Bildung, Kultur und Medien
Medien
Während die Kommission des Erstrates mit den Beratungen des Radio- und Fernsehgesetzes begann, schmiedeten bereits mehrere private Organisationen Pläne für ein zweites nationales Fernseh-Vollprogramm. — Eine Bilanz der vor fünf Jahren begonnenen Lokalradio-Versuche ergab, dass die neuen Sender mit nivellierten Programmen ein zahlreiches Publikum erreichen. Dieser Erfolg der auf kommerzielle Interessen ausgerichteten Versuchsordnung dürfte die anstehende Gesetzgebung präjudizieren.
Medienpolitische Grundfragen
Das Angebot an Radio- und Fernsehprogrammen und dessen Nutzung hat in den letzten Jahren markant zugenommen und sich auch qualitativ verändert. Ein Aspekt dieser Veränderungen ist die tendenzielle Abkehr vom öffentlich-rechtlich hin zum privatwirtschaftlich organisierten Rundfunk. Wie dieses Jahr in einem Aufsatz dargelegt wurde, zeigt sich diese Abkehr in ganz Europa einerseits in der Zunahme der privaten, meist über Satelliten und Kabelnetze verbreiteten Fernsehprogramme, andererseits aber auch in der Neigung der öffentlich-rechtlichen Veranstalter, ihre Leistungsaufträge zu vernachlässigen und umzuinterpretieren, um sich im zunehmenden, teilweise jedoch antizipierten Konkurrenzkampf um Einschaltquoten behaupten zu können. Diese Tendenz führt nicht nur zu einer Nivellierung der Art und der Qualität der Programme unter den verschiedenen Anbietern, sondern auch zu einer Nivellierung der Programmangebote der einzelnen Sender. Immerhin sind nationale Unterschiede je nach dem Grad der Liberalisierung und des Schutzes der öffentlich-rechtlichen Veranstalter durchaus noch auszumachen. Ein weiteres Phänomen ist der Hang eingesessener Printmedien-Verlage, auf den Rundfunkmarkt zu expandieren, wodurch die Gefahr publizistischer Vormachtstellungen erhöht und die Meinungsvielfalt beeinträchtigt wird. Frühere Vorstellungen hinsichtlich der Reichweite des Satellitenfernsehens mussten jedoch korrigiert werden, da offenbar nur ein kleiner Kreis von Zuschauern überhaupt bereit ist, fremdsprachige Programme zu rezipieren. Andererseits scheint sich das Publikum in den drei schweizerischen Sprachregionen vermehrt den Programmen des jeweils benachbarten Auslandes zuzuwenden. Dies könnte zu einer Verminderung der gemeinsamen schweizerischen Kommunikationsinhalte und in der Folge zu einer Desintegration der drei Sprachregionen beitragen.
Wenn auch in der bisherigen Medienpolitik die
Tendenz zur transnationalen Verflechtung der Massenkommunikation noch wenig beachtet wurde, hat doch das wachsende Angebot an einstrahlenden Programmen Auswirkungen auf den schweizerischen Handlungsspielraum. So bezeichnete etwa der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu einer Motion, welche Massnahmen gegen die an sich illegale Alkohol-, Tabak- und Medikamentenwerbung durch in der Schweiz verbreitete ausländische Fernsehprogramme verlangte, die Situation als "rechtlich und politisch prekär", wollte jedoch vorläufig nicht eingreifen und die im Entstehen begriffene europäische Fernsehkonvention abwarten. Kirchliche und linksstehende Organisationen und Medienleute empfanden als stossend, dass sich die Medienlandschaft in den letzten Jahren so rasant verändert hat, ohne dass diese Entwicklung in der Schweiz Eingang in eine öffentliche Diskussion gefunden hätte. Sie protestierten zudem dagegen, dass das Entstehen einer diesbezüglichen Rechtsordnung bisher weitgehend der demokratischen Kontrolle entzogen war, und dass die ökonomischen Anliegen der Medienunternehmen bei den inzwischen geschaffenen Präjudizien eingehend berücksichtigt, gesellschaftspolitische Aspekte dagegen vernachlässigt wurden
[1].
Angesichts der zunehmenden Ausbreitung von pornographischen und Gewalt darstellenden Videofilmen – gemäss einer im Kanton Uri durchgeführten Studie haben bereits 60% der 12–15jährigen Jugendlichen "Brutalos" gesehen – und angesichts der nur langsam voranschreitenden Revision des Strafgesetzbuchs, das deren Vertrieb verbieten will, sind bereits mehrere Kantone daran gegangen, auf ihrem Gebiet den Verleih und den Verkauf von Darstellungen grausamer Gewalt gegen Menschen und Tiere zu untersagen. Obwohl man sich von solch kleinräumigem Handeln kaum Wirkungen verspricht und der Vollzug dieser Verbote auch im eigenen Zuständigkeitsbereich angesichts euphemistischer Filmtitel und einer fehlenden Bundesgerichtspraxis schwierig ist, werden entsprechende Vorstösse meist von allen Fraktionen unterstützt, da man sich von ihnen wenigstens eine symbolische Wirkung erhofft. Problematisch ist auch die Abgrenzung gegenüber von gesellschaftlich tolerierten Gewaltdarstellungen, die willkürlich bleiben muss; zudem kann die Wirkungsforschung keine zwingenden direkten Auswirkungen des "Brutalo"-Konsums nachweisen und empfiehlt deshalb eher pädagogische Massnahmen.
In Basel-Stadt, das seit 1987 ein solches Verbot kennt, sprach nun aber das Polizeigericht zwei angeklagte Videohändler frei, da für die Verordnung des Regierungsrates, die im April 1988 vom Grossen Rat verlängert wurde, keine rechtliche Grundlage bestehe. In Baselland verlangt die CVP-Landratsfraktion ein entsprechendes Verbot, doch ist der Regierungsrat der Meinung, dass das bestehende Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ausreiche, gegen die Verbreitung dieser Videos vorzugehen. St. Gallen verbietet seit 1985 den Vertrieb von "Brutalos", doch machen hier Definitionsprobleme den Vollzug schwierig. In Obwalden haben sich vier der fünf Videothekare einer Vereinbarung der kantonalen Medienkommission angeschlossen und verzichten so freiwillig darauf, die entsprechenden Produkte in ihrem Sortiment zu führen. Gegen den Willen des Regierungsrates, der die Durchsetzbarkeit anzweifelte und deshalb lieber auf die Bundesregelung gewartet hätte, überwies der Grosse Rat in Luzern eine Motion der SP-Fraktion im Zeichen des Jugendschutzes. Im Kanton Aargau hielt die Gemeinde Neuenhof in ihrer Polizeiverordnung fest, dass auf Gemeindegebiet solche Filme nicht gehandelt werden dürfen; in zwei weiteren Gemeinden sowie im Kantonsrat waren Ende 1988 analoge Vorstösse hängig. Bereits seit 1971 besteht im Kanton Solothurn ein Gesetz, das die Herstellung und Verbreitung von verrohenden Filmen untersagt und auch auf Videos angewandt werden kann
[2].
