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Sozialpolitik
Bevölkerung und Arbeit
Das Bundesamt für Statistik ermittelte erstmals den monetären Wert der unbezahlten Arbeit. – Mit 2,7% im Jahresmittel erreichte die Arbeitslosigkeit den tiefsten Stand seit 1992. – Die vom SGB mit Unterstützung der SP lancierte Volksinitiative „für eine kürzere Arbeitszeit“ kam zustande. – Den möglicherweise negativen Auswirkungen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU auf die Arbeitnehmerschaft trat das Parlament mit flankierenden Massnahmen entgegen.
Bevölkerungsentwicklung
Die ständige Wohnbevölkerung der Schweiz erhöhte sich 1999 um rund 36 900 Einheiten und erreichte Ende Jahr den Stand von 7 160 400 Einwohnerinnen und Einwohner. Gegenüber dem Vorjahr stieg die Zuwachsrate von 0,4% auf 0,5%. Das Wachstum ergab sich aus dem Geburtenüberschuss von 13 500 und dem Einwanderungsüberschuss von 23 400 Personen. An der Spitze der Zunahme standen die Kantone Zug (+1,5%), Schwyz (+1,2%) und Freiburg (+0,9%). Drei Kantone wiesen einen Bevölkerungsrückgang auf: Basel-Stadt (-1,2%), Uri (-0,3%) und Jura (-0,2%). Die Zahl der Schweizerinnen und Schweizer erhöhte sich um 16 100 Personen (0,3%); diese Zunahme war ausschliesslich auf den Erwerb des Bügerrechts zurückzuführen [1].
Wie erst jetzt bekannt wurde, verzeichnete die schweizerische Bevölkerung 1998 zum ersten Mal seit 1871, dem Beginn der offiziellen Statistik der Geburten und Todesfälle, und mit Ausnahme des Jahres 1918, als die Spanische Grippe umging, mehr Todesfälle als Geburten. Der Geburtenrückgang beruht einerseits auf einer geringen Nachkommenschaft (1,3 Kinder) der Schweizerinnen, andererseits auf der Abnahme der Anzahl Frauen im gebärfähigen Alter [2].
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Arbeitswelt
Basierend auf der Arbeitskräfteerhebung 1997 ermittelte das Bundesamt für Statistik (BFS) erstmals den monetären Wert der in der Schweiz geleisteten unbezahlten Arbeit in Familie, Nachbarschaftshilfe, Ehrenamt etc. Müssten diese Leistungen durch entlöhnte Arbeitskräfte erbracht werden, würde dies rund 215 Mia Fr. pro Jahr kosten; das entspricht 58% des Bruttoinlandproduktes. Zwei Drittel der nicht bezahlten Arbeit wird von Frauen geleistet. Das BFS will diese Zahlen nun jedes Jahr neu erheben und zusammen mit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung als „Satellitenkonto“ präsentieren [3].
Die Volksinitiative „Arbeitsverteilung“, welche einerseits ein Recht auf existenzsichernde Arbeit, andererseits eine gerechtere Verteilung der nicht entlöhnten Arbeit auf Männer und Frauen verlangte, kam definitiv nicht zustande  [4].
1997 war der Bundesrat mit zwei vom Nationalrat angenommenen Motionen aufgefordert worden, dezidierter gegen die Schwarzarbeit vorzugehen. Im Berichtsjahr wurde er nun aktiv und lud die Vertreter der Kantone und der Sozialpartner zu einem Hearing ein. Dabei einigten sich die Gesprächspartner auf einen Massnahmenkatalog. Eine Informationskampagne soll die Bevölkerung dafür sensibilisieren, dass Schwarzarbeit kein Kavaliersdelikt ist, sondern die Allgemeinheit Milliarden kostet. Deshalb sollen die kantonalen Kontrollen und die Gerichtspraxis verschärft werden. Der Bund wird zudem nach administrativ einfacheren Wegen suchen, die es Kleinunternehmen und Haushaltungen ohne grossen Aufwand ermöglichen, im Stundenlohn beschäftigte Personen zu deklarieren [5]. Der Nationalrat überwies eine Motion der CVP-Fraktion, welche ähnlichlautende Vorschläge machte, in der Postulatsform [6].
Volkswirtschaftlich gesehen entstehen durch Unfälle und Berufskrankheiten in der Schweiz jährlich gut 12 Mia Fr. Kosten. Darin sind sowohl die Aufwendungen für den Heilungsprozess enthalten als auch die Mehrbelastungen der Unternehmen aufgrund des Ausfalls der Arbeitskraft. Ausgehend von einer in Deutschland durchgeführten Untersuchung eruierte die SUVA durch Befragung von Verantwortlichen mittlerer und kleinerer Betriebe die Höhe der Absenzen in den einzelnen Unternehmen. Sie kam dabei zum gleichen Ergebnis wie die deutsche Studie, dass nämlich Arbeitgeber, welche die Gesundheitsprävention ernst nehmen, ein gutes Arbeitsklima schaffen und sich um die erkrankten Mitarbeiter kümmern, die Absenzen und deren Dauer deutlich verringern und damit Kosteneinsparungen von 10 bis 20% erreichen können. Die SUVA erarbeitete auf dieser Grundlage ein Handbuch für Firmen, das zu einem besseren Absenzenmanagement beitragen soll [7].
Mit der Schaffung eines Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) auf den 1. Juli des Berichtsjahres verlor das bisherige Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) seine autonome Stellung. Der Bereich „Arbeit“ wurde als eine von neun Direktionen ins seco integriert und umfasst neu die beiden Abteilungen „Arbeitsrecht und Gesundheit“ sowie „Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung“. Vertreter der Linken hatten vergebens bei Volkswirtschaftsminister Couchepin dafür geweibelt, ein eigenständiges Bundesamt für Arbeit einzurichten, das den nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch sozialen Bedürfnissen des Arbeitsmarktes besser gerecht würde als ein ganz auf die Wirtschaft ausgerichtetets Superamt. In der Frühjahrssession war der Bundesrat noch bereit gewesen, ein diesbezügliches Postulat Berberat (sp, NE), das vereinzelt auch von bürgerlichen Abgeordneten mitunterzeichnet worden war, entgegen zu nehmen [8].
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Arbeitsmarkt
Die Zahl der Erwerbstätigen erhöhte sich erneut (+0,6%), allerdings weniger als im Vorjahr (+1,2%). Wieder war die Zunahme bei den Frauen (+0,9%) bedeutender als bei den Männern (+0,5%). Während 1998 noch etwas mehr Ausländer als Schweizer eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatten, war deren Beschäftigung im Berichtsjahr rückläufig (-0,1%). Im 1. Sektor wuchs die Zahl der Erwerbstätigen (+1,9%), ebenso im 3. Sektor (+1,2%). Einen Rückgang verzeichnete hingegen der 2. Sektor (-1%). Am deutlichsten war die Abnahme bei der Herstellung von Lederwaren und Schuhen (-13,1%), im Textilgewerbe (-4,7%) und im Bergbau (-2,8%). Im Dienstleistungssektor legten vor allem die Branchen Nachrichtenübermittlung (+9,5%), Versicherungsgewerbe (+4,4%) sowie Immobilien und Informatik (+2,9%) überdurchschnittlich zu [9].
