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Wirtschaft
Geld, Währung und Kredit
Die Nationalbank konnte angesichts der sinkenden Inflationsrate ihre restriktive Geldmengenpolitik in der zweiten Jahreshälfte etwas lockern. — Die meisten Zinssätze bildeten sich vom Juni an stark zurück. — Der Bundesrat legte den Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds vor und beauftragte das EFD mit der Ausarbeitung eines Börsengesetzes.
Geld- und Währungspolitik
Die Geldmengenpolitik der Nationalbank liess sich namentlich in der ersten Jahreshälfte weiterhin als restriktiv charakterisieren. Den Hintergrund dafür bildete nicht nur das Festhalten am Ziel der Bekämpfung der Binnenteuerung, sondern auch das Bemühen, die für das Preisniveau der Importgüter wichtige Wechselkursrelation zur Deutschen Mark relativ konstant zu halten. In der ersten Jahreshälfte hatten die immer noch hohe Inflationsrate und der sinkende Frankenkurs die Nationalbank zu einem Festhalten an ihrer restriktiven Politik veranlasst. In der zweiten Jahreshälfte erlaubte dann der Rückgang der Inflationsrate und die für den Schweizer Franken positive Entwicklung auf den Devisenmärkten eine leichte Lockerung. Die bereinigte Notenbankgeldmenge nahm vom vierten Quartal 1991 bis zur selben Periode des Berichtsjahres nicht wie geplant zu, sondern bildete sich um rund 1% zurück. Die Geldmenge M1 expandierte in diesem Zeitraum zwar um 2,7%, im Jahresdurchschnitt fiel die Steigerung mit 0,3% allerdings gering aus [1].
Für einige Kritiker war freilich diese leichte Lockerung angesichts der sich markant verschlechternden Konjunkturlage ungenügend. In der Herbstsession des Nationalrats forderte die Fraktion der Grünen den Bundesrat mit einer Dringlichen Interpellation auf, sich bei der Nationalbank für eine Lockerung der Geldmengenpolitik einzusetzen. Die SVP-Fraktion verlangte ebenfalls eine weniger restriktive Politik. Allerdings präzisierte ihr Sprecher in der Debatte, dass dieses Ziel erreicht werden könnte, wenn die Nationalbank auf die Verfolgung wechselkurspolitischer Ziele verzichten und sich auf eine autonome schweizerische Geldmengenpolitik beschränken würde. Der Bundesrat stellte sich vollumfänglich hinter die Notenbankpolitik und lehnte politische Interventionen ab. Insbesondere hielt er fest, dass er mit der Nationalbank übereinstimme, dass nur mit einer auf Geldwertstabilität ausgerichteten Strategie auf die Dauer ein tiefes Zinsniveau erreicht werden könne. Da die Nationalbank bereits vorher mit zwei Diskontsatzsenkungen ein Lockerungssignal gegeben hatte, waren die Forderungen der GP und der SVP bei ihrer parlamentarischen Behandlung ohnehin nicht mehr besonders aktuell [2].
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Der exportgewichtete Kurs des Schweizerfrankens erlitt in den ersten fünf Monaten eine Einbusse um rund 5%, welche bis zum Jahresende aber wieder gutgemacht werden konnte. Ende 1992 befand sich der exportgewichtete Frankenkurs um 2% über dem Wert des Vorjahres; im Jahresmittel lag er real um 2% und nominal um 2,5% unter dem Mittelwert von 1991. An Wert gewonnen hat der Franken insbesondere gegenüber den aus dem Europäischen Währungssystem (EWS) ausgestiegenen Währungen Grossbritanniens und Italiens, während er im Verhältnis zu den Hauptwährungen des EWS leicht abgewertet wurde. Einbussen erlitt er im Endjahresvergleich auch gegenüber dem US-Dollar und dem japanischen Yen [3].
