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Grundlagen der Staatsordnung
Rechtsordnung
La législation sur la protection des données se fait attendre — La Suisse dresse un bilan positif de sa participation à la Convention européenne des droits de l'homme — Le Conseil fédéral propose d'introduire un droit de réponse pour les personnes lésées dans leur sphère personnelle par la presse, la radio ou la télévision — Le gouvernement prend position sur les initiatives populaires relatives «au droit à la vie» et à la protection des victimes d'actes de violence criminels — Les électeurs de quatre cantons se prononcent contre l'octroi du droit de vote à 18 ans — Le parlement délibère d'une nouvelle formulation de l'article constitutionnel sur l'acquisition de la nationalité suisse — Des attentats et l'occupation de l'ambassade de Pologne à Berne perturbent l'ordre public — Mise en consultation de l'avant-projet de loi sur le commerce des armes — Intervention musclée de la police lors de manifestations de jeunes; le Tribunal fédéral durcit sa jurisprudence dans les affaires d'actes de violence et de perturbations de l'ordre public, tandis que les policiers bénéficient le plus souvent de non-lieux — Les Chambres refusent l'amnistie des personnes condamnées pour faits d'émeute lors des manifestations de la jeunesse en Suisse — La révision du Code pénal est largement acceptée en votation populaire.
Grundrechte
Das Thema der Grundrechte lieferte der Öffentlichkeit auch 1982 wieder Diskussionsstoff, etwa beim Datenschutz, über den ein seit langem angekündigtes Bundesgesetz im Entwurf immer noch nicht abgeschlossen wurde. Die Erfahrungen mit der Europäiischen Menschenrechtskonvention ergaben nach Auffassung der Behörden für die Schweiz eine recht günstige Bilanz, ist doch unser Land in Strassburg bis 1982 noch nie wegen Grundrechtsverletzungen verurteilt worden. Einzelne heikle Fälle sind allerdings dort noch hängig, und bald kommt wahrscheinlich jener der vier Anwälte hinzu, die wegen ihres Verhaltens vor Gericht bei der Verteidigung deutscher Terroristen mit einem befristeten Berufsverbot belegt worden sind [1]. Wer durch Tatsachendarstellungen in Presseartikeln oder in Radio- und Fernsehsendungen in seiner Persönlichkeit verletzt wird, soll als «unmittelbar Betroffener» fortan das Recht auf eine rasche und angemessene Gegendarstellung erhalten, falls eine vom Bundesrat empfohlene Gesetzesänderung durchdringt [2]. Fragen um Grundrechte stellen schliesslich zwei Volksinitiativen aus dem Jahre 1980. Jene der Zeitschrift «Beobachter» verlangt Verbesserungen für die Opfer von Gewaltverbrechen. Der Bundesrat beantragt nun dem Parlament einen Gegenvorschlag, der vor allem einen Fonds vorsieht, aus welchem Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben zu entschädigen wären. Die Initiative «Recht auf Leben» will besonders das noch ungeborene Kind verteidigen und nennt deshalb als Beginn des Lebens ausdrücklich den Augenblick der Zeugung. Der Bundesrat sähe auch hier lieber einen Gegenvorschlag, der mit der Formulierung aus dem Totalrevisionsentwurf von 1977 im wesentlichen das bisher alpgemein anerkannte ungeschriebene Grundrecht ausdrücklich in die Verfassung aufnimmt [3].
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Stimmrecht
Wenig Erfolg ernteten 1982 die Anhänger der Bestrebungen, das Alter für das Stimmrecht auf 18 Jahre zu senken. Zwar schwenkte an der Landsgemeinde im Frühling Nidwalden als achter Stand auf ihre Linie ein, aber dann lehnten am 6. Juni, als auch über das Ausländergesetz und die Strafrechtsrevision abgestimmt wurde, gleich vier Kantone entsprechende Vorlagen ab, obwohl nirgends Parteien gegen die Neuerung aufgetreten waren. Uri, Wallis und Graubünden verwarfen hoch, Solothurn verhältnismässig knapp. Hier hätte es sich nicht um die Erteilung des kantonalen Stimmrechtes gehandelt, sondern um eine Ermächtigung für die Gemeinden, fortan in kommunalen Angelegenheiten bereits Achtzehnjährige mitentscheiden zu lassen. Eine Regelung, welche im wesentlichen dieser solothurnischen ähnelt, gelangt im Kanton Bern voraussichtlich 1983 vor den Souverän [4].
