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Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Le Conseil des Etats traite d'un nouveau projet de loi sur l'aménagement du territoire — Zurich est le premier canton à se doter d'un plan directeur — Retrait de l'initiative socialiste sur le droit foncier — L'Action nationale lance une initiative contre le « bradage du sol national» — Le Conseil fédéral met en chantier une révision de l'arrêté fédéral sur l'acquisition d'immeubles par les étrangers — Controverse à propos du lien entre le taux hypothécaire et les loyers — Après la suppression de l'arrêté fédéral sur la surveillance des prix, les communes soumises à la législation contre les abus dans le secteur locatif sont nouvellement définies.
Raumplanung
In der Raumplanung trat das neue eidgenössische Gesetzgebungsverfahren in die parlamentarische Phase. Im April stellte Bundesrat Furgler an einer Pressekonferenz in Bern den Entwurf der Regierung vor [1]. Wichtigste Unterschiede zum Vernehmlassungsentwurf sind die Erwähnung der Gemeinden als Planungsträger, sowie einerseits das Verbot, See- und Flussufer weiter zu überbauen, andererseits die eigentumsfreundliche Fassung des Artikels über Ausgleich und Entschädigung. Statt bloss den Mehrwert abzuschöpfen, ist vorgesehen, durch Planung entstandene Vor- und Nachteile auszugleichen. Die Regelung wird dem kantonalen Recht überlassen [2]. Wie schon der Vorentwurf, so löste auch die endgültige Fassung ein unterschiedliches Echo aus [3]. Während die «Neue Zürcher Zeitung» die Überschrift wählte «von der herrschenden zur dienenden Raumplanung» [4], kritisierte der Schweizerische Gewerkschaftsbund die «tiefe Verbeugung vor der kantonalen Souveränität» [5].
Die vorberatende ständerätliche Kommission nahm am Entwurf einige Änderungen vor. Die wichtigsten sind der Verzicht auf die Bildung einer Raumplanungskommission als beratendes Organ des Bundes, die Streichung des Rechtes der Bevölkerung, an der Planung «mitwirken» zu können, sowie ganz allgemein eine Verstärkung der föderalistischen Tendenz. Das Verbot einer Überbauung der See- und Flussufer wurde zu einer Schutzvorschrift abgeschwächt. Extrem föderalistische Vorstösse wie denjenigen des Radikalen Debétaz (VD), der bei Streitigkeiten zwischen Kantonen an Stelle des Bundesrats ein Schiedsgericht einsetzen wollte, lehnte die Kommission ab [6].
In der Ständeratsdebatte zeigten sich die gegensätzlichen Haltungen zum Raumplanungsgesetz deutlich. Während die Bürgerlichen, unter ihnen Gegner des ersten Gesetzes wie Jauslin (fdp, BL) und Debétaz (fdp, VD), den neuen Entwurf positiv würdigten, bezweifelte Morier-Genoud (sp, VD), ob angesichts der weitgehenden Konzessionen der Verfassungsauftrag noch erfüllt sei — eine Meinung, der Bundesrat Furgler widersprach [7]. Mit 19:14 Stimmen beschloss der Ständerat, die See- und Flussufer, wie von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagen, nur zu schützen statt mit einem Bauverbot zu belegen. Beim Verzicht auf eine permanente Planungskommission wie auch bei den Ausnahmen für Bauten ausserhalb der Bauzone konnte sich die Kommissionsmehrheit durchsetzen. Abgelehnt wurde ein Vorschlag A. Heimanns (ldu, ZH), der dem Eigentümer ein Recht auf Selbsterschliessung gewähren wollte [8]. Während der Präsident der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, Nationalrat Tschäppät (sp, BE), meinte, die bundesrätliche Fassung sei zwar nicht ungenügend oder unzweckmässig, vertrage aber keine Abstriche mehr, bezeichnete Marius Baschung, Delegierter des Bundesrates für Raumplanung, die vorgenommenen Anderungen als marginal. Auch bedeute föderalistisch keinesfalls schwächer [9].
Die vorberatende Nationalratskommission verschärfte einige der vom Ständerat abgeschwächten Formulierungen wieder. So votierte sie für ein Bauverbot an See- und Flussufern und verstärkte die Möglichkeiten der Bevölkerung, an der Planung teilzuhaben. Auch beim Artikel über Ausgleich und Entschädigung gab die Kommission der Version des Bundesrats den Vollzug [10].
