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Wirtschaft
Geld, Währung und Kredit
Angesichts der verbesserten Konjunkturaussichten straffte die Nationalbank die Geldpolitik. – Der Ständerat setzte durch, dass der Erlös aus dem Verkauf des Nationalbankgolds zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone verteilt wird. – Das Parlament stimmte dem Vertrag mit der EU über die Zinsbesteuerung zu. – Das Parlament verabschiedete das neue Versicherungsaufsichtsgesetz.
Geld- und Währungspolitik
Am 17. Juni erhöhte die Nationalbank den Leitzins um 0,25% auf 0,5%. Diese sowohl von der SP und den Gewerkschaften als auch den Unternehmerverbänden kritisierte Straffung ihres geldpolitischen Kurses begründete sie mit der Robustheit des konjunkturellen Aufschwungs bei gleichzeitigen ersten Anzeichen einer Inflationstendenz. Als sie im September mit der gleichen Begründung eine Erhöhung um weitere 0,25% vornahm, blieben die Proteste weitgehend aus. Obwohl nach Ansicht der Nationalbank die langfristige Teuerungsprognose eine weitere Verknappung der Geldmenge verlangt hätte, verzichtete sie wegen der wieder ungünstiger gewordenen Konjunkturaussichten auf erneute Zinserhöhungen [1].
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Der reale exportgewichtete Kurs des Schweizerfrankens zeigte keinen eindeutigen Trend; er war zu Beginn und am Ende des Berichtsjahres praktisch gleich hoch. Anfangs und ab Mitte Jahr schwächte er sich etwas ab, dazwischen und im Herbst nahm er hingegen wieder zu [2].
Das Parlament verabschiedete das neue Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe. Die aus dem letzten Jahr verbliebene Differenz bestand darin, dass der Nationalrat den Kreditrahmen auf eine Laufzeit von fünf Jahren beschränken wollte. Für den Ständerat schien dies nicht nötig, da es sich nicht um echte Ausgaben, sondern um eine Verpflichtungszusage handelt, und zudem die Bestimmung aufgenommen worden war, dass der Bundesrat dem Parlament über die Verwendung der Mittel jedes Jahr Rechenschaft ablegen muss. In einer ersten Runde hielten beide Kammern an ihrer Version fest, in der zweiten Runde gab der Ständerat nach. Trotz dieses zusammen mit der SP errungenen Erfolgs lehnte die SVP das neue Bundesgesetz in der Schlussabstimmung ab [3].
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Die Geldmarktsätze zeigten im Berichtsjahr eine leicht ansteigende Tendenz. Die langfristigen Zinssätze stiegen in der ersten Jahreshälfte auf 3% (für 10-jährige Bundesanleihen) an, bildeten sich dann im Einklang mit den verschlechterten Konjunkturaussichten und dem massiven Erdölpreisanstieg wieder zurück auf rund 2,4% [4].
Das Expertenprojekt für ein neues Gesetz über die integrierte Aufsicht des Finanzmarktes fand in der zu Jahresbeginn abgeschlossenen Vernehmlassung bei den Banken sowie den drei Bundesratsparteien SP, FDP und CVP ein überwiegend positives Echo, allerdings mit vielen Detailkritiken. Die SVP lehnte als einzige das Vorhaben ab, da der Finanzmarkt bereits ausreichend reguliert sei. Die vom Bundesrat angestrebte Konzentration der staatlichen Kontrolle würde dem Zusammenschluss von Banken und Versicherungen zu Finanzdienstleistungskonzernen, aber auch der wachsenden Bedeutung der sogenannten Intermediären (Treuhänder, Vermögensverwalter etc.) im Wirtschaftsleben besser Rechnung tragen. Im organisatorischen Bereich sieht der Entwurf die Zusammenführung der Bankenkommission und des Bundesamtes für Privatversicherungen in ein öffentlich-rechtliches Aufsichtsgremium vor. In einem Grundsatzentscheid beschloss der Bundesrat gegen Jahresende, auch die Kontrollstelle für Geldwäscherei in dieses neue Aufsichtsorgan zu integrieren [5].
