BBl, 1983, III, S. 799 ff.; Presse vom 27.8.83; NZZ, 3.9.83. Vorlage der NR-Kommission: Presse vom 16.11.83; vgl. SPJ, 1979, S. 165; 1980, S. 160 und 1981, S. 164. Die PTT beschloss im übrigen eine Erhöhung der Zeitungstransporttaxen auf den 1.3.1984; vgl. Bund, 13.12.83. Kritik: Presse vom 27.8.83 und 16.11.83; NZZ, 3.10.83; 14.11.83; BaZ, 18.11.83. Kollektivvertrag: NZZ, 28.11.83.
[7] «Basler Zeitung»: SGT, 24.3.83; TA, 24.3.83; 1.11.83; BaZ, 27.8.83. «Neue Zürcher Zeitung»: NZZ, 26.10.83; TA, 26.10.83. «Vaterland»: LNN, 19.5.83; 1.7.83; Vat., 19.5.83; TA, 27.5.83; NZZ, 2.7.83; SZ, 2.7.83; H. Schlapp, Die Tageszeitung « Vaterland». Eine Standortbestimmung, Luzern 1984. Publikationen allgemeiner Art zu Pressefragen: C. Schmid, Gratisanzeiger und Pressewettbewerb. Verfassungsrechtliche und wettbewerbsrechtliche Betrachtungen zur Gratisverteilung von Presseerzeugnissen, Bern 1983; H. Fehr, Dufourstrasse 40. Ein Stück Basler Zeit(ungs)geschichte, Basel 1983 ; L. de Meuron, Lettre ouverte à certains journalistes du palais fédéral et à quelques autres ou défense de l'autorité, Neuenburg 1983.
[8] Vernehmlassungsverfahren: TA, 17.1.83; 28.1.83; 7.3.83; BaZ, 19.1.83, Bund, 22.1.83; 28.1.83; 10.2.83; TW, 25.1.83; JdG, 28.1.83; Vat., 3.2.83; vgl. SPJ, 1982, S. 161; dazu auch Schweizerische Journalisten-Union, Absage und Warnung. Vernehmlassung zu den Konzessionsgesuchen für lokale Rundfunk-Versuche und Pay-TV, Zürich 1983; Gewerkschaftliche Rundschau, 75/1983, S. 15 ff. Konzessionserteilung: Presse vom 21.6.83; im Auftrag des EVED ausgearbeitete Entscheidungsgrundlage: U. Saxer, Lokale Rundfunk-Versuche, Aarau 1983; vgl. auch NZZ, 1.6.83; TA, 1.6.83; 13.6.83. Sendebeginn: SGT, 29.10.83; Bund, 1.11.83; Presse vom 2.11.83; NZZ, 31.12.83; Vat., 3.1.84; schon vor Sendebeginn hatte eine Station die Konzession zurückgegeben.
[9] Wiedererwägungsgesuche: Bund, 1.11.83; vgl. auch die nachträglichen Gesuche für Rundfunk-Versuche in BBl, 1983, I, S. 825 ff.; II, S. 1186 ff. und 1542 ff.; IV, S. 115 ff. Reaktionen: Presse vom 21.6.83; NZZ, 22.6.83; 27.6.83; 6.8.83. Vernehmlassung RVO: vgl. SPJ, 1981, S. 166 f. Position der SRG: NZZ, 11.6.83; 9.8.83; TA, 27.6.83; vgl. SPJ, 1982, S. 161; die SRG hatte im übrigen während 3 Monaten in Genf ein englischsprachiges Lokalprogramm (Radio X-Tra) ausgestrahlt, das von den dortigen Behörden und vom EDA begrüsst worden war; vgl. TLM, 12.2.83; 1.7.83; JdG, 24.3.83; 2.4.83; 2.7.83; NZZ, 24.3.83; 25.3.83.
[10] Gründung VSLR: NZZ, 31.5.83; 23.7.83. Werbung: TA, 5.8.83; NZZ, 8.12.83; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1035 ff. (Interpellation Renschler, sp, ZH). Regalgebühren/indirekte Hilfe: NZZ, 14.9.83; 7.10.83; BaZ, 24.9.83; 24 Heures, 14.9.83 ; Motion Schaftier (cvp, JU), als Postulat überwiesen : Amtl. Bull. StR, 1983, S. 630 ff. ; TLM, 1.12.83. Begleituntersuchung: NZZ, 29.10.83; 3.11.83; Bund, 2.11.83.
[11] Gewinne: TA, 17.10.83. Sendebereich: AT, 3.11.83; Ww, 45, 10.11.83; Bund, 24.11.83; 30.12.83; NZZ, 24.11.83; 29.11.83; TA, 24.11.83; 5.12.83. Schon zuvor war die Ausstrahlung von Sendungen privater Radiostationen, die sich ihre Frequenz nicht von der PTT genehmigen lassen, verboten worden; vgl. JdG, 1.9.83; NZZ, 2.9.83. Beide Massnahmen treffen vor allem den von Italien einstrahlenden Sender «Sound-Radio», der die Nachfolge von «Radio 24» antrat, welches eine ordentliche Konzession erhielt und nun von Zürich aus sendet; vgl. NZZ, 13.8.83; Radio- und Fernsehspiegel, 1983, Nr. 32/33.
