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Sozialpolitik
Sozialversicherungen
Peuple et parlement repoussent l'initiative du PdT en faveur d'une retraite populaire et adoptent le contre-projet d'une révision constitutionnelle en profondeur de l'AVS et de l'AI; les Chambres approuvent en outre la huitième révision de l'AVS — Travaux préliminaires à la loi d'exécution instituant le second pilier (AVS et AI professionnelles) — Adoption par le législatif des nouveaux statuts de la Caisse fédérale de retraite — Controverse sur la révision de l'assurance-maladie et accidents.
Arbeitslosenversicherung
Der Bundesrat sah eine Verbesserung der Arbeitslosenversicherung vor. Zu Beginn des Jahres wurde das EVD ermächtigt, einen vom BIGA ausgearbeiteten Entwurf dem Vernehmlassungsverfahren zu unterstellen. Anstatt der bestehenden 153 Arbeitslosenkassen sollte ein einziger zentraler Versicherungsträger errichtet werden. Die Neukonzeption sah ein erhöhtes Versicherungsobligatorium sowie die Förderung der beruflichen Mobilität durch präventive Umschulung und Weiterbildung vor [1]. Die Stellungnahmen lauteten von seiten der kantonalen Regierungen sowie der CVP, des CNG (Christlichnationaler Gewerkschaftsbund) und des SKV (Schweizerischer Kaufmännischer Verein) zustimmend, wenn auch über Details Meinungsverschiedenheiten herrschten [2]. Der SGB verhielt sich, seine eigenen Arbeitslosenversicherungskassen in Rechnung stellend, vorerst skeptisch, schloss sich aber dann dem Entwurf an [3]. Eher ablehnend und allenfalls nur zu Teilrevisionen bereit zeigten sich die FDP, die VSA (Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände), der SGV (Schweizerischer Gewerbeverband) sowie die Arbeitgeber [4]. Ihnen schien eine Zentralisierung zu bürokratisch ; sie beanstandeten ausserdem die strukturpolitischen Elemente der Vorlage. Von niemandem wurde indes eine Verbesserung der Taggelder durch Erhöhung der Grundentschädigung und der Zulagen bestritten, so dass der Bundesrat, der diese Frage als dringlich betrachtete, gegen Ende 1972 den eidgenössischen Räten einen entsprechenden Entwurf zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung unterbreitete [5]. Die vom SGB und vom CNG erhobene Forderung, den höchst versicherbaren Tagesverdienst von bisher 48 auf 100 Fr. (statt 80 Fr.) zu erhöhen, lehnte er jedoch als zu weitgehend ab.
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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
In der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erfolgte 1972 eine wichtige Weichenstellung. Die Ende 1971 vom Bundesrat beantragte Revision des Verfassungsartikels 34 quater, welche das Dreisäulenprinzip verankert, musste vom Parlament und vom Volk sanktioniert werden [6]. Der neue Artikel fixiert im Unterschied zur früheren Fassung gewisse Strukturelemente der AHV (Verhältnis zwischen Höchst- und Mindestrente, Anpassung an die Preisentwicklung, Existenzsicherung), enthält aber nur wenige Grundsätze für die berufliche Vorsorge (Obligatorium für Arbeitnehmer, Arbeitgeberbeiträge von mindestens 50 % ), deren Ausgestaltung der Gesetzgebung überlassen bleibt. Beide Räte lehnten die 1969 eingereichte PdA-Initiative für eine « wirkliche Volkspension » ab und stimmten der bundesrätlichen Verfassungsgrundlage zu, der zugleich die Funktion eines Gegenvorschlages zuerkannt wurde [7]. Es entstand nur eine Differenz, die sich bei der Lösung besonderer Aufgaben der 2. Säule (Teuerungsausgleich) ergab. Der Bundesrat hatte eine Verpflichtung zum Anschluss an eine gesamtschweizerische Einrichtung vorgeschlagen, der Nationalrat indessen begnügte sich mit der Möglichkeit gesamtschweizerischer Massnahmen [8]. Der Ständerat gab nach, so dass am Schluss der Sommersession die Vorlage verabschiedet werden konnte [9]. In den folgenden Monaten gaben die Parteien ihre Parolen aus. Mit Ausnahme der extremen Gruppen [10] beschlossen alle in der Bundesversammlung vertretenen Parteien ohne längere Debatten die Ablehnung des PdA-Volksbegehrens und die Annahme des Gegenvorschlags [11]. Von der Bundespartei abweichende Lösungen empfahlen einige sozialdemokratische und unabhängige Kantonalparteien [12]. überraschend war das doppelte Nein der SVP im Kanton Waadt [13]. Der relativ intensiv geführte Abstimmungskampf, welcher mit der Abstimmung über das Freihandelsabkommen zusammenfiel und den auch die Fremdarbeiterorganisationen mit Stellungnahmen zu beeinflussen versuchten, endete am 3. Dezember mit einem sehr deutlichen Ergebnis zuungunsten der kommunistischen Vorlage (294 477 Ja : 1 481 249 Nein) und zugunsten des Gegenvorschlages (1 394 031 Ja : 417 680 Nein). Kein einziger Stand sprach sich für die PdA-Initiative aus [14].
