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Sozialpolitik
Sozialversicherungen
Les Chambres votent la petite révision de l'assurance-chômage — Propositions gouvernementales quant à la seconde étape de la huitième révision de l'AVS; le refus d'une treizième rente soulève des critiques — Le parlement rejette l'initiative socialiste en faveur d'une retraite populaire — Controverse à l'occasion de la procédure de consultation sur la loi instituant la retraite professionnelle (deuxième pilier) — Le Conseil fédéral présente un contreprojet à l'initiative socialiste sur l'assurance-maladie, tandis que le parlement tend à se rallier au projet de convention des médecins et des caisses-maladie — Travaux de révision de la réglementation de l'assurance-accident.
Arbeitslosenversicherung
Die im Vorjahr eingeleitete « kleine » Revision der Arbeitslosenversicherung wurde abgeschlossen. Wie schon in der Vernehmlassung schieden sich auch im Parlament die Meinungen an der Höchstgrenze für den versicherbaren Tagesverdienst [1]. Der Bundesrat beantragte deren Heraufsetzung von 48 auf 80 Fr. Der Nationalrat steigerte sie aber mit dem Hinweis auf die höheren SUVA-Ansätze auf 100 Fr., wobei SP, CVP, der Landesring und die Neue Rechte zusammenwirkten [2]. Als der Ständerat am Antrag des Bundesrates festhielt [3], gab der Nationalrat in der Differenzenbereinigung nach [4]. Er überwies aber ein Postulat seiner Kommission, das die baldige Umgestaltung der Arbeitslosenversicherung in eine « Strukturversicherung » verlangt, damit nicht nur die herkömmlichen Arbeitslosengelder bezahlt werden, sondern eine wirtschaftsstrukturell bedingte Arbeitslosigkeit durch geeignete Massnahmen vermieden werden kann [5]. Ein dahingehender Entwurf des BIGA, der ein Obligatorium, eine Zentralisierung der Kassen sowie Präventivmassnahmen — etwa Umschulungs- oder Umzugskostenbeiträge — vorsah, stiess in der Vernehmlassung besonders bei den Arbeitgebern, wegen der Zentralisierung aber auch bei den Arbeitnehmern auf entschiedenen Widerstand. Dies bewog den Bundesrat, eine Expertenkommission zur Überprüfung der Revisionsfrage einzusetzen [6].
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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
In auffallender Bescheidenheit feierte die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ihr 25-jähriges Bestehen. In seiner Festansprache würdigte Bundesrat Tschudi, dessen Dynamik die Entwicklung dieser Sozialversicherung mehr als ein Jahrzehnt lang förmlich geprägt hat, die vollbrachten Leistungen, nicht ohne zu betonen, dass ein weiterer Ausbau als Basis eine leistungsfähige Wirtschaft benötige [7].
Auf Jahresbeginn trat die erste Stufe der 8. AHV-Revision in Kraft [8]. Trotz der damit verwirklichten Verbesserungen häuften sich aufgrund einer bestehenden Unzufriedenheit parlamentarische Vorstösse zugunsten höherer Ergänzungsleistungen, einer 13. Monatsrente und sogar einer 9. Revision [9]. Auf grosses Missfallen in SP-, PdA- und Rentnerkreisen stiess am Jahresende die Botschaft des Bundesrates über den Nachtrag zur 8. AHV-Revision [10]. Der Bundesrat beantragte darin die Einführung einer Dynamisierung der Renten (eine teuerungs- und lohnentwicklungsbedingte automatische Rentenanpassung, zu der die Kompetenz beim Bundesrat läge) und damit verbunden deren einheitliche Erhöhung um 25 % auf 1. Januar 1975, ferner die Möglichkeit von Beitragsleistungen an den Bau von Altersheimen und eine einmalige Teuerungszulage auf Ergänzungsleistungen für 1974 [11]. Dazu erwartete man aber allgemein eine 13. Monatsrente als Teuerungsausgleich für 1974, dies umsomehr, als sich Bundesrat Tschudi selber dahingehend geäussert hatte [12]. In einem Postulat wünschte anderseits Frau Nanchen (sp, VS) ein gleitendes, d.h. in gewissen Grenzen frei wählbares Pensionierungsalter mit entsprechendem AHV-Rentenbezug. Eine in beiden Räten überwiesene Motion Müller (sp, BE) verlangte Sonderleistungen für Schwerinvalide [13]. Andere Vorstösse betrafen eine Neuordnung der finanziellen Verpflichtungen der Kantone gegenüber der AHV, die mit einer Neuaufschlüsselung teilweise verwirklicht wurde [14].