Das EFD führte im Berichtsjahr die Vernehmlassung für ein neues Anlagefondsgesetz durch, das sich in Zukunft nicht nur auf die herkömmlichen Fonds, sondern auch auf Investmentgesellschaften und Anlagestiftungen erstrecken soll. Die Reaktionen waren grundsätzlich positiv. Divergierende Meinungen ergaben sich aber bei der steuerlichen Behandlung von Fonds. Die Beibehaltung der Verrechnungssteuer auf thesaurierenden Fonds (also solchen, die ihre Erträge nicht ausschütten) wurde nur von der SP unterstützt. Die bürgerlichen Parteien lehnten dies hingegen ab, da es einen Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Ausland (insbesondere Luxemburg) darstelle [6].
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Als Erstrat befasste sich der Nationalrat mit dem Vorschlag des Bundesrates zur Verwendung des Verkaufserlöses aus dem überschüssigen Gold der Nationalbank. Seine vorberatende Kommission schlug dabei eine grundlegende Änderungen am Konzept vor: Der Bund sollte nicht nur einen, sondern zwei Drittel des Ertrags des rund 20 Mia Fr. betragenden Fonds erhalten. Zudem sollten diese Gelder nicht der allgemeinen Bundeskasse, sondern der AHV zukommen. Diese Neuaufteilung von zwei Dritteln für die AHV und einem Drittel für die Kantone würde auch bei der Auflösung des Fonds nach dreissig Jahren (sofern dann kein anderer Verwendungszweck bestimmt wird) zum Zuge kommen. Die Fraktionen der SP und der SVP unterstützten grundsätzlich diesen Vorschlag der Kommissionsmehrheit. Beide vertraten aber auch noch eigene, abweichende Präferenzen. So sprach sich die SVP dafür aus, die Kantone leer ausgehen zu lassen und den ganzen Ertrag der AHV zu überlassen. Die SP wollte während einer ersten Periode von fünfzehn Jahren die zwei Drittel des Bundes je hälftig für die AHV und für Bildungsprojekte verwenden, um dann in der zweiten Periode die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung zu praktizieren (1/3 Bund, 2/3 Kantone ohne Zweckbindung). Die FDP und die CVP stellten sich hinter den Bundesrat. Dabei sprach sich die FDP zusätzlich für die von Favre (fdp, VD) beantragte Bestimmung aus, dass sowohl der Bund als auch die Kantone die Gelder für den Schuldenabbau verwenden müssen. Nach einer Abstimmungskaskade über die verschiedenen Minderheitsanträge setzte sich schliesslich der von der SVP und SP getragene Vorschlag der Kommission (2/3 für die AHV, 1/3 für die Kantone) durch. In der Gesamtabstimmung optierten 109 Abgeordnete für und 77 gegen diesen Verteilschlüssel. Dabei waren die FDP und die CVP geschlossen dagegen, die SVP und die SP mit nur je zwei Gegenstimmen dafür und die Grünen hälftig gespalten.