Inzwischen war auch die 8. AHV-Revision von den Räten nach ausgedehnten Diskussionen abgeschlossen worden. Nachdem gegen Ende des Jahres 1971 der Bundesrat die entsprechende Botschaft verabschiedet hatte, fügte die nationalrätliche Kommission dem Entwurf eine wesentliche Änderung bei, indem die Renten nicht nur der Preisentwicklung, sondern zusätzlich auch der Lohnentwicklung angepasst werden sollten [15]. Eine solche Volldynamisierung der Renten wurde vor allem aus bürgerlichen Kreisen vor und während der Frühlingssession bekämpft. Diese machten geltend, dass die vorgeschlagene Regelung noch zusätzliche Lohnprozente erfordere, was infolge der überalterung eine zu starke Belastung für die Erwerbstätigen bedeute [16]. Es gelang ihnen, den namentlich von Sozialdemokraten vorgetragenen Vorstoss im Nationalrat zurückzuweisen [17]. Der Entwurf fand jedoch im übrigen auch bei ihnen Anerkennung. Die Kleine Kammer schloss sich diesem Urteil an [18]. Es entstanden einige Differenzen, welche sich hauptsächlich auf die Rentenformel (Art der Zusammensetzung der Rente aus einem festen und einem vom Durchschnittseinkommen abhängigen Teil) und auf die Rentenhöhe bezogen [19]. Die Räte konnten sich auf einen festen Rententeil von 320 Fr. einigen, indem der Ständerat nicht wie ursprünglich auf 300 Fr. beharrte. Auch in einigen anderen Fragen gab der Ständerat nach. Dagegen schwenkte der Nationalrat bei der vorgesehenen Erhöhung der Altrenten (1973 bereits laufende Renten) ab 1975 auf die mittlere Linie des « Stöcklis » (20 %) ein, nachdem er 25 %, der Bundesrat 15 % gewünscht hatte. Einen massgeblichen Anteil am Differenzbereinigungsverfahren kam dem Freisinnigen A. Brunner (ZG) zu, der im Zusammenhang mit den Ungleichheiten bei den Rentnerjahrgängen 1973-1975 zu anderslautenden Ergebnissen gelangt war [20]. Nach Ablauf der Referendumsfrist setzte der Bundesrat das revidierte Gesetz zusammen mit den erforderlichen Vollzugserlassen in Kraft [21]. Damit war die Existenzsicherung durch die staatliche AHV verwirklicht [22]. Die erste Erhöhung auf den 1. Januar 1973 beträgt für die einfachen Altersrenten im allgemeinen 80 %. Das hinderte freilich die SP und den SGB nicht daran, noch vor Jahresende eine neuerliche Heraufsetzung der Renten wie auch der Ergänzungsleistungen zu fordern [23].
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Berufliche Vorsorge
Infolge der verschiedenen Auffassungen über die Ausgestaltung der AHV geriet neben der 3. vor allem die 2. Säule unter heftigen Beschuss. Im Vorfeld der Abstimmung vom 3. Dezember veröffentlichte der Bundesrat die von einem Ausschuss der Eidg. AHV/IV-Kommission ausgearbeiteten Richtlinien für ein Bundesgesetz über die obligatorische berufliche AHV/IV [24]. Diese soll ab 1975 allen Arbeitnehmern als Ergänzung zur existenzsichernden 1. Säule die Fortführung des gewohnten Lebensstandards garantieren. Nach dem Kommissionsentwurf werden die Arbeitnehmer mit einem Lohnniveau unter 12 000 Fr. vom Obligatorium ausgeschlossen. Die dezentralisierte Ordnung der Betriebs- und Verbandskassen wird beibehalten, nur für die Teuerungszulagen besteht eine gesamtschweizerische Regelung. Die Eintrittsgeneration umfasst alle 25jährigen obligatorisch versicherten Arbeitnehmer ; diese erhalten indexierte Renten und verfügen über die volle Freizügigkeit. Die Finanzierung erfolgt nach dem Prinzip, dass jede Kasse sich selber trägt, wobei die Hälfte der Beiträge von den Arbeitgebern zu entrichten wäre. Das Vernehmlassungsverfahren ergab bis zum Ende des Jahres noch keine Stellungnahmen.