Die föderalistische Tendenz des Entwurfs zu einem neuen Raumplanungsgesetz erhöht die Bedeutung kantonaler Massnahmen. Nach über 70stündiger Debatte verabschiedete der zürcherische Kantonsrat einen Gesamtplan, womit der Kanton Zürich als erster Kanton der Schweiz über einen umfassenden Richtplan verfügt [11]. Sowohl beim Siedlungs- wie auch beim Verkehrsplan gab es harte Auseinandersetzungen zwischen den Sozialdemokraten und den bürgerlichen Parteien, wobei die Entscheide oft sehr knapp ausfielen. Ausschlaggebend war häufig das Verhalten der kleinen Parteien, insbesondere des Landesrings und der EVP [12]. Umstritten war die Ausscheidung des Siedlungsgebiets für die einzelnen Gemeinden, so z.B. die Regelung, dass nur Zürich und Winterthur städtische Überbauung zuzugestehen sei, oder der im letzten Moment rückgängig gemachte Entscheid, in den Agglomerationsgemeinden an der Grenze zur Stadt Zürich einen Grüngürtel zu schaffen [13]. Die SP war mit dem Ausgang der Beratungen über den Siedlungsplan zufrieden. Eine linke Minderheitskoalition aus SP, LdU und EVP habe sich in allen kontroversen Fragen durchsetzen können, hiess es im «Volksrecht». Dies stelle einen Sieg jener dar, die die Planung einsetzen wollten, um die Dezentralisierung durchzuführen [14]. Nicht zufrieden war die FDP. Mit Unbehagen betrachtete man dort den «zentralistisch-technokratischen Geist», mit dem die Mehrheit des Kantonsrats unter Führung der SP entscheide, wobei die Anliegen der Gemeinden zu wenig berücksichtigt .würden [15]. Vom Verkehrsplan, dessen wichtigste Bestimmungen die Aufnahme des Seetunnels in den Gesamtplan, der Entscheid für die Zürichberglinie Ost sowie für den Bau von Parkhäusern in Zürich sind, erklärte sich die SP, die sogar den Antrag auf Ablehnung stellte, nicht befriedigt, da die Priorität zugunsten des privaten Verkehrs ausgefallen sei [16]. Die FDP dagegen fand, man habe im Verkehrsplan sowohl dem öffentlichen als auch dem priväten Verkehr Rechnung getragen [17]. Mit deutlichem Mehr, bei einigen Stimmenthaltungen, verabschiedete der Kantonsrat den Gesamtplan [18].
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Bodenrecht
Von den beiden Initiativen für eine Reform des Bodenrechts wurde diejenige der SPS vom Parteitag zurückgezogen, da in zwei Jahren nur 30 000 Unterschriften hatten gesammelt werden können [19]. Nach diesem Fehlschlag beschloss das vorwiegend in bäuerlichen Kreisen der Westschweiz angesiedelte Komitee für ein spekulationsfreies Grundeigentum, die Unterschriftensammlung für sein Volksbegehren auf die Deutschschweiz auszudehnen [20].
Mit Modellvorstellungen, die in sozialdemokratischen Kreisen entwickelt worden waren, trat nunmehr die Schweizerische Gesellschaft für ein neues Bodenrecht unter dem Präsidium von Prof. H. Ott (sp) an die Öffentlichkeit. Kernpunkt des Programms ist die Umwandlung des geltenden Eigentumsrechts an Grund und Boden in ein blosses Nutzungsrecht. Der Boden stünde unter dem Verfügungsrecht der Gemeinwesen, die ihn leihweise an private und öffentliche Nutzer vergäben. Nach Ansicht der Initianten wäre dies keine Verstaatlichung, da die Gemeinwesen nicht frei über den Boden verfügen könnten, sondern ihn geeigneten Nutzern zur Verfügung stellen müssten [21].
