Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke wurde von den Räten verabschiedet. - Im Rahmen von "Eurolex" stimmte das Parlament einer Änderung der "Lex Friedrich" zu. - Das neue bäuerliche Bodenrecht wurde in der Volksabstimmung angenommen. - Der Bundesrat legte eine Botschaft über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vor.
Raumplanung
Im Dezember letzten Jahres hatte der Ständerat - gegen den Willen des Bundesrates - eine Motion von Zimmerli (svp, BE) überwiesen, in welcher durch eine Teilrevision des Raumplanungsrechts eine
teilweise Öffnung von Landwirtschaftszonen für landwirtschaftsfremde Bauten verlangt wurde. Im Mai kam der Bundesrat dem Auftrag des Parlaments nach, indem er eine
Expertenkommission unter der Leitung des Obwaldner Baudirektors Durrer einsetzte. Das 18köpfige Gremium setzt sich aus Fachleuten der Landwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes, der Raumplanung und der Wirtschaft zusammen
[1].
Im April hiess der Bundesrat den
Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) gut, welcher der Schweiz ein Mindestmass an landwirtschaftlich verwertbarem Boden erhalten will, und setzte dazu gesamtschweizerisch einen Mindestumfang von 438 560 Hektaren, etwa 10% der gesamten Landesfläche, fest. Der geforderte Umfang an FFF ist in den meisten Kantonen bereits ausgeschieden und provisorisch gesichert. Einzig in Bern, Luzern, Freiburg, Sankt Gallen und dem Jura ist dies noch nicht vollständig erfolgt
[2].
Im Frühjahr einigten sich beide Kammern über die
Abgeltung der Reform der amtlichen Vermessung. Dem Vorschlag des Nationalrats, dem Bund rund 70 Mio Fr. mehr zu belasten als dieser selbst beantragt hatte - der Ständerat hatte diesbezüglich eine Übernahme von 150 Mio gefordert - konnten die betroffenen drei Seiten sowie alle im Parlament vertretenen Parteien zustimmen, umso mehr, als zusätzlich ein verstärkter Finanzausgleich zwischen wohlhabenderen und ärmeren Kantonen beschlossen wurde. Die entsprechende Vorlage wurde in der Schlussabstimmung von beiden Räten einstimmig verabschiedet und vom Bundesrat auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt
[3].
Die Studie "Landschaft unter Druck" der beiden Bundesämter für Raumplanung sowie für Umwelt, Wald und Landschaft zeigt einen beängstigenden
Verlust an unzerstörten Naturlandschaften auf, ein Verlust, der zusammengenommen jedes Jahr mit rund 10 000 ha gut die Fläche des Zürichsees ausmacht. Natürliche Lebensräume für Pflanzen und Tiere blieben dadurch häufig nur noch als isolierte Reste in weitgehend ausgeräumter und intensiv genutzter Landschaft übrig
[4].
Mit der Frage einer besseren Koordination von
Siedlungsstrukturen und öffentlichem Verkehr befasste sich eine Fachtagung der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung (SVL), welche sich auf erste Ergebnisse des Nationalen Forschungsprogramms "Stadt und Verkehr" (NFP 25) stützte
[5]. Eine weitere Kurstagung der SVL hatte sich bereits Anfang Jahr mit der Förderung der Siedlungsentwicklung "nach innen" befasst
[6].
Im Sommer veröffentlichte das Bundesamt für Statistik die Resultate einer in der ersten Hälfte der achtziger Jahre landesweit durchgeführten
Bodennutzungserhebung. Daraus ergibt sich, dass rund ein Drittel des schweizerischen Bodens intensiv genutzt wird, nämlich zu 25% durch die Landwirtschaft und zu 6% durch Siedlungsflächen. Gut ein weiteres Drittel der Landesfläche besteht aus Wald oder Gehölzen, ein Viertel aus sog. unproduktiven Flächen und der Rest aus extensiv genutzten Landwirtschaftsgebieten. Von der Siedlungsfläche entfällt knapp die Hälfte auf Gebäudeareale sowie ein Drittel auf Verkehrsflächen, davon zu 89% auf Strassen
[7].
Bodenrecht
Im Januar legte der Bundesrat eine abermals revidierte Botschaft über die
Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke vor. Darin kam er im wesentlichen auf die 1991 vom Parlament knapp abgelehnte Forderung nach einer Beschränkung dieser Massnahme von fünf auf drei Jahre zurück und erweiterte die Ausnahmeregelungen gegen die sog. "Kaskadenverkäufe"
[8]. Die Stellungnahmen der Kommissionen beider Räte liessen nichts Gutes erahnen. Zwar nahmen beide die bundesrätliche Vorlage an, die Kommission des Ständerats jedoch nur mit sieben zu sechs Stimmen, diejenige des Nationalrats brauchte dazu bei einem Patt von je zwölf Stimmen gar den Stichentscheid ihres Präsidenten Engler (cvp, AI)
[9].