Die immer noch hängige SP-Initiative für eine Volkspension wurde auf Antrag des Bundesrates dem Stimmbürger von beiden Kammern, mit 23 : 3 respektive 97 : 42 Stimmen, zur Ablehnung empfohlen, da dieses Begehren sich weitgehend mit dem am 3. Dezember 1972 angenommenen neuen Verfassungsartikel 34 quater decke und bestehende Lücken auf dem Gesetzeswege geschlossen werden könnten [15].
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Berufliche Vorsorge
Gleicher Meinung waren auch die Arbeitgeberkreise, welche daran Anstoss nahmen, dass die SP, nachdem sie mitgeholfen hatte, den genannten Verfassungsartikel durchzubringen, nun auf ihrer Initiative beharrte ; von gewerkschaftlicher Seite wurde jedoch betont, dass man das Volksbegehren als Druckmittel für die Gestaltung des Ausführungsgesetzes über die berufliche Altersvorsorge (zweite Säule) in Reserve behalten wolle [16]. Für ein solches Gesetz führte das EDI eine Vernehmlassung durch. Dabei schieden sich die Meinungen an der Frage, ob eine bestimmte Leistung im Gesetz verankert und die Beiträge danach ausgerichtet werden sollten (Leistungsprimat) oder ob im Gegenteil die Beiträge gesetzlich festzulegen und die Leistungen diesen anzupassen seien (Beitragsprimat) [17]. Für den Leistungsprimat traten die SP, die Gewerkschaften und mit Vorbehalten der Landesring ein, während die FDP und die SVP ihn wegen der starken finanziellen Belastung der Kleinbetriebe ablehnten ; das Gewerbe wollte zwar minimale Beiträge vorschreiben, forderte jedoch für Todesfall und Invalidität den Leistungsprimat [18]. Eng damit verbunden ist auch die strittige Frage der Finanzierung ; die Arbeitnehmerseite vertrat eine umlagemässige Finanzierung — analog zur AHV —, Versicherungskreise optierten für das Kapitaldeckungsverfahren — ähnlich wie bei privaten Rentenversicherungen [19]. Weitere Divergenzen entstanden in der Frage der Behandlung der Eintritts- oder Übergangsgeneration ; für deren möglichst umfassende Einbeziehung standen ein vom Gewerbe postulierter Solidaritätsbeitrag der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und eine mit Bundesmitteln gespiesene Auffangkasse nach dem Vorschlag des Kantons St. Gallen im Vordergrund [20]. ln der Diskussion wurde auch vermehrt auf das Problem der wirtschaftlichen Tragbarkeit der aus der zweiten Säule entstehenden enormen finanziellen Belastungen hingewiesen und besonders davor gewarnt, das Gesetz unter allen Umständen wie vorgesehen auf den 1. Januar 1975 in Kraft setzen zu wollen [21]. Eine entsprechende Unsicherheit veranlasste verschiedene parlamentarische Vorstösse, welche hauptsächlich ein Barauszahlungsverbot bei Personalfürsorgekassen, eine bessere Koordination betrieblicher Vorsorgeeinrichtungen und eine fiskalische Förderung der dritten Säule, der Selbstvorsorge, forderten [22]. Unter dem Eindruck einer Perspektivstudie über die Kosten der sozialen Sicherheit in der Schweiz und im Blick auf das umstrittene schwedische Beispiel beschäftigte man sich im übrigen ganz allgemein mit der Frage der Grenzen des Wohlfahrtstaates [23].