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Im Rahmen seiner Sanierungsmassnahmen für den Bundeshaushalt hatte sich der Bundesrat mit der Nationalbank (SNB) geeinigt, dass diese in Zukunft einen wesentlich höheren Anteil ihrer Gewinnüberschüsse an den Bund und die Kantone abliefern soll. Bisher hatte die Nationalbank lediglich 8 Mio Fr. abgeliefert, und den Rest des mit Devisen- und Zinsgeschäften effektiv erwirtschafteten Gewinns, der in den letzten Jahren die Milliardenhöhe überschritten hatte, den Reserven zugewiesen. Bei der erhöhten Gewinnausschüttung muss' allerdings weiterhin gewährleistet sein, dass die Notenbank ihren Bestand an nicht währungsgesicherten Devisenreserven auch in Zukunft ausbauen kann. Für das Geschäftsjahr 1992 wies die SNB einen Ertragsüberschuss von 2,4 Mia Fr. aus und konnte davon 600 Mio Fr. zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone überweisen. Da die finanzschwachen Kantone vom Subventionsabbau im Rahmen der Sanierungsmassnahmen stärker betroffen sind, beantragte der Bundesrat dem Parlament, diese Härten dadurch zu kompensieren, dass bei der Verteilung auf die Kantone nicht mehr ausschliesslich auf die Wohnbevölkerung, sondern auch auf die Finanzkraft abgestellt wird [4].
Im Parlament gab es zwar auch Kritik an der Erhöhung der Ausschüttungen an sich, zu entscheiden hatten die beiden Kammern aber nur über den vom Bundesrat vorgeschlagenen neuen Verteilungsmodus. Namentlich Genfer Abgeordnete, aber auch Zürcher und Basler, opponierten gegen die Schlechterstellung der finanzstarken Kantone und wiesen auf die grosse Aufgabenlast der städtischen Agglomerationen hin. Sie blieben jedoch mit ihren Anträgen, den bisherigen Pro-Kopf-Verteilungsschlüssel beizube halten, ohne Erfolg. Das Parlament beschloss, der Regierung bei der Festlegung des als Finanzausgleich verwendeten Teils nicht wie von dieser gewünscht freie Hand zu lassen, sondern die Höhe dieses Anteils im Gesetz festzuschreiben. Dabei setzte sich schliesslich — nach einem langwierigen Differenzbereinigungsverfahren — der Vorschlag des Ständerats durch, drei Achtel abgestuft nach Finanzstärke und fünf Achtel gemäss der Bevölkerungszahl zu verteilen. Der unterlegene Nationalrat hätte die finanzschwachen Kantone noch mehr begünstigen wollen [5]. Eine 1990 eingereichte Motion von Nationalrat Theubet (cvp, JU), welche eine Anpassung der Gewinnausschüttung der SNB an ihre sehr gute Ertragslage gefordert hatte, konnte als erfüllt abgeschrieben werden [6].
Zu dem vom Volk gutgeheissenen Beitritt der Schweiz zum Internationalen Währungsfonds (IWF) und zur Weltbank siehe oben, Teil I, 2 (Organisations internationales).
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Die Geldmarktsätze stiegen 1992 zuerst kräftig an. Nachdem im Mai der Gipfel erreicht war, folgte eine noch ausgeprägtere Reduktion in der zweiten Jahreshälfte. Der Satz für dreimonatige Depots auf dem Eurofrankenmarkt kletterte von Februar bis Juni um 1,8 Prozentpunkte auf 9,2% und reduzierte sich bis zum Dezember wieder auf 6,2%. Im Jahresmittel lag dieser Satz mit 7,8% leicht unter dem Vorjahreswert von 8,1% [7].
Die schweizerischen Kapitalmarktsätze blieben im Jahresdurchschnitt im Vergleich zum Vorjahr nahezu stabil. Ähnlich wie die Geldmarktzinsen setzten sie in der ersten Jahreshälfte ihre Aufwärtsbewegung fort, und sanken zuerst langsam, dann schneller auf einen Wert ab, der zu Jahresende rund 1% unter dem Vorjahresstand lag. Die Rendite eidgenössischer Obligationen stieg zuerst auf den seit 1975 nicht mehr erreichten Höchststand von 7,0% (Mai) und ermässigte sich dann wieder auf 5,5% im Dezember. Von dieser Entspannung auf dem Kapitalmarkt wurden die Hypothekarzinsen noch wenig erfasst; aber auch die Vergütungen für Sparhefte blieben während des ganzen Jahres praktisch konstant [8].
