Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
La décision définitive concernant la loi sur l'aménagement du territoire est retardée, un référendum ayant rendu nécessaire une consultation populaire — L'arrêté fédéral urgent de 1972 en matière d'aménagement du territoire est prorogé jusqu'à fin 1976 — Publication d'une étude sur la diminution des terres cultivées — Dans le canton de Zurich, les citoyens acceptent une loi sur l'aménagement et la construction, la ville de Berne adopte un plan de zones et d'affectation — Les zones de construction surdimensionnées font problème — Les socialistes, en ce qui concerne un nouveau droit foncier, se mettent d'accord sur un texte d'initiative — Sous la pression de la situation économique, l'acquisition d'immeubles par des personnes domiciliées à l'étranger est facilitée — Augmentation du prix des loyers, malgré un grand nombre d'appartements inoccupés — La nouvelle loi encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements entre en vigueur ; le parlement accorde les crédits nécessaires — Efforts particuliers de la Confédération dans le domaine de la rénovation des vieux logements — Le délai de réponse à l'initiative pour une protection efficace des locataires, déposée en 1973, est prolongé d'un an.
Raumplanung
In der Raumplanung verzögerte sich ein endgültiger Entscheid auf eidgenössischer Ebene. Nachdem die « Ligue vaudoise » ihr Referendum gegen das von den eidgenössischen Räten 1974 verabschiedete
Raumplanungsgesetz (RPG) fristgemäss eingereicht hatte
[1], konnte angesichts des mit Finanzvorlagen überladenen Abstimmungskalenders und der bevorstehenden Nationalratswahlen kein geeigneter Termin für ein Plebiszit gefunden werden. Im Einverständnis mit den Parteien und zahlreichen Vereinigungen und Verbänden musste der Bundesrat die Abstimmung für den Juni des Jahres 1976 in Aussicht nehmen
[2]. Da der 1972 erlassene Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung nur bis Ende 1975 in Kraft blieb, ergab sich die Notwendigkeit einer « dringlichen » Verlängerung dieses Beschlusses
[3]. In der diesbezüglichen Vorlage wurde betont, dass eine Verlängerung besonders auch von den Kantonen gewünscht worden war. Ohne den Schutz des Bundesrechtes wären sie kaum in der Lage gewesen, für den Bestand und die Weiterführung der bisher ergriffenen Massnahmen zu sorgen.
Die Verschiebung des Volksentscheids brachte es mit sich, dass in der Diskussion grundsätzliche Betrachtungen überwogen
[4]. Eine Grundlagenstudie des Delegierten für Raumplanung bezifferte den Kulturlandverlust zwischen 1942 und 1967 auf rund 100 000 ha, was der Fläche des Kantons Thurgau entspricht. 40 % dieser Verluste gehen zulasten des landwirtschaftlich wertvollsten Kulturlandes im Talgebiet unter 500 Meter
[5]. Eine Einzelinitiative von Nationalrat Oehen (na, BE), welche in der Frage der Kulturlanderhaltung radikale Mittel einsetzen wollte, wurde von der Grossen Kammer abgelehnt
[6]. Im Vorfeld der Abstimmung von 1976 wurden bereits einzelne ablehnende Positionen bezogen, so durch das von Kreisen der Wirtschaft getragene « Redressement National », durch den Schweizerischen Hauseigentümerverband, die Liberalen des Kantons Waadt und die Schweizerische Gewerbekammer
[7]. Im bäuerlichen Lager, das von der Raumplanung besonders stark betroffen wird, divergierten die Meinungen. Der Bauernverband machte seine Stellungnahme zum RPG von der Spezialgesetzgebung über einen volkswirtschaftlichen Ausgleich zugunsten der Land- und Forstwirtschaft abhängig und erwartete bis zur Abstimmung zumindest einen Entwurf dazu
[8]. Unter dem Vorsitz von Marcel Regamey, dem Präsidenten der « Ligue vaudoise », wurde ein Aktionskomitee zur Bekämpfung des Raumplanungsgesetzes gegründet, dem verschiedene Nationalräte angehörten. Es kritisierte, dass gewisse Bundesinstanzen Bundesmittel zur einseitigen Propaganda verwenden würden
[9].