Der Ständerat beschloss gegen den Widerstand der SP und der meisten SVP-Vertreter mit 32 zu 9 Stimmen Nichteintreten. Er drückte damit seine Haltung aus, dass für die von ihm bevorzugte Verteilung (kein Fonds mit Ertragsausschüttung, sondern Übergabe des gesamten Verkaufserlöses zu 1/3 an den Bund und zu 2/3 an die Kantone), welche den gültigen Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen für die Gewinnverteilung der Nationalbank entspricht, kein neuer Verfassungsartikel erforderlich sei, da die Goldreserven nichts anderes als zurückbehaltene Gewinne seien. Wegleitend für den Nichteintretensentscheid der Ständeräte war auch ihr Eindruck, dass mit den im Nationalrat dominierenden Fraktionen der SP und der SVP keine Kompromisslösung erreichbar wäre. Im Nationalrat brachte die CVP einen neuen Vorschlag ein. Sie stand zwar weiterhin dazu, dem Bund nur einen Drittel zu überlassen, war nun aber bereit, für diesen eine Zweckbindung vorzugeben, nämlich den Abbau der Schulden der IV-Kasse, allerdings erst nach deren struktureller Sanierung in der anstehenden 5. IV-Revision. Dieser Kompromissvorschlag konnte im Nationalrat aber nicht mehr diskutiert werden. Er lehnte zwar den von der FDP vertretenen Antrag, sich dem Nichteintretensbeschluss der kleinen Kammer anzuschliessen, mit 104 zu 72 Stimmen ab. Damit musste die Vorlage aber vor einer weiteren Detailberatung an die kleine Kammer zurück gehen. Da diese in der Dezembersession ihren Nichteintretensbeschluss bestätigte, fielen die Vorlage des Bundesrates und auch der vom Nationalrat beschlossene Verteilungsschlüssel endgültig aus den Traktanden. Nach Ansicht der Kommission des Ständerates muss der Bundesrat damit die Verteilung des Verkaufserlöses auf die Kantone und den Bund ohne Einschaltung eines Fonds gemäss der Bestimmungen der Verfassung und des Nationalbankgesetzes vornehmen. Erforderlich wird dazu allerdings noch ein Beschluss des Bundesrates und ein weiterer der Generalversammlung der Nationalbank im Jahr 2005 sein [7].
Im Anschluss an seine erste Debatte über das Nationalbankgold lehnte es der Nationalrat ab, einer der fünf Standesinitiativen, welche den Anspruch der Kantone auf einen Anteil von zwei Dritteln unterstrichen, Folge zu geben. Der Nationalrat lehnte zudem fünf in diesem Zusammenhang eingereichte parlamentarische Initiativen und die Motion Merz (fdp, AR) ab [8].
Nach dem Entscheid über die Verwendung der überschüssigen Währungsreserven der Nationalbank nahm das Parlament auch zur Volksinitiative Nationalbankgewinne für die AHV“ (sogenannte Kosa-Initiative) Stellung. Diese im Vorjahr eingereichte Initiative befasst sich mit der Verteilung der zukünftigen Nationalbankgewinne. Die Nationalratskommission schloss sich zwar der bundesrätlichen Ablehnungsempfehlung an, beantragte aber einen Gegenvorschlag. Dieser sah vor, dass die Kantone nur noch die Hälfte des jährlichen Reingewinns der Nationalbank erhalten (statt wie bisher zwei Drittel, oder wie von der Initiative verlangt, den fixen Betrag von einer Mia Fr.) und die andere Hälfte an die AHV geht. Der Basler Sozialdemokrat Rechsteiner als Vertreter der Initianten gab zu Beginn der Debatte bekannt, dass bei Annahme des Gegenvorschlags die Volksinitiative zurückgezogen würde. Die Fronten waren dieselben wir bei der vorherigen Debatte über die Verwendung der überschüssigen Goldreserven der Nationalbank: SVP und SP waren für den Gegenvorschlag, FDP und CVP lehnten diesen, und selbstverständlich auch die Volksinitiative, zusammen mit dem Bundesrat ab. Die Grünen gesellten sich diesmal zur Koalition von SVP und SP, welche ihren Gegenvorschlag mit 95 zu 69 Stimmen durchbrachte. Der Ständerat folgte den Argumenten des Bundesrats und lehnte sowohl die Volksinitiative als auch den Gegenvorschlag des Nationalrats deutlich ab. In der ersten Runde der Differenzbereinigung hielt die grosse Kammer mit 106 zu 72 Stimmen an ihrem Gegenvorschlag fest [9].
