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Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Eine Volksinitiative für eine gerechtere Arbeitsverteilung wurde lanciert. - Im Februar erreichte die Arbeitslosigkeit einen neuen Höchststand. - Die Reallöhne stagnierten im Vergleich zum Vorjahr. - Der Nationalrat stimmte einem von Bundesrat und von einer Espertenkommission ausgearbeiteten neuen Vorschlag für die Revision des Arbeitsgesetzes zu.
Bevölkerungsentwicklung
Die Bevölkerung in der Schweiz ist seit rund 20 Jahren nie mehr so minim gewachsen wie im Berichtsjahr. 1997 nahm die ständige Wohnbevölkerung um 12 000 Personen bzw. 0,2% auf 7 093 500 zu. Das ist die kleinste Zuwachsrate seit 1978, als ein Wachstum von 0,1% beobachtet wurde. 1 372 000 waren Ausländerinnen und Ausländer mit festem Wohnsitz in der Schweiz. Mit einem Zuwachs von ebenfalls 0,2% blieb ihr Anteil an der Wohnbevölkerung stabil [1].
Wie die Statistik 1997 des Schweizer Städteverbandes anhand der Daten von 133 Gemeinden für die Jahre 1991 bis 1996 zeigte, war Bern jene der fünf Städte mit mehr als 100 000 Einwohnern, die in diesem Zeitraum am meisten Einwohner einbüsste (-3,7%). Die Einwohnerzahl Lausannes ging um 3% zurück, jene von Basel und Zürich um weniger als 1%. Als einzige der Grossstädte konnte Genf einen Zuwachs verzeichnen (1,3%).
Genf hatte auch die höchste Einwohnerdichte (120 Einwohner pro Hektare ohne Flussläufe und Wälder), Bern dagegen den tiefsten Durchschnittswert mit 39 Einwohner pro Hektare. Weiter schwang Genf beim Ausländeranteil oben aus mit 43 Ausländerinnen und Ausländer auf 100 Einwohner (ohne Saisonniers) und wurde gesamtschweizerisch nur noch von Renens (VD) mit 44,4% übertroffen. Solothurn und Riehen (BS) verzeichneten den höchsten Anteil Rentnerinnen und Rentner mit 21% bzw. 20,9%. Gleich dahinter folgten Luzern und Bern mit ebenfalls mehr als 20% Seniorinnen und Senioren. Bei den Gemeinden mit der höchsten Zahl von unter 20jährigen stand Brig-Gils (VS) an der Spitze [2].
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Arbeitswelt
Der auf der Volkszählung von 1990 beruhende Strukturatlas der Schweiz zeigte unter anderem sehr deutlich die ständig zunehmende Mobilität der Arbeitnehmer in der Schweiz. 1970 arbeiteten zwei Drittel der Erwerbstätigen an ihrem Wohnort, 1990 nur noch die Hälfte. In manchen Regionen (Zürich, Tessin, Aargau) pendelten gar 75% der Arbeitnehmer. Die Grossagglomerationen überwuchern Kantonsgrenzen und streben im Fall Basel, Tessin und Genf sogar ins Ausland, womit sie bereits heute zu den grösseren europäischen Regionen gehören. Gemäss den Autoren bestehen in der Schweiz eigentlich nur mehr zwei Zentren, das Genferseebecken und Zürich. Einen Hinweis darauf geben Volkseinkommen oder Arbeitsplatzentwicklung. Die Regionen, die zu weit weg von Zürich liegen - so etwa Bern und Solothurn -, erfuhren in den letzten zehn Jahren ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten, während die Zürich zugewandten Orte der Ost- und Zentralschweiz aufholten bezw. in der ersten Reihe blieben [3].
Gemäss den neuesten Ergebnissen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) nahm die Anzahl der Selbständigerwerbenden seit 1991 kontinuierlich zu. Zwischen 1991 und 1997 erhöhte sich ihr Anteil von 15,2% auf 18,4%. Der Zuwachs war sehr unterschiedlich auf die Branchen und die Berufsgruppen verteilt. Im Vergleich zu 1991 vergrösserte er sich insbesondere bei "sonstige Dienstleistungen" und bei "Immobilien, Vermietung, Informatik". Mehr Selbständigerwerbende verzeichneten auch die höherqualifizierten Berufsgruppen der Führungskräfte und der Akademiker [4].
Mit der SAKE wurden zum ersten Mal auch die unbezahlte Arbeit im eigenen Haushalt und die Freiwilligenarbeit in Institutionen oder Organisationen vertieft erfasst. Erste Analysen zur unbezahlten Arbeit zeigten, dass in 91,4% der Paarhaushalte mit Kindern unter 15 Jahren die Verantwortung für die Haushaltsarbeit bei der Frau lag. In 7,0% waren mehrere Personen des Haushalts dafür zuständig und in 1,1% bzw. 0,6% war es der Mann oder eine externe Person. In Paarhaushalten ohne Kinder unter 15 Jahren war die Verteilung etwas ausgeglichener: Hier lag die Hauptverantwortung in 77,5% der Fälle bei der Frau, in 18,4% teilten sich Mann und Frau die Verantwortung, und in 3,3% lag sie beim Mann. Gut jede vierte Person war ehrenamtlich oder freiwillig in einer Institution oder Organisation tätig, wobei das Engagement der Männer (32,1%) bei dieser Art der unbezahlten Arbeit deutlich über jenem der Frauen (21,2%) lag. Beinahe die Hälfte dieser Freiwilligenarbeit wurde für sportliche oder kulturelle Vereine geleistet. Auf kirchliche Institutionen, sozial-karitative Organisationen, Interessenverbände und politische Ämter oder öffentliche Dienste entfielen jeweils zwischen 10% und 17% [5].
Alle sollen Arbeit haben, um ihren Lebensunterhalt verdienen zu können; alle sollen sich aber auch an jener Arbeit beteiligen, die nicht mit Geld entschädigt wird. Dies will die Gesellschaft für gerechte Arbeitsverteilung (GeGAV) mit einer Volksinitiative "Arbeitsverteilung" erreichen, welche sie Anfang September lancierte. Im Zentrum des Begehrens stehen zwei Forderungen: Alle Frauen und Männer im erwerbsfähigen Alter sollen ihren Lebensunterhalt durch eine bezahlte Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können. Damit die Arbeit auch wirklich auf alle Hände verteilt werden kann, sollen die Arbeitszeiten verkürzt und neue Formen der Arbeitsverteilung gefördert werden. Gesellschaftlich notwendige Nichterwerbsarbeit wie etwa die Kinderbetreuung oder die im Dienste der Allgemeinheit geleistete Arbeit sollen gleichmässig zwischen den Geschlechtern verteilt werden, wobei die Initiative betont offen formuliert ist, da sie nicht mit Zwang, sondern mit Motivierung arbeiten will. Als weiteren Punkt verlangt das Begehren angemessene berufliche Weiterbildung und Umschulungsmöglichkeiten für alle Personen im erwerbsfähigen Alter. Neben dem klar gleichstellungspolitischen Aspekt ist das Hauptziel die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Die Initiative wurde in einer ersten Phase unter anderem von der SP und den Grünen sowie dem Christlichnationalen Gewerkschaftsbund unterstützt [6].