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Die Bewilligungen für Grundstückverkäufe an Personen im Ausland nahmen von 4173 auf über 5000 im Jahre 1978 [22] zu. Zusätzlich wurden einige schwerwiegende Umgehungen des entsprechenden Bundesbeschlusses («Lex Furgler») bekannt. Im Parlament [23] und in der Presse wurde Kritik laut [24]. Angegriffen wurden vor allem die Ausnahmebestimmungen, nach denen «an einem Ort, dessen Wirtschaft vom Fremdenverkehr abhängt und der Ansiedlung von Gästen bedarf, um den Fremdenverkehr zu fördern, insbesondere in Berggegenden», bei Zweitwohnungen bis zu 65% des Wertes an Ausländer verkauft werden dürfen. Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte Nationalrat Schatz (fdp, SG) die Streichung dieser Bestimmungen [25]. Die vielerorts als unbefriedigend empfundene Situation veranlasste die Nationale Aktion zur Lancierung einer Initiative gegen den «Ausverkauf der Heimat». Sie sieht vor, dass Grundeigentum oder Rechte, die eine dem Grundeigentum ähnliche Stellung verschaffen, nur von Personen, die das Niederlassungsrecht besitzen, oder von juristischen Personen, die zu mindestens 75% in der Hand von Personen mit Niederlassung und Wohnsitz in der Schweiz sind, ausgeübt werden dürfen. Ausgenommen ist Grundeigentum zur Wahrung öffentlichen oder gemeinnützigen Interesses oder als Grundlage für einen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb [26], Im Dezember liess der Bundesrat verlauten, man prüfe eine Verschärfung der Vollzugsverordnung zur « Lex Furgler», insbesondere eine Senkung der Quote, bis zu der in bestimmten Fremdenverkehrsorten bei Zweitwohnungen ein Verkauf an Ausländer zulässig ist. Gegen diese Ankündigung opponierten vor allem die Kantone Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis [27]. Dies bewog den Bundesrat, die Quotenreduktion für sechs Monate aufzuschieben und während dieser Zeit Vorschläge für eine Verschärfung ausarbeiten zu lassen [28]. Zusätzlich beschloss er die Einsetzung einer Studienkommission unter dein Vorsitz von Bundesrichter R. Patry, die mit der Revision der Ende 1982 auslaufenden «Lex Furgler» beauftragt ist [29].
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Wohnungsbau
Der Wohnungsbau hat ganz offensichtlich die Talsohle durchschritten. War im ersten Halbjahr 1977 noch ein Rückgang von 27 % zu verzeichnen, so nahm in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern die Zahl der neuerstellten Häuser im ersten Semester 1978 um 16,4% auf 11 300 Einheiten zu [30]. Auch scheint der Bedarf zuzunehmen. So kommt eine Studie des Bundesamtes für Wohnungswesen zum Schluss, infolge der Stärke der ins Berufsleben eintretenden Jahrgänge sowie der Zunahme des Anteils älterer Leute werde bis 1990 eine jährliche Wohnungsproduktion von ca. 37 000 Einheiten nötig sein [31].
Wegen der Bedarfssteigerung und des Produktionsrückgangs nahm die Zahl der Leerwohnungen gesamtschweizerisch von 1,5 auf 1,1% ab. Vor allem in den Städten herrscht Wohnungsmangel. Allerdings sind grosse regionale Unterschiede zu beobachten. So bewegt sich der Leerwohnungsbestand in der von der Rezession stark betroffenen Region Biel—Grenchen nach wie vor um 10% [32].
Die Tatsache, dass die Schweiz mit 28% Eigentümerwohnungen die geringste Eigentumsstreuung in Westeuropa aufweist, war Anlass für verschiedene Bemühungen zur Eigentumsförderung. Anfangs Jahr änderte der Bundesrat die Verordnung von August 1975 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz [33]. Die obligatorische Koppelung von Grund- und Zusatzverbilligung wurde aufgehoben. Besteht die Grundverbilligung in rückzahlbaren Vorschüssen, mit denen die anfänglichen Eigentümerlasten gesenkt werden können, so wird die Zusatzverbilligung à fonds perdu ausgerichtet. Nach der neuen Regelung ist es möglich, die Zusatzverbilligung allein zu beanspruchen, was den Kreis der Interessenten vergrössern dürfte. In einer Motion forderte Nationalrat Seiler (cvp, ZH) den Bundesrat auf, in der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz die Einkommensgrenzen spürbar heraufzusetzen [34].
