Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Malgré la prolongation du délai accordé, seuls les plans directeurs de huit cantons sont en place et acceptés par le Conseil fédéral — Le gouvernement fédéral révise l'ordonnance à la loi sur l'aménagement du territoire selon laquelle les surfaces d'assolement doivent mieux être protégées — L'avant-projet pour une loi fédérale sur la propriété foncière rurale est envoyé en procédure de consultation; des mesures pour une protection renforcée de l'agriculture y sont proposées — Le Conseil national repousse l'initiative « Ville–campagne» contre la spéculation foncière et renonce à présenter un contre-projet — Par divers efforts, on tente de rendre plus accessible encore l'acquisition de la propriété immobilière par les particuliers — L'initiative populaire «Pour une protection des locataires» est retirée au profit du contre-projet des Chambres; celui-ci est largement accepté par le peuple et les cantons.
Raumplanung
Ende 1986 lief für die Kantone die Frist ab, innert welcher sie dem Bund ihre Richtpläne für eine zweckmässige Nutzung des Bodens hätten abliefern sollen. Nachdem schon die vom Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) eingeräumten fünf Jahre für die
Richtplanerstellung nur von drei Kantonen (GR, SO, ZH) eingehalten worden waren, konnten in der zweijährigen Verlängerung einzig die Pläne von Baselstadt, Nidwalden, Schwyz, Thurgau und Uri genehmigt werden. Der Bundesrat zeigte sich jedoch nachsichtig gegenüber den säumigen Kantonen ; eine weitere formelle Fristerstreckung dürfte aber aus rechtlichen und politischen Gründen kaum mehr gewährt werden
[1]. Um das ackerfähige Kulturland, die sogenannten Fruchtfolgeflächen, planerisch zu sichern, revidierte der Bundesrat die Verordnung zum RPG. Entgegen der ursprünglichen Absicht verzichtete er — dem Vernehmlassungsverfahren Rechnung tragend — auf eine einheitliche Regelung der Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone; die Verordnung beschränkt sich somit zur Hauptsache auf die Sicherung der Fruchtfolgeflächen. Bis spätestens Ende 1987 müssen die Kantone im Rahmen ihrer Richtplanung das ackerfähige Kulturland nach einheitlichen Kriterien detailliert ermitteln, wobei die ursprünglich vorgesehene Fläche von 450 000 ha nur noch als Richtwert dient. Sodann werden die entsprechenden Bundesämter auf dem Verhandlungsweg mit den Kantonen die Grundlagen bereinigen, worauf der Bundesrat in einem für jeden Kanton verbindlichen Sachplan den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren definitive Aufteilung auf die Kantone beschliessen wird. Eine vom Nationalrat 1985 für erheblich erklärte Motion Loretan (fdp, AG) strebt neben dem verstärkten Schutz des Kulturlandes die Gewährleistung der effektiven Uberbaubarkeit von Bauzonen an; die kleine Kammer lehnte jedoch eine entsprechende Revision des RPG ab und überwies den Vorstoss nur als Postulat
[2].
Hinsichtlich der Vollzugskrise des RPG kommt den gerichtlichen Aktivitäten immer grössere Bedeutung zu. Das Bundesgericht zeigte sich zurückhaltend bei Entschädigungsforderungen von Grundeigentümern, die sich durch die Ortsplanung materiell enteignet fühlten, und unterstützte auch sonst Kantons- und Gemeindeexekutiven bei der konsequenten Durchsetzung des RPG
[3].
Auf einen Zielkonflikt, dem mit den Richtplänen wohl kaum beizukommen ist, verweist eine Publikation des Bundesamtes für Raumplanung: In jenen fruchtbaren Ebenen, die durch Autobahnen erschlossen sind — beispielweise im Bereich des
Autobahnkreuzes N 1/N 2 bei Egerkingen (SO) und in der Magadinoebene (TI) — machen sich
auf Kosten des Kulturlandes im Übermass Verteilzentren und Lagerhäuser breit. Immer grösser werden auch die Probleme bezüglich der Zweitwohnungen, deren Bestand sich im vergangenen Jahrzehnt fast verdoppelt hat (auf 240 000) und der in den nächsten 10 bis 20 Jahren um weitere 100 000 ansteigen dürfte. Die Zweitwohnungen treiben die Bodenpreise und Mieten in die Höhe und verdrängen die angestammte Bevölkerung. Wegen des hohen Landbedarfs gerät der Bau von Zweitwohnungen ausserdem mit der Landwirtschaft in Konflikt und gefährdet, indem er zur Überbeanspruchung der Landschaft beiträgt, auch den Tourismus. Um das Problem der Zweitwohnungen besser in den Griff zu bekommen, wies das EJPD die Gemeinden auf mehrere zur Verfügung stehende Instrumente hin
[4].
