Zuletzt aktualisiert: 09.09.2025, 14:52 Uhr

«Too-big-to-fail»: Vorschläge und Massnahmen nach der Finanzkrise 2008 (bis 2016) Als PDF speichern

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Résumé
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Le sauvetage d'UBS lors de la crise financière de 2008 (voir le dossier à ce sujet) a braqué les projecteurs sur les institutions financières d’importance systémique, aussi qualifiées de «too-big-to-fail» (TBTF). En raison de leur taille, certains établissements sont d'une telle importance pour le fonctionnement du système financier et économique que l'Etat ne peut pas les laisser faire faillite. Ainsi, ces banques peuvent prendre des risques élevés, sachant qu'en cas de difficultés financières, elles bénéficieront d'une intervention de la Confédération.
Pour supprimer cette garantie implicite, la sphère politique s'est attelée à mettre en place une régulation efficace à partir de 2008: sur la base d'interventions parlementaires et de rapports d'experts, le Conseil fédéral a soumis au Parlement un premier paquet de mesures (MCF 10.049 et 10.050), partiellement refusé. En 2011, le Conseil fédéral a présenté la modification «too-big-to-fail» de la Loi sur les banques (LB, MCF 11.028), validée par les chambres et concrétisée dans les ordonnances (OB, MCF 12.061; OFR, MCF 12.061; OLiq, MCF 12.096), afin d'instaurer des prescriptions plus strictes pour les banques d'importance systémique. En 2015, le Conseil fédéral a commandé un rapport d'évaluation de la réglementation «too-big-to-fail» et a adapté les ordonnances en conséquence. Tous les processus ayant menés à la mise en place de la régulation «too-big-to-fail» entre 2008 et 2016 se trouvent dans ce dossier.
Cependant, les réformes entreprises n'ont pas permis d'éviter qu'une banque d'importance systémique ne se retrouve à nouveau en grande difficulté en 2023: au bord de la faillite, Credit Suisse a été racheté par UBS avec le soutien de la Confédération (voir le dossier à ce sujet), ce qui a relancé un nouveau cycle d'intenses discussions sur les régulations «too-big-to-fail» (voir le dossier à ce sujet).

Forderung nach Trennung des Investmentbankings und traditioneller Vermögensverwaltung abgelehnt (Mo. 08.3667; Mo. 08.3673)

Da die grossen Verluste der Banken vor allem im Bereich des Investmentbankings entstanden waren, wurde von verschiedener Seite die Trennung in den stark risikobehafteten Investmentbereich und in die weniger riskante Sparte Vermögensverwaltung und Kreditgewährung verlangt. In den USA hatte bis 1997 eine derartige Trennung bestanden. Der Nationalrat lehnte zwei Motionen der SP (Mo. 08.3667) und der GP (Mo. 08.3673) für die Einführung einer obligatorischen Aufspaltung der Geschäftsbereiche für die Schweiz ab.

Verhinderung von untragbaren Risiken für die Schweizer Volkswirtschaft (Mo. 08.3649)

Dossier: Die Rettung der UBS während der Finanzkrise 2008

Alors que la banque UBS se trouvait dans la tourmente de la crise des subprimes, le groupe UDC a déposé une motion demandant la constitution d'une commission d'experts, avec pour but la rédaction d'un rapport sur les conséquences de la faillite de grandes entreprises suisses pour l'économie nationale. Soutenue par le Conseil fédéral, la motion a été adoptée sans discussion par le Conseil national.

Dans un deuxième temps, l'objet a été soutenu à l'unanimité par la Commission de l'économie et des redevances du Conseil des Etats (CER-CE). Sa présidente, Simonetta Sommaruga (ps, BE), a exposé à ses collègues sénateurs et sénatrices l'intérêt d'une commission d'experts de premier plan à même d'analyser et de minimiser les risques liés aux activités des grandes entreprises pour l'économie nationale.
Le conseiller fédéral Hans-Rudolf Merz s'est rallié à ce discours, soulignant que les scénarios élaborés depuis 2005 par un groupe de travail composé de membres de la BNS, de la FINMA et du DFF concernant les grandes banques ont permis une réaction rapide face aux difficultés de l'UBS en octobre 2008. Convaincu, le Conseil des Etats a adopté la motion.

Neue Regeln für Finanzmärkte (Mo. 08.3910)

Die Finanzmarktkrise hatte aufgezeigt, dass viele Bankkunden (und auch Bankmitarbeiter) schlecht über das Funktionieren der von den Banken angebotenen neuen Produkte informiert waren. Nationalrat Donzé (evp, BE) forderte deshalb mit einer Motion die Einrichtung einer staatlichen Kontrollstelle, welche diese Produkte in Bezug auf Transparenz und Risiken für die Anleger prüft. Auf Empfehlung des Bundesrates, der darauf hingewiesen hatte, dass die Finanzmarktaufsicht in diesem Bereich bereits tätig ist, lehnte der Rat die von SP, CVP und GP unterstützte Motion mit 101 zu 92 Stimmen ab.

Finanzplatz. Gerechtes Vergütungssystem mit umsichtigem Risikomanagement (Mo. 09.3020)

Der Nationalrat und nach ihm auch der Ständerat überwiesen ferner eine Motion der Finanzkommission des Nationalrats (FK-NR), welche von der Finma verlangt, möglichst rasch ein Entlohnungs- und Bonussystem für die Banken vorzulegen, welches keine Anreize für das Eingehen grosser Geschäftsrisiken gibt. Die Finma hatte den Entwurf für ein solches Musterreglement im Sommer präsentiert und in eine Vernehmlassung gegeben. Die im internationalen Vergleich strengen Regeln fanden bei den politischen Parteien, den Gewerkschaften und den Unternehmerverbänden grundsätzlich Zustimmung. Die Bankiervereinigung (SBVg) verlangte allerdings einige Abschwächungen, da sonst die inländischen Banken Wettbewerbsnachteile bei der Personalrekrutierung erleiden würden. Die Finma berücksichtigte einen Teil dieser Kritiken, differenzierte einige Bestimmungen entsprechend der Unternehmensgrösse und setzte sie für Banken und Versicherungen für 2010 in Kraft.

WAK-Motionen zur Überprüfung der Finanzmarktaufsichtsbehörde und Vermeidung von Systemrisiken (Mo. 09.3010; Mo. 09.3019)

Eine zweite Motion, welche die aus Vertretern der SVP und der SP gebildete Mehrheit der WAK-NR eingereicht hatte, verlangte eine Überprüfung des schweizerischen Bankensystems mit der Absicht, systemgefährdende Krisen in Zukunft zu vermeiden. Konkret solle der Bundesrat die Möglichkeit der Vermeidung von Systemrisiken durch die Aufteilung von Grossbanken (sei es anhand von geschäftlichen oder geografischen Kriterien) überprüfen. Zudem solle er dafür sorgen, dass der Staat nach massiven Rettungsaktionen bei den begünstigten Banken während der Dauer seines Engagements massgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und dabei insbesondere auf die Salärpolitik erhält. Dieser Vorstoss wurde im Nationalrat von der SP, der GP und einer Mehrheit der SVP unterstützt und mit 104 zu 81 Stimmen überwiesen. Die Forderungen sowohl nach einer Aufspaltung der Grossbanken als auch nach Eingriffen in das Salärsystem der Banken stiessen jedoch im Ständerat auf Widerstand. Auf Antrag Brändli (svp, GR) beschloss er, die Motion zur nochmaligen Überprüfung dieser Passagen an die Kommission zurückzuweisen. Gleiches beschloss der Ständerat mit einer Motion Fetz (sp, BS), die Maximallöhne für Privatfirmen forderte, welche der Staat vor dem Konkurs gerettet hat. Die WAK des Ständerats präsentierte in der Sondersession im August ihren neuen Vorschlag. Demnach sollen aus den Motionen die Forderung nach einer Bankentrennung gestrichen und die Lohnvorschriften für die Manager der vom Staat geretteten Banken nur sehr unverbindlich und vage formuliert werden. Diese Fassung setzte sich im Plenum gegen den Widerstand der Abgeordneten der SVP und der Linken durch.

Der Nationalrat überwies zwei Motionen seiner Wirtschafts- und Abgabenkommission (WAK), welche diese nach einer Analyse des Entstehens der Finanzmarktkrise eingereicht hatte. Die erste (Mo. 09.3010) verlangte eine Überprüfung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) im Hinblick auf eine Verbesserung ihrer Funktionsfähigkeit. Der Ständerat unterstützte zwar den Inhalt dieser Motion, wandelte sie aber auf Antrag seiner WAK in einen Prüfungsauftrag an den Bundesrat um. Damit erklärte sich der Nationalrat nach einigem Zähneknirschen einverstanden. Die Finma selbst beurteilte in einem ausführlichen Rechenschaftsbericht ihr eigenes Verhalten grundsätzlich positiv. Die Erschütterung der internationalen Finanzmärkte habe ihrer Ansicht nach in diesem Ausmass nicht erwartet werden können, und auch die Aufsichtsbehörden der Staaten, die davon zuerst betroffen waren (USA und Grossbritannien), seien davon überrascht worden.

Siehe dazu auch die Interpellationen Müller (fdp, AG; Ip. 09.3775, Ip. 09.3776, Ip. 09.3777, Ip. 09.3778, Ip. 09.3779, Ip. 09.3780 und Ip. 09.3781) und Leutenegger Oberholzer (sp, BL; Ip. 09.3798). Der Nationalrat überwies eine Motion Engelberger (fdp, NW; Mo. 07.3711), welche verlangt, dass der Staat bei den dem Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) unterstellten KMU einen Teil der Gebühren für die Finma übernimmt.

