Année politique Suisse 1990 : Grundlagen der Staatsordnung
Rechtsordnung
Der Ständerat behandelte das Datenschutzgesetz und lehnte dabei eine Ausklammerung der Massenmedien ab. – Das Parlament strich die Bestimmung, dass neu Eingebürgerte auf ihre bisherige Staatsangehörigkeit verzichten müssen. – Das Bundesgericht führte in Appenzell-Innerrhoden das kantonale Frauenstimm- und -wahlrecht ein. – Mehr als 300 000 Personen verlangten Einsicht in die von der Bundesanwaltschaft angelegten Fichen. – Nachdem das Parlament die Forderung nach der Abschaffung der politischen Polizei abgelehnt hatte, wurde eine entsprechende Volksinitiative lanciert. – Der Nationalrat hob die vorher vom Ständerat beschlossene Straffreiheit für Vergewaltigung in der Ehe auf.
 
Grundrechte
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Rassendiskriminierung
Die Vorlage des Bundesrates über den Beitritt der Schweiz zur UNO-Konvention gegen Rassendiskriminierung und die damit verbundene Revision des Strafgesetzbuchs fand in der Vernehmlassung mehrheitlich positive Aufnahme. Die FdP machte allerdings die Einschränkung, dass sie eine Gesetzesrevision nicht für erforderlich halte, da die entsprechenden Delikte aufgrund der bestehenden Normen ausreichend verfolgt werden können. Entschiedene Opposition meldeten hingegen die Schweizer Demokraten (vormals NA) sowie die von Nationalrat Blocher (svp, ZH) präsidierte Aktion für eine neutrale und unabhängige Schweiz (AUNS) an. Die SD sehen vor allem das Recht auf freie Meinungsäusserung gefährdet, für die AUNS besteht für die Schweiz kein Anlass, UNO-Konventionen beizutreten. Die Überprüfung dieser Einwände führte dazu, dass der Bundesrat die Vorlage entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung im Berichtsjahr noch nicht dem Parlament vorlegen konnte [1].
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Todesstrafe
Der Nationalrat überwies die parlamentarische Initiative Pini (fdp, TI) für eine vollständige Abschaffung der im schweizerischen Militärstrafrecht noch für Kriegszeiten vorgesehenen Todesstrafe. Von einer Motion Rechsteiner (sp, SG) wurde der erste, mit dem Vorstoss Pini identische Teil ebenfalls überwiesen. Der zweite Teil forderte zusätzlich auch noch die Kündigung von Auslieferungsverträgen mit Staaten, welche die Todesstrafe kennen. Betroffen davon wären die vor 1981 ohne Ausschlussklausel abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Auf Antrag des Bundesrates lehnte der Rat diesen Teil der Motion ab. Gemäss dem Vorsteher des EJPD besteht praktisch keine Gefahr, dass die Schweiz aufgrund dieser wenigen Auslieferungsverträge Personen ausliefern müsste, denen die Todesstrafe droht [2].
 
Datenschutz
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Datenschutzgesetz
Als Erstrat behandelte der Ständerat in der Frühjahrssession das vom Bundesrat 1988 vorgelegte Datenschutzgesetz. Er schloss sich dabei mehrheitlich den Vorschlägen seiner Kommission an. Insbesondere hielt er an der vom Bundesrat gewählten Konzeption eines Einheitsgesetzes fest, welches sowohl für die Bundesorgane als auch für Private Geltung hat. Auf die Begehren der Zeitungsverleger und der Medienschaffenden, den Bereich der Medien aus dem Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes auszuklammern, trat er nicht ein. Hingegen gestand er den periodisch erscheinenden Medien zu, bei der Gewährung von Einsichts- und Berichtigungsrechten einen zeitlichen Aufschub zu verlangen. Damit soll gewährleistet werden, dass das Datenschutzgesetz nicht zur Verhinderung von Recherchen und Publikationen verwendet werden kann. Im privatrechtlichen Bereich blieb der Ständerat auf der relativ wirtschaftsfreundlichen Linie seiner Kommission. So lehnte er zum Beispiel den Antrag, den Arbeitnehmern Einsicht in ihr Personaldossier einzuräumen, mit 22:11 Stimmen ab, und er strich auch die Klagelegitimation von Verbänden [3].
Die Kommission des Ständerates hatte hingegen die Behandlung der zum Datenschutzgesetz gehörenden Revisionen der Bundesgesetze über die Bundesstrafrechtspflege bzw. über die internationale Rechtshilfe zurückgestellt. Sie wollte damit insbesondere den Einbezug der Erkenntnisse und Forderungen der Parlamentarischen Untersuchungskommission (Puk) in bezug auf den Datenschutz im Bereich der Bundesanwaltschaft ermöglichen. In einer Zusatzbotschaft präsentierte der Bundesrat im Herbst seine neuen Anträge. Er schlug darin vor, dass auch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren des Bundes datenschutzrechtliche Grundsätze verankert werden sollen. Die datenschützerischen Vorschriften für die präventive Tätigkeit der Bundesanwaltschaft sollen hingegen erst in einem späteren Staatsschutzgesetz festgelegt werden. Politisch brisanter waren die beantragten Änderungen, im Bereich der Rechtshilfe, d.h. vor allem der Informationstätigkeit des Bundes für die Behörden der Kantone und des Auslandes. So soll das 1986 definitiv vom Bund in Betrieb genommene automatisierte Fahndungssystem RIPOL eine gesetzliche Grundlage erhalten. Diese definiert unter anderem den Verwendungszweck der Daten und die Stellen, denen diese Daten weitergegeben werden dürfen [4].
Der Ständerat behandelte diese Zusatzanträge bereits in der Wintersession. Einen Nichteintretensantrag Onken (sp, TG), der zwar den Regelungsbedarf in diesem Bereich durchaus anerkannte, die vom Bundesrat gemachten Vorschläge aber als zu wenig überdacht kritisierte, lehnte der Rat mit 33:4 Stimmen ab. In der Detailberatung brachte der Ständerat am Bundesratsentwurf einige geringfügige Ergänzungen an [5].
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Volkszählung
Die alle zehn Jahre stattfindende eidgenössische Volkszählung wurde wie geplant mit dem Stichdatum 4. Dezember durchgeführt. Nachdem bereits die Volkszählung von 1980 nicht ohne Proteste und Verweigerungen über die Bühne gegangen war, formierte sich diesmal ein organisierter Widerstand, der namentlich von Aktivisten der grünen und linken Bewegungen getragen wurde. Begünstigt wurde diese Oppositionsbewegung durch ein generell angestiegenes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Datenerhebungen und -banken. Der "Fichenskandal", d.h. die Enthüllungen der Puk über die Datensammlungen der Bundesanwaltschaft, verstärkten dieses Missbehagen zusätzlich. Über die Qualität der Volkszählung 1990 lassen sich noch keine gefestigten Aussagen machen: während sich das Bundesamt für Statistik optimistisch in bezug auf Rücklaufquote und vollständige Beantwortung der Fragen gab, sprachen die Gegner von einem grossen Erfolg ihrer Verweigerungsaufrufe [6] .
Hinter dem Aufruf zum Boykott der Volkszählung stand unter anderem eine "Aktion gegen Datenerfassung". Sie wandte sich nicht nur gegen die geplante Volkszählung, sondern allgemein gegen die Erhebung von Daten. Diese Erhebungen würden ihrer Meinung nach nicht das Wesentliche erfassen und überdies nichts zur Lösung politischer und sozialer Probleme beitragen. Etwas differenzierter waren die Argumente der "Koordination Volkszählungsboykott 90", welche breit über Zweck und praktische Durchführung der Verweigerung informierte und dazu auch eine "Boik Otto" genannte Zeitung herausgab [7].