Viele Schweizerinnen und Schweizer finden ihre Arbeit zwar interessant, wollen es aber nicht so weit kommen lassen, dass sie ihr übriges Leben stört. Das ergab eine Univox-Umfrage zum Thema Berufsarbeit. Rund die Hälfte der Befragten sprach sich für ein pluralistisches Lebensmodell aus, in dem neben der Arbeit auch andere Werte eine vergleichbare oder sogar noch höhere Bedeutung haben. Die Forscher wollten auch wissen, welche Arbeitswerte die Erwerbstätigen für besonders wichtig halten und welchen sie eine eher untergeordnete Bedeutung zumessen. Die Ergebnisse der Untersuchung machten deutlich, dass den Arbeitnehmern sehr an einer freundlichen Betriebsatmosphäre und an guten zwischenmenschlichen Beziehungen gelegen ist. So sind ihnen gute Arbeitskollegen, verständige Vorgesetzte und Anerkennung wichtiger als beispielsweise ein guter Verdienst oder gute Aufstiegsmöglichkeiten. Grossen Wert legen sie auch auf eine interessante Arbeit und auf die Sicherheit des Arbeitsplatzes. Wenig gefragt sind hingegen Gruppenarbeit und eine straffe Führung [7].
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Arbeitsmarkt
Nachdem die Erwerbstätigkeit 1995 und 1996 um jeweils 0,3% zugenommen hatte, verringerte sie sich im Berichtsjahr wieder um den gleichen Prozentsatz [8].
Eine Motion Eymann (lp, BS) für eine breit angelegte nationale Informationskampagne gegen Schwarzarbeit, welche sich sowohl an Arbeitgeber wie an Arbeitnehmer richtet, wurde mit Zustimmung des Bundesrates überwiesen. Gleich erging es einer Motion Tschopp (fdp, GE), die verlangte, Bundesrat und Sozialpartner sollten gemeinsam ein Massnahmenpaket gegen Schwarzarbeit ausarbeiten und für dessen Umsetzung besorgt sein [9].
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Im September veröffentlichte das BIGA erstmals nicht nur die Zahl der Arbeitslosen, sondern neu auch die Zahl der Stellensuchenden und deren geschätzte Aufteilung in verschiedene Kategorien: Arbeitslose Stellensuchende, Personen in Beschäftigungsprogrammen, Personen in Umschulungs- und Weiterbildungsprogrammen, Personen im Zwischenverdienst und übrige Stellensuchende (z.B. Rekruten, Kranke oder noch in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen). Gemäss den internationalen Richtlinien und Standards des Bureau International du Travail (BIT) in Genf gilt als arbeitslos, wer ohne Arbeit und sofort vermittelbar ist. Zusätzlich gilt für die BIGA-Arbeitslosenstatistik, dass ein Arbeitsloser bei einem Arbeitsamt registriert sein muss. Diese Definition wird auch weiterhin beibehalten werden. Mit dem neuen, transparenzfördernden, differenzierten Konzept erreicht die Schweiz im internationalen Vergleich einen ausgesprochen hohen Detaillierungsgrad. Die kommentierte Veröffentlichung der ermittelten Werte erfolgt monatlich [10].
Nach den Erhebungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA, bisher BIGA) waren Ende Dezember 180 549 Arbeitslose registriert, 11 622 weniger als Ende des Vorjahres. Die Arbeitslosenquote lag damit bei 5,0% (Ende Vorjahr 5,3%). Nachdem die Arbeitslosigkeit im Januar die psychologische Reizschwelle von 200 000 Personen überschritten und im Februar mit 206 291 einen neuen Höchststand erreicht hatte, setzte in der Folge ein kontinuierlicher Rückgang ein, der bis in den Oktober hinein anhielt. Ab November stiegen die Arbeitslosenzahlen saisonal bedingt wieder an. Als Ergebnis der ausserordentlich hohen Arbeitslosenzahlen zu Beginn des Jahres ergab sich eine im Jahresmittel höhere Arbeitslosigkeit als im Vorjahr. Im Durchschnitt waren 188 304 Personen als arbeitslos registriert, was verglichen mit dem Vorjahr einer Zunahme um 19 674 Personen bzw. 11,7% entspricht. Die Arbeitslosenquote betrug im Jahresmittel 5,2% gegenüber 4,7% im Vorjahr. Ein beträchtlicher Teil dieser Zunahme ist auf die seit Anfang 1997 geltende verlängerte Bezugsdauer der Arbeitslosengelder und der damit verbundenen Registrierung bei den Arbeitsämtern zurückzuführen. Der Vergleich der Arbeitslosenquoten in den Kantonen zeigte ein bekanntes Muster. Am tiefsten lag sie in den Kantonen Appenzell-Innerrhoden (1,9%), Obwalden (2,3%), Uri (2,4%) und Appenzell-Ausserrhoden (2,5%), am höchsten in den Kantonen Genf und Tessin (7,7%), Waadt (7,2%), Wallis (6,9%), Jura (6,6%), Neuenburg (6,3%) und Solothurn (6,0%) [11].
Die Zahl der Langzeitarbeitslosen (seit mehr als einem Jahr ohne Stelle) betrug im Jahresdurchschnitt 57 456 Personen (Vorjahr 44 046). Ihr Anteil am Total der Arbeitslosenzahlen erhöhte sich damit von 26,1% auf 34,1%. Von dieser Zunahme waren alle Landesteile und alle Kategorien von Arbeitslosen (Männer, Frauen, Junge, ältere Arbeitnehmer, Schweizer und Ausländer) betroffen. Besonders markant war die Zunahme allerdings bei jenen Kategorien (Deutschschweiz, Männer, 25-49jährige), die bisher eher unterdurchschnittliche Werte ausgewiesen hatten [12].
Die Kurzarbeit ging im Berichtsjahr nach einer leichten Hausse 1996 wieder deutlich zurück. Im Jahresdurchschnitt waren 761 Betriebe (Vorjahr 1157) mit 6611 Arbeitnehmern (13 060) davon betroffen. Gegenüber dem Vorjahr (736 992) fielen nur noch 414 006 Arbeitsstunden aus. Hier standen die Westschweiz und das Tessin gegenüber dem Vorjahr (163 788 versus 254 096 Stunden) im Vergleich mit der Deutschschweiz (250 217 versus 482 897 Stunden) einmal mehr in einem ungünstigen Verhältnis [13].
Mit dem Hinweis darauf, dass in jüngster Zeit bereits zahlreiche Projekte zu Gunsten der Arbeitslosen beschlossen oder in Angriff genommen worden sind, lehnte der Ständerat eine Motion des Nationalrates ab, welche die Schaffung von 2000 Arbeitsplätzen zur wirtschaftlichen und sozialen Integration Erwerbsloser verlangt hatte [14]. (Für die Bestrebungen der Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen RAV zu einer rascheren Integrierung der Arbeitslosen und zu den Beschäftigungs- und Weiterbildungsprogrammen siehe unten, Teil I, 7c, Arbeitslosenversicherung).