Strategie für die Finanzmarktpolitik (Po. 09.3209)

Ende 2009 hatte der Bundesrat in Beantwortung eines vom Ständerat überwiesenen Postulats Konrad Graber (cvp, LU) einen von der Finanzmarktaufsicht (Finma) und der Nationalbank (SNB) gemeinsam erarbeiteten Bericht zur künftigen «Strategischen Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik der Schweiz» veröffentlicht. Als Ansatz zur Bewältigung der mittel- und langfristigen Herausforderungen an den Finanzplatz Schweiz wurden darin vier finanzmarktpolitische Ziele samt entsprechenden Strategien festgehalten. Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Finanzsektors soll erstens mittels Schaffung geeigneter steuerlicher Rahmenbedingungen (Unternehmenssteuerreform III, Prüfung der Verrechnungssteuer VST und Stempelsteuer STA) und bedachter regulatorischer Eingriffe zum Schutz der Gläubiger, Anleger und Versicherer erhalten bleiben bzw. gestärkt werden. Zweitens sollen Hindernisse für den Zugang schweizerischer Finanzintermediäre (Banken, Vermögensverwaltung, Fonds) im internationalen Markt systematisch angegangen werden, indem sich die Schweiz um die weitere Liberalisierung der Märkte über Dienstleistungsabkommen im Rahmen der WTO (GATS) und mit der EU, über Freihandelsabkommen und über Gleichwertigkeitsanerkennungen bemüht. Im weiteren soll auch der autonome Nachvollzug von EU-Regulierung schweizerischen Finanzdienstleistern den Zutritt in den europäischen Markt erleichtern. Drittens hielt das Papier eine Verschärfung der Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften durch die Finma sowie einen verbesserten Einlegerschutz als Unterstützungsmassnahmen des Finanzsystems in seiner systemrelevanten Dimension fest. In Anlehnung an die Empfehlungen der «Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen» sollten weitere Regulierungsmassnahmen geplant werden. Diese kam in ihrem Zwischenbericht im April 2010 zum Schluss, dass allein die beiden Grossbanken UBS und Credit Suisse (CS), nicht aber andere Finanzinstitute oder Versicherungen, als «Too-big-to-fail» einzustufen seien und damit ein volkswirtschaftliches Stabilitätsrisiko darstellten. Demzufolge suchte der Bundesrat die Lösung in einer entsprechenden, auf die systemrelevanten Banken beschränkten Planungsvorlage zwecks Änderung des Bankengesetzes (BankG). Als viertes Ziel strebt der Strategiebericht zur Finanzmarktpolitik die Integritäts- und Reputationssicherung des Finanzplatzes an. Konkret soll mit bilateralen Abkommen über die Einführung einer Abgeltungssteuer auf grenzüberschreitenden Kapitalerträgen sowie dem Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard das Bankgeheimnis gewahrt und der international weithin geforderte automatische Informationsaustausch (AIA) unter den Steuerbehörden der einzelnen Länder verhindert werden.

Begrenzung volkswirtschaftlicher Risiken durch Grossunternehmen. Planung von Massnahmen (BRG 10.050)

Mit der Absicht, den dritten finanzpolitischen Strategieansatz nach dem Bericht zur künftigen «Strategischen Stossrichtung für die Finanzmarktpolitik der Schweiz» im April zu konkretisieren und angesichts der Drohungen der Linken und der CVP, den Staatsvertrag ohne eine verbindliche Regelung der Bonusfrage platzen zu lassen, unterbreitete der Bundesrat dem Parlament im Mai die Botschaft zu einem «Bundesbeschluss über die Planung von Massnahmen zur Begrenzung volkswirtschaftlicher Risiken durch Grossunternehmen». Über die Form eines Planungsbeschlusses sollte die über den Zwischenbericht der Expertenkommission auf die beiden Grossbanken eingegrenzte «Too-big-to-fail»-Thematik politisch gezielt über regulatorische Vorgaben zu Eigenmitteln, Liquidität, Risikoverteilung und Organisation (Vergütungs- bzw. Bonusfrage) im Rahmen des Bankengesetzes (BankG) mit einem engen Zeitrahmen versehen und mit Bezug zum GPK-Bericht angegangen werden. Der Logik der ursprünglichen Zielsetzung folgend, die Zustimmung der SP zum Staatsvertrag über eine verbindliche Zusage zur Lösung der Bonifrage zu erhalten, gelangte der Planungsbeschluss parallel zu dem als Staatsvertrag verankerten Amtshilfeabkommen der USA betreffend UBS AG im Juni in die Räte. Im Ständerat anerkannte die Mehrheit der Ratsmitglieder eine inhaltliche Verbindung der beiden Geschäfte. Die Notwendigkeit ihrer formalen Koordination (Zustimmung zum Planungsbeschluss als Grundvoraussetzung für eine Zustimmung zum Amtshilfegesuch) war jedoch nur für die Ratslinke gegeben. Obschon ihr die Vorschläge des Bundesrats zur Regelung der Vergütungsfrage zu wenig weit gingen, sah sie im Planungsbeschluss die Chance, der politischen Debatte zu «Too-big-to-fail» eine inhaltlich und formal verbindliche Ausrichtung zu geben und befürwortete deshalb ein Eintreten, während sich v.a. die Ratsmitte und die Rechte dagegen stellten. Mit 24 zu 18 Stimmen folgte die kleine Kammer dem Antrag der Kommissionsminderheit, auf den Planungsbeschluss nicht einzutreten. Die WAK-NR hatte in ihren Vorberatungen den Planungsbeschluss abgelehnt und diesem eine Kommissionsmotion (Mo. 10.3352) zur Regelung der Eigenmittel, Liquidität, Eigenhandel, Risikoverteilung, Risikomanagement und von falschen Lohnanreizen gegenübergestellt. Damit suchte sie insbesondere zu verhindern, dass der Bundesrat auf Basis des Planungsbeschlusses die umstrittene Bonusregulierung über eine geplante Vernehmlassung in Richtung Bonusbeschränkung (variable Vergütungen) bei staatlich unterstützten Finanzunternehmen und Bonussteuer (Boni als Teil der Gewinnausschüttung) lenkte. Insbesondere Letztere wurde von bürgerlicher Seite vehement bekämpft. Der Nationalrat folgte seiner Kommissionsmehrheit und beschloss gegen die geschlossen stimmenden Grünen und SP sowie fünf CVP- und einer BDP-Stimme bei zwei Enthaltungen Nichteintreten zum Planungsbeschluss. Mit 176 zu 1 Stimme bei 16 Enthaltungen, v.a. aus der SVP, nahm er aber gegen den Willen des Bundesrats die Motion der WAK an und überwies die Behandlung des Geschäfts an den Ständerat, der dieses bis Ende des Berichtsjahrs nicht behandelt hat.

Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen (2010)

Die mit dem Konkurs von Grossunternehmungen einhergehenden volkswirtschaftlichen Risiken sind seit dem Swissair-Zusammenbruch 2001 wiederkehrendes Thema politischer Vorstösse (siehe insbesondere Mo. 08.3649). Im November 2009 setzte der Bundesrat eine Expertenkommission ein, welche die Klärung der systemischen Relevanz von Grossunternehmen zur Aufgabe hatte. In ihrem Zwischenbericht im April 2010 kam die Expertengruppe zum Schluss, dass schweizweit allein die beiden Grossbanken UBS und CS für die Volkswirtschaft unverzichtbare Leistungen erbringen, deren Ausfall nicht innert nützlicher Frist durch andere Marktteilnehmer aufgefangen werden könnte. Entsprechend seien ausserhalb des Bankensektors keine Schweizer Unternehmungen als systemrelevant einzustufen. Folglich beschränkten sich die Empfehlungen der Expertenkommission im Schlussbericht auf die «Too-big-to-fail»-Problematik im Bankensektor, die der Bundesrat im Entwurf zur Änderung des Bankengesetzes aufnahm.

Diverse Vorstösse rund um den Finanzplatz Schweiz wurden im Jahr 2010 eingereicht (Pa.Iv. 10.430, Pa.Iv. 10.489, Mo. 10.3037, Mo. 10.3047, Mo. 10.3048, Mo. 10.3217, Mo. 10.3752, Mo. 10.4069, Mo. 10.4140, Po. 10.3287, Po. 10.3305)

Dossier: Bankgeheimnis

Die Unruhe rund um den Finanzplatz Schweiz belebte den Ratsbetrieb auch ausserhalb der Staatsvertragsfrage und des bundesrätlichen Ansinnens, das Parlament über den Planungsbeschluss in die Pflicht zu nehmen und der Finanzplatzdebatte eine strategische Richtung zu geben. Der bunte Strauss an Vorstössen, deren Beratung im Berichtsjahr noch ausstand, lässt sich thematisch zu vier Gruppen zusammenfassen. Zwei Vorlagen (Mo. 10.3752; Pa.Iv. 10.489) zielten erstens auf die Aufgaben der Finma als Aufsichts- und Regulierungsbehörde. Zur Senkung des von den grossen Finanzinstituten ausgehenden Systemrisikos wurden zweitens Massnahmen wie eine Vergütungsobergrenze für Kader von Banken, die staatliche Unterstützung erhielten (Mo. 10.3047), eine obligatorische Finanzrisikoversicherung für Banken und Versicherungen (Mo. 10.3037) oder die Auferlegung der Kosten für Amtshilfeverfahren, wahlweise auf die verursachenden Firmen oder die verantwortlichen strategischen und operativen Kader vorgeschlagen (Mo. 10.3048). Unzufrieden mit den bisher ergriffenen Massnahmen zur Stabilisierung des Finanzplatzes (Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach OECD-Standard in der Form einer Abgeltungssteuer), lancierte das linke Lager drittens diverse Vorstösse (Mo. 10.4140; Mo. 10.3217; Pa.Iv. 10.430), über die der Bund zu einer sogenannten Weissgeld- oder Qualitätsstrategie und damit zur Abkehr vom fiskalischen Bankgeheimnis verpflichtet werden sollte. Aus der SVP-Fraktion schliesslich stammten Motionen (Mo. 10.4069; Po. 10.3305; Po. 10.3287), welche die Angriffe auf das Bankgeheimnis über eine enge Auslegung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz oder mit der Androhung von Wirtschaftssanktionen zu parieren suchen.

Parmi les interventions parlementaires déposées en 2010 dans le cadre des discussions sur l'avenir de la place financière helvétique, secouée par le sauvetage de l'UBS et la crise financière, nombreuses sont celles qui n'ont pas abouti. Ainsi, le Conseil national a refusé de donner suite à l'initiative parlementaire Mörgeli (10.489) par 121 voix contre 46, suivant l'argument de la Commission de l'économie et des redevances du Conseil national (CER-CN) et du Conseil fédéral selon lequel «supprimer la limitation de la responsabilité de la FINMA pourrait conduire à ce que celle-ci n'agisse que lorsqu'elle a la certitude qu'un abus a été commis». La commission a cependant déposé une motion (Mo. 11.3757) reprenant un aspect de l'initiative parlementaire, à savoir que la prise en charge des frais d'une enquête de la FINMA ne soient plus à la charge de l'administré lorsque les soupçons se révèlent infondés.
L'initiative parlementaire Kiener Nellen (10.430) n'a pas trouvé grâce non plus aux yeux du Conseil national, qui a considéré que la demande de l'initiative – les clients d'intermédiaires financiers devraient attester que les fonds qu'ils confient sont connus et ont été dûment déclarés aux autorités fiscales de leur pays de domicile – poserait d'importants problèmes de mise en œuvre. Les parlementaires ont refusé d'y donner suite par 72 voix contre 45.
Les motions 10.3752 et 10.4069 ont été refusées lors de la session d'automne 2012 par le Conseil national. En outre, les motions 10.3037, 10.3047, 10.3048, 10.3217, et les postulats 10.3287 et 10.3305 ont été classés au cours de l'année 2012, n'ayant pas été examinés dans le délai imparti. Enfin, la motion 10.4140 a été retirée.