Breite Kreise im Komitee "Schluss mit dem Schnüffelstaat" versuchten, den Fichenskandal mit der Volkszählung in einen Konnex zu bringen. Nach langen internen Diskussionen, in denen sich vor allem die grossen Organisationen (SP, LdU und SGB) gegen eine Verweigerung aussprachen, verzichtete das Komitee auf einen Boykottaufruf. Im Gegensatz zu den erwähnten Parteien schloss sich hingegen die PdA dem Boykottaufruf an [8]. Im Nationalrat nahm S. Leutenegger Oberholzer (gp, BL) die Argumente der im Komitee unterlegenen Seite wieder auf. Sie schlug in einer Interpellation vor, auf die Durchführung der Volkszählung zu verzichten, bis alle von der Bundesanwaltschaft registrierten Personen vollständige Einsicht in ihre Dossiers erhalten haben. Für den Bundesrat bestand dazu kein Anlass, da weder ein rechtlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Bereichen bestehe. Die Befragten seien zudem durch das im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Volkszählung geschaffene Statistikgeheimnis vor der personenbezogenen Verwendung ihrer Angaben geschützt [9].
 
Bürgerrecht
Im Berichtsjahr konnte die zweite Etappe der Revision des Bürgerrechtsgesetzes abgeschlossen werden. Anlässlich der Differenzbereinigung zwischen den beiden Räten zeigte sich das Parlament in der Frage der Doppelbürgerschaft flexibel. Obwohl zuerst beide Kammern für die Beibehaltung der Vorschrift gestimmt hatten, wonach die Eingebürgerten nichts unternehmen dürfen, um die bisherige Staatsbürgerschaft beizubehalten, kamen sie in der Differenzbereinigung auf diesen Entscheid zurück. Gestützt auf Art. 16.3 des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragten die beiden vorberatenden Kommissionen, diese Bestimmung einer zweiten Lesung zu unterziehen. Der Ständerat beschloss nun einstimmig, diese Vorschrift zu streichen. Der Nationalrat schloss sich gegen die Opposition von M. Ruf (sd, BE) diesem Entscheid an. Man hofft, dass von dieser liberaleren Regelung vor allem die mehr als 200 000 weniger als 20 Jahre zählenden Bürgerinnen und Bürger aus den EG-Staaten, welche zu einem guten Teil in der Schweiz aufgewachsen und zur Schule gegangen sind, Gebrauch machen werden. Voraussetzung dazu wäre allerdings, dass die Herkunftsländer dieser Personen (vor allem Italien und Deutschland) das Verbot der Doppelbürgerschaft ebenfalls aufheben würden [10].
Die Eidgenössische Kommission für Ausländerfragen ihrerseits formulierte konkrete Vorschläge zur Erleichterung des Einbürgerungsverfahrens für diese sogenannte "zweite Ausländergeneration". Insbesondere möchte sie, dass die angestiegene geografische Mobilität besser berücksichtigt, das Verfahren vereinfacht und die Einbürgerungsgebühren gesenkt werden. Bundespräsident Koller gab an der Feier zum 20jährigen Bestehen dieser Kommission bekannt, dass er beabsichtige, dem Parlament neue Rechtsgrundlagen für eine erleichterte Einbürgerung der in der Schweiz geborenen Ausländer vorzulegen [11].
Vor der Schlussabstimmung über die bereinigte Bürgerrechtsvorlage kam es im Nationalrat allerdings noch zu einem frauenpolitischen Zwischenspiel. R. Bär (gp, BE) plädierte für Rückweisung des Textes zur redaktionellen Uberarbeitung. Sie begründete ihren Antrag damit, dass mit der durchgängigen Verwendung der männlichen Formen (mit dem einleitenden Verweis, dass damit auch die Frauen mitgemeint seien) nicht nur die Frauen diskriminiert würden, sondern auch neue rechtliche Institutionen wie zum Beispiel die Ehe zwischen Männern geschaffen werden, was wohl kaum in der Absicht der Parlamentsmehrheit liegen dürfte. Nachdem der Präsident der Redaktionskommission erklärte hatte, dass sich eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit dem Problem der geschlechtsneutralen Formulierungen befasse, lehnte der Rat den Rückweisungsantrag Bär mit 56 zu 70 Stimmen ab [12] .
Das revidierte Bürgerrechtsgesetz wird auf Anfang 1992 in Kraft treten. Neben der Zulassung des Doppelbürgerrechts – diese Bestimmung wird bereits seit Ablaufen der Referendumsfrist im Juli 1990 angewandt – bringt es als wichtigste Neuerung die Abschaffung der bisher weltweit einzigartigen Regelung, dass Ausländerinnen durch Heirat mit einem Schweizer das Bürgerrecht automatisch erworben haben. Für ausländische Ehepartner beiderlei Geschlechts gilt künftig ein erleichtertes Einbürgerungsverfahren [13] .
 
Stimm- und Wahlrecht
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Frauen
Die Männer Appenzell-Innerrhodens lehnten an der Landsgemeinde vom 29. April die von Regierung und Parlament empfohlene Einführung des kantonalen Frauenstimm- und wahlrechts nach 1973 und 1982 zum dritten Mal deutlich ab. Als Reaktion darauf erhoben Appenzeller Bürgerinnen und Bürger beim, Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde. Im weitem reichten sie eine Volksinitiative für die politische Gleichberechtigung ein; die Regierung kündigte im Herbst an, dass sie das Begehren mit einer zustimmenden Empfehlung an der Landsgemeinde vom nächsten Frühjahr zur Abstimmung bringen werde [14].
Der negative Entscheid der Landsgemeinde führte auch zu parlamentarischen Vorstössen auf Bundesebene. Mit Motionen forderten die Fraktionen der CVP und der GP sowie die Freisinnige Nabholz (ZH) Verfassungsänderungen, welche die politische Gleichberechtigung auch für die Kantone zwingend vorschreiben. Der Bundesrat beantragte anfangs Oktober, die Motionen bloss in Postulatsform zu überweisen, da nach dem Bundesgerichtsurteil über die erwähnten staatsrechtlichen Beschwerden auf eine aufwendige Verfassungsänderung eventuell verzichtet werden könne. Falls das Urteil negativ ausfalle und auch die Landsgemeinde die Einführung des kantonalen Frauenstimmrechts 1991 nochmals ablehne, werde er unverzüglich die geforderte Verfassungsrevision einleiten [15].
Das Bundesgericht befasste sich am 27. November mit den Beschwerden und kam einstimmig zum Entscheid, dass der Kanton Appenzell-Innerrhoden den Frauen ab sofort das vollumfängliche aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zugestehen muss. Das Richterkollegium begründete sein Urteil mit dem Gleichberechtigungsartikel der Bundesverfassung (Art. 4.2 BV). Dieser sei direkt anwendbar und den Bestimmungen von Art. 74.4 BV über die kantonale Regelung des Wahlrechts übergeordnet [16].
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Jugend
Das Parlament machte mit seinem im Vorjahr abgegebenen Versprechen ernst, das Volk im Jahr der Zentenarfeier über die Senkung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf 18 Jahre abstimmen zu lassen. Im Januarlegte eine Nationalratskommission ihren Bericht und Antrag vor, und bereits in der Frühjahrssession stimmte die grosse Kammer ohne Gegenstimmen der Verfassungsänderung zu. Der Ständerat schloss sich in der Herbstsession ebenfalls einstimmig diesem Entscheid an [17].. Nachdem im Berichtsjahr auch Schaffhausen, Tessin und Zürich in Volksabstimmungen der Senkung des kantonalen Stimmrechtsalters auf 18 Jahre zugestimmt haben, gilt diese Regelung in mehr als der Hälfte der Kantone [18].
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Ausländer
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund startete im August eine Kampagne für die Verbesserung der politischen Rechte der Ausländer. In Baselstadt lancierte die SP zusammen mit anderen Organisationen am 1. Mai eine Volksinitiative für die Einführung des kantonalen Stimm- und Wahlrechts für Ausländer und Ausländerinnen, die seit acht Jahren in der Schweiz wohnen. In Zürich legte nach langen Abklärungen und internen Diskussionen ein aus den Gewerkschaften, der SP, der GP und dem LdU sowie Einzelpersonen aus EVP und CVP gebildetes Komitee den Text einer kantonalen Volksinitiative für die fakultative Einführung des kommunalen Ausländerstimmrechts vor. Im Kanton Genf wurden gleich zwei Volksinitiativen lanciert: eine, in welcher sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht gefordert wird, und eine zweite von Gewerkschaftsseite, welche vorerst nur das aktive Wahlrecht einführen möchte [19]. Im Kanton Neuenburg, wo niedergelassene Ausländer seit mehr als hundert Jahren über das aktive Stimm- und Wahlrecht auf Gemeindeebene verfügen, lehnten die Stimmberechtigten die von den SD mit dem Referendum bekämpfte Einführung der Wählbarkeit von Ausländern in kommunale Legislativen mit rund 56% Nein-Stimmen ab [20].