Die Opposition gegen die « Verbetonierung der Landschaft» war in mehreren kantonalen und
kommunalen Volksabstimmungen erfolgreich. In Lausanne wurde der Vorschlag für die Neugestaltung des zentrumsnahen Industriequartiers «Le Flon» gegen den Willen der bürgerlichen Parteien und der Nationalen Aktion abgelehnt. Der Souverän der Stadt Zürich stimmte dem Projekt für einen Seeuferweg mit Grünanlage in Wollishofen zu und verwarf den privaten Gestaltungsplan Badstrasse und damit den Bau eines Grosshotels in derselben Zone am See. Überraschend wurde auch in Winterthur die Volksinitiative der SP für die Schaffung einer Freihaltezone gutgeheissen. Demgegenüber unterlagen im Kanton Schwyz die Umweltschützer und Linksparteien in der Abstimmung über eine Verfassungsänderung, welche eine Konkretisierung der 1985 angenommenen Volksinitiative «für die Erhaltung unserer Schwyzer Landschaften» gebracht hätte
[5].
Bodenrecht
Der Bundesrat eröffnete das
Vernehmlassungsverfahren zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, welches verhindern soll, dass Landwirtschaftsbetriebe weiterhin zweckentfremdet, zerstückelt und zu übersetzten Preisen von Spekulanten und Kapitalanlegern erworben werden. Kernpunkt des Entwurfs ist die Bestimmung, dass grundsätzlich nur noch Selbstbewirtschafter ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück erwerben können — und zwar zu einem tragbaren Preis; dazu werden Höchstpreisvorschriften sowie bundesrechtliche Bewilligungsverfahren für den Erwerb vorgeschlagen. Positiv überrascht über diesen Vorschlag zeigten sich die Initianten der «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation»; sie waren jedoch nicht bereit, ihr Begehren zurückzuziehen, da einerseits im Entwurf wichtige Bereiche wie das Mietwesen fehlen und andrerseits damit gerechnet werden muss, dass die Vorlage im Vernehmlassungsverfahren und in den parlamentarischen Verhandlungen noch abgeändert wird
[6].
Obwohl der Bundesrat die «Stadt-Land-Initiative gegen die Bodenspekulation» 1985 dem Parlament zur Ablehnung empfohlen hatte, stösst dieses Begehren über die Kreise der Linken und Grünen hinaus auch bei vielen Bauern auf Wohlwollen. Der Freiburger Volkswirtschaftsprofessor H. Kleinewefers kam zudem nach einer kritischen Prüfung der vorgeschlagenen Massnahmen zum Schluss, dass die Volksinitiative durchführbar, im Hinblick auf ihre Ziele tauglich und nicht mit untragbaren volkswirtschaftlichen Effizienzverlusten oder Beeinträchtigungen anderer Ziele verbunden sei. Das «Kontaktforum Boden», ein loser Zusammenschluss von Landwirten, Raumplanern und Landschaftsschüttern, forderte daher das Parlament zu einem entsprechenden Gegenvorschlag auf.
Bei den Beratungen der «Stadt-Land-Initiative» prallten im
Nationalrat somit drei Positionen aufeinander: Befürworter und Gegner der Initiative sowie Verfechter eines Gegenvorschlages. Die Grünen und die kleinen Linksparteien plädierten für ein Ja zum Volksbegehren, sie wurden dabei unterstützt von SP und LdU, wobei diese sich bereit erklärten, auch den von Martin Bundi (sp, GR) eingereichten Gegenvorschlag zu unterstützen. Dieser sah — neben Förderungsmassnahmen für eine breit gestreute Eigentumsbildung — Missbrauchsbestimmungen gegen Konzentration von Grundeigentum und die Abschöpfung von Spekulations- und Planungsmehrwertgewinnen vor. Der Gegenvorschlag Bundi unterlag in einer Eventualabstimmung des Nationalrates jenem von H. Ruckstuhl (cvp, SG), der nur die Förderung eines breiter gestreuten Grundeigentums verlangte. In der Gesamtabstimmung aber sprach sich die bürgerliche Mehrheit der grossen Kammer deutlich für die Linie des Bundesrates aus und
empfahl die «Stadt-Land-Initiative» mit 132:47 Stimmen ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung; dieses Ergebnis kam auch deshalb zustande, weil die bäuerlichen Vertreter den Argumenten von Bundesrätin Kopp folgten und sich für den Vorentwurf des revidierten bäuerlichen Bodenrechts entschieden, den sie allerdings mit einem dringlichen Bundesbeschluss in Kraft gesetzt haben möchten
[7].
