Bildung, Kultur und Medien
Medien
La commission chargée d'élaborer la conception globale des media termine ses travaux et publie son rapport final — Le Conseil fédéral propose l'introduction d'un droit de réponse à l'égard des media — Nouvelles discussions sur la politique d'information officielle— Licenciements de rédacteurs en chef de journaux connus — Différentes modifications structurelles au sein de grandes entreprises de presse — Le Conseil fédéral arrête une ordonnance sur les essais locaux de radiodiffusion par onde; 259 demandes de concession sont déposées — Le Conseil fédéral autorise la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR) à faire démarrer un troisième programme de radio en Suisse romande — Gouvernement et parlement prennent position à l'égard de la radiodiffusion par satellite — Controverses à propos de critères d'appartenance partisane dans la politique du personnel de la SSR — Une nouvelle augmentation des taxes radio-TV a été décidée — Le Conseil des Etats adopte la création d'une autorité indépendante d'examen des plaintes et une de ses commissions décide des modifications importantes au texte de l'article constitutionnel sur la radio et la télévision — Le Conseil fédéral arrête un nouveau règlement d'exécution de la loi fédérale concernant la perception de droits d'auteur.
Medienpolitische Grundfragen
Die für die Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für eine
Medienordnung
[1] eingesetzte
Expertenkommission, die ihren Auftrag 1978 vom Gesamtbundesrat erhalten hatte und von Hans W. Kopp präsidiert wurde, konnte ihre Arbeit im Frühjahr mit der Verabschiedung eines 700seitigen Berichts abschliessen. Dieser versteht sich als Gesamtschau mit der Funktion eines politischen Beratungsinstruments, dessen Vorschläge für den Bundesrat nicht verbindlich sind. Allerdings hatte die Landesregierung verschiedene medienpolitische Entscheide zurückgestellt, weil sie zuerst den Kommissionsbericht abwarten wollte. In diesem sind auch diejenigen Minderheitsstandpunkte wiedergegeben, welche die Unterstützung von mindestens einem Drittel der anwesenden Kommissionsmitglieder erhalten hatten. Der Bericht enthält in einem ersten Teil eine umfassende Analyse von Zustand und Entwicklungstendenzen im Bereich der Kommunikation und der Medien. Der zweite Teil formuliert ein für die Gesamtheit aller Medien geltendes Zielsystem, das verschiedene Varianten der Konkretisierung offen lässt. Zwei gegensätzliche Modellabläufe, zu denen die Kommission nicht Stellung nimmt, repräsentieren die beiden Pole politischer Forderungen in diesem Bereich: ein «Alternativ-Modell» stützt sich auf demokratische, dezentrale Steuerung und Kontrolle und ist auf aktive Bürgerbeteiligung angelegt, während ein «Wettbewerbs-Modell» dem freien publizistischen Wettbewerb, durch Werbung finanziert und kontrolliert, Priorität einräumt. Schliesslich wird ein eigentliches Gesamtkonzept mit verschiedenen medienübergreifenden und medienspezifischen Teilkonzepten entworfen. Der dritte Teil des Berichts enthält Vorschläge zur Realisierung der Gesamtkonzeption, so vor allem drei Varianten zur verfassungsmässigen Regelung des Medienwesens und zur rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Teilbereiche. Als Instrumente zur Verwirklichung sollen eine Eidgenössische Medienkommission, ein Medienfonds und ein Medienunterstützungsgesetz geschaffen werden. Die Kommission sprach sich ebenfalls zur Gewichtung der einzelnen Vorschläge aus. Dem Radio- und Fernsehartikel in der Bundesverfassung sowie der Inkraftsetzung einer Rundfunk-Versuchsordnung werden erste Priorität zugewiesen, während in zweiter Priorität Fragen der inneren und äusseren Medienfreiheit sowie des Journalismus (Quellenschutz, Ausbildung) geregelt und alle übrigen Vorschläge in dritter Priorität behandelt werden sollen
[2].
Der Bericht stiess in der Öffentlichkeit nicht gerade auf grosses Interesse. Die meisten Parteien anerkannten ihn als brauchbare Arbeitsgrundlage, zu der vereinzelt Vorbehalte angebracht wurden. Aus Kreisen der Kommission selbst erhob sich Kritik, die darauf hinwies, dass sich der Bericht vor allem mit der Freiheit der Medien vom Staat und zu wenig mit der Freiheit von der Wirtschaft befasse. Andere Stimmen attestierten dem Bericht, dass er zwar ein kohärentes Mediensystem entwerfe, das aber nur für diejenigen annehmbar sei, die eine Ausdehnung des Wettbewerbssystems auf die neuen Medien befürworten. Die FDP wandte sich gegen die bevorstehende Regelungsdichte im Medienwesen und bedauerte, dass auch gesellschaftspolitische Kriterien miteinbezogen wurden. Die entsprechenden Passagen im Bericht sind aber keineswegs daraufhin angelegt, zuerst das gesellschaftlich Wünschenswerte zu bestimmen und diesem entsprechend das technisch Mögliche im Mediensektor auszuwählen. Sie scheinen vielmehr die Funktion zu erhalten, die nur auf die Ausnützung der technischen Möglichkeiten gerichteten Entscheide mit dem Hinweis auf die im Bericht enthaltene Gesamtschau zu legitimieren
[3].