[12] Interpretation RVO bezüglich Pay-TV : Antwort auf Interpellation Renschler (sp, ZH) in Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1035 ff. ; Vat., 10.6.83. ECS-Fernmeldesatellit: Bund, 8.2.83 ; TA, 11.2.83 ; 20.6.83 ; NZZ, 17.2.83 ; 27.7.83. Konzession: BBl, 1983, IV, S. 25 ff.; Presse vom 7.7.83; BaZ, 20.9.83; Bund, 20.9.83; 29.12.83; Suisse, 20.9.83; TA, 21.9.83. Noch im Vorjahr hatte das EVED den Netzzusammenschluss terrestrischer Pay-TV-Bewerber abgelehnt, vgl. SPJ, 1982, S. 161. Betriebsgesellschaft: TA, 8.4.83; 7.7.83; NZZ, 19.4.83; 17.8.83; 24.9.83; 21.10.83; BaZ, 26.5.83; 25.7.83; 17.8.83; 24 Heures, 7.7.83; 24.9.83; WochenZeitung, 27/28/29, 8.7.83; Presse vom 29.7.83; TW, 17.8.83; dazu auch SP-Information, 1983, Nr. 144, S. 228 f.
[13] TV5 : TA, 22.10.83 ; NZZ, 31.12.83 ; seit Ende Oktober wird im übrigen auf einem Lausanner Kabelnetz ein britisches Satelliten-TV-Programm weiterberbreitet, vgl. JdG, 23.12.83. Rundfunksatellit: BaZ, 16.4.83; TA, 7.7.83; 24 Heures, 7.7.83; Klartext, 1983, Nr. 3, S. 19 ff.; vgl. SPJ, 1980, S. 162; 1981, S. 168.
[14] Teletext: BBl, 1984, I, S. 29 ff.; NZZ, 12.10.83; 20.12.83; LNN, 20.12.83; SGT, 20.12.83; 24 Heures, 20.12.83; vgl. SPJ, 1981, S. 168; die definitive Betriebsaufnahme ist für die deutsche Schweiz ab Anfang 1984, für die französische Schweiz ab Herbst 1984 und für die italienische Schweiz ab Anfang 1985 vorgesehen. Videotex: NZZ, 6.4.83; 2.6.83; 26.8.83; TA, 27.8.83; vgl. auch U. Meier, «Videotex — die heimliche Revolution?», in Reformatio, 32/1983, S. 6 ff.
[15] Verfassungsartikel: Amtl. Bull. StR, 1983, S. 41 ff.; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1336 ff.; TA, 31.1.83; Presse vom 3.2.83; 4.2.83;12.7.83; 4.10.83 und 5.10.83; vgl. SPJ, 1982, S. 163; vgl. dazu auch A. Krättli, ««Objektiv» — kein Reizwort, ein Kriterium», in Schweizer Monatshefte, 63/1983, S. 174 ff. Beschwerdeinstanz: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 472 ff.; S. 489 ff.; S. 1094 ff.; S. 1335 f. und S. 1556 ; Amtl. Bull. StR, 1983, S. 217 f. ; S. 497 und S. 586; BBl, 1983, III, S. 1077 ff.; AS, 1984, S. 153 ff.; NZZ, 26.1.83; 10.6.83; 20.9.83; 29.9.83; 4.10.83; Presse vom 18.3.83; vgl. SPJ, 1982, S. 163.
[16] Konzessionsgebühren: AT, 12.11.83; NZZ, 12.11.83; TA, 12.11.83; BaZ, 19.11.83. Finanzen SRG: Presse vom 26.11.83. Adminus/Optimus: NZZ, 25.2.83; Vr, 5.8.83; Vat., 25.11.83; vgl. SPJ, 1982, S. 162 f.
[17] Neue Programmstruktur: Presse vom 13.4.83; TA, 18.4.83; 29.4.83; BaZ, 29.4.83;14.12.83; NZZ, 6.5.83; 23.12.83. Italienische Schweiz: CdT, 11.11.83; JdG, 11.11.83; Vat., 11.11.83. Konzessionsverletzungen: satirische Radiosendung über das Vorgehen Israels im Libanon sowie Radiosendung zum Thema Schülergewerkschaft in Zürcher Mittelschulen: Presse vom 31.3.83; Sendung des Deutschschweizer Fernsehens über gesundheitsgefährdende Anwendung eines Pflanzenschutzmittels in Entwicklungsländern: Presse vom 28.6.83; Sendung des Westschweizer Fernsehens über Geschäftspraktiken eines Radio/TV-Unternehmens: Presse vom 17.9.83; Abweisung von Beschwerden: NZZ, 17.9.83; 21.12.83. Im Fall Tagesschauequipe (vgl. SPJ, 1982, S. 163) erfolgte nun ein Freispruch auch durch das Obergericht, vgl. NZZ, 2.2.83; TA, 2.2.83. Fall Hohler: TA, 8.10.83; 11.10.83; BaZ, 12.10.83; NZZ, 29.10.83. Religiöse Sendung: BaZ, 5.2.83; TA, 28.3.83; NZZ, 14.4.83; 17.9.83. Kritik ARBUS: Vr, 28.9.83.
[18] NZZ, 12.4.83; 14.4.83; 9.6.83; Bund, 12.4.83; 8.11.83; Vat., 9.5.83; Interpellation Aubry (fdp, BE): Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1829 f.
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