Keine Änderung des Stimmrechtes wünschten auch die Schaffhauser. Sie sprachen sich gegen eine Initiative aus, die den sogenannten Stimmzwang abschaffen wollte, das heisst die Busse, die ein Bürger zu entrichten hat, wenn er ohne Entschuldigung der Urne fernbleibt [5].
Unzugänglich für Neuerungen blieben schliesslich die Männer von Appenzell Innerrhoden, welche den Frauen ihres Halbkantons an der Landsgemeinde ein weiteres Mal die Zuerkennung des Stimmrechtes verweigerten [6]. In Graubünden hingegen nahm der Grosse Rat eine Vorlage an, welche auch die wenigen, bisher widerborstigen Gemeinden zwingt, den Frauen das kommunale Stimmrecht zu gewähren. Endgültig wird über dieses Gesetz 1983 das Volk befinden [7].
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Bürgerrecht
Bei den Reformen für das Bürgerrecht begrüssten in einer Vernehmlassung die meisten Befragten eine Gesamtrevision. Sie wünschten also die Teilfrage des Bürgerrechtes von Kindern schweizerischer Mütter nicht separat und vorweg zu behandeln. Ein Projekt, welches diesem Wunsche Rechnung trug, beschäftigte 1982 verschiedene Gremien: Der Bundesrat präsentierte im Frühjahr eine neue Fassung von Art. 44 BV, die eine Grundlage bieten sollte für die gesetzliche Regelung verschiedener Problemkreise, darunter vor allem der Gleichstellung von Mann und Frau. Bis jetzt muss ein Ausländer das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen, selbst wenn seine Ehefrau Schweizerin ist. Eine Ausländerin dagegen wird durch die Vermählung mit einem Schweizer automatisch und sofort Schweizerbürgerin. Die Landesregierung möchte nun Ausländerinnen, die einen Schweizer heiraten, das Schweizer Bürgerrecht erst nach einer Wartefrist gewähren und die Stellung des mit einer Schweizerin verheirateten Ausländers verbessern, so dass Mann und Frau gleich behandelt werden. Bisher bestanden in dieser Hinsicht gewisse Einschränkungen bei Ehen einer Schweizerin mit einem Ausländer, je nach der Abstammung der Frau und nach dem Wohnort der Eltern bei der Geburt des Kindes. Schliesslich möchte der Bundesrat die Einbürgerung für junge, in der Schweiz aufgewachsene Ausländer vereinfachen, ebenso für Flüchtlinge und Staatenlose.
Der Ständerat behandelte diese Vorschläge während der Sommersession und stimmte ihnen materiell zu, während der Nationalrat nicht mehr im Berichtsjahr darüber entschied. Seine Kommission beantragte noch 1982 mit Stichentscheid des Präsidenten, aus taktischen Gründen die erleichterte Einbürgerung der jungen Ausländergeneration vorzubehalten, sie also Flüchtlingen und Staatenlosen nicht zu gewähren. Der Ständerat seinerseits hatte bereits im Sommer eine Anregung des Verbandes schweizerischer Frauenvereine aufgenommen und beschlossen, den Bürger über zwei separate Vorlagen entscheiden zu lassen (Bürgerrecht in der Familie und erleichterte Einbürgerung), obwohl die Einheit der Materie gegeben wäre, handelt es sich doch um mehrere Abschnitte desselben Verfassungsartikels. Gewarnt durch das unerwartete Nein des Souveräns vom 6. Juni zum Ausländergesetz, hofft das Parlament auf diese Weise, sein Projekt mit weniger Schaden durch die Klippen des obligatorischen Referendums zu steuern [8].
