Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt (Kt.Iv. 9268)

Vorstösse zu einem verstärkten Eingreifen des Bundes erfolgten auf drei Ebenen. Bereits 1965 hatte der Kanton Neuenburg den Weg der Standesinitiative beschritten und dabei eine Revision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 beantragt, welche die Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen und höherer Subventionen sowie das Verbot der Verwendung nicht abbaubarer Reinigungsmittel ermöglichen sollte. Im Bundesparlament hatte sodann der Ständerat im Dezember 1965 eine Motion Clerc (lib., NE) (Mo. 9272) angenommen, in welcher der Bundesrat namentlich um die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gewässerschutzes ersucht und gleichfalls die Frage einer Gesetzesrevision angeschnitten wurde. Der Nationalrat schloss sich im März 1966 diesem Begehren an und überwies zugleich ein Postulat Akeret (BGB, ZH) (Po. 9345), das eine klarere Festlegung der Verbote und Verpflichtungen, eine Verschärfung der Aufsicht und der Strafbestimmungen, eine umfassende Planung sowie eine Förderung der Aufklärungs- und Erziehungsmassnahmen wünschte. Von verschiedener Seite wurde auch verlangt, dass die Bundessubventionen, deren Ausrichtung das Gesetz nur «ausnahmsweise» zulässt, reichlicher gespendet würden, um die Belastung für Gemeinden und Kantone nicht zu gross werden zu lassen. Weitere parlamentarische Interventionen befürworteten eine zusätzliche Subventionierung der Bergkantone, die Unterbreitung eines umfassenden Berichts durch den Bundesrat sowie die Bevorzugung interkommunaler und interkantonaler Abwasserreinigungsprojekte durch den Bund. Endlich kam es zur Lancierung einer Volksinitiative zur Revision des Gewässerschutzartikels 24 quater der Bundesverfassung. Dieser erheblich radikalere Vorstoss ging von neuenburgischen Fischerkreisen aus und wurde vom Schmeizerischen Fischereiverband aufgenommen; er sah insbesondere ein direktes Einschreiten des Bundes gegen säumige Kantone sowie kräftige Bundessubventionen und – wie die neuenburgische Standesinitiative – niedrigverzinsliche Bundesdarlehen vor.

Der von Bundesrat Tschudi 1966 in Aussicht gestellte Bericht über den Stand des Gewässerschutzes in der Schweiz wurde bis Jahresende noch nicht vorgelegt, und auch die angekündigte Teilrevision des Gewässerschutzgesetzes von 1955 gedieh nicht über das verwaltungsinterne Stadium hinaus. Auf eine Kleine Anfrage von Nationalrat Borel (soz., GE) hin sprach sich der Bundesrat für den Erlass einer besonderen Verordnung über die Abbaubarkeit von Reinigungsmitteln aus, betonte aber dabei, dass dies zuvor eine Ergänzung des Gewässerschutzgesetzes erfordere. Gegenüber einer Kritik an der Gerichtspraxis in Fragen des Gewässerschutzes stellte Bundesrat Tschudi immerhin eine gewisse Verschärfung fest. Als besondere Gefahrenquelle für die Reinheit des Wassers erwiesen sich mehr und mehr eingebaute oder fahrende Öltanks; das eindrücklichste Beispiel dafür war der Ausfluss von über 1 Mio. l Öl aus einem Lager in Châteauneuf bei Sitten am 3. November. Einzelne Kantone haben zur Bekämpfung dieser Gefahren bereits besondere Ölwehren geschaffen; in verschiedenen Departementen der Bundesverwaltung wurden entsprechende Vorschriften ausgearbeitet. Am Ende des Jahres standen in der ganzen Schweiz 241 Abwasserreinigungsanlagen im Betrieb, an die 36.3 Prozent der Bevölkerung angeschlossen waren (Ende 1966: 208 Anlagen für 27.1%); 65 Anlagen für weitere 11.5 Prozent der Bevölkerung befanden sich im Bau (1966: 57 Anlagen für 17.8%). Die Spitze unter den Kantonen hielt Genf (mit betriebenen Anlagen für 98.1% der Bevölkerung), in geringem Abstand folgte Zürich (91.0%); in Glarus, Baselstadt und Appenzell Innerrhoden war noch keine Anlage fertiggestellt. Auf kantonaler Ebene wurden neue gesetzliche Regelungen in Zürich und Baselland rechtskräftig.

