En tout début de l’année sous revue, le Conseil fédéral a présenté son message sur la «Gen-Lex», jetant dans l’arène publique un débat virulent entre représentants de l’économie et groupes écologistes et associations de consommateurs. L’avant-projet «Gen-Lex» avait été mis sur pied, notamment, pour contrer l’initiative populaire «contre les manipulations génétiques» rejetée en juin 1998 par les cantons et le peuple. Le texte a fondamentalement ratifié la volonté de l’exécutif de s’engager dans la voie des organismes génétiquement modifiés (OGM) et de refuser l’idée un moratoire sur le sujet. Toutefois, il a mis en évidence plusieurs critères supposés ménager la chèvre et le chou dans un dossier délicat. Dans la balance écologique, il a déposé des prescriptions de responsabilités civiles plus contraignantes pour le producteur d’OGM: les actions en réparations pourront s’étendre sur trente ans au lieu de dix, prenant en considération que les dommages génétiques peuvent se transmettre d’une génération à l’autre. De plus, les produits traités génétiquement devront être préalablement soumis à une autorisation d’un comité éthique de douze scientifiques et éthiciens, alors que l’Office fédéral de l’environnement conservera un droit de veto important. Autres mesures: les manipulations devront respecter les principes de «dignité de la créature» prévue par la Constitution, et présenter un avantage pour la communauté dans son ensemble.

Dossier: Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) in der Schweiz

Im Frühjahr präsentierte der Bundesrat die Inhalte der seit langem in Aussicht gestellten Gen-Lex-Vorlage. Im Mittelpunkt der Botschaft zur Gen-Lex, die den Artikel 120 der neuen Bundesverfassung konkretisiert, steht eine Änderung des Umweltschutzgesetzes, wobei aber auch entsprechende Anpassungen bei einer Reihe weiterer Bundesgesetze vorgenommen werden müssen. Umweltminister Leuenberger war mit seiner Forderung nach einem Verbot für die kommerzielle Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) nicht durchgedrungen. Die Botschaft enthielt weder ein solches Verbot noch ein Moratorium, wie es der Direktor des Bundesamts für Wald und Landschaft (BUWAL), Philippe Roch, vorgeschlagen hatte. Hingegen wurde die Haftungsfrage strenger geregelt. Vorgesehen war eine Haftpflicht der Hersteller von GVO mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Die Frist soll der Tatsache Rechnung tragen, dass allfällige Schäden erst in einer nächsten Generation bekannt werden können. Bei Schäden, welche auf eine unsachgemässe Verwendung von GVO zurückzuführen sind, hafte hingegen die Anwenderin oder der Anwender – bei einer maximalen Schadensumme von 20 Mio Fr. Um einem umfassenden Umwelt- und Tierschutz gerecht zu werden, soll im weiteren der verfassungsmässig verankerte Begriff der „Würde der Kreatur“ in der Gen-Lex konkretisiert werden. Der Bundesrat schränkte den Begriff in seiner Botschaft rechtlich auf Tiere und Pflanzen ein. Eine Verletzung derer Würde liege bei einer Tangierung ihrer artspezifischen Eigenschaften vor. Angesichts des weiten Interpretationsspielraums dieser Norm wurde die Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich mit der entsprechenden Güterabwägung beauftragt. Zum Pflichtenheft der Kommission soll zudem die Information der Öffentlichkeit gehören, welcher der Bundesrat in der Vorlage grosse Bedeutung zuschrieb. Die Botschaft sieht unter anderem ein allgemeines Aktenzugangsrecht sowie die Förderung des Dialogs mit der Bevölkerung vor. In diesem Zusammenhang hatte der Nationalrat in der Frühjahrssession eine Motion Gonseth (gp, BL) in abgeschwächter Form als Postulat überwiesen und damit vom Bundesrat gefordert, die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gen-Lex zu prüfen. Zur Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips war mit der Motion eine Verankerung folgender Punkte in der Gen-Lex verlangt worden: offene Information über alle neu angemeldeten Freisetzungsgesuche durch die zuständigen Bundesämter, Akteneinsicht für alle sowie eine einheitliche Informationspolitik in allen Bundesämtern, die in Bewilligungsverfahren von GVO involviert sind.