Den vom Bundesrat beantragten Ausbau der politischen Rechte für schweizerische Staatsangehörige im Ausland behandeln wir an anderer Stelle [21]..
 
Staatsschutz
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Fichen
Nachdem im Vorjahr die Parlamentarische Untersuchungskommission (Puk) die Existenz einer sehr umfangreichen Registratur mit Karteikarten (sog. Fichen) der politischen Polizei an die Offentlichkeit gebracht hatte, stand das Berichtsjahr im Zeichen der Organisation der Gewährung des Einsichtsrechts in diese Fichen. Bis zu der vom Bundesrat gesetzten Frist von Ende März hatten mehr als 300 000 Personen mit einem Brief Einsicht in ihre Fiche verlangt. Die Behörden konnten nach einiger Zeit auch genauere Angaben über die Anzahl der Fichen machen. Demnach existieren 731 000 Fichen für Personen (davon 161 500 Schweizer und Schweizerinnen) und 119 000 für Organisationen [22]..
Bei der organisatorischen Regelung des Einsichtsrechts in die Staatsschutzakten tat sich der Bundesrat schwer. Zuerst sah er vor, dass den Gesuchstellern unter Aufsicht von Beamten der Bundesanwaltschaft in den Kantonshauptorten Einsicht in eine Kopie ihrer Karteikarte gewährt werden sollte [23]. Nachdem erste Versuche in der Stadt Bern unbefriedigend verlaufen waren, regelte er mit einer am 5. März erlassenen Verordnung das Einsichtsrecht in die nach Personen erschlossenen Staatsschutzakten (d.h. die Fichen und direkt dazugehörende Dossiers) neu. Zuständig für die Gewährung des Einsichtsrechts wurde ein vom Bundesrat eingesetzter Sonderbeauftragter. Die Gesuchsteller erhalten von diesem Sonderbeauftragten eine Kopie ihrer Fiche zugeschickt, wobei bestimmte Angaben (z.B. über private und ausländische Informanten und laufende Ermittlungen) abgedeckt werden. Zur Behandlung von Beschwerden, welche sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, wurde eine Ombudsstelle geschaffen, welche alle Staatsschutzakten des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft einsehen kann [24]. Verschiedene von der Linken und den Grünen eingereichte Motionen zur Offenlegung der Fichen und Dossiers wurden danach vom Nationalrat entweder als bereits erfüllt abgeschrieben, oder aber nur in Postulatsform überwiesen. Eine Motion der SP, welche eine automatische Benachrichtigung aller Fichierten — mit Ausnahme derjenigen, gegen welche ein gerichtspolizeiliches Verfahren läuft — verlangte, wurde hingegen abgelehnt [25].
Zum Sonderbeauftragten für Staatsschutzakten wählte der Bundesrat den Präsidenten der Puk, Nationalrat Leuenberger (sp, ZH). Nachdem ein vom Büro des Nationalrates angefordertes Gutachten rechtliche Bedenken gegen die Ausübung dieses Amtes durch einen Parlamentarier angemeldet hatte, gab Leuenberger sein Mandat zurück. An seiner Stelle übernahm der ehemalige Luzerner Regierungsrat Walter Gut (cvp) das Amt [26]. Leiter der Ombudsstelle blieb der im Vorjahr ernannte alt Bundesrichter Arthur Haefliger [27].
In der erwähnten Verordnung ist auch festgehalten, dass von kantonalen und kommunalen Polizeiorganen erstellte Akten zu Bundesakten geworden sind, wenn sie an die Bundespolizei weitergeleitet worden sind, oder als Vorarbeiten zu solchen Akten gedient haben. Da diese Umschreibung für die Mehrzahl der Akten der kantonalen Staatsschutzstellen zutrifft, sind die Kantone demnach in den meisten Fällen nicht berechtigt, in eigener Regie Einsicht in diese in einzelnen Kantonen sehr umfangreichen Datensammlungen zu gewähren. Diese Regelung wurde nicht nur von den Fichierten, sondern in mehreren Kantonen auch von den Behörden und von Staatsrechtlern bestritten. Unter anderem sprach der Genfer Regierungsrat mit einer beim Bundesgericht eingereichten staatsrechtlichen Klâge dem Bund die Kompetenz zum Erlass dieser Verordnung ab [28]. Einen ersten Entscheid in dieser Angelegenheit fasste das Verfassungsgericht von Baselland. Es stellte fest, dass keine rechtlichen Grundlagen für die Tätigkeit einer politischen Polizei vorhanden seien, und deshalb der Bund auch kein Verfügungsrecht über vom Kanton angelegte Akten aus diesem Bereich anmelden könne [29]. In den meisten Kantonen beschlossen die Parlamente, die Tätigkeit und die Registraturen der kantonalen politischen Polizei zu untersuchen [30].
Umstritten in dieser Verordnung war auch der Auftrag an den Staatsschutzbeauftragten, nicht mehr benötigte Fichen zu vernichten. Linke Parlamentarier und auch Geschichtswissenschafter protestierten gegen diese Aktenvernichtung unter anderem mit dem Argument, dass damit die wissenschaftliche Erforschung der neueren Schweizer Geschichte erschwert oder gar verunmöglicht werde. Der Bundesrat hielt zwar grundsätzlich an seiner Meinung fest, dass es nicht sinnvoll sei, die Fichen zu archivieren. Da er aber ein Wissenschafterteam unter der Leitung des Basler Geschichtsprofessors Georg Kreis mit der Aufarbeitung der Entwicklung des schweizerischen Staatsschutzes beauftragt habe, werde über Ausmass und Zeitpunkt der Aktenvernichtung ohnehin erst später entschieden [31]. Angesichts des grossen personellen Aufwands, den die Bearbeitung der mehr als 300 000 Einsichtsgesuche erfordert, wurden auch Stimmen laut, welche die Übung nach der Verschickung der Fichenkopien beenden möchten. Der Ständerat überwies in diesem Sinn ein Postulat Hunziker (fdp, AG), welches die Dossiers nur in speziellen Fällen (z.B. bei Schadenersatzklagen) zugänglich machen möchte [32]. Nationalrat Eisenring (cvp, ZH) verlangte mit einem noch nicht behandelten Postulat, dass angesichts der geschätzten Kosten von rund 50 Mio Fr. sogar die Offenlegung der Fichen abgebrochen werden soll. Im Ständerat reichte der Freisinnige Hunziker (AG) ein ähnliches Postulat ein [33].
Aus den Eintragungen in einzelnen offengelegten Fichen erhärtete sich der Verdacht, dass auch vom Militärdepartement Personen wegen ihrer politischen Meinungen und Aktivitäten registriert worden waren. Diesen Tatbestand musste auch das EMD, das ihn anfänglich abgestritten hatte, bestätigen. Es hielt allerdings fest, dass diese Kartei seit 1977 nicht mehr geführt werde. Einen Tag später musste Bundesrat Villiger jedoch bekanntgeben, dass von der Untergruppe Nachrichtendienst und Abwehr (UNA) immer noch eine rund 5 000 Personen umfassende Kartei geführt werde. Nachdem auch noch ein Journalist in einer Fernsehsendung berichtet hatte, dass ihn ein Vertreter der UNA für die Informationsbeschaffung über eine Mediengewerkschaft habe gewinnen wollen, reagierte das Parlament. Die Freisinnigen und die SVP, welche die Tätigkeit der UNA von den Geschäftsprüfungskommissionen hatten untersuchen lassen wollen, gaben ihren Widerstand gegen die Einsetzung einer mit grösseren Kompetenzen ausgestatteten Parlamentarischen Untersuchungskommission (Puk II) auf [34].
Nach der Aufdeckung der Karteien des EMD wurden die auf Weisung des EJPD-Chefs losgeschickten Beamten in der Bundesanwaltschaft erneut fündig: zusätzlich zu den von der Puk festgestellten Fichen fanden sie weitere, zum Teil seit Jahrzehnten nicht mehr nachgeführte Karteien über "Extremisten", "vertrauensunwürdige Bundesbeamte", "Jura-Aktivisten" und so weiter [35].
