Sozialpolitik
Sozialversicherungen
Des opinions fortement divergentes sont émises à propos des capacités financières futures de l'État social — Selon de nouvelles études, les revenus et les moyens des retraités sont très inégalement répartis — La dixième révision de l'AVS ne progresse que lentement; les propositions de la commission ad hoc ne suscitent guère d'enthousiasme — Lancement d'une initiative pour l'abaissement de l'âge de la retraite — Augmentation des rentes AVS/AI et des prestations complémentaires — Les Chambres fédérales approuvent des dispositions complétant la législation sur l'AVS — L'Office fédéral des assurances sociales établit pour la première fois une statistique sur les cas d'invalidité — Le parlement soutient deux initiatives émanant de cantons proposant un meilleur ajustement du barème appliqué aux rentes d'invalidité — L'entrée en vigueur de la loi sur la prévoyance professionnelle est reportée d'une année — La révision partielle de l'assurance-maladie s'effectue à vitesse réduite; au sein de la commission ad hoc du Conseil national, le problème du financement constitue l'obstacle principal — Les Chambres fédérales écartent l'initiative sur la protection de la maternité — La loi sur l'assurance-accidents et des ordonnances y relatives entrent en vigueur — La durée d'indemnisation des chômeurs est allongée selon une procédure d'urgence en attendant l'entrée en vigueur de la nouvelle loi sur l'assurance-chômage; l'ordonnance d'application de celle-ci se heurte aux critiques des milieux concernés.
System der sozialen Sicherheit
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bundesgesetze über die Unfall- und die Arbeitslosenversicherung auf Anfang 1984 sowie der Einführung des Obligatoriums für die berufliche Vorsorge auf den 1. Januar 1985 gilt in massgebenden Kreisen das System der sozialen Sicherheit
der Schweiz in seinem Gesamtaufbau als weitgehend abgeschlossen. Leistungsausweitungen stehen noch bezüglich der Kranken- und Mutterschaftsversicherung zur Debatte. Die laufenden bzw. beabsichtigten Revisionen der AHV, der IV und der Ergänzungsleistungen (EL) sollen dagegen vor allem der Lückenfüllung dienen. Auf Anfang 1984 wurden ferner die AHV- und IV-Renten, die EL sowie die Kinderzulagen in der Landwirtschaft zumindest an die gestiegenen Lebenskosten angepasst. Diese zahlreichen Verbesserungen im Sozialversicherungsbereich können aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der seit dem zweiten Weltkrieg rasch vorangetriebene Leistungsausbau nun doch an gewisse Grenzen der Finanzierbarkeit stösst. Betrugen die gesamten Aufwendungen (Einnahmen) für die Sozialversicherungen 1948, im Jahr der Einführung der AHV, erst rund 1,8 Mia Fr. oder 9,4% des Bruttosozialprodukts, so waren es 1980 schätzungsweise 33,7 Mia oder 19%. Darf sich das Leistungsniveau der schweizerischen Sozialversicherungen auch im westeuropäischen Rahmen durchaus sehen lassen, so fielen doch die betreffenden Pro-Kopf-Aufwendungen bis 1977 vergleichsweise gering aus. Zudem änderte sich die ursprüngliche Aufbruchsstimmung bereits Mitte der 70er Jahre infolge des Rezessionseinbruchs, der explodierenden Gesundheitskosten sowie der prekären Finanzlage der Bundeskasse schlagartig. Während die Arbeitgeber und die bürgerlichen Parteien zunehmend die Grenzen des Sozialstaates beschworen, verlangte die Linke einen weiteren Leistungsausbau bzw. gezielte Verbesserungen zugunsten besonders benachteiligter Versichertengruppen. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) machte dabei insbesondere geltend, dass die Sozialversicherungen (d.h. vor allem die Krankenkassen) mit rund 5 Mia Fr. das grösste Opfer im Rahmen der seit 1975 durchgeführten Sparübungen des Bundes erbracht hätten
[1].
Die Uneinigkeit der verschiedenen politischen Lager über die zu verfolgenden Ziele in der Sozialpolitik kam 1983 in erster Linie in den unterschiedlichen Reaktionen zum Ausdruck, die der im November des Vorjahres vom Bundesamt für Sozialversicherung (BAS) veröffentlichte
Bericht über die soziale Sicherheit in der Schweiz hervorrief. Das bürgerliche Lager war ziemlich einhellig der Meinung, das vorgelegte Werk liefere keine fundierten Grundlagen für künftige sozialpolitische Entscheide und erfülle damit die vom Parlament vorgegebene Aufgabenstellung nicht. Widersprochen wurde hauptsächlich der Feststellung der Berichterstatter, dass die Leistungen der Sozialwerke im Rahmen einer ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung auch in Zukunft gesichert seien. Die Parlamentsfraktion des Landesrings und der Evangelischen Volkspartei liess, da sie dem verwaltungsintern erstellten Werk misstraute, von Prof. Silvio Borner (Universität Basel) ein eigenes Gutachten ausarbeiten. Die angeforderte Expertise kam zum Schluss, dass das langfristige Gleichgewicht der AHV besonders wegen der demographischen Entwicklung keineswegs gesichert sei. Desgleichen stelle auch die Anhäufung von Fondsvermögen im Rahmen der beruflichen Vorsorge keine Garantie für die Erfüllung der Leistungsziele der Alterssicherung dar. 'Die auftraggebende Fraktion verlangte daraufhin vom Bundesrat, er solle eine unabhängige Untersuchung über die aufgeworfenen Fragen vorlegen. I)as linke Lager wie auch das BAS warfen dagegen ihren Opponenten Angstmacherei vor und verwiesen auf die Massnahmen der letzten AHV-Revision, die der Versicherung auch in den nächsten 10-20 Jahren eine gute Ertragslage sichern würden (Einnahmenüberschuss 1982: 562,7 Mio Fr.; 1983: 890,3 Mio Fr.). Eine allenfalls nach der Jahrtausendwende nötige Anhebung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge um je 0,7% halten die Gewerkschaften für tragbar. Eine Umwandlung der sozialen Vorsorge in eine Armenfürsorge wollen sie auf gar keinen Fall zulassen. Die gleiche Haltung nahm auch alt Bundesrat Tschudi ein, der eine grundsätzliche Kritik am Sozialstaat für unberechtigt hält
[2].