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Le Conseil fédéral a transmis au parlement un message relatif à une modification de la loi fédérale sur la protection de l'environnement (LPE). Celui-ci découlait de l'adoption en 1996 de la motion Gen-Lex qui chargeait le Conseil fédéral de combler les lacunes du génie génétique dans le domaine non humain. La présente modification (projet Gen-Lex) renforçait la protection de l'homme et l'environnement, veillait au respect de la dignité de la créature et à sa portée juridique, ainsi qu'à la protection de la diversité biologique et à l'utilisation durable de ses éléments constitutifs. Le projet a tenu compte dans sa réglementation à la fois des intérêts de l'environnement, des milieux économiques et de la société afin de permettre le développement du génie génétique partout où les risques étaient prévisibles et où une utilisation judicieuse et durable était possible. Elle réglait en outre la composition et les tâches de la Commission fédérale d'éthique pour la biotechnologie dans le domaine non humain, que le Conseil fédéral et les autorités pouvait consulter pour les questions d'éthique. La réglementation de la responsabilité civile (responsabilité du seul producteur, prolongation des délais) a aussi été complétée. Le projet Gen-Lex ne concernait pas seulement la loi sur la protection de l'environnement, d'autres lois et ordonnances telles que la loi sur la protection des animaux, la loi sur l'agriculture et la loi sur les denrées alimentaires, parmi les principales, ont également été modifiées. Grâce aux nouvelles dispositions proposées dans le présent message, le droit suisse sur le génie génétique correspondra aux grandes lignes du droit de l'UE.

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Vor dem Hintergrund der Debatte um den durch das Buwal abgelehnten Freisetzungsversuch, den Beratungen der Gen-Lex im Ständerat sowie der bevorstehenden Debatte zum Gesetz im der grossen Kammer bekräftigten Ende des Berichtsjahres zehn, der Gentechnologie kritisch und ablehnend gegenüberstehende Organisationen – darunter die SP, die Grünen, der WWF und die Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern – ihre Bereitschaft zum Dialog und zur Mitarbeit an einem tragfähigen Gentechnik-Gesetz. Die Organisationen wiederholten ihre Forderung nach einem Schutz der gentechfreien Landwirtschaft und Lebensmittelproduktion, nach einer Übernahme der anfallenden Kosten durch die Verursacherinnen und Verursacher und nach einer vollständigen Deklaration von Lebens- und Futtermitteln sowie von Saatgut. Eine im September vorgestellte, vom WWF in Auftrag gegebene Studie hatte aufgezeigt, dass die Zulassung gentechnisch veränderter Produkte den Marktanteil traditioneller gentechnikfreier Erzeugnisse reduzieren würde. Hingegen würde im Sinne einer „Marktpolarisierung“ zwischen Gentech- und Bioprodukten die Nachfrage nach gentechnisch veränderten wie auch nach biologischen Produkten steigen.

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En 2000, le Conseil fédéral avait transmis son projet Gen-Lex permettant une utilisation nuancée, mais effective, de la recherche génétique dans l’agriculture. Cette décision avait heurté de front la gauche, les verts et plusieurs associations paysannes. Ces opposants se sont fermement engagés en faveur d’un moratoire sur les organismes génétiquement modifiés (OGN). Premier avis parlementaire sur la question, la commission des Etats, par 8 voix contre 4, a rejeté cette idée. Par contre, elle propose un certains nombres de mesures restrictives afin de ne pas permettre n’importe quelle expérimentation sur les dissémination d’OGN et de renforcer l’arsenal juridique civil et pénal. Le Conseil des Etats a ensuite suivi dans la même proportion les avis de sa commission: par 24 voix contre 16, la chambre haute a refusé le projet d’un moratoire sur les OGN appliqués à la culture en plein champ et à but commercial. Avant de transmettre le dossier au Conseil national, elle a toutefois insisté sur l’importance d’une législation sévère quant aux risques et aux dérives de l’expérimentation génétique.

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Auf Antrag von Beerli (fdp, BE) beschloss der Ständerat eine Ergänzung der Gen-Lex in dem Sinn, dass eine Person, die mit ihrer Einwilligung gentechnisch-veränderte Medikamente einnimmt, auch im Fall von unerwünschten Nebenwirkungen weder die Produktionsfirma noch den dispensierenden Arzt auf Schadensersatz verklagen kann. Die kleine Kammer wollte damit den Imponderabilien der neuesten Entwicklungen Rechnung tragen, die in allen Bereichen der Experimentalmedizin zum Tragen kommen.