Eine Motion Gysin (sp, BS), welche verlangte, die Starthilfe an Arbeitslose zur selbständigen Erwerbsarbeit sei auszudehnen, wurde in jenen Punkten gutgeheissen, die arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant sind (Erhöhung der Zahl der besonderen Taggelder sowie Verlängerung der Frist für Bürgschaften) [15]. Ein Postulat Comby (fdp, VS), welches den Bundesrat ersuchte, zusammen mit den Sozialpartnern zu prüfen, wie mit neuen Modellen, über Steuererleichterungen oder eine Senkung der Soziallasten die Innovation gefördert und eine bessere Verteilung der Arbeit erreicht werden könnte, wurde von Hasler (svp, AG) bekämpft und so vorderhand der Beratung entzogen [16].
Auf den 1. Juli trat für die ausgesteuerten Arbeitslosen des Kantons Waadt ein neues System in Kraft. Die Sozialhilfe wird dabei durch ein Mindesteinkommen zur Wiedereingliederung (revenu minimum de réinsertion RMR) ersetzt, das mit kompensatorischen Leistungen verknüpft ist. In diesem Modell finden auch Selbständigerwerbende, die finanziell nicht mehr über die Runden kommen, einen Platz. Das RMR sieht jährliche Ausgaben von 110 Mio Fr. für Sozialhilfeempfänger und Ausgesteuerte vor. Bis heute kosteten diese beiden Gruppen den Kanton jährlich 119,9 Mio Fr. Von den Ausgesteuerten und den Sozialhilfeempfängern, die sich für dieses System entscheiden, fordert das RMR Gegenleistungen. Die Bezüger und Bezügerinnen verpflichten sich, die von den RAV zur Wiedereingliederung angeordneten Massnahmen (Kurse, Beschäftigungsprogramme etc.) zu absolvieren. Als Anreiz dafür liegt das Mindesteinkommen monatlich 150 Fr. höher als die Sozialhilfe [17].
Der Nationalrat lehnte mit 85 zu 52 Stimmen eine von der lokalen CVP initiierte Standesinitiative des Kantons Genf für eine Gesetzgebung zur Bekämpfung von Betriebsschliessungen und Massenentlassungen ab. Nur eine Minderheit aus SP, Grünen, EVP und LdU war bereit, den Vorstoss zu unterstützen [18].
Zu den Forderungen, die Jugendarbeitslosigkeit mit der vermehrten Schaffung von Lehrstellen zu bekämpfen, siehe unten Teil I, 8a (Berufsbildung).
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Löhne
Gemäss einer Studie eines deutschen Wirtschaftsinstituts hat die Schweiz in der verarbeitenden Industrie die zweithöchsten Lohnkosten der Welt hinter Westdeutschland. Der direkte Entgelt, den die Schweizer Industriearbeiter mit durchschnittlichen Fr. 23.65 pro Stunde erhalten, fällt unter den 18 untersuchten Industrieländern ebenfalls am zweithöchsten aus (nach Dänemark mit 25.60 Fr.). Hinter Westdeutschland und der Schweiz folgen in der Rangliste der Länder mit den teuersten Arbeitskosten Norwegen, Belgien, Dänemark und Österreich. Die Studie widerlegte allerdings auch die oft vorgebrachte Behauptung, wonach die Lohnnebenkosten in der Schweiz im europäischen Vergleich besonders hoch seien. Während die Lohnnebenkosten in Westdeutschland etwa 45% der Arbeitskosten ausmachen, sind es in der Schweiz nur 34%. Einen noch höheren Anteil als Deutschland haben die anderen Nachbarländer der Schweiz: In Frankreich betragen die Lohnnebenkosten 48%, während dieser Anteil in Österreich leicht unter und in Italien knapp über 50% liegt [19].
Nach den Berechnungen des Bundesamtes für Statistik (BFS) stieg der Nominallohnindex im Berichtsjahr um 0,5% gegenüber dem Vorjahr und erreichte 104,6 Punkte (1993: 100 Punkte). 1994 war der Nominallohn um 1,5%, 1995 und 1996 um je 1,3% gestiegen. Nach Abzug der Teuerung von 0,5% stagnierten die Reallöhne 1997 verglichen mit dem Vorjahr. Unter dem Strich ergibt sich damit nach einem Rückgang um 0,5% 1995 und einer Zunahme um ebenfalls 0,5% 1996 ein seit drei Jahren unverändertes Reallohnniveau [20].
Die Lohnrunde 1998 ging trotz wirtschaftlichen Lichtblicken ohne grosse Illusionen über die Bühne. Die gesamte Lohnsumme dürfte nach den Erwartungen der Konjunkturexperten um rund 1% gestiegen sein. Verlierer war einmal mehr das Staatspersonal, das in vielen Kantonen Abstriche hinnehmen musste. 15 Kantone beschlossen Lohnkürzungen zwischen 1% und 3%, nur gerade vier Kantone glichen die Teuerung aus. Gemäss Schweizerischem Gewerkschaftsbund (SGB) erhielt eine Mehrzahl der von ihr vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wenigstens die Teuerung ausgeglichen. Offen blieb die Lohnrunde in der Uhren- sowie der Maschinenindustrie. Die chemische Industrie gewährte im Durchschnitt Lohnsteigerungen von 1,3% bis 2%, die Banken und Versicherungen 1,5% bis 2%. Das Bundespersonal ging knapp an einem generellen Lohnabbau vorbei.
Wie eine Untersuchung des BFS zeigte, privilegiert das Entlöhnungssystem seit einigen Jahren eindeutig die individuelle Leistung zum Nachteil kollektiver Lohnanpassungen. Im Berichtsjahr wurden ungefähr zwei Drittel der über die Gesamtarbeitsverträge geregelten durchschnittlichen nominalen Effektivlohneröhungen nur zu einem Teil der Arbeitnehmenden nach dem Leistungsprinzip gewährt. Die Tendenz zu einer stärkeren Individualisierung zeichnete sich auch auf einer anderen Ebene ab. Wie das Beispiel der Banken und der chemischen Industrie in den Vorjahren gezeigt hat, verlagern sich die Lohnverhandlungen immer mehr in die einzelnen Unternehmen hinein [22]. (Siehe auch unten, Gesamtarbeitsverträge).
Das Bundesgericht stützte die Rechte der Ausländer im Lohnbereich. Ausgehend von der Klage einer portugiesischen Hotelangestellten, die 1994 erheblich weniger Lohn erhalten hatte als in der Saisonnierbewilligung vorgesehen, befand es, ausländische Arbeitskräfte hätten durchaus das Recht, sich bei Lohnstreitigkeiten auf die bundesrätliche Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu berufen, welche die Bewilligung davon abhängig macht, dass der Arbeitgeber dem Ausländer die gleichen orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern [23].