Die Zahl der abgeschlossenen
Grundstückverkäufe an Personen im Ausland ging 1985 gegenüber dem Vorjahr um 50% auf 1044 Handänderungen zurück, und die verkaufte Fläche sank um 68,9 % auf 72,9 ha. Die Kontingente für die Jahre 1987/88 wurden vom Bundesrat um 10% auf je 1800 reduziert; dabei blieb der Verteilungsschlüssel auf die Kantone praktisch unverändert. Das Bundesgericht schützte den Entscheid des Obwaldner Obergerichts, wonach zwei Gesellschaften aufgelöst und zwangsenteignet werden müssen, da sie lediglich gegründet worden seien, um das Gesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland zu umgehen. Dieses wegweisende Urteil dürfte auch für ähnliche Fälle in den Kantonen Graubünden und Tessin Folgen haben. Für eine strikte Einhaltung der Lex Furgler — namentlich gegenüber vermögenden Ausländern — setzte sich der 1985 neu gewählte Genfer Staatsrat J. Ph. Maître (cvp) ein mit dem Slogan «Genf ist nicht zu kaufen» will er allerdings auch dem überraschenden Wahlsieger, den Vigilants, entgegentreten
[8].
Wohnungsbau
Mit 42 570 neu erstellten Wohnungen lag die Produktion im
Wohnungsbau um 3,7% unter derjenigen von 1985; am stärksten sank die Bautätigkeit — mit durchschnittlich 17,4% — in den fünf Grossstädten (Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich). Der Rückgang beim Wohnungsbau dürfte — wenn auch gedämpft — weiter anhalten, da im Berichtsjahr 1,2% weniger Baubewilligungen erteilt wurden als im Vorjahr. Der Leerwohnungsbestand verringerte sich 1986 auf 20 899 Wohnungen, das sind 0,71% des approximativen Gesamtwohnungsbestandes (1985: 0,79 %). Wie schon seit Jahren weist der Kanton Genf mit 0,23% die niedrigste Leerwohnungsziffer auf, gefolgt von Zürich (0,4%)
[9].
Der Bundesrat
revidierte die Verordnung zum
Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz : Neu aufgenommen wurden Rahmenbestimmungen über die Höhe und Fälligkeit von Erschliessungsbeiträgen, während die Zahl der Anspruchsberechtigten für nicht rückzahlbare Beiträge und verschiedene Zusatzverbilligungen eingeschränkt wurde. Mit ergänzenden Anforderungen an die Bauvorhaben soll auch raumplanerischen Zielen vermehrt Rechnung getragen werden. Weiter setzte der Bundesrat die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge in Kraft. Danach steht Interessierten ab 60 Jahren die unmittelbare Kapitalverwendung und Jüngeren die Verpfändung künftiger Altersleistungen offen. Auf eine breitere Streuung des Wohneigentums zielte auch die Motion Müller (ldu, AG) ab, welche das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge dergestalt revidieren möchte, dass die Pensionskassen ihre Mittel vermehrt zur Förderung des privaten Wohneigentums einsetzen, um ihren eigenen Besitz an Boden und Liegenschaften zu verringern. Als zweiten Punkt verlangt die Motion eine gesetzliche Verankerung der demokratischen Mitbestimmung im Bereich der Anlagepolitik der Institutionen der beruflichen Vorsorge. Eine vermehrte Förderung des privaten Wohneigentums auf Kosten der institutionellen Anleger kündete auch Bundesrätin Kopp an. Mit einer Liberalisierung der Anlagevorschriften für Lebensversicherer— namentlich hinsichtlich einer verstärkten Zulassung von Anlagen im Ausland — soll die Nachfrage nach Boden etwas gelockert werden ; überprüft werden sollen auch die Anlagevorschriften für Versicherungen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Um das Wohneigentum besser zu streuen und dem Bau von Renditeobjekten entgegenzuwirken, will Bundesrätin Kopp ferner die Pensionskassen dazu bringen, ihren Mitgliedern vermehrt günstigere Hypothekardarlehen zu gewähren
[10].
Die Frage nach dem
Stellenwert des Wohneigentums in einem Land mit einem Mieteranteil von 70% war Gegenstand einer
Studie der Schweizerischen Gesellschaft für praktische Sozialforschung (GfS). Ausgehend von der staatspolitischen Wünschbarkeit einer möglichst breiten Streuung des Wohneigentums sieht der Autor ökonomische und «subjektive» Sachverhalte, welche dieser Zielsetzung entgegenstehen. Aufgrund der hohen Land- und Bodenpreise wird der Kreis von potentiellen Wohnungs- beziehungsweise Hausbesitzern zumindest in städtischen Agglomerationen stark eingeschränkt. Auf der «subjektiven» Seite weist die Umfrage aus, dass die Mieter in der Schweiz mit ihren Wohnverhältnissen in relativ hohem Masse zufrieden sind und dass der Wunsch nach Wohneigentum recht gering ist. In der Prioritätenliste von Massnahmen zur Verbesserung des Lebens in der Schweiz rangiert der Wunsch nach erschwinglichen Mieten auf Platz 3, während der Traum vom Eigenheim erst an 11. Stelle genannt wird. Der Autor bezeichnet daher das Problem des Wohneigentums für den Durchschnittsbürger als «Minoritätenfrage»
[11].