Die Zahl der Temporärstellen stieg 1999 um 20%. Gemäss BFS waren 144 000 Personen in einem befristeten Arbeitsverhältnis. 60 000 Arbeitnehmer standen in einer temporären Anstellung von weniger als sechs Monaten, 84 000 in einer solchen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren. Die Arbeitgeber schätzen diese Jobs wegen ihrer Flexibilität; Arbeitnehmern – vor allem Jugendlichen – bieten sie oft einen Einstieg in die Berufswelt. Die Gewerkschaften kritisierten allerdings, temporär Beschäftigte ersetzten die Saisonniers als Manövriermasse und würden sich seltener gegen unfaire Arbeitsbedingungen wehren als Festangestellte [10].
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Die anfangs Jahr vom BWA gemachten Trendmeldungen über die Entwicklung der Arbeitslosigkeit bestätigten sich. Im Mai fiel die Zahl der registrierten Arbeitslosen erstmals seit sieben Jahren unter die inzwischen fast als magisch erachtete Zahl von 100 000 Personen [11]. Mit 2,7% im Jahresmittel erreichte die Arbeitslosigkeit den tiefsten Stand seit 1992. Hätte man nur die Schweizer Bürgerinnen und Bürger in der Statistik berücksichtigt, wäre sogar eine Quote von 1,7% resultiert. Durchschnittlich waren noch 98 602 Menschen arbeitslos, 41 058 weniger als im Vorjahr. Im Jahresverlauf verringerte sich die Arbeitslosenquote kontinuierlich (3,3% im ersten Quartal, 2,7% in den beiden folgenden und 2,4% im 4. Quartal). In der Landwirtschaft waren im Jahresmittel 1136 Personen ohne Erwerbsarbeit, im Industriesektor 23 969 und im Dienstleistungssektor 62 688. Die Arbeitslosigkeit ging zwar in allen Kantonen zurück, doch zeigte sich weiterhin das traditionelle Gefälle zwischen der Deutschschweiz (2%) sowie der Westschweiz und dem Tessin (4%). Besonders erfreut zeigte sich das seco darüber, dass die Langzeitarbeitslosigkeit im Durchschnitt von 32,5% im Vorjahr auf 25,8% sank. 1999 fanden 75% aller Arbeitslosen innerhalb von sechs Monaten eine Stelle; 1998 hatten dies erst 65% geschafft [12].
Die Kurzarbeit ging im Berichtsjahr erneut stark zurück. Im Jahresdurchschnitt waren 249 Betriebe mit 2869 Beschäftigten betroffen. Der Anteil der Frauen lag mit 2148 Personen erneut deutlich über jenem der Männer (721). Insgesamt fielen 187 731 Arbeitsstunden aus, 125 819 in der Deutschschweiz sowie 61 912 in der Westschweiz und im Tessin [13].
Angesichts des unerwartet strengen Winters erklärte das BWA, Arbeitsausfälle infolge der aussergewöhnlichen Schneeverhältnisse würden mit Kurzarbeitsentschädigungen von der Arbeitslosenversicherung finanziell gedeckt. Gemäss Gesetz können Zahlungen auch ausgerichtet werden, wenn der Arbeitsausfall auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Dazu gehören laut BWA insbesondere die Sperrung von Zufahrtswegen, länger dauernde bzw. erhebliche Einschränkungen der Energieversorgung oder Elementarschadenereignisse wie etwa Lawinenniedergänge. Arbeitsausfälle in touristischen Anlagen können ebenfalls zu einer Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung führen; allerdings werden damit nicht Umsatzverluste, sondern lediglich 80% der Lohnkosten der Angestellten entschädigt [14].
In der Sommersession wurden drei Motionen der SP-Fraktion behandelt, welche verschiedene Massnahmen zur Reduktion der Arbeitslosigkeit vorschlugen. Ein erster Vorstoss wollte, dass bei einem Stellenabbau durch Restrukturierungen und Fusionen mindestens vorübergehend Arbeitsverteilungsmodelle zum Zug kommen, welche Massenkündigungen verhindern; diese Motion wurde auf Antrag des Bundesrates, welcher die Meinung vertrat, dass sich in diesem Bereich Auflagen mit gesetzlichem Zwang eher kontraproduktiv auswirken, selbst in Postulatsform mit 71 zu 59 Stimmen abgelehnt. Ebenso verworfen wurde (mit 78 zu 65 Stimmen, und weil die Fraktion die vom Bundesrat beantragte Umwandlung in ein Postulat ablehnte) eine Motion, welche eine Nachbildungsoffensive in dem Sinn verlangte, dass alle Erwachsenen zur Verstärkung ihrer Arbeitsmarktfähigkeit mit Unterstützung von Bund und Kantonen die Schul- und Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe I und II sollten nachholen können. Nur als Postulat angenommen wurde mit Zustimmung der Motionäre der dritte Vorstoss, welcher anregte, mit Geldern der Arbeitslosenversicherung solle ein Weiterbildungsurlaub für fest angestellte Personen gewährt werden, sofern der beurlaubte Mitarbeitende von einer erwerbslosen Person ersetzt wird [15].
Der Ständerat überwies im Einvernehmen mit dem Bundesrat eine Motion des Nationalrates, die eine Ausdehnung der Starthilfe an Arbeitslose zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbsarbeit verlangt [16].
Zur Betreuung der Arbeitslosen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) siehe unten, Teil I, 7c (Arbeitslosenversicherung).
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Löhne
Über die Entwicklung der Löhne im Berichtsjahr waren sich die Experten nicht einig. Gemäss den Daten des Bundesamtes für Statistik (BFS) stiegen die Nominallöhne 1999 um 0,2%; bei einer Jahresteuerung von 0,8% ergibt dies einen Reallohnverlust von 0,6%. Das BSF stellte nur gerade in zwei Branchen eine Reallohnerhöhung fest (Gastgewerbe +1,2% und Banken +0,6%). Die grossen Verlierer waren die Arbeitnehmer in der Textilindustrie und der Telekommunikation (je -1,7%) sowie in der öffentlichen Verwaltung (-1,5%). Auffallend an den Zahlen des BFS war, dass Personen mit einer Berufslehre offenbar einen höheren Reallohnverlust hinnehmen mussten (-0,7%) als An- und Ungelernte (-0,1%).