Die Beanspruchung des schweizerischen Kapitalmarkts stieg nach dem Rückgang im Vorjahr wiederum 5% auf 52,4 Mia Fr. an. Diese Steigerung ging auf das Konto der inländischen Schuldner, namentlich der öffentlichen Hand, während das Volumen der Anleihenemissionen durch Ausländer wie bereits im Vorjahr zurückging. Da auch die Kreditvergabe ins Ausland rückläufig war, bildete sich der gesamte bewilligungspflichtige Kapitalexport um 12% auf 37,5 Mia Fr. zurück. Der Anteil, der davon in die Industrieländer ging, stieg auf 90%. Der starke Rückgang des Kapitalxports nach Japan (Rückgang des Anteils von 30% auf 22%) wurde durch die wachsende . Nachfrage aus EG-Staaten (Zunahme des Anteils von 33% auf 42%) mehr als kompensiert [9].
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Banken
Das Wachstum der Bilanzsumme der 61 in der Statistik der Nationalbank berücksichtigten Banken betrug lediglich 4% und spiegelte damit den allgemein schlechten Gang der Wirtschaft. Die Nachfrage nach Krediten expandierte nur um nominal 2%; dies ist die kleinste Zuwachsrate seit dem 2. Weltkrieg. Nicht zuletzt Rationalisierungsmassnahmen und Personalabbau sorgten dafür, dass die Ertragslage der Banken jedoch im allgemeinen gut blieb. Einige Institute gerieten allerdings in erwähnenswerte Schwierigkeiten: so sahen sich namentlich die viertgrösste Bank (Schweizerische Volksbank) und einige Kantonalbanken zur Auflösung von stillen Reserven gezwungen. Die schlechte Wirtschaftslage und der härtere Wettbewerb führten zu einer Reihe von Zusammenarbeitsabkommen, Fusionen und Übernahmen im Regionalbankensektor [10].
Immer mehr ins Blickfeld der Politik gerieten die Kantonalbanken, von denen einige, insbesondere die bernische, auch mit geschäftlichen Problemen zu kämpfen hatten. Einerseits forderten die übrigen Banken die Abschaffung der Staatsgarantien, da diese nicht nur eine ungerechtfertigte Privilegierung der Kantonalbanken darstellten, sondern sich auch negativ auf das Risikobewusstsein ihres Managements auswirken würden. Andererseits forderten Bundesrat Stich und auch die Bankenkommission eine Gesetzesänderung, um zu erreichen, dass sich auch die Kantonalbanken einer externen Revision unterziehen müssen [11].
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Der Nationalrat behandelte in der Frühjahrssession die drei praktisch identischen Motionen, welche die bürgerlichen Regierungsparteien im Sommer 1990 für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen des Finanzplatzes Schweiz eingereicht hatten. Sie hatten darin neben einer allgemeinen Liberalisierung namentlich die Revision des Anlagefondsgesetzes, die Schaffung eines eidgenössischen Börsenrechts und eine Anpassung der Eigenmittelvorschriften für die Banken an die EG-Normen verlangt. Der Bundesrat stellte in seiner Antwort fest, dass er dem Finanzplatz Schweiz grosse Bedeutung zumesse. Die geforderten Reformen seien seit der Einreichung der Motionen eingeleitet worden, und sowohl beim Anlagefondsgesetz als auch beim Börsengesetz befinde man sich bereits im Stadium der Vernehmlassung. Er beantragte deshalb eine Umwandlung der Vorstösse in Postulate, was mit dem Einverständnis der Motionäre auch geschah [12].
Die von der Linken und dem SGB mit einem Referendum bekämpfte Revision des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben ist vom Volk am 27. September mit einer Ja-Mehrheit von 61,5% angenommen worden [13].
Mit der Abschaffung dieser Finanzmarktsteuer war ein Hauptgrund für die Abwanderung von Schweizer Anlagefonds ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg, ausgeräumt worden. Um immer noch bestehende Wettbewerbsnachteile zu eliminieren, hatte der Bundesrat auch eine Totalrevision des Gesetzes über Anlagefonds auf die Traktandenliste gesetzt. Nachdem eine von ihm eingesetzte Expertengruppe unter der Leitung von Prof. Forstmoser Ende 1991 einen Vorentwurf vorgelegt hatte, führte das Finanzdepartement im Frühjahr eine weitgehend positiv verlaufene Vernehmlassung durch. Im Dezember unterbreitete der Bundesrat dem Parlament seinen Entwurf. Diese Revision steht gemäss Botschaft unter dem Oberziel einer Attraktivitätssteigerung des Finanzplatzes Schweiz im internationalen Wettbewerb und beabsichtigt eine Anpassung an die entsprechenden EG-Richtlinien. Die Revision soll namentlich den Anlegern mehr Schutz durch verbesserte Transparenz garantieren, zudem sollen einige neue Anlageformen auch in der Schweiz zugelassen werden [14].