Wie in den Vorjahren beschäftigten
zahlreiche Testfälle die Öffentlichkeit. Wichtige Entscheide fielen im Kanton Zürich und in der Stadt Bern. Die kantonalzürcherischen Stimmberechtigten nahmen mit dem neuen Planungs- und Baugesetz ein umfangreiches Grundlagengesetz an, das Planung, Bautätigkeit und Nutzung des Bodens regelt. Obwohl die Vorlage vom Kantonsrat mit 130 zu 8 Stimmen gutgeheissen worden war und ausser der POCH und den Schwarzenbach-Republikanern keine Partei die Nein-Parole ausgegeben hatte, erzielte ein « Überparteiliches Komitee gegen zentralistische Planungsbürokratie » in der letzten Phase des Abstimmungskampfes mit massiver Propaganda beträchtliche Effekte. Das Gesetz wurde bei einer Stimmbeteiligung von 29 % mit 104 067 Ja gegen 79 141 Nein angenommen
[10]. Deutlicher, nämlich mit 29 142 Ja gegen 6825 Nein, nahmen die Stadtberner einen Nutzungszonenplan an. Dieser soll das bestehende Nutzungsgefüge erhalten und eine sinnvolle Mischung zwischen Wohnzonen, Arbeitszonen und Freiflächen gewährleisten. Die Vorlage war lediglich vom Hauseigentümerverband abgelehnt worden
[11].
Dass raumplanerische Massnahmen ihre Ziele kaum erreichen, wenn
überdimensionierte Bauzonen ausgeschieden werden, wurde besonders in den Kantonen Bern und Aargau deutlich
[12]. Ein vom Berner Regierungsrat verabschiedeter Bericht stellte fest, dass in den noch ungenutzten Baulandreserven von 12 000 ha bis zu einer Million zusätzliche Einwohner untergebracht werden könnten. Die neueste, revidierte Bevölkerungsprognose schätzte dagegen für die nächsten 15 bis 20 Jahre lediglich einen Zuwachs von maximal 80 000 Einwohnern. Im Kanton Aargau wurden Bauzonen für 900 000 Einwohner ausgeschieden, während das neueste Besiedlungskonzept mit 520 000 Aargauern im Jahre 2000 rechnete. Den kantonalen Planungsämtern stellte sich somit die heikle Frage nach den politischen Mitteln, mit denen der als unerwünscht erachteten Streubauweise Riegel geschoben werden können. Da die Rückzonung von Baugebieten in Kulturlandgebiete nach Ansicht von Planungsexperten untragbare politische und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen würde, verfügte der Regierungsrat des Kantons Aargau eine freilich stark umstrittene « Etappierung » der Bauzonen. Andere Kantone verboten generell neue Einzonungen von Bauland, während der Kanton Bern Neueinzonungen von grösseren Baugebieten nur in besonders ausgewiesenen Fällen gestatten wollte. — Der Bundesrat hiess Beschwerden des Schweizerischen Bundes für Naturschutz gut und erklärte die umstrittenen Gebiete von Vorderdettigen (Gemeinde Wohlen, BE) und Buchillon (Gemeinde Chanivaz, VD) zu provisorischen Schutzgebieten. Die zuständigen Kantonsregierungen hatten Siedlungsprojekte befürwortet
[13]. Die Wohlener Bürger müssen nun freilich hohe, in die Millionen gehende Entschädigungsansprüche von seiten des am Bauen verhinderten Konsortiums befürchten.
Zu den im Leitbild CK-73 festgehaltenen raumplanerischen Ideen des Bundes nahmen verschiedene Kantone in zum Teil gemeinsam verfassten Antworten Stellung
[14]. Während sich diese Berichte im Prinzip mit den Zielen des Bundes einverstanden erklärten, meldeten sich aus Zürich und Genf kritische Stimmen, welche unter dem Hinweis auf das veränderte Wirtschaftsklima die vom Leitbild vorgeschlagene Dezentralisation ablehnten
[15].