1983 erschienen zwei unabhängig voneinander verfasste Bücher über die grossen
wirtschaftlichen Ungleichheiten im Rentenalter in der Schweiz. Beide Autoren stellten in der drei Jahre älteren Studie von W. Schweizer methodische Fehler fest. Die betreffende Arbeit soll demnach die Lage der Rentner besser dargestellt haben, als sie 1976 in Wirklichkeit war. Die beiden neuen Werke, ebenfalls auf den Daten von 1976 beruhend, kamen u.a. zu dem Ergebnis, dass die 10% ärmsten Rentner über ein Jahreseinkomrnen von durchschnittlich je rund 8000 Fr. oder insgesamt 3% aller Renteneinkommen verfügten, die reichsten 10% dagegen von je etwa 100 000 Fr. oder insgesamt 34%. In Kenntnis all der vorgängig angeführten Berichte und Untersuchungen über die Lage der Sozialversicherungen bzw. der Rentner reichte Ständerat Miville (sp, BS) im September 1983 ein Postulat ein, worin er den Bundesrat ersuchte, bezüglich der Zukunft der Sozialwerke sowie der Notwendigkeit von Rentenaufbesserungen auch die Erschliessung von zusätzlichen Einnahmen in seine Überlegungen miteinzubeziehen
[3].
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die
10. Revision der Alters- und Hinterlassenenversicherung kam 1983 wieder ein Stück voran, indem die seit 1979 daran arbeitende AHV/IV-Kommission die Früchte ihrer Tätigkeit endlich vorweisen konnte. Ihre zu Beginn des Jahres bekanntgemachten Vorschläge galten dabei gemäss Auftrag von Bundesrat und Parlament hauptsächlich den
Frauenanliegen sowie dem flexiblen Rentenalter, und zwar unter möglichster Wahrung der Kostenneutralität. Ihre Anträge, das Rentenalter der Frauen von 62 auf 63 Jahre anzuheben, ohne aber gleichzeitig die individuelle Rentenberechnung für die Ehefrauen (Einkommenssplitting) einzuführen sowie eine vorzeitige Pensionierung von ein oder zwei Jahren mit lebenslänglichen Rentenkürzungen von 7 bzw. 14% zu verbinden, stiessen bei den Frauenorganisationen und Gewerkschaften auf heftige Kritik. Anderseits bemängelten die Arbeitgeber, dass die Vorlage der Kommission nicht ohne Mehrausgaben zu verwirklichen wäre. Aufgrund der starken Widerstände wies schliesslich Bundesrat Egli den vorgelegten Entwurf zur nochmaligen Überprüfung an die Kommission zurück. Die bereinigten Anträge der Kommission enthielten dann gegenüber der ursprünglichen Fassung zwei wesentliche Abstriche. Die Einführung eines flexiblen Rentenalters wurde nicht mehr vorgeschlagen, und auf Sondermassnahmen zugunsten Versicherter mit Beitragslücken wurde verzichtet. Festgehalten wurde dagegen an der Erhöhung des Rentenalters für Frauen, der getrennten Auszahlung der Ehepaarrenten, der Gleichstellung der Frauen mit den Männern bei der Beitragspflicht, der Besserstellung der geschiedenen Frauen sowie der Einführung einer Witwerrente. Zudem griff die Kommission neue Vorschläge des Parlaments bzw. des Bundesrates auf wie eine gegenüber der AHV vorgezogene Teilrevision der IV (feinere Rentenabstufung) und der EL sowie eine verstärkte Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen und demographischen Entwicklung. Während sich die Arbeitgeber über die bereinigten Kommissionsvorschläge nicht unzufrieden äusserten, drohten die Frauenorganisationen sowie der SGB mit dem Referendum, falls Bundesrat und Parlament den Anträgen der AHV/IV-Kommission folgen sollten. Die Frauen wie die Arbeitnehmer wollen keine Verschlechterungen hinnehmen und beharren auf den ursprünglichen Zielen der 10. AHV-Revision. Der SGB behält sich auch vor, allenfalls die 1983 von den kleinen linken Parteien eingereichte Volksinitiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters trotz Vorbehalten doch noch zu unterstützen
[4].