Konjunkturfachleute widersprachen zum Teil diesem Bild. Sie bemängelten, die Daten des BFS beruhten auf Angaben der Versicherungswirtschaft, weshalb Löhne über 8900 Fr. nur als (möglicherweise zu tief angesetzte) Hochrechnung in die Aussage eingeflossen seien. Auch seien nur die Fixlöhne berücksichtigt worden, was angesichts der zunehmenden Bedeutung der Bonifikationen zu einer Verzerrung führe. Die Analyse des BFS trage der tendenziellen Verschiebung der Wirtschaft von niedrig auf höher bezahlte Sektoren nicht Rechnung, sondern messe die Löhne für Beschäftigungen konstanter Natur. Zudem sei auch der Konsumentenpreisindex nicht über alle Zweifel erhaben; in den letzten Jahren habe er die effektive Teuerung um einige Promille überschätzt. Aufgrund dieser Korrekturfaktoren berechneten sie einen Reallohnzuwachs von rund 0,5% [17].
Wie eine Auswertung der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) zeigte, bestehen in der Schweiz deutliche (und angesichts der Durchlässigkeit des Arbeitsmarkts schwer erklärbare) regionale Lohnunterschiede. 1998 betrug so der mittlere Wert (Median) der monatlichen Brutto-Erwerbseinkommen der Vollzeitbeschäftigten in der Region Zürich 5920 Fr., im Tessin hingegen lediglich 4770 Fr. In der Ostschweiz entsprach der Median mit 5500 genau dem Landesdurchschnitt. Etwas weniger verdienten die Erwerbstätigen im zentralen Mittelland um Bern und in der Genfersee-Region (5420 bzw. 5440 Fr.), während das Median-Lohnniveau in der Nordwestschweiz mit 5730 Fr. deutlich über dem Landesdurchschnitt lag. Die SAKE-Daten wiesen zudem nach, dass die regionalen Einkommensunterschiede sowohl in der Industrie wie im Dienstleistungssektor in praktisch gleichem Ausmass feststellbar sind, es sich also nicht um strukturelle Unterschiede zwischen den Regionen handelt. Die Differenzen bleiben auch bestehen, wenn unterschiedliche Qualifikationsniveaus berücksichtigt werden [18].
Ende Jahr veröffentlichte das BFS weitere Ergebnisse seiner auf den Zahlen von 1998 basierenden Lohnstrukturerhebung. Demnach profitierten zwischen 1996 und 1998 vor allem Angestellte mit anspruchsvollen Tätigkeiten in Hochlohnbranchen vom gestiegenen Lohnvolumen. Die erhobenen Daten zeigten, dass die berufliche Qualifikation nur einen Teil der Salärunterschiede erklärt. Tendenziell etwas aufgeholt haben offenbar die Frauenlöhne; nach wie vor verdienen die Frauen aber, ungeachtet ihrer Qualifikation, rund 20% weniger als die Männer. Insgesamt 30% der Vollbeschäftigten erzielten einen Nettolohn unter 4000 Fr. Auch hier gab es grosse Unterschiede zwischen den Branchen und den Geschlechtern. So gehörten nur 0,3% der Bankangestellten, aber 16% der Detailhandelsangestellten und 40% der Beschäftigten im Gastgewerbe zu diesen Tieflohnbezügern; Frauen waren mit 53% in dieser Einkommensgruppe deutlich stärker vertreten als Männer, von denen nur rund 20% weniger als 4000 Fr. Nettolohn erhielten [19].
Im Vorjahr hatte das Hilfswerk „Caritas“ ausgehend von einer Studie über die sogenannten „Working poor“ (Menschen, die trotz 100%iger Erwerbstätigkeit kein ausreichendes Erwerbseinkommen erzielen) gesetzliche Vorschriften über Mindesteinkommen verlangt. Im Berichtsjahr doppelte der Schweizerische Gewerkschaftsbund mit seiner Forderung nach Mindestlöhnen von 3000 Fr. für eine Vollzeitbeschäftigung nach. Wirtschaftsforscher wie beispielsweise der Chef der Konjunkturforschungsstelle der ETH warnten demgegenüber, es gebe letztlich nichts Unsozialeres als eine sozial motivierte Lohnstruktur, denn wenn ein Unternehmen auf Dauer Löhne über der Wertschöpfung der Arbeitnehmer bezahlen müsse, würden massiv Stellen abgebaut, was letztlich zu weit grösseren sozialen Härten führen würde als Niedriglöhne für wenig qualifizierte Arbeitnehmer. Zur Diskussion gestellt sollten eher staatliche Zuschüsse werden („Kombilohn“ oder negative Einkommenssteuer). Selbst Vertreter der Linken, bis anhin vehemente Verfechter des Grundsatzes eines existenzsichernden Lohnes, befanden diese Vorschläge zumindest für prüfenswert [20].
Mitte Jahr eröffneten die Gewerkschaften und Angestelltenverbände mit ihrer Forderung nach einer je nach Branche generellen Reallohnerhöhung von bis zu 6,5% die Lohnrunde 2000; gleichzeitig sagten sie den erfolgsabhängigen Lohnbestandteilen den Kampf an, da damit ein Teil des unternehmerischen Risikos auf die Arbeitnehmerschaft überwälzt werde. An einer Grosskundgebung in Bern demonstrierten rund 18 000 Personen, insbesondere aus dem Baugewerbe, aber auch aus Industrie, Gastgewerbe und Verkauf, für 200 Fr. mehr Lohn für alle und Mindestsaläre von 3000 Fr. Die Gewerkschaften drohten, falls die Produktivitätsfortschritte der letzen Jahre nicht an die Beschäftigten weitergegeben würden, müssten diese wieder vermehrt den Streik als Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen ins Auge fassen [21].
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Arbeitszeit
Die Volksinitiative „für eine kürzere und flexible Erwerbsarbeitszeit“ („Arbeitszeitinitiative“), welche der SGB 1998 mit Unterstützung durch die SP lanciert hatte, wurde (nach einem harzigen Start) Anfang November mit 108 296 gültigen Stimmen eingereicht. Sie verlangt die sukzessive Senkung der maximalem Jahresarbeit auf 1872 Stunden, was im Mittel der 36-Stunden-Woche entspricht, sowie eine rigorose Beschränkung der zulässigen Überzeit auf maximal 100 Stunden pro Jahr. Bei Einkommen, die unter dem Eineinhalbfachen des Durchschnittslohns liegen (heute 7200 Fr.),soll das Salär trotz geringerer Arbeitszeit nicht gekürzt werde. Unternehmen, welche die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten innerhalb eines Jahres um mindestens 10% senken, würden befristet vom Bund unterstützt. Der SGB versteht seine Initiative auch als Beitrag zur Erhaltung alter oder zur Schaffung neuer Arbeitsplätze [22].