Der Bundesrat gedenkt, die Medien-Gesamtkonzeption in mehreren aufeinander abgestimmten Teilschritten zu verwirklichen. Ein Dreierausschuss aus den Vorstehern des EJPD, des EDI und des EVED soll dabei die nötige Koordination gewährleisten. Die Landesregierung erteilte aufgrund des Berichts, der keiner allgemeinen Vernehmlassung unterzogen wird, die ersten Aufträge. Das EJPD soll auf Verfassungsstufe die Rechtsetzung unter Berücksichtigung der BV-Totalrevision prüfen und die parlamentarische Initiative zur Presseförderung beurteilen, während sich das EDI mit der Frage einer Revision des BV-Filmartikels zu befassen hat. Auf Gesetzesstufe werden eine Revision des Filmgesetzes, das Informations- und Geheimhaltungsrecht, die Revision des Pressestrafrechts sowie eine Änderung des Telefonverkehrsgesetzes mit Tarifvergünstigungen als indirekte Medienförderungsmassnahme als vordringlich erachtet. Als Sofortmassnahmen sieht der Bundesrat eine Erhöhung des Filmförderungskredits im Budget 1983, die Berücksichtigung der Medien- und Kommunikationsforschung in einem nationalen Forschungsprogramm, die Förderung der Medienpädagogik und die Einsetzung einer speziellen Kommission zur Begleitung der laufenden Versuche mit Bildschirmtextsystemen vor.
Ohne direkten Zusammenhang mit dem Bericht der Medienkommission wurden zudem weitere Reformbestrebungen eingeleitet. Der Ständerat überwies eine Motion Guntern (cvp, VS) für die Schaffung eines Bundesamts für Medienwesen an eine vorberatende Kommission. Der Bundesrat seinerseits verabschiedete eine Teilrevision des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts, mit der ein Gegendarstellungsrecht eingeführt werden soll. Wer sich durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere in Presse, Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen fühlt, hat in Zukunft Anspruch auf eine Gegendarstellung, die bis anhin nur durch eine richterliche Verfügung möglich war. Im weitem sollen die Verfahrensvorschriften vereinheitlicht werden. Im Gegensatz zu einem ersten Vorentwurf verzichtete die Landesregierung auf die Einführung einer besonderen Kausalhaftung (Schadenersatz und Genugtuung) durch die Medien wie auch auf besondere Vorschriften über den Datenschutz
[4].
Mit dem Gegendarstellungsrecht wird eine der Forderungen der Motion Binder (cvp, AG) erfüllt, die 1982 nun auch vom Nationalrat überwiesen wurde. Diese will die Funktion der Presse betreffend Information und öffentlicher Kontrolle sicherstellen und verlangt eine Überprüfung der Geheimhaltungsvorschriften und der Geheimhaltungspraxis der Bundesbehörden
[5]. Die Kommission Kopp befürwortete eine radikale Umkehr der bisherigen Doktrin und schlägt vor, vom Grundsatz der öffentlichen Verwaltung mit Statuierung einer Informationspflicht der Behörden auszugehen. Das Bundesgericht hingegen tendiert in die andere Richtung. In Bestätigung der Urteile der Vorinstanzen. zu Indiskretionsfällen aus parlamentarischen Kommissionen gelangte es zum Schluss, dass Geheimhaltung immer dann angebracht ist, wenn Gesetz oder Behörden dies bestimmen, und zwar unabhängig davon, ob die bekanntgegebene Tatsache wirklich geheim bzw. für die Offentlichkeit bestimmt gewesen sei oder nicht. Der Verband der Schweizer Journalisten (VSJ) kritisierte, dass damit das Bundesgericht einem fragwürdigen Geheimnisbegriff den Vorzug gegenüber der Pressefreiheit gegeben habe
[6].
Die nationalrätliche Kommission für eine Parlamentsreform sprach sich ihrerseits für eine offene
Information über die Arbeit der Kommissionen aus, lehnte jedoch eine Öffentlichkeit der Sitzungen wie auch die Zulassung der Presse zu Hearings ab. Die auch 1982 nicht abreissenden Indiskretionsfälle sind für die Bundesverwaltung zwar lästig, rechtfertigen aber nach ihrer Ansicht keine radikalen Massnahmen. Die in einem Falle eingeschaltete Bundesanwaltschaft, die bei der Besetzung von heiklen Positionen in der Verwaltung auch Informationen über die politische Vergangenheit eines Bewerbers einzieht, möchte vor allem den Aktenfluss in der Verwaltung selbst eindämmen, wozu sich die Bundeskanzlei allerdings skeptisch äusserte. Vizekanzler Casanova gab im weitem zu verstehen, die Erläuterungen des Bundesrats zu eidgenössischen Abstimmungen müssten nicht in dem Sinne ausgewogen sein, dass den Gegnern der Vorlage gleich viel Platz eingeräumt wird wie der Landesregierung. Diese habe fast keine anderen Möglichkeilen, ihre Meinung vor dem Urnengang nach aussen zu vertreten
[7].
Presse
Im Bereich der Presse
[8] waren 1982, mit Ausnahme des im Bericht zur Medien-Gesamtkonzeption enthaltenen Pressekonzepts, auf institutioneller Ebene keine nennenswerten Ereignisse zu verzeichnen. Umso mehr fanden deshalb personelle, konzeptionelle und strukturelle Änderungen bei den Verlagen Beachtung.