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Öffentliche Ordnung
Auch 1982 wurde die öffentliche Ordnung wieder öfters gestört, wobei ganz verschiedene Täterkreise mit ungleichen Motiven am Werke waren. Wie in den Vorjahren wollten Armenier durch Anschläge auf Probleme ihres Volkes aufmerksam machen und gegen die Haft eines Landsmannes in einem Genfer Gefängnis protestieren [9]. Besonderes Aufsehen erregte anfangs September eine kleine Gruppe bewaffneter Exilpolen, als sie die polnische Botschaft in Bern überfiel und neun Angehörige des Personals gefangenhielt. Die Geiselnahme fand nach drei Tagen ein Ende durch einen sorgfältig geplanten und präzis durchgeführten Handstreich der Berner Polizei, welche dafür bei Behörden, Presse und Publikum Beifall und Sympathien erntete. Die Schweiz hatte für ihre Gegenmassnahmen Hilfe aus dem Ausland abgelehnt, ebenso eine Auslieferung der Täter an Polen [10].
Nicht alle terroristischen Unternehmen in der Schweiz gingen auf Landesfremde zurück. Vermutlich waren es eher Einheimische, welche in Mühleberg bei Bern und in Saxon (VS) Leitungsmasten sprengten und in Aproz (VS) ein grosses Lagerhaus der Migros anzündeten. Gerüchte vermuteten, die beiden letztgenannten Aktionen gingen auf Rachegefühle von Walliser Produzenten zurück, welche den Grossverteilern die Verantwortung für die tiefen Tomatenpreise zuschoben. Zwar fanden die Walliser Behörden keine Beweise für diese Hypothese, doch beschuldigte Migros-Chef Pierre Arnold sie, den Fall eher lässig untersucht zu haben [11]. Brandstifter zerstörten anfangs Oktober bei den Pilatus-Flugzeugwerken in Stans vier Flugzeuge und verursachten Schäden von rund 2 Mio Fr. Ein «Bekennerbrief» bezeichnete das Attentat als Protest gegen die Lieferung von Pilatus PC-7-Maschinen nach Guatemala. Diese würden dort mit Waffen versehen und gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt [12].
National- und Ständerat entsprachen beide einstimmig dem Antrag des Bundesrates, die Schweiz möge das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom Jahre 1977 ratifizieren. Es soll die grenzübergreifende Bekämpfung von Verbrechen und besonders die Auslieferung international Gesuchter erleichtern. Schon auf Grund des bisher geltenden Rechtes entschied das Bundesgericht, die in der Schweiz inhaftierte deutsche Terroristin Gabriele Kröcher dürfe für die Durchführung eines Prozesses vorübergehend an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert werden. Dagegen entkam der steckbrieflich ausgeschriebene Lopez Rega, mutmasslicher Führer einer rechtsradikalen Terrororganisation in Argentinien. Behauptungen, er lebe seit einiger Zeit am Genfersee, wurden vom EJPD dementiert. Erst 1983 zeigte es sich, dass diese Hinweise dennoch das Richtige getroffen hatten, doch war Lopez Rega inzwischen verschwunden [13].
Im September schickte der Bundesrat einen Vorentwurf für einen neuen Verfassungsartikel und ein Gesetz über den Waffenhandel in die Vernehmlassung. Diese Materie gehörte bisher dem kantonalen Recht an und wurde durch ein Konkordat von 1969 und kantonale Ausführungsbestimmungen zum Teil large geregelt. Der Vorentwurf dagegen verlangt sogar für den Erwerb von Gewehren einen Waffenschein, was scharfen Widerstand bei Jägern und Schützen hervorrief. Anderseits ertönte der Ruf nach strengeren Vorschriften lauter, als bekannt wurde, die Besetzer der polnischen Botschaft in Bern hätten sich ihre Waffen anscheinend ohne Mühe in der Schweiz beschafft [14].
Ohne Störungen der öffentlichen Ordnung verliefen Grossanlässe wie der Friedensmarsch an Ostern in der Region Basel oder die Beamtenkundgebung für Arbeitszeitverkürzung und für vollen Teuerungsausgleich am 27. November in Bern mit je rund 30 000 Teilnehmern [15]. Bei anderen Gelegenheiten kam es aber zu handfesten Auseinandersetzungen zwischen meist jugendlichen Demonstranten und der Polizei, die mehrmals massiv eingriff, etwa im September vor dem geschlossenen Jugendzentrum in Bern. Sie nahm hier über 230 Personen fest und schloss sie während Stunden im Hof der Polizeikaserne ein, wo Tränengas versprüht wurde. Der Fall erregte besonderes Aufsehen, weil die Massnahmen unbeteiligte Passanten in grösserer Zahl trafen, und weil sich unter den Arretierten auch prominente Politiker befanden wie die FDP-Grossrätin Leni Robert [16].