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Kranken- und Unfallversicherung
Auch die Reform eines weiteren Pfeilers unseres Sozialversicherungssystems, der Kranken- und Unfallversicherung, die Bundesrat Tschudi besonders am Herzen lag [24], kam nur langsam voran [25]. Der Bundesrat entschied sich Ende März für eine Verwerfung der 1970 eingereichten SP-Initiative, da er für ein umfassendes Bundesobligatorium angesichts der wirtschaftlichen Hochkonjunktur kein dringendes sozialpolitisches Bedürfnis annahm [26]. In seinem Gegenvorschlag beantragte er eine Beschränkung des Obligatoriums auf die Grossrisiken (insbesondere Heilanstaltskosten) und überliess normale Risiken weiterhin der fakultativen Versicherung. Dieser Vorschlag stiess jedoch, vorwiegend wegen der Schwierigkeit einer Definition des Begriffes Grossrisiko — man befürchtete insbesondere einen « Trend ins Spital » — auf breiten Widerstand. Da fanden sich Ärzte und Krankenkassen überraschend zu einem gemeinsamen Vorstoss. Beide Partner lehnten sowohl die Initiative wie den Gegenvorschlag des Bundesrates ab. Dieser erschien den Krankenkassen namentlich wegen der materiellen Aufspaltung der Krankenversicherung unannehmbar [27]. Indessen gelang unter der Vermittlung zweier Regierungsräte, des Sozialdemokraten Wyss (BS) und des Freisinnigen Hunziker (AG), eine Verständigung. Man hielt an der bisherigen Einheit der Krankenversicherung fest und verzichtete auf ein allgemeines Obligatorium. Für die Finanzierung wurden Prämien, Subventionen, Sondersteuern und ein prozentualer Lohnbeitrag aller Arbeitnehmer vorgesehen, wobei abgestufte Franchisen als Kostenbremse wirken sollten [28]. Kritische Stimmen qualifizierten diesen Vorschlag meist als verspätet, und SP-Kreise sahen darin einen « Salto mortale der Krankenkassen » [29]. Weil er aber die Prinzipien der Selbstverantwortung und des sozialen Ausgleichs zu verbinden suchte, übernahm ihn die Mehrheit der Kommission des Ständerates weitgehend für die Krankenversicherungsrevision [30].
Der Rat selber folgte im wesentlichen der Kommissionsmehrheit und lehnte die SP-Initiative ab ; mit der « Kann »-Formel übertrug er die Kompetenz zur Einführung eines Obligatoriums an den Bundesrat. Für die Finanzierung sah er nebst. den Prämien einen allgemeinen Beitrag auf dem Erwerbseinkommen vor ; er begrenzte ihn auf zwei Lohnprozente, die zur Hälfte dem Arbeitgeber belastet würden, und bestimmte ihn für eine Verbilligung der Heilanstaltskosten jeder Grössenordnung, und zwar zugunsten der gesamten Bevölkerung. Entgegen dem Bundesrat erklärte er auch die Krankengeld- und Unfallversicherung für die Arbeitnehmer nicht obligatorisch [31]. Der Nationalrat nahm seinerseits an dieser Fassung auf Antrag seiner Kommission nicht unbedeutende Änderungen vor [32] : er erhöhte gegen den Widerstand der Freisinnigen das Beitragsmaximum auf drei Lohnprozente, schloss dabei weitere Leistungen (insbesondere für Hauspflege, Mutterschaft und präventiv-medizinische Massnahmen) ein und stellte das vom Bundesrat vorgeschlagene Arbeitnehmerobligatorium in der Krankengeld- und Unfallversicherung wieder her. Er lehnte neben anderen Vorschlägen Anträge auf Finanzierung analog der AHV (Wüthrich, sp, BE) oder auf Finanzierung mit Sondersteuern (Zwygart, evp, BE und Letsch. fdp, AG) ab [33]. Das Ergebnis der Beratung wurde in bürgerlichen Kreisen meist mit einiger Befriedigung zur Kenntnis genommen. In sozialdemokratischen und gewerkschaftlichen Kommentaren kam jedoch ein gewisser Unmut zum Ausdruck, befürchtete man doch von der sich abzeichnenden « bürgerlichen » Lösung einen rapiden Anstieg der individuellen Krankenkassenprämien [34].