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Im Sommer 2001 kam es zur Beratung der Gen-Lex im Ständerat. Die von der WBK des Ständerates verabschiedete Vorlage für ein Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG) sah anstelle der vom Bundesrat vorgeschlagenen Teilrevision des Umweltschutzgesetzes die Schaffung eines separaten Gesetzes vor, das die Anwendung der Gentechnologie bei Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren regelt. Statt eines Moratoriums für die kommerzielle Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in der Landwirtschaft wünschte die Kommissionsmehrheit in Übereinstimmung mit dem Bundesrat ein strenges Bewilligungsverfahren; lediglich für Nutztiere sollte ein zehnjähriges Moratorium eingeführt werden. Die Kommissionsminderheit forderte hingegen auch für die kommerzielle Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen und Mikroorganismen ein bis in das Jahr 2009 geltendes Moratorium. Zulässig bleiben sollten Freisetzungsversuche zu Forschungszwecken. Vor dem Hintergrund der Ablehnung der Genschutz-Initiative im Jahre 1998, aber auch im Wissen um die in der Bevölkerung verbreitete Skepsis gegenüber GVO insbesondere im Lebensmittelbereich verzichtete die kleine Kammer auf eine emotionale Grundsatzdebatte und sprach sich grundsätzlich für die Gen-Lex aus. Sie stimmte einer Haftpflichtregelung mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren zu, fügte jedoch eine Ausnahmebestimmung für Medikamente mit GVO ein. Diese hebt die strengere Regelung auf, wenn Patientinnen und Patienten über die Risiken solcher Medikamente informiert wurden und dennoch in eine Behandlung einwilligten. Im weiteren überwies der Ständerat eine Empfehlung seiner WBK, welche den Bundesrat auffordert, den im Gentechnikgesetz eingeführten Begriff „bestimmungsgemässe Verwendung in der Umwelt“ auf Verordnungsstufe zu präzisieren. In der umstrittenen Moratoriumsfrage, ob mit der Freisetzung von GVO allenfalls einige Jahre zugewartet werden sollte, bis die Risiken besser abschätzbar sind, lehnte der Ständerat ein Moratorium grundsätzlich ab, sei das Gesetz doch streng genug, um Risiken zu limitieren. Ein Antrag Bieri (cvp, ZG) auf ein Teilmoratorium, das nur für den kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen, nicht aber für wissenschaftliche Feldversuche gelten soll, fand keine Zustimmung. Im Herbst nahm der Ständerat die Vorlage einstimmig an. Landwirtschaft-, Konsumenten- und Umweltschutzorganisationen kündigten an, sich weiterhin für ein Moratorium einzusetzen; die Grünen drohten mit dem Referendum. Zum Auftakt der Session hatten Umweltorganisationen dem Ständerat eine Petition mit 30 000 Protestkarten übergeben, womit ihre Forderung nach einem Moratorium für GVO, nach einem Schutz gentechfreier sowie einer vollständigen Deklaration von gentechnisch veränderten Produkten unterstrichen werden sollte.

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Der Nationalrat behandelte in der Herbstsession elf Stunden lang das neue Gentechnikgesetz (GTG) resp. Gen-Lex. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission (WBK) hatte dem Plenum in drei wichtigen Punkten (fünfjähriges Freisetzungs-Moratorium, Ausdehnung des Verbandsbeschwerderechts, Haftung der bewilligungs- und meldungspflichtigen Person vs. Kaskadenhaftung) eine Verschärfung gegenüber der Version des Ständerates beantragt. Im Plenum versuchten Gentech-Befürworter, das GTG als Ganzes abzuschiessen. Orchestriert vom Novartis-Manager Randegger (fdp, BS) und unterstützt von der nahezu geschlossenen FDP-Fraktion stellten Triponez (fdp, BE) und Polla (fdp, GE) je einen Nichteintretensantrag, weil die Vorlage kein Regelwerk, sondern ein „Verhinderungsgesetz“ sei. Neirynck (cvp, VD), Wandfluh (svp, BE) und Frey (fdp, NE) plädierten für Rückweisung an die Kommission, mit der Auflage, zwei Vorlagen auszuarbeiten, eine für die Forschung und eine für die Anwendung in der Landwirtschaft. Vehement setzten sich Linke, Grüne, ein Teil der CVP sowie Bundesrat Leuenberger dafür ein, sechs Jahre nach der Überweisung der ausgerechnet von Randegger stammenden Gen-Lex-Motion nun endlich für einen griffigen Schutz von Mensch, Tier und Umwelt vor den befürchteten negativen Auswirkungen der Gentechnik zu sorgen. Randegger hatte gehofft, die Bauernvertreter im Rat auf seine Seite ziehen zu können. Seine Rechnung ging aber bei Weitem nicht auf. Mit 119 zu 62 Stimmen beschloss der Rat, auf das GTG einzutreten und mit 103 zu 77 Stimmen, es nicht an die Kommission zurückzuweisen.