Der Ergänzungsbericht der Puk zu den Vorkommnissen im EJPD ergab danach kaum grundsätzlich Neues. Er befasste sich unter anderem mit diesen Spezialkarteien, deren Vorhandensein erst nach der Publikation des ersten Berichts aufgedeckt worden war. In der Untersuchung einiger Fälle stellte die Puk die systematische Verletzung des Postgeheimnisses durch einzelne Postämter und Zollstationen fest [36] .In der parlamentarischen Behandlung dieses Zusatzberichts forderten die Fraktionen der SP und der Grünen im Nationalrat erfolglos weitere Abklärungen durch die Puk und die Feststellung der administrativen und politischen Verantwortlichkeit. Die bürgerlichen Fraktionen und die Untersuchungskommission selbst lehnten weitere Untersuchungen durch die Puk ab. Mehrere Sprecher betonten, es sei wichtig, nun einen Schlussstrich unter Vergangenes zu ziehen; der freisinnige Parteipräsident Steinegger (UR) warnte in diesem Zusammenhang davor, sich mit einer "Musealisierung der Politik" um die Lösung von Zukunftsaufgaben zu drücken [37]. Dass die bürgerliche Mehrheit des Nationalrats von den Auseinandersetzungen über die Karteien der Bundesanwaltschaft offenbar genug hatte, demonstrierte sie ebenfalls am Schlusstag der Sommersession, als sie anlässlich der Behandlung von Interpellationen drei Anträge auf Diskussion ablehnte [38].
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Politische Polizei
Auf den 19. Januar setzte der Bundesrat eine sogenannte vorläufige Negativliste in Kraft, welche die erlaubten Aktivitäten der politischen Polizei stark einschränkt. Darin wird den kantonalen Stellen und der Bundesanwaltschaft untersagt, weiterhin Daten über die Ausübung demokratischer Rechte zu erheben und zu sammeln, sofern nicht der Verdacht einer strafbaren Handlung besteht. Reisen ins Ausland sowie die politische Tätigkeit von Parteien und Parlaments- und Regierungsmitgliedern dürfen nur noch im ausdrücklichen Auftrag des Bundes überwacht werden [39].
In der Märzsession befasste sich der Nationalrat mit den mehr als dreissig persönlichen Vorstössen, welche nach der Publikation des Puk-Berichts Ende 1989 eingereicht worden waren. Zu Beginn der Debatte gab Bundespräsident Koller eine längere Erklärung zum Staatsschutz ab. Er äusserte dabei sein Verständnis für die Enttäuschung und Verärgerung in der Bevölkerung über "die Missstände und Fehler, welche im Bereiche des Staatsschutzes und der militärischen Abwehr in den letzten Monaten bekannt geworden sind". Mit der Schaffung von Transparenz und mit Reformen wolle der Bundesrat verlorenes Vertrauen wieder zurückgewinnen. Angesichts der Notwendigkeit der Fortführung des Kampfs gegen Terrorismus und Spionage, aber auch gegen Drogen- und illegalen Waffenhandel sprach er sich aber für die Beibehaltung der Staatsschutzorgane aus. Er forderte jedoch eine parlamentarische Kontrolle durch eine Sonderkommission, der volle Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Aufgaben des Staatsschutzes müssten in einem Gesetz deutlich umschrieben werden, wobei klar sei, dass die Uberwachung der Ausübung politischer Rechte nicht dazu gehören dürfe [40].
In einer Namensabstimmung über eine sozialdemokratische Motion konnte sich der Nationalrat grundsätzlich zum Fortbestand der politischen Polizei äussern. Mit 123 zu 60 Stimmen lehnte er die Motion ab. Dabei waren die Positionen klar parteipolitisch bestimmt: der Freisinn und die CVP (bei je einer Enthaltung) sowie die SVP, die Liberalen und die EVP lehnten den Vorstoss geschlossen ab, die SP (bei einer Enthaltung) und die GPS stimmten ihm ebenso einstimmig zu. Einzig beim Landesring gab es neben den acht befürwortenden auch eine ablehnende Stimme [41].
Der Nationalrat überwies zwei Motionen von Landesring-Vertretern zur Reorganisation der Bundesanwaltschaft als Postulate. Sie verlangten namentlich eine Unterstellung der Bundesanwaltschaft unter den Gesamtbundesrat und die Wahl des Bundesanwalts durch die Bundesversammlung. Eine Motion der Grünen, welche die Uberwachung der Reorganisation der politischen Polizei durch die Puk verlangte, wurde mit dem Argument abgelehnt, dass dies eine Aufgabe für die GPK sei [42]..
Die drei bürgerlichen Bundesratsparteien hatten anfangs März je eine eigene Motion zur Schaffung eines Staatsschutzgesetzes eingereicht. Obwohl der Bundesrat bereit war, diese Aufträge entgegenzunehmen, konnte der Nationalrat noch nicht darüber entscheiden, da sie von den beiden Sozialdemokraten Leuenberger (SO) und Rechsteiner (SG) sowie von den Grünen bekämpft wurden und die Diskussion auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden musste. Der Ständerat seinerseits überwies eine von Onken (sp, TG) bekämpfte Motion Rüesch (fdp, SG) für die Schaffung eines Staatsschutzgesetzes mit 22:2 Stimmen. Bundespräsident Koller gab in der Wintersession bekannt, dass das EJPD prioritär mit der Ausarbeitung eines Staatsschutzgesetzes befasst ist, welches die notwendige präventive Polizeitätigkeit regeln soll [43].
Ende Oktober gab Bundespräsident Koller eine Verordnung über den Staatsschutz, welche als Übergangslösung bis zum Entscheid über ein Staatsschutzgesetz gedacht ist, in die Vernehmlassung. Sie sieht vor, dass sich die präventive Polizeitätigkeit auf die Bereiche Terrorismus, Spionage und organisiertes Verbrechen beschränken muss. Mit der politischen Aktivität von Personen darf sich der Staatsschutz nur noch befassen, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass dabei strafbare Handlungen (wie zum Beispiel Gewalt gegen Personen oder Sachen) vorbereitet oder begangen werden. Die CVP lehnte die Verordnung ab, da sie unter anderem ohne gesetzliche Grundlage in die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen eingreife und zudem einige wichtige Fragen offen lasse. Sie empfahl als Übergangslösung den Erlass eines befristeten dringlichen Bundesbeschlusses. Auch die SP und die GP wiesen den Verordnungsentwurf mit dem Argument zurück, dass er sich auf keine gesetzlichen Grundlagen stützen könne. Während die FDP ebenfalls Einwände vorbrachte, konnte sich immerhin die SVP mit der Verordnung einverstanden erklären, falls der Bundesrat bereit sei, dem Parlament so rasch als möglich eine Regelung auf Gesetzesebene vorzulegen [44].
Noch im Dezember 1989 hatte sich auf Initiative von Parlamentariern ein Komitee "Schluss mit dem Schnüffelstaat" gebildet. Ihm gehören die linken und grünen Parteien (inkl. LdU), Gewerkschaften und eine Vielzahl von politischen Organisationen an. Dieses Komitee betrieb intensive Offentlichkeitsarbeit und eröffnete auch eine Beratungsstelle für Personen, welche Einsicht in ihre Fichen verlangt hatten [45]. Zu dieser Offentlichkeitsarbeit gehörte auch die Durchführung einer Demonstration gegen den "Schnüffelstaat" am 3. März in Bern, an welcher rund 30 000 Personen teilnahmen. Redner der linken und grünen Parteien sowie prominente Kulturschaffende forderten namentlich die Abschaffung der politischen Polizei. Am Rande der Kundgebung kam es allerdings auch zu Ausschreitungen. Eine Gruppe von etwa 200 vermummten Demonstranten lieferte der Polizei Strassenkämpfe und drang unter anderem in Gebäude des Bundes ein, wo sie Sachschaden in der Höhe von rund 350 000 Fr. verursachten [46] .
