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Wirtschaft
Geld, Währung und Kredit
Die Nationalbank setzte die im Vorjahr eingeleitete weniger restriktive Geldmengenpolitik fort. – Die Zinssätze wiesen weiterhin eine sinkende Tendenz auf. – Das Parlament verschärfte die Bestimmungen über die Kontrolle der Kantonalbanken. – Der Bundesrat veröffentlichte seinen Entwurf für ein schweizerisches Börsengesetz.
Geld- und Währungspolitik
Nachdem das Geldmengenwachstum im Mittel der drei vorangegangenen Jahre unter dem anvisierten Ziel von 1% gelegen hatte, setzte die Nationalbank im Berichtsjahr ihre Mitte 1992 leicht gelockerte Politik fort. Die saisonbereinigte Notenbankgeldmenge war im vierten Quartal um 2,8% grösser als im Vorjahr. Auch für 1994 strebt die Nationalbank ein Geldmengenwachstum an, das geringfügig über dem mittelfristigen Ziel liegt [1].
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Der Aufwärtstrend des Schweizer Frankens setzte sich 1993 fort. Nicht zuletzt profitierte der Franken auch von den anhaltenden Turbulenzen im Europäischen Währungssystem (EWS). Eine Beruhigung im EWS trat erst am 2. August ein, als die Mitgliedstaaten des EWS eine Flexibilisierung durch die Erweiterung der zulässigen Bandbreiten auf maximal 15% beschlossen. Der exportgewichtete Wechselkursindex der Schweizer Währung lag im Jahresdurchschnitt nominell um 4,1 % und real um gut 3% über dem Vorjahresniveau. Der nominelle Anstieg betrug gegenüber der DM und dem FF 5% resp. 5,3%; gegenüber der italienischen Lira und dem englischen Pfund, die 1992 aus dem EWS ausgeschieden waren, betrug die Aufwertung 16% resp. 1 %. Abgeschwächt hat sich der Franken hingegen gegenüber dem US-Dollar (nominell -5%) und dem Yen (–17%). Die Nationalbank sah sich 1993 zu keinen Interventionen am Devisenmarkt veranlasst [2].
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Bei den Geldmarktsätzen setzte sich die in der Mitte des Vorjahres eingeleitete sinkende Tendenz fort. Der Satz für dreimonatige Depots auf dem Eurofrankenmarkt ging im Jahresdurchschnitt von 7,8% auf 4,8% zurück; im Dezember betrug er noch 4,1% [3].
Die Zinssätze auf dem Kapitalmarkt bildeten sich ebenfalls weiter zurück. Die Durchschnittsrendite eidgenössischer Obligationen fiel von 5,5% auf 4% zu Jahresende. Relativ stark war die Zinssenkung auch bei den sozialpolitisch wichtigen Hypothekarsätzen; diese sanken im Jahresverlauf für Neuanlagen um zwei, für Althypotheken um einen Prozentpunkt [4].
Die Ausgabe von Obligationen und Aktien am schweizerischen Kapitalmarkt nahm gegenüber dem Vorjahr um 55% zu und belief sich insgesamt auf 81,2 Mia Fr. Die im internationalen Vergleich tiefen Zinsen führten zu einem starken Anwachsen der auf Franken lautenden Auslandanleihen; bei den Inländern war vor allem die öffentliche Hand für eine Steigerung verantwortlich. Die bewilligungspflichtigen Kapitalexporte erhöhten sich um 45% auf einen neuen Höchststand von 54,3 Mia Fr., obwohl sich die Kreditvergabe ins Ausland infolge der schwachen Konjunktur nochmals abschwächte. Neun Zehntel dieser Kapitalausfuhren gingen erneut in die Industrieländer, wobei sich der Anteil Japans (27%) zu Lasten der EU (37%) und Nordamerikas (8%) leicht verbesserte [5].
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Banken
Die gesamte Bilanzsumme der in der Statistik der Nationalbank erfassten Banken stieg wieder stärker an und lag zu Jahresende um 6% über dem Vorjahreswert. Die anhaltende Rezession führte zu einer praktischen Stagnation bei den Kreditvergaben (+1%), während der Zufluss an Publikumsgeldern stärker zunahm [6].
Der Konzentrationsprozess im Bankensektor setzte sich auch im Berichtsjahr fort. Herausragendes Ereignis in diesem Bereich war die Übernahme der in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden fünftgrössten Bank, der Schweizerischen Volksbank, durch die Holdinggesellschaft der Kreditanstalt, der CS Holding. Gegen Jahresende übernahm der Schweizerische Bankverein die zweitgrösste Regionalbank der Schweiz, die Seeland Bank, welche vor zwei Jahren aus dem Zusammenschluss von acht kleineren Banken entstanden war [7]. Die drittgrösste Regionalbank, die Banque Vaudoise de Crédit, steckte in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie konnte nur dank Hilfsaktionen verschiedener Banken unter Mitwirkung des Kantons Waadt vor dem Zusammenbruch gerettet werden; später wurde sie von der Waadtländer Kantonalbank übernommen [8].