Die von der bundesdeutschen Zeitschrift "Emma" lancierte Debatte über die Pornographie brachte im Berichtsjahr eine umfangreiche Publizistik hervor. Fragen bezüglich der gesellschaftlichen Schädlichkeit der
Pornographie – vor allem hinsichtlich frauenfeindlicher Wirkungen – wurden auch in der Schweiz diskutiert. Das Thema wirkte vor allem innerhalb eines sich als fortschrittlich, links und feministisch verstehenden Kreises polarisierend, da feministische Forderungen nach einem Verbot jeder Pornographie nicht nur der Pressefreiheit und der Freiheit des künstlerischen Ausdrucks entgegenstehen, sondern auch der im Gefolge der 68er Bewegung erhobenen Forderung nach Liberalisierung der Sexualität widersprechen. Die Organisation für die Sache der Frau (Ofra) verlangte in einer Resolution zur Sexualstrafrechtsrevision ein Verbot jeglicher, also auch sogenannt "weicher", nicht mit Gewalt verbundener Pornographie, da diese die Frau als verfügbares Objekt darstelle und deshalb eine für die Emanzipation der Frau nachteilige Wirkung habe
[3].
Die Informationstätigkeit von
Bundesrätin Kopp hinsichtlich der von ihr im Amt vertretenen privaten Interessen und die Verantwortung der Medien für den Rücktritt der Justizministerin bildeten den Anlass zu recht polemischen Diskussionen. Während das Verhalten der Magistratin und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Spannungsfeld zwischen persönlichen Loyalitäten und öffentlichem Interesse noch untersucht werden soll, war man mit Urteilen zur Rolle der Massenmedien schneller zur Stelle. Diese wurden teilweise des infamen "
Kloakenjournalismus" (alt-Bundesrat Friedrich) bezichtigt, der dazu führen könne, dass sich immer weniger fähige Leute für hohe politische Amter noch zur Verfügung stellten, da sie in einer "Mediokratie" — einer Herrschaft der Medien und der Mittelmässigkeit — zwangsläufig untergehen würden. Andere Stimmen betonten dagegen, dass man den Medien keinen Vorwurf machen dürfe, wenn sie sich eines Skandals annähmen, denn in einer Demokratie falle ihnen ein Wächteramt zu; allenfalls sei der reisserische Stil zu verurteilen, mit dem die Affäre Kopp begleitet worden sei, und teilweise wurde gar kritisiert, die Medien seien vor der Wahl von Frau Kopp zu wenig kritisch gewesen und hätten das Umfeld der Kandidatin zu wenig genau untersucht. Eine vom Schweizerischen Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverband angeregte Studie ergab, dass keine böswillige Pressekampagne stattgefunden habe, und dass die Medien im Gegenteil die Frage eines allfälliges Rücktritts von Frau Kopp sehr vorsichtig angesprochen hätten
[4].
Hinsichtlich der
Information der Bevölkerung in Krisenlagen hielt Bundeskanzler Buser auf eine Interpellation im Ständerat hin fest, dass der Bund aus den Unfällen von Tschernobyl und Schweizerhalle und aus den Vorfällen mit listerienverseuchtem Käse seine Lehren gezogen habe. Die Bundeskanzlei sei deshalb beauftragt, eine Informationszentrale zu schaffen, um die Koordination auf Bundesebene und zwischen den Kantonen zu gewährleisten. Gemäss einem Bericht der "Wochenzeitung" soll diese Informationszentrale im Katastrophenfall von einer Spezialtruppe der Armee unterstützt werden
[5].
Die Verurteilung eines Journalisten, der über den geplanten Bau einer militärischen Anlage im Wallis berichtet hatte, führte zu einer Interpellation im Nationalrat. Bundesrat Koller räumte dabei ein, dass zwischen dem legitimen
Interesse der Armee an der Geheimhaltung und dem ebenso legitimen Interesse der Bevölkerung an Information ein gewisses Spannungsverhältnis bestehe. Er stellte deshalb in Aussicht, dass die Revision des Artikels über landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse im Militärstrafrecht vorgezogen werden könnte. Für das bis spätestens 1989 zusätzlich versprochene neue Geheimhaltungskonzept war dann aber gemäss einem Bericht des "Journal de Genève" Ende des Jahres noch nicht einmal eine entsprechende Kommission eingesetzt worden
[6]. Im weitern bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung eines Journalisten, der aus einem vertraulichen Referat des Generalstabschefs zitiert hatte, und in Zürich wurden Fernsehjournalisten dafür verurteilt, dass sie den Namen einer Prostituierten nicht preisgaben, die in einer Sendung zugegeben hatte, Freier möglicherweise mit AIDS angesteckt zu haben
[7].
Presse
Wenn auch kleine Zeitungen nach wie vor mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, hat sich das Titelsterben doch weiter verlangsamt. Während 1988 das Organ der Berner Freien Liste, die "Freitung", einging, konnte die "Bresche" als ehemaliges Organ der SAP in ein Monatsmagazin mit linker, jedoch parteiunabhängiger Ausrichtung umgewandelt werden. Auch die engere Zusammenarbeit der verbliebenen AZ-Presse schien erfolgreich zu sein. Ermutigend für die wirtschaftliche Basis der kleinen Lokal- und Regionalblätter dürfte auch eine Studie sein, die zeigt, dass die Werbestrategen verschiedener Branchen diese stark beachteten Publikationen vermehrt für ihre Zwecke aussuchen, so dass deren Bedeutung eher wieder im Steigen begriffen ist
[8].
Keine Chance hatte demgegenüber die 1987 eingereichte parlamentarische Initiative Stappung (sp, ZH), welche eine
Presseförderung mit strengen Auflagen an die Verlage verknüpfen wollte. Der Nationalrat überwies hingegen eine von dèr zuständigen Kommission vorgeschlagene Motion zur Regelung der Transporttarife für Zeitungen im Postverkehrsgesetz als Postulat. Auch das Kommissionspostulat, das den Gratistransport der ersten 10 000 Exemplare einer Zeitung vorschlägt, wurde vom Nationalrat überwiesen
[9].
