Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Les Chambres recommandent au peuple le rejet de l'initiative contre la spéculation foncière — Nouveaux efforts pour l'inscription d'un article sur le droit foncier dans la Constitution fédérale — Rejet d'une initiative sur le droit foncier dans le canton de Zurich — Loi sur la protection des sites dans le canton de Neuchâtel — La question des zones vertes en panne à Zurich — L'aide fédérale à la construction de logements est peu sollicitée — Efforts de rationalisation dans la construction de logements — Contestations autour de l'abolition du contrôle des loyers.
Raumplanung und Bodenrecht
Die gesamtschweizerische Diskussion über
Bodenrecht und Landesplanung stand auch 1966 noch überwiegend im Zeichen der von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund am 10. Juli 1963 eingereichten Initiative. Im Zuge eines ausgedehnten Vernehmlassungsverfahrens über einen Gegenentwurf des JPD war eine Anzahl von Vorschlägen für eine verfassungsmässige Regelung des Bodenrechts und der Landesplanung ausgearbeitet worden, die in Form und Inhalt stark voneinander abwichen; die hauptsächlichsten Differenzen betrafen die Frage einer ausdrücklichen Formulierung der Garantie des Privateigentums, die Entschädigung von Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen sowie die Kompetenzen des Bundes auf dem Gebiet der Landesplanung
[1]. Der Bundesrat hatte gehofft, mit der Präsentierung eines Gegenentwurfs die Initianten zum Rückzug des Volksbegehrens veranlassen zu können. Die Uneinheitlichkeit der Stellungnahmen, der Antrag mehrerer Kantone und führender Verbände, die Initiative ohne Gegenvorschlag zur Verwerfung zu empfehlen, sowie die deutliche Ablehnung einer ähnlichen Initiative durch eine Volksabstimmung im Kanton Zürich
[2] bewirkten einen Verzicht auf das beabsichtigte Vorgehen. Die gesetzliche Frist von zwei Jahren für die Beurteilung eines Volksbegehrens, die 1965 von den eidg. Räten für die Bodenrechtsinitiative bereits um ein Jahr erstreckt worden war, liess dem Bundesrat ohnehin nur wenig Zeit. So beantragte er dem Parlament Ende Mai, die Initiative ohne Gegenvorschlag dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen; zugleich gab er aber die Zusicherung, dass die Vorbereitung eines Verfassungsartikels über das Bodenrecht rasch zu Ende geführt werden solle, und er deutete an, dass er einen Rückzug der Initiative immer noch für möglich halte. Mitte August wurde die Einsetzung einer Expertenkommission bekanntgegeben, die nach Möglichkeit bis Anfang 1967 einen neuen Entwurf vorzulegen habe
[3].
Die eidg. Räte stimmten dem Antrag des Bundesrates zu. Die Sprecher der bürgerlichen Fraktionen befürworteten aber auch die Ausarbeitung eines Bodenrechtsartikels; im Nationalrat reichte die radikaldemokratische Fraktion sogar eine entsprechende Motion ein. Ein Antrag des der Landesring-Fraktion angehörenden liberalsozialistischen Nationalrats W. Schmid (ZH), den Entwurf des Schweizerischen Juristenvereins als Gegenvorschlag vor das Volk zu bringen, wurde abgelehnt. Die Sozialdemokraten verteidigten die Initiative, nicht ohne zu bedauern, dass kein Gegenvorschlag zustande gekommen war
[4].