Der Vorsitzende der dreiköpfigen Chefredaktion des CVP-Zentralorgans «Vaterland», Alois Hartmann, wurde entlassen, weil er offenbar die auseinanderstrebenden Erwartungen, die verschiedene Kreise an diese Zeitung stellen, nicht unter einen Hut bringen konnte. Ein vom amtierenden Tagesschau-Chefredaktor Hermann Schlapp verfasster Bericht über den Zustand dieser Zeitung, den Hartmann erst zuletzt zu Gesicht bekam, war in den Augen der meisten Beobachter dabei das auslösende Moment. Verwaltungsratspräsident A. Egli (später Bundesrat) dementierte, dass der «Schlapp-Bericht» entscheidend für die Absetzung Hartmanns gewesen sei. Schlapp wurde sofort zum neuen und alleinigen Chefredaktor ernannt. Einen überraschenden Wechsel gab es auch bei der viertgrössten schweizerischen Tageszeitung, der «Berner Zeitung», wo der bisherige Chefredaktor Peter Schindler plötzlich ausschied und nach einer längeren Interimsphase durch Urs P. Gasche ersetzt wurde. Begründet wurden diese Massnahmen mit einem neuen redaktionellen Konzept, das namentlich eine bessere Präsenz auf dem Stadtberner Markt anstrebt
[9]. Einiges Aufsehen erregte die Einstellung des Gratisanzeigers «Züri-Leu» und der Verkauf der Verlagsrechte an den «Tages-Anzeiger»-Verlag durch die «Jean-Frey»-Gruppe, die im weitern auch 70% der Anteile des ebenfalls gratis verteilten offiziellen Publikationsorgans «Tagblatt der Stadt Zürich» sowie eine Frauenzeitschrift an denselben Verlag veräusserte. Der «Tages-Anzeiger» musste aber zusehen, wie mit der «Züri-Woche» ein fast identisches Nachfolgeblatt des «Züri-Leu» neu erschien. Einen unbestreitbaren Misserfolg hatte der Ringier-Verlag zu verzeichnen, der sein vor Jahresfrist mit grossem Aufwand lanciertes Nachrichtenmagazin «Die Woche» wegen Ausbleiben von Käufern und Inserenten einstellte. Dagegen soll die französische Ausgabe «L'Hebdo», obwohl ebenfalls defizitär, weitergeführt werden
[10].
Der Westschweizer Pressekonzern Lousonna SA entschied sich für die Umgestaltung seiner Unternehmensstruktur, indem er seine Beteiligungen im Pressebereich und im Buchhandelsgeschäft an die Direktoren der einzelnen Firmen verkaufte und selber nur noch im Vertrieb tätig sein will, wo er faktisch das gesamte Netz in der Westschweiz kontrolliert. Diese freiwillige Entflechtung und Redimensionierung eines Presseriesen stiess bei Kommentatoren jedoch auf Skepsis, weil sie vermuteten, dass damit den einzelnen, nunmehr voneinander unabhängigen Firmen der Vorstoss in Richtung Radio und Fernsehen erleichtert werden soll, ohne den Argwohn der Kartellkommission, die sich auch mit Fragen der multimedialen Konzentration beschäftigt, zu erregen
[11].
Die
Beschränkung der Pressefreiheit durch Staat und Wirtschaft kam 1982 erneut ins Gerede. Die neue Doktrin des Bundesgerichts, wonach die blosse Anwesenheit bei Unruhen als Landfriedensbruch gilt, wandten Zürcher Gerichtsinstanzen gegen den Volksrecht-Redaktor Martin Enkelmann an, der wegen Aufenthalt an einem Demonstrationsort zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Diese Verurteilung gab Anlass zu vielfältiger und vehementer Kritik, die auf eine Einschränkung der Informations- und Kontrollfunktion der Presse verwies, wenn ein Journalist nicht am Ort des Ereignisses zugegen sein könne. Aufgrund dieser und anderer Vorfälle lancierten rund 850 Schweizer Journalisten den Appell «Demokratie braucht Augenzeugen»
[12].
Einen Einfluss auf die Presse von ganz anderer Seite machte die Annoncenagentur Publicitas deutlich, die ihren Konzernsitz in Panama hat und mit ihren Tochterfirmen über zwei Drittel des Inserategeschäfts der Schweizer Tagespresse kontrolliert. Sie verbot dem «Vaterland» unter Prozessandrohung, mit den «Luzerner Neuste Nachrichten» (LNN) ein gemeinsames Samstagsmagazin herauszugeben, weil das «Vaterland» seine Inserateseiten mit dem «Luzerner Tagblatt» der Publicitas verpachtet hat. Das gemeinsame Magazinprojekt stiess schon zuvor auf einige Verwunderung, da sich die beiden Zeitungen in einem harten Konkurrenzverhältnis befinden. Damit hatte sich auch die Schweizerische Kartellkommission mit ihrem Bericht zur Freitags-Grossauflage der LNN, die als Gratisanzeiger gestreut wird, zu befassen. Sie kam zum Schluss, dass dies ein durchaus branchenübliches Vorgehen sei, das nicht schlechthin als Verdrängungsmassnahme bezeichnet werden könne
[13].
Radio und Fernsehen
Das neue Medienrecht als legislatorischer Ausdruck der anzustrebenden Medien-Gesamtkonzeption wurde durch einen bedeutenden Entscheid im Bereich von Radio und Fernsehen
[14] und der neuen Medien schon entscheidend präjudiziert. In Ablösung der bisher geltenden Kabelrundfunkverordnung, die Versuche nur in einem sehr bescheidenen Rahmen gestattete, erliess der Bundesrat im Juni eine
Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO), welche drahtlose Übertragungen im Lokalbereich ermöglicht und damit das faktische SRG-Monopol bricht. Nachdem ein erster, unerwartet offener und wirtschaftsfreundlicher Entwurf durch Indiskretionen bekannt geworden und wegen den weitgehenden Werbe- und Vernetzungsmöglichkeiten namentlich auf scharfe Kritik von CVP und SP gestossen war, gelang es der obersten Exekutive umso leichter, die schliesslich verabschiedete Variante als Kompromisslösung vorzustellen. Diese erlaubt neu Werbung durch Lokalradiostationen, welche allerdings auf maximal 15 Minuten oder 2% der täglichen Sendezeit begrenzt ist. Dagegen sind Werbung durch Lokalfernsehen und gesponserte Sendungen nicht vorgesehen sowie der technische Zusammenschluss der einzelnen Lokalsender, deren Reichweite auf 20 km begrenzt wird, nur ausnahmsweise in dünnbesiedelten Gebieten gestattet. Die bis 1988 geltende RVO ist als Versuchsphase deklariert, während der die Lokalradiostationen nicht gewinnorientiert sein dürfen. Sie wurde von den bürgerlichen Parteien als akzeptabler Kompromiss eingestuft, von potentiellen Lokalfunkbetreibern hingegen als viel zu einengend empfunden und von Zeitungsverlegern und linken Kreisen wegen der Werbezulassung kritisiert. Letztere wiesen vor allem darauf hin, dass sich in der Vernehmlassung eine Mehrheit gegen Werbung ausgesprochen hatte. Bis zum Ablauf der Frist Ende September trafen beim EVED 197 Lokalradio- und 17 Lokal-TV-Gesuche sowie 45 Gesuche für «besondere Rundfunkdienste», im wesentlichen Abonnementsfernsehen (Pay-TV), ein. Diese Gesuche, die sich hauptsächlich auf die grossen Agglomerationen konzentrieren, wurden anschliessend einer breiten Vernehmlassung unterbreitet, zu der sich auch jeder einzelne, der in einem Versuchsgebiet Wohnsitz hat, äussern durfte. Der Bundesrat beabsichtigt, die Lokalradioversuche breit zu streuen und nach dem Grundsatz «Sorgfalt vor Zeitdruck» auszuwählen
[15].