Ende April lancierte das Komitee die Volksinitiative "S.o.S. — Schweiz ohne Schnüffelpolizei". Diese fordert einen neuen Verfassungsartikel (Art. 65bis BV), welcher festhält, dass in der Schweiz keine politische Polizei geführt wird, und dass niemand bei der Wahrnehmung ideeller und politischer Rechte überwacht werden darf, solange er dabei keine strafbaren Handlungen begeht. Im Initiativkomitee figurieren neben namhaften Kulturschaffenden auch zahlreiche Nationalräte der SP und der kleineren grünen und linken Parteien; der Vorstand der SP beschloss, das Volksbegehren aktiv zu unterstützen [47]. Die über die Aktivitäten der politischen Polizei besonders empörten Kulturschaffenden riefen überdies zu einem Boykott der 700-Jahr Feier auf [48].
 
Politische Manifestationen
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Rechtsextreme
Eine Motion des Genfer Sozialdemokraten Ziegler, welche ein Verbot der Patriotischen Front verlangte, wurde im Nationalrat mit 70 zu 14 Stimmen abgelehnt. Sowohl Angehörige der Linken (Bodenmann sp, VS) und der Grünen (Meier gp, ZH) als auch der Rechten (Eggly lp, GE) hatten sich zwar für strenge strafrechtliche Sanktionen, aber gegen politische Verbote ausgesprochen [49]. Die gewalttätigen Aktionen dieser "Patriotischen Front" aus den Vorjahren fanden 1990 ihre ersten gerichtlichen Nachspiele. Ein Hauptangeklagter wurde vom Zuger Strafgericht zu 15 Monaten unbedingter Gefängnisstrafe, fünf weitere zu bedingten Strafen zwischen 4 und 15 Monaten verurteilt [50]. In einem anderen Verfahren wurde in Zürich der Wortführer dieser Gruppe, Marcel Strebel, wegen wiederholter rassistischer Beschimpfung einer farbigen Frau zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt [51].
Bei der Erstellung des im Vorjahr vom Nationalrat geforderten Berichts über politisch extreme und gewalttätige Gruppen kam es zu Verzögerungen. Als Grund dafür wurde angegeben, dass die Kantone als Konsequenz aus dem Fichenskandal bei der Lieferung von Informationen an die Bundesanwaltschaft sehr zurückhaltend geworden seien [52].
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Kundgebungen
Die grösste politische Demonstration fand auch dieses Jahr in der Bundesstadt statt: gut 30 000 Personen demonstrierten gegen die von der Puk aufgedeckten Aktivitäten der Bundesanwaltschaft (siehe dazu oben). Rund 20 000 Beteiligte zählte eine von den Gewerkschaften ebenfalls in Bern organisierte Demonstration von Gastarbeitern für ein soziales Europa. Die drittgrösste Kundgebung fand in Genf statt, wo etwa 10 000 Bauern aus der Schweiz, Frankreich und Deutschland vor dem GATT-Gebäude gegen die Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde protestierten; bereits eine Woche zuvor waren in Bern 7000 Landwirte zum selben Thema auf die Strasse gegangen. Sehr aktiv waren wiederum die Albaner aus dem jugoslawischen Kosovo: bei ihren grössten Demonstrationen vermochten sie in Genf, Bern und Zürich jeweils mehr als 8000 Personen zu mobilisieren. Bei den insgesamt 26 von uns verzeichneten Demonstrationen mit mehr als 1000 Beteiligten (1989: 22) dominierten auch im Berichtsjahr die Proteste gegen Zustände im Ausland. Achtmal ging es um Kosovo, einmal um die Türkei. Eher ungewöhnlich war, dass rund 6000 Katholiken in Chur auf die Strasse gingen, um ihren Protest gegen Bischof Haas auszudrücken. In geografischer Hinsicht konzentrierten sich die Grossdemonstrationen auf die Städte Genf (8), Bern (6) und Zürich (4) [53].
Die regelmässig von Auseinandersetzungen mit der Polizei und grösseren Sachbeschädigungen begleiteten Demonstrationen gegen die Wohnungsnot, welche im Vorjahr jeweils am Donnerstagabend die Stadt Zürich in Aufregung versetzt hatten, ebbten im Berichtsjahr ab. Nur noch einmal berichtete die Presse über Ausschreitungen [54].
Als erster Kanton führte Baselstadt ein Vermummungsverbot für Demonstranten ein. Rund 71% der Stimmenden hiessen ein von der SP mit dem Referendum bekämpftes kantonales Gesetz gut. Die neuen Strafbestimmungen wurden allerdings mit zwei staatsrechtlichen Beschwerden (davon eine von der SP) beim Bundesgericht angefochten, weil sie nach Ansicht der Rekurrenten das Grundrecht der freien Meinungsäusserung verletzen würden. Im Kanton Zürich forderte die SVP mit einem Postulat im Parlament ebenfalls ein Vermummungsverbot, und die AP kündigte die Lancierung einer Volksinitiative an. Polizeisprecher der Städte Bern und Zürich zeigten sich demgegenüber an der Einführung eines Vermummungsverbotes nicht interessiert, da es sich in der Praxis nicht durchsetzen lasse. Der Bundesrat legte in der Beantwortung einer Interpellation Hess (cvp, ZG) dar, dass er aus Gründen der Verhältnismässigkeit ein allgemeines bundesweites Vermummungsverbot für Demonstranten ablehne [55].
 
Strafrecht
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Strafmass
Im Zusammenhang mit der 700-Jahr-Feier hatte sich der Nationalrat mit zwei Petitionen und einer parlamentarischen Initiative Fischer (cvp, LU) zu befassen, welche eine Amnestie für bestimmte Kategorien von zu Haft- oder Gefängnisstrafen Verurteilten forderten. Das Parlament lehnte diese Begehren ab. Ein wichtiges Argument für die Begründung dieser Ablehnung war, dass keine Gruppe von Bestraften auszumachen sei, für die sich eine Amnestie rechtfertigen liesse. Dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Unbehagen über die Freiheitsstrafen für Drogenkonsumenten oder für Verkehrssünder – diese beiden Gruppen wurden in den Amnestiebegehren speziell erwähnt – sollte nach Ansicht der vorberatenden Kommission nicht mit einer einmaligen Amnestie, sondern mit entsprechenden Gesetzesrevisionen begegnet werden [56].
Die 1989 vom Neuenburger Ständerat Béguin (fdp) eingereichte Motion, welche verlangte, dass zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilte Triebtäter nur ausnahmsweise in den Genuss der vorzeitigen Entlassung kommen sollen, wurde als Postulat überwiesen. Dabei zeigte Bundespräsident Koller zwar durchaus Verständnis für das Anliegen, die Bevölkerung vor gefährlichen Gewalttätern zu schützen. Er verwies aber bezüglich der konkret zu ergreifenden Massnahmen auf die Arbeit der Expertenkommission, welche sich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches befasst [57].
In bezug auf geringfügige Vergehen besteht hingegen Konsens, dass kurze Haftstrafen nicht in jedem Fall sinnvoll sind. Mit Verordnungsänderungen hat der Bundesrat den Kantonen deshalb die Möglichkeit gegeben, Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen in Form von gemeinnütziger Arbeit zu vollziehen. Diese versuchsweise Regelung erlaubt es den Verurteilten, die Strafe in Form von mehrstündigen Arbeitseinsätzen in der Freizeit abzugelten, ohne dabei ihre übliche Erwerbstätigkeit zu unterbrechen [58] .
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Sexualstrafrecht
Als Zweitrat behandelte der Nationalrat in der Wintersession die Revision des Sexualstrafrechts ("strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität"). Es handelt sich dabei um den zweiten Teil der 1985 vom Bundesrat vorgeschlagenen Überarbeitung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzbuchs über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie [59] . Wichtigste Streitpunkte bildeten das sogenannte Schutzalter, die Entkriminalisierung von Liebesbeziehungen zwischen Jugendlichen sowie die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe.
Der Rat entschied sich wie zuvor der Ständerat für die Beibehaltung des Schutzalters 16. Sexuelle Handlungen sollen jedoch nicht mehr bestraft werden, wenn die Beteiligten mindestens 14jährig sind und ihr Altersunterschied nicht mehr als vier Jahre beträgt. Wenn alle Beteiligten weniger als vierzehn Jahre alt sind, sollen gemäss dem Beschluss des Nationalrats ihre sexuellen Handlungen nicht mehr bestraft werden [60].
