Sozialpolitik
Sozialversicherungen
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die SP reichten eine Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV" ein. — Der Ständerat stimmte der 10. AHV-Revision grundsätzlich zu. Die vorberatende Kommission des Nationalrates beschloss dagegen, bereits im jetzigen Zeitpunkt die Einführung des Rentensplittings eingehend zu prüfen. — Beide Räte verabschiedeten das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. — Der Bundesrat gab einen Vorentwurf für ein Freizügigkeitsgesetz in der beruflichen Vorsorge in die Vernehmlassung. — Nur äusserst knapp nahmen die Räte einen dringlichen Bundesbeschluss zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen an. Entgegen dem Willen der Regierung wurde die Plafonierung der Tarife und Prämien auf ein Jahr beschränkt. — Der Bundesrat stellte seine Botschaft für die Totalrevision des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vor.
Grundsatzfragen
Mit einer Motion ersuchte die Grüne Fraktion den Bundesrat, dem Parlament die
Europäische Sozialcharta
erneut zur Ratifizierung vorzulegen. Die Schweiz hat die Charta 1976 unterzeichnet, doch lehnten sowohl der Ständerat (1984) als auch der Nationalrat (1987) die Ratifizierung ab. Die Grüne Fraktion wies darauf hin, dass — mit Ausnahme von Liechtenstein, San Marino und der Schweiz — alle Mitgliedstaaten des Europarates die Charta ratifiziert haben oder daran sind, dies zu 'tun. Nach Ansicht der Grünen kann es sich die Schweiz auf die Dauer nicht leisten, zwar bei allen europäischen Harmonisierungsbemühungen in wirtschaftlichen Belangen mitzumachen, auf sozialpolitischem Gebiet aber abseits zu stehen. Wie bereits im Vorjahr bei der Beantwortung einer entsprechenden Interpellation Pini (fdp, TI) bekräftigte der Bundesrat seinen Wunsch, im Moment alle Anstrengungen auf die EWR-Verhandlungen zu konzentrieren. Unter Berücksichtigung der sozialpolitischen Massnahmen, die in diesen Verhandlungen ebenfalls einbezogen sind, wolle er sich die Möglichkeit vorbehalten, auf die Frage der Ratifikation dann zurückzukommen, wenn die günstigsten Bedingungen zu ihrer Annahme gegeben seien. Auf seinen Antrag wurde die Motion nur in der Postulatsform angenommen
[1].
Im Rahmen der Diskussionen über eine mögliche Annäherung an den europäischen Binnenmarkt wurde immer wieder die Frage nach dessen Auswirkungen auf die schweizerischen Sozialversicherungswerke aufgeworfen. Dabei herrschte die Meinung vor, dass die Anzahl der durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller EWR-Angehöriger notwendig werdenden Anpassungen relativ gering sein werde, dass diese die Schweiz aber zum Teil recht teuer zu stehen kommen dürften und vielleicht in einigen Bereichen zu einem Systemwandel führen müssten.
Im EG-Recht wurde der Versicherungsschutz für Wanderarbeitnehmer und deren Familien bereits 1958 in zwei Verordnungen verankert. Sie betreffen grundsätzlich alle Zweige der Sozialversicherung und sollen verhindern, dass bei einem grenzüberschreitenden Wechsel von Arbeitsplatz oder Aufenthaltsort Leistungslücken entstehen. Bei einem wie auch immer ausgestalteten Anschluss an Europa würde dies für die Schweiz bei der AHV/IV zu keiner Mehrbelastung führen, da die Schweiz mit allen EG- und EFTA-Ländern ausser Irland bereits entsprechende zwischenstaatliche Verträge geschlossen hat. Die Ansprüche auf diese Renten müssen heute zwar in der Schweiz geltend gemacht werden, die Leistungen können aber ins Ausland transferiert werden. Auch bei der beruflichen Vorsorge (BVG) sowie bei der Kranken- und Unfallversicherung wurden keine wesentlichen juristischen oder finanziellen Probleme geortet.
Als
besonders kostenträchtig wurde hingegen der Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV erachtet. Die EL sind eine schweizerische Spezialität und wurden 1966 als Übergangslösung geschaffen, bis die AHV- und IV-Renten den Existenzbedarf decken. Da diese Bedingung aber noch heute nicht erfüllt ist, sind die EL geblieben und nehmen einen festen Platz in unserem Sozialsystem ein. Für sie gilt aber das Prinzip, dass sie nur in der Schweiz ausgerichtet werden. Diese Bestimmung wäre mit den EWR-Grundsätzen nicht mehr vereinbar. Neu müsste allen, die eine Schweizer Rente beziehen und im EWR wohnen, diese Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Im Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) rechnete man dafür mit jährlichen Mehrausgaben bis zu 600 Mio Fr. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich beim Vollzug fast unlösbare Probleme stellen würden. Schon in der Schweiz erweisen sich die Bedürfnisabklärungen bei den EL gelegentlich als schwierig. In einem grossen Teil der europäischen Länder wäre es aber praktisch undenkbar, von der Schweiz aus die Bedürfnislage der Betroffenen in Erfahrung zu bringen und deren Vermögensverhältnisse eindeutig abzuklären
[2].
Einstimmig verabschiedete die kleine Kammer den Entwurf zu einem
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher auf eine parlamentarische Initiative von Josi Meier (cvp, LU) aus dem Jahr 1985 zurückgeht. Das neue Gesetz strebt lediglich eine Koordination der wichtigsten allgemeingültigen Normen des in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Sozialversicherungsrechts an, sollte also zu keinen materiellen Veränderungen der bestehenden Sozialversicherungswerke führen
[3].
In seiner Stellungnahme zur Vorlage begrüsste der Bundesrat zwar die Vereinheitlichung von Begriffen, Rechtsinstituten und Verfahrensregelungen sowie eine bessere Koordination im Beitrags-und Leistungsbereich der verschiedenen Sozialversicherungen, betonte aber, seiner Ansicht nach komme dem ATSG angesichts der zurzeit hängigen Geschäfte – 10. AHVRevision, Revision der Krankenversicherung, Überprüfung der Dreisäulen-Konzeption – und der nicht absehbaren Entwicklungen im europäischen Einigungsprozess keine vorrangige Priorität zu
[4].
Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV)
Eine
wissenschaftliche Überprüfung der Drei-Säulen-Konzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, welche der Bundesrat 1990 bei fünf Experten in Auftrag gegeben hatte, führte zu einer grundsätzlichen Bejahung dieses Prinzips. Die drei Säulen (AHV/IV, BVG und Selbstvorsorge) wurden hingegen unterschiedlich gewichtet. Insbesondere wichen die Vorschläge zum optimalen Finanzierungssystem voneinander ab. Das EDI will nun die Gutachten vertieft auswerten und dem Bundesrat bis im Sommer 1992 einen Bericht zur Drei-Säulen-Konzeption mit Vorschlägen über die Grundsätze der künftigen Gesetzgebung unterbreiten
[5].
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB) und die SP reichten mit 118 264 gültigen Unterschriften ihre
Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV" ein, die zum Ziel hat, AHV und IV weitgehend existenzsichernd zu gestalten. Die Pensionskassen sollten 'dagegen abgebaut werden und deutlicher als heute die Funktion einer Zusatzversicherung erhalten. Gleichzeitig wollen die Initianten die Gleichstellung von Mann und Frau erreichen und die heutige Ehepaarrente durch eine Einzelrente (Splitting) ersetzen
[6].