Im Schatten dieser Auseinandersetzungen auf Verfassungsebene nahm der Bundesrat verschiedene Vorstösse entgegen, die einesteils eine Erhöhung der Leistungen bei Mutterschaft und Trunksucht und andernteils im Sinne einer Überganglösung einen erleichterten Kassenbeitritt für ältere Leute postulierten [35]. Während ein Expertenvorschlag für die Totalrevision der Gesetzesbestimmungen über die Unfallversicherung, der besonders das Obligatorium für alle Arbeitnehmer vorsah, in die Vernehmlassung ging [36], wurden die geltenden Regelungen einer vorwiegend teuerungsbedingten Revision unterzogen. Der neue versicherte Höchstverdienst beträgt danach 150 Fr. im Tag (vorher 100 Fr.). Das Krankengeld bleibt unverändert bei 80 % des Lohnes ; ein Minderheitsantrag Grolimund (fdp, SO) im Nationalrat hatte 90 % verlangt. Ferner wurde das Überversicherungsverbot für Sozialversicherungsrenten auf die Nichtbetriebsunfallversicherung ausgedehnt [37].
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[1] Vgl. SPJ, 1972, S. 117.
[2] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 137 ff. ; AZ, 61, 14.3.73.
[3] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 278 ff. ; GdL (sda), 130, 6.6.73.
[4] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 664 ff., 979 ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 450; AS, 1973, Nr. 41, S. 1535 f. ; Bund, 138, 17.6.73.
[5] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 153; vgl. ferner Bundesrat Brugger im Ständerat (Amtl. Bull. StR, 1973, S. 279 f.) und Die Volkswirtschaft, 46/1973, S. 771.
[6] SAZ, 68/1973, S. 573 f. ; Tw, 176, 31.7.73 ; NZZ (sda), 353, 2.8.73 ; Tat, 179, 4.8.73 ; vgl. ferner Bund, 17, 22.1.73 ; 18, 23.1.73 und O. E. Sattler, Die Arbeitslosenversicherung in einem marktwirtschaftlichen System, dargestellt am Beispiel der Schweiz, Zürich 1973.
[7] NZZ, 228, 18.5.73 ; vgl. A. Granacher, „Die AHV nach 25 Jahren“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 17/1973, S. 81 ff. Vgl. auch die Leistungen 1972 (Bund, 196, 23.8.73 ; NZZ, sda, 426, 14.9.73).
[8] Vgl. SPJ, 1972, S. 123 f. und F. Weiss, „Die 8. AHV-Revision : ein gewichtiger Schritt nach vorwärts“, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 17/1973, S. 117 ff.
[9] Vgl, die als Postulate überwiesenen Motionen Hubacher (sp, BS) und Müller (sp, BE) sowie die Postulate Dafflon (pda, GE) und Mugny (cvp, VD) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1293 ff.), die Eingabe des SGB und der SPS an den BR (NZZ, sda, 114, 19.3.73) und die Petition gegen ungenügende Rentenleistungen in Genf (TG, 85, 11.4.73).
[10] Tw, 274, 22.11.73 ; VO, 272, 23.11.73 ; NBZ, 380, 28.11.73 ; Tat, 278, 29.11.73 ; TA, 293, 17.12.73.
[11] BBI, 1974, I, Nr. 2, S. 33 ff. ; NZZ (sda), 543, 22.11.73 ; 19, 13.1.74.
[12] Documenta, 1973, Nr. 8, S. 27 ff. ; TA, 252, 30.10.73 ; Ldb, 254, 2.11.73.
[13] Postulat Nanchen : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 198 ff. ; ferner : AZ, 43, 21.2.73 ; NZZ, 133, 21.3.73 ; SAZ, 68/1973, S. 298. Motion Müller : Amtl. Bull. NR, 1973, S. 215 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 420.
[14] Motion Luder (fdp, SO) und Postulat Wenk (sp, BS) (Amtl. Bull. StR, 1973, S. 61 ff.), Postulat Schaller (fdp, BS) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 357), ferner AS, 1973, Nr. 52, S. 1970 ff.