Mietwesen
Der Index für die Wohnungsmieten stieg 1986 um 3,5%; diese Preiserhöhung im Mietwesen ist neben einer allgemeinen Anhebung der Mieten vor allem auf Renovationen und Modernisierungen von älteren Wohnungen zurückzuführen. Erneut zu Diskussionen Anlass gab die Frage, inwieweit eine Senkung des Hypothekarzinses auch zu einer Reduktion der Mietzinse führten sollte. Auf die Ankündigung marktführender Banken hin, in den ersten Monaten des Jahres 1987 den Hypothekarzins — erstmals wieder seit 1983 — um 1/4% zu senken, forderten der Mieterverband und die Linksparteien, dass von dieser Kostenermässigung, welche bei insgesamt 500 Mio Fr. liege, ein Teil auch den Mietern zugute kommen müsse. Der Schweizerische Hauseigentümerverband (SHEV) hingegen wies darauf hin, dass nach der Praxis der Mietgerichte die angekündigte Reduktion einer Mietzinsverbilligung von 3,38% entspreche; eine solche wäre aber durch die allgemeine Teuerung seit 1983 (Miete: 3,1%) schon fast kompensiert. Seiner Meinung nach kämen somit Mietzinssenkungen nur bei jenen Mietverhältnissen in Frage, welche in den vergangenen vier Jahren eine Zinserhöhung erfahren hätten
[12].
Als Zweitrat
lehnte auch der Nationalrat die Volksinitiative «für Mieterschutz» ab und hiess den Gegenvorschlag des Bundesrates gut. Die bürgerliche Mehrheit teilte dabei die Befürchtungen von Ständerat und Regierung, dass bei einer Annahme der Initiative der Eigentumsgarantie, der Handels- und Gewerbefreiheit sowie der Vertragsfreiheit eine geringere Bedeutung zukommen werde als dem Kündigungsschutz. Angesichts der geringen Chance einer Volksinitiative bei gleichzeitigem Gegenvorschlag
beschloss die Schweizerische Mietervereinigung, ihre Initiative zugunsten des Gegenentwurfs zurückzuziehen. Somit wurde dem Souverän eine Verfassungsänderung vorgeschlagen, welche den Geltungsbereich der Missbrauchsgesetzgebung auf die ganze Schweiz ausdehnt und den Mieter vor missbräuchlicher Kündigung schützt. Im Abstimmungskampf war diese Vorlage kaum bestritten: Einzig die Liberalen und die Republikaner sowie das Redressement national und der Gewerbeverband gaben die Nein-Parole aus; ebenfalls in Opposition gingen einige Kantonalsektionen der bürgerlichen Parteien
[13].
Der Souverän
nahm am 7. Dezember den Gegenvorschlag zur Mieterschutz-Initiative mit 64,4% Ja-Stimmen an. Von den Kantonen sprachen sich 20 für und 6 (AI, AR, GL, OW, SZ, VS) gegen die Vorlage aus. Besonders hoch war die Zustimmung in der lateinischen Schweiz. Ein Vergleich mit der Volksabstimmung von 1977 über die Initiative «für einen wirksamen Mieterschutz» und einen entsprechenden Gegenvorschlag zeigt, dass sich der Unterschied bezüglich des Zustimmungsgrades zwischen deutschsprachiger und lateinischer Schweiz, aber auch zwischen Stadt und Land vermindert hat. Eine Nachanalyse stellte ferner fest, dass beim Stimmentscheid die direkte Betroffenheit eine bedeutende Rolle spielte: Mit Ja votierten vor allem jene Personen, die in einem Mietverhältnis wohnen oder in Grossstädten und deren Agglomerationen leben; höhere Zustimmung fand die Vorlage auch bei den Frauen, den unter 40jährigen, den Sympathisanten der SPS und — wie oben bereits angemerkt — in der Romandie. Die Nachbefragung zeigte weiter, dass das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern nicht unbelastet ist. Bei der anstehenden Gesetzgebung durch die eidgenössischen Räte dürfte das Bündnis zwischen Linken, den Mietern und bürgerlichen Kreisen auseinanderbrechen: Linksparteien und Mieterorganisationen erwarten, dass der Kündigungsschutz ungeschmälert ins Recht übernommen werde, während die bürgerliche Seite zu verstehen gab, dass sie mit ihrer Unterstützung des Gegenvorschlags keine «Blankovollmacht» für eine entsprechende Gesetzgebung erteilt habe
[14].