In Anwendung von Art. 33ter des AHV-Gesetzes beschloss der Bundesrat, die
AHV-und IV-Renten auf Anfang 1984 an die seit 1982 erfolgte Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Die bei gleichbleibenden Beitragssätzen vorgenommene Erhöhung betrug in der Regel 11,29%. Entsprechend einem Antrag der AHV/IV-Kommission hob der Bundesrat zudem die für die Berechnung der EL massgebenden Einkommensgrenzen etwas stärker an als die Alters- und Invalidenrenten (d.h. um rund 14%). Um EL-Bezüger künftig vor Notlagen bei hohen Heim- oder Krankheitskosten zu schützen, soll schon bald eine diesbezügliche Gesetzesrevision durchgeführt werden. Gingen dem SGB die beschlossenen Leistungsverbesserungen im Hinblick auf die Existenzsicherung aller Rentner nicht weit genug, so lancierte die POCH in Luzern ein kantonales Volksbegehren mit dem Ziel, eine Standesinitiative für den jährlichen Teuerungsausgleich auf den Renten der AHV und IV zu erwirken
[5].
Ohne Opposition beschloss das Parlament, eine erst in jüngster Zeit durch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts klar bestätigte Lücke im AHV-Gesetz zu schliessen. Aufgrund unzutreffender Informationen meinten nämlich bislang viele
Ehefrauen von im Ausland wohnhaften und obligatorisch versicherten Schweizerbürgern, dass sie automatisch zusammen mit ihren Männern versichert seien. Um den Folgen dieses Irrtums sowie einer Flut von Beschwerden seitens der Betroffenen und entsprechenden parlamentarischen Vorstössen zu begegnen, wurde eine Übergangsbestimmung verabschiedet, die es den genannten Frauen ermöglicht, sich ungeachtet ihres Alters innert zwei Jahren nachträglich und rückwirkend der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer anzuschliessen
[6]. Die eidgenössischen Räte stimmten ferner einhellig einer Änderung des Bundesgesetzes über die EL zu. Der Bundesrat erhielt die Kompetenz, den seit. 1971 uneingeschränkten Abzug von Krankenkassenprämien für die Berechnung der EL künftig im Krankenhausbereich auf die Prämien für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spitals zu begrenzen
[7].
Invalidenversicherung
Erstmals seit dem Inkrafttreten der Invalidenversicherung im Jahre 1960 erstellte das BAS eine
Gebrechensstatistik. Im März 1982 bezogen nach dieser Quelle rund 109 000 Personen im Inland eine IV-Rente, wovon etwa 60% Männer und 40% Frauen waren. 70% der Invaliditätsfälle gingen auf Krankheiten zurück, 20% auf Geburtsgebrechen und 10% auf Unfälle. Mit zunehmendem Alter steigt das Invaliditätsrisiko deutlich an. Die schwierige wirtschaftliche Lage vieler Behinderten wurde mit der Rentenanpassung auf Anfang 1984 sowie verschiedenen anderen vom Bundesrat beschlossenen Verbesserungen etwas erleichtert. Waren 1982 rund 13% der AHV-Rentner auf EL angewiesen, so waren es bei den IV-Rentnern fast 19%
[8]. Die Lage der Invaliden verbessern möchten auch die zwei Standesinitiativen der beiden Halbkantone von Basel, insbesondere durcit eine feinere Rentenabstufung. Beide Räte des Parlaments beschlossen, den betreffenden Vorstössen Folge zu geben und mittels einer Motion dem Bundesrat den Auftrag zu erteilen, die vordringlichsten Probleme unverzüglich zu behandeln. Die Eidg. AHV/IV-Kornmission schlug darauf anstelle der geltenden Halb- und Vollrenten eine Abstufung in vier Graden vor
[9].
Berufliche Vorsorge
Aufgrund eines Postulats Bürgi (fdp, SG) wurde der ursprünglich vorgesehene Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) um ein Jahr auf den 1. Januar 1985
verschoben. Ständerat Bürgi machte bei seinem Vorstoss insbesondere geltend, dass die Kantone und die Vorsorgeeinrichtungen mehr Zeit für einen geordneten Vollzug brauchten. Ferner sei angesichts der rezessiven Wirtschaftslage auf die vielen Klein- und Mittelbetriebe, die noch über keine genügend ausgebaute zweite Säule verfügten, Rücksicht zu nehmen. Dies um so mehr, als auf Anfang 1984 schon die Unfall- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge erhöht worden seien. Der Entscheid des Bundesrates, entgegen einem früher abgegebenen Versprechen den praktischen gegenüber den sozialen Erwägungen den Vorzug zu geben, wurde von der Linken und den Gewerkschaften mit Enttäuschung aufgenommen. Um allenfalls durch die Verschiebung entstehende Härten bei der Eintrittsgeneration zu mildern, erhöhte der Bundesrat die EL auf Anfang 1984 um etwas mehr, als die auszugleichende Teuerung betragen hatte
[10].
