In einem Grundsatzentscheid beschloss der Bundesrat zu Jahresbeginn, dass die Erträge aus dem überschüssigen Gold der Nationalbank nach dem selben Schlüssel verteilt werden sollen wie die normalen Jahresgewinne der Nationalbank: also zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Dabei sprach er sich gegen eine Zweckbindung des Bundesanteils, also etwa zugunsten der AHV oder der Bildung und Forschung aus. Er blieb überdies bei seiner Ansicht, dass für diese Regelung eine Verfassungsbestimmung nötig sei. Der Ständerat befasste sich mit der Frage anlässlich der Behandlung der im Vorjahr eingereichten Motion Merz (fdp, AR) für die Verwendung der Erträge aus dem Verkaufserlös für den Schuldenabbau. Mit 18:9 Stimmen stimmte er dieser Motion zu. Später gab er auch noch vier Standesinitiativen Folge, welche den Anspruch der Kantone auf einen Anteil von zwei Dritteln unterstrichen. Im Juni vereinbarten das Finanzdepartement und die Nationalbank, dass ab Frühling 2004 die Erträge aus den in einem Fonds aufbewahrten Erlösen vorläufig, d.h. bis zum Vorliegen einer Verfassungsgrundlage, nach der Zweidrittel-Regelung auf den Bund und die Kantone verteilt werden sollen.
- Schlagworte
- Datum
- 14. Juni 2003
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 03.049
- Akteure
- Quellen
-
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- AB SR, 2003, S. 312 ff. und 968 f.
- AZ und SGT vom 31.1.03.
- NZZ, 14.6.03.
von Hans Hirter
Aktualisiert am 10.01.2020
Aktualisiert am 10.01.2020