Die schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gedenkt, mit
Lokalradios, die lediglich eine Ergänzung des SRG-Angebots anstreben, konstruktiv zusammenzuarbeiten, was sie durch ihre Mitarbeit an einem Kabelrundfunkversuch in Wil demonstrierte; sie betrachtet jedoch Versuche mit Vollprogrammen oder mit Programmen von nicht ausschliesslich lokalem Inhalt als Konkurrenz, der mit fairem Wettbewerb begegnet werden soll. Im weitern will sie auf die Herausforderung durch den Lokalrundfunk auch mit einem Ausbau der Regionaljournale in der deutschen Schweiz reagieren. Allerdings weist die RVO etliche Unklarheiten auf, namentlich auch bei der Begrenzung des Sendebereichs, der je nach topographischen Verhältnissen und Senderstandort weit über die vorgeschriebenen 20 km hinauslappen kann und die Vernetzung lokaler Radioprogramme, in Umgehung der RVO, ermöglicht. Dadurch und durch den Anspruch der in zwei Verbänden organisierten Kabelnetzbesitzer, mittels Pay-TV selbst Programme zu machen, entstehen Möglichkeiten für die Bildung einer «Konkurrenz-SRG», auch wenn der Netzzusammenschluss der Pay-TV-Bewerber vorderhand vom EVED abgelehnt wurde. Dieser kann aber durch Satellitenrundfunk möglich werden. Um die Vernetzung zu verhindern, plädiert die SRG für den Erlass einer besonderen Kabelverordnung; mit der Option auf einen Kanal des neuen europäischen Fernsehsatelliten möchte zudem SRG-Generaldirektor Leo Schürmann der Gefahr begegnen und die Position seines Betriebs in bezug auf das sich rasch entwickelnde Pay-TV wahren. Er folgte damit der Linie der UER (Union européenne de Radiodiffusion), deren Juristen den Rundfunkbegriff so erweiterten, dass er auch verschlüsselte Sendungen, die nur von einem Teil des Publikums empfangen werden, umfasst. Damit könnten die europäischen Rundfunkanstalten das Pay-TV ihrem Aufgabenbereich zuschlagen
[16].
Aber auch in andern Bereichen blieb die SRG nicht untätig. Der Bundesrat bewilligte ihr für die nächsten drei Jahre im Sinne eines Versuchs ein
drittes Radioprogramm in der Westschweiz, das vor allem Musik für junge Hörer ausstrahlt, aber aus technischen Gründen vorderhand nicht in der ganzen Sprachregion gehört werden kann. Mit dem dritten Programm soll kein Präjudiz für die definitive Ordnung in der Westschweiz gegeben sein, wie Bundesrat Schlumpf in Beantwortung eines parlamentarischen Vorstosses bestätigte. Kritiker sahen darin aber eine bundesrätliche Absegnung der sogenannten Schürmannschen Vorwärtsstrategie. Um der Konkurrenz durch die neuen Lokalradios begegnen zu können, reichte die SRG beim EVED zudem auch ein Gesuch für ein drittes Radioprogramm für die deutsche und die italienischsprachige Schweiz ein und startete mit einem durchgehenden Nachtprogramm im Tessiner Radio
[17]. Die SRG gedenkt, weiterhin auch beim Satellitenrundfunk präsent zu sein, aber nur in Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten. Diese Lösung befürwortete auch die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates in einer Stellungnahme. Der Bundesrat erachtet die finanziellen, medien- und gesellschaftspolitischen Risiken der Einführung des Satellitenrundfunks als sehr gross, so dass diese einer grundsätzlichen Prüfung bedürfe, wobei aber die Möglichkeiten der technischen Nutzung nicht aufs Spiel gesetzt werden sollen. Die Landesregierung beschloss, definitive Konzessionen vorerst nicht zu erteilen
[18].