Sowohl die Arbeitgeber wie die Gewerkschaften lehnten – wenn auch aus entgegengesetzten Gründen – die Vorschläge zu den Ausführungsverordnungen zum Arbeitsgesetz kategorisch ab. Beide Seiten verlangten zahlreiche Änderungen und kritisierten die sprachliche Unklarheit der Texte. Die beiden Verordnungen konkretisieren das neue Arbeitsgesetz, das vom Volk im Vorjahr im zweiten Anlauf gutgeheissen worden war [23]. Die Arbeitgeber der Industrie sprachen von übertriebener Regulierung und einer insgesamt missglückten Vorlage. Auch der Gewerbeverband (SGV) fand, die sozialpartnerschaftlichen Flexibilitäten würden zu sehr eingeschränkt. Ganz anders reagierten die Gewerkschaften. Der SGB sah den Volkswillen missachtet und in den Verordnungen der Versuch, die in der ersten Auflage des revidierten Arbeitsgesetzes 1996 verworfenen Postulate durch die Hintertüre wieder einzuführen. Unmut löste vor allem die neu eingeführte Jahresarbeitszeit aus, welche eine Abweichung von den maximalen Wochenarbeitszeiten gestattet. Zudem enthalte die Verordnung erstmals Bestimmungen über die „Arbeit auf Abruf“ [24], welche aus ihrer Sicht gesetzlich verboten werden sollte. Besonders uneins waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Sonderschutz bei Nachtarbeit. Gemäss Entwurf sollten Arbeitnehmende ab 25 Nachteinsätzen pro Jahr einen zehnprozentigen Zeitzuschlag erhalten. Arbeitgeberverband und SGV verlangten eine Ausdehnung auf 50 Nächte; der SGB und der VSA wollten die Grenze bei 15 Nächten ansetzen, der CNG sogar bei 12. Die Gewerkschaften sprachen sich zudem gegen jede Ausdehnung der Sonntagsarbeit aus: allen Arbeitnehmenden seien mindestens 12 arbeitsfreie Sonntage pro Jahr zuzugestehen. Weitere Streitpunkte waren die Höchstarbeitszeiten sowie die Bedingungen für die Zulässigkeit von Überzeit [25].
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Kollektive Arbeitsbeziehungen
Bei den flankierenden Massnahmen zum bilateralen Vertrag mit der EU über den freien Personenverkehr (siehe unten) bewährten sich tripartite Gespräche (Sozialpartner plus Bundesbehörden) relativ gut; die Begleitmassnahmen zum Abkommen sehen zur Feststellung von missbräuchlicher Unterschreitung der ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen explizit dreigliedrige Kommissionen vor. Da damit eine gesetzliche Grundlage für derartige Gespräche geschaffen war, legte der Bundesrat dem Parlament das Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 1976 vor, welches tripartite Beratungen für alle die ILO betreffenden Fragen verlangt. Der Ständerat stimmte der Ratifizierung des Abkommens einstimmig zu [26].
Die Veränderungsprozesse, denen sich die Schweizer Wirtschaft in den achtziger und neunziger Jahren ausgesetzt sah, liessen vielfach einen Zusammenbruch der konsensuellen Verhandlungsmuster zwischen den Sozialpartnern befürchten. Eine im Rahmen des Schwerpunktprogramms „Zukunft der Schweiz“ erarbeitete Analyse der Entwicklungen in den drei Branchen Banken, Chemie und Bauhauptgewerbe zwischen 1980 und 1998 zeigte nun, dass tatsächlich eine verstärkte Konflikttendenz beobachtet werden kann, dass eine Trendaussage über alle Branchen hinweg jedoch zu kurz greifen würde. Während etwa im Bankensektor tatsächlich von einem vergleichsweise starken Niedergang der kollektiven Arbeitsbeziehungen gesprochen werden kann, haben sich die Verhältnisse in der chemischen Industrie in den letzten Jahren insofern wieder stabilisiert, als diese global ausgerichteten Unternehmen wesentliche Bestandteile der Arbeitsbeziehungen entweder auf Branchenebene verhandeln oder in Form von unternehmensweiten Einheitsverträgen zu regeln pflegen. Im Bauhauptgewerbe macht sich trotz harten Verhandlungen sogar eine gewisse Wiederbelebung der Sozialpartnerschaft bemerkbar, die sich insbesondere darin äussert, dass die Sozialpartner gemeinsam externe Ressourcen zu mobilisieren vermögen, wie etwa bei dem auf den 1. Januar eingeführten Alters-Teilzeitmodell, für welches die Arbeitslosenversicherung einen Teil der Kosten übernimmt [27].
Gleich wie im Vorjahr der Ständerat stimmte auch die grosse Kammer der Ratifizierung des bereits 1949 verabschiedeten Übereinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu, welches zu den sieben fundamentalen Abkommen dieser Institution zählt und das Recht auf Vereinigungsfreiheit und auf Kollektivverhandlungen beschlägt. Mit dem neuen Datenschutzgesetz, welches bei einem Stellenwechsel diskriminierende Mitteilungen des früheren Arbeitgebers wegen gewerkschaftlicher Tätigkeit untersagt, erfüllt die Schweiz die Vorgaben der ILO, weshalb nach geltender Praxis (Landesrecht muss vor Gutheissung durch das Parlament angepasst sein) einer Ratifizierung nichts mehr im Wege stand [28].
Nur wenige Tage vor Auslaufen des alten GAV einigten sich die Sozialpartner in der Druckindustrie auf einen neuen Vertrag für die nächsten fünf Jahre. Den Gewerkschaften gelang es dabei nicht, einen umfassenden Branchenvertrag auszuhandeln, der auch das Speditions- und das technische Redaktionspersonal umfasst hätte. Ebenso mussten sie ihre Forderung nach einer generellen Lohnerhöhung von 200 Fr. aufgeben und Zugeständnisse bei der Arbeitszeitflexibilisierung machen. Die Arbeitgeber sicherten dafür zu, die tiefsten Löhne bis 2002 auf 3000 Fr. anzuheben. Zudem verzichteten sie auf ihre Forderung nach einem Rahmenvertrag, der nach Regionen und Betrieben vor allem lohnmässig Abweichungen gestattet hätte. Neu wurden die jährlichen Lohnanpassungen vollständig in die Betriebe delegiert [29]. Diese Ergebnisse gingen der Basis der Mehrheitsgewerkschaft „Comedia“ zu wenig weit; mit einem dreistündigen Warnstreik verlangte sie Nachverhandlungen insbesondere bei der Reallohnerhöhung sowie beim Einbezug des Speditionpersonals in den GAV. Als letztere Forderung von den Arbeitgebern akzeptiert wurde, stimmte die „Comedia“ dem neuen GAV zu [30].
Auch im Bauhauptgewerbe konnten sich die Gewerkschaften und die Arbeitgeber vorerst nicht auf Lohnanpassungen einigen. Gestritten wurde vor allem um das Verhältnis zwischen generellen und individuellen Salärerhöhungen sowie über zusätzliche Gleitstunden. Die Gewerkschaften drohten, wenn nicht alle Bauarbeiter mindestens 100 Fr. mehr Lohn erhielten, würden sie, erstmals seit zwanzig Jahren, den Landesmantelvertrag kündigen. Kurz vor Weihnachten sah es nach einem Durchbruch aus, der vor allem den gewerkschaftlichen Forderungen entsprochen hätte, doch stand die Zustimmung der Baumeister bis Ende Jahr aus. Die Gewerkschaften machten daraufhin mit ihrer Kündigung Ernst, erklärten sich aber bereit, diese zurückzuziehen, falls die Arbeitgeber innert nützlicher Frist den getroffenen Abmachungen zustimmen sollten [31].