Bundesgesetz über Banken und Sparkassen (Sicherung der Einlagen). Änderung (BRG 10.049)

Die Vorschläge zu einer privatrechtlichen Lösung im Umgang mit nachrichtenlosen Vermögen, die das EJPD 2009 in die Vernehmlassung geschickt hatte, fanden keinen Sukkurs. Dies, nachdem bereits in den Jahren zuvor der öffentlich-rechtliche Ansatz über ein entsprechendes Bundesgesetz keine Akzeptanz gefunden hatte. Deshalb sah der Bundesrat davon ab, das Problem einer Gesamtlösung zuzuführen. Stattdessen entschied er sich zu einer Zusatzbotschaft im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Bankengesetzes (BankG). Demnach soll das Bankengesetz mit einer Bestimmung über die Liquidation nachrichtenloser Vermögenswerte ergänzt werden. Diese eröffnet den betroffenen Finanzinstituten die Möglichkeit einer Liquidation solcher Vermögen nach vorgängiger Publikation. Ohne Reaktion auf die Publikation soll der Anspruch allfälliger Berechtigter an den Vermögenswerten erlöschen und der Erlös an den Bund fallen. Die Beratung der Zusatzbotschaft in der nationalrätlichen Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK-NR) steht im nächsten Jahr an.

Im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise hatte das Parlament Ende 2008 eine dringliche Änderung des Bankengesetzes (BankG) beschlossen. Zum verbesserten Schutz von Bankeinlagen waren fünf auf Ende 2010 befristete Massnahmen ergriffen worden. Nachdem der Entwurf eines Bundesgesetzes über die Sicherung von Bankeinlagen in der Vernehmlassung gescheitert war, beschloss der Bundesrat, nur die unbestrittenen Massnahmen (Sanierungsverfahren, Auszahlungsfrist, Insolvenzregeln) umzusetzen und die befristeten Regelungen über eine Teilrevision des Bankengesetzes in dauerhaftes Recht zu überführen. Im Mai unterbreitete er dem Parlament die entsprechende Botschaft. Um den nötigen Zeitrahmen für die Revisionsarbeit samt einzuhaltender Referendumsfrist zu schaffen, wurde die Gültigkeitsdauer der Dringlichkeitsmassnahmen per Bundesbeschluss auf Ende 2012 verlängert. Als Erstrat beschäftigte sich nur der Ständerat 2010 mit der Teilrevision des Bankengesetzes. Eintreten wurde ohne Gegenvorschlag beschlossen. In der Detailberatung folgte die kleine Kammer mit einer kleinen Ausnahme (rechtliche Verbindlichkeit der im Rahmen von Swap-Geschäften eingegangen Netting-Vereinbarungen auch im Sanierungs- und Liquidationsfall) dem Entwurf des Bundesrats und verabschiedete diesen einstimmig.

Im Dezember 2008 war unter dem Eindruck der sich verschärfenden Bankenkrise der Einlegerschutz per dringlichem Bundesgesetz verbessert worden. Diese Massnahmen waren im Jahr 2010 bis maximal Ende 2012 verlängert worden. Der Bundesrat strebte jedoch eine Überführung der damals getroffenen Regelung in ordentliches Recht an. Dies, nachdem ein vertiefter Umbau des Einlegerschutzes (öffentlichrechtlicher Einlagesicherungsfonds, Bundesgarantie) schon nach der Vernehmlassung nicht weiter verfolgt wurde, weil er als nicht mehrheitsfähig eingestuft worden war. Die Beratungen zum bundesrätlichen Vorschlag wurden 2011 zu einem erfolgreichen Abschluss geführt. Der verstärkte Einlegerschutz von 2008, der in ordentliches Recht überführt wurde, enthält folgende Kernelemente: Die Summe der geschützten Einlagen wurde von CHF 30'000 auf CHF 100'000 pro Einleger erhöht. Die Banken wurden verpflichtet, Schweizer Aktiven von mindestens 125 Prozent der privilegierten Einlagen zu halten. Drittens wurde die Gesamtheit der garantierten Summe (Systemobergrenze) von CHF 4 Mrd. auf CHF 6 Mrd. erhöht. In der Eintretensdebatte wurde unter anderem der Nichteintretensantrag der SP-Fraktion abgelehnt. Sie forderte vergeblich eine Ergänzung der Vorlage mit Bestimmungen zum Kleinanlegerschutz. Ebenso scheiterte in den Detailberatungen der von der Linken unterstützte Minderheitsantrag, hinsichtlich Einrichtung eines privatenrechtlichen Einlagensicherungsfonds. Die Gegner verwiesen auf dessen negative Beurteilung in der Vernehmlassung und die Kosten der Fondslösung. Der nationalrätliche Kommissionsantrag (WAK-NR), die Gesamtsumme der garantierten Einlagen periodisch anzupassen, setzte sich zwar gegen den Minderheitsantrag der Ratslinken durch, welche die gesetzliche Erhöhung der garantierten Summe auf CHF 10 Mrd. forderte, scheiterte aber im Ständerat. Als wichtige Neuregelung soll die Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen neu auch im Konkursfall ermöglicht werden. Dazu sollen die relevanten Abteilungen eines konkursiten Instituts auf eine andere Bank übertragen werden können. Bisher sah das Gesetz vor, einzelne Dienstleistungsabteilungen der Bank bis zum definitiven Entscheid über die Zukunft der Bank weiterzuführen, diese aber im Konkursfall ebenfalls zu liquidieren.

Der Bundesrat hatte bereits 2010 in einer Zusatzbotschaft zum genannten Geschäft einen erneuten Anlauf genommen, Regelungen im Zusammenhang mit nachrichtenlosen Vermögen zu treffen. Der Entwurf wurde im Berichtsjahr von der nationalrätlichen Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK-NR) behandelt und leicht modifiziert. Die Vorlage wird im 2012 von den Räten behandelt werden.

Im Berichtsjahr wurde die im Zusammenhang mit der Revision des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (BankG) publizierte Zusatzbotschaft zu den nachrichtenlosen Vermögen (Entwurf 3) in den Räten diskutiert. Die Entwürfe 1 und 2, die die Verstärkung des Einlegerschutzes und die Sicherung der Einlagen betrafen, waren bereits 2011 angenommen worden. Der Bundesrat unternahm mit der Zusatzbotschaft einen erneuten Anlauf, eine Gesamtlösung für das seit Jahren ungelöste Problem der nachrichtenlosen Vermögen zu präsentieren. Ein im Jahr 2000 lanciertes Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögen war 2004 ebenso gescheitert wie eine 2009 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage, die einen privatrechtlichen Lösungsansatz vorgesehen hatte. Die neuste Vorlage wollte den Banken ermöglichen, übernommene nachrichtenlose Vermögen nach vorgängiger Publikation zu liquidieren, wodurch die Ansprüche der berechtigten Personen erlöschen sollten. Die Vermögen, welche gesamthaft auf rund CHF 400 Mio. geschätzt wurden, sollten an den Bund fallen, der in keinem Fall zur Rückerstattung der Vermögen verpflichtet sein sollte – auch nicht, wenn sich der rechtmässige Gläubiger nach Publikation und Liquidation der Vermögenswerte melden würde. Im Nationalrat (Erstrat) wurde der bundesrätliche Vorschlag in zentralen Punkten angepasst. Grundsätzlich wollte die Regierung nach 50 Jahren allen Banken die Möglichkeit der Liquidation zusprechen, für Beträge unter CHF 100 auch ohne vorgängige Publikation. Der von der SP, den Grünen und Teilen der SVP und CVP unterstützte Mehrheitsantrag sah im Gegensatz zum Bundesrat jedoch vor, dass die berechtigten Personen ihre Ansprüche während 50 Jahren nach Liquidation weiterhin beim Bund geltend machen konnten (zweistufiges Verfahren). Befürworter dieses Forderungsrechts gegenüber dem Bund argumentierten, dass es moralisch fragwürdig sei, wenn eine berechtigte Person nach Liquidation ihrer Vermögenswerte dieses nicht mehr geltend machen könnte, obwohl sie beweisen könnte, dass die Forderung (gegenüber der Bank) bestanden hatte. Der Bundesrat verteidigte seinen Entwurf mit dem Argument, dass die Dokumentation einen «riesigen» Verwaltungsaufwand generieren würde und der Bund mögliche Prozessrisiken zu tragen hätte. Der Ständerat befasste sich in der Herbstsession mit dem Geschäft. Er beschloss, in Differenz zum Nationalrat, in Sachen Forderungsrecht der Gläubiger dem Bundesrat zu folgen. Betreffend der Regelung, wonach alle Banken nach 50 Jahren das Recht zur Liquidation von nachrichtenlosen Vermögen zugestanden werden sollte, stimmte der Ständerat dem nationalrätlichen Vorschlag zu, hob allerdings die Grenze der ohne vorgängige Publikation liquidierbaren Vermögen auf CHF 500 an, was in der zweiten Beratung vom Nationalrat akzeptiert wurde. Wiederum keine Mehrheit fand jedoch das einstufige, vom Bundesrat favorisierte Verfahren, das den Gläubigern nach Liquidation der Vermögenswerte kein Forderungsrecht gegenüber dem Bund einräumen wollte. Diese Differenz blieb bis zum Jahresende bestehen, weil auch der Ständerat in seiner zweiten Beratung Festhalten beschloss. Das Geschäft muss 2013 weiter beraten werden.

In der Frühjahrssession 2013 befasste sich der Nationalrat bereits zum dritten Mal mit der bundesrätlichen Vorlage zur Änderung des Bankgesetzes (BankG) im Zusammenhang mit den nachrichtenlosen Vermögen (Entwurf 3). Die Entwürfe 1 und 2 waren bereits 2011 verabschiedet worden und hatten die Verstärkung des Einlegerschutzes und die Sicherung der Einlagen betroffen. Der bundesrätliche Entwurf sah vor, dass nachrichtenlose Vermögen (ein Vermögen galt als nachrichtenlos, wenn zehn Jahre kein Kontakt zu den anspruchsberechtigen Personen bestand), nach 50 Jahren, unter Einhaltung einer vorgängigen Publikation (Frist: zwei Jahre) liquidiert werden konnten. Für Beträge unter CHF 500 hatte der Ständerat mit Einverständnis des Nationalrats bereits 2012 eine Befreiung von der Publikationspflicht eingefügt. Im Gegensatz zum Ständerat hatte der Nationalrat jedoch die Absicht, ein zweistufiges Verfahren vorzuschreiben. Dieses sollte den anspruchsberechtigten Personen während weiterer 50 Jahre ein Anspruchsrecht beim Bund einräumen. In der nationalrätlichen Debatte hielten Vertreter der SP und Grünen sowie Teile der SVP erneut fest, dass die Verwaltung der bei den Banken liquidierten Gelder für weitere 50 Jahre durch den Bund aufgrund der Zinserträge ertragsneutral durchgeführt werden könnte. Ein zweistufiges Verfahren würde demnach keine Kosten verursachen, jedoch mögliche Reputationsschäden von der Schweiz abwenden. Die Gegner des zweistufigen Verfahrens verwiesen auf das zuletzt einstimmig bestätigte einstufige Verfahren im Ständerat. Sie erwarteten deshalb, dass das vom Nationalrat bevorzugte zweistufige Verfahren in der Einigungskonferenz nur wenige Chancen hätte. Zudem sei die Beweisführung nach mehr als 50 Jahren schwierig. Mit Unterstützung der Mitteparteien und rund der Hälfte der SVP passierte das vom Stände- und Bundesrat favorisierte einstufige Verfahren mit 100 zu 88 Stimmen, worauf die Vorlage in der Schlussabstimmung mit 35 zu 1 Stimme (6 Enthaltungen) im Ständerat und mit 112 zu 75 Stimmen im Nationalrat verabschiedet wurde.

