Das Problem der Bodenüberfremdung dürfte mit der Verabschiedung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) einer dauerhaften Lösung zugeführt worden sein. Infolge des 1982 eingetretenen Nachfrageschwundes verlor die Frage zudem einiges an Spannung. Besonders dämpfend wirkte dabei eine Steuerrevision in der Bundesrepublik Deutschland. Anderseits gab die «flexible» Anwendung des geltenden Rechts durch die Kantone Anlass zu kritischen Bemerkungen. Im Parlament wurde anlässlich der Beratungen des BewG richtigerweise darauf hingewiesen, dass bauliche Fehlentwicklungen und landschaftliche Übernutzungen nur mit einem vernünftigen Bodenrecht und angemessenen Nutzungszonen verhindert werden könnten, die gleichermassen für Ausländer wie Schweizer Gültigkeit hätten. Das als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative der NA von 1979 «gegen den Ausverkauf der Heimat» gedachte BewG erhielt in den Räten die Unterstützung sämtlicher Fraktionen, während besagte Initiative nicht minder einhellig als zu radikal abgelehnt wurde. Diese wäre nämlich bei ihrer Annahme praktisch auf ein Verbot von Ferienwohnungsverkäufen an Personen im Ausland hinausgelaufen und hätte damit gegen die Interessen der Berg- und Touristikgebiete verstossen. Im Nationalrat opponierten neben der NA nur ganz wenige Vertreter aus andern Gruppierungen gegen das neue Gesetz (EVP, LdU), wobei besonders die fehlende Wirksamkeit der bisherigen Erlasse hervorgehoben wurde.
- Schlagworte
- Datum
- 28. Februar 1983
- Prozesstyp
- Bundesratsgeschäft
- Geschäftsnr.
- 81.062
- Quellen
-
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- (1983) Die Volkswirtschaft, 56
- AB NR, 1983, S. 124
- AB NR, 1983, S. 563
- AB SR, 1983, S. 397
- BBl III, 1983, S. 1030
- BBl IV, 1983, S. 568
- Presse vom 19.1.83; 1.3.-3.3.83; 28.7.83; 21.9.83; NZZ, 5.11.83; 29.11.83; TLM, 29.11.83 ; 14.12.83; Ww, 33, 17.8.83; 34, 24.8.83; 41, 13.10.83; JdG, 9.9.83; 11.10.83.; LNN, 4.1.83; BZ, 26.2.83.
- SR, 211.412.41 und 211.412.413;
von Urs von Allmen
Aktualisiert am 30.12.2020
Aktualisiert am 30.12.2020