Mit Rücksicht auf die beträchtlichen Rentenerhöhungen der AHV/IV beantragte der Bundesrat eine Änderung der Statuten der Eidg. Versicherungskasse, stiess aber damit in den Räten auf freisinnige Opposition. Namentlich A. Brunner (fdp, ZG) kritisierte die Freizügigkeitsregelung, welche den revidierten Arbeitsvertragsbestimmungen des OR nicht entspreche, sowie die Kapitalauszahlungen, welche konjunkturpolitisch untragbar seien. Trotzdem wurde die Revision, welche den unversicherten Teil der Besoldungen des Bundespersonals von 4000 auf 7500 Fr. sowie die Witwenrente von 3 7,5 % auf 40 % erhöhte, mit grossem Mehr angenommen [25].
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Kranken- und Unfallversicherung
Zentrale Anliegen der Sozialpolitik betrafen auch 1972 das Gesundheitswesen. In den Richtlinien stellte der Bundesrat fest, dass sich auf diesem Gebiet grundlegende Wandlungen vollzögen, die auf eine längere Lebenserwartung und auf ein erhöhtes Gesundheitsbewusstsein zurückzuführen seien. Dadurch komme es zu einer starken Zunahme der finanziellen Aufwendungen, weshalb insbesondere die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) « dringend an die veränderten Verhältnisse angepasst werden » müsse [26]. Seit dem April befand sich das sogenannte Flimser Modell, das vor allem eine obligatorische Spital- und eine bundesrechtlich freiwillige Krankenpflegeversicherung stipulierte, im Vernehmlassungsverfahren [27]. Als dieses abgeschlossen wurde, präsentierte sich jedoch eine verworrene Situation. Der Vorschlag der Expertenkommission fand nirgends einhellig Anklang. Am ehesten näherten sich ihm in ihren Stellungnahmen die FDP, der LdU, die EVP, die VSA und der SGV an [28]. Auf Ablehnung stiess das Modell bei der CVP sowie bei den meisten Kantonsregierungen [29]. In erster Linie ging der Widerstand indes von der Ärzteschaft und den Krankenkassen aus. Sie schlugen Alternativmodelle vor. In vielem dem Flimser Modell verwandt war das vom Konkordat Schweizerischer Krankenkassen entwickelte Modell, das ein Vollobligatorium — mit Einschluss der Spitalversicherung — befürwortete [30]. Es wurde durch eine von verschiedenen Seiten kritisierte Petition unterstützt, welche die Rekordzahl von 599 000 Unterschriften aufwies [31]. Von der Grütli-Krankenkasse stammte ein weiterer Vorschlag, der ebenfalls dem Expertenmodell ähnelte, dessen Finanzierung indes nicht mit Lohnprozenten, sondern mit einer Konsumsteuer auf Alkohol und Tabak sowie einer Lohnsteuer erfolgen sollte [32]. Dagegen sahen das Projekt des Arztes Cadotsch sowie das « Modell 72 » einer « Aktionsgemeinschaft für eine wirklich soziale Krankenversicherung » vor allem einen sozialen Ausbau der bestehenden Institutionen ohne Obligatorien vor [33]. Wieder eine andere Variante wurde von Prof. P. Tschopp (GE) an einer vom Institut für Versicherungswirtschaft der Hochschule St. Gallen durchgeführten Tagung vorgestellt. Diese plant eine Deckung der Krankenheitsfolgen durch ein zweistufiges, mittels Lohnprozenten, Kantonssubventionen, Prämien und Franchisen finanziertes System für Klein- und Grossrisiken [34]. Der SGB hielt an seinem Kongress in einer Resolution an den Forderungen des 1970 zusammen mit der SP eingereichten Volksbegehrens fest [35]. Der Bundesrat erhielt vom Parlament für die Behandlung dieser Initiative eine Fristverlängerung [36]. Die beträchtlichen Divergenzen in der Frage der KUVG-Revision veranlassten ihn, mit den interessierten Verbänden und den Parteien eine Aussprache durchzuführen [37].