Bodenrecht
In der Frage eines neuen Bodenrechts konnten sich die Sozialdemokraten nach mehrjährigen, zähen Auseinandersetzungen auf einen Initiativtext einigen. Am Parteitag der SPS siegte ein als gemässigt geltender, von der Parteileitung unterstützter Vorschlag über einen radikaleren Antrag aus den Reihen der Zürcher SP. Während dieser an der Trennung von Verfügungs- und Nutzungseigentum festhielt, nimmt die neue Initiative von einer Verstaatlichung des Grundeigentums Abstand. Sie statuiert die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, will eine möglichst breite Streuung des Bodenbesitzes ermöglichen und insbesondere das Grundeigentum juristischer Personen einschränken, und zwar auf jene Fälle, in denen diese den Boden zur Wahrung öffentlicher Interessen, gemeinnütziger Zwecke oder als Grundlage für ihre Produktions- oder Dienstleistungsbetriebe benötigen. Für Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist nur eine « angemessene » Entschädigung vorgesehen
[16].
Der 1973 erlassene Bundesratsbeschluss über den
Erwerb von Grundstücken in Fremdenverkehrsorten durch Personen im Ausland wurde im Februar vom Bundesrat verlängert, dann aber auf den 1. August im Sinne einer Lockerung revidiert. Die Landesregierung entsprach damit dem Drängen einzelner auf den Tourismus angewiesener Kantone, die Hilfe für die bedrängte Bauwirtschaft erwarteten. Während der Schweizerische Baumeisterverband die Massnahme als « sinnvolle und überfällige Lockerung einer zu stark angezogenen Bremse » begrüsste, fand der Beschluss vielerorts ein negatives Echo. Einzelne Stimmen wiesen darauf hin, dass es durchaus fraglich sei, ob der Bau von Eigentums- und Zweitwohnungen durch « lokale Bauspekulanten » die Existenzbedingungen der Bevölkerung in wirtschaftlich benachteiligten Regionen längerfristig verbessere
[17]. Der Walliser Grosse Rat hingegen nahm im November einstimmig eine Resolution an, die unverzüglich eine weitere Lockerung der « Lex Furgler » verlangte
[18]. Im Herbst publizierte Zahlen erlauben noch keine abschliessenden Urteile über deren Anwendung. 1974 wurden bei einer Preissumme von 759 Mio Fr. 212 ha Schweizer Boden an Ausländer verkauft. Gegenüber 1971 (mit einer Preissumme von 755 Mio Fr. und einer Fläche von 331 ha) ergab sich flächenmässig ein deutlicher Rückgang
[19].
Mit der offensichtlich unzulänglichen und in der Folge neu konzipierten Grundstückserwerbspraxis des Bundes gingen Presse und Nationalrat scharf ins Gericht
[20].
Wohnungsbau
Die Wohnbaupolitik hatte einer komplexen und widersprüchlichen Lage gerecht zu werden. Während der
Leerwohnungsbestand neue Rekordhöhen erreichte — Fachkreise rechneten am Jahresende mit 70 000 bis 80 000 leerstehenden Mietobjekten und mit rund 15 Mia « leerinvestierten » Franken — und sich die Lage der Bauwirtschaft weiter verschlechterte, stieg der Mietpreisindex erneut an. Dass die Wohnbauförderungsprogramme des Bundes unter diesen Voraussetzungen weiterhin hohe Aufmerksamkeit fanden, lag einerseits darin begründet, dass das soziale Postulat preisgünstiger Wohnungen angesichts der meist teuren und komfortablen Neubauten noch immer aktuell blieb. Anderseits wurden die Bundeshilfen aber auch von der Seite der Bauwirtschaft und der Hauseigentümer begrüsst. Inwiefern freilich die Anstrengungen des Bundes diesen unterschiedlichen und kaum auf einen gemeinsamen Nenner zu bringenden Anforderungen genügten, konnte angesichts divergierender Meinungen bis zum Jahresende nicht schlüssig beantwortet werden
[21].