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Arbeitszeit
Seit 1991 finden auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt, der im zweiten Quartal 1997 3,766 Mio erwerbstätige Personen umfasste, beträchtliche Strukturverschiebungen statt. Besonders auffällig ist der Rückgang der Vollzeitbeschäftigung zugunsten der Teilzeitarbeit. Gemäss den neuesten Ergebnissen der SAKE hat sich der Teilzeitanteil zwischen 1991 und 1997 von 25,3% auf 28,3% erhöht. Während bei den Männern der Abbau von Vollzeitstellen zwischen 1991 und 1997 nur unwesentlich durch eine Zunahme der Teilzeiterwerbstätigkeit abgefedert wurde, konnte bei den Frauen die Abnahme der Vollzeiterwerbstätigen (-52 000) durch die Zunahme der Teilzeiterwerbstätigen (+ 95 000) mehr als kompensiert werden. Eine Erklärung für die Zunahme teilzeiterwerbstätiger Frauen liefert die Analyse der Erwerbsneigung der Frauen nach Zivilstand. Erhöht hat sich insbesondere die Erwerbsbeteiligung der verheirateten Frauen (1991: 51,9%; 1997: 53,8%), welche situationsbedingt sehr oft nur teilzeiterwerbstätig sein können. Auffallend ist vor allem die Zunahme des Anteils der Familien mit Kindern, bei denen Mutter und Vater erwerbstätig sind. Waren 1991 nur in 40,7% der Paarhaushalte mit Kindern unter 15 Jahren beide Partner erwerbstätig, lag der entsprechende Anteil 1997 bei 54,7% [24].
Über 70% von den rund 900 befragten schweizerischen Unternehmungen wenden bereits flexible Arbeitszeitmodelle an. Das ergab eine von der Universität Bern durchgeführte empirische Untersuchung. Diese zeigte, dass die dabei am häufigsten angewandten Modelle gewissermassen Klassiker sind: gleitende Arbeitszeit, fest definierte Teilzeitarbeit, Arbeit auf Abruf und Schichtarbeit. Neuere Arbeitszeitmodelle (gleitende Pensionierung, Jahres- oder Lebensarbeitszeit, Bandbreitenmodelle, Job-Sharing usw.) haben einen deutlich schlechteren Stand. Zudem profitierten lediglich in 13,5% der untersuchten Firmen alle Arbeitnehmer von flexiblen Arbeitszeitregelungen. Meistens sind nur bestimmte Funktionsbereiche oder Beschäftigungsgruppen davon betroffen [25].
Wer Teilzeit leistet, soll in der Unfallversicherung und in der beruflichen Vorsorge nicht länger benachteiligt werden. Die Nationalratskommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unterstützte zwei parlamentarische Initiativen mit diesem Ziel. Eine Initiative Roth Bernasconi (sp, GE ) verlangte, dass auch Teilzeitarbeitende, die weniger als 12 Stunden pro Woche für den gleichen Arbeitgeber arbeiten, der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung unterstellt werden. Mit ihrer Initiative wollte Zapfl (cvp, ZH) erreichen, dass der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge dem Beschäftigungsgrad angepasst wird. Heute ist erst der Jahreslohn, der 23 880 Fr. übersteigt, dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unterstellt. Das führt beispielsweise dazu, dass Teilzeitarbeitende, welche mehrere Stellen innehaben, nicht oder nur ungenügend versichert sind, und dass Ehepartner, welche die Rollenteilung praktizieren, viel tiefere Altersrenten erhalten als traditionelle Familien, in denen der Mann vollzeitbeschäftigt ist [26].
Mit einer Motion wollte die Grüne Fraktion den Bundesrat beauftragen, bei der Schaffung von Teilzeit- und Job-Sharing-Stellen in der Bundesverwaltung mit gutem Beispiel voranzugehen und besonders bei den höheren Lohnklassen vor jeder Ausschreibung die Möglichkeiten dieser Arbeitsformen zu prüfen. Der Bundesrat unterstrich bereits unternommene Anstrengungen in diesem Bereich, verwies aber auch darauf, dass insbesondere bei Stellenvakanzen Aufgabenbeschriebe zwecks Aufteilung in Teilzeitstellen überprüft werden können. Da die Bundesverwaltung in den letzten Jahren eine sehr tiefe Fluktuationsrate aufgewiesen habe, sei die durchaus erwünschte Entwicklung hin zu mehr Teilzeitstellen etwas ins Stocken geraten. Auf seinen Antrag wurde die Motion als Postulat überwiesen [27].
Der Nationalrat überwies ein Postulat Rennwald (sp, JU), welches den Bundesrat einlädt, einen Bericht über die Entwicklung atypischer Beschäftigungsformen (befristete Arbeit, Personalverleih, Arbeit auf Abruf, Nachtarbeit usw.), ihre wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Folgen vorzulegen sowie Vorschläge zu machen, wie den schlimmsten Auswirkungen vorgebeugt und begegnet werden kann [28].
Die Gewerkschaft Unia, die neue Dienstleistungsgewerkschaft des SGB, erklärte, sie wolle vermehrt gegen die Arbeit auf Abruf vorgehen und mittelfristig ein generelles Verbot dieses prekären Anstellungsverhältnisses anstreben. Gemäss den Schätzungen der Unia arbeitet rund ein Drittel aller Angestellten von Warenhäusern und Grossverteilern auf Abruf. Diese müssen dem Betrieb jederzeit zur Verfügung stehen, ohne jeglichen Anspruch auf eine fixe Anzahl Arbeitsstunden oder ein gesichertes Einkommen zu haben. Als ersten Betrieb nahm die Unia den Grossverteiler Denner ins Visier, der im Frühjahr Hunderte von Verkäuferinnen und Magaziner vor die Wahl stellte, entweder einen neuen Arbeitsvertrag mit Arbeit auf Abruf oder die Kündigung zu akzeptieren [29].
Als Beitrag zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit verstand der SGB seine Absicht, eine Volksinitiative für eine Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 37 Stunden zu lancieren. Die Normalarbeitszeit dürfte demnach nur durch eine limitierte Zahl von Überstunden oder durch gesamtvertragliche Abmachungen überschritten werden. Gemäss den Vorstellungen des SGB soll die Verkürzung schrittweise erfolgen und grundsätzlich nicht an Lohnkürzungen gebunden sein. Im Bewusstsein um die politische Problematik dieser Forderung stellte der SGB auch eine Variante zur Diskussion, wonach nur jene Arbeitnehmerinnen und -nehmer keine Lohnkürzung in Kauf zu nehmen haben, deren Bruttolohn den Durchschnitt der in der Schweiz bezahlten Löhne nicht überschreitet. Im Laufe des Jahres konkretisierte der SGB sein Modell weiter und beschloss, der Delegiertenversammlung vom Januar 1998 eine Reduktion auf 36 Stunden Normalarbeitszeit vorzuschlagen [30]. Der CNG lehnte eine generelle Arbeitszeitverkürzung auf 36 Stunden ab und kündigte an, eine eigene Initiative lancieren zu wollen, welche Arbeitszeitverkürzungen mit neuen Arbeitszeitmodellen verknüpfen und durch Produktivitätsgewinne finanzieren will [31].