Die Meinungen über die Verhältnismässigkeit solcher Einsätze gingen auseinander, ebenso über Verfahren und Urteile der «Krawalljustiz». In einem Buch von 260 Seiten warf der ehemalige Zürcher Bezirksanwalt Peter Schneider den Behörden Missbräuche bei Einvernahmen, Einschüchterung von Entlastungszeugen und ähnliches vor, wobei er seine Behauptungen auf Stellen aus Gerichsprotokollen und anderen Akten stützte. Der Zürcher Kantonsrat sah sich aber nicht veranlasst, die Anschuldigungen durch eine unabhängige Untersuchungskommission untersuchen zu lassen und wies eine entsprechende Motion ab [17]. Das Bundesgericht verhärtete seine Haltung gegenüber Demonstranten deutlich. Im März interpretierte es den Begriff des Landfriedensbruches derart weit, dass nun dafür auch bestraft werden kann, wer sich nicht rechtzeitig absetzt von einer Zusammenrottung, aus welcher heraus Gewalttätigkeiten verübt werden. Der Angeklagte braucht dabei nicht selber gewalttätig zu handeln. Ja, im Gegensatz zu früheren Urteilen wird nicht einmal mehr verlangt, dass er die Gewalttätigkeiten ausdrücklich oder stillschweigend billige. Dieser Entscheid forderte selbst bei prominenten Strafrechtslehrern scharfe Kritik heraus, und der Zürcher Professor Peter Noll sprach von einem faktischen Ausgehverbot in Zeiten der Unruhe, das hier durch die Hintertür eingeführt werde. Noch im gleichen Monat doppelten die Richter in Lausanne nach, indem sie den Begriff der Zusammenrottung neu auslegten. Eine solche liege bereits vor, wenn sich ein Haufen zusammenfinde «der nach aussen als eine vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundhaltung getragen wird». Für einen Schuldspruch genüge dann unter Umständen bereits «unmittelbar bloss drohende Anwendung von Gewalt» [18]. Das Bundesgericht zog also hier den Kreis der Mitverantwortlichen weit. In auffallendem Gegensatz dazu stand vor allem in Zürich eine Reihe von Freisprüchen nach der Regel «Im Zweifel für den Angeklagten». Sie betrafen Polizisten, welche Demonstranten misshandelt haben sollten. Selbst wo Körperverletzungen erkennbar waren, blieben fast immer über die Identität des Täters vereinzelte Zweifel bestehen, zum Teil deshalb, weil Polizisten als Zeugen wenig zum Finden der vollen Wahrheit beitrugen. Sogar die Neue Zürcher Zeitung rügte es bei einer solchen Gelegenheit als falschen Korpsgeist, wenn bei einem Beamten das Solidaritätsgefühl grösser sei als das Rechtsverständnis [19].
Um die verhärteten Fronten aufzuweichen und ein Zeichen der Versöhnung zu setzen, richteten kirchliche Jugendverbände das Gesuch an die eidgenössischen Räte, sie möchten alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen amnestieren, welche, im Zusammenhang mit Jugendunruhen in den grösseren Schweizer Städten verurteilt worden waren. Die Petitionskommission des Nationalrates beantragte mit 9:8 Stimmen Eintreten, wollte jedoch die Amnestie auf den Tatbestand des Landfriedensbruches beschränken und sie nur gewähren, wenn während der Amnestieperiode keine weiteren bundesrechtlichen Delikte begangen wurden. Doch selbst dieser stark abgeschwächte Vorschlag fand keine Gnade. Der Nationalrat lehnte ihn im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit am 14. Dezember mit 99:79 Stimmen ab, und der Ständerat folgte ihm noch am selben Tag mit 31: 8 Stimmen [20].