Bankengesetz. Änderung (too big to fail) (BRG 11.028)

Nach dem Scheitern des Planungsbeschlusses knüpfte der Bundesrat die geplanten «Too-big-to-fail»-Massnahmen an den Schlussbericht der Expertenkommission, den diese Ende September veröffentlichte, nachdem sie das Erscheinen um einen Monat verschoben hatte. Auf öffentliches Interesse stiessen insbesondere die Forderungen der Expertenkommission nach wesentlich strengeren Eigenkapitalvorschriften für systemrelevante Banken als dies die internationalen Bestimmungen von Basel III vorsehen. Nach Kenntnisnahme des Schlussberichts beauftragte der Bundesrat das EFD mit der Ausarbeitung eines Vernehmlassungsentwurfs zur Revision des Bankengesetzes (BankG), der sich an den Empfehlungen der Expertenkommission zu orientieren hat. Im Dezember schickte er den Entwurf in die Vernehmlassung. Der Entwurf sieht neben strengeren Anforderungen zu Liquidität und Eigenmitteln eine bessere Verteilung der Risiken innerhalb der Finanzinstitute sowie die Möglichkeit ihrer Aufteilung bei drohender Insolvenz vor.

Im Juni 2011 kam erstmals die Teilrevision des Bankengesetzes (BankG) zur Beratung in den Ständerat (Erstrat). Bereits Ende September konnte sie, trotz mehrmaliger Differenzbereinigung und Einsetzung einer Einigungskonferenz, verabschiedet werden. Dies ist vor allem auf ihre relative Dringlichkeit zurückzuführen. Ebenso war Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf bestrebt, das Geschäft noch derselben Bundesversammlung vorzulegen, welche die UBS-Rettung im Winter 2008 abgesegnet hatte. Eine 2010 vom Nationalrat angenommene Motion (Mo. 10.3352) zur Begrenzung der von den Grossbanken ausgehenden volkswirtschaftlichen Risiken wurde mit Hinweis auf den nun vorliegenden Revisionsentwurf vom Ständerat abgelehnt.

Der Entwurf zum revidierten Bankengesetz umfasste verschärfte Vorschriften für systemrelevante Banken. Dabei orientierte er sich stark am «Schlussbericht der Expertenkommission zur Limitierung von volkswirtschaftlichen Risiken durch Grossunternehmen» von 2010. Dieser umfasste in groben Zügen verschärfte Eigenkapitalvorschriften, strengere Liquiditätsbestimmungen und organisatorische Regelungen.

Im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen wurde diskutiert, ob die vom Bundesrat festzulegenden Standards für alle systemrelevanten Einzelinstitute einer Bank oder nur für deren Gruppenstufe, die alle Einzelinstitute rechtlich umfasst, gelten soll. Von bürgerlicher Seite wurde bemängelt, dass die Gruppenstufe übermässig belastet würde, wenn die Regelungen von allen Einzelinstituten zu erfüllen wären. Weil Forderungen der Konzernstufe gegenüber den Einzelinstituten konsolidiert (verrechnet) werden können, ist die Summe der Aktiven aller Einzelinstitute grösser als deren Summe auf Konzernstufe. Nach dem Willen des Bundesrats wären entsprechende Kapitalforderungen an die Gruppenstufe als maximale gesetzliche Anforderung zu verstehen (im Gespräch waren 19 Prozent der risikogewichteten Aktiven, was in der Verordnung präzisiert werden wird). Trotzdem sollen die Regeln grundsätzlich auch für die Einzelinstitute gelten. Dies, damit im Krisenfall, wenn möglicherweise vorhandene Aktiven der Konzernebene durch das Ausland blockiert würden, auch im Inland (das heisst auf Stufe Stammhaus/ Einzelinstitut) genügend Vermögen zur Abfederung von Schocks zur Verfügung stünde. Um dieses doppelte Verständnis der Regelung durchzusetzen, sieht die Vorlage bei Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften für die betreffenden Unternehmen Rabatte in Form von tieferen Eigenkapitalanforderungen vor. Eine explizite Einschränkung der Bestimmungen auf die Gruppenstufe wurde deshalb verworfen. Die genannten Rabatte sollten gemäss bundesrätlichem Entwurf durch die Finma gewährt werden. Eine entsprechende «kann»-Formulierung wurde von der Bundesversammlung in eine zwingende Bestimmung umgewandelt. Dies gegen den von der SP und den Grünen unterstützten Antrag Leutenegger Oberholzer (sp, BL), der den Spielraum für die Finma möglichst gross halten wollte. Auch nicht durchzusetzen vermochte sich der Antrag der Linken, eine explizite Eigenkapitalquote von 5 Prozent oder 10 Prozent der nicht-risikogewichteten Aktiven vorzuschreiben. Bürgerliche argumentierten gemeinsam mit dem Bundesrat, dass eine solche Vorschrift zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die Schweizer Grossbanken im internationalen Umfeld führen würde und dass die Höhe der ungewichteten Eigenkapitalquote in der Verordnung zu treffen sei.

Im Zusammenhang mit den Eigenkapitalvorschriften wurde auch die Besteuerung der an das Eigenkapital anrechenbaren Anleihen diskutiert. Dazu zählen die Spezialwandelanleihen, die sogenannten Coco-Bonds (contingent convertible bonds), die bei Unterschreitung einer gewissen Eigenkapitalquote in Eigenkapital gewandelt werden. Um die Etablierung eines schweizerischen Markts für Coco-Bonds zu unterstützen, schlug der Bundesrat vor, Obligationen und Geldmarktpapiere von der Stempelsteuer (STA) zu befreien. Dies soll eine Ungleichbehandlung der Spezialwandelanleihen, die neu ohne Stempelsteuer vorgesehen sind, und Obligationen/Geldmarktpapieren, für welche die Stempelsteuerpflicht gilt, verhindern. Von der Linken vorgebrachte Minderheitsanträge gegen dieses Ansinnen wurden abgelehnt. Zusätzlich beantragte die nationalrätlichen Wirtschaftskommission (WAK-NR), die Zinsen der Spezialwandelanleihen und der Obligationen mit Forderungsverzicht (beide ans Eigenkapital anrechenbar) während fünf Jahren von der Verrechnungssteuer (VST) zu befreien. Damit soll den Banken ein Anreiz gegeben werden, solche Anleihen in der Schweiz auszugeben. Dieses Ansinnen wurde vom Ratsplenum unterstützt. Dagegen argumentierte der Bundesrat, dass die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer beibehalten werden müsse. Weiter könnte ein allgemeiner Umbau der Verrechnungssteuer bereits per 2013 vollzogen werden; eine Spezialregelung zu diesem Zeitpunkt sei deshalb nicht angezeigt. Der Ständerat folgte der bundesrätlichen Argumentation und setzte sich in der Einigungskonferenz gegen den Nationalrat durch.

Die Bestimmungen zu strengeren Liquiditätsvorschriften wurde beinahe diskussionslos dem Bundesrat via Verordnungsstufe überlassen.

Betreffend die organisatorischen Regeln für systemrelevante Banken wichen die Räte vom Entwurf ab. Dieser sah vor, dass Banken präventiv eine Organisationsstruktur zu schaffen hätten, welche die Weiterführung der systemrelevanten Funktionen im Insolvenzfall gewährleisten würde. Die Räte verlangten schliesslich lediglich das Vorliegen eines verbindlichen Notfallplans, der im drohenden Insolvenzfall die Abspaltung von systemrelevanten Abteilungen ermöglicht. Die Ratslinke hatte mit dem bundesrätlichen Vorschlag sympathisiert, konnte sich aber nicht durchsetzen. Ebenso unterlag die Forderung der Grünen Partei nach einem Verbot von Wertschriftenhandel für Banken, die Publikumseinlagen entgegennehmen. Faktisch wäre dadurch eine rechtliche Trennung von verschiedenen Bankabteilungen bewirkt worden. Ein ähnlicher, aber abgeschwächter Vorschlag der SVP (Trennbankensystem, Holdingstruktur), wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass auch in einer Holdinggesellschaft Beistandspflichten unter den Einzelinstituten bestanden hätten. Das Ziel der SVP – die Verhinderung von ausländischen Durchgriffen auf Schweizer Vermögen im Fall einer drohenden Insolvenz eines ausländischen Einzelinstituts – wäre mit einer solchen Regelung nicht erreicht worden, argumentierten die Gegner. Weiter wurde eine entsprechende organisatorische Vorschrift als unverhältnismässig und damit unvereinbar mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit erachtet.

Ebenfalls diskutiert wurde die Zuständigkeit für die Bezeichnung von systemrelevanten Banken. Mit dem Hinweis, dass der Bundesrat in dieser Sache keine politische Entscheidung wünsche, wurde ein Mehrheitsantrag der WAK-NR, der dem Bundesrat die Kompetenz zur Bezeichnung von systemrelevanten Banken überlassen wollte, abgelehnt. Ein ähnlich lautender Minderheitsantrag ihrer Schwesterkommission (WAK-SR) wurde ebenfalls abgelehnt. Die Räte übertrugen die entsprechende Kompetenz schliesslich an die SNB.

Die Teilrevision des Bankgesetzes wurde auch genutzt, um parteipolitische Akzente zu setzen. So schlug die SP vor, das Vergütungssystem für systemrelevante Banken generell und unabhängig von einer allfälligen staatlichen Unterstützung zu reglementieren. Anträge auf Ausschüttung von maximal 50 Prozent des Fixlohns als variable Entschädigung sowie Ausschüttungsrestriktionen, wonach mindestens 60 Prozent des Lohns in Aktien der Unternehmung auszuzahlen seien, wurden mit Verweis auf die Wirtschaftsfreiheit und die Unverhältnismässigkeit dieser Eingriffe von den bürgerlichen Parteien abgelehnt.

Ein Minderheitsantrag, der die Abgeltung der faktischen Staatsgarantie durch systemrelevante Banken forderte, wurde ebenfalls verworfen. Die Bundesversammlung zog es vor, die Wahrscheinlichkeit einer erneuten staatlichen Bankenrettung mittels erhöhter Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen zu verringern. Die bürgerlichen Gegner des Minderheitsantrags hielten zudem fest, dass die neuen Regelungen bezüglich Organisationsstruktur (Notfallplan) den Konkurs einer systemrelevanten Bank ermöglichten. Damit falle der vormals bestehende Vorteil der impliziten Staatsgarantie für systemrelevante Banken weg.