Der Gedanke einer substantiellen Aufstockung der AHV-Renten mit dem Ziel, diese existenzsichernd auszugestalten, scheint sich auch in bürgerlichen Kreisen einen Weg zu bahnen. Mit einem überwiesenen Postulat des Tessiner Freisinnigen Cavadini lud der Nationalrat den Bundesrat ein, den finanziellen Mehraufwand zu ermitteln, den die Anhebung des Mindestbetrages der AHV-Renten auf das Niveau des Höchstbetrages mit sich brächte, und im Rahmen der 11. AHV-Revision die Einführung einer Einheitsrente zu prüfen, die den Existenzbedarf aller AHV-Bezügerinnen und -bezüger deckt. Dies würde, führte Cavadini aus, zu einer Verringerung der Ergänzungsleistungen führen, welche nur noch an Einzelpersonen oder Ehepaare ohne ausreichende berufliche Vorsorge als Unterstützungsbeiträge an die Wohnungskosten und die Krankenkassenprämien auszurichten wären
[7].
Gleich wie im Vorjahr der Ständerat lehnte auch der Nationalrat eine Standesinitiative des Kantons Jura ab, die eine einheitliche Erhöhung aller AHV/IV-Renten und eine Überprüfung der Minimalrenten verlangte
[8].
Für den Vorsteher des federführenden Departements des Innern, Bundespräsident Cotti, wurde die
ständerätliche Eintretensdebatte zur 10. AHV-Revision zu einer wahren Zitterpartie. Die Mehrheit der vorberatenden Kommission beantragte dem Rat zwar Eintreten, doch verlangten sowohl eine sozialdemokratische Kommissionsminderheit (Bührer/SH und Miville/BS) wie auch der Freisinnige Schoch (AR) Rückweisung an den Bundesrat; Jagmetti (fdp, ZH) wollte die Vorlage zur Überarbeitung an die Kommission zurückgeben. Alle diese Antragsteller stiessen sich daran, dass die
10. AHV-Revision der Gleichstellung der Geschlechter nicht Rechnung trägt. Während aber der Antrag Bührer/Miville das Rentensplitting ohne Schlechterstellung der Frauen beim Rentenalter wollte, tendierten die beiden freisinnigen Anträge auf eine Angleichung des Rentenalters zuungunsten der Frauen. Nur dank der geschlossenen Front der CVP-Abgeordneten, welche zwar vereinzelt auch Kritik am mangelnden Mut des Bundesrates übten, die aber ihren Regierungsvertreter offenbar nicht durch eine Rückweisung brüskieren wollten, wurde schliesslich Eintreten beschlossen. Hauptargument Cottis war, dass bei Nichteintreten die Verbesserungen für die weniger begüterten Rentner weiter auf sich warten lassen müssten. Nach dieser recht emotional geführten Grundsatzdebatte schien es, als würden die Kritiker in der kleinen Kammer resignieren. In der Detailberatung verabschiedete der Ständerat die bundesrätliche Vorlage mit einigen unbedeutenden Änderungsvorschlägen. Insbesondere hielt er — entgegen anderslautenden Anträgen — an dem vom Bundesrat vorgeschlagenen ungleichen Rentenalter (65/62) für Männer und Frauen und an der gemeinsamen Ehepaarrente fest
[9].
Das Unbehagen an der
erneut ausgeklammerten Gleichstellung der Geschlechter veranlasste die Ständeräte Küchler (cvp, 0W) und Schoch (fdp, AR) zur Einreichung von zwei Motionen, welche beide die unverzügliche Ausarbeitung einer 11. AHV-Revision verlangten. Während die Motion Küchler sehr allgemein gehalten war, forderte die Motion Schoch als Preis für
Rentensplitting und Betreuungsgutschriften auch die Gleichstellung der Geschlechter beim Rentenalter durch die Heraufsetzung des Pensionierungsalters der Frauen auf 65 Jahre. Dieser Punkt war es denn auch, der in der Herbstsession zu einem heftigen Schlagabtausch zwischen der Schaffhauser SP-Ständerätin Bührer und dem Motionär führte. Beide Motionen wurden schliesslich als Postulat überwiesen
[10].
Nachdem bereits im Frühjahr die meisten Parteien wenig Begeisterung für Cottis Revisionsvorschläge signalisiert hatten, scherte die
vorberatende Kommission des Nationalrates — die aufgestockte Kommission für soziale Sicherheit unter dem Zürcher Freisinnigen Allenspach — dann definitiv aus und beschloss, die Einführung einer zivilstandsunabhängigen Rente ohne Verzug einlässlich zu prüfen. Sie unterbrach deshalb ihre Beratungen und beauftragte das BSV, bis im Herbst einen Zusatzbericht zu den verschiedenen Splitting-Modellen vorzulegen. Obgleich das BSV in diesem Bericht die Ansicht vertrat, das Splitting würde zu massiven Einkommenseinbussen für Rentner mit ehemals mittleren Einkommen führen, bildete die Kommission im September einen Ausschuss mit dem Auftrag, innerhalb von sechs Monaten ein konsensfähiges Splitting-Modell mit Betreuungsgutschriften auszuarbeiten. Die Arbeitsgruppe kann sich dabei, neben dem Bericht des BSV, auf die bereits vorliegenden Modelle von SP und Gewerkschaften, der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, einer Arbeitsgruppe der FDP sowie auf Vorschläge der Nationalrätinnen Haller (sp, BE) und Nabholz (fdp, ZH) abstützen
[11].
Bei der Behandlung der Revision von Art. 33ter des AHV-Gesetzes (s. unten) wurden im Nationalrat in letzter Minute mehrere Anträge eingebracht mit dem Ziel, die 10. AHV-Revision aufzuspalten und die kaum bestrittenen Punkte (Rentenformel und Hilflosenentschädigung sowie die — allerdings kontroverser beurteilte — Frage der Besserstellung der geschiedenen Frauen) vorwegzunehmen, damit diese termingemäss auf den 1.1.1992 in Kraft treten könnten. Die Frage des Systemwechsels sollte dann gesondert angegangen werden. Dieses Vorprellen wurde vom Rat wenig goutiert und — wenige Wochen vor den Erneuerungswahlen — als wahltaktisches Manöver qualifiziert. Die grosse Kammer stimmte denn auch mit deutlichem Mehr einem Ordnungsantrag auf Nichteintreten zu und überwies die Anträge der vorberatenden Kommission
[12].
Als Geste der Solidarität schlug der Bundesrat dem Parlament vor, anlässlich der 700-Jahr-Feiern der Eidgenossenschaft allen Bezügern von Ergänzungsleistungen (EL) eine Jubiläumszulage von 700 Fr. auszurichten. Der Vorlage wurde in beiden Räten einstimmig zugestimmt
[13].
Nur als Postulat verabschiedete der Nationalrat eine vom Ständerat überwiesene Motion Hänsenberger (fdp, BE), mit welcher der Bundesrat aufgefordert wird, die verfassungsmässigen Grundlagen der EL neu zu fassen
[14].
Die grosse Kammer behandelte drei parlamentarische Vorstösse, welche zum Ziel hatten, den
Kreis der Anspruchsberechtigten auszudehnen. Mit einer Motion wollte Nationalrat Leuenberger (sp, SO) eine Aufhebung der Sperrfrist von 15 Jahren für den Bezug von Ergänzungsleistungen für niedergelassene Ausländer erreichen. Der Bundesrat äusserte Bedenken, dies könnte zu einem Altersrentner-Tourismus führen und wies darauf hin, dass auch die vorberatende Kommission des Ständerates bei der Behandlung der 10. AHVRevision eine Reduktion von 15 auf 10 Jahre abgelehnt hatte. Ebenfalls mit einer Motion verlangte der Aargauer CVPAbgeordnete Bircher die Ausarbeitungeines Ergänzungsleistungssystems für Familien und Alleinerziehende in wirtschaftlichen Notlagen. Der Bundesrat sagte zu, bei der Behandlung der Armutsfrage auch diesen Aspekt miteinzubeziehen, und war bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, ebenso wie ein ähnlichlautendes Postulat Hildbrand (cvp, VS). Da sowohl die Motion Leuenberger als auch die Vorstösse Bircher und Hildbrand bekämpft wurden, verschob der Nationalrat die Diskussion auf später
[15].