In der Tat legte sich der
Ständerat zu Beginn der Frühjahrssession zu dem Antrag des Bundesrates quer und beharrte mit einer Mehrheit von gut zwei Dritteln auf einer ersatzlosen Streichung der Vorlage
[10]. Ein entsprechendes Begehren von bürgerlicher Seite sowie – bei dessen Scheitern – ein Eventualantrag Gysins (fdp, BL) wurde im Nationalrat, welcher gut eine Woche darauf zur Beratung zusammentrat, unter Namensaufruf knapp mit 97 zu 87 (bei zehn Enthaltungen) bzw. 96 zu 83 Stimmen verworfen. Noch dünner war die Mehrheit in der Frage, ob die Geltungsdauer auf weniger als drei Jahre verkürzt werden solle oder nicht. Für den Antrag des Bundesrates sprachen sich 92 Abgeordnete aus, 89 waren dagegen. In der Detailberatung wurden gegenüber dem ursprünglichen Text einige Korrekturen angebracht, insbesondere bei der Anbindung des Teuerungsgewinnes an die reale Teuerung, denen neben der Mehrheit des Rates auch Bundesrat Koller als Vertreter der Landesregierung zustimmen konnte. Die so bereinigte Vorlage passierte in der Gesamtabstimmung glatt mit 94 zu 10 Stimmen
[11].
In seiner zweiten Beratung kam der Ständerat auf seinen ursprünglichen Beschluss zurück und trat auf die
Detailberatung der Vorlage ein, nachdem der Schweizerische Mieterverband bei einer Aufhebung der Sperrfrist mit dem Referendum gedroht hatte
[12]. Seine grundsätzliche Reserve gegenüber dem vorliegenden Gesetz brachte er jedoch in der Annahme der von vier nicht-deutschschweizerischen Ratsmitgliedern von FDP und LP eingebrachten Empfehlung auf schnellst mögliche Aufhebung des Sperrfristbeschlusses zum Ausdruck. In der Detailberatung stimmte die Kammer weitgehend den Beschlüssen des Nationalrates zu, setzte jedoch die Geltungsdauer des Gesetzes – mit grundsätzlicher Zustimmung Bundesrat Kollers – auf zwei Jahre herab. Die links-grüne Kommissionsmehrheit, welche daraufhin im Nationalrat in dieser Frage für ein Festhalten am ursprünglichen Bundesbeschluss plädierte, hatte nunmehr einen schweren Stand. Mit deutlicher Mehrheit wurde ihr Antrag abgelehnt
[13].
Dem so verkürzten Sperrfristbeschluss wurde im
Nationalrat unter Namensaufruf mit 126 zu 49 Stimmen, bei 13 Enthaltungen und in der Ständekammer mit einstimmiger Approbation der 41 anwesenden Ratsmitglieder. die Dringlichkeit gewährt. Die Schlussabstimmungen passierte die Gesetzesmassnahme in den jeweiligen Räten mit 125 gegen 31 bzw. 36 zu 2 Stimmen
[14].
Anlässlich der Gesetzesanpassungen im Rahmen der "Eurolex" hatte der Bundesrat den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ("Lex Friedrich") vorgelegt. Darin sah er in einer ersten Phase die Aufhebung der Bewilligungspflicht für Angehörige aus Staaten des EWR in fünf Fällen vor: a) für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, welche eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, für den Erwerb eines Grundstücks für ihre eigenen Bedürfnisse; b) für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Erwerb eines Grundstücks am Ort ihres Wohnsitzes; c) für Personen, die sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten, für den Erwerb eines Grundstücks, das ihnen während ihres Aufenthalts als Wohnung oder gegebenenfalls zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dient; d) für Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem Staat des EWR, für den Erwerb eines Grundstücks zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit; e) für Personen, welche zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in der Schweiz als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gearbeitet haben, für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken.
In einer zweiten Phase, nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist, sollte dann auch die vorläufig noch der Bewilligungspflicht unterstellte Verwendung von Grundstücken zum gewerbsmässigen Immobilienhandel oder als Kapitalanlage für Personen aus EWR-Staaten frei sein. Durch eine Schutzklausel, welche den Einsatz geeigneter Protektionsmassnahmen erlaubt, sollte zudem möglichen unerwünschten Auswirkungen des Vertrages begegnet werden können
[15].
Die Vorlage passierte den Ständerat ohne Mühe. Die von ihm angebrachten Anderungen hatten vorwiegend präzisierenden Charakter und wurden von Bundesrat Koller ausdrücklich akzeptiert. Mit 29 gegen eine Stimme ging das geänderte Bundesgesetz nach kurzer Debatte an den Nationalrat
[16]. Dort erwuchs ihm zunächst bedeutend grösserer Widerstand. Von den Fraktionen der SD/Lega sowie der AP wurden mehrere Gesuche eingebracht, das Geschäft erst gar nicht zu behandeln. In den nachfolgenden Fraktionserklärungen sprachen sich daneben allerdings einzig die Grünen kritisch hinsichtlich einer Anderung des Gesetzes aus, ohne jedoch die Nichteintretens- oder Rückweisungsanträge der Rechten zu unterstützen, so dass diese mit jeweils verworfen wurden. Nach knapper Diskussion verabschiedete der Rat die Vorlage mit 79 gegen 22 Stimmen
[17].