Radio und Fernsehen
Mit ausführlichen Anhörungen ausgewählter Experten und Interessenvertreter
begann die zuständige Nationalratskommission die Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG). Bei ersten Entscheidungen der Kommission fiel deren Hang auf, strittige Punkte im Gesetz abzuschwächen und dafür der Exekutive eine grössere Entscheidungskompetenz zuzuweisen. So strich sie das Werbeverbot für Tabak und Alkohol zugunsten einer bundesrätlichen Kompetenz, einschränkende Vorschriften zu erlassen. In der am meisten umstrittenen Frage nach der Regelung der vierten, einzig noch verbleibenden terrestrischen Fernsehsenderkette sprach sich die Kommission nicht für die im Entwurf vorgesehene Minderheitsbeteiligung der SRG, sondern lediglich für deren "angemessene" Beteiligung aus. Das vorgesehene "Gebührensplitting", gemäss dem die SRG einen Teil der Gebühren an Veranstalter in wirtschaftlich schwachen Gebieten abzugeben hätte, wurde mit einem knappen Entscheid unterstützt
[10].
Im
Kampf um die vierte Senderkette begannen sich vier Grossverleger (Berner Zeitung AG, Tages-Anzeiger AG, Jean Frey AG und Sonor SA) gemeinsam für eine SRG-unabhängige Lösung einzusetzen. Sie verlangten die Möglichkeit, auch ausländische Sendeveranstalter in die Trägerschaft aufzunehmen; zudem sollte nach ihrer Auffassung das RTVG auch die Unterbrechung von Programmen mit Werbung zulassen. Neben den vier Verlegern kündigte auch die Schweizerische Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV, "Hofer-Club") ihre Absicht an, unter dem Namen "Televisier" ein nationales Vollprogramm unter Ausschluss der SRG anzustreben. Die FDP drohte mit dem Referendum, falls für die vierte Senderkette keine SRG-unabhängige Lösung gefunden werde. Unter dem Eindruck dieser Vorstösse befürwortete auch der Genfer SP-Nationalrat J. Ziegler die Privatisierung dieser Senderkette, verlangte jedoch, dass sie mit strengen, öffentlich diskutierten Auflagen und einem Programmauftrag verbunden werde. Angesichts des steten Nachfrageüberhangs nach Werbezeit bei der SRG scheint die Finanzierung eines zweiten nationalen Vollprogramms möglich zu sein; ob es jedoch gelingen würde, das Know-how und die Personalressourcen in Konkurrenz zur SRG aufzubauen, wird gelegentlich bezweifelt
[11].
Die CVP befürwortete den Gesetzesentwurf des Bundesrates im Prinzip, verlangte aber mehr Mittel für die Versorgung der Berg- und Randgebiete; sie wandte sich jedoch gegen das die SRG benachteiligende Gebührensplitting und schlug Investitionshilfekredite für den Aufbau von privaten Sendeinfrastrukturen in den benachteiligten Regionen vor
[12].
Nach Überzeugung der Arbeitsgemeinschaft für Kommunikationskultur (AfK) kann mit der vorliegenden Struktur des RTVG der Verfassungsauftrag hinsichtlich der vom Rundfunk zu erbringenden Leistungen nicht erfüllt werden. Da ihre ursprünglichen Vorschläge den schweizerischen Verhältnissen aber zuwenig angepasst schienen, präsentierte sie nun ein Modell "SRG Plus", das sich auf den RTVG-Entwurf abstützt. Auf der sprachregionalen/nationalen Ebene sollen der SRG mindestens 50% der insgesamt verfügbaren Sendezeit und 65% der Gebühren- und Werbeeinnahmen zur Verfügung stehen. Um die restliche Sendezeit auf dieser, wie auch auf der lokalen Ebene, könnten sich Publikumsvereine als Veranstalter bewerben, wobei deren Mitgliederzahl massgebend für die Zuteilung der Sendezeit und der übrigen Werbeeinnahmen wäre. Eine Konzession würde also nicht erteilt, wie im RTVG-Entwurf vorgesehen, wenn ein Anbieter die nötige Kapitalkraft nachweist, sondern wenn sich eine Nachfrage nach einem bestimmten Programm artikuliert. Mit diesem Modell würde nach Ansicht der AfK das SRG-Monopol nicht durch Wirtschaftsunternehmen, sondern durch demokratisch gebildete, weltanschauliche Organisationen gebrochen, was zu einem echten publizistischen Wettbewerb führen könnte
[13].
Will die Schweiz für die einheimischen Rundfunkveranstalter nicht krasse Wettbewerbsnachteile schaffen, muss sie die Formulierung des RTVG in bestimmten Punkten – insbesondere den
Werbevorschriften – europäischen Gegenbenheiten und Vereinbarungen anpassen. Für letztere präsentierte der
Europarat beziehungsweise dessen Comité directeur sur les moyens de communication de masse (CDMM) einen Entwurf. Dieser sieht Bestimmungen zum Schutz der Rechte des Individuums (etwa das Gegendarstellungsrecht) und zum Jugendschutz vor, regelt den Anteil der europäischen Produktionen im Programm und stellt Werbevorschriften auf. Der Entwurf wurde an zwei Konferenzen der 21 Medienminister diskutiert, wobei sich vor allem die Unterbrechung von Programmen mit Werbung, die Genussmittelwerbung, das Tele-Shopping, der Einbezug des Radios und die Frage nach den möglichen Sanktionen bei Regelverletzungen als strittig herausstellten. Es wurde dabei deutlich, dass der Entwurf des CDMM in einigen Punkten abgeschwächt werden dürfte. So einigten sich die Minister nicht auf einen festen Anteil an europäischen Produktionen und äusserten die Absicht, Unterbrecherwerbung unter gewissen Bedingungen zu erlauben. Immerhin sollen die Werbeordnungen anderer Länder dann respektiert werden müssen, wenn die Sendungen hauptsächlich für diese bestimmt sind. Dies träfe beispielsweise für das Fernsehen von Campione zu, das nach italienischem Recht vor allem ins Tessin einstrahlt. Die Medienminister einigten sich darauf, die Vereinbarung im Frühjahr 1989 zu unterzeichnen
[14].
Im sogenannten "Ätherkrieg" zwischen dem Tessin und
Italien – die PTT reagierte auf die unzähligen ins Tessin einstrahlenden Sender mit der Installation einer besonders starken Sendeanlage, die nun ihrerseits die italienischen Sender in Italien stört – einigten sich die zuständigen Bundesrat A. Ogi und Minister O. Mammi darauf, eine gemischte Arbeitsgruppe einzusetzen, welche Mittel finden soll, alle unkoordiniert sendenden Stationen aufeinander abzustimmen. Die Arbeitsgruppe trat anfangs Dezember erstmals zusammen
[15].