Die vom Parlament beschlossenen Anpassungen des Bankengesetzes an das EG-Recht im Rahmen der Eurolex konnten nach der Ablehnung des EWR-Vertrags nicht in Kraft treten. Von einer gewissen materiellen Bedeutung wäre darin die Vorschrift gewesen, dass in der Schweiz tätige ausländische Banken nicht mehr durch die eidgenössische Bankenkommission, sondern durch die Behörden ihres Heimatstaates konzessioniert und kontrolliert worden wären. Nach Ansicht des Bundesrates hätten die EG-Richtlinien über die Bankführung und über die Informationsrechte genügend Gewähr gegen Missbräuche geboten. Aufgehoben worden wäre im weiteren die Syndizierungsvorschrift, welche festlegt, dass Anleihen ausländischer Schuldner in Schweizer Franken nur von in der Schweiz domilizierten Banken ausgegeben werden dürfen. Auch das ohnehin umstrittene Privileg der Kantonalbanken, die Revision durch eine interne Stelle vornehmen zu lassen, wäre abgeschafft worden [15].
Der Streit um den Rechtsanspruch der philippinischen Regierung auf die seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz blokkierten 500 Mio Fr. des ehemaligen — und inzwischen verstorbenen — Staatschefs Marcos und seiner Familie konnte immer noch nicht beigelegt werden. Nachdem der philippinische Staatsanwalt Chavez kurz vor dem Ablauf der vom Bundesgericht auf den 21. Dezember 1991 angesetzten Frist sechs Klagen gegen Marcos Ehefrau Imelda eingereicht hatte, verlängerte die Zürcher Bezirksanwaltschaft die Sperrung der Konten auf unbestimmte Zeit [16].
Zur Geldwäscherei und zu den ergänzenden Massnahmen zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens siehe oben, Teil I, 1b (Strafrecht).
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Nachdem im Vorjahr eine Vernehmlassung durchgeführt worden war, erteilte der Bundesrat zu Jahresanfang dem EFD den Auftrag, die Botschaft für ein als Rahmengesetz konzipiertes Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel auszuarbeiten. Umstritten war vor allem noch, ob in das neue Gesetz auch Regeln für öffentliche Übernahmeangebote aufgenommen werden sollen [17].
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Versicherungen
Nach dem Ständerat hiess auch der Nationalrat ohne Gegenstimme das Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Schadenversicherung und die dazugehörenden Gesetzesänderungen gut [18].
Die vom Parlament beschlossenen, materiell wenig bedeutenden Anpassungen des Privatversicherungsrechts und der Versicherungsaufsicht an das EG-Recht im Rahmen der Eurolex konnten nach der Ablehnung des EWR-Vertrags nicht in Kraft treten [19].
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Weiterführende Literatur
Zur Geldwäscherei siehe oben, Teil I, l b.
P. Aerni, Braucht die Schweiz ein eidgenössisches Börsengesetz? Eine mikroökonomische Analyse des Regulierungsbedarfs auf Bundesebene, Basel 1992.
G. und M. Hentig (Hg.), L'avant-projet de la loi fédérale sur les bourses et le commerce des valeurs mobilières, Zurich 1992.
S. Huang, Bankenregulierung und Wettbewerbsfähigkeit. Eine komparative Analyse der Schweiz und der EG, Bern (Diss. Zürich) 1992.
A. Jung, European monetary systems, Zürich (Diss. St. Gallen) 1992.
G. Kirchgässner, "Ist die Schweiz (noch) eine Zinsinsel?", in Aussenwirtschaft, 47/1992, S. 447 ff.
L. Morscher, Die Regulierung der schweizerischen Finanzmärkte, Basel (Diss. jur.) 1992.
G. Rich, "Die schweizerische Teuerung. 'Lehren für die Nationalbank", in SNB, Quartalsbericht, 1992, Nr. 1, S. 73 ff.
S. Ziegler, Integration der europäischen Kapitalmärkte. Konsequenzen für die schweizerische Geldpolitik, St. Gallen (Diss.) 1992.