Der SMUV bot den Arbeitgebern der Metall- und Maschinenindustrie für den neu auszuhandelnden Gesamtarbeitsvertrag einen Tausch an: Flexiblerer Einsatz der Arbeitskräfte gegen eine Verkürzung der Arbeitszeit um 10% ohne Lohnabbau. Er präsentierte dazu ein Jahres-Arbeitszeit-Modell. Nationalrat und Volkswirtschafter Strahm (sp, BE) bezeichnete eine Arbeitszeitverkürzung bei gleichbleibendem Lohn als wirtschaftlich durchaus tragbar. Das neue Modell verbessere die Arbeits- und Kapitalproduktivität, da flexiblere Arbeitszeiten eine längere Nutzung der Maschinen ermöglichten. Dies bringe enorme Gewinne, weil die Kapitalkosten pro Arbeitsstunde und Stück gesenkt würden. Der Vorschlag sei in sich selber finanziert und eine enorme Chance für die Flexibilisierung der Arbeitszeiten in der Industrie. Die Arbeitgeberseite lehnte generelle Arbeitszeitverkürzungen kategorisch ab und bezweifelte den vom SMUV vorgerechneten Produktivitätsgewinn. Das neue Modell würde die Arbeit verteuern und viele Mitgliederfirmen schwer in ihrer Konkurrenzfähigkeit treffen. Erste Gespräche zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaft fanden im Dezember statt [32].
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Bereits in seiner Stellungnahme zur Volksabstimmung vom 1. Dezember 1996, in welcher das revidierte Arbeitsgesetz mit 67% der Stimmen abgelehnt wurde, hatte der Bundesrat klar gemacht, dass er eine Modernisierung des Arbeitsgesetzes im Interesse der Wirtschaft nach wie vor als notwendig und zeitlich dringend erachte, weshalb sich eine rasche Wiederaufnahme der Revisionsarbeiten aufdränge. Die Sozialpartner äusserten sich positiv zu den Absichten des Bundesrates. Ein Ausschuss der Eidg. Arbeitskommission, bestehend aus Vertretern der Sozialpartner, der Kantone, der Wissenschaft, der Frauenorganisationen sowie des BIGA, welches die Arbeiten auch leitete, erhielt den Auftrag, in Anlehnung an den ursprünglichen Entwurf, aber unter klarer Berücksichtigung des Abstimmungsergebnisses Lösungsvorschläge für eine Neuauflage der Revision zu erarbeiten [33].
Nach monatelangen Verhandlungen zeichnete sich eine deutliche Annäherung der Standpunkte ab. Im September lag ein Vermittlungsvorschlag auf dem Tisch, der dem gesuchten Kompromiss sehr nahe kam. Der Vorstand des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes akzeptierte Zeitzuschläge für regelmässige Nachtarbeit und verzichtete auf die bewilligungsfreie Ladenöffnung an sechs Sonntagen pro Jahr. In diesem Moment scherte der Gewerbeverband aus und und brach die Verhandlungen ab. Aus Solidarität sistierte auch der Abeitgeberverband die Gespräche. Der zweite Anlauf für die Revision des Arbeitsgesetzes schien damit gescheitert zu sein. Nach einigem Hin und Her signalisierten Gewerbe- und Arbeitgeberverband wieder Gesprächsbereitschaft, wobei allerdings der Gewerbeverband bereits mit dem Referendum drohte für den Fall, dass die definitive Fassung des Gesetzes nicht seinen Vorstellungen entspreche. An der abschliessenden Sitzung der Arbeitskommission wurde erwartungsgemäss keine Einigung erzielt [34].
Angesichts der verfahrenen Situation beschloss der Bundesrat, die Revisionsarbeiten in eigener Regie voranzutreiben. Seiner Ansicht nach trug nämlich der im September erarbeitete Vorentwurf dem Resultat der Volksabstimmung Rechnung, indem er einerseits die Interessen der Wirtschaft nach Flexibilisierung, andererseits die Interessen der Beschäftigten nach Schutzmassnahmen ausgewogen berücksichtigte. Um das Revisionsverfahren zu beschleunigen, beschloss der Bundesrat, auf ein erneutes Vernehmlassungsverfahren und auf die Ausarbeitung einer Botschaft zu verzichten. Statt dessen verabschiedete er anfangs November einen Bericht zuhanden der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrats. Dieses Vorgehen drängte sich auch deshalb auf, weil die WAK zu jenem Zeitpunkt die Behandlung zweier parlamentarischer Initiativen zur Revision des Arbeitsgesetzes bereits traktandiert hatte.
Der Bericht des Bundesrates enthielt einen Gesetzesentwurf, der identisch war mit dem Vermittlungsvorschlag, der beim letzten Treffen der Sozialpartner ausgearbeitet worden war. Er umfasste zum einen jene Bestimmungen aus der Revisionsvorlage 1996, die in der parlamentarischen Behandlung sowie im Vorfeld der Abstimmung ganz oder weitgehend unbestritten blieben. Es sind dies insbesondere die Gleichstellung von Frau und Mann in bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten (namentlich hinsichtlich Nacht- und Sonntagsarbeit), die medizinische Betreuung der in der Nacht Beschäftigten sowie der Sonderschutz bei Mutterschaft jener Frauen, die Nachtarbeit verrichten. Zum anderen beinhaltete der Gesetzesentwurf neue Vorschläge für jene Bestimmungen, die gemäss Abstimmungsanalyse in der Hauptsache zur Ablehnung der ersten Vorlage geführt hatten. In diesem Sinn wurden neue Lösungen vorgeschlagen für die Abendarbeit (ab 20 Uhr und nicht mehr ab 23 Uhr, allerdings bis 23 Uhr nicht bewilligungspflichtig, sondern in Absprache mit den Arbeitnehmern zu regeln), die Überzeit (maximal noch 130-160 Stunden pro Arbeitnehmer und Jahr anstatt wie bisher 220 bis 260 Stunden) und die Abgeltung von regelmässig geleisteter Nachtarbeit (10% Zeitzuschlag). Ersatzlos gestrichen wurde die Liberalisierung der Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften. Die Vorschläge des Bundesrates wurden von der WAK überaus positiv aufgenommen. Mit nur leichten Retouchen bei der Überstundenregelung (maximal 170 Stunden pro Jahr bei der 45-Stunden-Woche und 140 Stunden bei der 50-Stunden-Woche) übernahm sie den bundesrätlichen Gesetzesentwurf und kleidete ihn in die Form einer Kommissionsinitiative [35].