In der Einigungskonferenz legten sich die Räte darauf fest, dass die bundesrätliche Verordnung mit den konkreten Anforderungen an die systemrelevanten Banken bei erstmaligem Erlass der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden müsse. Der Ständerat hatte dies mit dem Hinweis auf mögliche Schwierigkeiten bei gerichtlicher Überprüfung der Verordnung auf Gesetzmässigkeit stets abgelehnt, müssten so doch die Gerichte entscheiden, ob bei Verletzung des Gesetzmässigkeitsgebots ebendieses Gebot oder das Plazet des Parlaments höher zu gewichten wären. Die Befürworter einer Genehmigung der erstmals erlassenen Verordnung durch die Bundesversammlung (im Nationalrat: SVP, FDP, BDP, grosse Teile der CVP) argumentierten, dass wichtige Eckpunkte der Vorlage erst in der Verordnung festgelegt würden, wozu sich das Parlament äussern können müsse. Die Vernehmlassungsfrist für die Verordnung zum Bankengesetz wird im Januar 2012 ablaufen. Danach werden die Räte über die Verordnung befinden.

Genehmigung der Änderungen der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung (too big to fail). Bundesbeschluss (BRG 12.061)

Im Nachgang zur globalen Finanzkrise und der Rettung der UBS durch den Staat im Herbst 2008 hatte der Gesetzgeber 2011 die Grossbankregulierung («Too-big-to-fail»-Vorlage) erarbeitet. Die damals verabschiedeten Änderungen des Bankengesetzes (BankG) hatten unter anderem vorgesehen, die zugehörigen Verordnungsentwürfe zur erstmaligen Genehmigung dem Parlament vorzulegen. 2012 gelangte der Bundesrat mit diesem Vorhaben an die Räte, wenn auch vorerst unter Ausschluss der Liquiditätsverordnung (LiqV). Zur Beurteilung standen die Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) und der Bankenverordnung (BankV). Formal betrachtet besassen die Räte nur die Möglichkeit, die Verordnungen in ihrer Gesamtheit anzunehmen oder abzulehnen, faktisch nahmen sie sich jedoch das Recht, auf die Ausgestaltung der Detailregeln Einfluss zu nehmen. Vor allem die Bestimmungen zur Höhe der Eigenkapitalanforderungen und zur Umsetzung und Aktivierung des Notfallplans gaben erneut, nicht zuletzt auf vorparlamentarischer Ebene, zu Diskussionen Anlass. Die bundesrätlichen Entwürfe wurden jedoch nicht mehr substanziell angepasst. Konkretisiert wurde die Höhe der Eigenmittelanforderungen und die Regelung, wonach diese sowohl auf Stufe Finanzgruppe (Konzernebene) als auch auf Stufe Einzelinstitut gelten sollte. Der Bundesrat versicherte in dieser Hinsicht, dass die Finma angehalten sei, auf Stufe Finanzgruppe Rabatte zu gewähren, so dass diese nicht übermässig belastet würde. Erleichterungen waren im Zusammenhang mit dem Grad der gruppeninternen (organisatorischen, rechtlichen und finanziellen) Entflechtungen vorgesehen. Ebenfalls präzisiert wurde die Bestimmung, wonach der gesetzlich vorgesehene Notfallplan (Plan zur Abspaltung systemrelevanter Funktionen) im Krisenfall (anrechenbares, hartes Kernkapital unterschreitet 5 Prozent der risikogewichteten Positionen, Präzisierung Krisenfall: Art. 25.2 BankG, Art. 21c BankV und Art. 130.2 ERV) nicht automatisch ausgelöst werden musste. Bundesrat und Parlament stimmten überein, dass die Auslösung des Notfallplans im Prinzip vorgesehen sein sollte, die Finma jedoch davon absehen könne, wenn eine bessere Alternative vorläge. In der Herbstsession nahmen sowohl der Ständerat einstimmig und der Nationalrat mit 128 zu 40 Stimmen die Vorlage an. Paul Rechsteiner (sp, SG) zog nach der Verabschiedung der neuen Grossbankenregeln eine «ernüchterte» Bilanz. Die Eigenkapitalvorschriften der neuen Regulierung gingen ihm zu wenig weit. Ähnlich äusserte sich Thomas Minder (parteilos, SH), der monierte, dass das Ziel, wonach die Schweizer Volkswirtschaft nie mehr durch die Grossbanken in Mitleidenschaft gezogen werden sollte, nicht erreicht wurde. Deutlich positiver beurteilte Hannes Germann (svp, SH) die Fortschritte. Er betonte, dass die Schweiz mit den beschlossenen Änderungen eines der strengsten Regime punkto Eigenmittel hätte. Damit könne man gut leben. Ruedi Noser (fdp, ZH) sah in der Verabschiedung der Vorlage ein klares Bekenntnis zum internationalen Finanzplatz. Auch Markus Ritter (cvp, SG) zeigte sich «sehr erfreut» über die Ausgestaltung der Regelungen.

Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung (Mo. 12.3656)

Die Kontroverse um die von den Banken zu haltenden Eigenmittel war nach der Verabschiedung der Revision des Bankengesetzes (2011) sowie der Genehmigung der zugehörigen Verordnungen (2012) allerdings noch nicht beendet. Bürgerliche Politiker, angeführt von ZKB-Bankrat Hans Kaufmann (svp, ZH), bemängelten, dass unter dem neuen Regime die systemrelevanten Grossbanken aufgrund der ihnen möglicherweise gewährten Eigenmittelrabatten weniger Eigenkapital halten müssten als die nicht systemrelevanten Banken zweiter Kategorie (ZKB und Raiffeisen Gruppe). Eigenmittelrabatte waren unter anderem für interne Risikomodelle vorgesehen, die allerdings fast ausschliesslich von den Grossbanken unterhalten wurden. Eine Motion der WAK-NR verlangte deshalb, dass die Eigenmittelanforderungen an systemrelevante Banken und an die übrigen Banken in einem korrekten Verhältnis stehen müssten. Der Bundesrat lehnte die Motion ab. Er argumentierte, dass die Eigenmittelrabatte, die den systemrelevanten Banken möglicherweise gewährt würden, praktisch nicht dazu führen könnten, dass diese weniger Eigenkapitel halten müssten als andere Banken. Der Nationalrat folgte der bundesrätlichen und von der Ratslinken unterstützten Argumentation jedoch nicht und nahm die Motion mit 114 zu 50 Stimmen an.

Auch fünf Jahre nach der UBS-Rettung durch Bund und SNB war die Eigenkapitalausstattung von Schweizer Banken Thema im Parlament. Die Kleine Kammer beriet als Zweitrat eine Motion der WAK-NR, die 2012 vom Nationalrat angenommen worden war. Das Begehren fordert den Bundesrat dazu auf, die Eigenkapitalbestimmungen für Banken der Kategorien 2 bis 5 in einer Verordnung festzulegen. Diese Kompetenz oblag zum Zeitpunkt der Beratungen der Finma. Zusätzlich sollte das Verhältnis von Eigenkapital der Banken zweiter Kategorie gegenüber den systemrelevanten Banken erster Kategorie in einem korrekten Verhältnis stehen. Anlass zur Beunruhigung gab die theoretische Möglichkeit, dass eine Bank erster Kategorie minimal 14 Prozent risikogewichtetes Eigenkapital halten musste (bei Gewährung aller Rabatte durch die Finma) während Banken der zweiten Kategorie unter Umständen verpflichtet waren, Eigenkapitalquoten bis 14.4 Prozent bereitzustellen. Nachdem der Ständerat einen Satz strich, der maximal 13 Prozent risikogewichtetes Eigenkapital für nicht-systemrelevante Banken forderte, und die Motion einstimmig durchwinkte (32 zu 0 Stimmen), stimmte der Nationalrat auch der veränderten Motion zu (127 zu 47 Stimmen), und zwar mit Unterstützung des Bundesrats und gegen den Willen der Ratslinken. Das Begehren war am Jahresende im EFD hängig.

La motion de la CER-CN a été classée par les chambres dans le cadre du rapport du Conseil fédéral sur les motions et postulats 2016 (MCF 17.006). Les demandes de la motion ont été intégrées à l'adaptation des dispositions «too-big-to-fail» décidées en mai 2016 par le Conseil fédéral.

Bankengesetz. Genehmigung des 4. Kapitels der Verordnung über die Liquidität der Banken (too big to fail) (BRG 12.096)

Die Verordnung über die Liquidität der Banken (LiqV), die im Nachgang zu den Änderungen im Bankengesetz 2011 (BankG) erarbeitet wurde und deren viertes Kapitel zur Liquidität von Grossbanken vom Parlament genehmigt werden musste, kam Ende 2012 in die Räte. Die übrigen Kapitel machten qualitative Vorgaben zum Liquiditätsmanagement aller Schweizer Banken und wurden auf Anfang 2013 durch den Bundesrat in Kraft gesetzt. Quantitative Vorgaben verschob die Regierung im Zusammenhang mit der Verzögerung in der internationalen Liquiditätsregulierung («Basel III») auf später. Das genehmigungspflichtige Kapitel vier überführt die zwischen der Finma und den Grossbanken getroffene Vereinbarung («Liquiditätsregime») in Verordnungstext. Die Räte berieten die Vorlage allerdings im Berichtsjahr nicht.

Zu keinen Diskussionen Anlass gab die Verordnung über die Liquidität der Banken (LiqV), die aufgrund der Änderungen im Bankengesetz von 2011 erstmalig dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden musste. Die Verordnung enthielt die zwischen Finma und Grossbanken im Sommer 2011 getroffene Vereinbarung betreffend Liquiditätshaltung. Sowohl der Nationalrat (mit 185 zu 0) als auch der Ständerat (30 zu 0) stimmten der Verordnung einstimmig zu. Dadurch war die Grossbankenregulierung vom Herbst 2011 formell abgeschlossen.

Weniger Risiken durch ein Trennbankensystem. Bericht (Po. 11.4185)

Par l'intermédiaire d'un postulat, le groupe socialiste demandait au Conseil fédéral d'envisager les possibilités de cloisonnement des activités bancaires en Suisse, afin de limiter les risques pour le fonctionnement du système économique si une banque d'importance systémique venait à se retrouver en difficulté, à l'image de l'UBS durant la crise financière de 2008. En particulier, le postulat socialiste a ciblé la séparation des activités d'investissement à risque de celles des services de détail destinées aux clients individuels et aux PME, prenant exemple sur une décision en ce sens prise par la Grande-Bretagne.
S'opposant au postulat, le Conseil fédéral a estimé avoir fait les démarches nécessaires pour atténuer les risques liés aux activités des banques d'importance systémique dans le cadre de la modification «too-big-to-fail» de la Loi sur les banques (LB). Il a également rappelé que la séparation des activités bancaires ne semblait pas judicieuse aux yeux de la commission d'experts auteure du rapport sur la limitation des risques économiques liés aux grandes entreprises, en raison de l'importante atteinte à la liberté économique et organisationnelle que cela constituerait pour les banques.
Au Parlement, le postulat du groupe socialiste a été discuté conjointement aux motions 11.3845 du groupe UDC et 11.3857 du groupe écologiste. Le soutien de ces trois groupes a permis au postulat de passer la rampe par 101 voix contre 74.