Der Bundesrat setzte das neue
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) im März rückwirkend auf den 1. Januar in Kraft. Als Kernstücke des vielseitigen, noch im Zeichen der Hochkonjunktur geschaffenen Gesetzeswerks galten in erster Linie die Förderung des preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbaus sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum
[22]. Für diese Förderungsprogramme bewilligte das Parlament in der Junisession einen Rahmenkredit von 907 Mio Franken. Davon entfielen freilich nur 201 Mio Fr. auf nicht rückzahlbare Beträge, die sich zudem auf mindestens zehn, zur Hauptsache aber auf 25 Jahre verteilten und zu 85 % den Wohnungen für Betagte, Invalide und Pflegebedürftige zugute kamen
[23]. Da ein Hauptziel des WEG, der Wohnungsbau, den veränderten Wirtschaftsverhältnissen zuwenig entsprach, wurde das Gesetz noch in der gleichen Session im Rahmen der Beratungen über die Massnahmen gegen Beschäftigungseinbrüche befristet modifiziert. In den Vordergrund gestellt wurde nun die arbeitsund lohnintensive Renovation von Altwohnungen
[24]. Für die Jahre 1975/76 wurden somit, neben der Verbilligung von insgesamt 10 000 Neubauwohnungen, 5000 Altwohnungssanierungen ins Auge gefasst. Ein Bauvolumen von 700 Mio Fr. sollte ausgelöst werden
[25]. Die im September in Kraft gesetzten Verordnungen zu diesen Programmen stiessen jedoch auf Widerspruch. Aus Kreisen des Gewerbes und der Hauseigentümer wurden die « allzu bürokratischen Auflagen », die mit der angebotenen Hilfe verbunden waren, zurückgewiesen. Neben dem Wohnungsbewertungssystem, das sich nach Ansicht der Gegner zu stark auf die Bewohnerbedürfnisse abstützte, wurde besonders kritisiert, dass dem Bundesamt für Wohnungs wesen Einfluss auf die Mietpreisgestaltung von erneuerten Wohnungen zukam
[26].
Mietwesen
Im Mietwesen stieg, wie erwähnt, der Mietpreisindex trotz wachsendem Leerwohnungsbestand weiter an. Die Wohnungsmietpreise wurden von November 1974 bis Mai 1975 um durchschnittlich 4,8 % erhöht ; in der folgenden Halbjahresperiode verlangsamte sich der Anstieg auf 2,2 %
[27]. Beobachter erwarteten vom Leerwohnungsbestand, den sie auf Jahre hinaus anhaltend hoch veranschlagten, angesichts der mehrheitlich finanzkräftigen Eigentümer keine Preiszusammenbrüche am Liegenschaftsmarkt, sondern lediglich ein stark gebremstes Wachstum der Preise und Mietzinse
[28].
Der Bundesrat veränderte auf den 1. März die seit 1972 geltende Verordnung über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen. Besondere Beachtung fand eine Bestimmung, welche die Mietpreisgestaltung betraf. Der Bundesrat hielt fest, dass bei einer Hypothekarzinserhöhung um 1/a % die Miete höchstens um 3,5 % heraufgesetzt werden könne
[29]. Als in der Folge nicht nur keine weiteren Steigerungen zu verzeichnen waren, sondern die Zinssätze für Neuhypotheken auf den 1. Januar 1976 um ¼ bis ½ % gesenkt wurden, stellte sich die Frage nach einer Herabsetzung der Mieten
[30]. Die Frist zur Behandlung der 1973 eingereichten Volksinitiative für einen wirksamen Mieterschutz wurde von den eidgenössischen Räten auf Antrag des Bundesrates um ein Jahr verlängert. Der Bundesrat wollte insbesondere die Erfahrungen mit dem neuen Wohnbauförderungsgesetz abwarten
[31]. Die Vertreter von Mieterinteressen protestierten scharf gegen die Zurückstellung
[32].
Wohnpolitische Konflikte erreichten nicht mehr die Intensität der Vorjahre, warfen jedoch, wie das Beispiel des Abbruchs der 1918 erbauten Arbeitersiedlung « Pantli » in Schaffhausen zeigte, trotzdem vereinzelt hohe Wellen. Die Besitzerin der Liegenschaft, die Georg Fischer AG, hatte sich, angeblich um einer Besetzung ,der Häuser zuvorzukommen, zu einer überraschenden Abbruchsaktion entschlossen. Vier noch von Mietern besetzte Wohnungen wurden geräumt
[33].