Die SRG sieht sich seit Jahren teils massiven
Angriffen derjenigen Kreise ausgesetzt, welche die Aufhebung des Monopols oder ihre Abschaffung überhaupt befürworten. Umso überraschender traf sie die Kritik des Chefredaktors der Freiburger «Liberté», François Gross, nach dessen Rücktritt aus dem SRG-Zentralvorstand. Gross Vorwürfe betrafen namentlich die Programmfreiheit; seit Schürmanns Amtsübernahme habe sich die SRG zusehends politischem Einfluss preisgegeben und Journalisten würden manchmal nach Parteizugehörigkeit eingestellt. Der Angesprochene wies dies zwar zurück, aber verschiedene Vorfälle schienen die Kritik von Gross zu bestätigen. Der Vorstand der Radio- und Fernsehgenossenschaft Zürich (RFZ) machte nach Intervention von Nationalrat H. G. Lüchinger (fdp) von seinem Vetorecht Gebrauch und lehnte die Wahl des Journalisten Balz Hosang zum Ressortleiter Information im Radio Studio Zürich (Chef des Regionaljournals für die Kantone Zürich und Schaffhausen) ab. Er bezweifelte, dass er als betont linker SP-Exponent Ausgewogenheit gewährleisten könne. Eine ausserordentliche Generalversammlung der RFZ, in deren Vorfeld sowohl von linker wie von bürgerlicher Seite für die Mitgliedschaft in dieser Trägerorganisation geworben wurde, bestätigte die Nichtwahl Hosangs klar und überwies zudem einen Beschwerdeantrag gegen Radiodirektor Blum, der den Entscheid des Vorstands als skandalös bezeichnet hatte
[19]. Nach dem Wechsel von Hermann Schlapp zum «Vaterland» konnte das parteipolitische Seilziehen um die Wahl eines neuen Chefredaktors der Deutschschweizer Tagesschau offenbar nur mit dem freiwilligen Abstieg des bisherigen Regionaldirektors Otmar Hersche zum neuen Abteilungsleiter «Aktualität» gelöst werden. Im übrigen trat die Regionalisierung der Tagesschau zu Jahresbeginn in Kraft, worauf der Ständerat eine bereits vom Nationalrat überwiesene Motion für deren Rückgängigmachung ablehnte. Vereinzelt wurde zudem die Wahl des FDP-Parteipräsidenten Yann Richter als Nachfolger von Jean Brolliet für den Rest der Amtsdauer 1981-84 zum neuen SRG-Zentralpräsidenten ebenfalls unter parteipolitischem Gesichtspunkt gesehen
[20].
Der Wechsel Otmar Hersches zur Tagesschau war im übrigen der Anlass, die Stelle eines Deutschschweizer Regionaldirektors von Radio und Fernsehen vorderhand nicht neu zu besetzen; in der Westschweiz wurde zudem die Funktion des Radioprogrammdirektors auf die Chefs der drei Programmketten aufgeteilt. Dies offenbar im Bestreben der SRG zur Kosteneinsparung, der auch die Projekte «Adminus» gelten. Mittels einer sogenannten Gemeinkosten-Wertanalyse sollen Einsparungen getätigt und Rationalisierungsprojekte gefördert werden, vorerst im administrativen und betrieblich-technischen Bereich, später auch bei der Programmproduktion
[21]. Die finanzielle Situation rief jedoch nach einer neuerlichen Gebührenerhöhung. Die SRG machte dafür vor allem die Teuerung, an deren Entwicklung die Taxen seit 1973 nur einmal angepasst wurden, verantwortlich, während ihre Kritiker auf zusätzliche Ausgaben hinwiesen. Der Bundesrat bewilligte schliesslich eine Gebührenerhöhung von 26,5% auf den 1. Oktober 1982 und erklärte sich bereit, die Übernahme der Kosten von derzeit 11 Mio Fr. für den Kurzwellensender Schweizer Radio International, welche die SRG erst 1978 der Bundeskasse abgenommen hatte, wieder zu prüfen. Er lehnte hingegen die Anträge für eine laufende Anpassung der Gebühren an den Index der Konsumentenpreise sowie für eine Änderung des Gebühren-Verteilungsschlüssels zwischen SRG und PTT (derzeit 70 bzw. 30 %) ab. Nationalrat Oehler (cvp, SG) reichte zudem erneut eine Motion ein, die das Entscheidungsrecht des Parlaments in der Frage der Gebührenerhöhung verlangt
[22].
Eine Motion hatte seinerzeit auch den
Bundesbeschluss für die Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ausgelöst, der 1982 vom Ständerat angenommen wurde. In Abweichung von der Botschaft beschlossen die Standesvertreter, dass Parlamentarier nicht in die Kommission wählbar und Vereinigungen, die sich statutengemäss mit Medienfragen beschäftigen, nicht zu einer Beschwerde legitimiert sein sollen. Aus der Ratsmitte kamen zudem Zweifel an der Verfassungsmässigkeit der Vorlage auf, die dem Entwurf zu einem Radio- und Fernsehartikel in der Bundesverfassung vorgezogen wurde. Eine ständerätliche Kommission verabschiedete dieses Geschäft ebenfalls nicht ohne Abweichungen. So sollen die Unterhaltung sowie die Bedürfnisse der Kantone in den Programmauftrag aufgenommen werden. Im weitern wurde das umstrittene Objektivitätskriterium aufgenommen und damit eine Hauptlinie der künftigen inhaltlichen Auseinandersetzungen abgesteckt
[23].
Die SRG legte Programmgrundsätze vor, die neu für alle Mitarbeiter und für alle Sendeformen und Programmbereiche, also nicht nur für Informationssendungen, gelten sollen. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der Verantwortung des einzelnen Mitarbeiters und auf der journalistischen Sorgfaltpflicht und Fairness. Trotz diesen offenbar guten Vorsätzen musste die Beschwerdekommission Reck und der Bundesrat wieder in drei Fällen eine Konzessionsverletzung feststellen
[24].
Etwas anderer Art war der Fall der Tagesschauequipe, die wegen ihrer Anwesenheit an einem Demonstrationsort des Landfriedensbruchs angeklagt, aber vor Bezirksgericht freigesprochen wurde. Der Einzelrichter wollte sich der neuen Bundesgerichtspraxis betreffend Landfriedensbruch nicht anschliessen, weil eine Verurteilung gravierende Konsequenzen für die journalistische Berufsausübung hätte. Wegen Berufung ist der Fall jedoch noch beim Obergericht hängig. Programmarbeit sollte nicht nur von politischen Pressionen, sondern auch von denjenigen der Werbung freigehalten werden. Das EVED lehnte zwar zunächst eine Aufsichtsbeschwerde des Arbeitnehmer-Radio-und Fernsehbunds der Schweiz (ARBUS) gegen neue Werbemagazine ab; als jedoch die Zweiteilung der Vorabendsendungen mit der Einschiebung eines weiteren Werbeblocks beschlossen wurde, intervenierte Bundesrat Schlumpf, so dass das Fernsehen auf das Vorhaben verzichtete
[25].