Sechs europäische Satelliten sendeten im Berichtsjahr (Stand September 1988) insgesamt 34 Programme, wovon drei mit Beteiligung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hergestellt wurden und eines ein schweizerischer PayTV-Kanal (Teleclub) war. Anfangs November begann ein weiterer schweizerischer Veranstalter mit der täglichen Ausstrahlung einer Morgensendung mit Wirtschaftsnachrichten. Die
European Business Channel AG (EBC AG) hatte im Mai vom Bundesrat die entsprechende Konzession erhalten. Diese schreibt vor, dass mindestens 70% der täglichen Sendezeit von höchstens sechs Stunden wirtschaftlichen Themen gewidmet und 50% des Programms in der Schweiz hergestellt sein müssen. Zur Finanzierung sind höchstens 8 Minuten Werbung pro Stunde sowie das Sponsoring erlaubt. Die Sendungen des EBC werden je zur Hälfte auf deutsch und in englischer Ubersetzung ausgestrahlt. In der Schweiz wird das Programm auf dem Teleclub-Kanal, im englischsprachigen Gebiet auf der Frequenz des Sky Channel und, ab Anfang 1989, in Deutschland von RTL plus verbreitet. Erste, nicht repräsentative Umfragen beim Zielpublikum in der Schweiz vermittelten eher zurückhaltende Reaktionen auf das zusätzliche Angebot und liessen auf ein geringes Bedürfnis nach einer solchen Morgensendung schliessen
[16].
Die
Helvesat AG, welche 1987 ebenfalls ein Konzessionsgesuch für die Ausstrahlung eines schweizerischen Satelliten-TV Programms eingereicht und ihre Programmvorstellungen seither mehrmals überarbeitet hatte, verzichtete nun auf eine Konzession. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Auflage, die SRG nicht zu konkurrenzieren, nicht erfüllbar sei
[17].
Eine direkte und offen als medienpolitisch begründete Konkurrenzierung der SRG strebte dagegen die Fussball-Nationalliga an, als sie mit den privaten Abonnementsfernsehstationen
Teleclub in der Deutschschweiz und
Télécinéromandie in der Westschweiz einen Vertrag über die Direktübertragung von Fussballspielen der Nationalliga A abschliessen wollte. Das beabsichtigte Sponsoring durch den Ringier-Verlag beziehungsweise dessen Tageszeitung "Blick " widersprach allerdings der Teleclub-Konzession, und der Vertrag kam nicht zustande. Die Télécinéromandie, die in der Westschweiz auf der vierten Senderkette ein verschlüsseltes Abonnementsfernsehprogramm ausstrahlt, steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und beantragte deshalb beim Bundesrat die Übernahme und die teilweise unverschlüsselte Ausstrahlung von Programmteilen des französischen Privatsenders Canal plus. Dieser lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, der schweizerische Charakter des Programms und des Unternehmens wären dadurch nicht mehr garantiert; zudem würde diese Zusammenarbeit eine Übertragung schweizerischer Fernsehsendefrequenzen an Frankreich bedeuten. Nachdem sich die SRG aus der Trägerschaft zurückgezogen hatte, übernahmen drei Filmproduzenten die Aktienmehrheit und suchten das Unternehmen zu sanieren. Auch aus der Pay-Sat AG, der Trägergesellschaft des Teleclub, zog sich die SRG zurück, worauf der Ringier-Verlag eine Beteiligung von 20% erwarb. Ende des Jahres reichte die Pay-Sat AG ein Konzessionsgesuch ein, welches die unverschlüsselte Ausstrahlung eines "Ergänzungsprogramms" mit Unterhaltungsund Informationssendungen während täglich bis zu sieben Stunden beinhaltet und deshalb als Anlauf zu einer direkten Konkurrenzierung der SRG empfunden wurde
[18].
In verschiedenen Regionen der Schweiz machten auch die Bemühungen um ein
Regionalfernsehen Fortschritte. In
Bern erhielt eine aus lokalen Verlagen und anderen Wirtschaftsunternehmen bestehende Trägerschaft vom EVED die Bewilligung, während drei Tagen ein regionales Programm auszustrahlen. Finanziert wurde das "Bernsehen" durch Sponsoren und die SRG, die zusätzlich ein Rahmenprogramm lieferte. Linke und gewerkschaftliche Gruppen wollten sich an der Trägerschaft nicht beteiligen, da sie sich nicht als "demokratisches Feigenblatt für ein Wirtschaftsfernsehen" missbrauchen lassen wollten. Nach dem Versuch reichten sie beim EVED eine Beschwerde wegen Konzessionsverletzung und beim Bundesrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen das EVED ein, da das Sponsoring von der RVO nicht erlaubt werde und demnach die Versuchserlaubnis gar nicht hätte erteilt werden dürfen. Die zur Begleitung des Versuchs eingesetzte Unabhängige Beschwerdekommission rügte daraufdie einseitige Berichterstattung über wirtschaftliche Rahmenbedingungen in Bern, da die Sicht der Gewerkschaften nicht berücksichtigt worden sei. Auch die Berner Regierung versprach, sich künftig dafür einzusetzen, dass Parteien und soziale und kulturelle Organisationen in die Trägerschaft eines Regionalfernsehens aufgenommen würden
[19]. In
Zürich erhielt eine Gruppe von 30 freischaffenden Medienleuten eine befristete Sendebewilligung für ein durch Spenden finanziertes Programm. Der "Fluchtkanal" verstand sich als Kontrast zu den Veranstaltungen der Zürcher Juni-Festspiele, welche Zürich als Anziehungspunkt für kulturschaffende Flüchtlinge vor und während des zweiten Weltkrieges zum Thema hatten und die von jenen Medienleuten als zu schönfärberisch betrachtet wurden
[20].
In der
Innerschweiz einigten sich die bisherigen Konkurrenten Interessengemeinschaft Regionalfernsehen Innerschweiz (IRI) und Stiftung TV Tell darauf, künftig zusammenzuarbeiten und gemeinsam ein Gesuch für ein nicht gewinnorientiertes, regionales Fernsehprogramm mit einer breit abgestützten Trägerschaft einzureichen. Da die Stiftung TV Tell zur Einsicht gekommen war, dass das von ihr bevorzugte rein privatwirtschaftlich organisierte Fernsehen nicht zu verwirklichen sei, stimmte sie nun dem strittigsten Punkt hinsichtlich einer Zusammenarbeit mit der SRG zu und öffnete dadurch den Weg zur Einigung mit der IRI
[21]. In
Basel reichte ein Verein ein Gesuch für einen während der Mustermesse Basel 1989 auszustrahlenden Kurzversuch ein. Im Trägerverein sind nicht nur zahlreiche Einzelpersonen und kulturelle und politische Organisationen, sondern auch die Regierungen der beiden Basel, Solothurns, des Aargaus und Berns vertreten, da die Programme in der ganzen Nordwestschweiz empfangbar sein sollen. Auch hier ist eine Zusammenarbeit mit der SRG geplant
[22]. Ebenfalls das "Fenstermodell", also ein SRG-Rahmenprogramm in Verbindung mit einer rund eine Stunde pro Tag dauernden regionalen Sendung, empfahl eine Studie, die für ein Regionalfernsehen in der
Ostschweiz erarbeitet wurde
[23].