[1] Vgl. SPJ, 1974, S. 103 f. ; GdL, 7, 10.1.75 ; NZ, 11, 11.1.75 ; NZZ, 13, 17.1.75.
[2] BBI, 1975, I, Nr. 16, S. 1389 ff. ; NZZ, 34, 11.2.75 ; TA, 39, 17.2.75.
[3] Amtl. Bull. NR, S. 633 ff. ; Amtl. Bull. StR, S. 377 ff. ; NZZ, 90, 19.4.75.
[4] Bund, 21, 27.1.75 ; 22, 28.1.75 (R. Rohr) ; 86, 15.4.75 ; TA, 44, 22.2.75 (W. Geissberger) ; 191, 20.8.75 ; NZZ, 70, 25.3.75 ; 158, 11.7.75 ; 273, 24.11.75 ; Vat., 290, 13.12.75 (M. Baschung). Vgl. ferner die zahlreichen wichtigen Beiträge in den Publikationen des Instituts für Orts-, Regional- und Landesplanung der ETH-Zürich, den Zeitschriften Raumplanung Schweiz, Raumplanung und Umweltschutz im Kanton Zürich und Plan, insbesondere : C. Fingerhut, « Gesetzgebung im Bereich der Raumplanung, Zusammenhänge zwischen der Gesetzgebung in der Raumplanung, Investitionshilfe, dem Gewässerschutz, der Wohnbau- und Eigentumsförderung », in Plan, 32/1975, Heft 10.
[5] Raumplanung Schweiz, Nr. 2, August 1975 ; NZ, 260, 22.8.75 ; TLM, 238, 26.8.75.
[6] BBl, 1975, II, Nr. 36, S. 1060 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1975, S. 1148 ff. ; TA, 112, 17.5.75 ; TLM, 245, 2.9.75.
[7] NZZ, 25, 31.1.75 ; 102, 5.5.75 ; GdL, 174, 28.7.75 ; SGZ, 48, 27.12.75.
[8] Vgl. SPJ, 1974, S. 104 ; 24 Heures, 38, 15.2.75 ; NZZ (sda), 63, 17.3.75 ; AZ, 79, 7.4.75 ; TA, 186, 14.8.75.
[9] NZZ (sda), 27, 3.2.75 ; Ldb, 287, 11.12.75 ; Vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1975, S. 1512.
[10] NZZ, 198, 28.8.75 ; 201, 1.9.75 ; Tat, 209, 5.9.75 ; Presse vom 8.9.75. Vgl. unten, Teil II, 4d.
[11] Bund, 124, 1.6.75 ; 126, 3.6.75 ; LNN, 125, 3.6.75 ; Presse vom 9.6.75.
[12] AZ, 186, 12.8.75 ; LNN, 194, 23.8.75 ; Bund, 201, 29.8.75 ; 202, 31.8.75 ; NZZ, 201, 1.9.75.
[13] Vgl. SPJ, 1974, S. 102 ; TA, 88, 17.4.75 ; Ldb, 88, 18.4.75 ; TLM, 112. 22.4.75 : 125. 5.5.75.
[14] Vgl. SPJ, 1974, S. 104 ; Vat., 230, 4.10.75 ; NZ, 311, 6.10.75 ; Ostschw., 261, 8.11.75 ; Raumplanung Schweiz, Nr. 3/4, Dezember 1975.
[15] NZZ, 37, 15.4.75 ; 115, 22.5.75 ; TG, 262, 10.11.75.
[16] Vgl. SPJ, 1974, S. 105: 1973, S. 101 ; 1972, S. 103 Presse vom 24.3.75 ; NZZ, 72, 27.3.75 ; 73, 29.3.75 ; AZ, 73, 29.3.75 ; BN, 74, 29.3.75.