Verschiedene Vorstösse zielten auf eine Entlastung des Hauseigentums. So plädierte Nationalrat Flubacher (fdp, BL) als Vertreter der schweizerischen Stiftung liberaler Wirtschaftsorganisationen für die Wohnwirtschaft zugunsten fiskalischer Erleichterungen [35]. Einen ähnlichen Vorstoss unternahmen verschiedene kantonale Hauseigentümersektionen, die sich gegen eine Erhöhung des Mietwertes und für Abschreibungsmöglichkeiten auch für den privaten Eigentümer aussprachen [36].
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Mietwesen
Auf dem Gebiet des Mietwesens wurden die Hypothekarzinssenkungen zum Politikum. In einer Einfachen Anfrage stellte Nationalrat Hubacher (sp, BS) die Behauptung auf, die Mieter zahlten eine Milliarde zuviel, da die Mieten trotz sinkenden Hypothekarzinsen und 50 000 leeren Wohnungen nicht niedriger würden [37]. In seiner Antwort bestätigte der Bundesrat, die Mietzinse folgten den Zinssenkungen nur zögernd. Immerhin sei festzuhalten, dass der Mietindex zum erstenmal seit 35 Jahren eine erfreuliche Beruhigung zeige [38]. Die verschiedenen Hypothekarzinssenkungen führten dazu, dass der Mietindex im November 1978 im Verhältnis zum Mai einen Rückgang von 0,5% aufwies, bei den neuen Wohnungen sogar einen solchen von 1,1%, nachdem vom Mai 1977 bis Mai 1978 noch eine Steigerung von 0,4% zu verzeichnen gewesen war [39].
In der Hypothekarzinsdiskussion beriefen sich die Hauseigentümer darauf, Hypothekarsatz und Wohnungsmieten seien keine siamesischen Zwillinge. Während sich der Hypothekarzins auf dem Kapitalmarkt bilde, spiegle der Wohnungspreis die Situation auf dem Wohnungsmarkt. Ohne die Übernachfrage nach Wohnungen hätten die Vermieter die steigenden Hypothekarzinsen nicht überwälzen können [40]. Nationalrat Müller (sp, BE) wies diese Argumentation zurück, da sie den Mieter beide Male benachteilige, indem sich die Vermieter einmal auf die Kosten, danach auf den Wohnungsmarkt beriefen [41]
Da der Preisüberwachungsbeschluss, auf Grund dessen die ganze Schweiz dem Mieterschutz unterstellt war, Ende 1978 auslief, musste der Bundesrat die Gemeinden, für welche die Schutzbestimmungen weiterhin gelten sollten, neu bezeichnen. Er tat dies in einer Verordnung, die sich auf den Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen von 1972 stützt. Diesem Beschluss zufolge ist die Wohnungsnot Entscheidungskriterium für die weitere Unterstellung einer Gemeinde. Der Bundesrat traf die Auswahl durchwegs gemäss den Anträgen der Kantone. Während das Gebiet der Kantone Genf, Neuenburg, Tessin, Appenzell Ausserrhoden, Basel-Stadt, Zug, Freiburg, Glarus, Obwalden, Schwyz und Uri weiterhin vollständig unter Missbrauchsgesetzgebung steht und der Kanton Appenzell Innerhoden davon ganz ausgenommen ist, sind in den andern Kantonen nur noch einzelne Gemeinden davon betroffen. Von Mietern und Vermietern wurde bemängelt, es sei kein einheitliches Kriterium angewandt worden [42].
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[1] BBl, 1978, I, S. 1006 ff.; vgl. SPJ, 1977, S. 109 f.
[2] Raumplanung Schweiz, 1978, Nr. 1, S. 23 ff; 1977, Nr. 2, Sonderheft.
[3] BaZ, 98, 11.4.78; Bund, 83, 11.4.78; JdG, 83, 11.4.78; NZZ, 83, 11.4.78; TW, 83, 11.4.78; Ldb, 83, 12.4.78.
[4] NZZ, 83, 11.4.78.
[5] NZZ, 90, 19.4.78.
[6] NZZ, 188, 16.8.78; TA, 188, 16.8.78; TLM, 228, 16.8.78; BaZ, 215, 17.8.78.