Arbeitsgruppe zur Zukunft des Finanzplatzes Schweiz (Mo. 12.4085, Mo. 13.3203)

Im Berichtsjahr setzte der Bundesrat erneut eine Expertenkommission ein, die sich mit der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes beschäftigen sollte. Zum Aufgabenbereich der Gruppe «Brunetti II» gehörte im Speziellen auch die Erarbeitung einer Strategie, die den Marktzugang im Ausland wahren und verbessern sollte. Die Berufung der zweiten Gruppe unter Leitung von Wirtschaftsprofessor Aymo Brunetti erfolgte, nachdem die parlamentarischen Räte mittels Motion Bischof (cvp, SO; Mo. 12.4085) und Motion Amaudruz (svp, GE; Mo. 13.3203) Druck auf den Bundesrat gemacht hatten, die Gruppe «Brunetti I» (welche die Empfehlungen betreffend AIA erarbeitet und im Juni des Berichtsjahres präsentiert hatte) mit Branchenvertretern zu ergänzen und/oder ein neues Expertengremium unter Einschluss von Branchenvertretern ins Leben zu rufen. Die beiden Motionen wurden im Frühjahr 2013 im Ständerat (Motion Bischof, 26 zu 15 Stimmen bei 1 Enthaltung) und im Sommer im Nationalrat (Motion Amaudruz, 115 zu 70 Stimmen) gutgeheissen. Nur die SP, die GLP und die Grünen lehnten das Begehren Amaudruz im Nationalrat ab. Der Bundesrat beschloss am 4. September den Wünschen des Parlaments zu entsprechen und ernannte im Oktober die Mitglieder der Gruppe «Brunetti II». Diese kamen sowohl aus der Verwaltung, der Wissenschaft, der SNB sowie aus Banken und Versicherungen. Unabhängige Vermögensverwalter und Treuhänder wurden nicht berücksichtigt, was im Vorfeld der Ernennungen (25. September) den Nationalrat (im Speziellen: CVP, SVP, FDP und GLP) dazu veranlasste, die Motion Bischof (cvp, SO) entsprechend anzupassen. Diese passierte die Grosse Kammer darauf mit 118 zu 68 Stimmen. Der Ständerat verwies in der Wintersession darauf, dass das in der Zwischenzeit vom Bundesrat ernannte Gremium weitere Expert/innen (beispielsweise Vermögensverwalter und Treuhänder) zuziehen könne, weshalb er sowohl die veränderte Motion Bischof (cvp, SO) als auch die Motion Amaudruz (svp, GE) ohne Gegenantrag ablehnte. Der Schlussbericht der Gruppe «Brunetti II» wurde per Ende 2014 erwartet.

Im Dezember 2014 präsentierte die Expertengruppe «Brunetti II» ihren Schlussbericht zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie. In Sachen Aussenbeziehungen regte die Gruppe Sondierungsgespräche mit der EU betreffend Machbarkeit eines Finanzdienstleistungsabkommens an. Gleichzeitig sollte die Frage des Marktzugangs für Schweizer Finanzinstitute erörtert werden. Entsprechende Empfehlungen sprachen die Expertinnen und Experten schon im Frühjahr 2014 aus. Nach Medienberichten beantragten Eveline Widmer-Schlumpf und Didier Burkhalter dem Gesamtbundesrat aber erst im Dezember, Sondierungsgespräche mit der EU in Sachen Finanzdienstleistungsabkommen zu suchen. Ein weiterer Fokus des Schlussberichts lag auf der steuerlichen Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes. Konkret empfahl die Gruppe die Umstellung der Verrechnungssteuer auf das Zahlstellenprinzip. Eine entsprechende Vorlage schickte die Landesregierung ebenfalls im Dezember 2014 in die Vernehmlassung. Zu guter Letzt äusserte sich der Bericht auch zur Finanzstabilität. Im Speziellen regten die Expertinnen und Experten eine Überprüfung der Systemobergrenze in der Einlagesicherung für Bankeinlagen an. Ebenfalls prüfenswert erachtete das Gremium eine Vorfinanzierung der Einlagesicherung. Am meisten Aufsehen erregten jedoch die Empfehlungen im Zusammenhang mit den Kapitalanforderungen für (Gross-)Banken. Die Schweiz solle gemäss Schlussbericht zu den Ländern mit «international führenden» Eigenkapitalerfordernissen gehören. Mehrheitlich wurde diese Empfehlung als Aufforderung zur Verschärfung der (ungewichteten) Eigenkapitalerfordernisse interpretiert, kannten doch andere wichtige Finanzplätze (beispielsweise die USA und das Vereinigte Königreich) strengere Eigenkapitalanforderungen. Gleichzeitig mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts der Expertengruppe entschied der Bundesrat, einen «Beirat Zukunft Finanzplatz» einzusetzen. Dieser sollte erneut durch Professor Aymo Brunetti präsidiert werden und losgelöst vom Tagesgeschäft mit allen massgeblichen Akteuren der Finanzbranche Fragen zur Finanzmarktstrategie erörtern und dem Bundesrat gegebenenfalls Empfehlungen unterbreiten.

Bankensicherheitsmotion. Mehr Eigenmittel zum Schutz der Volkswirtschaft (Mo. 13.3744)

Obwohl noch nicht im Parlament behandelt, entbrannte ob einer Motion Leutenegger Oberholzer (sp, BL) eine intensive vorparlamentarische Diskussion. Das Begehren forderte für Banken eine Eigenkapitalquote von mindestens 10 Prozent der nichtrisikogewichteten Aktiven, also eine deutliche Verschärfung der damals gültigen Regeln. Am 30. Oktober publizierte der Bundesrat seine Stellungnahme, in der er festhielt, dass er 2015 ohnehin zur Überprüfung der Auswirkungen der «Too-big-to-fail» Massnahmen verpflichtet sei. Eine selektive Anpassung der erst 2011 erlassenen Regelungen erachtete er deshalb als verfrüht. Zudem äusserte er sich gegenüber der geforderten Eigenmittelhöhe kritisch. Eine ungewichtete Eigenkapitalquote von 10 Prozent würde allein die beiden Grossbanken (UBS und CS) zu einer «massiven» Kapitalaufstockung von mindestens CHF 150 Mrd. zwingen, schrieb die Landesregierung. Drei Tage nach dieser Stellungnahme erklärte Finanzministerin Widmer-Schlumpf jedoch öffentlich: «Wir müssen uns Gedanken darüber machen, ob wir die Eigenkapitalbasis nicht weiter verstärken müssen (...). Derzeit spricht man von 6 bis 10 Prozent [ungewichteter Eigenkapitalquote, die Red.]». Tatsächlich vertraten mehrere namhafte Ökonomen die Haltung, dass die Eigenmittelbestimmungen verschärft werden sollten. Bürgerliche Politiker/innen kritisierten Widmer-Schlumpfs Äusserungen (die mitunter zu starken Kursrückschlägen bei UBS- und CS-Aktien führten) scharf. Am Jahresende war nicht klar, ob die Politik einer erneuten Verschärfung der Eigenmittelbestimmungen zustimmen würde. Die Motion Leutenegger Oberholzer (sp, BL) wird voraussichtlich 2014 von den Räten behandelt.

Ihren Schatten voraus warfen im Berichtsjahr 2014 zwei Motionen aus den Reihen der SP und der SVP. Beide forderten, die Eigenkapitalanforderungen für systemrelevante Banken zu erhöhen. Konkret schwebte den Genossen eine ungewichtete Eigenkapitalquote von mindestens 10 Prozent vor, während die Motion der SVP-Fraktion eine Höhe von 6 Prozent für systemrelevante Institute vorschlug. Beide Geschäfte wurden, obwohl sie bis zum Jahresende 2014 nicht in den Räten behandelt wurden, verschiedentlich von den Medien aufgegriffen, im Speziellen im Zusammenhang mit der Publikation des Expertenberichts der Gruppe «Brunetti II» zur Finanzmarktstrategie.

Die Motion Leutenegger Oberholzer (sp, BL), welche für systemrelevante Banken eine Eigenkapitalquote von mindestens 10 Prozent der nichtrisikogewichteten Aktiven forderte, war in der Herbstsession 2015 Verhandlungsgegenstand im Nationalrat. Die Beratung erfolgte zusammen mit zwei weiteren Motionen der SP- (Mo. 13.3743) und der SVP-Fraktion (Mo. 13.3740), welche beide mit den Forderungen nach einem Trennbankensystem ebenfalls die «Too-big-to-fail»-Problematik tangierten. Leutenegger-Oberholzer stützte sich auf internationale wissenschaftliche Literatur und erachtete sowohl die gegenwärtige Eigenkapitalquote von 3.2 Prozent als auch die von der SVP bevorzugte Quote von 6 Prozent als ungenügend. Obschon die Motionärin hervorhob, dass sie eine ungewichtete Kapitalquote von 10 Prozent der Aktiven weiterhin als notwendig und erstrebenswert erachte, zog sie die Motion mit der Begründung zurück, dass sie durch diesen taktischen Rückzug negative Signale in dieser Debatte durch einen ablehnenden Entscheid verhindern wolle.

