Die heutige Rechtsprechung führte dagegen dieses Jahr zum Ausbruch eines schwelenden Konflikts mit Italien. Seit Mai 1991 ist es Schweizern ohne dortigen Wohnsitz nämlich grundsätzlich verwehrt, Immobilien im südlichen Nachbarland zu erwerben. Diese Massnahme ist eine direkte Entgegnung Italiens auf die vom Bundesgericht (BGer) befohlene Auflösung der italienisch beherrschten Immobilienfirma «Sud Provizel» in Celerina (GR). Allerdings einigten sich beide Staaten darauf, in Verhandlungen einzutreten, für deren Dauer die italienische Regierung der Schweiz eine Suspendierung der getroffenen Retorsionsmassnahmen zusicherte. Ihre Aufhebung konnte dagegen nicht erreicht werden.
Dossier: Lex Friedrich- Schlagworte
- Datum
- 4. Dezember 1991
- Prozesstyp
- Internationale Beziehungen
- Akteure
- Quellen
-
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- NZZ und BüZ, 24.7.91; CdT, 25.7.91; BüZ, 4.12.91.
von Dirk Strohmann
Aktualisiert am 31.03.2025
Aktualisiert am 31.03.2025