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[1] NZZ, 56, 3.2.72 ; TA, 28, 3.2.72 ; Tw, 28, 3.2.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 7, 18.2.72 ; 9, 3.3.72 ; Schweizerische Handelszeitung, 16, 20.4.72.
[2] BS : NZ, 267, 30.6.72. ZG : Vat., 160, 12.7.72. BL : NZZ, 335, 20.7.72. UR : Vat., 228, 30.9.72. CVP : Vat., 156, 7.7.72. CNG : Vat., 228, 30.9.72. SKV : NZZ, 150, 29.3.72 ; 203, 2.5.72.
[3] Gewerkschaftliche Rundschau, 64/1972, S. 241 ff. ; gk, 27, 27.7.72 ; NZ, 280, 11.8.72 Tw, 231, 2.10.72.
[4] FDP : NZZ, 409, 2.9.72 ; Bund, 208, 5.9.72. VSA : NZZ (sda), 287, 22.6.72 ; SGV Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 39, 29.9.72. Arbeitgeber : Vat., 204, 2.9.72 ; NZZ (sda), 465, 5.10.72 ; Schweizerische Handelszeitung, 40, 5.10.72.
[5] BBI, 1972, II, Nr. 49, S. 1429 ff. ; NZZ, 536, 16.11.72 ; 548, 23.11.72 ; Bund, 276, 23.11.72 ; Ldb, 273, 23.11.72.
[6] Vgl. SPJ, 1971, S. 134 f., und BBI, 1972, I, Nr. 15, S. 1050 f.
[7] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 260 ff., 324 ff.; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 276 ff., 289 ff.: NZZ, 125, 14.3.72 ; 128, 16.3.72 ; Bund, 62, 14.3.72 ; Vat., 64, 16.3.72.
[8] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 290 ff., 463 ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 324 f., 325 ff., 918 f.
[9] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 1338 ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 549.
[10] PdA (Volkspensionsinitiative : Ja : Gegenvorschlag : Nein) : VO, 247, 24.10.72. Republikanische Bewegung (Nein ; Nein) : Der Republikaner, 16, 17.11.72. NA : Keine Parole.
[11] FDP : NZZ, 530, 13.11.72 ; Bund, 267, 13.11.72. SP : Tw, 232. 3.10.72. CVP : Vat., 258, 6.11.72 ; Bund, 261, 16.11.72 ; NZZ, 518, 6.11.72. SVP : NBZ, 254, 30.10.72 ; NZZ, 506, 30.10.72. LdU : Der Ring, 17, 13.11.72 ; vgl. auch unten, S. 165. Liberal-demokratische Union : Bulletin d'information, 1972. Nr. 49. EVP : NZZ (sda), 506, 30.10.72. SGV : NZZ (sda), 428, 13.9.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 38, 22.9.72 ; vgl. auch Otto Fischer, « Das Gewerbe vor dem Obligatorium der 2. Säule der AHV », in Gewerbliche Rundschau, 17/1972, S. 67 ff.
[12] SP der Kte. BL, SH, VS und GE (PdA-Initiative : Ja ; Gegenvorschlag : Nein) ; LdU der Kte. LU und AG (Nein ; Nein), des Kts. BE (Stimmfreigabe).
[13] VO, 263, 11.11.72. Dieselbe Parole gaben auch die Unabhängigen Christlichsozialen des Kts. FR aus.
[14] BBI, 1973, I, Nr. 4, S. 81 ff. ; NZZ, 566 u. 567. 4.12.72 ; Bund, 285, 4.12.72 ; AZ, 285, 4.12.72 ; GdL, 284, 4.12.72 ; VO, 282, 4.12.72. Vgl. auch oben, S. 38 f. und 116.
[15] NZZ. 59, 4.2.72 ; 65, 8.2.72 ; AZ, 30, 5.2.72 ; vgl. SPJ, 1971, S. 135.