Die technischen Entwicklungen im Medienbereich zwingen zu einer
Neuordnung des
Urheberrechts. Der Bundesrat beschloss eine Revision der Verordnung zum Bundesgesetz über die Verwertung der Urheberrechte. Im Sinne einer Übergangslösung werden die Verwertung des Rechts zur Weiterverbreitung von in Radio und Fernsehen gesendeten Werken durch Gemeinschaftsantennenanlagen generell von einer Bewilligung des EJPD abhängig gemacht, die Verwertungsgesellschaften der Bundesaufsicht und ihre Verwertungstarife der Willkürkontrolle der. Eidgenössischen Schiedskommission unterstellt. Die bisherige Regelung galt nur für Musikwerke. Der Bund beabsichtigt, pro Werkkategorie einer einzigen Gesellschaft die Bewilligung zu erteilen; im Bereich Radio/TV ist dies 1982 bereits erfolgt. Im weitern beauftragte die Landesregierung das EJPD, ohne weitere Vernehmlassung im Verlauf des Jahres 1983 eine Botschaft zu einer Totalrevision des Urheberrechts vorzulegen
[26].
[1] Publikationen zu verschiedenen Aspekten der Medien : Verschiedene Beiträge in Schweizerisches Jahrbuch für Politische Wissenschaft, 22/1982: Medien und politische Kommunikation, Bern 1982; Die Voraussetzungen der Freiheit in den Medien, Muri bei Bern 1982; H. Fehr, Das Zeugnisverweigerungsrecht der Medienschaf enaen, Jona 1982; Wem dient die Medienfreiheit, Bern 1981; L. Schürmann, «Grundsätze einer Medienpolitik», in Schweizer Monatshefte, 62/1982, S. 305 ff.; U. Jäggi, «Kein Interesse an einer neuen Welt-Kommunikationsordnung?», in Reformatio, 31/1982, S. 377 ff.; Klartext, 2/1982; «Stichworte zur Schweizer Medienpolitik», in TA, 73, 29.3.82.
[2] Medien-Gesamtkonzeption. Bericht der Expertenkommission für eine Medien-Gesamtkonzeption, Bern 1982; A. Wittener, Notre bain quotidien. Les media en Suisse... Le rapport minoritaire à la Commission fédérale des media, Lausanne 1982; Presse vom 27.3.82 und 6.4.82; JdG, 132-135, 10-14.6.82; vgl. SPJ, 1981, S. 163.
[3] Presse vom 6.4.82; Klartext, 2/1982, Nr. 2, S. 3 ; L. Schlumpf, «Die Medienordnung muss der Bevölkerung dienen», in Documenta, 1982, Nr. 3, S. 19 f.
[4] Bundesrat: Presse vom 21.5.82. Zum Filmkredit vgl. oben, Teil I, 8b (Film). Motion Guntern (cvp, VS): Amtl. Bull. StR, 1982, S. 55 ff.; TA, 22, 28.1.82; Presse vom 29.1.82; Vr, 23, 3.2.82; Ww, 5, 3.2.82. Gegendarstellungsrecht: BBl, 1982, II, S. 636 ff. ; Presse vom 6.5.82.
[5] Motion Binder (cvp, AG): Amtl. Bull. NR, 1982, S. 222 ff.; Vat., 53, 5.3.82; 24 Heures, 53, 5.3.82; TA, 79, 5.4.82; vgl. SPJ, 1981, S. 163. Der StR genehmigte seinerseits die bereits vom NR überwiesene Motion Jelrnini (cvp, TI) betr. Überprüfung der Aktenklassifikation: Amtl.Bull.StR, 1982, S. 58 f.; BaZ, 24, 29.1.82; vgl. SPJ, 1981, S. 163, Anm. 21. Die Kommission des NR zur Behandlung der pari. Initiative Bäumlin (sp, BE) betr. Zeugnisverweigerungsrecht für Medienschaffende beantragte, der Initiative keine Folge zu geben und das Anliegen im Zusammenhang mit einer umfassenderen Medienrechtsrevision zu lösen (NZZ, 148, 30.6.82; vgl. SPJ, 1981, S. 163).
[6] Kommission Kopp: NZZ, 80, 6.4.82; TA, 174, 30.7.82; vgl. SPJ, 1980, S. 158. Bundesgericht: NZZ, 15, 20.1.82; 83, 10.4.82; Vat., 15, 20.1.82; Ww, 3, 20.1.82; Bund, 38, 16.2.82; 256, 2.11.82. Zur Beurteilung standen Indiskretionen um ein SRG-Papier der Geschäftsprüfungskommission (vgl. SPJ, 1979, S. 164 ; 1980, S. 159) sowie im «Fall Nef» (vgl. SPJ, 1980, S. 159).
[7] Kommissionssitzungen: NZZ, 93, 23.4.82; 121, 28.5.82; vgl. SPJ, 1981, S. 164 und oben, Teil I, 1c (Parlament). Die Kommission beantragt, der pari. Initiative Gerwig (sp, BS; vgl. Verhandl. B. vers., 1982, V, S. 13) betr. Gewährleistung von Pressefreiheit und Redaktionsgeheimnis im Geschäftsreglement des NR keine Folge zu leisten, da bereits andere Vorstösse in dieser Sache traktandiert oder überwiesen worden sind. Prävention von Indiskretionen: TA, 174, 30.7.82. Casanova: NZZ, 243, 19.10.82; 260, 8.11.82. Anlass zu dieser Feststellung war der Protest der Initianten, des LdU und der SP gegen die ihrer Meinung nach einseitigen Darstellung der Volksinitiative zur Preisüberwachung in den offiziellen Abstimmungserläuterungen.