Der Ablauf der ursprünglich auf fünf Jahre angelegten Versuchsphase für lokale Radio- und Fernsehveranstaltungen bildete – obwohl sie inzwischen um zwei Jahre verlängert wurde – den Anlass zur
Bilanzierung der bisherigen Entwicklung. Unbestritten war dabei der Publikumserfolg, den die neuen Radiostationen geniessen. Während die Radiobetreiber und die Promotoren des privatwirtschaftlich organisierten Rundfunks diesen Erfolg als Beweis für die Richtigkeit des neuen Systems auffassten, stiessen sich andere an der Nivellierung und der Boulevardisierung der einseitig auf die Gewinnmaximierung ausgerichteten Programme und beklagten die systematische Verletzung der dem Versuch zugrundeliegenden Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO). Die Schweizerische Journalistinnen- und Journalisten-Union (SJU) warf dem Bundesrat vor, sich nicht an die in der RVO formulierten Ziele und Vorschriften gehalten und anstelle eines echten Versuchs lediglich die Präjudizierung eines auf Kommerzsender ausgerichteten Rundfunksystems betrieben zu haben. So habe er zu vielen und mehrheitlich gewinnorientierten Sendern die Versuchserlaubnis erteilt und die Versuchszeit so lange ausgedehnt, dass keine bestehende Konzession mehr zurückgezogen werden könne; er habe das in der RVO vorgesehene Gewinnverbot und die Beschränkung auf ein lokales Empfangsgebiet nicht durchgesetzt; er lasse die ebenfalls verbotene Entstehung lokaler Medienmonopole zu, indem er Verlegerbeteiligungen sanktioniere; er habe die ursprünglich als Grundlage für eine Auswertung des Versuchs vorgesehene Begleitforschung abgeschafft; er gehe zu zurückhaltend gegen Verletzungen des Sponsoring-Verbots und von Werbebeschränkungen vor und schliesslich missachte er Vernehmlassungsantworten und lege seine Entscheidungsgrundlagen nicht öffentlich dar, wodurch er die ganze Entwicklung der demokratischen Kontrolle entzogen habe
[24].
Mit einer vierten Revision der RVO beschloss der Bundesrat eine weitere
Ausdehnung der täglichen Werbezeit in den Lokalradios. Um saisonale Nachfrageschwankungen besser ausgleichen zu können, wird den Lokalradios neu eine tägliche Werbezeit von 40 Minuten oder 5V3% der Sendezeit zugestanden, wobei jedoch die gesamte Werbezeit im Jahresdurchschnitt weiterhin bei 20 Minuten pro Tag bleibt
[25].
Am 30. Juni lief die Frist ab, innert der beim EVED
neue Konzessionsgesuche für Lokalradios in Gebieten, in denen bisher noch kein Veranstalter tätig war, eingereicht werden konnten. Insgesamt 24 Gesuchsteller aus acht Kantonen machten von diesem Angebot Gebrauch. Gemäss der dritten Revision der RVO scheidet nun das Departement die rechtlich zulässigen Gesuche aus und überlässt den Entscheid über die Konzessionierung anschliessend faktisch dem Kanton, in dem das Versorgungsgebiet liegt
[26].
Ausserhalb dieser neuen Konzessionierungsrunde erhielt das
Bündner Radio Grischa eine Sendeerlaubnis mit der Auflage, 20% der Wortbeiträge in rätoromanischer Sprache zu senden. Rechtliche und finanzielle Gründe verhinderten allerdings vorerst die Aufnahme der Sendetätigkeit. Die Betreiberin der Sendeanlagen war statutarisch dazu verpflichtet, das ganze Kantonsgebiet zu versorgen, die bestehenden Anlagen reichten jedoch für die Verbreitung eines zusätzlichen Senders nicht aus. Eine Statutenänderung bei der zu 95% dem Kanton gehörenden Gesellschaft schaffte schliesslich die Startbedingungen
[27].
Während unter dem vier Jahre dauernden Präsidium von O. Reck von insgesamt 77 abschliessend behandelten Klagen lediglich zwei gutgeheissen worden waren, stellte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) im Jahre 1988 unter ihrem neuen Präsidenten J.P. Müller gleich vier Konzessionsverletzungen fest. Das Bundesgericht gab ausserdem einem Rekurs statt und betrachtete die Sendung des Westschweizer Fernsehens über eine Volksabstimmung, die sich gegen die Errichtung einer Hochspannungsleitung durch die Côte richtete, als einseitig. Trotzdem habe sich, so Müller, die Situation entkrampft, und die neuen Entscheidungen seien von den Medienschaffenden nicht beanstandet worden. Müller löste jedoch eine Kontroverse mit der Schweizerischen Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV, bzw. "Hofer-Club") aus, als er deren "Medienanalysen" als Werke bezeichnete, die die verfassungsmässige Ordnung in Frage stellten. Der Professor für Staatsrecht begründete seine Ansicht damit, dass die "Medienanalysen" einen offiziösen Charakter erhalten, wenn sie, wie geschehen, von einer Gruppe von 22 bürgerlichen Parlamentariern unterstützt werden. Dadurch urteile eine offiziöse Instanz über Sendungen, welche eigentlich auf Klagen hin die verfassungsmässige UBI begutachten müsste. Die SFRV stellte sich auf den Standpunkt, dass es allen Bürgern, und somit auch einer Parlamentariergruppe, zustehe, Sendungen der SRG – um die es ausschliesslich geht – zu begutachten und zu kritisieren
[28].