1989 hatte der Bundesrat mit Erfolg die Abschwächung einer Motion Gadient (svp, GR), welche eine
automatische Ausrichtung der EL an die Anspruchsberechtigten verlangt hatte, in ein Postulat beantragt. Sein Haupteinwand war damals, dies würde zu einer unverhältnismässigen Belastung der Verwaltung führen. Dieses Argument fällt nach Meinung des Nationalrates mit der Steuerharmonisierung weg, weshalb er ein Postulat Zölch (svp, BE) überwies, welches die Regierung auffordert, die Möglichkeiten zu untersuchen, die es erlauben würden, die Berechtigung zum Bezug von EL anhand der Steuererklärung durch die Steuerbeamten zu prüfen
[16].
Aus Gründen des administrativen Aufwandes werden die Renten der AHV/IV und der Unfallversicherung nur alle zwei Jahre der Teuerung angepasst, es sei denn, die Inflation überschreite im Zwischenjahr eine bestimmte Schwelle. Bei der 9. AHV-Revision war diese auf 8% festgesetzt worden. Im Vorjahr jedoch waren Bundesrat und Parlament – angeregt durch eine Intervention des SGB – übereinstimmend zur Ansicht gelangt, diese Schwelle sei zu hoch, weshalb sie auf den 1.1.1991 einen ausserordentlichen Teuerungsausgleich beschlossen hatten. Noch vor Ende 1990 hatte der Bundesrat dem Parlament seine Botschaft für eine Revision von Art. 33ter Absatz 4 des AHVGesetzes und von Art. 34 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes zugeleitet. Nach Auffassung des Bundesrates sollte für diese beiden Versicherungen inskünftig eine
jährliche Anpassung möglich sein, sobald die Teuerung die Schwelle von 4% überschreitet. Eine Minderheit der vorberatenden Kommission, welche von der SP, den Grünen und der LdU/EVP-Fraktion unterstützt wurde, beantragte eine Senkung auf 3%, konnte sich im Rat aber nicht durchsetzen. Im Ständerat wurde der bundesrätliche Vorschlag diskussionslos und einstimmig angenommen. Keine Chance hatte in beiden Räten eine Standesinitiative des Kantons Baselstadt, welche den Übergang zum jährlichen Teuerungsausgleich verlangte
[17].
Invalidenversicherung
Nach Bereinigung geringfügiger Differenzen
verabschiedeten beide Räte das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Hauptpunkte der Gesetzesänderung, die zum zweiten Paket der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gehört, ist die Schaffung kantonaler IV-Stellen und der Verzicht auf eine eigene IV-Stelle für das Bundespersonal
[18].
Eine Motion Borel (sp, NE) verlangte vom Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, wonach die durch Geburtsgebrechen verursachten Kosten für Arzt, Heilmittel und Pflege nicht nur bis zum Alter von 20 Jahren, wie dies heute der Fall ist, sondern ohne zeitliche Begrenzung von der IV übernommen werden. Auf Antrag des Bundesrates, der eine Totalrevision des Invalidenversicherungsgesetzes für die übernächste Legislatur in Aussicht stellte, wurde die Motion nur als Postulat überwiesen
[19].
Im Anschluss an die Behandlung einer Petition der Schweizerischen Paraplegikervereinigung zur Verbesserung der Stellung der Behinderten verabschiedete der Nationalrat eine Motion seiner Petitionsund Gewährleistungskommission für die Einführung einer Integritätsentschädigung in der IV auf Antrag des Bundesrates nur in der Postulatsform
[20].
Der Ständerat überwies ein Postulat Miville (sp, BS), welches die Regierung einlädt zu prüfen, wie die Betriebsbeiträge der Invalidenversicherung an anerkannte Institutionen für Behinderte differenzierter ausgerichtet werden könnten
[21].
Berufliche Vorsorge
Eine von der Arbeitsgruppe "Gesetzesevaluation" des EJPD in Auftrag gegebene Studie kam zum Schluss, dass sich in Zeiten wirtschaftlicher Rezession die Schwächen des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) deutlicher bemerkbar machen. Das grösste Problem ist die
mangelnde volle Freizügigkeit im überobligatorischen Bereich, welche bewirkt, dass die Arbeitskräfte auf Veränderungen im Markt nicht flexibel genug reagieren, doch bestehen auch gravierende Versicherungslücken für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit geringem Lohn sowie für Personen, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nur einer Teilzeitarbeit nachgehen (Koordinationsabzug)
[22].
Der parlamentarischen Initiative der Grünen Fraktion, welche verlangte, aus den Kapitalien der zweiten Säule sei jährlich ein Solidaritätspromille in einem Fonds zu äufnen, aus dem Einrichtungen der
Alters- und Hochbetagtenbetreuung und -pflege ermöglicht werden sollten, wurde nicht Folge gegeben. Der Rat übernahm damit die Auffassung seiner vorberatenden Kommission, wonach es nicht angehe, Aufgaben gesamtgesellschaftlicher Natur einseitig den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufzubürden, und es zudem fraglich sei, ob die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine derartige Abgabe vorhanden seien. Auf Antrag der Kommission stimmte die Kammer aber einem Postulat zu, welches den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie in Zusammenarbeit mit den Kantonen und privaten Trägern zusätzliche Mittel für die Betreuung und Pflege von Betagten zur Verfügung gestellt werden könnten
[23].
Ein Postulat Carobbio (sp, TI), welches den Bundesrat auffordert, die Lage selbständig Erwerbender mit geringem Einkommen (Handwerker, Kulturschaffende usw.) innerhalb der 2. Säule zu prüfen, wurde diskussionslos überwiesen. Carobbio erinnerte daran, dass der Rat bereits 1987 ein ähnlïchlautendes Postulat Morf (sp, ZH) überwiesen hatte, seither aber keine konkreten Schritte zur Lösung dieses Problems erfolgt seien
[24].
Weil er es als sinnvoller und rascher realisierbar erachtet, den Grundsatz der vollen Freizügigkeit auf Gesetzesstufe anstatt in der Verfassung zu regeln, beantragte der Bundesrat dem Parlament, die
Volksinitiative des Kaufmännischen Vereins "für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge" Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen
[25].
Da er aber dem materiellen Anliegen der Initianten weitgehend zustimmte, schickte er bereits anfangs des Jahres einen Vorentwurf für ein Freizügigkeitsgesetz in die Vernehmlassung, welches im Sinn eines indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative die wichtigsten Punkte der Initiative aufnimmt. Grundidee der neuen überbetrieblichen Regelung ist, dass bei einem Stellenwechsel die von der alten Pensionskasse erhaltene Austrittsleistung genügen soll, um den Vorsorgeschutz am neuen Ort ohne zusätzliche Eintrittsgelder auf dem bisherigen Niveau weiterzuführen. Angestrebt werden also nicht, wie im Initiativtext, möglichst hohe Austrittsleistungen, sondern die Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Wer die Stelle wechselt, soll sich nur noch für die Differenz einkaufen müssen, die sich aus höheren Leistungen der neuen Kasse ergibt. Ohne dass so die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der Pensionskassen in Frage gestellt würden, werden die Aus- und Eintrittsleistungen aller Kassen aufeinander abgestimmt, zumindest beim Wechsel innerhalb systemgleicher Kassen. Die Mehrkosten der neuen Lösung wurden auf rund 1% geschätzt.