Die materiell wichtige
Verordnung 2 zum BVG wurde in der
Vernehmlassung im allgemeinen recht positiv aufgenommen, auch wenn der SGB eine weitere Schmälerung von Arbeitnehmeranliegen befürchtet, falls seine Verbesserungswünsche übergangen werden sollten. Die Arbeitgeber ihrerseits verlangten, dass die öffentlichen Pensionskassen angesichts ihrer grossen versicherungstechnischen Defizite dazu verpflichtet würden, das Deckungskapital sowie alle laufenden und anwartschaftlichen Verpflichtungen oflènzulegen. Bezüglich der Aufsicht über die Personalvorsorgeeinrichtungen überwies das Parlament entgegen dem Willen des Bundesrates zwei gleichlautende Motionen, die gleichzeitig von den ehemaligen Präsidenten der vorberatenden BVG-Kommissionen beider Räte (Muheim, sp, LU, und Kündig, cvp, ZG) eingereicht worden waren. Mit der angestrebten Anderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes von 1978 (VAG) möchten die Motionäre erreichen, dass künftig alle Pensionskassen, also auch die grossen Gemeinschafts- und Verbandseinrichtungen, ausschliesslich der umfassenden Aufsicht gemäss BVG unterstehen und nicht auch noch jener gemäss VAG. Ferner stellte das Bundesgericht auf Klage eines Chefbeamten der PTT fest, dass eine Statutenbedingung der Eidgenössischen Versicherungskasse, gemäss der Frauen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen bereits mit dem vollendeten 35. Beitragsjahr eine Altersrente erhalten können, verfassungswidrig sei. Es war dies das erste Mal, dass ein Mann aufgrund des 1981 in die BV eingefügten Gleichberechtigungsgrundsatzes für Mann und Frau eine Einsprache erhob
[11].
Krankenversicherung
Obwohl auf die dringlichsten Reformpostulate wie eine bessere Absicherung der Kassenfinanzierung, die Bekämpfung der Kostenexplosion sowie die Beseitigung störender Leistungsmängel beschränkt, kam die
Teilrevision der Krankenversicherung auch 1983
nur mühsam voran. Die Beratungen der zuständigen, seit November 1981 tätigen Kommission der grossen Kammer erwiesen sich als schwierig. In Übereinstimmung mit den Vorschlägen der Regierung traf die Kommission einige Grundsatzentscheide. So soll zwar eine obligatorische Taggeld-, aber keine obligatorische Krankenpflegeversicherung eingeführt werden, da bereits gegen 98 % der Bevölkerung diesbezüglich vorgesorgt hätten. Die Krankenkassenprämien für Frauen sollen weiterhin um höchstens 10% über jenen der Männer liegen dürfen, und es soll auch keine selbständige Mutterschaftsversicherung geschaffen werden. Eine ganz entscheidende Rolle bei den Beratungen spielte angesichts der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen die Frage der Finanzierung der Versicherung. Die Defizite der anerkannten Krankenkassen sind alarmierend; sie betrugen 1982 trotz Prämienerhöhungen rund 115 Mio Fr. (1981: 117 Mio)
[12].
Die Schwere des Finanzierungsproblems vermochte aber die Nationalratskommission sowenig wie den Bundesrat zu einer grundlegenden Neuregelung zu bewegen. Immerhin übernahm sie verschiedene Vorschläge der nationalen Sparkonferenz zur Eindämmung der Kostenexplosion im Gesundheitswesen. Kombiniert mit einer Jahresfranchise soll der
Selbstbehalt der Patienten auf 20% heraufgesetzt und die Kostenbeteiligung ausser für Kinder, bei Mutterschaft und bei Präventivmassnahmen auf die Spitalbehandlung ausgedehnt werden. Die Einführung eines Bonus-Malus-Systems (Prämierung der Nichtinanspruchnahme von Kassenleistungen) lehnte die Kommission dagegen einstimmig und definitiv ab. Der von den Krankenkassen zu tragende Anteil an den Betriebskosten der Spitäler wurde auf maximal 60% festgelegt. Die Medikamentenpreise sollen freigegeben und die Kassentarife für technisch-apparative Leistungen durch Höchstansätze begrenzt werden. Ein Finanzierungsmodell mit risikogerechten Prämien und Prämienverbilligungen über Steuerrückvergütungen, das von der Schweizerischen Vereinigung der privaten Kranken- und Unfallversicherer eingebracht worden war, wies die Kommission mit Stichentscheid ihres Präsidenten Eggli (sp, ZH) zurück. Ungehalten über den Gang der Teilrevision der Krankenversicherung sowie über die beabsichtigte hälftige Übertragung der Subventionierung der Krankenkassen vom Bund auf die Kantone waren insbesondere die betroffenen Kassen, die Gewerkschaften und die politische Linke; sie wollen nötigenfalls das Referendum ergreifen und eigene Initiativen lancieren
[13].