[15] BBl, 1973, 1, Nr. 16, S. 1057 ff. und II, Nr. 44, S. 853 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 517 ff.; Amtl. Bull. NR, 1973, S. 536 ff. Vgl. SPJ, 1970, S. 140 ; 1972, S. 124 ; dazu die Presse vom 17.4.73.
[16] gk, 2, 11.1.73 ; 38, 29.10.73 ; wf, Dokumentations- und Pressedienst, 14, 9.4.73 ; vgl. ferner Erklärungen NR Canonicas (sp, ZH) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 538 ff.) und StR Webers (sp, SO) (Amtl. Bull. StR, 1973, S. 517 ff.) anlässlich der parlamentarischen Diskussion zur Botschaft des BR.
[17] NZZ, 104, 4.3.73 ; 176, 15.4.73 ; 185, 22.4.73 ; 195, 29.4.73 ; 339, 25.7.73 ; Tw, 82, 7.4.73 ; NZ, 240, 4.8.73. .
[18] Vgl. zu SP und SGB NZZ, 180, 1.3.73, zum LdU Tat, 57, 9.3.73, zu FDP und SVP BZ, 74, 29.3.73, und als Zusammenfassung NZZ, 169, 11.4.73.
[19] Vgl. das Postulat Brunner (fdp, ZG) zur neutralen Abklärung bezüglich Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 208 ff.) ; ferner : Tw, 76, 31.3.73 ; NBZ, 126, 18.4.73 ; Bund, 238, 11.10.73.
[20] Vgl. Gewerbliche Rundschau, 18/1973, S. 85 ff.; NZZ, 169, 11.4.73 ; ferner eine als Postulat überwiesene Motion Müller (sp, BE) betreffend Schaffung einer Auffangeinrichtung (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1301) ; SAZ, 68/1973, S. 241 f.
[21] So von A. Brunner (SHZ, 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, 11.1.-1.3.73). Vgl. ferner : NZ, 19, 20 und 21, 18.-20.1.73 ; 240, 248 und 256, 4.-18.8.73 ; NZZ, 61, 7.2.73 ; 75, 15.2.73 ; Bund, 38, 15.2.73 ; 62, 15.3.73 ; BN, 232, 4.10.73 ; Vorwärts, 17, 26.4.73 ; TA, 135, 15.6.73 ; 240, 16.10.73 ; Ww, 46, 14.11.73 ; AZ, 300, 24.12.73.
[22] Barzahlungsverbot : gleichlautende Postulate Dillier (cvp, 0W) (Amtl. Bull. StR, 1973, S. 70 f.) und Rippstein (cvp, SO) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 264 f.), Kleine Anfrage Villard (sp, BE) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1416), zurückgezogene Motion Barchi (fdp, TI) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 372 f.). Koordination : abgelehnte Motion Brunner (fdp, ZG) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 797 ff.), vom NR überwiesene Motion Josi Meier (cvp, LU) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1828 ff.). 3. Säule : von beiden Räten überwiesene Motionen Blatti (fdp, BE), Theus (svp, GR) und Frau Spreng (fdp, FR) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 360 ff., 446 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 169 ff., 601 ff.), Interpellation Gommer (cvp, TG) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 360 ff.), sowie ferner : JdG, 25, 31.1.73 ; GdL, 243, 18.10.73 ; NBZ, 355, 7.11.73.
[23] Vgl. P. Binswanger, „Die Kosten der sozialen Sicherheit in der Schweiz — heute und in Zukunft“, in Wirtschaftspolitische Mitteilungen, 30/1974, Heft 1 und NZZ, 409, 4.9.73 ; 569, 7.12.73 ; die Kritik dazu : NBZ, 276, 5.9.73 ; VO, 205, 5.9.73 ; Tw, 215, 14.9.73 ; ferner SAZ, 68/1973, S. 783 ff. ; H. Letsch, „Der Ausbau der sozialen Sicherheit in der Schweiz — wirtschaftliche Aspekte“, in Veröffentlichungen der Aargauischen Handelskammer, 1973, Heft 14. Zu Schweden : Bund, 93, 22.4.73 ; 166, 19.7.73 oder R. Huntford, Wohlfahrtsdiktatur, Frankfurt/ Berlin/Wien 1973.