Ausser diesen parlamentarischen Mahnungen, denen bereits andere vorausgegangen waren
[5], drängten ausserparlamentarische Gremien zur Regelung des Bodenrechts auf Bundesebene. Eine Arbeitstagung der Christlichsozialen Partei des Kantons Zürich erbrachte Thesen für die verfassungs- und gesetzmässige Ordnung von Landesplanung und Bodenrecht, die namentlich die Ausarbeitung eines Leitbildes für die Besiedlung, die Verpflichtung der Kantone zur Ausscheidung von Bau-, Landwirtschafts- und Freihaltezonen sowie Richtlinien für die Entschädigung von Enteignungen und enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen vorsahen
[6]. Der Parteitag der Konservativ-Christlichsozialen Volkspartei der Schweiz drang in seiner Resolution über Staatsreform ohne nähere Einzelheiten auf die Schaffung einer Verfassungsgrundlage für Bodenrecht, Landes- und Regionalplanung noch vor der Durchführung einer Totalrevision der Bundesverfassung
[7]. Im weitesten Rahmen kamen die Probleme der Infrastrukturentwicklung an einer Konferenz, die von der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung am 27./28. Oktober in Bern durchgeführt wurde, zur Sprache. Der Präsident der Vereinigung, Ständerat Rohner, formulierte Grundsätze für ein Landesplanungsgesetz, welche die Verantwortung hauptsächlich den Kantonen zuwiesen und dem Bund vor allem eine Förderungs- und Koordinationsaufgabe, ausserdem aber auch gerichtliche Befugnisse gegenüber säumigen Kantonen übertrugen
[8]. Für eine Annahme der sozialdemokratisch-gewerkschaftlichen Bodenrechtsinitiative trat der Schweizerische Mieterverband ein
[9]. Dagegen wandte sich die Schweizerische Gewerbekammer gegen eine Überstürzung des Vorgehens und gegen eine Verfassungsänderung grösseren Umfangs
[10]. Gegen Jahresende konstituierte sich ein Aktionskomitee zur Bekämpfung der Initiative aus Vertretern âller bürgerlichen Parteien
[11].
Von Bedeutung für die Entwicklung der Landesplanung war ein neuer Entscheid des Bundesgerichts zugunsten einer von der:.Gemeinde Celerina (GR) im Jahre 1963 getroffenen Regelung, welche die Gewährung von Anschlüssen an die öffentliche Strom- und Wasserversorgung ausserhalb der festgelegten Bauzonen als unzulässig erklärte. Der Bündner Grosse Rat hatte 1965 einen Rekurs von Grundeigentümern gegen die kommunale Regelung geschützt; das Bundesgericht anerkannte jedoch das Recht der autonomen Gemeinde auf Wahrung des öffentlichen Interesses
[12]. Ausser der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es einstweilen den Kantonen und Gemeinden überlassen, im Bereich des Bodenrechts und der Regionalplanung weitere Schritte zu tun. Vereinzelt geschieht dies im Sinne eines kooperativen Föderalismus über die Kantonsgrenzen hinweg. So wurde unter Beteiligung der Kantonsorgane von bernischen, solothurnischen und basellandschaftlichen Gemeinden eine Regionalplanungsgruppe Leimental-Birstal gegründet
[13]; zu einer entsprechenden Gruppe am Walensee vereinigten sich Gemeinden der Kantone Glarus und St. Gallen, die ihrerseits eine Zusammenarbeit mit ihren Kantonsregierungen anstrebten
[14].
Von gesamtschweizerischer Tragweite war — wie bereits erwähnt — die Verwerfung einer Bodenrechtsinitiative im Kanton Zürich, die in Form einer Anregung für die Gemeinden ein Vorkaufsrecht im Interesse der Regional- und Ortsplanung verlangte. Die Initiative, deren Verwerfung der Kantonsrat im September 1965 empfohlen hatte, wurde von den Demokraten, den Sozialdemokraten und der Partei der Arbeit unterstützt; dem befürwortenden Aktionskomitee gehörten neben Vertretern der Sozialdemokraten und der Demokraten auch Mitglieder des Landesrings und der beiden konfessionellen Parteien an. Als «geistiger Vater » der Initiative wurde der Liberalsozialist W. Schmid bezeichnet, der im Sinne der freiwirtschaftlichen Theorie eine Kommunalisierung des Bodens und dessen Abtretung im Baurecht vertrat. Das gegnerische Aktionskomitee umfasste Exponenten aller bürgerlichen Parteien. Die öffentliche Debatte drehte sich einerseits um Bodenspekulation und Streubauweise, anderseits um die verfassungsmässige Zulässigkeit sowie die wirtschaftliche und ordnungspolitische Bedeutung eines kommunalen Vorkaufsrechts
[15]. Für den negativen Volksentscheid vom 6. Februar gab die Landschaft den Ausschlag
[16].
