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Infrastruktur und Lebensraum
Boden- und Wohnwirtschaft
Die Revision des Raumplanungsgesetzes ist gescheitert. – Die Dringlichen Bundesbeschlüsse zur Bekämpfung der Bodenspekulation wurden zwar in Kraft gesetzt, blieben jedoch umstritten. – Das bäuerliche Bodenrecht wurde vom Ständerat, das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten von beiden Räten verabschiedet. – Die alarmierende Situation auf dem Wohnungsmarkt veranlasste den Bundesrat zu befristeten Massnahmen zur Bekämpfung der Teuerung im Bereich der Hypothekarzinsen sowie zur Erhöhung der Mittel zur Wohnbau- und Eigentumsförderung
Raumplanung
Die Richtpläne der Kantone Freiburg und Sankt Gallen wurden vom Bundesrat unter den üblichen Einschränkungen genehmigt, derjenige Graubündens in zwei Punkten angepasst. Damit stehen noch immer die Pläne der Kantone Genf, Jura und Tessin aus [1].
Die Revision des Raumplanungsgesetzes, mit welcher eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von Ständerat Jagmetti (fdp, ZH) Ende 1988 begonnen hatte und die Ende 1989 vom EJPD in die Vernehmlassung gegeben worden war, musste endgültig aufgegeben werden. Die Vernehmlassung, welche am 30. Juni abgeschlossen worden war, hatte eine überwiegend negative Reaktion ergeben. Von den 63 eingegangenen Stellungnahmen waren lediglich 18 für eine Revision des Gesetzes, wobei auch deren Meinung zu den einzelnen Vorschlägen stark auseinanderging. Noch krasser allerdings war die Ablehnung unter den direkt Betroffenen, den Kantonen, welche ja die entsprechenden Bestimmungen zu vollziehen gehabt hätten. Nur gerade ein Kanton sagte grundsätzlich ja zu der Gesetzesrevision, zwei Kantone befürworteten diese mit Zurückhaltung, 20 dagegen lehnten sie entschieden ab. Hinzu kam, dass die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs von den verschiedensten Seiten mit so zahlreichen Vorbehalten und Änderungswünschen behaftet worden waren, dass eine Konsensfindung über eine auch nur wenige Punkte berührende Vorlage zu zeitraubend und ungewiss gewesen wäre. Aus diesem Grunde entschied sich der Bundesrat, welcher selber seit längerem an der Zweckmässigkeit eines neuen Gesetzes zu zweifeln begonnen hatte, am 10. Dezember dafür, das Projekt fallenzulassen und im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung durch gezielte Massnahmen den Vollzug der Raumplanung zu fördern [2].
Unterstützung in diesem Bestreben erhielt die Regierung durch die zuständige Kommission des Nationalrats, welche das Ende 1989 vorgelegte bundesrätliche Realisierungsprogramm zur Raumordnungspolitik zustimmend zur Kenntnis nahm. Im Oktober verabschiedete sie in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Motion, wonach der Bundesrat dem Parlament einmal pro Legislaturperiode über den Stand, die Ergebnisse sowie die Wirksamkeit des raumplanerischen Realisierungsprogrammes Bericht zu erstatten hat [3] .
Die Beurteilung der Wirksamkeit der 1989 vom Parlament beschlossenen drei dringlichen Bundesbeschlüsse zur Bekämpfung der Bodenspekulation fiel uneinheitlich aus. Eine Umfrage bei Grundbuchämtern von Bund, Kantonen und Gemeinden vermochte anfangs Jahr noch eine positive Wirkung der drei Massnahmen auszumachen. Insbesondere die Einführung der Sperrfrist verhindere weitgehend die spekulativen sog. "Kaskadenverkäufe". Dagegen warfen kritische Stimmen das Argument ein, eine fünfjährige Sperre sei zu kurz, um die grossen Spekulanten wirksam abschrecken zu können; der Hypothekarzins und auch das neue Mietrecht wirkten derzeit weit dämpfender auf die Spekulation. Störend auf die Anwendung der Beschlüsse wirkte sich auch die in den einzelnen Kantonen uneinheitliche Bewilligungspraxis hinsichtlich von Ausnahmen bei der Verkaufssperre aus, welche in vielen Kantonen rege beantragt worden waren. Daher sah sich der Bund veranlasst, der Forderung der Kantone nachzukommen und Richtlinien zur Anwendung der Beschlüsse auszuarbeiten [4].
War mit den dringlichen Bundesbeschlüssen eine Handhabe gegen die Bodenspekulation geschaffen worden, so schienen sie gegenüber der sich verschärfenden Wohnungsnot zumindest keine grössere Abhilfe zu schaffen. Bereits in der Frühjahrssession hatten die Freisinnigen daher im Nationalrat eine Motion eingereicht, in welcher eine Begleituntersuchung zu den Sofortmassnahmen gegen die Bodenspekulation gefordert wurde, um Nutzen oder Nachteile dieser Beschlüsse zu klären, und welche vom Rat in der Form des Postulats überwiesen worden war. Ein entsprechendes Postulat, welches von Rhinow (fdp, BL) im Ständerat eingereicht worden war, wurde ebenfalls überwiesen [5] .