[24] Bund, 101, 2.5.73 ; Tw, 101, 2.5.73.
[25] Vgl. BR Tschudi, „Warum Verfassungsartikel über das KUVG“, in Schweizerische Beamten-Zeitung, 8/9, 10.5.73 ; E. Kaiser, „Gesundheitssektor im Rahmen von Sozialversicherung und Volkswirtschaf“, in SAZ, 60/1973, S. 1 f., 24 f. ; E. Steinmann, Die Stellung der Kantone in der Krankenversicherung unter besonderer Berücksichtigung des Obligatoriums, Zürich 1973 POCH, Kapitalistisches Gesundheitswesen, Zürich 1973 (POCH-Schriften zum Klassenkampf, 2). Zur Diskussion vgl. : NZZ, 6, 5.1.73 ; 68, 11.2.73 ; 127, 17.3.73 ; 169, 11.4.73 ; 185, 22.4.73 343, 27.7.73 ; GdL, 28, 3./4.2.73 ; (sda), 113, 16.5.73 ; Tw, 34, 10.2.73 ; Bund, 34, 11.2.73 ; 98, 29.4.73 ; 288, 9.12.73 ; Ww, 29, 18.7.73 ; BN, 110, 12.5.73 ; 224, 25.9.73 ; Tat, 226, 228, 234, 240, 246, 252, 29.9.-30.10.73 ; 276, 27.11.73 ; Domaine public, 250, 22.11.73 ; 251, 29.11.73. Vgl. ferner SPl, 1972, S. 124 f.
[26] BBI, 1973, I, Nr. 14, S. 940 ff. ; NZZ, 145, 28.3.73 ; vgl. auch die Presse vom 28.-31.3.73.
[27] NZ, 112, 9.4.73 ; GdL, 130, 6.6.73.
[28] NZ, 131, 28.4.73 ; GdL (sda), 99, 30.4.73 ; NZZ, 201, 3.5.73 ; 209, 8.5.73 ; 227, 18.5.73.
[29] AZ, 115, 18./19.5.73 ; TA, 114, 18.5.73 ; BN, 116, 19.5.73 ; NZZ (sda), 241, 26.5.73 Vat., 127, 2.6.73 ; Tw, 7, 10.1.74.
[30] BN,.201, 29.8.73 ; NZZ (sda), 398 und 399, 29.8.73 ; (sda), 489, 4.9.73.
[31] Amtl. Bull. StR, 1973, S. 528 ff. ; NZZ, 451, 29.9.73.
[32] NZZ, 519, 8.11.73 ; 546, 23.11.73 ; TA, 270, 20.11.73.
[33] Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1427 ff.
[34] CMV-Zeitung, 21, 17.10.73 ; gk, 38, 29.10.73 ; AZ, 279, 29.11.73 ; NZ, 373, 29.11.73 ; TA, 278, 29.11.73 ; Tw, 280, 29.11.73 ; Vat., 277, 29.11.73 ; BN, 283, 1.12.73 ; BZ, 282, 1.12.73 ; Bund, 282, 2.12.73 ; La Gruyère, 142, 13.12.73.
[35] Vgl. einesteils die Postulate Trottmann (cvp, AG) und Sauser (evp, ZH) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1510 ff.), andernteils die Postulate Gehler (svp, BE) und Leutenegger (svp, ZH) (Amtl. Bull. NR, 1973, S. 203 ff., 1488 f.) sowie das Postulat der StR-Kommission (Amtl. Bull. StR, 1973, S. 556).
[36] GdL (sda), 263, 10./11.11.73 ; Vat., 261, 10.11.73.
[37] BBI, 1973, I, Nr. 24, S. 1573 ff. und II, Nr. 41, S. 570 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1973, S. 524 f., 576 ; Amtl. Bull. NR, 1973, S. 1085 ff., 1277.
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