Wenn das Zürcher Verdikt auf die Tendenz, die private Bodennutzung gesetzlich zu beschränken, dämpfend wirkte, so bot kurz darauf ein neuenburgischer Entscheid den landesplanerischen Bestrebungen einen neuen Lichtblick. Der Neuenburger Staatsrat hatte eine 1964 mit 24 000 Unterschriften eingereichte Initiative für ein Verbot nichtlandwirtschaftlicher Bauten auf den Jurahöhen zum Anlass genommen, dem Grossen Rat als Gegenvorschlag einen Gesetzesentwurf zu unterbreiten, der auch weite Landstriche am See und in den Tälern einbezog; fast 60 % des kantonalen Territoriums sollten in drei Schutzzonen eingeteilt und mit einem Bauverbot bzw. einer Baubeschränkung in bezug auf nichtlandwirtschaftliche Zwecke belegt werden. Das Parlament stimmte im Februar dem Entwurf mit einigen Korrekturen, insbesondere zugunsten eines Mitspracherechts der Gemeinden bei der Festsetzung der Zonen, oppositionslos zu. Da die Einrichtung von Schutzzonen die Entschädigung betroffener Grundbesitzer erfordern wird, unterbreitete der Grosse Rat das in der Schweiz beispiellose Gesetz gemäss dem geltenden obligatorischen Finanzreferendum der Volksabstimmung; die Initiative wurde zurückgezogen
[17]. Am 20. März erfolgte die Annahme mit grossem Mehr, allerdings bei geringer Stimmbeteiligung
[18]. Die ganze Bewegung für die Erhaltung der neuenburgischen Naturlandschaften wurde durch Spannungen um den Armeeschiessplatz Les Pradières auf dem Mont Racine gefördert; die Initiative war zum Teil als Druckmittel zur Erwirkung einer Preisgabe dieses Schiessplatzes gedacht
[19].
Die Abklärung der finanziellen Belastung, welche die Schaffung einer Freihaltezone in der Grossstadt Zürich ergeben würde, führte zu einem administrativen Betriebsunfall, der nicht nur auf die hohen Kosten, sondern auch auf die Kompliziertheit des Vorhabens aufmerksam machte. Auf Interpellationen im Gemeinderat (Stadtparlament) hatte der Vorstand des Hochbauamtes, Stadtrat Widmer, im Mai 1965 unrichtige Zahlen genannt, was zur Einsetzung einer Untersuchungskommission durch den Gemeinderat Anlass gegeben hatte. Diese stellte im Oktober 1966 fest, dass Stadtrat Widmer seine Angaben ohne genügende Unterlagen gemacht hatte und dass dem Gemeinderat die Unsicherheit des Stadtrates über diese Angaben verhehlt worden sei. Der erst im Frühjahr 1966 in den Stadtrat gewählte neue Finanzvorstand Bieri empfahl vermehrte Landkäufe in der 1963 festgelegten Zone und schätzte, dass Aufwendungen von 250 Mio Fr. im Lauf von 10 Jahren den grösseren Teil der Zone in Stadtbesitz zu bringen vermöchten. Das Festhalten an der Freihaltezone blieb unbestritten
[20].
Wohnungsbau
Die Wohnwirtschaftspolitik war einerseits von Bemühungen um eine Förderung und Verbilligung des Wohnungsbaus gekennzeichnet, anderseits von Bestrebungen, dem Mieter einen stärkeren Schutz gegen Kündigungen zu verschaffen. Das 1965 verabschiedete Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus wurde vom Bundesrat auf den 1. März mit präzisierenden Vollzugsverordnungen in Kraft gesetzt
[21]. Die darin unter der Voraussetzung einer kantonalen Beteiligung angebotenen Bundesmittel wurden aber von den Kantonen nur zögernd nutzbar gemacht; eine Reihe von Kantonen hatte gegen Jahresende noch keine entsprechende Anschlussgesetzgebung erlassen. Anstelle des vorgesehenen Maximums von 5000 Wohnungen erreichte die Mietzinsverbilligungsaktion bis zum Dezember nur rund 1500 Wohnungen in acht Kantonen; für 613 Wohnungen wurden 2. Hypotheken verbürgt
[22]. Gegen Kantone und Gemeinden wurde der Vorwurf erhoben, dass sie das Wirksamwerden der Bundeshilfe behinderten, um ihre eigenen Finanzen zu schonen
[23].