Die Vorbereitungen für die wiederholt geforderte und von den Behörden angekündigte Revision der eidgenössischen Rechtsgrundlagen für den Gewässerschutz traten gegen Ende des Jahres in ein konkreteres Stadium. Die 1967 vom EDI eingesetzte Expertenkommission legte Ende August einen Entwurf für ein neues Gesetz vor, der im Dezember den Kantonen und Interessentengruppen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Er verschärfte einerseits die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privaten sowie die Ahndung von Verstössen und Versäumnissen; anderseits verstärkte er die Bundeshilfe an den Bau der erforderlichen Anlagen. Während das bisherige Gesetz die Durchführung ganz den Kantonen überlassen hatte, sah der neue Vorschlag eine Befugnis des Bundes zu direktem Eingreifen in Notfällen vor; auch wurde die Möglichkeit geschaffen, die Ausrichtung von Subventionen von der Einordnung der Massnahmen in eine zweckmässige Planung abhängig zu machen. Der Entwurf erklärte im weiteren den Bundesrat für befugt, über die Zusammensetzung von Reinigungsmitteln zu bestimmen, machte ausreichende Vorkehren für die Behandlung der Abwässer zur Bedingung für die Bewilligung von Neubauten, verpflichtete die Kantone zur Einsetzung besonderer Amtsstellen und Organe für den Gewässerschutz und bezog auch Kehrichtbeseitigungsanlagen in die Subventionierung ein. Da der Bundesrat zu der 1967 eingereichten Verfassungsinitiative erst im Zusammenhang mit einem definitiven Entwurf für ein neues Ausführungsgesetz Stellung nehmen wollte, ersuchte er im Herbst die eidgenössischen Räte, die Frist für die Behandlung des Volksbegehrens um ein Jahr bis Oktober 1971 zu verlängern, was oppositionslos bewilligt wurde (BRG 10389).

Abänderung des Gewässerschutzgesetzes – Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer

Bundesrat Tschudi zeigte sich einer Abänderung des Gewässerschutzgesetzes nicht abgeneigt, warnte aber das Parlament vor einer umfänglicheren Revision, um nicht durch die Eröffnung von Aussichten auf höhere Subventionen eine Verzögerung der eingeleiteten Arbeiten zu bewirken; er verwies auf die sehr weitherzige Interpretation des Ausdrucks «ausnahmsweise» durch die geltenden Ausführungsbestimmungen, die auch Gemeinden mit mittlerer Finanzkraft Bundesbeiträge zukommen lässt. Für finanzschwache Kantone sagte er eine Überprüfung der Subventionsbedingungen zu; den gewünschten Bericht stellte er in Aussicht. An der Konferenz über Landesplanung vom Oktober unterstrich der Chef des EDI die Rolle der Planung im Gewässerschutz. Einerseits sprach er sich für einen einheitlichen, die ganze Schweiz umfassenden Gewässerschutzplan aus, anderseits erklärte er eine Regelung der Überbauung des offenen Landes zur Voraussetzung für eine finanziell tragbare Durchführung; zugleich betonte er aber, dass der Bau der erforderlichen Anlagen Sache der Gemeinden oder ihrer Verbände sei. Das EDI beteiligte sich an der Aufgabe u. a. dadurch, dass es Richtlinien über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer veröffentlichte, gesetzliche Bestimmungen über synthetische Reinigungsmittel vorbereiten liess und nach Konsultation der Kantonsbehörden die Ausarbeitung von Aufklärungsschriften für die Schulen veranlasste.