In der Dezembersession behandelte das Plenum des Nationalrates den gemeinsamen Vorschlag von Bundesrat und WAK. Kommissionsberichterstatter David (cvp, SG) bezeichnete es als Pflicht und Schuldigkeit des Parlaments, den Willen des Volkes zu vollziehen, und er warnte alle Gegner der Vorlage vor einer neuerlichen Niederlage. Dass es sehr wohl dazu kommen könnte, liess die kaum verdeckte Referendumsdrohung von Rennwald (sp, JU) gegen eine allfällige Modifizierung dieses Entwurfs erahnen. Auch CNG-Präsident Fasel (csp, FR) zeigte sich gewiss, dass die Gewerkschaften den Abstimmungssieg von 1996 jederzeit wiederholen könnten. Bonny (fdp, BE) räumte ein, dass die Bürgerlichen mit der ersten Vorlage ein jämmerliches Fiasko erlitten hätten. Der ehemalige BIGA-Direktor forderte seine bürgerlichen Ratskollegen dazu auf, den Vorschlag zu akzeptieren. Maitre (cvp, GE) wehrte sich gegen die Einteilung in Sieger und Besiegte, sprach sich aber ebenfalls für den Vermittlungsvorschlag aus. Aus dem Kompromiss scherten SVP und FP sowie Gewerbe- und Industrievertreter von FDP und CVP aus. Hart gerungen wurde in der Detailberatung um die Zahl der zulässigen Überstunden und die Kompensationen für dauernde oder regelmässige Nachtarbeit. Bei den Überstunden verlangten SVP und FP 230 respektive 200 Stunden, unterlagen jedoch mit 109 zu 38 Stimmen. Abgeblockt wurden auch die Versuche eine Minderheit im bürgerlichen Lager, den Zeitzuschlag mit Lohnzuschlägen zu ersetzen und die auf sieben Stunden festgelegte, teurere Nachtarbeit zu verkürzen. Ohne eine einzige Änderung an dem von WAK vorgelegten Entwurf nahm der Nationalrat das revidierte Arbeitsgesetz mit 115 zu 21 Stimmen (bei 15 Enthaltungen) an  [36].
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Gesamtarbeitsverträge
Bei einer Analyse der Lohnverhandlungen zwischen den Unterzeichnern der wichtigsten Gesamtarbeitsverträge (GAV) wurden in den letzten Jahren immer stärker neue Tendenzen erkennbar. Wichtigstes Merkmal war, dass die traditionellen Lohnanpassungsmechanismen zunehmend in Frage gestellt wurden. Insbesondere automatische Indexklauseln, bei denen die Nominallöhne automatisch an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden, waren bei den in den letzten Jahren abgeschlossenen GAV immer seltener zu finden. Gemäss einer Studie des BFS gab es im Berichtsjahr nur noch einen einzigen GAV mit dieser Klausel, die jedoch nicht zur Anwendung kam. Immer seltener wird auch die Teuerung vollständig ausgeglichen (siehe oben, Löhne). Bemerkenswert ist auch die Entwicklung im Bereich der Arbeitszeit: Zwar blieb die Zahl der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden in den letzten Jahren generell konstant, doch sehen immer mehr GAV eine Flexibilisierung der Arbeitszeit vor. Von den 35 untersuchten GAV verfügten deren 23 über Bestimmungen zur Deregulierung der Arbeitszeit [37].
Auch wenn ein GAV die Gleichbehandlung aller Arbeitskräfte einer Branche vorschreibt, gibt er den nicht gewerkschaftlich Organisierten kein Forderungsrecht gegen ihren Arbeitgeber. Das Bundesgericht bekräftigte in diesem Sinn seine bisherige Rechtsprechung. Eine Abkehr von der langjährigen Gerichtspraxis hatte eine Verkäuferin gefordert, deren Lohn das im GAV für den Genfer Detailhandel vorgesehene Lohnminimum unterschritt. Bei der Ziviljustiz scheiterte sie daran, dass ihr der GAV als Nicht-Gewerkschafterin keinen Rechtsanspruch gegen das Unternehmen verschafft. Die Lausanner Richter befanden, uf die GAV-Abmachungen könnten nur Gewerkschaftsmitglieder pochen, deren Verband einen Vertrag mit dem Verband ihres Arbeitgebers geschlossen haben [38].
Am 19. Juli jährte sich der Abschluss des legendären "Friedensabkommens" in der Maschinenindustrie zum 60. Mal. Während noch zehn Jahre zuvor das Jubiläum an einer gemeinsamen Veranstaltung von politischen Behörden, Arbeitgebern, Gewerkschaften und Medien gefeiert worden war, wurde im Berichtsjahr - auf dem Hintergrund der Neuverhandlungen des Gesamtarbeitsvertrags in der Maschinen- und Metallindustrie - der pionierhaften Leistung separat und mit durchaus kämpferischen Tönen gedacht. Der SMUV erklärte, er halte zwar an der Sozialpartnerschaft fest, wolle aber wieder "streikfähig" werden. Ähnlich Äusserungen machte auch der Verband schweizerischer Angestelltenvereine der Maschinen- und Elektroindustrie (VSAM), der bei einer weiteren Aushöhlung der GAV durch die Arbeitgeber Kampfmassnahmen ebenfalls nicht mehr ausschloss. Der Direktor des Arbeitgeberverbandes der Schweizer Maschinenindustrie (ASM) erklärte seinerseits, man strebe weiterhin eine gute Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften an, wolle aber nicht um jeden Preis an einem Neuabschluss des GAV festhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Produktivität in der Maschinenindustrie innert sechs Jahren um rund 20% zugenommen hat, was sich auch in einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten von 400 000 auf 340 000 zeigte, forderte der SMUV eine zehnprozentige Arbeitsverkürzung ohne Lohnabbau [39].
Prägnant formulierten auch die Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) sowie der Christliche Bau- und Holzarbeiterverband (CHB) ihre Vorstellungen im Hinblick auf die Verhandlungen über einen neuen Landesmantelvertrag für das Schweizer Bauhauptgewerbe. Sie schlugen eine spürbare Senkung der jährlichen Arbeitszeit, Aufhebung der Stunden zugunsten von Monatslöhnen, die Umwandlung der Überstunden in eine Zeitgutschrift anstatt einer Auszahlung sowie Frühpensionierungen vor, bissen damit bei den Arbeitgebern allerdings vor allem in der Frage der Arbeitszeitverkürzung auf Granit. Die Gewerkschaften erhielten letztlich nur eine Verkürzung der Arbeitszeit von 13 Stunden pro Jahr und eine Lohnanpassung von 30 Fr. pro Monat in der Zone Stadt (Genf, Basel, Zürich und Bern). Im Gegenzug mussten sie den Arbeitgebern eine grössere Flexibilisierung der Arbeitszeit zugestehen. Die Gewerkschaften schlossen den neuen Landesmantelvertrag allerdings nur für ein Jahr ab, da sie - auf eine verbesserte Wirtschaftslage hoffend - für 1999 einen neuen GAV mit den Arbeitgebern aushandeln möchten. Einzige wirkliche Neuerung war die Möglichkeit, ab dem 60. Altersjahr die Arbeitszeit auf 50% zu reduzieren und dafür 90% des Normallohnes zu erhalten [40].