Der Souverän der Stadt Zürich stimmte der Unterstellung des Stadtgebietes unter das Gesetz über die Erhaltung von Wohnungen (WEG) für weitere fünf Jahre zu. Dies, obwohl nach Meinung von Regierung und bürgerlicher Parlamentsmehrheit der Wohnanteilplan (WAP), der 1986 in Kraft gesetzt wurde, das WEG hätte ablösen sollen. Der Volksentscheid bedarf noch der Genehmigung durch den Regierungsrat. Im Kanton Genf, welcher mit 89% (Stadt: 97%) die höchste Mieterquote der Schweiz aufweist, wurde ein Gesetz zur Erleichterung des privaten Erwerbs von Wohneigentum durch differenzierte Steuererleichterung und Befreiung von Taxen («Loi Wellhauser») im Verhältnis von 3:1 verworfen. Der Souverän teilte damit die Meinung der Linken und Grünen, welche das Referendum ergriffen hatten, dass anstelle der Wohneigentumsförderungsmassnahmen, die praktisch nur den wenigen Hausbesitzern zugute gekommen wären, der staatlich subventionierte Wohnungsbau und der Mieterschutz verstärkt werden solle. Ebenfalls verworfen wurde eine Volksinitiative zur Wohnbauförderung in der Stadt St. Gallen. Die Absicht des Hauseigentümerverbandes, die Wohneigentumsbildung durch Steuererleichterung zu fördern, scheiterte auch im Kanton Luzern am Nein der Stimmbürger. Auf juristischer Ebene wurde verschiedenen ähnlich lautenden Volksinitiativen der Hauseigentümerverbände ein Riegel geschoben: Das Bundesgericht stützte den Entscheid des Grossen Rates von St. Gallen, wonach die Initiative «für breitere Streuung und massvolle Besteuerung von Wohneigentum» gegen die Steuergerechtigkeit und Rechtsgleichheit verstosse und deshalb ungültig sei. In gleichem Sinn beantragte der Berner Regierungsrat dem Parlament, die 1984 eingereichte Initiative «für Sparen und Wohneigentum» für ungültig zu erklären
[15].
[1] RPG-Vollzug: BBl, 1986, I, S. 105 f. (UR) und 644 f. (SO); II, S. 1399 f. (BS); III, S. 463 f. (TG); BZ, 24.4.86; Presse vom 11.7.86; TA, 20.9.86; BaZ, 23.12.86; Die Kantone Al, AG, BE und LU reichten ihre Richtpläne zur Genehmigung ein. Siehe auch die Interpellation Zwingli (fdp, SG) zum Vollzug des RPG (Amtl. Bull. NR, 1986, S. 652 f. ; Vat., 6.6.86); in ihrer Antwort teilte BR Kopp die Meinung des Interpellanten, dass die Informationspolitik betreffend die Raumplanung verbessert werden müsse (vgl. dazu auch BA für Raumplanung, Raumplanung. Informationshefte, 1986, Nr. 4). BR Kopp setzte eine Expertenkommission ein, welche bis Ende 1987 Vorschläge für eine Revision des RPG erarbeiten soll; geändert werden sollen namentlich die Umschreibung von Landwirtschafts- und Bauzonen, das Erschliessungsrecht und die Sicherung des Vollzugs (NZZ, 14.11.86). Siehe auch SGT, 9.1.86; Vat., 13.2.86; NZZ, 17.2.86; 25.7.86; 17.12.86; SHZ, 16, 22.4.86; SGT, 15.7.86; 19.7.86; 2.8.86; 22.8.86; Presse vom 27.9.86 sowie P. Tschannen, Der Richtplan und die Abstimmung raumwirksamer Aufgaben, Bern 1986; M. Ramisberger, Raumplanung — wozu? Sinn und Struktur von Zielbestimmung und Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Bern 1986 ; Schweiz. Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen (Hg.), Rechtsfragen der Nutzungsordnung in der Raumplanung, St. Gallen 1986; Schweizer Monatshefte, 66/1986, S. 163 ff.; Dokumente und Informationen zur schweizerischen Orts-, Regional- und Landesplanung (im folgenden abgekürzt als DISP), 1986, Nr. 83, S. 5 ff.; Nr. 84, S. 43 ff.; Nr. 86, S. 5 ff. und 27 ff. Vgl. auch SPJ, 1985, S. 119.