Die Diskussion um die Stellung der Kantonalbanken, welche im Vorjahr so richtig eingesetzt hatte, zeigte erste gesetzgeberische Auswirkungen. Im Rahmen der im Berichtsjahr noch nicht fertig beratenen Revision des Bankengesetzes (siehe unten), beschloss das Parlament, dass sich Kantonalbanken einer externen Revision unterziehen müssen und sie sich der Aufsicht der eidgenössischen Bankenkommission unterstellen können [9].
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Die im Rahmen der Eurolex beschlossene Revision des Bankengesetzes wurde vom Bundesrat in Rahmen der Swisslex erneut vorgelegt. Insbesondere ging es dabei um die Erleichterung der Gründung ausländischerBankfilialen in der Schweiz und um die Übertragung der Bankenaufsicht an die Behörden des Stammsitzes dieser Filialen. Eine weitere wesentliche Neuerung betraf die Gleichstellung von Ausländern und Schweizern bei Bankgründungen und -übernahmen. Diese Öffnung soll allerdings nur gegenüber Staaten vorgenommen werden, die Gegenrecht gewähren [10].
Während der Vorberatung durch die ständerätliche Kommission wurde von der Bankiervereinigung und der Bankenkommission angeregt, dass im Rahmen dieser Revision auch die Kantonalbanken der Aufsicht durch die Bankenkommission zu unterstellen seien. In einer kurzen Vernehmlassung sprachen sich nur die SP, die GPS und der LdU für eine obligatorische Unterstellung aus; die bürgerlichen Parteien und die Mehrheit der Kantonalbanken waren aus föderalistischen Gründen dagegen. Das EFD schlug schliesslich eine fakultative Unterstellung vor und beantragte zudem die Aufnahme der von der Bankenkommission gewünschten Bestimmung, dass auch die Kantonalbanken die Revision durch eine externe Stelle durchführen lassen müssen [11].
Im Ständerat machte Kommissionssprecher Jagmetti (fdp, ZH) darauf aufmerksam, dass eine Harmonisierung des schweizerischen Bankenrechts mit den Vorschriften der EU vor allem im Hinblick auf die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz im internationalen Wettbewerb erforderlich sei. In bezug auf die ausländischen Bankniederlassungen stimmte der Rat den Regierungsanträgen zu. Er übertrug aber die Kompetenz zum Abschluss von bilateralen Abkommen über die Bankenaufsicht durch ausländische Organe und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden vom Bundesrat auf das Parlament.
Der Rat beschloss im weiteren, dass sich in Zukunft auch die Kantonalbanken der Prüfung durch eine externe Revisionsstelle werden unterziehen müssen, und dass die Kantone die bankengesetzliche Aufsicht über ihre Kantonalbanken vollumfänglich an die Eidgenössische Bankenkommission übertragen können. Mit knappem Mehr nahm der Rat dann einen Antrag Zimmerli (svp, BE) an, der zulassen wollte, dass Kantonalbanken auch dann zu dieser Kategorie gehören, wenn die Staatsgarantie sich nur noch auf einen Teil der Bankgeschäfte (Sparhefte und Kassenobligationen) erstreckt. Damit sollte gemäss dem Antragsteller die Voraussetzung für eine schrittweise Privatisierung der Kantonalbanken geschaffen werden [12].
Diese letzte Bestimmung fand im Nationalrat keine Unterstützung. Er strich sie mit der Begründung, dass die Zukunft der Kantonalbanken und die damit verbundene Gesetzgebung grundsätzlich überdacht werden müssen. Sonst schloss er sich weitgehend dem Ständerat an. Abweichend von der kleinen Kammer stimmte er allerdings einem Antrag Poncet (lp, GE) zu, der vorsieht, dass die von Aufsichtsbehörden auf dem Amtsweg erhaltenen Informationen nur dann an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden dürfen, wenn ein internationales Rechtshilfeverfahren rechtsgültig abgeschlossen worden ist. Dieser Beschluss stiess vor allem bei der SP auf heftigen Widerstand. Ihre Vertreter warfen der bürgerlichen Mehrheit vor, damit die Einrichtung von Banken, welche für kriminelle Organisationen arbeiten, zu erleichtern. Von Seiten der Nationalbank wurde der Beschluss ebenfalls kritisiert, da er einen Rückschritt hinter bestehende Regelungen darstelle und längerfristig das Ansehen des Finanzplatzes Schweiz gefährden würde [13].