Im Falle der vom
Kanton Graubünden wegen Verletzung der "Lex Friedrich" verklagten italienischen Immobilienfirmen intervenierte der Bundesrat zugunsten letzterer und legte dem Kanton Graubünden nahe, auf eine konsequente Durchsetzung des Gesetzes zu verzichten und die betreffenden Gesellschaften nicht zu liquidieren, obwohl ein solches Vorgehen zuletzt auch vom Bundesgericht gefordert worden war. Der Kanton kam der eidgenössischen Weisung nach, indem er den illegalen Grundstückserwerb nachträglich sanktionierte
[18].
Dieses Vorgehen von Bund und Kanton rief allgemeine Verwunderung hervor. Die Bündner CSP sprach in einer einstimmig verabschiedeten Resolution von einem "rechtsstaatlich skandalösen" Vorgehen. Im Kantonsparlament wie in den eidgenössischen Räten wurden in dieser Frage Dringliche Interpellationen eingereicht. In den Bundeskammern verlangten neben dem Bündner SVP-Ständerat Gadient auch Nationalrat Steffen (sd, ZH) sowie die sozialdemokratische Fraktion vom Bundesrat Auskunft über sein Eingreifen sowie die weitere Anwendung der "Lex Friedrich".
Bundesrat Delamuraz, gestand zwar " mangelnde Eleganz" in dem Vorgehen des Bundesrates ein, rechtfertigte dieses jedoch mit der Bemühung der Regierung, einem internationalen Schiedsgerichtsspruch zuvorzukommen. Ausserdem habe sich 1965, bei der Beratung über die damalige "Lex von Moos", der Vorläuferin der heutigen Gesetzgebung, nicht der Bundesrat, sondern das Parlament leichtfertig über etwaige Reibungspunkte mit dem internationalen Recht hinweggesetzt. Eine vollständige Abschaffung des Bundesgesetzes lehnte Delamuraz zwar ab, stellte jedoch im Falle der Ablehnung des Beitritts der Schweiz zum EWR Modifikationen in Aussicht, um ebendiesen stossenden Widerspruch zwischen schweizerischer Gesetzgebung und bilateralen Verträgen zu beseitigen
[19].
Diese Erklärungen genügten der sozialdemokratischen Fraktion nicht. Mittels einer Motion verlangte sie eine Anschlussgesetzgebung an die "Lex Friedrich" mit gleich wirksamen Bestimmungen wie sie das bestehende Bundesgesetz enthält. Zur Abstimmung kam der Vorstoss jedoch nicht, da er von Leuba (lp, VD) bekämpft wurde
[20].
Auf rechtlicher Ebene wurde das vom Bundesrat empfohlene Vorgehen von der Bündner Gemeinde Pontresina mit einer Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht zunächst angefochten. Ende Jahr stimmte jedoch auch diese Gemeinde der vorgeschlagenen Vergleichslösung zu, so dass unter die Affäre der nach der "Lex Friedrich" illegal erworbenen Grundstükke juristisch ein Schlussstrich gezogen werden konnte
[21].
Für die Jahre 1993 und 1994 beantragte das EJPD eine
Herabsetzung der Kontingente für den Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland um 120 auf 1300 Einheiten pro Jahr, wobei der Verteilschlüssel unter den Kantonen beibehalten werden sollte. Nachdem in der Vernehmlassung jedoch vor allem von Seiten der grossen Fremdenverkehrskantone Kritik an dieser Massnahme laut geworden war, verzichtete der Bundesrat Ende Jahr auf die vorgesehene Herabsetzung der Kontingente. Die Kantone hatten ihre Kritik unter anderem mit der im Ausland wieder steigenden Nachfrage nach Immobilienbesitz in der Schweiz gerechtfertigt
[22].
Das
Referendum, welches letztes Jahr von Arbeitgeberseite sowie bürgerlichen Parlamentariern, insbesondere aus der Romandie, und dortigen Landwirtschaftsverbänden gegen das neue bäuerliche Bodenrecht ergriffen worden war, wurde im Januar mit 60 871 gültigen Unterschriften eingereicht. Mit 44% war der Anteil der Unterschriften aus der Romandie, insbesondere der Waadt, überproportional hoch
[23].
Zuhanden der Abstimmung hatten unter den Parteien FDP und LP, aber auch AP und EDU (nicht jedoch die SD) und — etwas überraschend — der LdU die Nein-Parole ausgegeben. Der negative Beschluss des LdU wurde freilich von dessen Jungpartei sowie von vier kantonalen Parteigruppen nicht mitgetragen. Auch bei den übrigen Parteien standen den Parolen der gesamtschweizerischen Parteiführungen auf kantonaler Ebene zahlreiche Abweichungen gegenüber. In sich gespalten waren besonders die bürgerlichen Parteien, während sich innerhalb von SP und Grünen keine Opposition erhoben hatte.Unter, den Verbänden wurde das neue bäuerliche Bodenrecht neben dem Schweizerischen Bauernverband namentlich von den Gewerkschaften sowie dem Mieterverband unterstützt. Die Verbände der Arbeitgeber sowie von Industrie und Gewerbe und der Schweizerische Hauseigentümerverband lehnten es ab.