Zur Finanzierung der in der Aktion vorgesehenen Darlehen stellte im Januar Bundesrat Bonvin noch eine Wohnbauanleihe in Aussicht
[24]; im Juni dagegen erklärte er, angesichts der angespannten Lage auf dem Kapitalmarkt sei einstweilen an eine solche Anleihe nicht zu denken
[25]. Die Eidg. Finanzverwaltung erhielt jedoch für die Wohnbaufinanzierung Unterstützung seitens der Banken; im Oktober konnte Bundespräsident Schaffner mitteilen, dass die Sicherung der Aktion mit Hilfe der Banken gelungen sei
[26]. In Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wurde vom Bundesrat im November präzisiert, eine direkte Finanzierung durch die Banken sei einer Bundesanleihe, deren Ertrag dann an die Banken weitergeleitet werden müsste, vorzuziehen
[27]. Eine Erleichterung für die Wohnbaufinanzierung brachte auch die schrittweise Aufhebung des Kreditbeschlusses, zu deren Beschleunigung im Juni zwei vom Nationalrat überwiesene Postulate drängten
[28].
Trotz der relativ geringen Inanspruchnahme der Bundeshilfe — es standen freilich noch Mittel.auf Grund eines früheren, im Jahre 1966 auslaufenden Wohnbauförderungsbeschlusses zur Verfügung
[29] — ging der Wohnungsbau nicht stark zurück
[30]. 1965 war ein Höchststand von 59 826 neuerstellten Wohnungen erreicht worden
[31]. In einer Revision der Schätzungen der Eidg. Wohnbaukommission von 1963 wurde für die Jahre 1966-1970 eine jährliche Bestandesvermehrung um 40 000 Wohnungen als genügend erklärt, was die jährliche Neuerstellung von 42 000 Einheiten erfordern würde; aus dieser neuen Beurteilung der Lage wurde gefolgert, dass eine allgemeine Finanzierungshilfe für den Wohnungsbau kaum mehr notwendig sein werde, wohl aber eine Förderung des Baus von billigen Wohnungen
[32].
Der Rationalisierung der Wohnungsproduktion diente die Arbeit verschiedener von der ersten Landeskonferenz zur Förderung des Wohnungsbaus vom 27. September 1965 eingesetzten Expertengruppen, deren Resultate Ende Januar unter der Leitung des Delegierten für Wohnungsbau, F. Berger, von Vertretern der Behörden, der Parteien, der Verbände, der Bauwirtschaft und der Banken besprochen und auf eine zweite Landeskonferenz am 21. März hinzu einem Bericht zusammengefasst wurden
[33]. Diese Studien und Konferenzen ergaben einerseits eine Bestandesaufnahme für die vielfältigen Probleme des Wohnungsbaus — von der Bauforschung und Bautechnik über die Wettbewerbsbeschränkungen in der Bauwirtschaft zur Orts- und Regionalplanung sowie zu den Bauvorschriften und der Infrastrukturpolitik der Kantone und Gemeinden — anderseits engere Kontakte zwischen den verschiedenen interessierten Kreisen. Der Delegierte für Wohnungsbau hob dabei hervor, dass es sich nicht bloss um eine kurzfristige Hilfsaktion handeln könne, sondern dass der Wohnungsbau durch langfristige Massnahmen in seiner Struktur verbessert werden müsse, wenn das Wohnungsproblem für die ganze Bevölkerung gelöst werden solle. Bundespräsident Schaffner stellte an der zweiten Landeskonferenz fest, dass trotz einer gewissen Zunahme der Leerwohnungsbestände weiterhin an preisgünstigen Wohnungen Mangel herrsche, weshalb man von einer Mietzinsnot spreche. Er betonte die Notwendigkeit der regionalen Zusammenarbeit zur Ermöglichung von Grossüberbauungen sowie der Normierung der Bauelemente und der Rationalisierung der Bauvorschriften; er verlangte auch die Lockerung starrer Konzessionen und Monopole für Bauprodukte. Zur Koordination der Bauforschung kündigte er die Errichtung einer gemischtwirtschaftlichen Institution an
[34]. Gerade die regionale Zusammenarbeit der Gemeinden wurde freilich gegen Ende des Jahres noch als ungenügend bezeichnet. Die Gemeinden scheuen nicht zuletzt die hohen Kosten für die Erschliessung von Bauland
[35]; Nationalrat Freiburghaus, Präsident des Schweizerischen Gemeindeverbandes, hatte zur Behebung dieses Hindernisses an der Landeskonferenz einen vermehrten Lastenausgleich als erforderlich erklärt
[36]. Aus Kreisen der Bauwirtschaft wurde darüber geklagt, dass eine Gesamtkonzeption für die schweizerische Wohnwirtschaft überhaupt fehle, dass aber der Staat zu einer solchen nur die Unterlagen liefern dürfte
[37].
