Bei der organisatorischen Regelung des Einsichtsrechts in die Staatsschutzakten tat sich der Bundesrat schwer. Zuerst sah er vor, dass den Gesuchstellern unter Aufsicht von Beamten der Bundesanwaltschaft in den Kantonshauptorten Einsicht in eine Kopie ihrer Karteikarte gewährt werden sollte. Nachdem erste Versuche in der Stadt Bern unbefriedigend verlaufen waren, regelte er mit einer am 5. März 1990 erlassenen Verordnung das Einsichtsrecht in die nach Personen erschlossenen Staatsschutzakten (d.h. die Fichen und direkt dazugehörende Dossiers) neu. Zuständig für die Gewährung des Einsichtsrechts wurde ein vom Bundesrat eingesetzter Sonderbeauftragter. Die Gesuchsteller erhalten von diesem Sonderbeauftragten eine Kopie ihrer Fiche zugeschickt, wobei bestimmte Angaben (z.B. über private und ausländische Informanten und laufende Ermittlungen) abgedeckt werden. Zur Behandlung von Beschwerden, welche sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, wurde eine Ombudsstelle geschaffen, welche alle Staatsschutzakten des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft einsehen kann. Verschiedene von der Linken und den Grünen eingereichte Motionen zur Offenlegung der Fichen und Dossiers wurden danach vom Nationalrat entweder als bereits erfüllt abgeschrieben oder aber nur in Postulatsform überwiesen. Eine Motion der SP, welche eine automatische Benachrichtigung aller Fichierten – mit Ausnahme derjenigen, gegen welche ein gerichtspolizeiliches Verfahren läuft – verlangte, wurde hingegen abgelehnt.
Dossier: Der Fichenskandal und seine Folgen- Schlagworte
- Datum
- 5. März 1990
- Prozesstyp
- Verordnung / einfacher Bundesbeschluss
- Geschäftsnr.
- 89.837
- Quellen
-
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- Amtl. Bull. NR, 1990, S.206ff
- Presse vom 13.2.90; Presse vom 6.3. und 30.3.90.
- Presse vom 20.1.90.
von Hans Hirter
Aktualisiert am 30.05.2023
Aktualisiert am 30.05.2023