Neues bäuerliches Bodenrecht. Volksabstimmung vom 27. September 1992
Stimmbeteiligung: 45,7 %
Ja-Stimmen: 1 975 408 (53,6%)
Nein-Stimmen: 917 091 (46,4%)
Parolen:
Ja: CVP (9), SP, SVP (7), GP, SD (1 *), EVP; SBV, VKMB, ,SGB, CNG, Mieterverband, WWF, Heimatschutz
Nein: FDP (5), LP, AP, LdU (4), EDU; Vorort, SGV, Hauseigentümerverband
* Anzahl abweichender Empfehlungen der Kantonalparteien
Die Abstimmung vom 27. September erbrachte bei einer Stimmbeteiligung von 45,7% eine
Ja-Mehrheit von 53,55%. Abgelehnt wurde die Vorlage von den Kantonen Schwyz, Obwalden, Zug, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Aargau, Waadt, Wallis und Jura. Erstaunlicherweise lief also der Bruch zwischen Befürwortern und Gegnern nicht entlang der Sprachgrenze, wie es aufgrund der Träger des Referendums zu erwarten gewesen wäre, sondern manifestierte sich vorwiegend zwischen konservativen, agrarisch geprägten Land- und Bergkantonen, insbesondere der Innerschweiz, und dem Rest des Landes. Gemäss der Vox-Analyse waren denn auch nicht sprachkulturelle Verschiedenheiten ausschlaggebend, sondern die Tatsache, dass es den Behörden gelungen war, politisch ungebundene Stimmberechtigte für ihre Sache zu mobilisieren. Dabei spielten bei der Entscheidungsfindung vorwiegend subjektiv-emotionale Beweggründe eine Rolle, da nur wenige der Stimmenden eine detaillierte Kenntnis der Vorlage besassen. Die Entscheidung fiel somit bei den Befürwortern aus Solidarität zur Bauernschaft und gegen eine befürchtete Spekulation beim landwirtschaftlichen Grundbesitz, während sich die Gegner gegen zusätzliche staatliche Marktregulierungen verwahrten
[24].
Mietwesen
Laut einer im Herbst 1991 durchgeführten
Studie des Bundesamtes für Wohnungswesen lagen die Wohnkosten für rund einen Drittel aller Miet- und Eigentumshaushalte an der Grenze der finanziellen Tragbarkeit oder gar darüber. Innerhalb dieser Gruppe besonders betroffen waren gemäss der Studie Bezieher von Renten, denen zusätzlich auch kaum Alternativen offen ständen. Die durchschnittliche Brutto-Miete errechnete das Bundesamt für Oktober 1991 auf gut 1000 Fr. Rund ein Viertel der Haushalte hatten gemäss der Studie in den Jahren 1990 und 1991 keinen Mietaufschlag hinzunehmen, während sich bei drei von fünf Haushalten die Miete in diesem Zeitraum bis zu 10% verteuerte und ein weiteres knappes Viertel gar einen Aufschlag von 16% und mehr zu verkraften hatte
[25].
Gemäss dem Bundesamt für Statistik erhöhten sich die Mietpreise in dem Zeitraum von November 1991 bis November 1992 um durchschnittlich 5,8%, wobei sich das Wachstum in der zweiten Halbjahresperiode gegenüber der ersten verlangsamte und sowohl bei alten und neuen (vor oder nach 1947 erstellten) Wohnungen in beiden Halbjahresperioden jeweils 2,6% betrug. Von den im November 1992 erfassten über 110 000 Mietpreisen blieben gut zwei Drittel stabil, ein Drittel stieg an und 1 % ging zurück
[26].
Nachdem im Sommer schon von einer weiteren Erhöhung der
Hypothekarzinsen gemunkelt worden war,
gerieten die
Zinssätze im Spätherbst ins Rutschen. Als erstes führendes Institut senkte der Schweizerische Bankverein anfangs Oktober die Zinsen für Neuhypotheken um ein Viertel Prozent auf 7,75%. Der Zinssatz für Althypotheken blieb vorläufig unverändert bei 7%. Gut eine Woche später doppelte die Bankgesellschaft, und in ihrer Folge die Zürcherische als erste grosse Kantonalbank, mit einer Reduktion der Zinsen für Neuhypotheken auf 7,5% nach. Ende Jahr überraschte die Berner Kantonalbank, indem sie einen einheitlichen Hypothekarzinssatz von Alt- und Neuhypotheken von 6,75% festlegte. Den gleichen Einheitssatz hatte zuvor bereits die Migros-Bank eingeführt
[27].
Mit bösen Prognosen wartete der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband (SMV) im Falle einer
europäischen Integration der Schweiz auf. Das Wegfallen des schweizerischen "Zinsbonus", d.h. die Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft herrschenden Zinssätze, hätte im Extremfall eine Mietzinserhöhung von über einem Viertel zur Folge. Um der erwarteten Verschlechterung der Situation auf dem Wohnungsmarkt in den neunziger Jahren zu begegnen, schlug der SMV bei einem Anstieg des Hypothekarzinses auf über 7% einen kurzfristigen, vorübergehenden Überwälzungsstopp vor. Ebenso seien die Uberwälzungssätze nach unten zu korrigieren. Mittelfristig sollte der über fünf bis zehn Jahre geglättete Zinssatz für erste Hypotheken als Bemessungsgrundlage für zulässige Mietzinserhöhungen herbeigezogen, längerfristig Kapitalien der zweiten Säule in den Wohnungsbau gelenkt werden. Der Bund wurde aufgefordert, durch Förderungsmassnahmen den Mehrbedarf an Wohnungen decken zu helfen sowie durch Besteuerung baureifen Landes zum Verkehrswert der Baulandhortung entgegenzuwirken
[28].