[2] RPG-Verordnung: AS, 1986, S. 626 ff.; Presse vom 27.3.86; NZZ, 8.4.86; wf, AD, 18, 5.5.86; SHZ, 20, 15.5.86; 22, 29.5.86; Bresche, 295, 18.8.86. Parlamentarische Vorstösse: Amtl. Bull. StR, 1986, S. 324 ff.; BZ, 7.4.86 ; AT, 16.4.86 ; NZZ, 13.6.86 ; TA, 13.6.86. Siehe auch BA für Raumplanung, 29 Bundesgerichtsentscheide zu Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes (Ausnahmen ausserhalb der Bauzone), Bern 1986. Zum Nationalen Forschungsprogramm 22 «Nutzung des Bodens in der Schweiz»: Bulletin, 1986, Nr. 3 und 4; W. Thut / Ch. Pfister, Haushälterischer Umgang mit Boden. Erfahrungen aus der Geschichte, Bern 1986. Vgl. SPJ, 1985, S. 120 f.
[3] LNN, 11.7.86; Vat., 11.7.86; siehe auch Vat., 15.10.86; 25.11.86. Vgl. ferner H. Hess / H. Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar 2, Bern 1986; Schweiz. Vereinigung für Landesplanung, Brennende Fragen zum Thema Ortsplanung, Baubewilligungspraxis und Umweltschutz, Bern 1986 sowie SPJ, 1985, S. 121.
[4] Verteilzentren und Lagerhäuser: BA für Raumplanung, Raumplanung. Informationshefte, 1986, Nr. 2; Bund, 15.7.86; LNN, 15.7.86. Zweitwohnungen: BA für Raumplanung, Raumplanung. Information, 1986, Nr. 1 und 3, S. 12 ; Ww, 1, 2.1.86 ; Bund, 6.2.86 ; NZZ, 6.3.86 ; 25.3.86 ; TA, 25.3.86 ; TW, 25.3.86 ; SGT, 22.7.86 ; DISP, 1986, Nr. 83, S. 34 ff. Im Kanton TI ist mittlerweile bereits jede 4. Wohnung eine Zweitwohnung. Siehe auch P. Tschurtschenthaler, Das Landschaftsproblem im Fremdenverkehr, dargestellt anhand der Situation des Alpenraums, Bern 1986.
[5] Lausanne: 24 Heures, 11.9.86; 8.10.86; 13.10.86. Zürich: NZZ, 20.5.86; 22.5.86; 28.5.86; 5.6.86; TA, 27.5.86; Zürcher Presse vom 9.6.86. Winterthur: NZZ, 29.9.86: Schwyz: TA, 4.12.86; LNN, 9.2.86; siehe auch unten, Teil I, 6 d (Natur- und Heimatschutz) : In der Stadt ZH kam eine Initiative gegen die geplante Erweiterung des jüdischen Friedhofs und für ein grünes Erholungsgebiet zustande (NZZ, 30.12.86). Der Grosse Rat von BS bewilligte einen Projektierungskredit für den Ausbau des Bahnhofareals («Masterplan»): Presse vom 26.8.86; NZZ, 6.9.86; BaZ, 19.9.86. Siehe auch SPJ, 1985, S. 121 und 222 sowie unten, Teil II (Infrastruktur).
[6] M. Kaufmann, «Das neue bäuerliche Bodenrecht aus der Sicht der Stadt-Land-Initiative», in Blätter für ein neues Bodenrecht, 1986, Nr. 29, S. 19 ff.; Ch. Wyss, «Das neue bäuerliche Bodenrecht: zum Vorentwurf», ebenda, Nr. 30, S. 2 ff.; NZZ, 10.4.86; BZ, 20.5.86; Presse vom 22.5.86; LID, Pressedienst, 1445, 23.5.86; vgl. auch die von 86 Nationalräten mitunterzeichnete Motion Ruffy (sp, VD) für die Schaffung einer Bodenstatistik (Verhandl. B.vers., 1986, III/IV, S. 92 f.). Siehe ferner BA für Statistik, Eidgenössische Betriebszählung 1985. Band 5: Kulturland nach Gemeinden, Bern 1986 ; Redressement national (Hg.), Bodenrecht in Bewegung, Zürich 1985 ; H. Tschäni, Wem gehört die Schweiz? Unser Eigentums- und Bodenrecht auf dem Weg zum Feudalsystem, Zürich 1986; M. Lendi, «Entwicklungstendenzen im schweizerischen Bodenrecht», in Wirtschaft und Recht, 38/1986, S. 301 ff.; Plädoyer, 4/1986, Nr. 4; SGT, 24.7.86; 16.8.86; wf, KK, 40, 6.10.86; wf, Dok., 49, 8.12.86.