Mutterschaftsversicherung
Im Bereich der Mutterschaftsversicherung hatte sich das Parlament mit der 1980 eingereichten
Mutterschutzinitiative sowie mit einer entsprechenden, aber noch etwas weiter gefassten parlamentarischen Initiative Nanchen (sp, VS) von 1977 zu befassen. Entsprechend dem Antrag des Bundesrates und gegen die einhellige Opposition der linken Abgeordneten wurde dabei das
Volksbegehren unter Verzicht auf einen formellen Gegenvorschlag dem Souverän zur Ablehnung empfohlen. Die Mehrheit hielt insbesondere die
Einführung eines bezahlten Elternurlaubes von 9 Monaten (für Mutter oder Vater) für finanziell untragbar und die Initiative wegen der bereits seit 1945 in der BV verankerten umfassenden Bundeskompetenz (Art. 34quinquies, Abs. 4) überhaupt für unnötig. Dagegen sollten die unter dem Druck des Volksbegehrens zustande gekommenen Verbesserungsvorschläge des Bundesrates im Rahmen der Teilrevision der Krankenversicherung, die von der zuständigen Kommission des Nationalrates in erster Lesung ohne Abstriche verabschiedet worden waren, als indirekter Gegenvorschlag dienen. Dass diese Vorschläge dereinst auch tatsächlich ungeschmälert vom Parlament angenommen würden, mochten aber die Anhänger der Initiative wie auch Nationalrätin Füeg (fdp, SO) nicht so ganz glauben. Die Arbeitgeber meldeten denn auch schon ihre Bedenken gegen eine Ausdehnung des Mutterschaftsurlaubes von 10 auf 16 Wochen sowie des Kündigungsschutzes von 16 Wochen auf die ganze Dauer der Schwangerschaft und des Mutterschaftsurlaubes an. Die Linke, die Frauenorganisationen und die Gewerkschaften wollen zudem an ihrer Forderung nach einer eigenständigen, obligatorischen Mutterschaftsversicherung einschliesslich Elternurlaub festhalten, da auch hierzulande sein könne, was in allen Nachbarländern irgendwie möglich sei. Im Gegensatz zur Initiative würde der materielle Gegenvorschlag auch keine vollständige Deckung der mit der Mutterschaft verbundenen Kosten (Erwerbsausfall bloss zu 80%, keine obligatorische Pflegeversicherung) und keine Finanzierung nach dem Modell der AHV bringen
[14].
Die familienpolitische Initiative Nanchen wurde vom Nationalrat entgegen dem Antrag seiner vorberatenden Kommission nur zum Teil, d.h. nur bezüglich ihrer Anregungen zum Mutterschutz abgeschrieben. Von diesem Entscheid wurde auch ein Vorschlag betroffen, den die Volksinitiative nicht übernommen hatte und der ein Taggeld für erwerbstätige Mütter bzw. Väter für den Fall vorsah, dass diese zur Pflege eines kranken Kindes zu Hause bleiben müssten. Zur Berichterstattung an die Kommission wurden dagegen jene beiden Punkte überwiesen, welche die Errichtung einer
eidgenössischen Familienzulagenordnung sowie die Förderung der beruflichen Wiedereingliederung und Umschulung von Frauen, die aus familiären Gründen ihre Erwerbstätigkeit unterbrochen haben, verlangen. Dieser Erfolg ging auf einen Antrag Lang (sp, ZH)/Kaufmann (cv p, SG) zurück und sollte vor allem auch den guten Willen des Rates demonstrieren
[15].
Unfallversicherung
Seit Anfang 1984 unterstehen sämtliche Arbeitnehmer der obligatorischen Unfallversicherung. Bis anhin waren nur zwei Drittel der Arbeitnehmer obligatorisch versichert, dies bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Für die im erweiterten Bereich beschäftigten Arbeitnehmer wird die obligatorische Versicherung nun von Privatgesellschaften und Krankenkassen durchgeführt. Die Prämien der Berufsunfallversicherung werden von den Arbeitgebern getragen, diejenigen der Nichtberufsunfallversicherung von den Arbeitnehmern; letztere wurden vorderhand gleich hoch wie die bis anhin von der SUVA erhobenen Prämien angesetzt. Sowohl die Geldleistungen als auch die Prämien werden auf einem plafonierten Verdienst berechnet. Das
neue Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) hat auch gewisse Verbesserungen hinsichtlich der Leistungen sowie der Koordination mit anderen Sozialversicherungen gebracht. Gleichzeitig wurde der ganze Bereich der Unfallverhütung gestrafft und ihre Finanzierung durch Einführung von Prämienzuschlägen gesichert
[16].
Arbeitslosenversicherung
Ein Jahr nach dem Kapitel über die Insolvenzentschädigung traten Anfang 1984 auch die übrigen Bestimmungen des neuen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) in Kraft. Die Übergangsordnung von 1977 wurde damit hinfällig, und die Ende 1983 ausgesteuerten Arbeitslosen erhielten erneut einen Anspruch auf Taggelder, sofern sie für die beiden Jahre 1982 und 1983 eine Beitragsdauer von insgesamt mindestens 6 Monaten nachweisen konnten. Um zu verhüten, dass einige hundert Arbeitslose bereits ab August 1983 ausgesteuert würden, hatten die eidgenössischen Räte den Bundesrat noch im Juni im Dringlichkeitsverfahren und ohne Gegenstimme ermächtigt, die Höchstzahl der Taggelder für das Jahr 1983 bis auf 240 zu erhöhen. Von dieser Kompetenz machte die Regierung dann nach den Sommerferien rückwirkend auf den 1. August in differenzierter Weise Gebrauch. Die allgemeine Höchstbezugsdauer wurde von 150 auf 210 Tage heraufgesetzt, jene für bedrohte Regionen (Uhrenindustrie), Invalide und Personen ab 55 Jahren von 180 auf 240. Der SGB hätte es allerdings gerne gesehen, wenn die Höchstdauer generell auf 240 Tage ausgedehnt worden wäre
[17]. Die mit der Einführung des AVIG verbundenen Mehrleistungen sowie die angestiegene Arbeitslosigkeit (Versicherungsdefizit 1982: 63,4 Mio Fr.) machten schliesslich auch eine Anhebung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von zusammen 0,3 auf 0,6% pro 1984 notwendig. Diese Verdoppelung geschah gegen den Willen der Unternehmerschaft, die sich auf einen Satz von lediglich 0,5% eingestellt hatte
[18].