Im Oktober 1990 hatte Thür (gp, AG) eine Motion für eine Verstetigung der Hypothekarzinsen eingereicht. Der Bundesrat, welcher die Umwandlung der Motion in ein Postulat durchsetzte, konnte dem Motionär immerhin mitteilen, dass ein zu der betreffenden Problematik durchgeführtes Vernehmlassungsverfahren im Moment ausgewertet werde
[29].
Auf Beschluss des Bundesamtes für Wohnungswesen und angesichts der immer noch prekären Lage auf dem Wohnungsmarkt wurde der Anfangssatz für Grundverbilligungen von Mietzinsen von 5,6% auf 6,1% erhöht. Damit sollen durch rückzahlbare Vorschüsse die Mietzinsen oder Eigentümerlasten in den ersten Jahren unter das kostendeckende Niveau gesenkt werden. Die Massnahme wurde auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt
[30].
Im Oktober 1990 hatte Ständerat Cottier (cvp, FR) eine parlamentarische Initiative hinsichtlich des Bundesbeschlusses über die
Förderung der kantonalen Miet- und Hypothekarzinszuschüsse eingebracht, welche von der zuständigen Kommission genehmigt worden war. Gut ein Jahr später, nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens, legte die Kommission sie dem Plenum sowie dem Bundesrat vor. In seiner Stellungnahme vom 26. Februar wies letzterer die Initiative zurück, da seiner Ansicht nach die darin geforderten Einzelmassnahmen, deren Auswirkungen zudem nicht immer absehbar seien, hinter einer globaleren und koordinierteren Lösung, wie sie vom Bundesrat im Rahmen des Geschäfts "Weiterentwicklung im Bodenrecht" in die Wege geleitet worden sei, zurückzutreten hätten
[31].
Diese Erläuterungen sowie die negativen Reaktionen während der Vernehmlassung überzeugten die Ständeratskommission, so dass sie in der Frühjahrssession dem Plenum den Rückzug der Initiative bekanntgab. Freilich wurde der Bundesrat in einer als Ersatz dazu eingereichten Kornmissionsmotion aufgefordert, gestützt auf die Abklärungen der im September 1991 eingesetzten Studienkommission "bis Ende 1993 geeignete Massnahmen vorzuschlagen, die im Sinne einer subsidiären und zeitlich befristeten Bundeshilfe eine Subjekthilfe im Wohnungswesen ermöglichen"
[32].
Anfang Jahr hiess die Nationalratskommission die 1991 vom Aargauer Grossen Rat überwiesene Standesinitiative hinsichtlich der Bemessung des Eigenmietwerts gut
[33].
Eine letztes Jahr von Paul Rechsteiner (sp, SG) eingereichte parlamentarische Initiative für ein
gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieterinnen und Mieter wurde von der zuständigen Nationalratskommission im Februar mit zwölf zu zehn Stimmen angenommen
[34].
Eine Motion des Genfer Sozialdemokraten de Dardel für einen grösseren Kündigungsschutz der Mieter bei Zahlungsverzug wurde von Leuba (lp, VD) und Hegetschweiler (fdp, ZH) bekämpft und damit der Diskussion vorläufig entzogen
[35]. Ebenso erging es einer Motion V. Spoerrys (fdp, ZH) für eine bedingte Erhöhung der Mietzinsen von Altwohnungen zur Verbilligung der Mieten von Neubauwohnungen
[36].
Wohnungsbau
Gestützt auf die Daten der Volkszählung 1990 ermittelte das Bundesamt für Statistik (BfS) einen
Wohnungsbestand von rund 3,2 Mio Einheiten. Dies ergibt innerhalb des letzten Dezenniums eine Zunahme um 17%. Mit einem Zuwachs von über 25% wurde dabei das grösste Wachstum in ländlichen Gebieten wie dem Wallis, Freiburg, Schwyz und Nidwalden festgestellt. Die Stadtkantone Basel und Genf sowie Neuenburg verzeichneten dagegen eine Steigerung von weniger als zehn Prozent. Die durchschnittliche Belegungszahl nahm leicht auf 2,4 Personen pro Wohnung ab, dagegen stieg die Wohnfläche deutlich auf durchschnittlich 109 m2 pro Wohnung. Der Mieteranteil lag im Erhebungszeitraum bei gut zwei Dritteln, knapp ein Drittel der Wohnungen wurde von den Eigentümern selbst bewohnt. Erwartungsgemäss lag der Mieteranteil in den territorial begrenzten Kantonen Basel-Stadt und Genf mit 88,1 % bzw. 84,5% besonders hoch
[37].