In der Debatte über die Bestrafung von Vergewaltigung in der Ehe wurde die vom Ständerat 1987 beschlossene Beibehaltung der Straffreiheit von keinem Redner verteidigt. Umstritten war hingegen die von der SP, den Grünen und von Nationalrätinnen aller Parteien geforderte Einstufung als Offizialdelikt. Die Frauenorganisationen von CVP, SP, SVP, GPS, LdU, SD und POCH hatten sich zuvor in einer gemeinsamen Stellungnahme ebenso für die Ausgestaltung als Offizialdelikt ausgesprochen wie der Schweizerische Katholische Frauenbund und die Dachorganisation der Frauenhäuser. Sie argumentierten, dass die Vergewaltigung inner- und ausserhalb der Ehe gleich behandelt werden müsse, und dass mit der Form des Antragsdelikts der Schutz der Frau nicht gewährleistet sei. Für die Einstufung als Antragsdelikt wurde die Begründung ins Feld geführt, die betroffene Frau müsse selbst entscheiden können, ob sie ein Strafverfahren gegen ihren Ehemann mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen in die Wege leiten wolle. In einer Namensabstimmung entschied der Rat mit 99 zu 68 Stimmen für die Strafverfolgung auf Antrag [61]..
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Geldwäscherei
Als Zweitrat befasste sich der Ständerat mit der Schaffung eines neuen Gesetzes gegen die Geldwäscherei. Auf Antrag seiner Kommission beschloss er, in allen Punkten den Entscheiden des Nationalrats der seinerseits die Bundesratsvorlage praktisch unverändert übernommen hatte zu folgen. Damit konnten die Strafbestimmungen über Handlungen, welche geeignet sind, das Auffinden von deliktisch erworbenen Vermögenswerten zu verhindern, auf den 1. August in Kraft gesetzt werden [62]..
Die Ergänzung des Strafrechts um den Begriff der "kriminellen Vereinigung" wurde auch von der kleinen Kammer als notwendig für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens beurteilt. Sie überwies deshalb oppositionslos eine Motion des Nationalrats, welche vom Bundesrat die rasche Ausarbeitung von entsprechenden Bestimmungen fordert [63].
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Rechtshilfe
Insbesondere der Fall des früheren philippinischen Staatschefs Marcos hatte auch dem Bundesrat vor Augen geführt, dass das gültige Rechtshilfeverfahren in Strafsachen durch die Ausschöpfung sämtlicher kantonaler und eidgenössischer Rechtsmittel in nicht akzeptabler Weise verschleppt werden kann. Er beauftragte deshalb anfangs Jahr das EJPD mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für die Revision des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe und des Rechtshilfevertrags mit den USA. Namentlich durch eine Neuformulierung der zulässigen Rechtsmittel und durch zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten des Bundesamtes für Polizeiwesen soll eine Straffung des Verfahrens erzielt werden [64]. Einen anderen Weg zur Verfahrensbeschleunigung brachte Nationalrat Scheidegger (fdp, SO) in die Diskussion ein. Er regte mit einem vom Rat überwiesenen Postulat an, dass der Bundesrat mit Entwicklungsländern Staatsverträge nach dem Vorbild des Rechtshilfeabkommens mit den USA abschliessen soll [65].
 
Privatrecht
Der Bundesrat beantragte dem Parlament die Genehmigung des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Dieses war am 16. September 1988 an einer diplomatischen Konferenz der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA abgeschlossen und von der Schweiz gleichentags unterzeichnet worden. Beide Räte hiessen diese Rechtsvereinheitlichung, welche für die immer stärker integrierte westeuropäische Wirtschaft wesentliche Erleichterungen bringt, oppositionslos gut [66].
Nationalrat Ruf (sd, BE) hatte parallel zu seinem Vorstoss für die Einführung des Stimmrechtalters 18 auch eine parlamentarische Initiative für die Senkung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre eingereicht. Die vorberatende Kommission des Nationalrats stellte sich zwar grundsätzlich hinter dieses Anliegen, hielt aber dafür, dass bei der Ausarbeitung einer Vorlage auch eventuelle negative Auswirkungen auf die betroffenen Jugendlichen abgeklärt werden müssten. Da die Verwaltung für die Durchführung dieser Abklärungen besser geeignet sei als das Parlament, schlug sie vor, anstelle der parlamentarischen Initiative eine entsprechende Motion zu verabschieden. Der Nationalrat war mit diesem Vorgehen einverstanden und überwies die Motion ohne Gegenstimme [67]..
 
Weiterführende Literatur
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Grundrechte
BA für Justiz / EDA, Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Beitritt der Schweiz zum internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung von jeder Form der Rassendiskriminierung und über die entsprechende Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, Bern 1990.
P. Centlivres (Hg.), Devenir suisse. Adhésion et diversité culturelle des étrangers en Suisse, 1990 (Georg Ed. SA).
Y. Hangartner, Aktuelle Fragen des Datenschutzes in Kantonen und Gemeinden, St. Gallen 1990.
J.-F. Marquis / G. Grossi, Einwanderer — Minderheit ohne politische Rechte, Bern 1990 (Schriftenreihe des SGB).
S. Wettstein, Der lange Weg des Frauenstimmrechts im Kanton Appenzell-Ausserrhoden, Kreuzlingen 1990.
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Rechtsordnung
U. Albrecht, "Brauchen wir eine neue Gesetzes- und Verwaltungssprache? Die Diskussion um die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter", in Gesetzgebung heute, 1/1990, Nr. 1, S. 49 ff. (siehe ebenfalls die Diskussion zu diesem Thema in Gesetzgebung heute, 1/1990, Nr. 2, S. 69 f.
O. Jacot-Guillarmod (Hg.), EG-Recht und schweizerische Rechtsordnung, Basel 1990 (Beiheft zur Zeitschrift für schweizerisches Recht, Heft 10).
O. Jacot-Guillarmod, "L'Espace économique européen. Conséquences législatives pour la Confédération et les cantons", in Gesetzgebung heute, 1/1990, Nr. 3, S. 29 ff.
D. Schindler e.a. (Hg.), Die Europaverträglichkeit des schweizerischen Rechts — Le droit suisse et le droit communautaire. Convergences et divergences, Zürich 1990.
D. Thürer, "Europäische Integration. Probleme und Folgerungen für den Gesetzgeber in Bund und Kantonen", in Gesetzgebung heute, 1/1990, Nr. 3, S. 9 ff.
H.-U. Wili, "Die Entwicklung im schweizerischen Bundesverfassungsrecht. Hängige und erledigte Revisionsbestrebungen. Perspektiven des Abstimmungszeitplans, extrakonstitutionelles Dringlichkeitsrecht und als verfassungsrechtlich problematisch kritisierte Bestimmungen im nachgeordneten Recht", in H.-U. Wili / L. Rotach, Bundesverfassungsrecht. Staatsverträge. Entwicklung 1989, Basel 1990, S. 5 ff.
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Strafrecht
R. Allebes e.a., Gewalt im Alltag— Violence au quotidien. Referate anlässlich der von der Schweiz. Arbeitsgruppe für Kriminologie im März 1990 in Interlaken organisierten Tagung, Grüsch 1990.
P. Bucher / V. Fehr, Alternativen zum Strafvollzug, Zürich 1990 (Diplomarbeit an der Schule für soziale Arbeit).
H. Baumgartner, Zum V-Mann-Einsatz. Unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufes im Betäubungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Zürich 1990 (Diss. jur.).
Garbely, / P. Auchlin, Das Umfeld eines Skandals. Ein Report über das organisierte Verbrechen und die Rolle der Schweizer Behörden, Zürich 1990 (Übersetzung aus dem Französischen).
Ch. Graber, Geldwäscherei. Ein Kommentar zu Art. 305bis und 305ter StGB, Bern (Diss. jur.) 1990.
Schmoll (Hg.), Geschichte der Schweizer Polizei — Histoire de la police en Suisse, Band 1: Ursprünge und Traditionen, Muttenz 1990.
J. Schuh (Hg.), Gewalt im Alltag, Chur 1990.
Schweiz. Vereinigung für marxistische Studien (Hg.), Faschismus im Alltag (Materialien einer Tagung vom 14.10.89 in Bern), Bern 1990.