Die endgültige Fassung der
Vollziehungsverordnung zum AVIG fiel gegenüber dem ursprünglichen Text für die Arbeitslosen in verschiedenen Punkten etwas milder aus. Die SP und der SGB, die in einer gemeinsamen Vernehmlassung am vorgelegten Entwurf eine Überbetonung der Missbrauchsbekämpfung sowie den mangelnden Spielraum der Arbeitsämter und Arbeitslosenkassen kritisiert hatten, waren damit aber keineswegs zufriedengestellt. Für die Unternehmer und die bürgerlichen Parteien war dagegen bereits der Vernehmlassungsentwurf zu versichertenfreundlich ausgestaltet gewesen. Die gewerkschaftlichen Postulate, die aufgrund der Vernehmlassung noch berücksichtigt wurden, betrafen hauptsächlich die Stempelpflicht und die Karenztage. Bezüglich der Stempelpflicht (mindestens zweimal pro Woche) wurde eine Reihe von Ausnahmen und Erleichterungen beschlossen. Nach 75 Tagen Arbeitslosigkeit haben die Versicherten Anspruch auf 5 stempelfreie Bezugstage, die frei gewählt und zu eigentlichen Ferien kumuliert werden können. Wer nach dem Abschluss der Schule bzw. nach der Berufsausbildung arbeitslos ist, muss höchstens 20 Tage warten, bis er ein Taggeld erhält. Für Saisonarbeiter und Angehörige von Berufen mit häufig wechselnden Anstellungen wurde die Karenzfrist nicht wie ursprünglich geplant auf 10, sondern auf 5 Tage festgelegt
[19].
[1] Bundesamt für Sozialversicherung, Bericht über versicherungstechnische, finanzielle und volkswirtschaftliche Aspekte der sozialen Sicherheit in der Schweiz, Bern 1982; vgl. dazu Presse vom 5. und 8.1.83 sowie SPJ, 1982, S. 128 f. Vgl. ferner L'Impact suisse, Nr. 182, Aug. 1983; Suisse, 13.9.83; 29.12.83; «Die Soziale Sicherung der Schweiz im internationalen Vergleich», in wf, Dokumentation zur Wirtschaftskunde, Nr. 73, Okt. 1983. Zur Klimaänderung in der Sozialpolitik und zur Haltung des SGB vgl. Gewerkschaftliche Rundschau, 75/1983, S. 8 ff. und 277 if. sowie oben, Teil I, 4d (Sparmassnahmen). Zum System der sozialen Sicherheit in der Schweiz vgl. ferner BaZ, 8.1.83; 13.1.83; 15.1.83; M. Baranzini, Lo stato sociale: Cantone Ticino e Svizzera, Lugano 1983.
[2] Bericht und Reaktionen darauf: vgl. oben, Anm. 1; ferner SAZ, 2, 13.1.83; 42, 20.10.83; wf, Dok., 5, 31.1.83; 19, 9.5.83; TW, 3.3.83; SGB, 9, 17.3.83; 20, 23.6.83. Tschudi: TW, 12.11.83; NZZ, 14.11.83. AHV-Rechnung: Die Volkswirtschaft, 56/1983, S. 16* sowie Mitteilung des BAS.
[3] Bücher: P. Gilliand, Rentiers A VS: Une autre image de la Suisse. Inégalités économiques et sociales, Lausanne 1983 (vgl. SPJ, 1982, S. 129); A. Lüthi, Die wirtschaftliche Ungleichheit im Rentenalter in der Schweiz, Freiburg (Schweiz) 1983; vgl. Lib., 14.2.83; TLM, 28.2.83; TA, 26.4.83. Zu W. Schweizer vgl. SPJ, 1979, 143. Zur Lage der alten Menschen vgl. ferner auch R. Zimmermann, Integration in der offenen und geschlossenen Altershilfe, Bern 1982; Vieillesses, St-Saphorin 1983 (Untersuchung der Universität Genf); «Sicherheit auch im Alter», in Der Staatsbürger, Nr.1, Febr. 1983. Postulat Miville: Verhandl. B.vers:, 1983, IV, S. 90.