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[1] SNB, Geschäftsbericht, 85/1992, S. 8 ff. und 36 ff.; Gesch.ber. 1992, Teil I, S. 69 ff. Siehe auch Lit. Rich sowie SHZ, 25.9.92. Im März hatte die Nationalbank massiv am Devisenmarkt interveniert, um einen weiteren Kursanstieg der D-Mark zu verhindern (TA, 12.3.92).
[2] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2116 ff. und 2140 ff. Siehe auch oben, Teil I, 4a (Konjunkturpolitik).
[3] SNB, Geschäftsbericht, 85/1992, S. 40 f.
[4] BBl, 1992, III, S. 349 ff. (v.a. 376 ff. und 432 f.); SNB, Jahresbericht, 85/1992, S. 74 ff.; Bund, 18.1.92. Vgl. auch die Kritik in SHZ, 18.6.92. Zum Sanierungspaket siehe unten, Teil I, 5 (Voranschlag 1993).
[5] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 584 ff., 956 f., 1011 f. und 1070; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1897 ff., 1983 f., 2040 ff. und 2218; BBl, 1992, Vl, S. 113.
[6] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 376 ff.
[7] SNB, Jahresbericht, 85/1992, S. 39 f.
[8] SNB, Jahresbericht, 85/1992, S. 41 ff.
[9] SNB, Jahresbericht, 85/1992, S. 43 f. Siehe auch M. Picchi, "Die Bedeutung der Schweiz als Kapitalexportland", in Die Volkswirtschaft, 65/1992, Nr. 10, S. 30 ff.
[10] SNB, Jahresbericht, 85/1992, S. 44 ff.; NZZ, 11.3.93.
[11] Staatsgarantie: Presse vom 26.9.92. Revision: Amtl. Bull. NR, 1992, S. 735 ff.; Presse vom 8.4.92. Die Abschaffung des Privilegs der internen Revision wäre auch in der Eurolex vorgesehen gewesen (siehe unten). Vgl. auch SHZ, 29.10 und 12.11.92. Zur Berner Kantonalbank siehe Presse vom 18.9.92.
[12] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 360 ff.; vgl. SPJ 1990, S. 110. Siehe auch Lit. Morscher. Die Motionen der FDP und der CVP waren identisch; in derjenigen der SVP fehlte die Forderung nach einer Verstärkung der gegen Geldwäscherei und das organisierte Verbrechen gerichteten Gesetzgebung.
[13] Zu den Einzelheiten siehe unten, Teil I, 5 (Indirekte Steuern) sowie SPJ 1991, S. 125 f.
[14] BBl, 1993, I, S. 217 ff. Zur Vernehmlassung siehe Presse vom 7.3.92; TA, 20.8.92; SHZ, 24.9.92.
[15] BBl, 1992, V, S. 520 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1402 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 944 ff. Zu den Auswirkungen eines EWR-Beitritts auf die Schweizer Banken siehe auch Die Volkswirtschaft, 65/1992, Nr. 8, S. 24 ff. und SHZ, 17.9.92. Vgl. auch Lit. Huang.
[16] JdG, 10.1.92; NZZ, 8.2 und 23.4.92. Vgl. SPJ 1991, S. 125. Zürich gilt für die Behandlung des Rechtshilfegesuchs als "Leitkanton", dessen Entscheidungen auch für die in anderen Kantonen angelegten Konten Gültigkeit haben (NZZ, 9.3.92).
[17] Presse vom 25.1.92. Zur Vernehmlassung siehe SPJ 1991, S. 126 f. Übernahmeregelungen: JdG, 25.1.92; BaZ, 29.1.92; NZZ, 7.3 und 19.12.92. Vgl. auch Lit. Aerni und Hentig sowie die Beilage zur NZZ, 18.9.92 anlässlich der Einweihung des neuen Zürcher Börsengebäudes.
[18] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 126 ff. und 665; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 303 (Schlussabstimmung); BBl, 1992, II, S. 827 ff.; NZZ, 19.11.92. Vgl. SPJ 1991, S. 127.
[19] BBl, 1992, V, S. 1 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1476 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 891 ff. Vgl. auch NZZ, 3.9.92; Bund, 15.9.92.
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