Abaissement de l'âge de la majorité (Po. 89.909)

Le Conseil des Etats a accepté une motion Schoch (prd, AR) sous la forme d'un postulat invitant le gouvernement à préparer une révision du code civil abaissant l'âge de la majorité de 20 à 18 ans. Cela ne signifie pas qu'une personne âgée de 18 ans aurait le droit de vote, mais qu'elle deviendrait sujet de droits et d'obligations.

Mündigkeits- und Ehemündigkeitsalter 18 (Pa.Iv. 89.229)

Nationalrat Ruf (sd, BE) hatte parallel zu seinem Vorstoss für die Einführung des Stimmrechtalters 18 auch eine parlamentarische Initiative für die Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre eingereicht. Die vorberatende Kommission des Nationalrats stellte sich zwar grundsätzlich hinter dieses Anliegen, hielt aber dafür, dass bei der Ausarbeitung einer Vorlage auch eventuelle negative Auswirkungen auf die betroffenen Jugendlichen abgeklärt werden müssten. Da die Verwaltung für die Durchführung dieser Abklärungen besser geeignet sei als das Parlament, schlug sie vor, anstelle der parlamentarischen Initiative eine entsprechende Motion zu verabschieden. Der Nationalrat war mit diesem Vorgehen einverstanden und überwies die Motion ohne Gegenstimme. (Der Ständerat hatte bereits 1987 ein entsprechendes Postulat verabschiedet.)

Angesichts der Senkung des politischen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre erachtet es das Parlament für sinnvoll, auch das zivilrechtliche Mündigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre herabzusetzen. Der Ständerat überwies ohne Gegenstimme eine vom Nationalrat im Vorjahr verabschiedete entsprechende Motion. Bereits im Juni gab der Bundesrat einen Vorentwurf in die Vernehmlassung. Darin wies er auch auf gewisse Gefahren dieser Neuerung hin. So werden für die 18 und 19jährigen namentlich der Schutz vor Kreditgeschäften sowie arbeitsrechtliche Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer, die nicht Lehrlinge sind, dahinfallen.

Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre

Der Vorschlag, das Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre zu senken, wurde in der im Vorjahr eingeleiteten Vernehmlassung weitgehend begrüsst. Grundsätzlich nicht einverstanden waren lediglich der Schweizerische Gemeinnützige Frauenverein, die Organisationen der Fürsorge und der Berufsberatung sowie die Schweizerische Bischofskonferenz. In vielen Stellungnahmen war allerdings gegen eine Senkung des Schutzalters für jugendliche Arbeitnehmer, die nicht in einem Lehrverhältnis stehen, opponiert worden. Der Bundesrat beschloss deshalb, dieses beizubehalten. Hingegen lehnte er die namentlich von Sozialfürsorgeorganisationen geforderten speziellen Konsumentenschutzvorschriften für Jugendliche ab.

Im Sinne einer Anpassung an veränderte Lebensgewohnheiten und in Erfüllung diverser parlamentarischer Vorstösse beantragte der Bundesrat die Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre. Im Vergleich zum Vernehmlassungstext nahm der Bundesrat noch einige Änderungen vor. So sprach er sich gegen eine Senkung der Unterhaltspflicht der Eltern für in Ausbildung stehende Kinder aus und schlug auch vor, den Sonderschutz für jugendliche Arbeitnehmer bis zum Erreichen des 20. Altersjahres beizubehalten. Der Forderung nach der Einführung von speziellen Konsumentenschutzvorschriften für mündige, aber noch nicht 20jährige Bürger lehnte er hingegen ab. Der Ständerat verabschiedete die Vorlage bereits in der Sommersession; Opposition erwuchs der Neuerung lediglich von Morniroli (lega, TI).

Der Nationalrat beschloss als Zweitrat die Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre. Ein von der LP-Fraktion unterstützter Nichteintretensantrag Stamm (cvp, LU), welche die Vorlage als überflüssig betrachtete und zudem einen Abbau von Schutzbestimmungen für Jugendliche befürchtete, lehnte der Rat deutlich ab. Keine Chance hatte aber auch ein Antrag Allenspach (fdp, ZH), die Alterslimite für jugendliche Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Lehrlinge), welche gemäss Arbeitsrecht einen Sonderschutz geniessen, aber auch einer besonderen Aufsicht unterstellt sind, ebenfalls von 20 auf 18 Jahre zu senken.