Ebenfalls zu keiner Einigung kam es im Bankensektor. Die Verhandlungen um einen neuen GAV scheiterten an der Forderung der Arbeitnehmerverbände nach drei zusätzlichen Ferientagen [32].
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Gestützt auf die vom Volk angenommene, zum Zeitpunkt des Urteils allerdings noch nicht in Kraft getretene neue Bundesverfassung sowie auf Bestimmungen des internationalen Rechts (1. Sozialpakt der UNO) bejahte das Bundesgericht einstimmig das Recht der Arbeitnehmenden auf Streik als äusserstes, aber unentbehrliches Instrument des Arbeitskampfs zur Erzielung einer kollektivvertraglichen Regelung. Im konkreten Fall ging es darum, zu beurteilen, ob eine fristlose Kündigung nach einem Warnstreik zulässig ist oder nicht. Das Bundesgericht entschied, der Arbeitsvertrag bleibe während eines Streiks in seinen zentralen Elementen (Arbeitsleistung und Lohnzahlung) suspendiert, weshalb der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, für die ausgefallene Arbeitszeit ein Salär auszurichten, doch sei ein rechtmässiger Streik andererseits auch kein Grund für eine Kündigung, da er keine Verletzung der Arbeitspflichten darstelle. Das Bundesgericht hielt aber fest, dass ein Streik nur rechtmässig ist, wenn er von einer Gewerkschaft getragen wird und durch einen Gesamtarbeitsvertrag regelbare Ziele verfolgt. „Wilde“ und politische Streiks sind damit vom Schutz durch das Arbeitsrecht ausgeschlossen [33].
Mit einem Freispruch endete der erste Strafprozess um einen Streik. Die Gewerkschaft Bau und Industrie (GBI), die 1995 in La-Chaux-de-Fonds (NE) eine Arbeitsniederlegung mit Betriebsblockade (Streikposten) organisiert hatte, wurde vom zuständigen Gericht vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung freigesprochen, da gemäss den Richtern rechtmässig Streikende gewaltlose Begleitmassnahmen wie das Aufstellen von Streikposten oder das Besetzen des Firmengeländes ergreifen dürfen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen. Drei GBI-Funktionäre, die sich vier Wochen vor dem eigentlichen Streiktag anlässlich eines kurzen Warnstreiks illegal auf dem Firmengelände aufgehalten hatten, wurden hingegen wegen Hausfriedensbruchs zu geringfügigen Geldbussen verurteilt [34].
Gemäss Angaben des seco fanden 1999 fünf Arbeitsniederlegung statt, welche den Kriterien der Internationalen Arbeitsorganisation (Streik = Arbeitsverweigerung während mindestens eines Arbeitstags) entsprechen. Davon waren 129 Betriebe betroffen; maximal 2255 Personen beteiligten sich an diesen Ausständen und ungefähr 2675 Arbeitstage gingen verloren [35].
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Der bilaterale Vertrag mit der EU über den freien Personenverkehr gab auf Arbeitnehmerseite zur Befürchtung Anlass, dass damit ein Lohn- und Sozialdumping verbunden sein könnte, da beim Inkrafttreten des Abkommens nach einer zweijährigen Übergangsfrist die Prüfung der Arbeitsverträge von ausländischen Arbeitnehmenden durch die Behörden entfällt. Ohne Gegenmassnahmen könnten Arbeitskräfte aus dem EU-Raum zu Tiefstlöhnen eingestellt werden, was unweigerlich Auswirkungen auf das generelle Lohngefüge in der Schweiz hätte. Das Volkswirtschaftsdepartement schlug deshalb drei flankierende Massnahmen vor. Für Beschäftigte und Firmen, die vorübergehend in der Schweiz tätig sind, wird – analog zur Regelung in der EU – ein Entsendegesetz geschaffen, welches Mindestgarantien betreffend Lohn- und Arbeitsbedingungen vorschreibt [36]. Wenn bei einer Firma mit ständigem Sitz in der Schweiz eine missbräuchliche Unterschreitung der orts- und branchenüblichen Löhne festgestellt wird, soll eine tripartite Kommission (Vertreter der Sozialpartner und der Behörden) bestehende GAV erleichtert allgemeinverbindlich erklären oder – für Branchen ohne GAV – regionale Normalarbeitsverträge erlassen können.
Bei zwei der drei Vorschläge (Entsendegesetz, Normalarbeitsverträge) einigten sich die Sozialpartner zumindest in der allgemeinen Stossrichtung relativ rasch. Umstritten blieb hingegen auch nach einem ersten dreigliedrigen Gespräch die erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung der GAV sowie das Quorum für die Beschlüsse innerhalb der tripartiten Kommission. Der Arbeitgeberverband, der sich anfänglich gegen jegliche erleichterte Allgemeinverbindlichkeitserklärung gewehrt hatte, wollte diese zumindest allein auf die Löhne beschränken, da die generellen Arbeitsstandards mit den geltenden Gesetzen genügend gesichert seien; zudem verlangte er, die Quoren seien gleich zu handhaben wie bei jenen GAV, die nicht unter die Missbrauchsbekämpfung fallen [37]. Dem entgegneten die Gewerkschaften, ohne allgemeinverbindliche GAV zu allen Bereichen der Arbeit würden die vorgesehenen Massnahmen zur Leerformel verkommen, da damit grundlegende Errungenschaften (Zulagen, Ferien, Arbeitszeit, Weiterbildung usw.) der inländischen Arbeitnehmerschaft bei den ausländischen Beschäftigten nur so weit eingehalten werden müssten, wie es das Gesetz vorsieht. Zudem war für die Gewerkschaften die vorgesehene hälftige Sperrminorität der Arbeitgeber nicht akzeptabel. Für sie sollte bei Missbräuchen eine Unterstellungsquote von 30% der Arbeitnehmenden einziges Kriterium für eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung sein [38].
Nur wenige Tage nach dem Scheitern der tripartiten Gespräche gab der Bundesrat seine eigenen Vorschläge in eine kurze Vernehmlassung. Neben den unbestrittenen Massnahmen schlug er bei der erleichterten Allgemeinverbindlichkeitserklärung vor, die Quoren von 50 auf 30 Prozent zu senken (30% der Arbeitgeber, welche mindestens 30% der Arbeitnehmenden beschäftigen) und – über die Löhne hinausgehend – weitere Arbeitsbedingungen wie Ferien und Arbeitszeiten mit einzubeziehen. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung sollte allerdings nur erfolgen können, wenn „erhebliche und wiederholte“ Missbräuche vorliegen. Damit waren die Sozialpartner erneut nicht einverstanden. Der Arbeitgeberverband monierte, der Vorschlag führe zu einer Überregulierung im Arbeitsmarkt; die Gewerkschaften befanden, das Wort „erhebliche“ sei zu restriktiv [39].