Im Sommer besann sich dann die FDP, unterstützt von der Bauwirtschaft, auf ihre ursprünglich negative Haltung insbesondere gegenüber den Anlagebeschränkungen für Gelder der beruflichen Vorsorge und für Versicherungsgesellschaften und forderte den Bundesrat in einer Motion auf, diese sowie den Beschluss über die maximale Pfandbelastung so schnell wie möglich wieder aufzuheben. Darüber hinaus hatte die Zürcher Freisinnige Spoerry ebenfalls mit einer Motion auch eine Anderung des Sperrfristbeschlusses verlangt, da durch ein Urteil des Bundesgerichts in dieser Frage der ursprüngliche Wille des Parlaments verfälscht worden sei. Das oberste schweizerische Gericht hatte nämlich anhand des Falles einer Grundstückseigentümerin in der Stadt Luzern grundsätzlich entschieden, dass die fünfjährige Sperrfrist auch bei Erbteilungen anzuwenden sei. Die Argumentation der Freisinnigen vermochte den Bundesrat jedoch nicht zu überzeugen; in seiner schriftlichen Antwort wies er beide Begehren zurück [6] .
Die Diskussion über das Vorgehen im Bodenrecht konnte er damit freilich nicht unterbinden. Im September reichten bürgerliche Vertreter in der vorberatenden Kommission des Nationalrats zwei inhaltlich mit den früheren Vorstössen der FDP identische Motionen ein, welchen die Kommission mehrheitlich zustimmte. Diese aus Vertretern der Freisinnigen, Liberalen und der SVP gebildete Mehrheit betonte die Notwendigkeit, den Wohnungsbau wieder anzukurbeln, wozu die öffentlichen und privaten Anleger sowohl den Willen wie die Mittel besässen, was durch die einschränkenden Beschlüsse des Vorjahres jedoch verhindert würde. Die Sozialdemokraten, darüber hinaus aber auch der Mieterverband, konnten dagegen zum einen die Ursachen der Wohnungsnot nicht in den bodenpolitischen Massnahmen des Bundes erkennen und weigerten sich andererseits entschieden, ein offenbar effektives Instrumentarium gegen die Bodenspekulation wieder aus der Hand zu geben. Unterstützung erhielten sie durch Vertreter der CVP, welche sich generell gegen eine "Hüst-und-Hott-Politik" im Bodenrecht aussprachen. Der Nationalrat, welcher die beiden Motionen seiner Kommission im Oktober behandelte, entschloss sich letztlich, mit einer Entscheidung zu diesem Thema noch zu warten und dem Bundesrat inzwischen Zeit zu geben, zu den beiden Vorstössen Stellung zu nehmen [7].
Unterdessen erhielt das Lager der Gegner der dringlichen Bundesbeschlüsse weiteren Zulauf. Am 18. Oktober stellte die Schweizerische Bankiervereinigung beim Vorsteher des EJPD den Antrag auf eine vorzeitige Annulierung der vor gut einem Jahr getroffenen Massnahmen, nur zu froh, damit etwas von der herben Kritik an den jüngsten Hypothekarzinserhöhungen ablenken zu können [8].
Gegen den Bundesrat nahm schliesslich auch der Ständerat Stellung. Im September reichte Reymond (lp, VD) eine Motion zur Aufhebung der Bundesbeschlüsse über die Pfandbelastungsgrenze sowie die Anlagebeschränkungen ein. Die Abstimmung über diese Motion, welche der Ständerat an seiner Sitzung vom 12. Dezember vornahm und in welcher auf Antrag Monika Webers (ldu, ZH) über beide Punkte getrennt abgestimmt wurde, ergab für die Aufhebung beider Massnahmen eine Mehrheit: 21 zu 14 bei dem ersten und 26 zu 9 Stimmen bei dem zweiten der zur Debatte stehenden Bundesbeschlüsse [9].