Mit dem 1. Juni 1992 als Stichtag ermittelte das BfS einen
Leerwohnungsbestand von 22 230 Wohnungen und Einfamilienhäusern, oder 0,7% aller erfassten Wohneinheiten. Die Quote stieg damit gegenüber dem Vorjahr um 0,15% oder 4980 Einheiten. Regional betrachtet nahm der Leerwohnungsbestand in allen Kantonen ausser in Appenzell Innerrhoden, Obwalden, Uri und Zug zu. Von den Agglomerationen der fünf grössten Schweizer Städte meldete Bern mit 0,22% (1991: 0,16%) den tiefsten Wert, vor Basel mit 0,23% (0,18%) und Zürich mit 0,27% (0,20%). Die beiden Westschweizer Grossstädte Lausanne und Genf folgten mit Leerwohnungsbeständen von 0,76% (0,58%) bzw. 0,93% (0,87%). Gut 40% (gegenüber 45% im letzten Jahr) der leerstehenden Wohnungen wurden in nicht mehr als zwei Jahre alten Neubauten ermittelt. Das Bundesamt vermutet, dass es sich dabei grossenteils um zu teuere, nicht mehr absetzbare Wohnobjekte handelt
[38].
Am 1. Juli begann die Unterschriftensammlung für die
Volksinitiative "Wohneigentum für alle" des Schweizerischen Hauseigentümerverbandes. Die Initiative fordert, den Eigenmietwert für selbstgenutztes Wohneigentum während der ersten zehn Jahren zu ermässigen, Erhöhungen des Eigenmietwerts nurmehr bei Handänderungen zuzulassen sowie die Möglichkeit, Spargelder, die zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bestimmt sind, bei der Steuer vom Einkommen abzuziehen
[39].
Hauseigentümer- und Immobilienverbände traten überdies mit einem Manifest für mehr privaten Haus- und Grundbesitz an die Öffentlichkeit. In dem "Haus- und Grundbesitz 2000" betitelten Leitbild wird insbesondere der Verzicht auf weitere staatliche Eingriffe in die Rechte der Grundeigentümer sowie steuerliche Anreize zum Erwerb und Besitz von Wohneigentum gefordert
[40].
Im
Kanton Genf fielen 1992 gleich
drei wohnrechtlich bedeutsame Abstimmungsentscheide. Im Februar bereits wurde mit deutlicher Mehrheit die Festschreibung des Rechts auf Wohnung in der Genfer Verfassung gutgeheissen. Gegen ein Gesetz, welches die Rekursmöglichkeiten gegen die Erteilung von Baubewilligungen einschränken wollte und das vom Genfer Grossen Rat unter Namensabstimmung angenommen worden war, wurde von Linksparteien, dem Mieterverband und Umweltschutzverbänden das Referendum ergriffen. Mit einer äussert knappen Mehrheit von 50,3% lehnte auch die Stimmbevölkerung das neue Gesetz ab. Ebenso knapp angenommen wurde auch die "Antispekulations-Initiative", welche der Kantonsregierung ein Enteignungsrecht für leerstehende Wohnungen einräumt
[41].
Im April kam der Bundesrat einem Postulat des Ständerats nach und legte den Entwurf zu einem
Bundesbeschluss über die Erhöhung der Eventualverpflichtungen (Bürgschaften und Schuldverpflichtungen) im Rahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung vor. Damit wurde für die Jahre 1992-1996 ein neuer Rahmenkredit von 744 Mio Fr. beantragt. Begründet wurde diese Massnahme mit der weitgehenden Erschöpfung des gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz gewährten Rahmenkredits für Eventualverpflichtungen sowie der Notwendigkeit eines verstärkten Engagements des Bundes in Zeiten zunehmend steigender Wohnkosten
[42].
Als Erstrat trat der
Nationalrat im August auf die Vorlage ein und genehmigte sie in der vom Bundesrat vorgelegten Form. Ein Nichteintretens-Antrag von SD und Lega fand ausserhalb dieser Fraktion keinerlei Unterstützung. Noch weniger Widerstand setzte der Ständerat dem Gesetzesentwurf entgegen. Ohne Gegenantrag wurde Eintreten beschlossen und die Massnahme einstimmig angenommen
[43].
Ende Januar hatte der Walliser Grosse Rat einer Resolution zur Einreichung einer Standesinitiative zugestimmt, welche die
Verfahren von Baubewilligungen straffen und beschleunigen soll. Gefordert wird eine Anpassung des Bundesrechts in vier Punkten: 1) eine schnellere Abwicklung der Bewilligungsverfahren, hauptsächlich durch Eliminierung von Doppelspurigkeiten im Verfahren; 2) die Einführung von Entscheidungsfristen bei ddn zuständigen Instanzen; 3) die Einbeziehung ausserordentlicher Bewilligungsverfahren in ein einziges koordiniertes Verfahren und 4) die Regelung der finanziellen Verantwortlichkeit von Personen, welche sachlich unbegründete Rekurse mit rein aufschiebender Wirkung einreichen. Nachdem die Walliser Initiative seit Juni auch von Regierung und Parlament Graubündens unterstützt wurde, nahm sie die ständerätliche Kommission in einer eigenen Motion auf und beantragte' diese in der Wintersession dem Plenum zur Annahme. Der Ständerat überwies die Vorlage gegen den Widerstand Bundesrat 'Kollers, der vergeblich darauf hinwies, dass die erhobenen Forderungen grösstenteils in den Kompetenzbereich der Kantone fielen, in der zwingenden Form der Motion
[44].