In seiner Botschaft ans Parlament schwächte der Bundesrat den umstrittenen Terminus ab und sprach bei den Normalarbeitsverträgen und der Allgemeinverbindlichkeit nur noch von wiederholte Missbräuchen. Den Arbeitgebern kam er insofern entgegen, als er nicht alle Regelungen der GAV zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung freigeben wollte, sondern nur jene über den Lohn und die Arbeitszeit. Bei den Quoren hielt er an seinem ersten Vorschlag fest. Damit war ein Kompromiss erreicht, der es den Sozialpartnern ermöglichte, ohne Gesichtsverlust und ohne Referendumsdrohung auf das bilaterale Abkommen über den freien Personenverkehr einzutreten [40].
Dem Ständerat lag ein Antrag seiner Kommission vor, welche die vom Bundesrat vorgeschlagenen Kriterien deutlich verschärfen wollte. So sollten die tripartiten Kommissionen nur mit Normalarbeitsverträgen oder der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von GAV intervenieren können, wenn die branchenüblichen Löhne „deutlich und mehrfach in rechtsmissbräuchlicher Weise“ unterschritten werden. Für diese sehr restriktive Definition – insbesondere erlaubt der Begriff „rechtsmissbräuchlich“ einen viel geringeren Ermessensspielraum als „missbräuchlich“ – setzten sich vor allem bürgerliche Abgeordnete aus der Ostschweiz (Forster, fdp, SG und Schmid, cvp, AI) ein. Bekämpft wurde sie von den Vertretern der Linken sowie vom Tessiner Freisinnigen Marty, der argumentierte, die Verschärfung sei nicht nur juristisch unhaltbar, sondern auch eine unnötige Provokation an die Adresse der Gewerkschaften. Schliesslich setzte sich ein Kompromissantrag durch, wonach eingegriffen werden kann, wenn die branchenüblichen Löhne „deutlich und mehrfach in missbräuchlicher Weise“ unterboten werden. Beim Entsendegesetz brachte Ständerat Jenny (svp, GL) zwei zusätzliche Bestimmungen durch. Danach dürfen die Abzüge für Unterkunft und Verpflegung das ortsübliche Mass nicht überschreiten; der Bundesrat wird zudem ermächtigt, von ausländischen Arbeitgebern den Nachweis zu verlangen, dass sie die gesetzlich vorgegebenen Sozialabgaben entrichten. Die Quoren in den tripartiten Kommissionen führten ebenfalls zu längeren Diskussionen. Auf Antrag von Merz (fdp, AR) beschloss das Plenum schliesslich – gegen den Willen der Linken und von Bundesrat Couchepin – mit 21 zu 20 Stimmen, dass auch im Missbrauchsfall eine Ausdehnung des GAV nur vorgenommen werden kann, wenn 30% der Arbeitgeber, die 50% der Arbeitnehmer einer Branche beschäftigen, zustimmen. In der Gesamtabstimmung wurden die flankierenden Massnahmen einstimmig angenommen [41].
Der Nationalrat korrigierte die etwas wirtschaftslastigen Beschlüsse des Ständerates und entschied mit 114 zu 57 Stimmen, dass eine Intervention der tripartiten Kommission möglich wird, wenn die Löhne „wiederholt in missbräuchlicher Weise“ unterboten werden. In der Frage den Quoren sprach er sich jedoch für die Variante des Bundesrates (je 30%) aus. Dafür votierten neben den Vertretern des links-grünen Lagers auch die Abgeordneten der CVP und der LPS. Zustimmung fand der Ständerat hingegen mit seinem Willen, bei Normalarbeitsverträgen lediglich die Löhne, nicht aber die Arbeitszeiten der Missbrauchsbekämpfung zu unterstellen sowie bei den neu eingeführten Bestimmungen über die Unterkunft und die Sozialabgaben [42]. In den beiden strittigen Punkten (Definition des Lohndumpings, Quoren für die Allgemeinverbindlichkeit von GAV im Missbrauchsfall) schloss sich der Ständerat in der Herbstsession – allerdings erst nach einer Zwischenrunde – der grossen Kammer an, worauf die Vorlage (nach Bereinigung weiterer kleinerer Differenzen) definitiv verabschiedet werden konnte [43].
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Schutz der Beschäftigten
Gleich wie der Ständerat beschloss auch der Nationalrat, drei Abkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, die Arbeitsaufsicht in Handel und Gewerbe sowie die Arbeitsüberwachung der Heimarbeit nicht zu ratifizieren, da diese zwar dem schweizerischen Arbeitsrecht entsprechen, in Detailbestimmungen aber nicht mit diesem übereinstimmen. Zum Abkommen Nr. 177 über die Heimarbeit bat der Rat allerdings in einem überwiesenen Postulat den Bundesrat, zu prüfen, ob nicht durch einen Ausbau der Arbeitsüberwachung in diesem Bereich die Voraussetzungen für eine Ratifizierung geschaffen werden könnten [44].
Auf Antrag des Bundesrates verwehrte der Ständerat der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 181 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über private Arbeitsvermittler seine Zustimmung. Das Abkommen war 1997 abgeschlossen worden und sollte den Schutz der Arbeitnehmerinteressen sichern sowie günstige Rahmenbedingungen für private und öffentliche Arbeitsvermittler schaffen. Bei seinem Antrag berief sich der Bundesrat einmal mehr darauf, dass er – mit Ausnahme der fundamentalen Abkommen der ILO – nur jene Übereinkommen ratifizieren möchte, welche im Zeitpunkt der Ratifizierung bereits dem innerstaatlichen Recht entsprechen. Beim Übereinkommen Nr. 181, dessen generelle Stossrichtung der Bundesrat nicht in Frage stellte, widerspricht das geltende Recht beim Fehlen eines bezahlten Mutterschaftsurlaubs und bei den nicht vorhandenen Vorschriften über einen Mindestlohn den Forderungen des Abkommens [45].
Mit zwei parlamentarischen Initiativen versuchten die beiden SP-Nationalrätinnen Thanei (ZH) und Keller (BS) die grosse Kammer für das Problem der missbräuchlichen Kündigungen zu sensibilisieren. Thanei stellte die Änderungskündigungen zur Diskussion, welche es den Arbeitgebern ermöglichen, den Beschäftigten Lohnreduktionen oder anderweitige Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen aufzuzwingen. Keller verlangte eine Beweislasterleichterung zu Gunsten der gekündigten Person, falls die Entlastung ohne klare Angabe des Kündigungsgrundes erfolgt. Beide Vorstösse wurden abgelehnt, jener von Thanei mit 94 zu 61 Stimmen, jener von Keller mit 87 zu 67 Stimmen, obgleich die vorberatende Kommission beantragt hatte, der Initiative der Baslerin Folge zu geben [46].