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Banken
Der im Rahmen der zweiten Bilateralen Verträge mit der EU ausgehandelte Vertrag über die Zinsbesteuerung wurde vom Parlament in der Wintersession genehmigt. Dieser führt für in EU-Staaten wohnhafte natürliche Personen eine Quellensteuer auf Zinsen von Konten und verzinslichen Papieren bei Schweizer Banken ein. Der Steuersatz beträgt für die ersten drei Jahre nach Inkraftsetzung 15%, steigt in den anschliessenden drei Jahren auf 20% und erreicht danach den heute in der Schweiz bei Inländern geltenden Satz von 35%. Die Schweiz behält einen Viertel dieser Abgaben, der Rest geht an den Staat, in welchem die besteuerte Person niedergelassen ist. Der Bankkunde kann sich dieser Pauschalsteuer entziehen, indem er die Bank autorisiert, die Zinserträge an die Steuerbehörden seines Wohnsitzlandes zu melden. Im Nationalrat kritisierte die SVP das Abkommen zwar, da damit das Bankgeheimnis auf die Dauer nicht gesichert sei, sie zog aber ihren Nichteintretensantrag zurück. Gleichzeitig mit der Vertragsgenehmigung hiess das Parlament die dazu gehörende Ausführungsgesetzgebung, das neue Zinsbesteuerungsgesetz, gut. Dieses legt die Modalitäten fest, nach denen die Banken die Zinszahlungen bei den schweizerischen Behörden melden und die Zinssteuer abliefern müssen. Im Rahmen der Bilateralen II wurde auch ein Abkommen über die Betrugsbekämpfung zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen. Es erleichtert insbesondere bei Fällen von Warenschmuggel die Amtshilfe zwischen Zoll-, Steuer- und Justizbehörden. Während bei Betrugsfällen zur Umgehung der indirekten Steuern und Abgaben die Rechtshilfe (und damit die Aufhebung des Bankgeheimnisses) bereits jetzt möglich war, wird dies in Zukunft auch für die Abgabenhinterziehung gelten [10].
Nach den Kantonen Aargau, Basel-Land, Genf und Tessin reichten nun auch Zürich und Zug Standesinitiativen für eine Verankerung des Bankgeheimnisses in der Bundesverfassung ein [11].
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Börsen
Nachdem in der Vernehmlassung über eine Teilrevision des Börsengesetzes keine grundsätzliche Opposition auszumachen war, leitete der Bundesrat im November die Vorlage dem Parlament zu. Ziel der Revision ist es, die Amtshilfe zwischen der schweizerischen Börsenaufsicht und den Aufsichtsgremien ausländischer Börsen zu erleichtern. Neu soll diese Amtshilfe von der Bankenkommission nicht mehr bewilligt werden müssen, wenn sie dazu dient, Verstösse gegen die Einhaltung der Verfahrensregeln an den Effektenmärkten zu untersuchen und die ersuchende Aufsichtsbehörde an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden ist. Eine direkte andere Verwendung (z.B. in steuerrechtlichen Verfahren) ist ausgeschlossen und muss weiterhin über das normale Rechtshilfeverfahren abgewickelt werden [12]. Der Ständerat überwies eine von Büttiker (fdp, SO) übernommene Motion Merz (fdp, AR), welche verlangt, dass sich die Effektenhändler im Rahmen der Auskunftspflicht zur Mehrwertsteuer auf das gleiche Berufsgeheimnis berufen können wie die Banken [13].
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Versicherungen
Das neue Versicherungsaufsichtsgesetz und die Teilrevision des Versicherungsvertragsgesetzes wurden im Berichtsjahr vom Parlament gutgeheissen. Der Nationalrat beriet die Vorlage als Zweitrat in der Frühjahrssession. Nachdem Eintreten unbestritten war, schloss er sich insbesondere der von der kleinen Kammer als Abweichung von der Bundesratsvorlage beschlossenen Beibehaltung der präventiven Produktkontrolle und -genehmigung im Bereich der Pensionskassen und der Zusatzkrankenversicherungen an. Bei den Bestimmungen über die Kontrolle über die Geschäftsführung und den Schutz der Versicherungsnehmer unterlagen diverse von der SP und der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit eingebrachte Anträge. In der Differenzbereinigung ging es weitgehend um Detailfragen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Anbieter von Produkten im Bereich der beruflichen Vorsorge [14].
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Weiterführende Literatur
Besson, Sylvain, Le secret bancaire: la place financière suisse sous pression, Lausanne 2004.
Busch, Andreas, Staat und Globalisierung: Das Politikfeld Bankenregulierung im internationalen Vergleich, Wiesbaden 2003 (Vergleich USA, GB, D und CH).