Mietwesen
Da durch die verschiedenen Förderungsmassnahmen eine fühlbare Erleichterung der Mietzinsnot noch nicht bewirkt werden konnte, kam es gegen Jahresende zu einem neuen Vorstoss für eine Verstärkung der Schutzbestimmungen zugunsten der Mieter. Am 22. November reichten der Schweizerische Gewerkschaftsbund, die Sozialdemokratische Partei der Schweiz, die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände und verschiedene am Wohnungswesen interessierte Verbände dem Bundesrat eine Eingabe ein, in der eine Ergänzung des OR beantragt wurde, nach welcher Mietverträge vom Vermieter nur noch bei Vorliegen bestimmter Gründe (Vertragsverletzung, Hausfriedensstörung, dringender Eigenbedarf) gekündigt werden könnten. Die Eingabe wurde mit Berufung auf die Vertragsfreiheit lebhaft kritisiert
[38].
Der im Verfassungszusatz über die Weiterführung befristeter Preiskontrollmassnahmen von 1964 vorgesehene Übergang von der Mietzinskontrolle zur Mietzinsüberwachung bis spätestens Ende 1966 verursachte in den Kantonen Genf und Waadt, in deren Grossstadtagglomerationen es allein noch Mietzinskontrolle gab, einige Bewegung. Die Genfer Regierung entschloss sich, dem Bundesrat den Übergang schon auf den 1. April zu beantragen
[39]. Ein sozialistischer Gegenantrag, der auch von den Vertretern des Parti du travail und der Vigilants unterstützt wurde, unterlag im Grossen Rat mit 50 : 45 Stimmen; im Munizipalrat der Stadt Genf wurde eine von seiten des Parti du travail unterbreitete Protestresolution mit dem Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt
[40]. Die Regierung beauftragte eine besondere Konsultativkommission mit der Prüfung von Härtefällen
[41]. Von seiten der Hauseigentümerverbände wurde eine schrittweise Anpassung der Mietzinse zugesagt
[42]. Die waadtländische Regierung behielt die Mietzinskontrolle bis zum Jahresende bei; die Vorbereitung einer zu geringen Zahl amtlicher Formulare erhöhte noch die Verstimmung über die nunmehr unvermeidlichen Zinserhöhungen in den betroffenen Mieterkreisen
[43].
Die von den Kantonen Genf und Waadt in Standesinitiativen beantragte eidgenössische Regelung der Geschäftsmiete wurde im März vom Ständerat erneut abgelehnt. Bereits in ihrer ersten Beratung im Juni 1965 hatte die Ständekammer einer Motion Borel (rad., GE) zugestimmt, nach der die beantragte Regelung zwar ins OR aufgenommen, ihre Anwendung aber den Kantonen freigestellt werden sollte. Der Nationalrat, der im November 1965 die Standesinitiativen mit knappem Mehr befürwortet hatte, schloss sich nun im Juni 1966 den Beschlüssen des Ständerates an und überwies zugleich ein Postulat Schaffer (soz., BE), das zeitgemässe Mindestvorschriften für die ganze Schweiz wünschte
[44].
[1] Vgl. dazu SPJ 1965, in SJPW, 6/1966, S. 186 ff.; BB!, 1966, 1, S. 878 ff.; NZZ, 1843 u. 1856, 27.4.66. Die Zahl der beim JPD eingereichten Entwürfe betrug 20; neben Parteien und Wirtschaftsverbänden legten auch Organisationen wie der Schweizerische Juristenverein und das Redressement National eigene Projekte vor.
[4] Debatte im NR am 27. u. 28.9.1966 (Sten. Bull. NR, 1966, S. 498 ff.), im StR am 30.11.1966 (Sten. Bull. StR, 1966, S. 311 ff.).
[5] Insbesondere die gleichlautenden Motionen von bernischen BGB-Vertretern in beiden Räten, die beide überwiesen wurden: Motion Buri im StR (NZZ, 1295, 25.3.66; 2512, 7.6.66), Motion Tschanz im NR (NZZ, 2879, 30.6.66).