Gleich drei Motionen — eine der Ständeratskommission, eine des freisinnigen Schwyzer Ständerats Bisig sowie eine seines Parteikollegen, des Solothurner Nationalrats Scheidegger — wollten den Bundesrat beauftragen, Bestimmungen des Bundesrechts, welche preistreibende Wirkungen bei den Baukosten zur Folge haben, zu überprüfen und allenfalls abzuändern. Die Landesregierung anerkannte zwar die Legitimität der Forderungen, betonte jedoch, dass die Bundesgesetzgebung — im Gegensatz zur kantonalen oder kommunalen Legiferierung — wenig Einfluss auf preistreibende Faktoren nehmen könne. Ihrem daraus entspringenden Begehren nach Umwandlung der Motionen in Postulate wurde in allen drei Fällen entsprochen
[45].
Die von de Dardel (sp, GE) eingereichte Motion für einen Solidaritätskredit des Bundes von insgesamt 500 Mio Fr. für den Bau von Sozialwohnungen in wirtschaftlich schwachen Regionen, wurde als Postulat überwiesen
[46].
Auch ein Postulat Baumbergers (cvp, ZH) bezog sich auf regionale Aspekte der Wohnbauförderung. Der Antragsteller, der insbesondere von Zürcher Kolleginnen und Kollegen unterstützt wurde, verlangte mittels einer Revision der Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben die zur Subventionierung berechtigenden Grenzen der Erstellungskosten regional zu differenzieren, so dass auch und gerade in Regionen mit überdurchschnittlichem Kostenniveau eine ausreichende Zahl von Wohnungen und Einfamilienhäusern gefördert werden könne. Das Postulat wurde mit Zustimmung des Bundesrates überwiesen
[47].
In Antwort auf die von beiden Räten überwiesenen parlamentarischen Initiativen Spoerrys (fdp, ZH) und Kündigs (cvp, ZG) und in Abschreibung von gleich sieben Postulaten legte der Bundesrat im August den Entwurf für ein Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vor. Darin wird das bisher geltende Verbot der Verpfändung von Vorsorgeansprüchen im Falle des Erwerbs von Wohneigentum für den eigenen Bedarf aufgehoben und die Rechtsgrundlage für einen Vorbezug der Pensionskassengelder festgeschrieben. Gemäss der in der Vernehmlassung mehrheitlich geäusserten Kritik und im Gegensatz zu der ursprünglich vom EDI ausgearbeiteten Vorlage soll der Bezug der Gelder bar und nicht als Darlehen erfolgen. Zur Sicherung des Vorsorgezweckes werden Höchstgrenzen der zu beziehenden Pensionskassengelder sowie Alterslimiten festgelegt.
Der Bundesrat rechnet aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Einschränkungen mit einer Beanspruchung von maximal 120 der heute von den Vorsorgeeinrichtungen verwalteten 300 Mia Fr., wovon jedoch nach heutigen Werten lediglich rund 20 Mia, oder 7% der Vorsorgegelder, auch wirklich bezogen werden dürften. Auch auf die Boden- und Wohnungspreise dürfte die vorgesehene Lockerung nach Ansicht des Bundesrates kaum Auswirkungen haben, da der Kreis der Nutzniesser begrenzt sei
[48].
Weiterführende Literatur
A. Althaus, Die Lex Friedrich im Lichte der EG, Zürich 1992.
E. Brugger / Th. Kärcher, Die Funktion schweizerischer Grossstädte im weltwirtschaftlichen Kontext, Schlussbericht des NFP 25 "Stadt und Verkehr", Zürich 1992.
E. Bühler / H. Elsasser, Welche Zukunft für die Kleinstädte?, Schlussbericht des NFP "Stadt und Verkehr", Zürich 1992.
R. Burkhalter / U. Ramseier, Städtebauliche Entwicklungstendenzen in Europa, Bericht Nr. 7 des NFP "Stadt und Verkehr", Zürich 1992.
K. Fernau, Städtebauliche Neuordnung als Instrument der regionalen Strukturpolitik, Zürich 1992.
J. Frei, "Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland", in Die Volkswirtschaft, 65/1992, Nr. 2, S. 49 ff.
A. Grünenfelder, Rechtsprobleme im Zusammenhang mit neuen Erscheinungsbildern der räumlichen Boden- bzw. Grundstücksnutzung am Beispiel der Rechtsfigur "Locacasa",Zürich 1992.
W. Haller, Raumplanungs- und Baurecht nach dem Recht des Bundes und des Kantons Zürich, 2. neu bearb. Aufl., Zürich 1992.
M. Koch, Städtebau in der Schweiz 1800 bis 1990, Zürich 1992.
M. Lendi, Bewährung des Rechts. Wirklichkeit, Problemlösungsfähigkeit, Politikrelevanz, Zürich 1992.
H. Meier, "Veränderungen in der Landschaft Schweiz", in Die Volkswirtschaft, 65/1992, Nr. 4, S. 55 ff.
B. Rudin, Der Richtplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung und der Koordinationsplan des Kantons Basel-Landschaft, Basel 1992.
J. Ruegg / N. Mettan / L. Vodoz (Hg.), La négotiation, son rôle, sa place dans l'aménagement du territoire et la protection de l'environnement, Lausanne 1992.