Die grosse Bedeutung der Arbeit der Eidgenössischen Bankenkommission für das Funktionieren, aber auch für das Ansehen des Finanz- und Bankenplatzes Schweiz veranlasste Ständerat Zimmerli (svp, BE), mit einer parlamentarischen Initiative eine politische Oberaufsicht über dieses Gremium zu fordern. Dabei sollte die Unabhängigkeit der Bankenkommission von Regierung und Nationalbank erhalten bleiben. Das Aufsichtsorgan, welches Zimmerli aus Vertretern der beiden Parlamentskammern bilden möchte, hätte die Arbeit der Bankenkommission zu begleiten und nötigenfalls auch politisch zu stützen. Gegen den Antrag ihrer WAK gab die kleine Kammer der Initiative Folge [14].
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Im Nationalrat, der sich als Erstrat mit der Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds befasste, war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. In der Detailberatung wurden einige teils redaktionelle, teils technische Anderungen am Entwurf des Bundesrates vorgenommen [15]. Im Anschluss an diese Beratungen stimmte der Nationalrat mit knappem Mehr einer von der SP und der GP bekämpften Motion seiner Kommission zu, welche verlangt, dass die Attraktivität der Schweiz als Standort für Anlagefonds auch mit fiskalischen Massnahmen zu fördern sei. Insbesondere sei die Verrechnungssteuer an die viel tieferen resp. nicht vorhandenen Quellensteuern in den Staaten der EU anzupassen [16].
Zur Geldwäscherei und zu den ergänzenden Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
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Börse
Im Februar veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft für die Schaffung eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel, welches die bisherigen kantonalen Regelungen ablösen soll und damit auch die legislativen Voraussetzungen zur Einführung einer Elektronischen Börse Schweiz schaffen würde. Dieses neue Gesetz soll als Rahmenordnung konzipiert und den Hauptzielen des Anlegerschutzes und der Funktionsfähigkeit der Märkte verpflichtet sein. Ein wesentliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele ist nach Ansicht des Bundesrates eine möglichst grosse Markttransparenz. Die Bewilligung zum Betreiben von Börsen und zur Ausübung des Effektenhandels soll vom Staat erteilt werden, die Organisation und Überwachung des Handels sowie die Zulassung von Effekten zum Handel soll hingegen der Selbstregulierung der Börsenbetreiber überlassen bleiben. Der Bundesrat möchte mit dem neuen Gesetz auch die Offenlegung von wichtigen Beteiligungen an kotierten Gesellschaften vorschreiben und eine Regelung für Übernahmen schaffen. Es geht dabei darum, dass ein einzelner Aktionär oder eine Aktionärsgruppe beim Überschreiten einer Beteiligungsgrenze von 33,3% den Minderheitsaktionären ein öffentliches Kaufangebot machen muss. Im Sinne eines Kompromisses möchte der Bundesrat der Aufsichtsbehörde jedoch die Kompetenz einräumen, Familienaktiengesellschaften bei Aktienübertragungen innerhalb der Familie von der Vorschrift eines öffentlichen Angebots zu entbinden. Als staatliches Aufsichtsorgan ist die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) vorgesehen, die zu einer Banken- und Börsenkommission erweitert werden soll [17].
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Ständerats beantragte, auf den Entwurf des Bundesrates zwar einzutreten, aber das Prinzip der Selbstregulierung der Börsen wesentlich stärker zu gewichten und die Regel- und Aufsichtskompetenzen des Bundesrates massiv einzuschränken. Insbesondere schlug sie vor, dass die Beschwerdeinstanz von den Börsen selbst eingerichtet werden kann, und nur für die Oberaufsicht eine nicht private Instanz in Form der EBK zuständig sein soll. In der Frage der Übernahmeangebote beantragte sie ebenfalls eine andere Lösung als der Bundesrat. Sie lehnte die Differenzierung zwischen Familienaktiengesellschaften und Publikumsgesellschaften ab und schlug vor, dass alle börsengängigen Gesellschaften innerhalb eines Jahres im Rahmen einer Generalversammlung selbst entscheiden sollen, ob sie ihre Gesellschaft von der Vorschrift eines öffentlichen Angebots für Minderheitsaktionäre entbinden wollen. Wer von dieser "opting out"-Klausel Gebrauch machen würde, bliebe zwar weiterhin kotiert, hätte aber mit negativen Auswirkungen auf den Kurs seiner Aktien zu rechnen. Schliesslich formulierte die WAK auch die grenzüberschreitende Amtshilfe restriktiver als im Entwurf des Bundesrats vorgesehen. Gegen den Widerstand von Bundesrat Stich setzte sich die Ständeratskommission im Plenum mit ihren Abänderungsanträgen durch [18].