Ausser der Berechnung der Freizügigkeitsleistung will das neue Gesetz, das wegen seiner besseren Übersichtlichkeit einer Revision der entsprechenden Artikel im BVG und im OR vorgezogen wurde, den Vorsorgeschutz umfassend erhalten und regelt deshalb auch eine Reihe von Einzelfragen. So dürfen etwa bei einem Kassenwechsel keine neuen gesundheitlichen Vorbehalte angebracht werden. Bei Heirat einer Frau und damit verbundener Berufsaufgabe werden Pensionskassengelder nicht mehr wie bisher ausbezahlt, sondern bleiben auf einem Sperrkonto, damit bei einem späteren beruflichen Wiedereinstieg auf dem bisherigen Rentenanspruch aufgebaut werden kann
[26].
In der
Vernehmlassung begrüssten die Arbeitnehmerverbände – unterstützt von SP und LdU – die vorgeschlagene Harmonisierung von Austritts- und Eintrittsleistungen, bemängelten aber, dass immer noch ein Teil der Arbeitgeberbeiträge in den alten Kassen verbleibe. Bei systemungleichen Kassen würden sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- in eine Beitragsprimatkasse nach wie vor grosse Verluste für die Arbeitnehmer ergeben; ausländische Arbeitnehmer würden die für sie einbezahlten Beiträge zudem verlieren. Eine diametral entgegengesetzte Haltung nahmen die Arbeitgeberorganisationen, die Pensionskassen sowie CVP, FDP, SVP und LPS ein. Obgleich auch sie sich für eine substantielle Verbesserung der Freizügigkeit aussprachen, wollten sie einzig die Austrittsleistungen bundesrechtlich regeln. Verbindliche Vorschriften bei den Eintrittsleistungen erachteten sie als unzulässigen Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Pensionskassenreglemente. Deshalb lehnten sie ein Spezialgesetz ab und plädierten für eine blosse Anderung der OR-Bestimmungen. Die Pensionskassen unterbreiteten ein eigenes Modell, welches tendenziell höhere Austrittsleistungen bringen, jedoch keine kassenübergreifenden Bestimmungen enthalten und zudem die öffentlichen Pensionskassen nicht einbeziehen würde
[27].
Der Bundesrat blieb jedoch hart. Mit dem Argument, die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die
Mobilität der Arbeitnehmer sei wichtiger als die Interessen der Pensionskassen an einer möglichst freien Reglementsgestaltung, beschloss er, grundsätzlich an seinem Harmonisierungsvorschlag festzuhalten und beauftragte das EJPD, unter Einbezug geringfügiger Korrekturen (Verzicht auf eine zwingende Formel bei der Berechnung der Eintrittsleistung) auf der Grundlage des Vorentwurfs eine Botschaft zum neuen Spezialgesetz auszuarbeiten
[28].
Die vom Schweizer Rentner-Verband lancierte
Volksinitiative "für einen vollen Teuerungsausgleich bei laufenden Renten der beruflichen Vorsorge"
kam nicht zustande
[29].
Eine Motion Dünki (evp, ZH), welche ebenfalls den vollen Teuerungsausgleich für alle BVG-Renten verlangte, allerdings nur auf deren obligatorischem Teil, wurde von Nationalrat Allenspach (fdp, ZH) bekämpft, weshalb die Diskussion verschoben wurde, obgleich der Bundesrat bereit gewesen wäre, das Anliegen als Postulat entgegenzunehmen
[30].
Ein Postulat Eggenberger (sp, BE) für eine an die Entwicklung der Reallöhne angepasste Anhebung der sogenannten Altrenten des Bundespersonals wurde vom Nationalrat diskussionslos überwiesen
[31].
Die sehr
konservativen Anlagepolitik der Gelder der 2. Säule, deren Bilanzsumme auf über 200 Mia Fr. angestiegen ist, steht immer mehr
unter Beschuss. Seit 1987 hat sich zwar der Anteil der traditionellen Anlageformen (Obligationen, Liegenschaften, Hypotheken, Guthaben beim Arbeitgeber) verringert, liegt mit rund 75% aber immer noch sehr hoch. Damit erreichen die Pensionskassen mit ihren Anlagen nur 1,7% Realzins, während vergleichbare Institutionen etwa in England oder Japan Verzinsungen von 3 bis 4% ausweisen. Da die Pensionskassengelder aber mindestens zum selben Prozentsatz verzinst werden müssten, wie die Nominallöhne ansteigen, um später Engpässe bei der Ausrichtung der Leistungen zu vermeiden, wurden verschiedene andere Anlageformen geprüft, wie etwa die Beteiligung an zukunftsträchtigen, nicht börsenkotierten mittelgrossen Unternehmen. Auch wurde der Bundesrat aufgefordert, die Anlagevorschriften für Pensionskassen flexibler zu gestalten
[32].
Für die Anlagen der Pensionskassen im Immobiliensektor – insbesondere die Botschaft des Bundesrates über die Verwendung von Pensionskassengeldern zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums – siehe oben, Teil I, 6c (Wohnungsbau).
Krankenversicherung
Wie aus einer
repräsentativen Umfrage hervorging, sind neun von zehn Schweizerinnen und Schweizern der Ansicht, die Kosten für das Gesundheitswesen seien an der oberen Grenze angelangt, und eine Mehrheit befürwortet ein stärkeres Engagement des Bundes für niedrigere Krankenkassenprämien. 86% der befragten Personen erklärten sich zwar zufrieden mit den Leistungen der Krankenkassen; die meisten wollen aber die ständig steigenden Prämien nicht mehr hinnehmen. In den letzten 25 Jahren haben sich die Prämien verzehnfacht, während die Haushalteinkommen nur knapp um das Vierfache gestiegen sind. Wie schon bei früheren Umfragen wünschten knapp 60% die Finanzierung der Krankenversicherung über Lohnprozente
[33].
Genau dies will auch die 1986
von der SP eingereichte Volksinitiative "für eine gesunde Krankenversicherung", welche zudem ein Obligatorium und zeitlich nicht begrenzte Leistungen der Kassen anstrebt. Finanziert werden soll das System über
Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge sowie durch Subventionen des Bundes, die mindestens einen Viertel der Ausgaben ausmachen müssten, wobei auch die Kantone in die Pflicht genommen würden. Mit dem Hinweis auf die bereits weit gediehenen Arbeiten für eine Totalrevision des Krankenversicherungsgesetzes (s. unten), und weil die SP-Vorschläge das schweizerische Gesundheitswesen sowie das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen nachhaltig verändern würden, beantragte der Bundesrat dem Parlament, die Initiative ohne formellen Gegenvorschlag zur Ablehnung zu empfehlen
[34].
Als die Krankenkassen bereits schon in den ersten Monaten des Berichtsjahres damit drohten, die Prämien für 1992 um durchschnittlich 20% – Kassen mit mehrheitlich "schlechten Risiken" (Frauen, ältere Menschen) sprachen gar von 40% – anheben zu wollen, schien es dem Bundesrat an der Zeit, der sich unaufhaltsam drehenden
Kostenspirale und der wachsenden Entsolidarisierung entgegenzutreten
[35].
Als erste Massnahme zur
Stärkung der Solidarität unter den Versicherten verfügte das EDI im Sommer Mindestprämien für die Kollektivversicherungen, welche als Versicherer von Menschen im erwerbsfähigen Alter weniger Risiken tragen und dementsprechend niedrigere Prämien in Rechnung stellen können. Die vom EDI auf den 1.1.1992 festgelegten und nach Regionen und Orten abgestuften neuen Mindestprämien dürfen nur noch um höchstens 25% unter dem Minimaltarif der Einzelversicherungen liegen, was für die Angehörigen bestehender Kollektivversicherungen zu einem Prämienanstieg zwischen 20 und 50% führen dürfte
[36].