[8] Publikationen zu verschiedenen Aspekten der Presse : J. Tobler, Die Wortmischer. Presse zwischen Anmassung und Anpassung, Bern 1982; P. Nobel, Leitfaden zum Presserecht, Zofingen 1982; D. Weber, Die Regelung des Binnenbereichs der Presse durch Redaktionsstatute, Winterthur 1982.
[9] «Vaterland»: BaZ, 72, 26.3.82; 83, 8.4.82; LNN, 72, 27.3.82; 82, 8.4.82; 203, 2.9.82; NZZ, 81, 7.4.82; Vat., 83, 10.4.82; AT, 83, 10.4.82. «Berner-Zeitung»: BaZ, 58, 10.3.82; 212, 11.9.82; BZ, 72, 27.3.82; NZZ, 73, 29.3.82; LNN, 77, 2.4.82; Bund, 212, 11.9.82.
[10] «Tages-Anzeiger», «Jean-Frey»-Gruppe: NZZ, 2, 5.1.82; 115, 21.5.82; 97, 28.4.82; 101, 4.5.82; TA, 2, 5.1.82; 97, 28.4.82; 98, 29.4.82; 125, 3.6.82; 299, 23.12.82; BaZ, 97, 27.4.82; 102, 4.5.82; 106, 8.5.82; 272, 20.11.82; Vr, 81, 28.4.82; 82, 29.4.82. «Die Woche»: Presse vom 26.10.82; vgl. SPJ, 1981, S. 165.
[11] Suisse, 183, 2.7.82; 24 Heures, 151, 2.7.82; BaZ, 152, 3.7.82; 156, 8.7.82; JdG, 152, 3.7.82; Lib., 127, 3.7.82; vgl. SPJ, 1981, S. 168.
[12] Vgl. oben, Teil I, 1b (Öffentliche Ordnung); BaZ, 52, 3.3.82; 74, 29.3.82; 75, 30.3.82; 81, 6.4.82; 120, 26.5.82; NZZ, 51, 3.3.82; 70, 25.3.82; 119, 26.5.82; Vr, 59, 25.3.82; TA, 79, 5.4.82; Bund, 120, 26.5.82; 127, 4.6.82; Vat., 127, 4.6.82.
[13] Publicitas: LNN, 87, 16.4.82; BaZ, 89, 17.4.82. LNN-Grossauflage: «Die Grossauflage der Luzerner Neuste Nachrichten », in Veröffentlichungen der Schweizerischen Kartellkommission, 17/1982, S. 35 ff. ; LNN, 136, 16.6.82; Vat., 136, 16.6.82; NZZ, 191, 19.8.82; vgl. SPJ, 1979, S. 165.
[14] Publikationen zu Radio und Fernsehen: B. Rostan, Le service public de radio et de télévision, Lausanne 1982; H. Steiger, «Italien als Warnung. Wieviel Medien braucht der Mensch? – SRG und demokratische Information in Gefahr», in Rote Revue, 61/1982, Nr. 5, S. 10 ff. ; P. Graf, «Objektivität–ein missbrauchter Begriff», in Rote Revue, 61/1982, Nr. 4, S. 4 ff. ; R. Schawinski, Radio 24. Die Geschichte des ersten freien Radios der Schweiz, Zürich 1982; «Radio 24» wurde im übrigen von italienischen Gerichtsinstanzen zuerst stillgelegt, dann wieder zugelassen; ein Entscheid des italienischen Verfassungsgerichts steht noch aus. Dagegen lehnte das Bundesgericht eine verwaltungsrechtliche Beschwerde von «Radio 24» wegen einer verweigerten Musikleitung ab und bestärigte das Urteil der PTT-Generaldirektion, wonach «Radio 24» Bundesrecht und internationales Recht verletze; TA, 3, 6.1.82; 17, 22.1.82; 102, 5.5.82; 257, 4.11.82; NZZ, 102, 5.5.82; 162, 16.7.82; 257, 4.11.82; BaZ, 173, 28.7.82; vgl. SPJ, 1981, S. 168.
[15] RVO: AS, 1982, S. 1149 ff.; TA, 120, 27.5.82; Woche, 21, 28.5.82; Presse vom 28.5.82 und 8.6.82; NZZ, 123, 1.6.82 ; 124, 2.6.82 ;130, 9.6.82 ; vgl. SPJ, 1981, S. 166 f. Gesuche für Lokalrundfunk: BB/, 1982, III, S. 377 ff.; BaZ, 269, 17.11.82 ; 272, 20.1 1.82 ; L. Schlumpf, «Der Versuch mit dem lokalen Rundfunk», in Documenta, 1982, Nr. 4, S. 11 ff.
[16] TA, 35,1 2.2.82 ; 223, 25.9.82; 224, 27.9.82; 290, 13.12.82; 81, 8.4.83; NZZ, 35, 12.2.82; 36, 13.2.82; 250, 27.10.82; SGT, 79, 5.4.82; Ww, 42, 20.10.82; 50, 15.12.82; Presse vom 13.11.82. Pay-TV (Abonnementsfernsehen) : Extra zu bezahlende Sendungen, die ein Abonnent aus einer beschränkten Anzahl auswählen und nur mittels eines Entschlüsselungsgerätes (Decoder) auch empfangen kann. In Zürich begann auf Grundlage der Kabelrundfunkverordnung ein erster Pay-TV-Versuch auf europäischem Boden.
[17] Presse vom 18.2.82 und 19.3.82 ; TA, 46, 25.2.82 ; 170, 26.7.82 ; TLM, 56, 25.2.82 ; Woche, 8, 26.2.82 ; NZZ, 48, 27.2.82; 154, 7.7.82; 24 Heures, 121, 27.5.82; dringliche Interpellation Zwygart (evp, BE); Amtl. Bull. NR, 1982, S. 495 ff. Vgl. SPJ, 1981, S. 167.