[4] Erste Vorschläge: TA, 28.1.83; NZZ, 31.1.83; Presse vom 9.2.83. Erste Reaktionen: TA, 14.2.83; 25.4.83; BaZ, 28.2.83; 25.4.83; TLM, 7.3.83. Rückweisung: NZZ, 20.5.83; TA, 20.5.83; 24 Heures, 20.5.83. Bereinigte Anträge und Reaktionen: Presse vom 22.12.83; SGB, 1, 12.1.84. Vgl. ferner die Vorstösse zur Einführung einer Witwerrente: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1505 (Postulat Hui, svp, BE, angenommen), zur Gleichstellung von Mann und Frau bezüglich des Rentenalters: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 504 f. (Motion Günter, Idu, BE, als Postulat angenommen), zur Ausdehnung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 503 f. (Motion Müller, sp, BE, als Postulat angenommen) und Verhandl. B. vers.,1983, IV, S. 64 (Motion von NR Jelmini, cvp, TI). Volksinitiative: BBl, 1983, I, S. 1412 ff.; Presse vom 25.2.83. Vgl. SPJ, 1982, 5.130.
[5] Rentenerhöhung: Presse vom 1.6.83 ; 30.6.83 ; ZAK, 1983, S. 270 ff. und 462 ff. Vorstösse zur Anhebung der Minimalrenten: Amtl. Bull. StR, 1983, S. 471 ff. (Postulat Donzé, sp, GE, angenommen); Verhandl. B. vers., 1983, III, S. 89 (Motion von NR Zehnder, sp, AG). Zur Erhöhung der EL vgl. auch BaZ, 8.4.83; Bund, 18.6.83; NZZ, 20.6.83; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 995 f. (Postulat Zehnder, sp, AG, angenommen). Revision der EL: Presse vom 24.11.83; SGB, 36, 1.12.83. SGB zur Rentenerhöhung: SGB, 17, 2.6.83. POCH-Initiative: Vat., 22.9.83.
[6] BBl, 1983, II, S. 157 ff. (Botschaft); 1983, III, S. 1036 f.; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1105 ff. und 1555; Amtl. Bull. StR, 1983, S. 358, 527 und 584; NZZ, 7.3.83; 15.3.83; 20.4.83; 20.9.83; Suisse, 15.3.83; TLM, 20.4.83; 24.6.83.
[7] BBl, 1983, III, S. 382 ff. und 1038; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1107 f. und 1554; Amtl. Bull. StR, 1983, S. 359 und 584; NZZ, 24.6.83; 13.8.83; 20.9.83.
[8] Gebrechensstatistik: Presse vom 23.8.83; ZAK, 1983, S. 280 ff. Rentenanpassung und andere Verbesserungen : vgl. oben, Anm. 5 ; RCC,.1983, S. 419 ff. Zahl der EL-Bezüger: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1440 (Antwort des BR auf eine Interpellation Günter, Idu, BE).
[9] Standesinitiative BS: BaZ, 5.1.83; 27.1.83. Standesinitiative BL: SPJ, 1982, S.131. Parlamentarische Behandlung der Standesinitiativen: Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1436 ff.; Amtl. Bull. StR, 1983, S.523 ff.; NZZ, 25.8.83 (Motion des StR); TA, 26.9.83; Presse vom 30.9.83. Rentenabstufung gemäss AHV/IV-Kommission: Presse vom 22.12.83. Zum Vorziehen der IV-Revision vgl. auch BaZ, 22.6.83; 25.8.83; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1438 ff. (Motion Dirren, cvp, VS, als Postulat angenommen).
[10] Postulat Bürgi: Amtl. Bull. StR, 1983, S. 81 ff.; NZZ, 2.2.83. Verschiebung des Inkrafttretens: NZZ, 19.1.83; Suisse, 26.2.83; Presse vom 2.3.83; 24.3.83; 31.3.83 (inkl. Reaktionen); SPJ, 1982, 5.133. Zu den Reaktionen auf diesen Entscheid vgl. ferner auch NZZ, 2.4.83; Vr, 11.4.83; VO, 15, 14.4.83; 24 Heures, 11.6.83. Erhöhung der EL: Presse vom 31.3.83; vgl. oben, Anm. 5.
[11] Verordnung: NZZ, 30.6.83; 29.10.83; Suisse, 30.6.83; SAZ, 33,18.8.83; Bund, 29.9.83;15.10.83; SGB, 30, 1 3.10.83 ; AS, 1984, S. 543 ff. Defizite der öffentlichen Kassen : NZZ, 15.8.83 ; wf, Dok., 44, 31.10.83 ; SZ, 27.12.83. Aufsicht: Amtl. Bull. NR, 1983, 5.1822 ff. (Motion Muheim / Reimann, sp, BE); Amtl. Bull. StR, 1983, S. 622 ff. (Motion Kündig) ; BaZ, 7.12.83 ; Bund, 7.12.83. Bundesgericht : Presse vom 26.3.83. Vgl. ferner die Artikelserie zur 2. Säule in JdG, 2.9.83; 9.9.83; 16.9.83; 23.9.83; 30.9.83; 7.10.83; 14.10.83; 21.10.83; 28.10.83; 4.11.83; 11.11.83.