Das Gleichstellungsgesetz (GIG), das seit Juli 1996 in Kraft ist, nimmt die Arbeitgeber ausdrücklich in die Pflicht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung zu schützen. Diese Verpflichtung setzt nicht erst dann ein, wenn in einem Betrieb bereits ein sexueller Übergriff stattgefunden hat und es nur noch nachträglich darum gehen kann, gegen den Belästiger vorzugehen. Vielmehr muss ein Arbeitgeber bereits durch vorbeugende Massnahmen für ein Arbeitsklima sorgen, in dem Sexismus und sexuelle Nachstellungen keine Chance haben. Diesen Grundsatz verdeutlichte das Zürcher Arbeitsgericht, als es zwei von ihrem direkten Vorgesetzten sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen nicht nur eine Entschädigung wegen diskriminierender Kündigung und eine Genugtuung zusprach, sondern den Arbeitgeber darüber hinaus zu einer Entschädigung an die Opfer verurteilte, weil er keine Präventivmassnahmen getroffen hatte [47].
Das Bundesgericht befasste sich erneut mit der Arbeit auf Abruf, welche den Gewerkschaften schon lange ein Dorn im Auge ist. Es befand, dass das Gesetz diese prekäre Form der Teilzeitarbeit zwar zulässt, im Gegenzug aber auch den Bestimmungen über den Arbeitsvertrag unterstellt. Selbst wenn sich das Arbeitsvolumen plötzlich verringert, müssen die Kündigungsfristen eingehalten und bis zu deren Ablauf ein Durchschnittsgehalt ausbezahlt werden, auch wenn der betroffene Arbeitnehmer praktisch nicht mehr zum Einsatz kommt [48].
Streitigkeiten wegen fristloser Entlassung gehören zum täglichen Brot der Arbeitsgerichte, um so mehr, als das Obligationenrecht in dieser Frage sehr vage ist. Eine gewisse Klärung brachte hier ein weiteres Urteil des Bundesgerichtes. Danach ist eine schlechte Arbeitsleistung kein Grund für eine fristlose Entlassung. Diese könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitnehmer entweder ein völliges berufliches Versagen nachgewiesen werden kann, oder wenn die schlechte Leistung auf grobem Verschulden beruht. Nicht zulässig ist eine fristlose Kündigung insbesondere dann, wenn der Beschäftigte von Anfang an die nötige berufliche Qualifikation nicht mitbrachte, der Arbeitgeber aber dennoch über längere Zeit das Arbeitsverhältnis aufrecht erhält. Das gleiche gilt, wenn das berufliche Unvermögen darauf zurückzuführen ist, dass am fraglichen Arbeitsplatz die fachlichen Anforderungen gestiegen sind. Dies hat aus Sicht des Bundesgerichtes allein der Arbeitgeber zu verantworten, der sich deshalb an die ordentlichen Kündigungsfristen zu halten hat [49].
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Weiterführende Literatur
Bühlmann, Jacqueline / Schmid, Beat, Unbezahlt – aber trotzdem Arbeit. Zeitaufwand für Haus- und Familienarbeit, Ehrenamt, Freiwilligenhilfe und Nachbarschaftshilfe, Neuenburg (BFS) 1999.
Schmid, Hans / Sousa-Posa, Alfonso / Widmer, Rolf, „Monetäre Bewertung der unbezahlten Arbeit. Eine empirische Analyse für die Schweiz anhand der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung, Neuenburg (BFS) 1999.
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Aeppli, Roland / Frick, Andreas, Szenario des schweizersichen Arbeitsmarktes 1999/2000, Zürich 1999.
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Fontaine, Pierre / Curti, Monica, „Aussteuerung: eine komplexe Realität“, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 10, S. 60-65.
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Imboden, Carlo et al., RAV Evaluationsstudie, Bern (seco) 1999.
Klauder, Wolfgang, Arbeit, Arbeit, Arbeit: Mit offensiven Strategien zu mehr Beschäftigung, Zürich 1999.
Prey, Hedwig, „Öffentliche Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen. Beispiel des Kantons St. Gallen“, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 12, S. 54-56.
Sheldon, George, Die Langzeitarbeitslosigkeit in der Schweiz. Diagnose und Therapie, Bern (Haupt) 1999.
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Flückiger, Yves, Tieflohnbezüger/innen und „working poor“ in der Schweiz, Genf 1999.
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Andermatt, Arthur, „Das Streikrecht in der neuen Bundesverfassung“, in Plädoyer, 1999, Nr. 5, S. 38-38.
Vatter, Adrian / Meyrat, Michael, Sozialpartnerschaft als Verhandlungssystem. Erfolgsfaktoren der Arbeitsbeziehungen in der Bankenbranche, in der chemischen Industrie und im Bauhauptgewerbe zwischen 1980 und 1998, Bern 1999.
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Ilg, Walo C., Kommentar über das Bundesgesetz über die Information der Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), Zürich 1999.
Stauffacher, Daniel / Brupbacher, Stefan, „Arbeits- und Sozialnormen für das Global Village“, in Die Volkswirtschaft, 1999, Nr. 11, S. 20-23.
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[1] Presse vom 6.3.00. Vgl. SPJ 1998, S. 222.1
[2] Presse vom 13.10.99.2
[3] Lit. Bühlmann / Schmid sowie Lit. Schmid et al.; Presse vom 2.7.99.3
[4] BBl, 1999, S. 2625; NZZ, 15.9.99. Siehe SPJ 1998, S.223.4
[5] Presse vom 9.2. und 15.6.99; SHZ, 14.7.99. Siehe dazu auch die Ausführungen des BR zu einer Interpellation Widmer (sp, LU) sowie zu einer Interpellation Leu (cvp, LU) in Amtl. Bull. NR, 1999, S. 2241 f. und 2674. Vgl. SPJ 1997, S. 232. Der StR hatte die Motionen nur als Postulat überwiesen (SPJ 1998, S. 223). Nach den Gewerkschaften sagten auch der SGV und der Schweizerische Baumeisterverband dem Bund ihre volle Unterstützung bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit zu (Presse vom 27.5. und 2.7.99). In der Analyse der Ursachen für die Schwarzarbeit gingen die Auffassungen von Gewerkschaften und Gewerbe allerdings weit auseinander: für den SGB liegen die Gründe beim Fehlen von Mindestlohnvorschriften, wodurch viele Arbeitnehmende gezwungen seien, durch eine Zusatzbeschäftigung ihr Existenzminimum zu sichern; für den SGV sind es staatliche Abgaben und Papierkrieg, die viele Arbeitgeber von der Einstellung regulärer Arbeitskräfte abhalten (TA, 8.10.99).5
[6] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 2173 ff.6