Einführung eines Trennbankensystems (Mo. 11.3845; Mo. 11.3857)

Nachdem der Nationalrat bereits 2013 zwei Motionen von SVP und Grünen zur Aufspaltung von Grossbanken angenommen hatte, kamen die beiden Begehren 2014 in die Kleine Kammer. Die Motion Baader (svp, BL) forderte etwas konkreter, dass das Investmentbanking der Grossbanken von den für die Schweiz systemrelevanten Funktionen zu trennen sei, während die Motion Schelbert (gp, LU) lediglich die nötigen Schritte forderte, ein funktionales und territoriales Trennbankensystem einzuführen. Der Bundesrat lehnte beide Begehren ab. Er verwies mitunter auf den Bericht der Expertenkommission zur Grossbankenregulierung von 2010: Die Expertinnen und Experten hatten damals ein Trennbankensystem wegen der Konzernhaftung als nicht zielführend abgelehnt. Zudem erachtete die Landesregierung den 2011 eingeschlagenen Weg der Grossbankenregulierung als ausreichend. Diese Meinung vertrat auch die Mehrheit der ständerätlichen Wirtschafts- und Abgabekommission (WAK-SR), weshalb sie dem Rat ebenfalls, wenn auch knapp mit 7 zu 6 Stimmen, Ablehnung beantragte. Gleichzeitig mit der Beratung der beiden Motionen nahm die WAK-SR ein Kommissionspostulat an, das vom Bundesrat, ähnlich dem 2013 überwiesenen Postulat Leutenegger Oberholzer (sp, BL) – dessen Bericht im Rahmen des Evaluationsberichts zur Grossbankenregulierung per Frühjahr 2015 erwartet wurde – einen Bericht zum Trennbankensystem verlangte. Weil im Ratsplenum kein Gegenantrag zum Kommissionspostulat vorlag, war bei den Beratungen der zwei Motionen klar, dass das Postulat überwiesen werden würde, weshalb sich die Polparteien für eine Sistierung der Motionen aussprachen. Es wäre unklug, vor dem zu erwartenden Bericht bezüglich Trennbankensystem (der gebündelt mit der Evaluation zur Grossbankenregulierung vorgelegt werden sollte) über die beiden Motionen zu entscheiden, so die Begründung. Das Argument der Gegner einer Sistierung, wonach durch eine Ablehnung der Motionen Rechtssicherheit geschaffen werden könnte, liessen die Polparteien nicht gelten. Im Rahmen von weiteren, bis Ende 2014 im Nationalrat (Erstrat) noch nicht behandelten Vorstössen zum Thema Aufspaltung von Grossbanken wäre eine erneute Diskussion um ein Trennbankensystem sowieso nicht zu vermeiden. Die Mehrheit im Plenum liess sich von dieser Argumentation nicht überzeugen und lehnte den Sistierungsantrag mit 24 zu 16 Stimmen ab. Noch etwas deutlicher (mit 25 zu 12 Stimmen) entschieden die Kantonsvertreter und Kantonsvertreterinnen darauf, die beiden Motionen abzulehnen.

Evaluation der «Too-big-to-fail»-Vorlage (Po. 14.3002)

Das Kommissionspostulat, das Informationen bezüglich möglicher Massnahmen im Bereich Trennbankensystem forderte, wurde im Rahmen der Beratungen zu den Motionen Schelbert (gp, LU) und Baader (svp, BL) (siehe hier) erwartungsgemäss ohne Gegenantrag überwiesen. Der entsprechende Bericht wurde für Frühjahr 2015 als Bestandteil des Evaluationsberichts zur Grossbankenregulierung (dessen Erarbeitung auf eine Bestimmung im 2011 überarbeiteten Bankengesetz zurückging) erwartet.

Bankensicherheitsmotion. Swissness-Trennbankensystem (Mo. 13.3743)

In der Herbstsession war die «Too-big-to-fail»-Problematik auch Verhandlungsgegenstand im Nationalrat. Drei bereits im Jahr 2013 eingereichte Motionen nahmen sich des Themas an. Ins gleiche Horn wie eine von der SVP-Fraktion eingereichte Motion stiess auch die SP mit ihren zwei Motionen, die zum einen ebenfalls ein Trennbankensystem und zum anderen eine Erhöhung der Leverage Ratio auf 10 Prozent (Mo. 13.3744) verlangten. Der Bundesrat hatte sich gegenüber diesen Vorstössen in seiner Stellungnahme ablehnend gezeigt und sie dem Parlament zur Ablehnung empfohlen. Er hatte dabei auf die 2011 ergriffenen Massnahmen verwiesen, die den Banken verschärfte Anforderungen im Bereich Eigenmittel und Organisationsstruktur auferlegt hatten. Im Zuge dieser Debatte sei auch über die Einführung eines Trennbankensystems diskutiert, aufgrund mangelnder Zielführung jedoch nicht umgesetzt worden. Zudem hatte die Regierung dafür plädiert, den im Frühling 2015 erscheinenden Evaluationsbericht zur «Too-big-to-fail»-Vorlage abzuwarten und auf ein vorschnelles Vorgehen zu verzichten.
Die Sozialdemokraten erachteten zwar eine ungewichtete Kapitalquote von 10 Prozent der Aktiven weiterhin als langfristig erstrebenswert, insbesondere mit Blick auf den unterdessen erschienenen Evaluationsbericht, der die bisher getroffenen Massnahmen als nicht ausreichend taxierte. «Weil ich keine negativen Signale durch einen negativen Entscheid von heute haben will» (Leutenegger Oberholzer, (BL)) zog die Sprecherin der SP-Fraktion die Motion, mit welcher sie eine solche Leverage Ratio gefordert hatte, aus taktischen Gründen zurück. Somit kam nur noch das ein Trennbankensystem fordernde Geschäft zur Abstimmung. Eine unheilige Allianz, bestehend aus dem linksgrünen Lager und der SVP, verhalf diesem Geschäft gegen den Willen der Mitte und des Bundesrats mit 93 zu 65 Stimmen zum Durchbruch.

Im Ständerat erfolgte die Beratung einer Motion der SP-Fraktion, die die Schaffung eines Trennbankensystems forderte, zeitgleich mit einem Vorstoss der SVP-Fraktion, der das gleiche Anliegen zum Inhalt hatte. Wie Ständerat Schmid (fdp, GR), Sprecher der zuständigen WAK-SR, zu Beginn der Debatte erläuterte, erachtete die Kommission den eingeschlagenen Weg zur Bekämpfung des «Too-big-to-fail»-Problems, der auf höhere Eigenkapitalquoten, strengere Liquiditätsvorschriften und auf durch die Banken zu erstellende Notfallpläne setzte, jedoch auf harte organisatorische Massnahmen wie beispielsweise ein Verbot gewisser Geschäftsfelder verzichtete, als richtig. Die Schaffung eines Trennbankensystems würde dieser Vorgehensweise jedoch zuwiderlaufen, weshalb die Kommission den Vorstoss zur Ablehnung empfahl. Sogar Ständerat Levrat (sp, FR), von dessen eigener Fraktion eine der zur Debatte stehenden Motionen eingereicht worden war, gestand ein, dass die Forderung nach einem Trennbankensystem nicht mehr zeitgemäss sei und keinen Beitrag zur Lösung des «Too-big-to-fail»-Problems leisten könne. Einzig Ständerat Minder (parteilos, SH) versuchte, seine Kollegen von der Notwendigkeit der vorliegenden Motionen zu überzeugen, indem er diverse Skandale und Verfehlungen aufzählte, in die sich UBS und CS in den letzten Jahren verstrickt hatten, und die gemäss Minder aufzeigten, dass diese Grossbanken zu gross seien, «um seriös überwacht und kontrolliert zu sein». Die kleine Kammer liess sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen, folgte dem Bundesrat und ihrer vorberatenden Kommission und sprach sich mit 28 zu 6 Stimmen bei 7 Enthaltungen dafür aus, die beiden Motionen abzulehnen.

Grundsätze zur Lösung des «Too-big-to-fail»-Problems (Mo. 13.3740)

In der Herbstsession war die «Too-big-to-fail»-Problematik auch Verhandlungsgegenstand im Nationalrat. Drei bereits im Jahr 2013 eingereichte Motionen nahmen sich des Themas an. Die SVP-Fraktion forderte in ihrem Begehren die Schaffung eines Trennbankensystems, also die Abtrennung und separate Weiterführung des Eigenhandels von den übrigen Geschäften der Bank, und die Erhöhung der Leverage Ratio, der nicht risikogewichteten Eigenkapitalquote, auf 6 Prozent. Auch die SP brachte mit zwei Motionen diese Anliegen in den parlamentarischen Prozess ein.
Der Bundesrat hatte sich gegenüber dem Vorstoss der SVP in seiner Stellungnahme ablehnend gezeigt und ihn dem Parlament zur Ablehnung empfohlen. Er hatte dabei auf die 2011 ergriffenen Massnahmen verwiesen, die den Banken verschärfte Anforderungen im Bereich Eigenmittel und Organisationsstruktur auferlegt hatten. Im Zuge dieser Debatte sei auch über die Einführung eines Trennbankensystems diskutiert, ein solches aufgrund mangelnder Zielführung jedoch nicht umgesetzt worden. Zudem hatte die Regierung dafür plädiert, den im Frühling 2015 erscheinenden Evaluationsbericht zur «Too-big-to-fail»-Vorlage abzuwarten und auf ein «vorschnelles» Vorgehen zu verzichten. Die SVP-Fraktion und ihr Sprecher Aeschi (ZG) beharrten in der Ratsdebatte auf ihrer Forderung nach einem Trennbankensystem und einer Leverage Ratio von 6 Prozent. Strengere Vorgaben in diesem Bereich erhöhten die Sicherheit des Bankensystems und damit der gesamten Volkswirtschaft. Eine Leverage Ratio von 10 Prozent hingegen, wie von der SP gefordert, verursachte gemäss der Volkspartei den Banken unverhältnismässig hohe Kosten und sei deshalb zu streng.
Gegen den Willen von Bundesrat und den Mitteparteien wurde der Vorstoss mit 94 zu 64 Stimmen angenommen. Damit konnte sich eine unheilige Allianz aus SVP und SP im Nationalrat durchsetzen.

Im Ständerat erfolgte die Beratung einer Motion der SVP-Fraktion, die die Schaffung eines Trennbankensystems forderte, zeitgleich mit einem Vorstoss der sozialdemokratischen Fraktion, der das gleiche Anliegen zum Inhalt hatte. Wie Ständerat Schmid (fdp, GR), Sprecher der zuständigen WAK-SR, zu Beginn der Debatte erläuterte, erachtete die Kommission den eingeschlagenen Weg der Bekämpfung des «Too-big-to-fail»-Problems, der auf höhere Eigenkapitalquoten, strengere Liquiditätsvorschriften und auf durch die Banken zu erstellende Notfallpläne setzte, jedoch auf harte organisatorische Massnahmen wie beispielsweise ein Verbot gewisser Geschäftsfelder verzichtete, als richtig. Die Schaffung eines Trennbankensystems würde dieser Vorgehensweise jedoch zuwiderlaufen, weshalb die Kommission den Vorstoss zur Ablehnung empfahl. Betreffend der Forderung nach einer Leverage Ratio von 6 Prozent rief der Kommissionssprecher in Erinnerung, dass diese im Rahmen der neuen «Too-big-to-fail»-Gesetzgebung bereits weitgehend umgesetzt sei. Sogar Ständerat Levrat (sp, FR), von dessen Fraktion eine der zur Debatte stehenden Motionen eingereicht worden war, gestand ein, dass die Forderung nach einem Trennbankensystem nicht mehr zeitgemäss war und keinen Beitrag zur Lösung des «Too-big-to-fail»-Problems leisten konnte. Einzig Ständerat Minder (parteilos, SH) versuchte, seine Kollegen von der Notwendigkeit der vorliegenden Motionen zu überzeugen, indem er diverse Skandale und Verfehlungen aufzählte, in die sich UBS und CS in den letzten Jahren verstrickt hatten und die gemäss Minder aufzeigten, dass diese Grossbanken zu gross seien, «um seriös überwacht und kontrolliert zu sein». Die kleine Kammer liess sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen, folgte dem Bundesrat und seiner vorberatenden Kommission und sprach sich mit 28 zu 6 Stimmen bei 7 Enthaltungen dafür aus, die beiden Motionen abzulehnen.