[12] Kommission: Presse vom 29.1.83; Vat., 24.8.83 (Finanzierung); vgl. SPJ, 1982, S. 133 f. Zur Prämiengleichheit für Mann und Frau vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1113 f. (Motion Grobet, sp, GE / Deneys, sp, NE, als Postulat angenommen). Vgl. ferner K. Häfliger, Die Teilrevision der Krankenversicherung, Aarau 1983. Zur Kostenentwicklung im Gesundheitswesen vgl. oben, Teil I, 7b (Gesundheitspolitik). Defizite : Die Volkswirtschaft, 56/1983, S. 16*; NZZ, 9.7.83; 29.7.83.
[13] Finanzierung und Sparkonferenz: Presse vom 30.8.83; ferner Vat., 24.8.83 (einschliesslich Finanzierungsmodell); NZZ, 5.11.83; 12.11.83; 24 Heures, 8.11.83; vgl. oben, Teil I, 7b (Gesundheitspolitik). Reaktionen: TA, 18.6.83; 10.11.83 (SGB) ; Ww, 32, 10.8.83; NZZ, 30.11.83 ; SGT, 3.12.83. Der SGB und die SP haben bereits einen Initiativtext ausgearbeitet (24 Heures, 13.4.84; TW, 14.4.84). Zum Abbau der Bundesbeiträge vgl. insbesondere NZZ, 6.9.83; TLM, 7.9.83 sowie oben, Teil I, 1d (Confédération et cantons); ferner Amtl. Bull. NR, 1983, S. 976 f. (Motion Vannay, sp, VS, über Verzicht auf Kürzung der Beiträge, als Postulat angenommen) und 118 f. (Motion der Fraktion PdA/PSA/POCH über eine sofortige Erhöhung der Beiträge, als Postulat angenommen).
[14] Initiativen und Reaktionen : Amtl. Bull. NR, 1983, S. 439 ff., 457 ff., 469 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1983, S. 463 ff. und 548; Presse vom 22.2.83 (NR-Kommission); 17.3.83 (NR); NZZ, 23.8.83 und 24 Heures, 23.8.83 (StRKommission); Presse vom 27.9.83 (StR). Zur Geschichte der Volksinitiative vgl. BaZ, 2.3.83 sowie SPJ, 1980, S. 132. Teilrevision der Krankenversicherung: BaZ, 29.1.83; Suisse, 29.1.83; TLM, 29.1.83; vgl. auch oben, Krankenversicherung. Haltung der Arbeitgeber: SAZ, 3, 20.1.83.
[15] Presse vom 22.2.83 (NR-Kommission) und Amtl. Bull. NR, 1983, S. 439 ff., 457 ff., 469 ff.
[16] Gesetz: TLM, 6.5.83; 26.12.83; BaZ, 15.12.83; A. Maurer, «Das neue Unfallversicherungsgesetz», in Schweiz. Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 27/1983, S. 273 ff. ; vgl. auch SPJ, 1982, 5.134. Verordnungen: AS, 1983, S. 38 ff., 1070, 1968 ff. Prämien: Suisse, 29.7.83. Defizite: Die Volkswirtschaft, 56/1983, S. 16*. Vgl. ferner Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1506 f. (Postulat Allenspach, fdp, ZH, bezüglich einer Revision der UVV zum Abbau einer möglichen Überversicherung von Lehrlingen, angenommen); Verhandl. B.vers., 1983, IV, S.16 (parlamentarische Initiative von NR Leuenberger, sp, ZH, über die Haftung der Arbeitgeber bei Berufsunfällen), sowie oben, Teil I, 7a (Protection des travailleurs).
[17] Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG): Presse vom 1.3.83; vgl. SPJ, 1982, S. 134 f ; ferner SPJ, 1977, S. 122 f. Neuer Anspruch: BaZ, 7.10.83; TLM, 7.10.83. Erhöhung der Höchstzahl der Taggelder: BBl, 1983, II, S. 271 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 721 ff.; Amtl. Bull. StR, 1983, S. 288 f. ; Presse vom 24.3.83 ; NZZ, 26.5.83 (NR-Kommission); 31.5.83 (StR-Kommission); AS, 1983, S. 726 ; ferner Presse vom 18.8.83 (Beschluss des BR und Hinweis auf Arbeitslosenzahl). Zum Nachweis der Beschäftigung vgl. SGB, 1, 13.1.83; Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1061 (einfache Anfrage Tochon, cvp, GE). Zur Arbeitslosigkeit vgl. insbesondere oben, Teil I, 7a (Marché du travail) sowie SPJ, 1982, S. 120 f.
[18] Defizit: Die Volkswirtschaft, 56/1983, S. 16*. Erhöhung der Beiträge: Presse vom 30.6.83. Vgl. auch Interpellation der SP-Fraktion über die Lage der Arbeitslosen (Amtl. Bull. NR, 1983, S. 1450 ff.).
[19] Presse vom 1.3.83 und 1.9.83; SGB, 24, 1.9.83; SAZ, 36, 8.9.83. Zur Vernehmlassung vgl. ferner SAZ, 28/29, 14.7.83; TLM, 15.7.83; SGB, 22, 21.7.83; TW, 28.7.83; NZZ, 2.8.83; BaZ, 16.8.83. Uber Forderungen nach einer Erleichterung der Pflichten der Arbeitslosen beim Nachweis ihrer Bezugsberechtigung vgl. oben, Teil I, 7a (Marché du travail).