[7] Vat., 247, 24.10.66. Der aargauische Nationalrat Binder erklärte am Parteitag, er hoffe, der Bundesrat werde noch vor der Volksabstimmung über die Initiative einen neuen Entwurf vorlegen. Vgl. dazu die spätere Verschiebung des Abstimmungsdatums durch den Bundesrat (NZZ, 58, 6.1.67).
[8] Bund, 421, 28.10.66; 422, 29./30.10.66. Wortlaut der Referate in « Unbewältigte Gegenwart », Strukturwandel und Finanzbedarf, hrsg. v. d. Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, Zürich 1966. Die von StR Rohner befürworteten Grundsätze fanden dann ihren Niederschlag im Bericht der Eidg. Expertenkommission für Landesplanung, der erst 1967 veröffentlicht wurde (NZZ, 730, 21.2.67). An der Mitgliederversammlung der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung vom 3.6.1966 kam Enttäuschung über den Verzicht des Bundesrates auf einen Gegenvorschlag zur Bodenrechtsinitiative zum Ausdruck; von einer Protestresolution wurde jedoch angesichts der Zusage, dass ein neuer Entwurf ausgearbeitet werden solle, abgesehen (NZ, 253, 6.6.66; NZZ, 2492, 6.6.66).
[11] NZZ, 5538, 21.12.66.
[13] NZZ, 4289, 10.10.66.
[15] NZZ, 3772, 14.9.65; 3888, 20.9.65: 61, 7.1.66; 182, 15.1.66; 251 u. 260, 20.1.66; 436, 1.2.66; 496, 5.2.66; Tat, 15, 18.1.66; NZ, 30, 19.1.66. Der Landesring gab die Stimme frei.
[16] NZZ, 518, 7.2.66. Die Verwerfung erfolgte mit 98 507: 60787 Stimmen (Stadt Zürich: 31 626 Ja, 29 676 Nein). In die Abstimmungskampagne fiel die Bekanntgabe eines Rückgangs der Bodenpreise in der Agglomeration Zürich während des 1. Halbjahres 1965 durch das kantonale Statistische Amt (NZZ, 215, 17.1.66).
[17] TdG, 38, 15.2.66; GdL, 38, 15.2.66; TdL, 46, 15.2.66; NZZ, 937, 4.3.66; 2815, 26.6.66.
[18] GdL, 67, 21.3.66. Die Annahme erfolgte mit 18 647: 2284 Stimmen bei 22,5 % Stimmbeteiligung.
[20] NZZ, 2054, 13.5.65; 2175, 20.5.65; 4519, 22.10.66; 4714, 3.11.66.
[21] AS, 1966, S. 433 ff.
[22] NZZ, 5268, 5.12.66; 5531, 20.12.66.
[23] Bund, 509, 29.12.66.
[24] Antwort auf eine Eingabe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (NZZ, 381, 28.1.66). Die Eingabe in Tw, 12, 15./16.1.66.
[25] Antwort auf Interpellation Clerc (lib., NE) im StR (NZZ, 2620, 14.6.66; TdG, 136, 14.6.66).
[26] Erklärung am Kongress des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (NZZ, 4368, 14.10.66). Laut einer Erklärung Bundesrat Bonvins im März 1967 war allerdings bis dahin noch keine endgültige Lösung für die Gewährung von Wohnbaudarlehen durch Banken zustande gekommen. 1966 wurden 13 Mio Fr. Bundesmittel für Wohnbaudarlehen in Anspruch genommen (NZZ, 1057, 11.3.67).
[27] Antwort auf Kleine Anfrage NR Klingler (k.-chr., SG) (NZZ, 4980, 18.11.66).
[28] Postulate Eisenring (k.-chr., ZH) und Weber (soz., BE) (NZZ, 2765, 23.6.66). Das Postulat Weber, das speziell die Auswirkungen der Kreditsperre auf den Hypothekenmarkt und damit auf die Mietzinse hervorhob, wurde vom Schweizerischen Mieterverband unterstützt (NZZ, 2748, 22.6.66). Das Anlageverbot für ausländische Gelder fiel erst im Oktober (s. dazu oben S. 42).
[29] NZZ, 5268, 5.12.66; 5531, 20.12.66.