[7] Amtl. Bull. NR, 1986, S. 1197 ff.; BBl, 1986, S. 153 ff.; Presse vom 18.1.86; 13.5.86; 22.5.86; 28.8.86; 27.9.86; 30.9.86; 1.10.86; Vat., 17.5.86; TW, 9.6.86; BZ, 14.6.86; 26.8.86; TA, 14.6.86; 27.9.86; NZZ, 9.8.86; 14.8.86; 19.9.86; Ww, 28, 10.7.86; 36, 4.9.86; 37, 11.9.86; Infrarot, 1986, Nr. 62. Siehe auch die vom NR überwiesene Motion Müller (fdp, ZH) für eine breitere Streuung des Grundeigentums und gegen Baulandhortung (Amtl. Bull. NR, 1986, S. 2031 f.); Gutachten Kleinewefers: Blätter für ein neues Bodenrecht, 1986, Nr. 28; TA, 5.3.86. Kontaktforum Boden: Presse vom 13.5.86; BA für Raumplanung, Raumplanung. Informationshefte, 1986, Nr. 2, S. 3 f. Vgl. auch SPJ, 1985, S. 121 f.
[8] Grundstückverkauf: AS, 1986, S. 1566 f.; Die Volkswirtschaft, 59/1986, S. 829 ff.; Presse vom 17.5.86; 18.9.86; 31.12.86. Bundesgerichtsentscheid: Presse vom 7.3.86; NZZ, 4.7.86; siehe auch U. Mühlebach / H. Geissmann, Lex F., Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg 1986; TA, 24.3.86; 17.6.86; 10.7.86; Bund, 8.4.86; 2.8.86; LNN, 5.7.86. Genf: JdG, 13.3.86; 24.3.86; 25.6.86; Suisse, 23.3.86; 24 Heures, 29.5.86; vgl. auch SPJ, 1985, S. 35. Siehe ferner SPJ, 1984, S. 116; 1985, S. 122.
[9] Bautätigkeit: Schweiz. Baumeisterverband (Hg.), Schweizerische Bauwirtschaft in Zahlen, Ausgabe 1986, Zürich 1986; Die Volkswirtschaft, 60/1987, S. 228 ff.; Schweiz. Städteverband, Statistik der Schweizer Städte 1986, Zürich 1986; siehe auch wf, AD, 15, 14.4.86; 50, 15.12.86; wf, KI, 23, 9.6.86; 52, 22.12.86. Leerwohnungen: Die Volkswirtschaft, 59/1986, S. 620 ff. Vgl. ferner Schweiz. Hauseigentümerverband, Wohnwirtschaft 1986, Zürich (1987); R. Schilling, Der Hang und Zwang zum Einfachen, Ausblick auf eine andere Wohnarchitektur, Basel 1985; BA für Wohnungswesen, Wohnungs-Bewertung. Wohnungs-Bewertungs-System (WBS). Ausgabe 1986, Bern 1986 ; D. Hornung, Prognose der Wohnungsnachfrage für das Jahr 1990 in den Regionen Aargau, Bern, Genf, Winterthur, Zug und Zürich, Grüsch 1985 ; BaZ, 28.2.86 ; SHZ, 14, 3.4.86 ; 20, 15.5.86 ; 51,18.12.86 ; Suisse, 30.4.86; 4.6.86. Zu den Giftstoffen in Wohnräumen siehe unten, Teil I, 6d (Luftverunreinigung). Vgl. auch SPJ, 1985, S. 122.
[10] Verordnungen: AS, 1986, S. 864 ff.; 1987, S. 88 ff.; Bund, 9.5.86; BaZ, 30.5.86; TA, 27.11.86; LID, Pressedienst, 1472, 28.1 1.86 ; BaZ, 23.12.86 ; NZZ, 23.12.86. Kritisch dazu R. Rohr in NZZ, 9.4.86 und SHZ, 30, 24.7.86. Motion Müller: BaZ, 22.10.86; Verhandl. B.vers., 1986, III/IV, S. 76; siehe auch die weiteren eingereichten Motionen Früh (fdp, AR), Neukomm (sp, BE) und Nussbaumer (cvp; SO) für Wohneigentumsförderung (Verhandl. B.vers., 1986, I, S. 53 und 70; III/IV, S. 80; BZ, 29.3.86; SGT, 22.8.86). Vgl. ferner Amtl. Bull. NR, 1986, S. 505; Gesch.ber., 1986, S. 340 (geförderte Wohnungen); NZZ, 18.3.86 sowie die Serie über die sog. Immobilienkönige (Ww, 9, 27.2.86; 12, 20.3.86; 14, 3.4.86; 16, 17.4.86; 18, 1.5.86; 21, 22.5.86; 26, 26.6.86). Vgl. ferner SPJ, 1985, S. 122 f. und unten Teil I, 7c (Prévoyance professionnelle).