Wirksame Mittel zur Kostendämpfung und ein sozial gerechteres Gesundheitssystem verspricht sich der Bundesrat vor allem von der Totalrevision des Krankenversicherungsgesetzes. Da die Beratung dieser Vorlage noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, die jedes Jahr massiv ansteigenden Krankenkassenprämien aber für viele Haushaltungen zu einer fast untragbaren Belastung geworden sind, und – so lauteten zumindest die Vermutungen – um der von den Krankenkassen lancierten und im Frühjahr 1992 zur Abstimmung gelangenden Volksinitiative "für eine finanziell tragbare Krankenversicherung", die bedeutend höhere Subventionen des Bundes im Gesundheitswesen verlangt, den Wind aus den Segeln zu nehmen, entschloss sich der Bundesrat, dem Parlament für die gravierendsten Probleme der Krankenversicherung eine Übergangslösung vorzuschlagen.
Im Oktober stellte das EDI einen
Vorentwurf für einen dringlichen Bundesbeschluss vor. Durch ein
Verbot der Neugründung von sogenannten "Billigkassen", die in erster Linie Junge und sogenannte "gute Risiken" anwerben und damit den traditionellen Kassen finanzielle Substanz entziehen, will man der zunehmenden Entsolidarisierung entgegenwirken. Der Kostenspirale soll durch eine
Plafonierung der Tarife und Prämien begegnet werden: Erhöhungen bei den Prämien der Grundversicherung und den Tarifen und Preisen für Arztleistungen, Spitalaufenthalte und Medikamente sollten nicht mehr als 125% der nominalen Lohnerhöhungen des Vorjahres betragen dürfen. Verschiedene Ausnahmen waren allerdings vorgesehen, so etwa für Kollektivversicherungen – deren Prämien die Minimalprämien der Einzelversicherungen nicht mehr unterschreiten dürfen – sowie bei ungenügenden Reservedeckungen. Rund 100 Mio Fr. zusätzliche Bundessubventionen sollen die Prämienlast einkommensschwacher Versicherter erleichtern helfen, allerdings nur unter der Bedingung, dass auch die Kantone – je nach ihrer Finanzkraft – Beiträge leisten
[37].
Dieser
Massnahmenkatalog bewog die grossen Krankenkassen, ihre für 1992 angekündigten Prämienforderungen drastisch zu senken; neu waren plötzlich nur noch Erhöhungen von rund 10% angesagt. Der Bundesrat liess sich durch dieses Einlenken aber nicht beirren. Obgleich sich die drei Bundesratsparteien CVP, FDP, und SVP sowie die Wirtschaftsverbände, die betroffenen Standesorganisationen und die Kantone gegen die Vorlage wandten – bestritten waren nicht die Massnahmen gegen die "Billigkassen", wohl aber die Eingriffe in die Tarif- und Prämiengestaltung –, legte er dem Parlament den dringlichen, auf drei Jahre befristeten Bundesbeschluss in der Wintersession vor. In zwei Punkten wich der Bundesrat allerdings vom ursprünglichen Entwurf ab. Auf Wunsch der Krankenkassen führte er für 1993 einen Risikoausgleich zwischen den Kassen ein und hob die Marge der tolerierten Teuerung im Gesundheitswesen auf 175% (Prämien) bzw. 133% (Tarife) des Anstiegs der Konsumentenpreise an. Bei einer für 1991 angenommen Inflationsrate von 6% könnten die Prämien 1992 demnach um höchstens 10,5%, die Tarife um rund 8% ansteigen
[38].
Bei der
breiten Front der Ablehnung, auf die Cottis Vorschläge bereits im Vorfeld der parlamentarischen Debatten stiessen – dafür sprachen sich eigentlich nur SP, LdU, GP, die Gewerkschaften sowie die Patienten- und Konsumentinnenorganisationen aus – gab kaum ein politischer Beobachter der Gesamtvorlage eine Chance. Am Vorabend der Behandlung im Nationalrat zeigte sich dann aber, dass der linke Flügel der CVP-Fraktion nicht nur die Solidaritätsförderungsmassnahmen, sondem auch die Eingriffe in die Prämien- und Tarifgestaltung unterstützen würde, womit sich eine Pattsituation im Rat abzeichnete. Die Diskussionen wurden entsprechend hart geführt. Die Massnahmen gegen die Entsolidarisierung (Verbot neuer "Billigkassen", Beiträge zur Prämienverbilligung, Ausgleichsfonds) waren kaum bestritten, umso mehr die Plafonierung der Tarife und Prämien. Dieser Teil der Vorlage passierte denn auch nur ganz knapp mit 95:87 Stimmen. Nachdem ein Antrag Nabholz (fdp, ZH), die Vorlage aufzusplitten, relativ klar abgelehnt wurde, kam die Vorlage in der Gesamtabstimmung überraschend deutlich durch
[39].
Vom Ständerat wurde bedeutend mehr Widerstand erwartet, da hier die Opposition der Kantone, die eine Verlagerung der Kosten zu ihren Ungunsten befürchteten, mehr ins Gewicht fallen würde. Und tatsächlich fiel das Verdikt der kleinen Kammer eindeutig aus. Während sie den Massnahmen gegen die Entsolidarisierung und den Bundessubventionen deutlich zustimmte, lehnte sie die Plafonierung der Preise, Tarife und Prämien ebenso klar ab
[40].
Bei der
Differenzbereinigung im Nationalrat warf Bundesrat Cotti noch einmal sein ganzes politisches Gewicht in die Waagschale — und setzte sich wider alle Erwartungen durch. Entgegen der Empfehlung der Mehrheit der vorberatenden Kommission schloss sich die grosse Kammer nicht dem Ständerat an, sondern bekräftigte ihren ersten Entscheid mit ähnlichem Stimmenverhältnis wie zwei Wochen zuvor. Angesichts der Entschlossenheit des Nationalrates nahm daraufhin der Ständerat den Gedanken des
Vorlagensplittings wieder auf und schlug vor, dem dringlichen Bundesbeschluss
gegen die Entsolidarisierung (Beschluss A) sogleich zuzustimmen, den Bundesbeschluss über die
Kostendämpfung (Beschluss B) aber an den Bundesrat zurückzuweisen, damit dieser erneut und eingehender die Kantone konsultieren könne; über diesen Teil des Beschlusses wollte die kleine Kammer dann in der Frühjahrssession beschliessen
[41].
Um die kostendämpfenden Massnahmen, die nach Übereinstimmung Cottis und der Mehrheit des Nationalrates den Kernpunkt des Massnahmenpakets bilden, dennoch auf den 1.1.1992 in Kraft treten zu lassen, zeigte sich der Nationalrat seinerseits kompromissbereit: er akzeptierte die Aufsplittung der Vorlage, nahm aber einen im Ständerat nur äusserst knapp unterlegenen Vorschlag wieder auf, wonach beiden Vorlagen sogleich zugestimmt werden soll, die Dauer des dringlichen Bundesbeschlusses über die Plafonierung (Beschluss B) aber auf ein Jahr beschränkt wird. Der Bundesrat wird angehalten, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein zweites Mal ein dringliches Massnahmenpaket gegen die Kostensteigerung vorzulegen, welches mehr Rücksicht auf die Interessen der Kantone nehmen soll
[42].
Mit dieser Version konnte sich — nach hektischen Beratungen hinter den Kulissen — schliesslich auch der Ständerat einverstanden erklären. Mit relativ komfortabler Mehrheit wurde der Beschluss B angenommen und beiden Beschlüssen die Dringlichkeit zugesprochen, worauf auch der Nationalrat mit deutlichem Mehr die Dringlichkeitsklausel für den Beschluss B annahm. In der Schlussabstimmung passierte Beschluss A in beiden Räten einstimmig, Beschluss B mit den nunmehr eingespielten Stimmenverhältnissen
[43].