Volksinitiative für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung

Die Sorge um die Erhaltung von natürlichen Lebensgrundlagen wie Landschaft, Wasser, Luft und Ruhe kam nicht nur in oppositionellen Reaktionen gegen den Bau oder Betrieb von Kraftwerken, Raffinerien und Flugplätzen, sondern auch weiterhin in Bestrebungen zum Ausdruck, die auf die Einführung allgemeiner Regelungen hinzielten. Im Vordergrund standen dabei die Bemühungen um den Gewässerschutz. Die in den Jahren 1965 und 1966 in Fischerkreisen vorbereitete Volksinitiative für eine Revision des Art. 24 quater der Bundesverfassung trat im Februar ins Stadium der Unterschriftensammlung. Sie sah einerseits die Förderung von Gewässerschutzmassnahmen durch niedrigverzinsliche Darlehen, höhere Subventionen und Unterstützung der Forschung vor, anderseits auch gesetzliche Bestimmungen über Herstellung und Verwendung von gewässerschädigenden Produkten sowie die Ersatzvornahme und finanzielle Sanktionen gegen säumige Kantone. Der Schweizerische Bund für Naturschutz nahm zugunsten der Initiative Stellung. Die Schweizerische Vereinigung für Gewässerschutz und Lufthygiene distanzierte sich dagegen von ihr, da sie die Verwirklichung der dringendsten Postulate von einer in Vorbereitung stehenden Revision der eidgenössischen Gesetzgebung erwartete; den Weg über eine Verfassungsrevision wertete sie als Zeitverlust. Auch Unternehmer- und Gewerbekreise wandten sich gegen die Initiative, indem sie eine stärkere Belastung des Bundes ablehnten und dafür die These vertraten, dass die Urheber der Gewässerverschmutzung zur Finanzierung der Reinigungsanlagen herangezogen werden sollten. Das Volksbegehren wurde im Oktober mit mehr als 100'000 Unterschriften eingereicht; von diesen wurden freilich nur 67'419 als gültig anerkannt, da auf den französischen Unterschriftenbogen der Vermerk fehlte, dass der französische Text massgebend sei. Somit wurde die aus der welschen Schweiz stammende Initiative formatrechtlich fast nur von nichtfranzösischsprachigen Unterzeichnern getragen. Diese rekrutierten sich zum grössten Teil aus den Kantonen Bern, Zürich, Baselstadt und St. Gallen.

Richtlinien für Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau

Der Ruf nach entschiedeneren Massnahmen zum Schutz und zur Sanierung der Gewässer erhielt einen besonderen proklamatorischen Rückhalt in einer Wasser-Charta des Europarates, in der eine sorgfältige Verwendung des Wassers, wissenschaftliche Forschung, staatliche Ordnung und Planung sowie internationale Zusammenarbeit verlangt wird und die am 6. Mai in Strassburg verkündet wurde. Das Jahr verging jedoch, ohne dass der Bundesrat mit einer neuen Gesetzesvorlage an die Öffentlichkeit trat. In der Expertenkommission, die mit der Vorbereitung eines Entwurfs beauftragt war, schlug der in der chemischen Industrie tätige ehemalige Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, V. H. Umbricht, ein Finanzierungssystem vor, durch das eine massive Erhöhung der Bundessubventionen vermieden werden sollte: In Anlehnung an frühere Anregungen empfahl er die Errichtung einer Landeszentrale für die Finanzierung von Gewässerschutzmassnahmen, an welcher Kantonalbanken oder Kantone beteiligt wären und die auf dem Anleihenswege beschafftes Kapital den Gemeinden zu günstigen Bedingungen vermitteln würde. Die Mitwirkung des Bundes sollte nur in einer Ausfallgarantie für die Zentrale und in Zuschüssen für eine abgestufte Zinsverbilligung je nach Finanzkraft der Empfänger bestehen. Der Vorschlag, der durch seine Veröffentlichung ein breiteres Echo fand, blieb aber nicht unbestritten; die Bankiervereinigung lehnte in einer Eingabe die Schaffung einer besonderen Institution ab und beanspruchte eine allfällige Staatsgarantie für Gewässerschutzkredite der Banken. Als weitere Anliegen für eine Gesetzesrevision nannte der Direktor des Eidg. Amtes für Gewässerschutz, F. Baldinger, ein allgemeines Verbot für die Ableitung ungereinigter Abwasser, eine Abklärung der Haftbarkeit sowie eine Verschärfung und Präzisierung der Strafbestimmungen. Vor allem zur Vermeidung von Grund- und Oberflächenwasserverschmutzungen durch Erdölprodukte infolge von Unfällen bei Strassentransporten erliess das EDI Richtlinien für Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau.

Procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux (MCF 10660)

La procédure de consultation sur l'avant-projet d'une nouvelle loi concernant la protection des eaux a permis à des groupements récemment fondés de prendre également une position favorable. Le Conseil fédéral a pu de la sorte, en août déjà, présenter à l'Assemblée fédérale le travail de la commission d'experts sans qu'il fût nécessaire d'y apporter d'importantes modifications. La présentation de ce travail était accompagnée, d'un rapport sur l'initiative populaire de 1967. En plus des amendements absolument nécessaires, la nouvelle loi sur la protection des eaux augmente les compétences fédérales et cantonales, en même temps qu'elle étend et précise les modalités de subventionnement. A la session d'automne du Conseil national, la protection des eaux a fait l'objet de diverses interventions. En mars déjà, le DFTCE avait nommé une commission fédérale chargée d'élaborer l'avant-projet d'un article constitutionnel sur l'économie hydraulique.

Bedeutsam war die Verabschiedung der vom Bundesrat 1970 vorgeschlagenen Totalrevision des Gewässerschutzgesetzes durch das Parlament. Gegenüber den zu wenig wirksamen Bestimmungen des früheren Gesetzes wurde eine wesentliche Verschärfung erzielt. Jedermann ist nun verpflichtet, alle Sorgfalt anzuwenden, um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden. Es sind scharfe Strafen vorgesehen. Den Kantonen wird eine zehnjährige Frist auferlegt, um alle Einleitungen und Versickerungen den Erfordernissen des Gewässerschutzes anzupassen. Der Bund beaufsichtigt und koordiniert die Massnahmen. Er kann auf Kosten von säumigen Kantonen, Gemeinden oder anderen Pflichtigen selbst Massnahmen treffen. Dafür werden die Bundessubventionen erhöht. Sie betragen mindestens 15 Prozent und höchstens 50 Prozent für Abwasseranlagen und 40 Prozent für Abfallbeseitigungsanlagen und andere Gewässerschutzmassnahmen (z. B. Algenmähmaschinen). Ein weiterer Zuschlag von 5 Prozent sowie Sonderbeiträge für schwerbelastete Gemeinden sind möglich. Ausserhalb der in generellen Kanalisationsprojekten abgegrenzten Gebiete dürfen nur noch ausnahmsweise Baubewilligungen erteilt werden. Damit soll auch von der Gewässerschutzgesetzgebung her der Zersiedelung ein Riegel geschoben werden. Der Bundesrat kann im weitern Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Stoffen verbieten, die nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer haben. Man denkt dabei an Phosphate und Kunststoffe. Der Bau von Tankanlagen wird bewilligungspflichtig, ihre Überwachung verschärft. Die Kantone haben schliesslich um bestehende Grundwasserfassungen herum Schutzzonen anzulegen und zudem Areale festzulegen, in denen keine Arbeiten ausgeführt werden dürfen, welche künftige Wasseranlagen beeinträchtigen könnten. Alle diese verschärfenden Bestimmungen, die im wesentlichen schon auf einen 1969 vorgelegten Vorentwurf zurückgingen und die häufig technisch komplexe Einzelheiten einschlossen, gaben in den eidgenössischen Räten zu langwierigen Detailberatungen Anlass. In der Kommission des Nationalrates wurden zum Beispiel nicht weniger als 120 Abänderungsanträge gestellt. Am heftigsten umstritten war die Frage der Haftpflicht. Der Bundesrat hatte eine umfassende Kausalhaftung vorgesehen. Der Ständerat schloss sich dieser Lösung in der ersten Lesung im Frühjahr an. Der Nationalrat schränkte im Juni die Kausalhaftung auf Betriebe ein, verschärfte sie aber insofern, als er einem Betrieb, der als Verursacher einer Verschmutzung vermutet wird, die Leistung des Entlastungsbeweises auferlegte. Der Ständerat kehrte schliesslich im Herbst wieder zur ursprünglichen strengen Fassung des für jedermann geltenden Verursacherprinzips zurück, wobei er die Umkehrung der Beweislast beibehielt. Die scharfen Bestimmungen des neuen Gewässerschutzgesetzes erlaubten es, die Standesinitiative des Kantons Neuenburg abzuschreiben. Die Volksinitiative für den Schutz der Gewässer, die von den Räten zur Ablehnung empfohlen worden war, wurde erst nach einigem Zögern zurückgezogen.