[18] Interpellation der Geschäftsprüfungskommission (GPK) zu Satellitenrundfunk und Medien-Gesamtkonzeption: Amtl. Bull. StR, 1982, S. 226 ff. Probleme des Satellitenrundfunks: Bericht der GPK des NR: BBl, 1982, III, S. 777 ff.; Stellungnahme Bundesrat: BBl, 1982, III, S. 795 ff.; Diskussion im Nationalrat: Amtl. Bull. NR, 1982, S. 1586 ff. BaZ, 133, 11.6.82; 158, 10.7.82; 211, 10.9.82; SGT, 133, 11.6.82; NZZ, 199, 28.8.82; 221, 23.9.82; Bund, 211, 10.9.82; Presse vom 6.11.82 und 7.12.82; vgl. SPJ, 1981, S. 168. Im weitern bewilligte der Bundesrat der PTT einen Betriebsversuch für Videotex (Telefon-Bildschirmtext) für die Jahre 1983 und 84, der die spätere Einführung nicht präjudizieren soll; vgl. BaZ, 31, 6.2.82; NZZ, 34, 11.2.82.
[19] Gross: TLM, 311, 7.11.82; BaZ, 261, 8.11.82; 263, 10.11.82; TA, 260, 8.11.82; Ww, 46, 17.11.82. Fall Hosang / Blum: Presse vom 29.9.82 und 18.12.82; NZZ, 227, 30.9.82; 292, 15.12.82; Sonntagsblick, 40, 3.10.82; TA, 235, 9.10.82; 243, 19.10.82; BaZ, 236, 9.10.82; 294, 16.12.82; Vr, 203, 19.10.82.
[20] Wahl von Hersche: TA, 131, 10.6.82; AT, 135, 14.6.82; Presse vom 25.6.82; NZZ, 157, 10.7.82. Regionalisierung der Tagesschau: NZZ, 1, 4.1.82; Vat., 1, 4.1.82; Motion NR (Oehler, cvp, SG): Amtl. Bull. StR, 1982, S. 200 ff.; NZZ, 77, 2.4.82; Presse vom 9.6.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169. Wahl von Richter: NZZ, 275, 25.1.1.82; Suisse, 329, 25.11.82; TLM, 329, 25.11.82; vgl. SPJ, 1980, S. 162.
[21] Regionaldirektor Deutschschweiz: BaZ, 206, 4.9.82; NZZ, 211, 11.9.82; Presse vom 22.9.82; als Übergangslösung wird die Regionaldirektion aus dem Kollegium der drei Bereichsdirektoren gebildet. Radio-Programmdirektor Westschweiz: Presse vom 15.10.82; BaZ, 245, 20.10.82; 277, 26.11.82. Zum neuen TV-Programmdirektor Westschweiz wurde Jean Dumur gewählt; vgl. JdG, 289, 11.12.82. Adminus: BaZ, 31, 6.2.82; Presse vom 29.6.82.
[22] Gebührenerhöhung: AS, 1982, S. 1672 f.; Presse vom 26.3.82, 24.4.82 und 3.6.82; Woche, 17, 30.4.82. Motion Oehler (cvp, SG): Verhandl. B. vers., 1982, V, S. 64; NZZ, 65, 19.3.82; vgl. SPJ, 1979, S. 167.
[23] Beschwerdeinstanz: Amt. Bull.StR, 1982, S. 457 ff.; NZZ, 91, 21.4.82; 201, 31.8.82; SGT, 91, 21.4.82; Presse vom 18.5.82 und 29.9.82; BaZ, 226, 28.9.82; vgl. SPJ, 1981, S. 166. Artikel BV: NZZ, 11, 15.1.82; 29, 5.2.82; 274, 24.11.82; Vat., 273, 24.11.82; vgl. SPJ, 1981, S. 166. Vgl. auch F. Mühlemann, «Der Radio- und Fernsehartikel der Bundesverfassung», in Documenta, 1982, Nr. 1, S. 21 ff.
[24] Programmgrundsätze: NZZ, 23, 29.1.82; Presse vom 12.2.82. Vgl. auch «Rundfunk- und Fernsehwesen. Bund. Rechtsstellung und Konzessionspflichten der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft », in Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, 83/1982, S. 219 ff. Konzessionsverletzungen: Verletzung religiöser Gefühle durch eine Radiosendung: Presse vom 19.1.82; Sendung über Hackfleisch am Westschweizer Fernsehen: Presse vom 28.4.82; Sendung «Staatsmacht und Jugendunruhen» im Deutschschweizer Fernsehen: Presse vom 26.11.82.
[25] Tagesschauequipe: BaZ, 59,11.3.82; Bund, 75, 31.3.82; NZZ, 76,1.4.82;197, 26.8.82; 256, 3.11.82; P:resse vom 8.6.82 und 24.6.82; Vr, 214, 3.11.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169. Werbung am Fernsehen: TW, 104, 6.5.82; 210, 9.9.82; 214, 14.9.82; BaZ, 212, 11.9.82; 214, 14.9.82; 220, 21.9.82; Vr, 183, 21.9.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169.
[26] Änderung der Verordnung betreffend Verwertung der Urheberrechte: AS, 1982, S. 523 f. ; Verordnung über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten: AS, 1982, S. 525 f.; Ausschreibung von Konzessionen: BBl, 1982, I, S. 1201; Erteilung von Bewilligungen: BBl, 1982, II, S. 800. NZZ, 21, 27.1.82; 28, 4.2.82; 33, 10.2.82; 46, 25.2.82; 52, 4.3.82; 76,1.4.82; Bund, 76, 1.4.82; 150, 1.7.82; TA, 76, 1.4.82; 211, 11.9.82; vgl. SPJ, 1981, S. 169. Vgl. auch die Motion Bacciarini (fdp, TI), als Postulat überwiesen: Amtl. Bull. NR, 1982, S. 527.