Die Frage, wie Dienstverweigerer zu behandeln seien, blieb auch nach der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1977 aktuell. Eine parlamentarische Initiative Heimann (ldu, ZH; Pa.lv. 77.230), die Verweigerern aus religiösen oder ethischen Gründen einfach die Entrichtung von Militärpflichtersatz auferlegen wollte, lehnte der Ständerat ab, da sie weiter gehe als die verworfene Zivildienstvorlage. Das EMD erwog eine klarere Regelung für die Zuteilung zum waffenlosen Militärdienst, nachdem in zwei Motionen ein Ausbau dieser Möglichkeit gewünscht worden war. Die Zahl der Verweigerungsfälle nahm wieder etwas zu; 1978 gab es 391 Urteile (1977: 345; 1976: 367), davon 194 (161 bzw. 181) Fälle aus religiösen oder ethischen Gründen. Für die auf den sogenannten Tatbeweis ausgerichtete neue Zivildienstinitiative waren bis Jahresende 85'000 Unterschriften gesammelt. Zu einer Art geistigen Dienstverweigerung schritten zwei Feldprediger: Sie teilten der Abteilung Adjutantur ihre Auffassung mit, dass Waffendienst der Bergpredigt widerspreche, und wurden darauf in ihren Funktionen eingestellt. Der Priesterrat der Diözese Lausanne-Genf-Freiburg anerkannte das Recht auf Dienstverweigerung, empfahl aber den demokratischen Rechtsweg.
Dossier: Einführung des Zivildienstes- Schlagworte
- Datum
- 28. Dezember 1978
- Prozesstyp
- Volksinitiative
- Akteure
- Quellen
-
anzeigen
- AB SR, 1978, S. 499 ff.
- Der Fourier, 1979, Nr. 2, S. 51 ff.
- Geschäftsbericht Bundesrat, 1978, S. 181
- Vr, 28.12.78; Bund,16.12.78; Vat, 16.12.78; Lib, 17.11.78
von Peter Gilg
Aktualisiert am 10.09.2024
Aktualisiert am 10.09.2024