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Après le Conseil des Etats, c’est le National qui a traité le projet Gen-Lex. Lors de sa session d’automne, la Chambre basse s’est saisie du dossier. Ce sont principalement deux blocs qui se sont affrontés : d’un côté, les défenseurs d’une Suisse ouverte aux développements des biotechnologies et proche des milieux économiques et de la recherche (principalement radicaux et libéraux), de l’autre, une coalition hétéroclite formée de la gauche (socialistes et verts) et des milieux agricoles qui estimaient que les incertitudes liées à ces technologies appelaient à une certaine prudence. Un moratoire explicite de cinq ans sur la production et la commercialisation en Suisse de produits contenant des Organismes génétiquement modifiés (OGM) a été refusé par 90 voix contre 83. Une proposition des écologistes de moratoire intégral interdisant toute sortie à l’air libre d’OGM, y compris pour la recherche, a été balayée. Les écologistes, la gauche et une partie des milieux agricoles ont toutefois obtenu des garde-fous très stricts pour la mise en circulation d’OGM. La question de la responsabilité civile a suscité un débat intense. Les partisans d’une responsabilité du fabricant (l’industrie agroalimentaire) uniquement en cas de défaut objectif du produit ont affronté ceux d’une canalisation de la responsabilité sur ce seul fabricant. C’est finalement la première solution qui a été retenue. Le vote sur l’ensemble a reflété les résultats souvent serrés enregistrés lors de l’examen de détail. Le projet a été accepté par 67 parlementaires (dont 27 pdc, 17 prd, 16 udc et 5 pl), rejeté par 48 (dont 28 ps, 9 pe et 9 udc) et 48 abstentions (dont 18 ps, 14 prd, 13 udc).

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Keine Gefolgschaft fand die Kommissionsmehrheit auch beim Verbandsbeschwerderecht. Sie hatte dieses ausweiten und nicht nur Umweltschutz-, sondern auch Konsumentinnenorganisationen und bäuerliche Körperschaften zulassen wollen. Eine derart sensible Materie brauche Sicherungsmechanismen, argumentierte Aeschbacher (evp, ZH): Chappuis (sp, FR) meinte, besonders die Bauern müssten eigentlich ein Interesse am Vorschlag der WBK haben. Das war aber offenbar nicht so. Zum Erstaunen vieler plädierte der Luzerner Landwirt Kunz (svp), der in der Kommission noch für die Ausweitung votiert hatte, für die ersatzlose Streichung des Verbandsbeschwerderechts und unterstützte einen entsprechenden Antrag seines Bauernkollegen Scherer (svp, ZG), der mit 84 zu 75 Stimmen angenommen wurde. Auch bei der Haftung wich der Rat mit 87 zu 81 Stimmen von der von der Kommission vorgeschlagenen durchgehenden Kanalisierung auf die bewilligungs- oder meldepflichtige Person ab. So soll beim zugelassenen In-Verkehr-Bringen von GVO die Produktehaftung zum Zug kommen. Die strengere Gefährdungshaftung gilt nur noch für Freisetzungsversuche, in geschlossenen Systemen und bei unerlaubter Anwendung. Heberlein (fdp, ZH) warnte mit Erfolg, sonst würden die Schweizer Firmen gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten diskriminiert. In der Gesamtabstimmung wurde die Gen-Lex mit 67 zu 48 Stimmen angenommen.

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Le Conseil des Etats a repris le dossier en décembre pour l’examen des divergences. Concernant la question de la responsabilité, il s’est rapproché du National tout en apportant quelques précisions concernant le « privilège des agriculteurs ». La responsabilité des conséquences que peuvent avoir ces substances ne devrait pas être assumée par les agriculteurs (dans ce cas utilisateurs), mais par les producteurs et importateurs de semences génétiquement modifiées. Un droit de recours a été prévu en cas de mauvaise utilisation.