Eine 1988 vom Ständerat überwiesene Motion Jelmini (cvp, TI), welche die Beschwerderechte der Grenzgänger im Krankenversicherungsbereich an die günstigeren Bedingungen bei der Unfallversicherung anpassen möchte, wurde vom Nationalrat auf Antrag der vorberatenden Kommission diskussionslos überwiesen
[44].
Ebenso unbestritten passierte ein Postulat Hafner (gp, BE), welches anregte, im Sinn einer grösseren Eigenverantwortung im Gesundheitswesen höhere Jahresfranchisen zuzulassen und mit eventuellen Begleitmassnahmen – zum Beispiel mit längeren Kündigungsfristen – für eine bessere Solidarität unter den Versicherten zu sorgen
[45].
Mitte Februar gab der Bundesrat Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission Schoch in die Vernehmlassung, allerdings nicht ohne gewisse Vorbehalte. In seinem Begleitbrief hielt er fest, dass in Sachen Kosteneindämmung mehr getan werden sollte. Er unterstützte dementsprechend einen Minderheitsantrag der Expertenkommission, der den Behörden ein Eingreifen gegen Tarif- oder Preiserhöhungen ermöglicht, wenn die Behandlungskosten mindestens doppelt so stark ansteigen wie der Durchschnitt der Angestelltengehälter. Der Bundesrat behielt sich zudem vor, weitere Massnahmen in die Vorlage aufzunehmen, wie beispielsweise die Globalbudgetierung für ambulante Leistungen bei übermässigem Kostenanstieg und eine grössere Freiheit der Versicherer beim Angebot von Versicherungsmodellen mit kostendämpfender Wirkung.
Einen zweiten Vorbehalt brachte der Bundesrat bei den Bundesbeiträgen an, die nach dem Vorschlag der Expertengruppe gebunden, von Regierung und Parlament mit dem Budget also nicht mehr beeinflussbar wären. Der Bundesrat zöge es vor, den Bundesbeitrag periodisch vom Parlament mit einfachem Bundesbeschluss festlegen zu lassen und – allenfalls mit Auflagen über die Höhe des Kantonsbeitrags – nach Finanzkraft alif die Kantone zu verteilen. Der Entwurf wurde zudem um Bestimmungen über eine – von der Kommission nicht behandelte – freiwillige Taggeldversicherung ergänzt
[46].
Der Expertenentwurf wurde in der Vernehmlassung recht kontrovers beurteilt. Die Notwendigkeit einer Revision und einer Stärkung der Solidarität wurde zwar nicht in Zweifel gezogen, doch bereits bei der Frage des Obligatoriums – einem der zentralsten Punkte der Vorlage – gingen die Meinungen auseinander. CVP, SP und SVP sowie der SGB, die Erbringer medizinischer Leistungen und eine Mehrheit der Verbände der Gesundheits- und Sozialpolitik befürworteten das Obligatorium, die FDP und die Wirtschaftsverbände lehnten es hingegen aus grundsätzlichen ordnungspolitischen Überlegungen ab, während sich das Konkordat der schweizerischen Krankenkassen einer Stellungnahme enthielt.
Grosse Meinungsunterschiede zeigten sich auch in den Bereichen Finanzierung und Kosteneindämmung. Neben der Höhe der Bundesbeiträge war vor allem umstritten, ob diese eher den Krankenkassen zur Sicherstellung alters- und geschlechtsunabhängiger Prämien zukommen oder ob sie in erster Linie für eine Prämienverbilligung von wirtschaftlich Schwächeren verwendet werden sollen. Zahlreiche Stellungnahmen verlangten, im Bereich der Kostendämpfung müsse mehr getan werden; konkrete Vorschläge waren dabei allerdings selten
[47].
Im November stellte der Bundesrat dann seine Botschaft für die Totalrevision des Kranken- und Unfallversicherunsggesetzes (KUVG) vor. Wichtigster Punkt war dabei sein Beharren auf dem Grundsatz des Obligatoriums und eines zehnjährigen Lastenausgleichs zwischen den Kassen und den neu ebenfalls zugelassenen privaten Versicherungsgesellschaften. Damit soll die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Männern und Frauen sowie unter den Versicherern wiederhergestellt werden. Der Wechsel von einer Kasse zur anderen würde so ohne Nachteil möglich (volle Freizügigkeit). Die Abstufung der Prämien nach dem Alter des Beitritts zur Versicherung fiele dahin, Frauen würden nicht mehr länger höhere Prämien bezahlen als die Männer, und beim Eintritt in eine Versicherung gäbe es keine Vorbehalte und Altersgrenzen mehr. Die Kollektivversicherungen mit ihren günstigeren Prämien für Erwerbstätige würden abgeschafft.
Nach dem Willen des Bundesrates sollen die obligatorischen Grundleistungen massvoll ausgebaut werden, was mit Mehrausgaben von rund 10%veranschlagt wurde. Mit der Gleichstellung der ambulanten und der stationären Behandlung würde namentlich die Beschränkung der Leistungsdauer bei Spitalaufenthalten auf 720 Tage aufgehoben. Zu Pflichtleistungen sollen auch die Hauskrankenpflege (Spitex), Transport- und Rettungskosten, Massnahmen der medizinischen Prävention sowie gewisse zahnärztliche Behandlungen werden.
Rund 25 Massnahmen sieht der Bundesrat zur Kostendämpfung vor. Mit alternativen Versicherungsangeboten wie beispielsweise den Gesundheitskassen (HMO) sollen die Versicherten zu vermehrtem Kostenbewusstsein angehalten werden. Dazu kommen neben Massnahmen der Spitalplanung und der Kostentransparenz verstärkte Kontrollmechanismen bei der Festsetzung von Tarifen und Preisen. Sollte dies nicht genügen, könnte der Bundesrat zu befristeten ausserordentlichen Massnahmen wie Globalbudgetierung oder Zulassungsbeschränkungen für Leistunsgerbringer greifen.
Die
Subventionen der öffentlichen Hand sollen nicht mehr nach dem Giesskannenprinzip ausgerichtet werden, sondern
nur noch für individuelle Prämienverbilligungen eingesetzt werden, wenn die Prämien einen von den Kantonen festzulegenden Prozentsatz des steuerbaren Einkommens (etwa 8%) übersteigen. Davon würden in erster Linie grössere Familien und die heute am stärksten benachteiligten Personen — etwa die Frauen der ältesten Eintrittsaltersgruppe — profitieren. Statt 1,3 Mia müsste der Bund jährlich 2 Mia Fr. zuschiessen; die Kantonsbeiträge würden von heute 600 Mio auf 1 Mia Fr. steigen
[48].
Mutterschaftsversicherung
Gleich wie der Ständerat 1989 beschloss auch der Nationalrat einstimmig, einer
Standesinitiative des Kantons Genf für die Schaffung einer von der Krankenversicherung unabhängigen Mutterschaftsversicherung
Folge zu geben. Auch er überwies, wie vor ihm die kleine Kammer, ein Postulat, welches den Bundesrat ersucht, die Vorarbeiten dafür unverzüglich an die Hand zu nehmen. Die Sprecher der vorberatenden Kommission erinnerten daran, dass das Volk bereits 1945 einen diesbezüglichen Verfassungsartikel angenommen habe, dass aber dessen gesetzliche Umsetzung in der Volksabstimmung von 1987 an der Verquickung mit dem Krankenversicherungsgesetz gescheitert sei. Der Entkoppelung der beiden Bereiche müsse deshalb grosse Bedeutung beigemessen werden, weshalb auch klar festzuhalten sei, dass es sich hier nur um eine Taggeldversicherung handeln könne, da die Pflegeleistungen bereits im heutigen System von der Krankenversicherung übernommen würden
[49].