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ist als Verein organisiert, der von regionalen Radio- und Fernsehgesellschaften getragen wird. Bei diesen handelt es sich ebenfalls um Vereine, die vor allem eine führende Rolle bei Personalentscheiden der SRG haben und denen alle Interessierten beitreten können. 1988 sorgte nun die Schweizerische Fernseh- und Radiovereinigung (SFRV, bzw. "Hofer-Club") für etwas Aufregung, als sie ihre Mitglieder und Sympathisanten aufforderte, den regionalen SRG-Trägerschaftsvereinen beizutreten, um dort die angeblich linken Mehrheiten zu stürzen. Obwohl der SRG-Zentralvorstand bekannt gab, dass bereits über 80% der Mitglieder der Trägerschaftsgesellschaften bürgerlich seien und der "Hofer-Club" Irreführung übe, wurde in verschiedenen Regionen ein starkes Anwachsen der Mitgliederzahlen registriert, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass auch gewisse SP-Kantonalsektionen zu einer analogen Aktion aufgerufen hatten. Neue Mehrheiten machten sich bei den Generalversammlungen dann trotzdem nicht bemerkbar, angekündigte Kampfwahlen fanden nicht statt, und die Anträge der SFRV fanden, wo sie nicht schon vor den Abstimmungen wieder zurückgezogen wurden, nur unbedeutende Unterstützung
[29].
Der wichtigste Personalentscheid wurde in der Radio- und Fernsehgesellschaft der Deutschen und Rätoromanischen Schweiz getroffen. Hier wurde der St. Galler F. Hagmann (cvp) als Nachfolger des Solothurner Nationalrats E. Leuenberger (sp) zum Präsidenten gewählt
[30].
Der ständige Nachfrageüberhang bei der
Fernsehwerbung veranlasste die SRG, ein Gesuch um Ausdehnung der bisher zugelassenen Werbezeit von täglich 23 Minuten auf 30 sowie um die Zulassung der Sonntagswerbung ins Auge zu fassen. Unterstützt wird sie bei diesem Begehren von Nationalrat Früh (fdp, AR), der eine diesbezügliche Motion einreichte. Der Bundesrat wollte jedoch einen entsprechenden Entscheid nicht fällen, bevor das RTVG im Parlament beraten sei. Bereits früher eine "massvolle" Erhöhung der Werbezeit zu erlauben, mochte er aber auch nicht ausschliessen
[31].
Telekommunikation
Um die neuen Angebote der Telekommunikation und das Bedürfnis danach zu testen, haben die PTT und die interessierte Industrie die Gemeinden eingeladen, Projektskizzen für einen Versuch auf ihrem Gebiet einzureichen. 23 Gemeinden sind dieser Aufforderung nachgekommen und haben ihre Entwürfe für die Erprobung von öffentlichen Datenbanken, Teleshopping, Alarmsystemen und von Telekommunikationsanwendungen in den Bereichen Schulung, Medizin, Tourismus (Reservationen) oder Verkehrswesen eingereicht. Zwölf dieser Gemeinden wurden nun von der PTT unter Berücksichtigung ihrer Grösse, ihrer Lage und der Art des eingereichten Projektes als "
Kommunikations-Modellgemeinden" ausgewählt und sollen ihre Vorstellungen verwirklichen können. Da die PTT jedoch nur bereit war, 50 000 Fr. pro Gemeinde zu investieren, blieb die Finanzierung des Versuchs noch ungewiss
[32].
Nach wie vor wenig Früchte tragen die Anstrengungen der PTT, Dienstleistungen Dritter über eine Kombination von Telefon und Bildschirm, genannt Videotex, zu vermitteln. Das Anwachsen der Abonnentenzahl von 8 000 auf rund 14 000 lag weit unter den Erwartungen der PTT, die deshalb die Mietpreise für die Endgeräte nochmals drastisch senkte. Investitionen von 270 Mio Fr. und die Schaffung von 130 neuen Stellen sollen nun in den nächsten drei bis sechs Jahren die Abonnentenzahl vervielfachen. Als Ziel wurden 100 000 bis 200 000 Anschlüsse genannt
[33].
Weiterführende Literatur
P. Hunziker, Medien, Kommunikation und Gesellschaft. Einführung in die Soziologie der Massenkommunikation, Darmstadt 1988.
E. Kopp, "Medien zwischen Markt und Macht", in: Documenta, 1988, H. 2, S. 23 ff.
A. Ogi, "Verkehrs-, Energie- und Medienpolitik in einer sich wandelnden Umwelt", in: Documenta, 1988, H. 3, S. 25 ff.
L. Schürmann, Das Wort hat der Generaldirektor. Referate, Texte, Aufsätze, Beiträge zur Kommunikations- und Medienpolitik, Bd. 7, Aarau 1987.
Zur Mediennutzung und den Medien als Kulturfaktor vgl.:
M. Leber, Die Beziehungen zwischen Mediennutzungsverhalten und nichtmedialen Freizeitaktivitäten. Ansätze einer freizeitsoziologischen Weiterung des "Uses-and-gratifications-Approach ", Basel 1988. U. Saxer / W. Hättenschwiler / R. Stadler, Alte und neue Medien im lokalen Raum. Ergebnisse einer Rezipientenbefragung im Raum Baden, Zürich 1987.
Auf die im Text erwähnte Pornographie-Debatte beziehen sich die folgenden Publikationen:
I. Bazinger u.a., B. Classen (Hg.), Pornost. Trieb, Kultur und Gewinn, München 1988.
H. Bendkowski / L Rotalsky (Hg.) Die alltägliche Wut. Gewalt, Pornographie, Feminismus, Berlin 1987.
A. Dworkin, Pornographie. Männer beherrschen Frauen, Köln 1987.
M. Frings (Hg.), Fleisch und Blut. Über Pornographie, Reinbek 1988.
M. Grimme (Hg.), Käufliche Träume. Erfahrungen mit Pornographie, Reinbek 1988.
H. Ortner, Die verkaufte Lust, Rastatt 1988.
B. Rufer, "Gewalt in der Pornographie. Natur und Subjekt bei Sade", in: Widerspruch, 8/1988, Nr. 16, S. 23 ff.
A. Schwarzer (Hg.), PorNO. Emma-Sonderband zur Anti-Porno-Kampagne, Köln 1988.
H. Selg, Pornographie. Psychologische Beiträge zur Wirkungsforschung, Bern 1986.
C. Stephan u.a., C. Gehrke (Hg.), Frauen und Pornographie (Konkursbuch extra), Tübingen 1988.
Informationstätigkeit und Pressefreiheit:
B. Béguin, Jounaliste, qui t'a fait roi?– Les médias entre droit et liberté, Lausanne 1988.
H. Boventer, "Macht der Medien. Zum aktuellen Stand der Ethik-Debatte in Journalismus und Wissenschaft", in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 1988, Nr. 46–47, S. 3 ff.
H. Gantenbein / T. Kähr / M. Schanne, Die Medienschelte im Fall Kopp, Zürich 1989.
K.M. Hotz, Kommentar zum Recht auf . Gegendarstellung (ZGB 28g-1). Eine Arbeitshilfe für den Praktiker, Bern 1987.