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Die Erhöhung der Bestände von Polizeikorps setzte sich 1982 fort, so bei der Stadtpolizei Bern. Deren Kommandant, O.W. Christen, sah sich Vorwürfen gegen seine Amtsführung ausgesetzt. Eine Untersuchungskommission stellte dann fest, er habe zwar Dienstvorschriften verletzt, aber keine Straftaten begangen, so dass nur Disziplinarmassnahmen angezeigt gewesen wären. Christen kam ihnen jedoch durch seine Demission zuvor [21]. Die Genfer Bürger genehmigten am 26. September in einer Volksabstimmung deutlich die Verstärkung der Polizeikräfte und knapp ein Gesetz über die Vornahme von Identitätskontrollen, von welchem die Gegner Willkür und Schnüffelei befürchteten [22].
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Strafrecht
Die Vorlage für die Revision des Strafrechts ist bereits im Jahrgang 1981 dieser Publikation dargestellt worden. Gegen die Neuformulierung des Gesetzes ergriffen drei Komitees das Referendum. Das eine davon stand der äussersten Linken nahe, ein anderes der SPS und dem SGB. Das dritte rekrutierte sich aus bürgerlichen Kreisen, zum Beispiel aus Jungliberalen und aus der Jungen SVP, während die Junge CVP abseits stand. Jede dieser drei Gruppen ging unabhängig von den anderen vor und erreichte im Alleingang nicht die nötigen 50 000 Unterschriften. Zusammen ergab sich aber eine Summe von rund 88 000, so dass eine Volksabstimmung nötig wurde. Sie fand statt am 6. Juni, zusammen mit dem Entscheid über das neue Ausländergesetz. Besonders drei Bestimmungen boten Angriffsflächen, nämlich der Artikel, wonach Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit Krawallen nicht mehr Antrags-, sondern Offizialdelikt sein sollten; die Strafbarkeit der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten sowie die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen. Die Gegner sprachen deshalb von Gesinnungsparagraphen oder von einem Maulkorbgesetz und warnten vor dem Schnüffelstaat. Auf Landesebene gaben die bürgerlichen Parteien die Ja-Parole aus, während die SPS und die kleineren Parteien der Linken sowie SGB und CNG für Verwerfung warben. Der Souverän nahm das Gesetz überraschend klar an, mit rund 880 000 gegen 500 000 Stimmen. Von sämtlichen Kantonen lehnte einzig der Jura ab. Pressestimmen sahen in diesem Entscheid vor allem den Wunsch des Bürgers nach mehr Sicherheit. Die Auswertung von Umfragen in der Vox -Analyse ergab dann, dass ebensosehr das Verlangen nach härteren Strafen und schärferer Vergeltung von Verbrechen mitgespielt hatte. Die neuen Bestimmungen traten auf den 1. Oktober 1982 in Kraft [23].
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[1] Datenschutz: Presse vom 28.5.82 und vom 5.8.82; SGT; 86, 15.4.82; Bund, 268, 16.11.82. Vgl. SPJ, 1981, S. 13. Menschenrechtskonvention: Presse vom 17.7. und 20.7.82. Berufsverbot: Presse vom 26.11.82.
[2] BBl, 1982, II, S. 636 ff. Vgl. unten, Teil I, 8c (Medienordnung).
[3] Recht auf Leben: Presse vom 18.11.82 und SPJ, 1980, S. 14 f.; vgl. auch unten, Teil I, 7d (Avortement). Opfer von Gewaltverbrechen: Presse vom 21.12.82 und SPJ, 1980, S. 124 f.
[4] NW: Vat., 126, 3.6.82 und 129, 7.6.82; NZZ, 126, 4.6.82. VS: NZZ, 128, 7.6.82. GR: NZZ, 128, 7.6.82. SO: SZ, 129, 7.6.82. BE: Bund, 105, 7.5.82; 180, 5.8.82; 46, 24.2.83. Vgl. SPJ, 1981, S. 14 f.
[5] SH: NZZ, 206, 6.9.82; TA, 206, 6.9.82.
[6] AI: SGT, 95, 26.4.82; vgl. SPJ, 1981, S.14.
[7] GR: Bund, 64,18.3.82; 225, 27.9.82 und 226, 28.9.82; BaZ, 227, 29.9.82; vgl. SPJ, 1981, S.14. Annahmein der Volksabstimmung vom 27.2.83.