[11] W. Ebersold, Wohneigentum — wohin?, Zürich 1986; TA, 1.9.86; BaZ, 2.9.86; NZZ, 23.9.86. Zum Modell des Mieteigentums siehe Bund für schweiz. Frauenorganisationen / Schweiz. Vereinigung für Landesplanung (Hg.), Locacasa, Wohnen als Mieteigentümer, Egg 1986; Presse vom 24.5.86 ; NZZ, 27.5.86. Vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1986, S. 446 f., 460 und 1487 f.; TAM, 44, 1.11.86. Siehe ferner SPJ, 1984, S. 119.
[12] Mietzins: Die Volkswirtschaft, 59/1986, S. 386 ff. und 818 ff. Hypothekarzinssenkung: Bund, 8.11.86; TA, 8.11.86; NZZ, 12.11.86; BaZ, 2.12.86; Mieter-Zeitung, 58/1986, Nr. 12; siehe auch oben Teil I, 4b (Geld- und Kapitalmarkt). Siehe auch SPJ, 1985, S. 123.
[13] Parlamentsverhandlungen : Amtl. Bull. NR, 1986, S. 190 ff. und 493; Amtl. Bull. StR, 1986, S. 104 f. und 214; BBl, 1986, I, S. 881 f. ; Presse vom 13.3.86; 18.3.86; Wir Brückenbauer, 12, 19.3.86 ; TW, 13.5.86. Rückzug der Initiative: BBl, 1986, Il, S. 691 ; Mieter-Zeitung, 58/1986, Nr. 7/8; Presse vom 2.6.86. Abstimmungskampf: Mieter-Zeitung, 58/1986, Nr. 10 und 11 ; NZZ, 16.6.86; 9.8.86; 18.11.86; 21. und 22.11.86; 2.12.86; 24 Heures, 25.10.86; Vat., 8.11.86; TA, 11.11.86; 14.11.86; BZ, 15.11.86; 22.11.86; 28.11.86; LNN, 15.11.86; BaZ, 4.12.86; zu den Abstimmungsparolen siehe TA, 4.12.86 sowie den Parolenspiegel der Parteien und Verbände (eidg. und kantonal) des Forschungszentrums für schweizerische Politik, Bern. Vgl. auch wf, Dok., 46, 17.11.86 ; wf, KK, 48, 1.12.86 sowie SPJ, 1985, S. 123.
[14] Der Souverän stimmte dem Gegenvorschlag zur Volksinitiative «für Mieterschutz» mit 922 309 : 510 407 zu (Presse vom 8.12.86; LNN, 9.12.86; NZZ, 9.12.86; Mieter-Zeitung, 58/1986, Nr. 12). Vox, Analyse der eidgenösssischen Abstimmung vom 7. Dezember 1986, Zürich 1987; TA, 25.3.87; siehe auch R. Nef, Mieterschutz: Die falsche Arena für « volksnahe» Bremser? Eine statistische Analyse der eidg. Mieterschutzabstimmung 1986 und 1977 auf der Basis von 2920 Gemeinden, Zürich 1987. Vgl. auch das Postulat Leuenberger (sp, ZH) betreffend Übergangsregelung im Mietrecht (Verhandl. B. vers., 1986, V, S. 76 ; NZZ, 17.12.86). Siehe ferner Mieter-Zeitung, 59/1987, Nr. 6 (Jahresbericht des Mieterverbandes) und SPJ, 1977, S. 113 f.; 1985, S. 123.
[15] Bern : Bund, 20.12.86. Genf: JdG, 15.1.86; 21.1.86; 23.-25.1.86; 3.2.86. Luzern : LNN, 29.8.86; 20.9.86; 24.9.86; 29.9.86. St. Gallen: SGT, 24.2.86; 7.3.86; 10. und 11.3.86; 17.3.86. Zürich: Zürcher Presse vom 7.2.86; 9.6.86; NZZ, 15.5.86; 31.7.86; TA, 26.5.86; 10.6.86; DISP, 1986, Nr. 83, S. 22 ff. Bundesgerichtsentscheid: Vr., 12.12.86. Vgl. auch M. Rauch, Die Besteuerung des Eigenmietwerts, Zürich 1986; Schweizerische Zeitschrift für Soziologie, 12/1986, S. 445 ff.; SJPW 1985 (Städte und Agglomerationen), Bern 1985; Positionen, 1986, Nr. 62; WoZ, 51, 19.12.86. Vgl. ferner SPJ, 1985, S. 124 und unten Teil II, 4e.