M. von Sury, L'information officielle en question. L'information par les administrations fédérale et cantonales suisses: Quelles bases légales? Quelles structures administratives? Quelles relations avec la presse?, Solothurn 1988.
Zu den gesamteuropäischen Entwicklungen vgl.:
Ch. Engel, "Europäische Konvention über grenzüberschreitendes Fernsehen", in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 21/1988, H. 7, S. 240 ff.
F. Hänni / M. Loretan / U. Meier, Schöne Fernsehaussichten. Die folgenreiche Demontage einer öffentlichen Institution, Basel 1988.
W.A. Meier / M. Schanne / H. Bonfadelli, "Auswirkungen transnationaler Kommunikationsstrukturen auf die schweizerische Medienkultur. Eine Problemskizze", in: Schweizerische Zeitschrift für Soziologie, 1988, Vol. 14, Nr. 2, S. 225 ff.
Spezifischer mit dem RTVG befasst sich:
T. Krummenacher, Rundfunkfreiheit und Rundfunkorganisation. Eine Stellungnahme zum Entwurf für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen auf der Grundlage eines Rechtsvergleichs mit der Bundesrepublik Deutschland, England und Italien, Diss. jur., Bern 1988.
Für die Privatisierung des Rundfunks setzen sich ein:
E. Hoppmann, "Die Sicherung freier Meinungsbildung durch privates Radio und Fernsehen. Für einen offenen Zugang zum Rundfunk-Markt", in: G. Schwarz (Hg.), Wo Regeln bremsen... Deregulierung und Privatisierung im Vormarsch, Zürich 1988, S. 56 ff.
P. Sager / J. Baumgartner, SRG (DRS) und UBI über jede Kritik erhaben? Zwischenbericht über Reaktionen auf das Projekt Medienanalysen, Bern 1988.
Allgemeines und historisches zum Thema Rundfunk:
A. Fasel / P. Pittard, Radiodiffusion et la télévision à Genève, 1922-1984 (Vol. 1), La télévision et la presse. Extraits de presse de 1949 à 1962 (Vol. 2), Lausanne 1987.
G. Schult, Medienmanager oder Meinungsmacher? Vom Verwalten zum Stimulieren. Das Beispiel öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Zürich 1988.
B. Domeyer / P. Spichiger-Carlssohn, Wo Werbung am nächsten kommt. Eine Dokumentation über die Bedeutung der lokal/regionalen Presse heute und in der Zukunft, ofa-Schriften für Verleger und Inserenten, Aarau 1988.
B. Mari, Die Schweizer Frauenpresse von den Anfängen bis 1985. Eine Bibliographie, Zürich 1987.
C. Blankart, "Die Deregulierung der Telekommunikation; Tendenzen im Ausland und die Position der Schweiz", in: G. Schwarz (Hg.), Wo Regeln bremsen... Deregulierung und Privatisierung im Vormarsch, Zürich 1988, S. 48 ff.
O. Fahrni, "Telekommunikation: die Privatisierung des Wissens", in: Die neuen Entwicklungen im EDV-Bereich und ihre Bedeutung für die Mediendokumentation, München 1988, S. 39 ff.
H. Kubicek / B. Mettler-Meibom, "Alternative Entwicklungspfade der Telekommunikationspolitik", in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 1988, Nr. 46-47, S. 30 ff.
M. Rotach / P. Keller, "Chancen und Risiken der Telekommunikation. Empfehlungen aus dem ETH-Forschungsprojekt MANTO", in: wf, Wirtschaftspolitische Mitteilungen, 44/1988, H. 10, S. 1 ff.
Herausgegeben von der Schweizerischen Teletext AG erscheint neu in unregelmässigen Abständen die Gratiszeitschrift Teletext Magazin.
[1] Vgl. dazu Lit. Hänni / Loretan / Meier sowie Meier / Schanne / Bonfadelli; C. Torracinta in Le Temps stratégique, 1988, Nr. 24, dazu TA, 3.6.88. Die erwähnte Motion Zwygart (evp, BE) wurde vom NR als Postulat überwiesen: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 661 f.; dazu NZZ, 12.1.88 und JdG, 13.1.88. Vgl. auch unten, Radio und Fernsehen.
[2] Studie von R. Stadler: TA, 1.12.88; vgl. auch SZ, 29.2.88. Basel-Stadt: Baz, 7.4. und 5.8.88; Baselland: BaZ, 29.6.88; St. Gallen: SGT, 25.8.88; Obwalden: Vat., 27.8.88; LNN, 29.8.88; Luzern: Vat., 14.9.88; Aargau: AT, 4.2. und 19.8.88; Solothurn: SZ, 11.3.89. Vgl. auch oben, Teil I, 1b (Strafrecht) und SPJ 1987, S. 234.
[3] Vgl. Lit. über Pornographie. Zur Diskussion in der Schweiz: WoZ, 15.4., 22.4. und 12.8.88. Ofra: WoZ, 8.7.88. Vgl. auch oben, Teil I, 1b (Strafrecht und SPJ 1987, S. 22 und 234.
[4] TA, 15.12., 20.12., 21.12. und 27.12.88; Presse vom 16.12.88; AT, 17.12.88; SGT, 21.12.88. Vgl. auch Lit. Gantenbein / Kähr / Schanne (dazu TA, 29.4.89; 24 Heures, 1.5. und 5.5.89; BaZ, Suisse und JdG, 5.5.89), Béguin, Boventer und Luchsinger sowie oben, Teil I, 1c (Regierung).
[5] Amtl. Bull. SIR, 1988, S. 6 ff.; BaZ, 1.3.88; WoZ, 30.3.88. Vgl. auch die einfache Anfrage von U. Bäumlin (sp, BE) zur Informationspolitik des Delegierten für das Flüchtlingswesen in: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 480; siehe auch Lit. von Sury.
[6] Urteil: NF, 5.3.88; JdG, 7.3. und 11.7.88; 24 Heures 7.7. und 8.7.88; NZZ, 7.7.88; TA und BaZ, 8.7.88; Bund, 9.7.88; vgl. auch TA, 27.7.88; Klartext, 8/1988, Nr. 4, S. 15 f. Koller: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1438 und 1442; Presse vom 7.10.88; JdG, 28.12.88.
[7] Bundesgericht: TA, 8.6.88; NZZ und WoZ, 10.6.88. Zürich: TA, 5.2. und 8.3.88.
[8] O. Hersche, "Schwere Zeiten für kleine Zeitungen", in: Zoom, 40/1988, Nr. 6, S. 24 ff. Freitung: 7'W, 19.3.88; Bresche: NZZ, 5.1.88; TA, 11.1.88; AZ-Presse: VR, 4.1.88; vgl. auch Lit. Domeyer/ Spichiger sowie SPJ 1987, S. 234 f.