[30] In den 65 Städten wurden 1966 20 896 Wohnungen neu erstellt gegenüber 22 048 im Jahre 1965 (Die Volkswirtschaft, 40/1967, S. 22 f.); in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern betrug die Zahl der neuerstellten Wohnungen im 1. Halbjahr 1966 21 407 gegenüber 22 422 im 1. Halbjahr 1965 (Die Volkswirtschaft, 39/1966, S. 462).
[31] Bundespräsident Schaffner am Kongress des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (NZZ, 4368, 14.10.66).
[32] H. WÜRGLER, « Die mutmassliche Entwicklung des Wohnungsbedarfs im Zeitraum 1966-1970 », in Mitteilungsblatt der Delegierten für Arbeitsbeschaffung und wirtschaftliche Kriegsvorsorge, 22/1966, S. 2 ff. Prof. Würgler nahm einen jährlichen Abbruch von 3000 Wohnungen und einen jährlichen Wohnungsgewinn von 1000 Einheiten durch Umbau an. Die Schätzung der Eidg. Wohnbaukommission in Wohnungsmarkt und Wohnungsmarktpolitik (Sonderheft 72 der Volkswirtschaft), Bern 1963, S. 7 ff.; sie hatte für 1966-1970 eine jährliche Bestandesvermehrung um 46 000 Wohnungen für erforderlich gehalten. Bundespräsident Schaffner machte sich die neue Bedarfsschätzung zueigen (Erklärung am Kongress des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes in NZZ, 4368, 14.10.66). Die Eidg. Wohnbaukommission beschloss, die Ergebnisse Prof. Würglers zu überprüfen und jährliche Neuschätzungen vorzunehmen (NZZ, 3872, 14.9.66).
[33] Förderung des Wohnungsbaues, Technisch-betriebswirtschaftliche, landesplanerische, organisatorische, juristische und finanzielle Aspekte, Landeskonferenz für Wohnungsbau, Bericht der Expertengruppen I-V, Bern 1966 (Maschinenschrift).
[34] NZZ, 350, 26.1.66: 372 u. 385, 28.1.66; 389, 29.1.66; 417, 31.1.66; 1247, 22.3.66; Bund, 36, 26.1.66; 38, 27.1.66; 41, 31.1.66; 114, 22.3.66; GdL, 24, 29./30.1.66; 68, 22.3.66. Vgl. auch F. BERGER, « Der Beitrag der Gemeinden zur Förderung des Wohnungsbaues », in Die Schweizer Gemeinde, 7, 1.3.66, S. 5 ff.; ferner NZZ, 4047, 25.9.66. (Bericht über einen Vortrag F. Bergers über « Die Bauwirtschaft und die Inflation » am Kongress der Union internationale de la propriété foncière bâtie in Montreux). Zur Vorbereitung der Tätigkeit einer Bauforschungsinstitution wurde vom EVD eine Forschungskommission Wohnungsbau unter dem Vorsitz F. Bergers eingesetzt (Mitteilung des Büros des Delegierten für Wohnungsbau).
[35] Bund, 442, 12./13.11.66; 509, 29.12.66.
[37] R.E. Hatt an der Jahresversammlung der Schweizerischen Zentralstelle für die Förderung des Wohnungsbaus (NZZ, 3889, 15.9.66).
[38] NZZ, 61, 6.1.67. Die übrigen Beteiligten waren: Schweizerischer Verband für Wohnungswesen, Mouvement populaire des familles, Schweizerischer Mieterverband.
[39] TdG, 22, 27.1.66. Bundesratsbeschluss in AS, 1966, S. 423 f.
[40] TdG, 25, 31.1.66; 28, 3.2.66.
[41] TdG, 65, 18.3.66; 92, 21.4.66; 94, 23.4.66.
[42] TdG, 36, 12./13.2.66: 37, 14.2.66; GdL, 243, 18.10.66.
[43] PS,.282, 6.12.66; GdL, 289, 10./I1.12.66; TdG, 292, 14.12.66.
[44] Zu den Verhandlungen im Jahre 1965 vgl. SPJ 1965, in SJPW, 6/1966, S. 191.2. Beratung des StR in NZZ, 1149, 16.3.66; 2. Beratung des NR in NZZ, 2846, 28.6.66.