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Versicherungen
Die vom Parlament im Vorjahr beschlossenen, materiell wenig bedeutenden Anpassungen des Privatversicherungsrechts und der Versicherungsaufsicht an das EG-Recht im Rahmen der Eurolex hatten nach der Ablehnung des EWR-Vertrags durch das Volk nicht in Kraft treten können. Der Bundesrat beantragte nun, diese Teilrevisionen im Rahmen des Gesetzgebungspakets "Swisslex" vorzunehmen. Beide Ratskammern stimmten allen sechs Vorlagen einstimmig zu [19].
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Weiterführende Literatur
Zur Geldwäscherei siehe oben, Teil I, 1b.
E. Baltensberger, Die Schweiz und die Bestrebungen zur Bildung einer Europäischen Währungsunion, Bern (Haupt) 1993.
W. Frehner, Zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz, Zürich 1993 (Redressement national).
B. Gehrig / I. Schwander (Hg.), Banken und Bankrecht im Wandel, Zürich 1993.
S. Gerber, Die Aktiengesellschaft als zukünftige Rechtsform der Kantonalbanken?, Bern (Haupt) 1993.
D. Gerdesmeier, Monetäre Interdependenzen der Schweiz: eine theoretische und empirische Analyse des Interventionsverhaltens der Schweizerischen Nationalbank, Basel (Diss. Staatswiss.) 1993.
Ch. Hirszowicz, Schweizerische Bankpolitik, Bern (Haupt) 1993 (3., vollst. überarbeitete Auflage).
A. Langhart, Rahmengesetz und Selbstregulierung. Kritische Betrachtungen zur vorgeschlagenen Struktur eines Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel unter Berücksichtigung des amerikanischen und englischen Börsenrechts, Zürich (Diss. jur.) 1993.
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[1] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 8 ff.
[2] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 17 ff. und 41 f. Zur EWS-Flexibilisierung siehe auch BZ, 3.8.93.
[3] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 41.
[4] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 42 f.
[5] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 44 ff.
[6] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 46 ff.
[7] Volksbank: Presse vom 7.1., 8.1. und 10.2.93. Zur Geschichte dieser ursprünglich als Genossenschaft organisierten Bank siehe H.C. Peyer in NZZ, 9.2.93. Seeland Bank: Bund und NZZ, 16.11. und 24.12.93. Zum Konzentrationsprozess vgl. auch NZZ, 9.3.93 sowie Presse vom 7.4., 26.6. und 22.7.93.
[8] Presse vom 9.11.-15.11.93 und 7.12.93.
[9] SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 50. Siehe dazu auch SPJ 1992, S. 118 sowie unten, Teil II, 2d. Vgl. aus der Sicht der Kantonalbanken auch C. Mati in Die Volkswirtschaft, 66/1993, Nr. 5, S. 31 ff. Vgl. auch Lit. Gerber.
[10] BBl, 1993, I, S. 876 ff. Vgl. SPJ 1992, S. 119.
[11] BBl, 1994, I, S. 85 ff.; BZ, 25.4.93; BaZ, 8.6.93; Bund, 3.7.93. Vgl. dazu auch Amtl. Bull. NR, 1993, S. 655 sowie SNB, Geschäftsbericht, 86/1993, S. 51 f.
[12] Amtl. Bull. StR, 1993, S. 762 ff. Der Antrag Zimmerlis entsprach in seinen Zielen einer vom bernischen Grossen Rat im September verabschiedeten Motion für eine Standesinitiative (Bund, 4.6., 7.9. und 8.10.93).
[13] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 2491 ff.; BaZ, 22.12.93.
[14] Amtl. Bull. StR, 1993, S. 194 ff. Zur neuen Gesetzgebung über den Konsumkredit siehe oben, Teil I, 4a (Konsumentenschutz).
[15] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 2449 ff. Vgl. SPJ 1992, S. 119.
[16] Amtl. Bull. NR, 1993, S. 2463 ff.
[17] BBl, 1993, I, S. 1369 ff.; Presse vom 2.3.93. Vgl. auch SPJ 1992, S. 119. Siehe auch NZZ, 10.2. (Übernahmeregelung) und 27.4.93 (Elektronische Börse Schweiz) sowie Lit. Langhart.
[18] Amtl. Bull. StR, 1993, S. 998 ff. Vgl. auch Bund, 19.11.93.
[19] BBl, 1993, I, S. 805 ff. (v.a. 871 ff.); Amtl. Bull. StR, 1993, S. 239 ff. und 584 ff.; Amtl. Bull. NR, 1993, S. 958 ff. und 1456 f.; BBl, 1993, II, S. 949 ff. Siehe auch SPJ 1992, S. 120.
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