[9] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 157 ff.; NZZ, 7.3.88; Presse vom 9.3.88.
[10] Presse vom 18.8.88; BaZ, 15.9.88; Klarrest, 1988, Nr. 2; Zoon, 40/1988, Nr. 5, S. 16 ff. Zum RTVG-Entwurf vgl. SPJ 1987, S. 235 ff.
[11] Grossverleger: BZ, 13.12.88; TA, 14.12.88; NZZ, 17.12.88. SFRV: SGT, 15.4.88. FDP: JdG, BZ und NZZ, 25.10.88. Ziegler: 24 Heures, 31.12.88. Vgl. auch Ww, 8.12.88. Vgl. auch wf, Dok., 18, 2.5.88 ("Stand und Ziel der Radio- und Fernsehgesetzgebung") sowie Lit. Hoppmann und Krummenacher. Vgl. auch Plädoyer, 6/1988, Nr. 4, S. 7 ff.
[13] Babylon, 2/1988, Nr. 4.; TA, 13.5.88. Vgl. auch SPJ 1987, S. 237.
[14] NZZ, 11.3., 22.4. und 19.11.88; TA, 27.5.88; JdG, 24 Heures und Bund, 25.11.88.
[15] Presse vom 12.7.88; NZZ, 2.12.88.
[16] Grundsätzliches zum europäischen Satelliten-TV: M. Loretan, "Murdoch stürmt den europäischen Satellitenhimmel", in Zoom, 40/1988, Nr. 20, S. 7 ff. EBC: BBl, 1988, II, S. 657 ff.; Presse vom 10.5. und 13.5.88; BZ, 1.10.88; TA, 4.11.88; SGT, 12.11.88, NZZ, 9.12.88. Zum Bundesbeschluss über das Satellitenfernsehen siehe auch SPJ 1987, S. 237.
[17] NZZ, 19.11.88. Vgl. auch SPJ 1987, S. 237.
[18] Télécinéromandie: TA, 13.1., 12.2. und 2.3.88; Sport, 15.1.88; TW, 16.2.88; BaZ, 22.2.88; Presse vom 1.3.88 (Ablehnung des Gesuchs); Suisse und NZZ, 25.3.88; JdG, 11.5. und 17.6.88; L'Hebdo, 3.3. und 13.10.88. Teleclub: TA, 13.1.88; BaZ, 10.12.88; Klartext, 1989, Nr. 1; Zoom, 41/1989, Nr. 4, S. 2 ff.
[19] NZZ, 26.3. und 4.5.88; Bund, 28.4., 30.4., 2.5., 14.5., 13.10. und 22.10.88; TA, 29.4.88; Vat., 2.5.88; BaZ, 3.5.88; JdG, 6.5.88; Klartext, 1988, Nr. 3.
[20] Presse vom 26.5.88; Zoom, 40/1988, Nr. 14, S. 21 ff.
[21] Presse vom 15.4.88; LNN und Vat., 2.7.88.
[22] NZZ, 3.1.88; siehe auch BaZ, 16.12. und 21.12.88 über die Differenzen zwischen dem Landrat und der Regierung von Baselland in der Frage um den Beitritt zum Trägerverein.
[23] NZZ und SGT, 29.1.88.
[24] SJU, Die Lokalradio-Mogler, Bern 1988; dazu Presse vom 28.10.88; Suisse, 29.10.88; BZ, 31.10.88; NZZ, 1.11.88. Für weitere Stellungnahmen vgl. auch Presse vom 27.10.88 (A. Blum, R. Keller u.a.); TA, 9.12.88 (D. Barrelet und L. Schürmann); Zoom, 40/1988, Nr. 22, S. 30 ff. (U. Jaeggi).
[25] AS, 1988, S. 1553; Presse vom 20.9.88.
[26] BaZ, 2.7.88; NZZ, 4.7.88; Babylon, 2/1988, Nr. 6. Vgl. auch die neuen Konzessionsbestimmungen in AS, 1988, S. 92 ff.
[27] BüZ, 12.2., 8.3., 28.4., 23.6., 7.7. und 14.7.88.
[28] Presse vom 30.1.88 (Jahresbericht 1987); NZZ und TA, 26.1.89 (Rückschau auf 1988); JdG, Suisse und 24 Heures, 26.11.88 (Bundesgerichtsentscheid). Kontroverse: TA, 29.1. und 18.3.88; NZZ, 23.3.88 (Kritik an Müller); J.P. Müller, "Aufgabe, Grenzen und Selbstverständnis eines Verfassungsorgans", in NZZ, 16.6.88; die FDP hielt die Kritik an Müller aufrecht (AT, 11.7.88). Ein Postulat Graf(svp, ZH) verlangt vom BR eine Prüfung der Praxis der UBI, wurde aber noch nicht behandelt; vgl. Amtl. Bull. NR, 1988, S. 916.
[29] Presse vom 13.2.88 (Ankündigung der Aktion); BZ, 6.3.88; BaZ, 7.3.88 (Anmeldungen); Presse vom 12.3.88 (SRG-Zentralvorstand). Generalversammlungen: Aargau/Solothurn: AT und SZ, 3.5.88; BaZ, 4.5.88; Ostschweiz: SGT, 14.5., 20.5. und 30.5.88; Basel: BaZ, 4.6.88; Bern: Bund. BZ und TW, 20.6.88.
[31] Verhandl. B.vers., 1988, IV, S. 63; BZ, 25.8.88; NZZ, 29.10.88; Bund, 26.11.88.
[32] BZ, 22.1. und 6.7.88. Ausgewählt wurden die Gemeinden Basel, Biel, Brig, Disentis (GR), Frauenfeld, Locarno, Maur (ZH), Nyon (VD), Siders (VS), St. Moritz (GR), Sursee (LU) und das Val de Travers (NE). Zum Projekt Basel vgl. BaZ, 4.2. und 6.7.88. Vgl. auch Verwaltung und Organisation, 41/1987, S. 344 ff. sowie Lit. über Telekommunikation.
[33] BaZ, 18.4. und 10.9.88; BüZ, 19.4.88; NZZ, 8.8. und 9.9.88; JdG und SGT, 9.9.88; 24 Heures, 28.12.88. Vgl. auch die Videotex-Verordnung in AS, 1988, S. 2233 ff. Die Trägerschaft der Bildschirmzeitung "Teletext", die SRG und der Verband Schweizerischer Zeitungs- und Zeitschriftenverleger (SZV), erhielt eine neue Konzession: BB!, 1988, 1, S. 1393 ff.