Seit dem 1. Juli 1996 herrscht ein vertragsloser Zustand in Hotellerie und Gastgewerbe. Während einige Hoteliers und Restaurateure diesen Umstand dazu benutzten, mit Änderungskündigungen die Lohnschraube anzuziehen, Ferien zu streichen oder die Arbeitszeiten zu erhöhen, konnte die zuständige Gewerkschaft Union Helvetia den Arbeitgebern keine Konzessionen in bezug auf den 13. Monatslohn, der fünften Ferienwoche und der Bemessung der Mindestlöhne entlocken [41].
Ein vertragsloser Zustand zeichnete sich auch im Pressewesen ab. Ungeachtet des Protests der Journalisten-Verbände kündigte der Arbeitgeberverband der Schweizer Presse an, den im Frühjahr 1996 unterzeichneten GAV auf Ende 1998 aufkündigen zu wollen. Als Begründung wurde angeführt, der GAV nehme auf die lokal-, regional- und gattungsbedingte Vielfalt der Medienlandschaft keine Rücksicht, weshalb er für die Verleger unpraktikabel sei. Zur Weiterführung seiner Beziehungen zu den Arbeitnehmern denkt der Presseverband, der Arbeitgeberverband und Vorort beitreten will, vor allem an Rahmenverträge mit Minimalbestimmungen. Diese sollen den einzelnen Verlagshäusern entsprechenden Spielraum bieten [42].
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Nachdem die ständerätliche Verfassungskommission in einer ersten Phase - wenn auch gegenüber dem Bundesratsvorschlag in abgeschwächter Form - sowohl ein Recht auf Streik wie auf Aussperrung in die neue Verfassung aufnehmen wollte, strich sie es einige Monate später dennoch. Nur wenige Tage darauf beschloss die Verfassungskommission des Nationalrates mit deutlicher Mehrheit (22 zu 10 Stimmen bei 4 Enthaltungen), diese beiden Massnahmen als Grundrechte in die Verfassung aufzunehmen [43].
Aufgrund der Durchsicht der Medienmeldungen konnte für das Berichtsjahr keine Arbeitsniederlegung ausgemacht werden, welche den Kriterien des BIGA und der internationalen Arbeitsorganisationen (Streik = Arbeitsniederlegung während mindestens einem Arbeitstag) genügten. Als grösste Demonstration von Arbeitnehmern während der Arbeitszeit fanden gesamtschweizerisch Kundgebungen von rund 8000 Arbeitnehmern des Baugewerbes Ende November statt [44].
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Arbeitnehmerschutz
Das Bundesgericht fällte einen Entscheid von grosser arbeitsrechtlicher Tragweite. Danach dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten kündigen, wenn diese eine Veränderung der Arbeitsbedingungen nicht akzeptieren. Im Fall einer Sachbearbeiterin, die sich geweigert hatte, einen neuen Arbeitsvertrag mit sofortiger Lohnsenkung um 500 Fr. zu unterzeichnen, und der die Firma darauf gekündigt hatte, befand das Bundesgericht, Änderungskündigungen seien statthaft, müssten allerdings die reguläre Kündigungsfrist einhalten und dürften nicht an die Drohung des Arbeitsplatzverlustes gekoppelt werden. Die Anpassung eines Arbeitsvertrages an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse müsse im Interesse der Vertragsparteien und der Öffentlichkeit möglich sein. Das Bundesgericht stellte sich so in Gegensatz zu einzelnen kantonalen Gerichten, die in der Vergangenheit Änderungskündigungen als missbräuchlich eingestuft hatten [45].
Eine parlamentarische Initiative Rechsteiner (sp, SG) mit dem Antrag, den Grenzwert für ein einfaches, rasches und kostenloses Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis von heute 20 000 Fr. auf neu 50 000 Fr. festzusetzen (Art. 342 Abs. 2 OR) wurde auf Empfehlung der vorberatenden Kommission vom Nationalrat mit 83 zu 56 Stimmen abgelehnt. Die Kommission begründete ihre ablehnende Haltung damit, dass bereits heute 85% der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten effizient und ohne Kostenfolge erledigt werden. Eine Erhöhung der Streitwertgrenze könnte dazu führen, dass die querulatorischen Prozesse zunehmen [46].
Ein weiterer Vorstoss Rechsteiner, der in Motionsform verlangte, dass der Bundesrat dem Parlament eine Vorlage für die gesetzliche Regelung von Sozialplänen unterbreiten sollte, wurde als Postulat überwiesen. Rechsteiner wollte damit vor allem erreichen, dass die Rechtswirkungen eines Sozialplans genau umschrieben und ein Schlichtungsmechanismus beim Scheitern einvernehmlicher Regelungen vorgesehen werden [47].
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Erstmals befasste sich das Bundesgericht mit dem seit 1994 in Kraft befindlichen Mitwirkungsgesetz. Sein Urteil stützte die Klage der Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI) gegen ein grosses Berner Bauunternehmen, welches 1995 gleichentags mit der Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs seinen 400 Mitarbeitern vorsorglich gekündigt hatte. Die Gewerkschaft wurde erst am nächsten Tag informiert, und ihr wurde lediglich eine Frist von 24 Stunden zur Stellungnahme eingeräumt. Das Mitwirkungsgesetz bestimmt, die Arbeitnehmervertreter müssten vorgängig von Massenentlassungen konsultiert werden. Zumindest sei ihnen das Recht einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, wie Kündigungen vermieden oder beschränkt und deren Folgen gemildert werden könnten. Allerdings nennt das Gesetz keinen zeitlichen Rahmen für das Konsultationsverfahren. Die Firma begründete ihr kurzfristiges Vorgehen mit dem Druck der Banken, weshalb keine andere Wahl bestanden habe als die unmittelbare Eröffnung einer Nachlassstundung. Die Gewerkschaft verschloss sich dieser Argumentation nicht, verlangte aber aus grundsätzlichen Erwägungen vom Berner Obergericht die Feststellung, die Mitwirkungsrechte seien in diesem konkreten Fall verletzt worden. Den ablehnenden Entscheid zog sie weiter, in der Hoffnung, das Bundesgericht werde das bezüglich des Konsultationsverfahrens wenig differenzierte Gesetz interpretieren und durch richterlichen Entscheid präzisieren. Mit dem Urteil aus Lausanne, welches die Verletzung des Mitwirkungsgesetzes ausdrücklich festhielt und der Gewerkschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr. zusprach, wurde der gewünschte Präzedenzfall geschaffen [48].
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Weiterführende Literatur
Bolzman, C. / Musillo, I., "Die schweizerische Rückwanderung", in Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 11, S. 42 ff.
Priester, T., Population et société en mutation: rapport sur la situation démographique en Suisse, Berne (OFS) 1997.