Evaluationsbericht zur «Too-big-to-fail»-Regulierung und Anpassungsmassnahmen (2015-2016)

Im Februar 2015 legte der Bundesrat seinen «Too-big-to-fail»-Bericht vor. Zum einen kam er damit einer aus Artikel 52 des Bankengesetzes erwachsenden Verpflichtung nach, wonach die 2011 beschlossenen Massnahmen im Zusammenhang mit der «Too-big-to-fail»-Problematik bis spätestens im März 2015 auszuwerten und im internationalen Kontext zu vergleichen waren. Zum anderen griff der vorgelegte Bericht die Anliegen zweier hängiger Postulate (Postulat WAK-SR, Postulat SP-Fraktion) auf.
Laut dem Bericht hat der Vergleich der eidgenössischen Regelungen mit den Vorgaben anderer Staaten ergeben, dass die Schweiz stark auf prudenzielle Instrumente und dabei insbesondere auf eine hohe risikogewichtete Eigenkapitalquote setze. Wie andere Länder ergreife auch die Schweiz zudem Massnahmen, um Banken durch eine verbesserte Organisationsstruktur krisenresistenter zu machen. Während andere Staaten detaillierte Vorgaben machten und, beispielsweise besonders risikoreiche Aktivitäten verbieten, überlasse die Schweiz das Treffen von konkreten Massnahmen den einzelnen Banken und gebe lediglich die Rahmenbedingungen vor. Der Bericht wies zudem darauf hin, dass das «Too-big-to-fail»-Problem in der Schweiz ein besonders Triftiges sei, da der Bankensektor im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt eine besonders gewichtige Rolle spiele. Grundsätzlich wurde dem schweizerischen Vorgehen jedoch ein gutes Zeugnis ausgestellt, eine Neuausrichtung der Regulierungsbemühungen ist laut den Autoren nicht notwendig. In diesem Zusammenhang wurde auch von der Bildung sogenannter Trennbankensysteme, wie sie in im Postulat der SP-Fraktion angeregt worden waren, abgeraten. Zum einen verzichteten auch die anderen Länder auf das Errichten konsequenter Trennbankensysteme; zum anderen sei die dafür notwendige Unterscheidung von risikoarmen und -reichen Geschäftsbereichen nicht einfach.
Der Bericht enthielt auch eine Einschätzung darüber, wie weit die getroffenen Massnahmen bereits umgesetzt wurden. Die Situation betreffend Eigenmittel der Banken sei bis anhin zufriedenstellend. Sowohl risikogewichtete als auch nicht gewichtete Quoten lagen zum Zeitpunkt über den Mindestanforderungen. Damit sollte es den Finanzinstituten gelingen, die bis 2019 vollständig erhöhten Eigenkapitalvorschriften zu erfüllen. Hinsichtlich organisatorischer Massnahmen, die auf verbesserte Liquidierbarkeit und Sanierung der Banken in einem Krisenfall abzielten, bestand hingegen noch Handlungsbedarf. Laut dem Bericht wäre die Möglichkeit einer geordneten Abwicklung einer Bank im Krisenfall noch nicht gegeben.
Des Weiteren kamen die Verfasser des Berichts zum Schluss, dass auch die vollständige Umsetzung aller bis anhin verabschiedeten Massnahmen nicht ausreiche, um das «Too-big-to-fail»-Problem in der Schweiz zu beheben. Um dies zu ändern, gab die Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie in ihrem Schlussbericht diverse Empfehlungen ab: Im Bereich der Eigenmittel galt es laut diesem Bericht erstens, die Risikoberechnungsmethoden, die die Banken für die Festlegung ihrer risikogewichteten Eigenkapitalquote verwenden, zu überprüfen und allenfalls Anpassungen vorzunehmen. Zweitens seien die quantitativen Eigenkapitalanforderungen dergestalt anzupassen, dass die Schweiz in dieser Beziehung international eine führende Rolle übernehmen könne. Drittens rieten die Experten, die Bedingungen an das Eigenkapital bezüglich seiner Qualität zu verschärfen, damit die schweizerischen Vorgaben direkt mit den international geltenden Basel-III-Standards vergleichbar würden. Hinsichtlich organisatorischer Massnahmen wurde die Empfehlung ausgesprochen, einen fixen Zeitpunkt festzulegen, bis wann systemrelevante Banken einen Notfallplan umsetzen müssen. Zudem wurde auf die Wichtigkeit von Rechtssicherheit und -durchsetzungsfähigkeit im Falle einer Krise hingewiesen. Der Bericht spricht sich sodann auch für die bereits beschlossene regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen «Too-big-to-fail»-Instrumente aus.
Im Oktober 2015 gab der Bundesrat bekannt, wie er die «Too-big-to-fail»-Regeln ausgestalten wolle. Dabei wurde ersichtlich, dass er die von der Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie ausgesprochenen Empfehlungen grösstenteils berücksichtigte. Das Kernelement der ab 2019 geltenden Vorgaben stellten dabei die neuen Eigenmittelanforderungen dar: Alle systemrelevanten Bankinstitute werden dazu verpflichtet, 4,5 Prozent der ungewichteten Aktiven (Leverage Ratio) und 12,9 Prozent der gewichteten Aktiven als Eigenmittel zu halten. Für die Grossbanken UBS und CS gelten aufgrund der progressiven Bemessungsgrundlage mit 5 Prozent für die Leverage Ratio und 14,3 Prozent für die gewichteten Aktiven höhere Zielwerte. Diese Eigenmittel dürfen zu höchstens 1,5 Prozent im Falle der Leverage Ratio und zu maximal 3,29 Prozent bezüglich gewichteter Aktiven in Form von wandelbaren Anleihen (Fremdkapital, das mit Eintreten eines vertraglich festgehaltenen Ereignisses in Eigenkapital umgewandelt wird), vorliegen. Der Rest muss aus hartem Eigenkapital, zusammengesetzt aus einbezahltem Gesellschaftskapital und zurückbehaltenen Gewinnen, bestehen. Bei diesen Anforderungen handelt es sich um sogenannte «going-concern»-Anforderungen, die dazu dienen sollen, dass eine Bank über genügend Kapital verfügt, um ihre Geschäfte auch in Krisenzeiten weiterführen zu können. Als Ergänzung dazu legte der Bundesrat «gone-concern»-Vorgaben fest. Deren Ziel ist es, Banken dazu zu verpflichten, ausreichend Kapital zu halten, um eine allfällige Sanierung und Abwicklung eines Teils des Geschäfts ohne Staatshilfe finanzieren zu können. Auch diese Anforderungen legte der Bundesrat auf einer Höhe von 5 Prozent für die risikoungewichteten Aktiven und auf 14,3 Prozent für gewichtete Aktiven an. Dieses Kapital soll in Form von «bail-in»-Instrumenten (Anleihen, die auf Anordnung der Finanzmarktaufsicht in Eigenkapital umgewandelt werden), aufgenommen werden. Zudem seien erleichterte «gone-concern»-Anforderungen möglich, sofern eine Bank zeigen könne, dass sie über eine global vereinfachte Abwicklungsfähigkeit verfüge. «gone-concern»-Anforderungen sollen ausschliesslich für international tätige systemrelevante Banken gelten; die Notwendigkeit von «gone-concern»-Anforderungen für national tätige systemrelevante Geldhäuser will der Bundesrat bis spätestens im Februar 2017 prüfen. Zudem legte der Bundesrat, wie vom Expertengremium gefordert, einen Zeitpunkt für das Bereithalten der Notfallpläne fest: Diese müssen bis 2019 umgesetzt sein.

Die Bankenbranche zeigte sich in einer Stellungnahme Mitte Februar 2016 mit den Plänen des Bundesrates zur Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen nicht zufrieden. Als stossend und korrekturbedürftig wurde erstens die definierte Mindestschwelle von 3,75 Prozent Wandlungskapital für den Krisenfall («gone-concern») kritisiert; zweitens wurde die Regel der sogenannten doppelten Progression, wonach die Eigenkapitalanforderungen ab einer Bilanzsumme von CHF 1'050 Mrd. überproportional stark ansteigen, als Wachstumsverbot ausgelegt und entsprechend bekämpft; drittens forderten die Grossbanken CS und UBS, dass ihre Schweizer Gesellschaften die Eigenkapitalanforderungen auf Basis der Bilanzsumme der Schweizer Gesellschaften und nicht anhand der Basis der Gesamtbank berechnen können.
Dass diese auf den ersten Blick nicht bedeutenden Details für die Banken sehr wohl von Wichtigkeit sind, belegen folgende Zahlen: Je nach Ausgestaltung der oben genannten Punkte variieren die Eigenkapitalanforderugen für die Grossbanken UBS und CS um rund CHF 5 Mrd. Bei veranschlagten Kosten für Eigenkapital von 10 Prozent resultieren somit, je nachdem, in welche Richtung sich die Vorgaben bewegen, zusätzliche Aufwände von jährlich bis zu CHF 500 Mio.

Mitte Mai 2016 verabschiedete der Bundesrat die im Oktober des Vorjahres auf Basis eines Expertenberichts beschlossenen Änderungen der «Too-big-to-fail»-Bestimmungen und setzte sie auf Anfang Juli 2016 in Kraft. Die Landesregierung verblieb dabei im Wesentlichen bei den bereits präsentierten Neuerungen. Sie kam in ihrer finalen Verordnung den betroffenen Banken nur insofern entgegen, als dass sie darin auf die sogenannte «doppelte Progression», gemäss welcher ab einer Bilanzsumme von CHF 1'050 Mrd. die zusätzlich zu haltenden Eigenkapitalsätze jeweils doppelt so stark angestiegen wären als unter dieser Limite, verzichtete und stattdessen die «einfache Progression» (konstante Zunahme des zusätzlich zu haltenden Eigenkapitals mit wachsender Bilanzsumme) in die Verordnung aufnahm. Weiter soll es den betroffenen Banken erlaubt sein, Wandlungsanleihen auch unter ausländischem Recht aufzunehmen, sofern die Umwandlung dieser Anleihen in Eigenkapital im Krisenfall trotzdem gewährleistet ist. Keinen Eingang in die Verordnung fand hingegen die Forderung der Banken, die Eigenkapitalanforderungen auf Basis der Grösse des Inlandgeschäfts anstatt anhand der Grösse der Gesamtbank zu definieren.
Mit der vorgenommenen Verordnungsänderung erfüllte der Bundesrat gleichzeitig die Motion 12.3656, die gefordert hatte, die Eigenkapitalanforderungen an systemrelevante und nicht-systemrelevante Banken so auszugestalten, dass daraus keine Wettbewerbsverzerrungen erwachsen.