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In der Wintersession nahm der Ständerat im Eilzugverfahren die erste Differenzbereinigung vor. Eine Minidiskussion gab es nur zu der vom Nationalrat eingefügten Bestimmung über die Förderung der Gentechnologieforschung. Ein Antrag Leumann (fdp, LU), hier dem Nationalrat zu folgen, unterlag mit 25 zu 15 Stimmen. Ebenfalls chancenlos blieb der Einsatz von David (cvp, SG) für den Schutz der gentechnikfreien Produktion. Sein Antrag wurde mit 25 zu 14 Stimmen abgelehnt, jedoch wurde den für den Umgang mit GVO Verantwortlichen eine Sorgfaltspflicht auferlegt. Als weitere Sicherheitsmassnahme führte der Ständerat die Bestimmung ein, dass jemand, der einem Landwirt GVO-Produkte verkauft, von diesem eine schriftliche Bestätigung einholen muss, dass er die damit zusammenhängenden Anweisungen zur Kenntnis genommen hat. Dem Verbot der Freisetzung von gentechnisch veränderten Wirbeltieren stimmte die kleine Kammer diskussionslos zu, ebenso dem erst 2009 in Kraft tretenden Verbot von antibiotikaresistenten Markergenen. Bei der Haftung schloss sie sich weitgehend dem Nationalrat an, dehnte allerdings die Gefährdungshaftung des Herstellers auf den Landwirtschaftsbereich aus. Diese soll aber nicht spielen, wenn in einem Betrieb, der Saatgut produziert, versehentlich gentechfreies mit gentechverändertem Saatgut vermischt wird; dann haftet dieses Unternehmen und nicht der GVO-Hersteller. Das Beschwerderecht der Umweltverbände wurde wieder in die Vorlage eingefügt.

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Die im Vorjahr geführte Monsterdebatte zur Gen-Lex zeigte im Berichtsjahr Früchte: Die Basis für die Suche nach Kompromissen war gelegt, und nach einigen Anläufen konnte das Gesetz auch verabschiedet werden. Vorerst folgte der Nationalrat seiner WBK, welche wiederholt die Notwendigkeit eines Schutzes der GVO-freien Landwirtschaft betont hatte, und sprach sich im Gegensatz zum Ständerat mit 85:74 Stimmen für einen sogenannten Schutzartikel aus, der den Schutz der Anbauflächen jener Bauern schützen soll, welche weiterhin auf landwirtschaftliche Produkte ohne GVO setzen. Eine Minderheit der Kommission hatte in diesem Schutzartikel eher einen Marketingartikel gesehen, der weder Menschen noch Umwelt noch Tiere schütze, sondern lediglich eine landwirtschaftliche Produktegattung protegiere. Beim so genannten Zweckartikel konnte ein Kompromiss zwischen der ursprünglichen Haltung des Nationalrats für eine Förderung der wissenschaftlichen Forschung und derjenigen des Ständerats für eine blosse Ermöglichung der wissenschaftlichen Forschung gefunden werden. Die grosse Kammer stimmte einer von ihrer WBK mit 12:11 Stimmen gutgeheissenen Kompromissformulierung zu, wonach das Gesetz „insbesondere der Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Gentechnologie für Mensch, Tier und Umwelt Rechnung tragen“ soll. Auch das Verbandsbeschwerderecht fand erst in einem zweiten Anlauf mit 92:77 Stimmen die Zustimmung des Nationalrats – mit flammender Unterstützung des Umweltministers Leuenberger und gegen vornehmlich bürgerlichen Widerstand, der im Verbandsbeschwerderecht ein „neues Sonderrecht“ „ideeller Organisationen“ sah, das die Gen-Lex zum „Verhinderungsgesetz“ umfunktionieren werde. Der Ständerat lenkte schliesslich in der Frage nach dem Schutz von Anbauflächen für Agrarprodukte ohne GVO ein, folgte dem Nationalrat in seiner Befürwortung des „Schutzartikels“ und machte damit das Gesetz bereit für die Schlussabstimmung. Der Bundesrat genehmigte Ende November die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) vorgenommenen Anpassungen entsprechender Verordnungen, so dass das Gesetz auf den 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt werden konnte.

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