J. Ziegler, Die Schweiz wäscht weisser. Die Finanzdrehscheibe des internationalen Verbrechens, München 1990 (Übersetzung aus dem Französischen).
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Staatsschutz
H. Braunschweig, Freiheit kleingeschrieben! Fichen und Folgen, Basel 1990. (Auswertung und Kommentierung der sehr umfangreichen persönlichen Fiche des sozialdemokratischen Nationalrats).
A. Cattani, "Entstehung und Entwicklung der politischen Polizei bis 1935" und "Bewährung in der totalitären Bedrohung. Die politische Polizei seit 1935", in NZZ, 4.4. und 12.4.90.
U.P. Engeler, Grosser Bruder Schweiz. Wie aus wilden Demokraten überwachte Bürger wurden. Die Geschichte der politischen Polizei, Zürich 1990.
K. Hummler / P. Weigelt, Staatsschutz im freiheitlichen Staat: widersprüchlich oder unabdingbar? Informationen zur aktuellen Staatsschutzkrise, Zürich (Verlag "Trumpf Buur") 1990.
Komitee Schluss mit dem Schnüffelstaat, Schnüffelstaat Schweiz. Hundert Jahre sind genug, Zürich 1990.
L. Minelli, "Rechtswidrige politische Polizei", in Plädoyer, 8/1990, Nr. 3, S. 44 ff.
Widerspruch – Beiträge zur sozialistischen Politik, 10/1990, Nr. 19. (Diverse Beiträge zum Staatsschutz auf S. 83-104, u.a. A. Künzli, "Staatsschutz als Klassenkampf", S. 83 ff.).
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Privatrecht
H. Giger, Handbuch der schweizerischen Zivilrechtspflege. Eine nach Bund und Kantonen gegliederte systematische Darstellung der Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften, Zürich 1990.
Das neue Bundesgesetz über das internationale Privatrecht in der Anwendung. Seminar vom 28. Oktober 1988 an der Universität in Basel, Zürich 1990.
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H.H.
 
[1] NZZ und TA, 12.4. und 22.12.90, Bund, 26.10.90; NZZ, 30.3.90 (FdP). Vgl. SPJ 1989, S. 20. Zu den Erfahrungen in Frankreich mit einem Antirassismusgesetz siehe TA, 23.8.90 sowie Plädoyer, 8/1990, Nr. 4, S. 18 ff. Vgl. auch NZZ, 27.1.90 und Lit. BA für Justiz.
[2] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1864 ff.; BaZ, 16.1.90. Vgl. SPJ 1989, S. 26 und 87 sowie unten, Teil I, 3 (Organisation militaire).
[3] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 125 ff. und 149 ff.; Presse vom 14. und 15.3.90. Zu den Beratungen der Kommission und den wesentlichen Differenzen zum Vorschlag des BR siehe TW, 16.1.91 und SPJ 1989, S. 20. Siehe auch die Aufsätze in NZZ, 28.3.90 (Beilage "Technologie und Gesellschaft").
[4] BBI, 1990, III, S. 1221 ff.; NZZ, 18.10.90; Plädoyer, 8/1990, Nr 6, S. 32 f. Zum RIPOL siehe auch SPJ 1986, S. 17. Bereits am 27. Juni hatte der Bundesrat eine ausführliche Verordnung über Zweck, Bearbeitung und Verwendung von RIPOL in Kraft gesetzt (AS, 1990, S. 1070 ff.).
[5] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 870 ff.
[6] Presse vom 1. November bis Mitte Dezember. Beurteilung: BZ, 18.12.90 (BA); TW, 8.12.90 (Gegner). Vgl. auch SPJ 1988, S. 24. Allgemein zur Wirtschafts- und Sozialstatistik der Schweiz siehe P. Bohley / A. Jans (Hg.), Einführung in die Wirtschafts- und Sozialstatistik der Schweiz, Bern 1990.
[7] BZ, 30.10.90; Vr, 30.10.90; TW, 30.10. und 24.11.90. Siehe auch Robotage (Hg.), Materialien gegen Erfassung, Planung und Kontrolle, Zürich 1990. Pikanterweise rief auch eine rechtsextreme Gruppe mit zum Teil identischen Argumenten zu einem Boykott auf (WoZ, 21.9.90).
[8] Komitee: WoZ, 10.8., 31.8.90; LNN, 27.8.90 (zum Komitee selbst siehe unten, Staatsschutz). PdA: WoZ, 12.10.90. Zu den Argumenten der linken Gegner eines Boykotts siehe C.-A. Udry, "Bumerang-Vorschläge der Linken", in WoZ, 21.9.90 sowie das Streitgespräch mit NR Vollmer (sp, BE) in TW, 26.11.90.
[9] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1296 f. Zum Gesetz, das auch Geldstrafen für Verweigerer vorsieht, siehe SPJ 1988, S. 24.
[10] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 121 ff. und 275; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 493 ff.; BBI, 1990, I, S. 1598 ff. Zum Verbot des Doppelbürgerrechts in den meisten europäischen Staaten siehe TA, 9.4.90 und speziell zu Italien CdT, 29.12.90. Vgl. auch SPJ 1989, S. 21 f.
[11] BaZ und NZZ, 2.3.90; SGT, 14.3.90; NZZ, 17.11.90 (Koller). Vgl. dazu auch unten, Teil 1, 7d (Ausländerpolitik).
[12] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 758 f. Zwei Tage zuvor hatte der NR einem Antrag Leutenegger Oberholzer (gp, BL) für eine entsprechende redaktionelle Uberarbeitung des Konsumenteninformationsgesetzes zugestimmt (Amtl. Bull. NR, 1990, S. 551 f.). Siehe. dazu auch Lit. Albrecht.
[13] NZZ und TA, 4.7.90.
[14] Presse vom 30.4.90 (Landsgemeinde); SGT, 14.5. und 8.6.90 (Initiative); TA, 12.11.90 (Regierung); vgl. SPJ 1989, S. 21.
[15] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2424 ff. (der NR überwies die Motionen in der Wintersession diskussionslos als Postulate).
[16] Presse vom 28.11.90; NZZ, 26.2.91 (Details zur Urteilsbegründung).
[17] BB1, 1990, 1, S. 1167 ff.; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 279 ff. und 1966; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 651 f. und 858; BBI, 1990, III, S. 557. Vgl. SPJ 1989, S. 21. Eine Ende 1989 eingereichte Standesinitiative des Kantons Jura konnte als erledigt abgeschrieben werden.
[18] Siehe unten, Teil II, l b und 24 Heures, 19.9.90. Für einen Vergleich der Wahlrechtsalter in Europa siehe die befürwortende Stellungnahme des Bundesrates in BBI, 1990, I, S. 1545 ff.
[19] SGB: NZZ, 15.8.90; siehe auch Lit. Marquis. Basel: TA, 15.8.90. Zürich: Vr, 6.7., 9.7. und 10.7.90. Genf: JdG, 6.2., 25.8. und 5.9.90. Vgl. auch SPJ 1988, S. 25 und 1989, S. 21 sowie BaZ, 13.2.90; TA, 15.8.90; TW, 15.9.90.
[20] Express, 7.4., 10.5., 15.9. und 24.9.90.
[21] Siehe unten, Teil 1, 2 (Suisses de l'étranger).
[22] Siehe SPJ 1989, S. 22 ff. Insgesamt gingen 311 857 Einsichtsgesuche ein (Presse vom 10.4.90; NZZ, 8.8.90). Anzahl Fichen: NZZ, 22.9.90.
[23] Presse vom 20.1.90.
[24] Versuche: Presse vom 13.2.90. Neue Regelung: AS, 1990, S. 386 ff.; Presse vom 6.3. und 30.3.90.
[25] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 206 ff. (Abstimmungen S. 238).
[26] Leuenberger: Presse vom 13.3. und 20.3.90.; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 384 f. Gut: Presse vom 12.4.90.
[27] Vgl. SPJ 1989, S. 23.
[28] SGT, 14.6.90; Bund, 23.6.90; TW, 15.9.90 (T. Fleiner); NZZ, 6.11.90 (Aussprache Kollers mit Kantonsvertretern); Plädoyer, 8/1990, Nr. 6, S. 37. Genf: JdG, 7.6.90. Position des BR: Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2455 f.