In seiner Stellungnahme zu einer vom Nationalrat als Postulat überwiesenen Motion Segmüller (cvp, SG) versprach der Bundesrat, eine Neuregelung der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft speditiv an die Hand nehmen zu wollen und dem Parlament in der kommenden Legislatur entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. Allerdings wollte er sich in bezug auf die Finanzierung (Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und/oder Mutterschaftstaggeldversicherung) noch nicht festlegen
[50].
Militärversicherung
Der Ständerat stimmte als Erstrat der
Revision der Militärversicherung grundsätzlich zu, brachte aber an den Vorschlägen des Bundesrates noch einige Änderungen an. Insbesondre beschloss er, das Grenzwachtkorps ebenfalls in den Geltungsbereich einzubeziehen
[51].
Arbeitslosenversicherung
Der Nationalrat gab einer parlamentarischen Initiative Allenspach (fdp, ZH) Folge, die beantragt, die Bestimmungen des Arbeitslosengesetzes dahingehend zu ändern, dass es der Arbeitslosenversicherung ermöglicht wird, eine
eigene Ausgleichsfondsverwaltung einzurichten und ihre Mittel direkt anzulegen, wobei die gleichen Regeln anwendbar wären, die für den AHV-Fonds gelten. Heute gilt die Bestimmung, dass das Vermögen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung nur beim Bund oder beim Ausgleichsfonds der AHV angelegt werden kann. Bei einer freieren Anlagemöglichkeit, zum Beispiel in Kassenobligationen, könnte ein höherer Zinsertrag erreicht werden, was bei einem auf über 2,5 Mia Fr. angewachsenen Vermögen (Stand April 1991) Beträge in Millionenhöhe ausmachen würde
[52].
Jene Gewerkschaften, die einen hohen Anteil von Saisonniers vertreten, in erster Linie die Gewerkschaft Bau und Holz (GBH), verlangen seit Jahren die
Auszahlung von Unterstützungsleistungen an Saisonniers, welche nach ihrem neunmonatigen Arbeitseinsatz in ihre Heimat zurückkehren müssen und dort bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz erwerbslos sind. Trotz Prämienleistungen an die Arbeitslosenkasse in der Schweiz haben sie aber keinen Anspruch auf Unterstützung, weil die Schweizer AL-Gesetzgebung einen Export von Leistungen nicht zulässt. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind nur die Grenzgänger, deren Status in bilateralen Abkommen geregelt ist. Im Rahmen der EWR-Verhandlungen zeigte sich nun, dass die Schweiz bereit sein könnte, hier eine Geste des guten Willens zu machen. Jedenfalls studierte das Biga die Möglichkeit, zwar jenen Teil der AL-Beiträge in der Schweiz zurückzubehalten, der zur Deckung des versicherten Risikos der Saisonniers im Inland erforderlich ist (wie Kurzarbeit- oder Schlechtwetterentschädigung), den Rest aber — immerhin zwischen 40% und 60% der einbezahlten AL-Beträge — dem jeweiligen Wohnsitzland zu überweisen. Dies wäre allerdings wohl auch nur eine Übergangslösung, denn bei einem Beitritt der Schweiz zum EWR wären die Tage des Saisonnier-Statuts ohnehin gezählt
[53].
Mit einer von 8776 Grenzgängern unterzeichneten Petition forderten die im Tessin, Oberwallis und italienischsprachigen Graubünden beschäftigten italienischen Grenzgänger von den Regierungen der Schweiz und Italiens eine Revision des bilateralen Abkommens aus dem Jahr 1978 über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger. Sie wollten damit ihre vollständige Eingliederung in die Schweizer Arbeitslosengesetzgebung bezüglich der Arbeitslosentaggelder, der Kontrollmassnahmen, der Vorbeugung, der Wiedereingliederung und der beruflichen Weiterbildung erwirken
[54].
In einem überwiesenen Postulat der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit wurde der Bundesrat aufgefordert zu prüfen, wie dem Umstand zu begegnen sei, dass die
italienischen Grenzgänger nur ungenügend in den Genuss der aufgrund des Abkommens von 1978 von der Schweiz an Italien überwiesenen Arbeitslosengelder kommen. Trotz Ausgleichszahlungen aus der schweizerischen Arbeitslosenversicherung nach Italien in der Höhe von 9,8 Mio Fr. im Jahr 1989 bezahlte der italienische Staat an die arbeitslosen Grenzgänger lediglich 0,8 Mio Fr. aus
[55].
In der Verordnung zum revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) trug der Bundesrat einem im Vorjahr überwiesenen Postulat des Ständerates Rechnung und schuf eine klare Rechtsgrundlage für die Möglichkeit, bei
wetterbedingtem Ausbleiben von Kunden — wovon etwa Skilift- und Seilbahnbetriebe, Skischulen und Bergrestaurants bei extremem Schneemangel betroffen sein können — eine
Kurzarbeitsentschädigung auszurichten. Die Bergkantone zeigten sich allerdings wenig begeistert von der Ausgestaltung der Karenzfristen, welche für den erstmaligen Arbeitsausfall in der Saison zwei Wochen betragen
[56].
Weiterführende Literatur
J.-F. Aubert, "Un droit social encadré", in Zeitschrift für Schweizerisches Recht, 110/1991, I/1, S. 157 ff.
Ph. Bois, Etudes de droit social, Zurich 1991.
Th. Locher, "Nahtstellen zwischen Scheidungs- und Sozialversicherungsrecht", in Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, 1991, S. 349 ff.
G. Riemer-Kafka, "Die Gleichstellung von Mann und Frau in der schweizerischen Sozialversicherung", in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 1991, S. 225 ff. und 291 ff.
Schweizerische Sozialpolitik, hg. von der Dokumentationszentrale der Bundesverwaltung, Bern 1991.
H.-P. Tschudi, "Die Bestätigung der Drei Säulen-Konzeption", in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 1991, S. 281 ff.
N. Kohler, La situation de la femme dans 1'AVS, Lausanne 1991.
"Merkmale und Auswirkungen des Rentensplittings in der AHV", in ZAK, 1991, S. 107 ff.
H. Schneider e.a., Fünf Expertenberichte zur Drei-Säulen-Konzeption der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Bern 1991.
H.-P. Tschudi, "Ergänzungsleistungen zur Sozialversicherung", in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, 1991, S. 57 ff.
"Veröffentlichung der Expertengutachten zur Drei-Säulen-Konzeption der schweizerischen AHV-Vorsorge", in ZAK, 1991, S. 266 ff.
F. Gerheuser, Die Wirkungen der beruflichen Vorsorge auf den Arbeitsmarkt, Zürich 1991.
P. Gilliand, La révision de l'assurance-maladie, Lausanne 1991 (Cahiers IDHEAP 69).
J. Schurtenberger, 100 Jahre Konkordat der schweizerischen Krankenkassen, Solothurn 1991.
[1] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1834 ff. Das Postulat wurde — entgegen der Formulierung im Amtlichen Bulletin — angenommen (Verhandl. B.vers., 1991, V, S. 58). Die SP hatte bereits vor der Ablehnung der Motion der GP eine analoge parl. Initiative eingereicht (a.a.O. S. 36).
[2] TA, 12.4.91; SHZ, 2.5.91; BaZ, 31.5.91; LNN, 19.7.91; TA, 26.10.91; NZZ, 24.11.91; siehe auch SPJ 1990, S. 234. Gegen Ende Jahr wurde bekannt, dass die EG-Staaten womöglich bereit sein werden, die Verordnungen über die Wanderarbeitnehmer in dem Sinn abzuändern, dass Leistungen wie die EL, die in der Grauzone zwischen Versicherung und Sozialhilfe liegen, als pauschale Fürsorgeleistungen gelten und damit dem Wohnortsprinzip unterstellt werden könnten (TA, 11.12.91).