Das 1971 von den Räten verabschiedete neue Gewässerschutzgesetz trat auf den 1. Juli in Kraft. Ergänzende Verordnungen setzten insbesondere den Kantonen Fristen für die Ausarbeitung von Sanierungsplänen sowie für die Ausscheidung der Schutzzonen und verboten die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Wasch- und Reinigungsmitteln. Als beratendes und koordinierendes Organ bestellte der Bundesrat eine Eidg. Gewässerschutzkommission.

Revidiertes Gewässerschutzgesetz – elastischeren Gestaltung der Vollzugsverordnung für Berggebiete

Gegen die verschärften eidgenössischen Gewässerschutzbestimmungen machte sich eine Bewegung aus dem Berggebiet geltend. Es wurde vor allem daran Anstoss genommen, dass die 1972 in Kraft getretenen Erlasse in weiten ländlichen Gebieten, für die keine Abwasserkanalisation vorgesehen ist, Neu- und Umbauten nur in dringlichen Fällen gestatten; im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung der Berg- und Hügelregion strebten mehrere parlamentarische Vorstösse eine Lockerung der neuen Ordnung an. Der Bundesrat lehnte eine Rückwärtsrevision des Gewässerschutzgesetzes ab, erklärte sich aber zu einer elastischeren Gestaltung der Vollzugsverordnung bereit.

Vollzugsschwierigkeiten beim Gewässerschutzgesetz aufgrund schwieriger Finanzlage – Einführung einer Sonderabgabe (Po. 12054)

Im Gewässerschutz verursachte die ungünstige Finanzlage des Bundes ernsthafte Vollzugsschwierigkeiten. Durch das 1972 in Kraft getretene neue Gesetz, das die Kantone zur Verwirklichung der geforderten Massnahmen innert zehn Jahren verpflichtet und die Bundessubventionen erhöht hatte, war die Erstellung von Abwasserreinigungsanlagen beschleunigt worden. Die Bestimmung, dass Bauten ohne Kanalisationsanschluss nur in Ausnahmefällen errichtet werden dürfen, drängte manche Gemeinde, die ihre Weiterentwicklung sichern wollte, noch zu besonderer Eile. Nun erklärte man von seiten des Bundes, dass es unmöglich sei, allen eingereichten Beitragsgesuchen fristgerecht zu entsprechen, und dass bis 1982 nur die wichtigen Verunreinigungsquellen behoben werden könnten. In den Kantonen und Gemeinden, denen die Mittel zur Finanzierung der in Angriff genommenen Projekte fehlten, entstand darauf erhebliche Unruhe. Diese kam in verschiedenen Protesten und Eingaben sowie in parlamentarischen Vorstössen zum Ausdruck. Die Einführung einer Sonderabgabe für den Gewässerschutz, die ein Postulat Akeret (svp, ZH) anregte, liess der Bundesrat prüfen; die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem allgemeinen Haushalt lehnte er jedoch ab. Anderseits kam er den Bedürfnissen der Berg- und Hügelregion nach einer weniger strengen Regelung für Baubewilligungen ausserhalb des Kanalisationsgebiets entgegen, indem er durch eine Änderung der Vollzugsverordnung eine flexiblere Praxis ermöglichte.

Zurückgestellte Abwasserreinigungsprojekte konnten in Angriff genommen werden

Vom Investitionsprogramm, das die eidgenössischen Räte im Juni als Massnahme gegen Beschäftigungseinbrüche genehmigten, profitierte vor allen anderen Bundesaufgaben der Gewässerschutz. Zusätzliche Subventionen sollten, sofern deren Empfänger in der Lage wären, die erforderlichen Gegenleistungen aufzubringen, ein Bauvolumen von CHF 240 Mio. auslösen. Abwasserreinigungsprojekte, die zuvor aufgrund von Sparmassnahmen zurückgestellt worden waren, konnten nun trotzdem in Angriff genommen werden.