[7] LT, 28.5.99; TA, 29.7.99; BZ, 29.9.99. Zudem schaltete die SUVA eine Kampagne am Fernsehen, welche krankgeschriebene Arbeitnehmer dazu aufrief, möglichst rasch an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.7
[8] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 505; LT, 15.2.99; Presse vom 6.5. und 7.5.998
[9] Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 5, S. 22*.9
[10] Bund, 29.12.99.10
[11] Presse vom 15.6.99.11
[12] Presse vom 8.1.00; Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 5, S. 23* und 26*. Vgl. SPJ 1998, S. 224 f. Zur Lage der Ausgesteuerten im Berichtsjahr siehe Daniel C. Aeppli, „Die Situation der Ausgesteuerten in der Schweiz – Die dritte Studie“, in Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 5, S. 46-50. Zum zweiten Lehrstellenbeschluss, von dem Jugendliche mit Schwierigkeiten profitieren sollen, siehe unten, Teil I, 8a (Berufsbildung).12
[13] Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 5, S. 26*. Vgl. SPJ 1998, S. 227.13
[14] TA, 27.2.99.14
[15] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1163 ff.15
[16] Amtl. Bull. StR, 1999, S. 95. Siehe SPJ 1997, S. 233.16
[17] Presse vom 19.5.00. Zu den Kadersalären siehe Presse vom 23.6.99. Zur Indexrevision vgl. oben, Teil I, 4a (Konjunkturlage).17
[18] NZZ, 26.5.99.18
[19] NZZ, 22.12.99. Trotz Rezession und technologischem Fortschritt scheinen die Lohnunterschiede in den neunziger Jahren nicht signifikant zugenommen zu haben; siehe dazu: Anne Küng Gugler / Susanne Blank, „Lohndisparitäten in der Schweiz“, in Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 5, S. 52-55.19
[20] Presse vom 14.1. und 26.1.99. Siehe dazu auch Augustin de Coulon / Boris Zürcher, „Die Mobilität im Niedriglohnbereich zwischen 1996 und 1998“, in Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 5, S. 22-25.20
[21] Presse vom 24.6., 15.9., 27.9. und 12.10. 99; TA, 6.11.99; SHZ, 10.11.99. Für Warnstreiks in der Baubranche siehe unten (Kollektive Arbeitsbeziehungen).21
[22] BBl, 1999, S. 9787 ff. Siehe SPJ 1997, 236 sowie 1998, S. 227. Der CNG distanzierte sich von der Initiative, die er als etwas “verstaubt“ bezeichnete; anstelle der alten Gewerkschaftsforderung nach linearer Arbeitszeitverkürzung seien heute vielmehr neue Modelle der Teilarbeitszeit, des befristeten Arbeitsausstiegs und der Weiterbildung gefragt (TA, 6.11.99).22
[23] Siehe SPJ 1998, S. 228 f.23
[24] Siehe dazu unten (Schutz der Beschäftigten).24
[25] NZZ, 16.6. und 23.9.99; WoZ, 15.7.99; LT, 16.7.99; BZ, 26.7.99; Presse vom 8.9.99. SPJ 1998, S. 228 f. Zur Handhabung der Nachtarbeit siehe auch die Antwort des BR zu einer Interpellation Merz ((fdp, AR) in Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1156 f.25
[26] BBl, 2000, S. 330 ff.; Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1150 f.26
[27] Lit. Vatter / Meyrat; NZZ, 13.10.99 (Zusammenfassung). Zum Alters-Teilzeitmodell siehe SPJ 1998, S. 225.27
[28] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 407 ff. Siehe SPJ 1998, S. 230.28
[29] NZZ, 30.4. und 5.7.99. Vgl. SPJ 1998, S. 231.29
[30] TA, 29.4.99; NZZ, 1.5. und 21.12.99; BaZ, 18.8.99; Presse vom 14.10.99. Zum neuen GAV für die Printjournalisten siehe unten, Teil I, 8c (Presse).30
[31] Presse vom 30.9., 29.11., 21.12., 23.12. und 24.12.99. Die Arbeitgeber der Baubranche waren der wichtigste Adressat einer Grosskundgebung in Bern, an der die Teilnehmer 200 Fr. Lohnerhöhung für alle und Mindestlöhne von 3000 Fr. verlangten (Presse vom 27.9.99). Ende November erfolgten dezentrale Kundgebungen der Bauarbeiter, die in der Romandie auf ein stärkeres Echo stiessen als in der Deutschschweiz (Presse vom 23.11.99).31
[32] Presse vom 1.10.99.32
[33] Presse vom 22.7.99. Siehe SPJ 1998, S. 231 f.33
[34] TA, 29.9.99.34
[35] „Kollektive Arbeitsstreitigkeiten der Jahre 1998 und 1999“, in Die Volkswirtschaft, 2000, Nr. 7, S. 56-58.35
[36] Die Bedeutung eines Entsendegesetzes wurde exemplarisch klar an einem der grossen nationalen Bauprojekte, dem NEAT-Stollen in Sedrun (GR). Dort hatte 1998 eine südafrikanische Baufirma schwarze Arbeitnehmer beschäftigt, ohne ihnen den vertraglich festgesetzten Lohn auszubezahlen; zusätzlich mussten sie – entgegen schweizerischem Arbeitsrecht – in 12-Stunden-Schichten arbeiten; als die Gewerkschaften die Missstände aufdeckten, wurden die Arbeiter nach Südafrika zurückgeschickt, ohne dass eruiert werden konnte, ob diesen die ihnen zustehenden Guthaben je ausbezahlt wurden (NZZ, 12.3.99; BüZ, 17.5.99).36
[37] Nach geltendem Recht kann ein GAV nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Mehrheit der Arbeitgeber dem GAV angeschlossen ist, wenn diese die Mehrheit der Angestellten beschäftigen und die Mehrheit der Beschäftigten gewerkschaftlich organisiert ist.37
[38] LT, 8.1.99; BZ, 12.1.99; NZZ, 21.1.99; TG, 23.1.99; Presse vom 29.1.99.38
[39] Presse vom 4.2.99.39
[40] BBl, 1999, S. 6128 ff. Im Entsendegesetz sind hingegen alle arbeitsmarktlichen Regelungen eingeschlossen (Lohn, Arbeits- und Ruhezeit, Ferien, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Schutz von Schwangeren und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Mann und Frau).40
[41] Amtl. Bull. StR, 1999, S. 659 ff. und 678 ff.41
[42] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1604 ff. und 1628 ff.42
[43] Der StR stimmte oppositionslos für Annahme, der NR mit 154 zu 17 Stimmen aus dem rechtsbürgerlichen Lager und bei 23 Enthaltungen aus der FDP und der SVP: Amtl. Bull. StR, 1999, S. 726 ff., 837 ff. und 992; Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1756 ff. und 2304 f.; BBl, 1999, S. 6480 ff.43
[44] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 407 ff. Siehe SPJ 1998, S. 233. Zur Ratifizierung von weiteren ILO-Übereinkommen siehe auch oben (kollektive Arbeitsbeziehungen) sowie unten, Teil I, 7d (Kinder und Jugendliche).44
[45] BBl, 2000, S. 330 ff.; Amtl. Bull. StR, 1999, S. 1150 f.45
[46] Amtl. Bull. NR, 1999, S. 1993 ff.46
[47] NZZ, 10.3.99.47
[48] Presse vom 18.2.99. Siehe auch SPJ 1998, S. 223.48
[49] NZZ, 29.1. und 5.5.99.49
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