[3] BBl, 1991, II, S. 185 ff.; Amtl. Bull. StR, 1991, S. 773 ff.; SPJ 1989, S. 203.
[4] BBl, 1991, II, S. 910 ff.
[5] Presse vom 10.7.91. Siehe auch SPJ 1990, S. 218.
[6] BBl, 1991, III, S. 1104 ff.; Presse vom 31.5.91. Zu Lancierung und Inhalt siehe SPJ 1990, S. 217 f.
[7] Amtl. Bull. NR, 1991, S..1980 f.
[8] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1539 f.; SPJ 1990, S. 222.
[9] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 232 ff. Die Vorlage war bereits in den Kommissionsberatungen sehr umstritten: NZZ, 2.2.91; Presse vom 18.3.91. Siehe auch SPJ 1990, S. 220 f.
[10] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 779 ff.
[11]Presse vom 1.5. und 2.5.91; Bund, 2.9.91; SZ, 3.9.91; Presse vorn 11.9.91; SoZ, 15.9.91; BZ, 21.9.91; Frauenfragen, 14/1991, Nr. 2, S. 99 und Nr. 3, S. 64. Siehe auch SPJ 1990, S. 220 f.
[12] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1536 ff.; Presse vom 19.9. und 20.9.91; TA, 28.9.91. In der vorberatenden Kommission war der Antrag auf eine zweistufige Behandlung der Vorlage nur ganz knapp abgelehnt worden (Bund, 1.5.91).
[13] BBl, 1991, I, S. 913 ff.; Amtl. Bull. StR, 1991, S. 285 f. und 340; Amtl. Bull. NR, 1991, S. 524 ff. und 845.
[14] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1540 f.; SPJ 1990, S. 221.
[15] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1328 ff. und 1347 f. Siehe auch SPJ 1990, S. 221. Die Motion Leuenberger wurde von Cincera (fdp, ZH) und Ruf (sd, BE) bekämpft, die beiden CVP-Vorstösse von Allenspach (fdp, ZH).
[16] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1985; Presse vom 12.8.91. NR Zisyadis (pda, VD) reichte eine parl. Initiative für eine automatische Information aller zum Bezug von EL berechtigter Personen ein (Verhandl. B.vers., 1991, Vl, S. 33 f.).
[17] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1530 ff., 1540 und 2529 f.; Amtl. Bull. StR, 1991, S. 1035 ff. und 1103. Siehe auch SPJ 1990, S. 2211 f. Der für 1991 gewährte Teuerungsausgleich betrug 6,25% und wurde in zwei Raten im April und August ausbezahlt (NZZ, 12.1.91; Presse vom 28.2.91). Auf den 1.1.92 erhöhte der BR die Renten um 12,5% (Presse vom 22.8.91).
[18] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 61 ff., 289 und 331; Amtl. Bull. NR, 1991, S. 546 f. und 813; BBl, 1991, I, S. 1337 ff.
[19] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1966.
[20] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1957 f.
[21] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 560 ff.
[22] TA und BaZ, 18.10.91.
[23] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 722 ff.
[24] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1346 f.; SPJ 1987, S. 226 f.
[25] BBl, 1991, III, S. 841 ff. Zustimmung der vorberatenden Kommission des NR zum Antrag des BR: Bund, 6.11.91.
[26] Presse vom 8.1.91. Falls die Schweiz dem EWR beitreten sollte, würde dieser Barauszahlungsgrund ohnehin gestrichen.
[27] Presse vom 21.3. und 5.7.91; LNN, 12.9.91; Frauenfragen, 1991, Nr. 2, S. 19 f. (Stellungnahme der Eidg. Kommission für Frauenfragen). Baselstadt deponierte eine Standesinitiative für eine vollständige Einführung der Freizügigkeit mittels einer Revision des OR. NR Cavadini (fdp, TI) reichte seine im Vorjahr primär aus formalen Gründen abgelehnte parl. Initiative für eine unverzügliche Herabsetzung der im OR festgehaltenen Fristen erneut ein (Verhandl. B.vers., 1991, VI, S. 19 und 32; SPJ 1990, S. 223 f.).
[29] BBl, 1991, III, S. 1349. Siehe auch SPJ 1990, S. 224.
[30] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2477 f. Für einen gleichlautenden Vorstoss Weber (Idu, ZH), den der StR im Vorjahr als Postulat überwiesen hatte, siehe SPJ 1990, S. 224.
[31] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1351 f.
[32] Bund und JdG, 23.1.91; TA und SHZ, 24.1.91; NZZ, 26.3., 11.4., 14.5., 27.4., 27.7. und 23.8.91; Suisse, 20.11.91; Bund und NQ, 21.1 1.91.
[33] Bund und JdG, 4.10.91; SZ, 5.10.91; Gesundheitspolitische Informationen (GPI), 1991, Nr.4, S. 8f.
[34] BBl, 1991, IV, S. 985 ff. Der BR behielt sich allerdings vor, auf diese Würdigung der SP-Initiative noch einmal zurückzukommen, falls die Vorschläge für eine Totalrevision des KUVG – seiner Ansicht nach "der letzte Versuch, die Krankenversicherung innerhalb des heutigen liberalen Systems zu revidieren" – scheitern sollte (Presse vom 9.11.91).
[35] Presse vom 18.2.91; BZ, 10.8.91; Presse vom 15.7. und 18.10.91; SHZ, 12.9.91.
[36] AS, 1991, S. 2546; Presse vom 15.6.91; NZZ, 14.11.91.
[37] Presse vom 1.10. und 9.10.91; SPJ 1990, S. 226. Das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen hatte anfangs Jahr ebenfalls einen dreijährigen Preis- und Tarifstopp im Gesundheitswesen, Mindestprämien für die Einzelversicherungen sowie einen Risikoausgleich unter den Krankenkassen vorgeschlagen (BZ, 4.3.91; LNN, 28.3.91).
[38] BBl, 1991, IV, S. 917 ff.; Presse vom 28.10. und 29.10.91; BZ, 4.11.91; NQ, 8.11.91; Presse vom 9.11.91.
[39] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2139 ff.; LNN, 27.11.91; Presse vom 28.11. und 29.11.91.
[40] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 1000 ff. Die Plafonierung wurde mit 35:6 Stimmen abgelehnt: dafür stimmten nur Onken (TG) und Piller (FR) von der SP, Delalay (VS) und Roth (JU) von der CVP sowie Salvioni (TI) und Flückiger (JU) von der FDP.
[41] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2358 ff.; Amtl. Bull. StR, 1991, S. 1082 ff.
[42] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2445 ff. Für Einschwenken auf die Linie des StR waren FDP, LPS, SVP, AP, dagegen CVP, GPS, LdU/EVP, SD/Lega und SP.
[43] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 1101 f. und 1104; Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2464 f. und 2530 f.; AS, 1991, S. 2604 ff.
[44] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1541 f.
[45] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 2499 f.
[46] TW, 14.2.91; NZZ, 16.2.91; SHZ, 21.3.91; Presse vom 8.6.91; SPJ 1990, S. 226 f.
[47] Bund, 8.6.91; Presse vom 16.7.91; NZZ, 27.8.91.
[48] BBl, 1992, I, S. 93 ff.; Presse vom 9.11.91.
[49] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 715. f.; SPJ 1987, S. 199 ff., 1989, S. 211 und 1990, S. 227.
[50] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1967.
[51] Amtl. Bull. StR, 1991, S. 896 ff.; SPJ 1990, S. 228.
[52] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 1929 f.
[54] Presse vom 29.10.91. Siehe dazu auch SPJ 1990, S. 234.
[55] Amtl. Bull. NR, 1991, S. 771.
[56] AS, 1991, S. 2132 ff.; BüZ und TW, 29.8.91; SPJ 1990, S. 228 f.