[7] Amtl. Bull. StR, 1978, S. 441 f., 445 f., 447 f.
[8] Amtl. Bull. StR, 1978, S. 437 ff.
[9] BaZ, 247, 23.9.78; NZZ, 221, 23.9.78.
[10] NZZ, 273, 23.11.78.
[11] Bund, 159, 11.7.78; Vr, 161, 13.7.78; BaZ, 186, 14.7.78; NZZ, 162, 15.7.78.
[12] NZZ, 132, 10.6.78; 162, 15.7.78; TA, 138, 17.6.78.
[13] NZZ, 123, 31.5.78; 129, 7.6.78; 158, 11.7.78; Vr, 125, 1.6.78; 131, 8.6.78; 154, 5.7.78.
[14] Vr, 131,8.6.78.
[15] NZZ, 132, 10.6.78.
[16] Vr, 155, 6.7.78.
[17] NZZ, 158, 11.7.78.
[18] NZZ, 158, 11.7.78; Vr, 159, 11.7.78.
[19] NZZ, 39, 16.2.78; BaZ, 47, 17.2.78; Vr, 40, 17.2.78; SZ, 116, 22.5.78. Vgl. SPJ, 1977, S. 111 f.
[20] BaZ, 313, 9.12.78; TA, 288, 11.12.78.
[21] BaZ, 127, 13.5.78; Bund, 110, 13.5.78; NZZ, 109, 13.5.78.
[22] TA, 289, 12.12.78. Vgl. SPJ, 1977, S. 111 f.
[23] Verhandl. B. vers., 1978, III/IV, S. 41 und 43; Verhandl. B. vers.. 1978, V/VI, S. 54.
[24] TA, 72, 29.3.78; NZZ. 134, 13.6.78.
[25] Verhandl. B. vers., 1978, V/VI, S.14. Mit seiner parlamentarischen Initiative verlangt NR Schatz die Streichung zweier Artikel auf die sich die Ausnahmebewilligungen abstützen. Vgl. SR, 211.412.41 ; Art. 6, Abs. 2, Buchstabe a; Art. 7, Abs. 1, Buchst. b; Art. 7, Abs. 2.
[26] BaZ, 279, 31.10.78; LNN, 253, 31.10.78; TA, 253, 31.10.78; 24 Heures, 253, 31.10.78.
[27] TA, 289, 12.12.78; 27, 2.2.79.
[28] TA, 289, 12.12.78.
[29] NZZ, 289, 12.12.78.
[30] TA, 297, 21.12.78.
[31] NZZ, 278, 29.11.78. Über die Angriffe gegen das Bundesamt für Wohnungswesen, insbesondere wegen seiner ausgedehnten Forschungstätigkeit, vgl. oben, Teil I, 1c (Verwaltung).
[32] BaZ, 178, 5.7.78; Bund, 154, 5.7.78; NZZ, 154, 6.7.78; 155, 7.7.78. Pieterlen 9,8%, Grenchen 10,5%; Biel dagegen weist einen Leerwohnungsbestand von nur 2,27% auf.
[33] AS, 1978, S. 181 ff.
[34] Vgl. Verhandl. B. vers., 1978, VII, S. 53.
[35] NZZ, 109, 13.5.78.
[36] Vat., 118, 24.5.78; BaZ, 267, 17.10.78; NZZ, 241, 17.10.78; TA, 247, 24.10.78.
[37] Amtl. Bull. NR, 1978, S. 413; vgl. auch Einfache Anfrage Grobet (sp, GE): Amtl. Bull. NR, 1978, S. 1474 f.
[38] NZZ, 25, 31.1.78.
[39] Die Volkswirtschaft, 51/1978, 5.673 ff.
[40] wf, Dok.. 27, 3.7.78.
[41] TW, 154, 5.7.78.
[42] AS, 1978, S. 1960 ff. Eine Motion Muheim (sp, LU) verlangte Unterstellung aller Gemeinden der Schweiz mittels eines Dringlichen Bundesbeschlusses. Der BR obsiegte mit 80 zu 37 Stimmen mit seinem Antrag auf Ablehnung der Motion. Vgl. AmtL Bull. NR, 1978, S. 1308 ff.
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