Pieth, Marc / Gemma, Aiolfi (Hg.), A comparative guide to anti-money laundering: a critical analysis of systems in , , the and the Singapore Switzerland UK USA, Cheltenham (E. Elgar) 2004.
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[1] Schweizerische Nationalbank, 97. Geschäftsbericht, Bern 2005, S. 26 ff.; Presse vom 18.6.04; NZZ und TA, 17.9.04. Vgl. auch die Kritik und die Verteidigung der SNB-Politik durch den BR in AB NR, 2004, Beilagen IV, S. 253 f. (Anfrage Rey, sp, VS).
[2] Schweizerische Nationalbank, 97. Geschäftsbericht, Bern 2005, S. 22 f.
[3] AB SR, 2004, S. 6 f., 161 und 166; AB NR, 2004, S. 286 ff. und 500; BBl, 2004, S. 1383 ff. Vgl. SPJ 2003, S. 110 f.
[4] Schweizerische Nationalbank, 97. Geschäftsbericht, Bern 2005, S. 22 f.
[5] Express, 5.2.04; Bund, 17.2.04; NZZ, 25.11.04 (Geldwäscherei). Vgl. SPJ 2003, S. 114 (Fussnote 19) sowie NZZ, 21.2.04. Die Expertengruppe unter der Leitung des Berner Staatsrechtlers Ulrich Zimmerli veröffentlichte im Herbst ihren zweiten Bericht, der sich mit den Sanktionsmöglichkeiten befasst (LNN und NZZ, 17.8.04).
[6] AB SR, 2004, S. 15 ff. und Beilagen I, S. 83 f.; TA, 2.6.04; SHZ, 9.6.04; NZZ, 18.9.04. Vgl. SPJ 2002, S. 99 f.
[7] AB NR, 2004, S. 947 ff., 2089 ff. und 2102 ff.; AB SR, 2004, S. 499 ff. und 907 ff.; TA, 23.12.04. Zum SR siehe auch TA, 25.8.04. Vgl. SPJ 2003, S. 112.
[8] AB NR, 2004, S. 963 ff. Der SR hatte den Standesinitiativen im Vorjahr Folge gegeben. Die pa. Iv. stammten von Dupraz (fdp, GE), Grobet (alliance de gauche, GE), Fasel (csp, FR), sowie den Fraktionen der SP und der SVP. Vgl. SPJ 2002, S. 97 und 2003, S. 112.
[9] AB NR, 2004, S. 965 ff. und 2104 ff; AB SR, 2004, S. 516. Vgl. SPJ 2003, S. 112.
[10] Siehe dazu umfassend oben, Teil I, 2 (Europe: UE). Vertrag über die Zinsbesteuerung: BBl, 2004, S. 5965 ff. und 6541 ff.; AB SR, 2004, S. 662 ff., 714 ff., 864 und 948; AB NR, 2004, S. 1932 ff. und 1993 ff.; BBl, 2004, S. 7185 ff.; NZZ, 19.8.04. Vgl. auch Die Volkswirtschaft, 2004, Nr. 9, S. 8-10. Zum Abkommen über die Betrugsbekämpfung siehe auch Bund, 19.11.04 sowie Die Volkswirtschaft, 2004, Nr. 9, S. 20-22. Vgl. SPJ 2003, S. 112 f.
[11] TA, 13.1.04 (ZH); NZZ, 30.1.04 (ZG). Vgl SPJ 2003, S. 113.
[12] BBl, 2004, S. 6747 ff.; NZZ, 6.5.04 (Vernehmlassung). Zur Kritik daran siehe SHZ, 12.5.04. Vgl. SPJ 2003, S. 114.
[13] AB SR, 2004, S. 13 f.
[14] AB NR, 2004, S. 373 ff., 984 ff., 1280 ff., 2033 ff. und 2187; AB SR, 2004, S. 330 ff., 778 ff. und 946; BBl, 2004, S. 7281 ff. und 7289 ff. Vgl. SPJ 2003, S. 114. Zu den Pensionskassen siehe unten, Teil I, 7c (Berufliche Vorsorge).
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