[8] BBl, 1982, II, S. 125 ff.; Amtl. Bull. StR, 1982, S. 255 ff. Vernehmlassung: Presse vom 26.1.82, Abstimmung über zwei Vorlagen: NZZ, 112, 17.5.82. Antrag der NR-Kommission: NZZ, 252, 29.10.82. Vgl. SPJ, 1981, S.14f.
[9] Presse vom 14.-21.1.82. Vgl. SPJ, 1981, S. 16.
[10] Presse vom 7.9.82 bis Mitte September 1982.
[11] Mühleberg: Presse vom 26.2.82. Saxon: Presse vom 19. und 20.8.82. Aproz: Presse vom 22.-24.8.82. Kontroverse P. Arnold – Walliser Behörden: Lib., 13, 15.10.82; TLM, 288, 15.10.82; 24 Heures, 240, 15.10.82.
[12] Presse vom 4. und 5.10.82.
[13] BBl, 1982, II, S. 1 ff. Menschenrechtskonvention: Amtl. Bull. NR, 1982, S. 1154 ff.; Amtl. Bull. StR, 1982, S. 679 f. Auslieferung G. Kröcher: NZZ, 149, 1.7.82. Lopez Rega: 24 Heures, 276, 26.11.82 und 277, 28.11.82; 24 Heures, 45, 23.2.83 und 48, 26.2.83; TLM, 54, 23.2.83.
[14] Presse vom 17.9.82. Jäger und Schützen: NZZ, 218, 20.9.82; LNN, 220, 22.9.82. Waffen Botschaftsbesetzer: TA, 215, 16.9.82.
[15] Friedensmarsch: Presse vom 13.4.82. Beamtenkundgebung: Presse vom 28. und 29.11.82.
[16] Bund, 219-222, 20.-23.9.82 und 259, 5.11.82; TW, 219-221, 20.-22.9.82; Woche, 39, 30.9.82. Vgl. unten, Teil I, 7d (Jeunesse).
[17] Peter Schneider, Unrecht für Ruhe und Ordnung. Ein Lehrbuch, Zürich 1982. Pressestimmen zum Buch: Vr, 83, 30.4.82; NZZ, 198, 27.8.82; vgl. auch BaZ, 100, 30.4.82. Abgelehnte Motion: Vr, 213, 14.9.82.
[18] Presse vom 5.3.82 (Landfriedensbruch); Bund, 233, 6.10.82; 234, 7.10.82; vgl. vor allem Bund, 260, 6.11.82; 263, 10.11.82; TA, 58, 11.3.82 (P. Noll); BaZ, 117, 22.5.82 (G. Stratenwerth); NZZ, 79, 5.4.82. Zum Urteil über Gewalttätigkeit: Presse vom 23.3.82.
[19] Liste der Freisprüche: Woche, 32, 12.8.82; NZZ, 166, 21.7.82 und 264, 12.11.82.
[20] Amtl. Bull. NR, 1982, S. 1640 ff. und 1694 ff.; Amtl. Bull. StR, 1982, S. 681 ff.; TA, 154, 7.7.82; NZZ, 163, 17.7.82.
[21] Bestandserhöhung: Bund, 10, 14.1.82; 192, 19.8.82; 211, 10.9.82. Fall Christen: Bund, 10, 14.1.82; 11, 15.1.82; 104, 6.5.82; Woche, 3, 22.1.82.
[22] JdG, 219, 21.9.82; 224, 27.9.82; Suisse, 263, 20.9.82.
[23] Vgl. SPJ, 1981, S. 17 f. Referendum: TA, 11, 15.1.82; BaZ, 13, 16.1.82. Zum Abstimmungskampf: Presse ganzer Mai 1982; BaZ, 117, 22.5.82; SGT, 123, 29.5.82; NZZ, 114, 19.5.82. Für die angeführten Ausdrücke: TW, 112, 15.5.82 (Maulkorb); BaZ, 113, 17.5.82 (Schnüffelstaat); Bund, 113, 17.5.82 (Gesinnungsparagraph). Parteiparolen: NZZ, 126, 4.6.82. Resultate: Presse vom 7.6.82. Vox, Analysen eidgenössischer Abstimmungen, 6.6.82. Zur Inkraftsetzung: Presse vom 1.10.82.
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