[16] überparteiliches Komitee für zeitgemässe Altersvorsorge : NZ, 82, 18.2.72. Zentralverband schweiz. Arbeitgeber-Organisationen : NZZ, 94, 25.2.72. SVP : NZZ, 97, 27.2.72. Fraktion der FDP : NZZ, 103, 1.3.72.
[17] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 383 ff. ; 428 ff. ; NZZ, 129, 16.3.72 ; Tw, 64, 16.3.72.
[18] Amtl. Bull. StR, 1972, S. 276 ff. ; NZZ, 241, 7.6.72.
[19] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 919 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 463 ff. ; NZZ, 274, 15.6.72 ; Ldb, 147, 28.6.72 ; AZ. 155, 5.7.72.
[20] Amtl. Bull. NR, 1972, S. 921 ff. ; NZZ, 30, 19.1.72 ; NZ, 50, 31.1.72.
[21] AS, 1972, Nr. 44, S. 2483 ff., 2507 ff. ; NZZ, 476, 12.10.72 ; TA, 238, 12.10.72.
[22] Vgl. zum Inhalt der 8. AHV-Revision : SPJ, 1971, S. 135 ; Bund, 254, 29.10.72.
[23] NZZ, 599, 22.12.72 ; Bund, 302, 24.12.72.
[24] NZZ, 523, 8.11.72 ; 549, 23.11.72 ; 556, 28.11.72 ; NZ, 416, 8.11.72 ; Bund, 263, 8.11.72 ; JdG, 262, 8.11.72 ; VO, 260, 8.11.72 ; 261, 9.11.72.
[25] BBI, 1972, II, Nr. 40, S. 617 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2001 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 816 ff. ; NZ, 447, 5.12.72 ; VO, 283, 5.12.72. Vgl. auch SPJ, 1971, S. 129 f.
[26] BBI, 1972, II, Nr. 15, S. 1051. Vgl. auch die überwiesenen Postulate Jauslin (fdp, BL) betr. eines Delegierten für Gesundheitswesen (Amtl. Bull. StR, 1972, S. 186) und Brosi (svp, GR) betr. Gesundheitsfürsorge (Amtl. Bull. NR, 1972, S. 2035 ff.).
[27] SPJ, 1971, S. 135 f. ; NZZ, 181, 19.4.72 ; AZ, 91, 19.4.72.
[28] FDP : NZL, 302, 1.7.72 ; 409, 2.9.72. I.dU : Tat, 2011, 26.8.72. EVP : NZZ, 493, 22.10.72. VSA : NZZ, 274, 15.6.72 ; 539, 17.11.72. SGV : NZZ, 407, 1.9.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 41, 13.10.72.
[29] CVP : Vat., 209, 8.9.72 ; 71v, 218, 16.9.72. Ablehnende Kantone :ZH, LU, AR, Al, SG. GR, AG, TG. Eher befürwortende oder differenzierte Stellungnahmen : GL, ZG, SO, BS, BL, SH.
[30] NZ, 262, 25.6.72 ; 266, 29.6.72 ; NZZ, 292, 26.6.72 ; 359, 4.8.72 ; Vat., 146, 26.6.72 ; AZ, 185, 9.8.72.
[31] TLM, 175, 23.6.72 ; NZ, 308, 5.8.72 ; Bund, 184, 8.8.72 ; Schweizerische Gewerbe-Zeitung, 32, 11.8.72: TG, 217, 16./17.9.72: NZZ, 434, 17.9.72.
[32] Grütli, Zeitschrift der Schweiz. Grütli-Krankenversicherung, Nr. 4, Okt. 1972, S. 6 ff.; Vat., 175, 29.7.72.
[33] Modell Cadotsch : Vat., 163, 15.7.72. Modell 72 : Gesundheit, 46/1972, Nr. 3 ; Vat., 169, 22.7.72 ; NZZ, 380, 16.8.72.
[34] TA, 209, 8.9.72 ; NZZ, 422, 10.9.72 ; NZ, 352, 12.9.72.
[35] Tw, 255, 30.10.72 ; Gewerkschaftliche Rundschau, 64, 1972, S. 360 f. ; vgl. ferner : NZZ, 365, 8.8.72 ; SPJ, 1970, S. 142 f.
[36] NZZ, 80, 17.2.72 ; Amtl. Bull. NR, 1972, S. 323 ; Amtl. Bull. StR, 1972, S. 185.
[37] NZZ, 448, 26.9.72 ; vgl. ferner : TA, 302, 28.12.72.
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