R. Stüdeli, Betrachtungen zum Planen, Bauen und Wohnen, Schweiz. Vereinigung für Landesplanung, Schriftenfolge 55, Bern 1992.
F. Wegelin, "Ökologisch orientierte Zielvorstellungen des Bundes in der Raumplanung", in DISP, Nr. 109, Zürich 1992.
F. Gerheuser, Liegenschaftsmarkt 1980-1989, Bern (Bundesamt für Wohnungswesen) 1991.
M. Hünig, Mehr Wohnraum im Kanton Zürich..., Zürich 1992.
Journées du droit de construction, organisé par: Université de Fribourg 1991, 2 vol., Fribourg 1992.
D. Lachat / J. Micheli, Le nouveau droit du bail, Lausanne 1992.
P.R. Riedi, Die Entwicklung der Bodenpreise im Kanton Tessin in den Jahren 1978-1989 und deren Beeinflussungsfaktoren, Bern 1992.
Ch. Theler, Hypothekarmarkt Schweiz — eine Analyse mit Lösungsansätzen, Bern 1992.
N. Tissot, «Locataires et propriétaires: condamnés à la conciliation!», in Plädoyer, 1992, Nr. 2, S. 49 ff.
[1] NZZ, 13.5.92; vgl. SPJ 1991, S. 177.
[2] BBl, 1992, II, S. 1649 ff.; Presse vom 14.4.92.
[3] BBl, 1991, III, S. 1601 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 131 ff., 379 ff. und 665; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 83 ff. und 303; NZZ, 23.11.92; vgl. SPJ 1991, S. 178.
[8] BBl, 1992, I, S. 841 ff.; Presse vom 23.1.92 (vgl. insbesondere den Kommentar in der BaZ). Siehe auch SPJ, 1991, S. 180 f.
[9] StR-Komm.: Presse vom 19.2.92. NR-Komm.: Presse vom 6.3.92.
[10] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 63 ff.
[11] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 437 ff.
[13] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 222 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 557 ff.
[14] Dringlichkeit: Amtl. Bull. NR, 1992, S. 579; Amtl. Bull. SIR, 1992. S. 294; Schlussabstimmung: Amtl. Bull. NR, 1992, S. 665; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 303; AS 1992, S. 643 ff.
[15] BBl, 1992, V, S. 743 ff.
[16] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 645 ff.
[17] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1693 ff. und 2230; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 917 und 1079.
[18] Presse vom 2.4.92; NZZ, 25.4, 8.5 und 11.5.92; Kommentare in NZZ, 16.4.92 und BüZ, 24.4.92; vgl. auch das Interview mit Regierungsrat Brändli in BüZ, 24.4.92. Siehe auch SPJ 1991, S. 182.
[19] BüZ, 27.4 und 23.5.92; NZZ, 23.5.92; Amtl. Bull. StR. 1992, S. 478 ff.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1082 ff.
[20] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2158 ff.
[21] BüZ, 12.11 und 13.11.92; Presse vom 31.12.92.
[22] NZZ, 26.9 und 24.12.92; vgl. auch BüZ, 6.11.92; CdT, 14.1 1.92. Siehe auch Lit. Frei.
[23] BBl, 1992, III, S. 772 f.; Presse vom 13.1.92; vgl. SPJ 1991, S. 181 f.
[24] BBl, 1992, IV, S. 446; Presse vom 28.9.92; Vox, Analyse der eidg. Abstimmungen vorn 27.9.1992, Bern 1993, S. 36 ff.
[25] Presse vom 25.11.92.
[26] Die Volkswirtschaft, 66/1993, Nr. 2, S. 49 f.; vgl. auch NZZ, 6.2.93.
[27] Presse vom 7.10, 16.10 und 19.12.92. ZKB: NZZ, 23.10.92. Vgl. auch oben, Teil I, 4b (Geld- und Kapitalmarkt).
[29] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 434 f.
[31] BBl, 1992, II, S. 993 und 1004 f.; vgl. SPJ 1991, S. 183.
[32] Amtl. Bull. StR, 1992, S. 175 ff. und 353 ff.; Verhandl. B. vers., 1992, I/II, S. 35 f.
[33] Verhandl. B.vers., 1992, IV/V, S. 18; SGT, 10.1.92; vgl. SPJ 1991, S. 183.
[34] Verhandl. B.vers., 1992, III, S. 24 f.; NZZ, 8.2.92.
[35] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2166 f.
[36] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1205 f.; vgl. auch TA, 6.10.92.
[39] BBl, 1992, III, S. 1012 ff.
[41] JdG, 17.2 und 28.9.1992; vgl. unten, Teil II, 4c und d sowie SPJ 1990, S. 313.
[42] BBl, 1992, III, S. 760 ff.
[43] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1467 ff.; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 977 ff.; BBl, 1992, VI, S. 149.
[44] NF, 29.1.92; Amtl. Bull. StR, 1992, S. 1222 ff.
[45] Amtl. Bull. SIR, 1992, S. 353 f. und 488 f.; Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2164 f.
[46] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 1204 f. und 2151.
[47] Amtl. Bull. NR, 1992, S. 2754.
[48] BBl, 1992, VI, S. 237 ff.; Presse vom 10.3 und 20.8.92; vgl. SPJ 1991, S. 186.