Ten Brink, C. / Bucher, A. / Leupold, Th., Die Blockaden im Schweizer Arbeitsmarkt aus Arbeitnehmersicht, Bern 1997 (Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen).
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Aeppli, D. C. / Hoffmann, B. / Theiss, R., "Die Situation der Ausgesteuerten in der Schweiz", in Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 1, S. 54 ff.
Curti, M. / Geiger, M., "Evaluation arbeitsmarktlicher Massnahmen", in Die Volkswirtschaft, 71/1997, Nr. 1, S. 48 ff.
Geiser, Th. / Münch, P, Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997.
Guidotti, S. / Simonet, J-C. / Soulet, M. H., "Szenarien für eine kantonale Regelung der Hilfe an ausgesteuerte Arbeitslose", in CHSS, 1997, S. 346 ff.
Merz, A. / Walser, F., "Kommunale Beschäftigungspolitik - Wirkungsanalyse der Stadtzürcher Beschäftigungsprogramme für Langzeitarbeitslose", in Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 12, S. 46 ff.
Schuler, M. et al., Strukturatlas der Schweiz, Zürich 1997 (hg. vom BFS).
Sheldon, G., "Qualifikation und Arbeitslosigkeit", in Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 5, S. 30 ff.
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Blum, A., Arbeitszeitgestaltung in schweizerischen Unternehmungen, Bern (Institut für Organisation und Personal der Universität Bern) 1997.
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Hettlage, M. / Hettlage, R. (Hg.), Schlichten statt streiken: das schweizerische Friedensabkommen als Modell für Deutschland?, München 1997.
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[1] Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 5, S. 20*; Presse vom 31.1.98.1
[2] JdG, 26.1.98. Siehe auch: V. Latorre, "Die Bevölkerungsstruktur in der Schweiz 1996", in Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 10, S. 50 ff.2
[3] Lit. Schuler et al.3
[4] Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 1, S. 46.4
[5] Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 2, S. 61.5
[6] BBl, 1997, IV, S. 365 ff.; TA, 12.9.97. Siehe auch unten, Teil I, 7d (Frauen).6
[7] TA, 27.6.97.7
[8] Die Volkswirtschaft, 71/1997, Nr. 5, S. 3*.8
[9] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2835 f. Siehe zur Schwarzarbeit auch die Antwort des BR zu einer Interpellation Carobbio (sp, TI) in Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2859 f. Vgl. SPJ 1996, S. 225.9
[10] Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 12, S. 45.10
[11] Presse vom 11.2. und 8.3.97; Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 4, S. 23 f. Siehe SPJ 1996, S. 225 f.11
[12] Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 6, S. 26*. Vgl. SPJ 1996, S. 226.12
[13] Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 6, S. 26*. Zur volkswirtschaftlichen Bedeutung der Kurzarbeit siehe SPJ 1996, S. 226.13
[14] Amtl. Bull. StR, 1997, S. 65 f. Siehe SPJ 1996, S. 226.14
[15] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2834 f.15
[16] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2845 f.16
[17] NLZ, 25.3.97. Siehe SPJ 1996, S. 249.17
[18] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1093 ff. Vgl. SPJ 1996, S. 106.18
[19] Presse vom 22.7.97.19
[20] Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 6, S. 39. Siehe SPJ 1996, S. 227.20
[22] Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 11, S. 47. Vor allem in der chemischen Industrie verfestigte sich der Trend, an Stelle von generellen Lohnerhöhungen eine Erfolgsbeteiligung auszurichten oder Mitarbeiteraktien anzubieten (NLZ, 18.10.97; SoZ, 19.10.97; BaZ und Bund, 28.11.97). Siehe auch SPJ 1992, S. 204 (Banken) und 1995, S. 223 f. (chemische Industrie).22
[23] JdG, 16.10.97.23
[24] Die Volkswirtschaft, 71/1998, Nr. 1, S. 46.24
[25] Lit. Blum.25
[26] Verhandl. B.vers., 1998, I, Teil I, S. 49 und 55; Presse vom 11.11.97.26
[27] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 523 ff.27
[28] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1489 f.28
[29] TA, 31.5.97; BZ, 4.6.97; SHZ, 12.6.97; 24 Heures, 27.6.97. In Genf einigten sich als Schweizer Premiere Gewerkschaften und Arbeitgeber im Bereich der Warenhäuser auf eine Abschaffung der Arbeit auf Abruf (24 Heures, 7.11.97). Zur Unia siehe SPJ 1996, S. 371 f.29
[30] Presse vom 9.1. und 7.11.97. Die SP wird die im Berichtsjahr noch nicht lancierte SGB-Initiative mittragen (NZZ, 15.12.97).30
[31] NZZ, 8.11.97; Presse vom 10.11.97.31
[32] Presse vom 14.11. und 19.11.97; NQ, 18.11.97.32
[33] SPJ 1996, S. 229 ff.33
[34] SGT, 24.5.97; Presse vom 27.5., 3.7., 16.9., 19.9., 24.9., 1.10., 6.10., 7.10., 14.10. und 8.11.97; Bund, 28.7.97. Siehe SPJ 1996, S. 229 ff.34
[35] BBl, 1998, S. 1394 ff. (Bericht und Gesetzesentwurf der WAK); Presse vom 30.10. (WAK) und 6.11.97 (BR). Bei den beiden Pa.Iv. handelte es sich um jene der Fraktionen von CVP und SP, welche direkt nach der Abstimmung vom 1.12.96 eingereicht worden waren mit dem Ziel, möglichst rasch eine neue Vorlage auszuarbeiten. Die Forderungen der SP waren bedeutend radikaler als jene der CVP (Verhandl. B.vers., 1997, IV, Teil II, S. 27 f.).35
[36] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2785 ff.36
[37] Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 11, S. 47. Zum Wunsch der Arbeitgeber, die Ausmarchungen um die Löhne und die Arbeitszeit auf Betriebsebene zu delegieren siehe SHZ, 20.11.97.37
[38] Presse vom 25.3.97.38
[39] Presse vom 10.4., 18.7. und 19.7.97; TA, 28.6.97; NZZ, 4.7. und 30.8.97; NQ, 14.11.97.39
[40] NZZ, 19.9.97; NQ, 26.9.97; Presse vom 25.9., 15.12. und 17.12.97.40
[41] TA, 18.6.97; BZ, 11.10.97. Siehe SPJ 1996, S. 231.41
[42] TA, 20.9. und 23.9.97. Siehe SPJ 1996, S. 232.42
[43] TA, 23.4. und 3.9.97; NZZ, 8.9. und 23.10.97.43
[44] Presse vom 25.11.97. Für die Zahlen des BIGA zu den Arbeitskonflikten 1996 siehe Die Volkswirtschaft, 70/1997, Nr. 12, S. 52 f.44
[45] Presse vom 22.7.97.45
[46] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1968 ff.46
[47] Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2210 f.47
[48] Bund, 24.4.97; Presse vom 17.5.97. Siehe SPJ 1993, S. 197 f. und 1996, S. 225.48
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