[29] BZ, 8.11.90; Plädoyer, 9/1991, Nr. 1, S. 66 ff. (Urteilsbegründung). Vgl. auch Ww, 15.11.90.
[30] TW, 31.3.90. Für einzelne Kantone vgl. z.B. BaZ, 16.2.90 (BS); SZ, 23.3.90 (SO); AT, 28.3.90 (AG); SGT, 30.3.90 (SG); BZ, 26.5.90 (BE). Vgl. auch WoZ, 16.2.90 und NZZ, 24.2.90 (Oberblicke über die politische Polizei in den Kantonen und den Städten Bern und Zürich).
[31] Proteste: WoZ, 16.3.90 (J. Tanner); NZZ, 17.3. (K. Urner) und 11.4.90 (Allg. Geschichtsforschende Gesellschaft); 24 Heures, 12.5.90 (Y. Collard). BR: BaZ 12.4.90 (Historikerteam) und Amtl. Bull. StR, 1990, S. 443 f. (vom StR abgelehntes Postulat Bührer sp, SH gegen die Vernichtung).
[32] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 1050 f.
[33] Verhandl. B. vers., 1990, V, S. 85 (Eisenring) und S. 143 f. (Hunziker); SN, 28.9.90; TA, 9.10.90.
[34] TA, 13., 14.2.90 (Verdacht und EMD); Presse vom 15.2.90 (BR); TA, 21.2 und Presse vom 22.2.90 sowie unten, Teil I, 8a, Offizielle Informationstätigkeit (TV-Sendung); Presse vom 9.3.90 (Puk). Vgl. auch Ww, 15.2.90. Zu den Ergebnissen dieser Puk siehe unten, Teil 1, 3 (Défense nationale et société).
[35] Presse vom 17.2.90.
[36] BBI, 1990, Il, S. 1565 ff.; Presse vom 2.6.90.
[37] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1206 ff.; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 428 ff.; Presse vom 22.6.90.
[38] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1300 ff. und 1304.
[39] Presse vom 20.1.90.
[40] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 185 ff.; Presse vom 7.3.90.
[41] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 238 ff.
[42] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 196 ff.
[43] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1255 ff. (Motionen) und 2479 f. (BR); Amtl. Bull. StR, 1990, S. 438 ff. Zur Geschichte des Staatsschutzes siehe TA, 5.3. und 21.3.90 sowie Lit. Cattani und Engeler.
[44] Presse vom 25.10.90; NZZ, 19.12.90 (CVP); Bund, 20.12.90 (SP, GP). Vgl. auch Lit. Minelli.
[45] Vr, 8.2.90. Vgl. auch die vom Komitee in unregel mässigen Abständen in einer Auflage von 300 000 Exemplaren publizierte Zeitung Fichen-Fritz.
[46] Presse vom 5.3.90. Vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1990, S. 317 f.
[47] BBI, 1990, II, S. 384 ff.; BaZ, 12.3.90; NZZ, 9.4.90 (SP); Presse vom 25.4.90.
[48] WoZ, 23.2.90. Siehe dazu oben, Teil 1, la (700-Jahr-Feier).
[49] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 543 f (Votum Bodenmann: S. 234 f.). Zur Patriotischen Front siehe SPJ 1989, S. 24 f.
[50] LNN, 15.9. und 6.10.90.
[51] NZZ, 30.11.90. Zu allgemeinen gesetzlichen Massnahmen gegen die Rassendiskriminierung siehe oben, Grundrechte.
[52] TW, 3.8.90. Vgl. SPJ 1989, S. 24.
[53] In dieser Zusammenstellung sind die Kundgebungen der Gewerkschaften zum I. Mai, welche in den Grossstädten jeweils einige Tausend Beteiligte aufweisen, und die traditionellen Ostermärsche der Pazifisten im schweizerisch/deutschen Grenzgebiet nicht erfasst. Belege für die Demonstrationen mit 1 000 und mehr Teilnehmenden (in Klammer Anzahl und Thema): Genf: JdG, 5.2. (1500 / Kosovo), 5.3. (5000 / Kosovo), 26.3. (1000 / gegen Rassismus), 18.5. (1500 / gegen Antisemitismus), 21.5. (9000 / Kosovo), 28.5. (2000 / Kosovo), 11.10. (5000 / Staatsangestellte für Teuerungsausgleich), 14.11. (10 000 / Bauern); Bern: NZZ, 2.4. (8000 / Kosovo), Presse vom 5.3. (30 000 / Fichen), BZ, 30.4. (3000 / AKW), TA, 9.7. (3000 / Kosovo), 17.9. (20 000 / GBH, ausländische Gewerkschafter), 10.11. (7000 /Bauern); Zürich: NZZ, 12.3. (2000 / Kosovo), TA, 31.7. (1500 / Asylpolitik), 3.9. (8000 / Kosovo), 10.12. (1000 / Wohnen); Lausanne: 24 Heures, 9.4. (2000 / Wohnen), 10.9. (8000 / Türkei); Chur: Presse vom 18.6. (6000 / Bischof Haas); Gossau/SG: TA, 25.6. (3000 / gegen Waffenplatz); St. Gallen: SGT, 19.3. (1500 / gegen Waffenplatz), NZZ, 21.5. (1000 / für Waffenplatz); Kreuzlingen/TG: NZZ, 2.4. (1500 / Türken, für Abschaffung der Visumspflicht); Thierrens/VD: 24 Heures, 12.3. (1000 / gegen PTT-Antenne).
[54] NZZ, 3.3.90. Vgl. auch NZZ, 23.2.90 (Bericht des Stadtrats über die Vorfälle von 1989) und SPJ 1989, S. 21.
[55] Basel: BaZ, 16.5. und 21.5.90 (Abstimmung); LNN, 11.7.90 (Beschwerde). Vgl. auch SPJ 1989, S. 25 und unten, Teil II, le. Zürich: TA, 23.5. und 11.12.90; NZZ, 4.5.90. Polizei: WoZ und TA, 23.5.90. Interpellation: Verhandl. B.vers., 1990, V, S. 98 und NZZ, 21.7.90.
[56] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1870 ff.
[57] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 167 ff.; JdG, 15.3.90; Express, 24.8.90. Vgl. SPJ 1989, S. 26.
[58] AS, 1990, S. 519 f. Vgl. auch SGT, 23.3. und 19.7.90 sowie Lit. Bucher/Fehr.
[59] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2252 ff., 2300 ff. und 2309 ff. Der erste Teil war 1989 verabschiedet und auf den 1. Januar 1990 in Kraft gesetzt worden (siehe SPJ 1989, S. 26).
[60] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2264 ff.; Presse vom 12.12.90.
[61] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2300 ff. und 2309 ff.; Presse vom 13.12.90; NZZ, 22.3. (Frauenbund) und 4.12.90 (Parteien); Vr, 11.12.90 (Frauenhäuser). Vgl. auch TA, 10.12.90; BZ, 1 1.12.90 sowie SPJ 1987, S. 22 f. und 1989, S. 26.
[62] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 189 ff. und 276; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 760; AS, 1990, I, S. 1077 f. Siehe auch SPJ 1989, S. 26 f. Eine Standesinitiative des Kantons Genf aus dem Jahre 1989 konnte damit als erledigt abgeschrieben werden (Amtl. Bull. StR, 1990, S. 202).
[63] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 203. Vgl. SPJ 1989, S. 27.
[64] BaZ, 18.1.90; Gesch.ber. 1990, S. 201 f. Zum Fall Marcos siehe unten, Teil 1, 4b (Banken) und SPJ 1988, S. 102.
[65] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 710.
[66] BBI, 1990, II, S. 265 ff.; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1820 ff. und 2497; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 1040 ff. und 1102; BB1, 1990, 111, S. 1785; NZZ, 28.5.90; SGT, 26.6.90. Zur Konferenz siehe SPJ 1988, S. 27. Zur Revision des Markenschutzgesetzes siehe unten, Teil I, 4a (Strukturpolitik).
[67] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1614 ff. Der StR hatte bereits 1987 ein entsprechendes Postulat verabschiedet (SPJ 1987, S. 215).
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