[17] Vgl. SPJ, 1974, S. 106 ; 1973, S. 101 f. ; 1972, S. 103 ; AS, 1975, S. 1303 ff. ; Presse vom 16.7.75 ; NZZ, 163, 17.7.75 ; 169, 24.7.75 ; 178, 5.8.75 ; TA, 173, 29.7.75. Der erwähnte Bundesratsbeschluss stützt sich auf den 1973 revidierten Bundesbeschluss über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Vgl. auch J. Krippendorf, Die Landschaftsfresser, Tourismus und Erholungslandschaft — Verderben oder Segen, Bern 1975, und E. Schwabe, Verwandelte Schweiz — verschandelte Schweiz, Zürich 1975.
[18] TLM, 316, 12.11.75 ; 319, 15.11.75.
[19] NZZ, 241, 17.10.75 ; TA, 241, 17.10.75. Um die Wirksamkeit der am 1. Februar 1974 in Kraft getretenen « Lex Furgler » beurteilen zu können, zieht man zum Vergleich am besten die Ergebnisse der Grundstückstatistik von 1971 heran (vgl. SPJ, 1972, S. 103).
[20] Bund, 17, 22.1.75 ; 25, 31.1.75 ; 55, 7.3.75 ; Amt!. Bull. NR, 1975, S. 368 ff., S. 592 f. ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 190 ; vgl. auch SPJ, 1972, S. 104 sowie oben, Teil I, 1c (Parlement).
[21] TA, 90, 19.4.75 (H. Schoch, Ist der Sozialwohnungsbau in der Schweiz unsozial ?) ; Ww, 16, 23.4.75 ; SHZ, 17, 24.4.75 ; vgl. auch weiter unten Anm. 26. Eine umfassende Bestandesaufnahme : R. Bindella (Hrsg.), Schweizerische Wohnungswirtschaft in Gegenwart und Zukunft, Bern 1975. — Zu den Schätzungen des Leerwohnungsbestandes vgl. NZZ, 6, 9.1.76. Aufgrund der Erhebung des BIGA zählte man Ende 1975 nur 50 700 leerstehende Wohnungen (TA, 40, 18.2.76).
[22] Vgl. SPJ, 1974, S. 107 ; 1973, S. 103 ; NZZ (sda), 58, 11.3.75. Mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes wurde das Büro für Wohnungsbau zum Bundesamt für Wohnungswesen erhoben ; der bisherige Delegierte für Wohnungsbau, T. Guggenheim, wurde sein Direktor (vgl. NZZ, sda, 73, 29.3.75).
[23] BBl, 1975, I, Nr. 14, S. 1230 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1975, S. 677 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 237 ff.
[24] BBl, 1975, I, Nr. 21, S. 1834 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1975, S. 732, 749, 854, 990, 1034 ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 402, 447, 473. Vgl. oben, Teil I, 4a (Konjunkturpolitik).
[25] Bund, 207, 5.9.75 ; NZ, 276, 5.9.75 ; SZ, 205, 5.9.75 ; Vat., 205, 5.9.75.
[26] AS, 1975, S. 1507 ff., 1532 ff. ; NZZ, 182, 9.8.75 ; 296, 20.12.75 ; 302, 30.12.75 ; Vat., 300, 27.12.75.
[27] NZZ (sda), 162, 16.7.75 ; TA, 302, 30.12.75 ; Die Volkswirtschaft, 48/1975, S. 550. Vgl. auch SPJ, 1974, S. 107.
[28] Bund, 5, 8.1.76 ; 7, 11.1.76.
[29] AS, 1975, S. 173 ff. ; TA, 30, 6.2.75 ; 31, 7.2.75 ; TLM, 37, 6.2.75 ; Mieter-Zeitung, 47/1975, März.
[30] NZZ, 231, 6.10.75 ; 252, 30.10.75 ; 287, 10.12.75 ; 24 Heures, 222, 25.9.75.
[31] BBI, 1975, I, Nr. 17, S. 1586 ff. ; Amtl. Bull. NR, 1975, S. 807 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1975, S. 370 ff.
[32] 24 Heures, 91, 21.4.75 ; VO, 135, 16.6.75 ; Mieter-Zeitung, 47/1975, Mai.
[33] TA, 112, 17.5.75 ; 113, 20.5.75 ; 149, 1.7.75 ; 24 Heures, 113, 17.5.75 ; Ldb, 114, 22.5.75.