Ungeachtet dessen, ob die dringlichen Bundesbeschlüsse vorzeitig aufgehoben werden oder nicht, sind sie ohnehin nur bis 1994 befristet. Bis dahin sollten sie nach dem Willen einer Kommission des Nationalrats durch einen neuen Bodenrechtsartikel in der Verfassung abgelöst sein. Die Kommission hatte ihre Vorstellungen in Auseinandersetzung mit einer vor über acht Jahren von Bundi (sp, GR) eingereichten parlamentarischen Initiative entwickelt. Mit den darin angestrebten Zielen konnte sie sich zwar weitgehend einverstanden erklären, doch sah eine Mehrheit durch die vorliegende Initiative die Eigentumsgarantie bedroht. Sie nahm die Forderungen Bundis in einer eigenen Motion daher nurmehr in entsprechend entschärfter Form auf. In den neu zu schaffenden Verfassungsartikel sollten gemäss der Mehrheitsmotion sechs Leitpunkte Eingang finden: Die breitere Streuung des Eigentums, die Eindämmung der Konzentration des Grundeigentums, die Schaffung von Vorkaufsrechten für selbstgenutztes Grundeigentum, Massnahmen zur Bekämpfung der Spekulation mit Grundeigentum, insbesondere durch die Abschöpfung von Grundstücksgewinnen, die Veröffentlichung von Grundstückstransaktionen sowie die Verstärkung des Schutzes des unbebauten Bodens. Im Gegensatz zur Initiative sollte der Bund dagegen jedoch nicht mehr über umfassende Gesetzgebungskompetenzen verfügen, da diese als zu zentralistisch und zu weitgehend angesehen wurden. Auch warnte der Kommissionspräsident Bühler (svp, GR) vor einem parlamentarischen Alleingang in dieser sensiblen Angelegenheit. Gegen ein solches Vorgehen wandten sich jedoch'die nichtbürgerlichen Vertreter der Kommission. In ihrer Minderheitsmotion sprachen sie dem Bundesrat die ihm in der Initiative Bundis eingeräumten Kompetenzen ausdrücklich wieder zu.
Auf der anderen Seite ging einigen Ratsmitgliedern selbst die Mehrheitsmotion zu weit. Repräsentiert wurde diese Gruppe durch Gysin (fdp, BL), welcher die Umwandlung der Motion in ein Postulat forderte. In dieser Form wünschte auch Bundespräsident Koller die Vorlage entgegenzunehmen. Zwar gestand er ein, dass auf dem Gebiet des bodenrechtlichen Verfassungsrechtes ein Handlungsbedarf bestehe, argumentierte jedoch, dem Bundesrat müsse in einer Frage von verfassungsrechtlicher Bedeutung sowohl zeitlich wie auch handlungsmässig genügend Spielraum gelassen werden, um eine Vorlage ausarbeiten zu können, welche auch Chancen habe, die vorgegebene Hürde der obligatorischen Volksabstimmung zu meistern. Diese Darlegung überzeugte schliesslich eine hauchdünne Mehrheit der Räte: Entgegen der Forderung seiner Kommission beschloss der Nationalrat mit 73 zu 72 Stimmen, dem Antrag Gysin stattzugeben und die Kommissionsmotion in ein Postulat umzuwandeln [10].
Dem Anliegen, der zunehmenden Verbauung von Kulturland Einhalt zu gebieten, suchte der Bundesrat durch die Vorlage des Sachplans der Fruchtfolgeflächen (FFF) gerecht zu werden. Ziel dieses Plans ist, eine ausreichend grosse Fläche landwirtschaftlich genutzten Bodens beizubehalten, um die Versorgung der Schweiz auch in Krisenzeiten gewährleisten zu können. Der zunehmende Kulturlandverlust lässt bereits heute den notwendigen Mindestumfang an FFF von 450 000 ha nicht mehr zu. Der auf den bereinigten Meldungen der Kantone und einer Analyse der Bauzonen beruhende Sachplan des Bundesrates verfolgt deshalb das Ziel, möglichst viele der heute noch vorhandenen FFF mit raumplanerischen Mitteln zu erhalten. Dem Bundesrat erscheint dabei ein Mindestumfang von 439 000 ha noch realistisch. Die entsprechende Vorlage ging im September in die Vernehmlassung [11].
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In eine ähnliche Richtung wie die eben erwähnte bundesrätliche Vorlage zielte auch eine Motion von Thür (gp, AG). Bereits im vergangenen Jahr hatte er ein verstärktes Engagement des Bundes bezüglich der Raumplanung verlangt. Dem Antragsteller ging es im besonderen darum, dem Bundesrat im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes sowohl die Kompetenz wie die Verpflichtung zu geben, die landwirtschaftlichen Vorrangflächen und die ökologischen Ausgleichsflächen in ihrem Mindestmass zu umschreiben sowie das Siedlungsgebiet zu begrenzen. Gemäss dem Antrag des Bundesrates verabschiedete der Nationalrat die Motion als Postulat [12].
Ebenfalls im Jahre 1989 hatte Bodenmann (sp, VS) eine Motion eingereicht, in welcher er zur Entschärfung der Bodenpolitik drei Reformvorschläge unterbreitet hatte: Die Gemeinden sollten nur Bauland einzonen dürfen, dessen Eigentümer sie sind und dieses einer verdichteten Bauweise zuführen; einzuzonendes Bauland solle von den Gemeinden höchstens zum vierfachen landwirtschaftlichen Ertragswert erworben oder neu expropriiert werden können; den Gemeinden solle die Möglichkeit gegeben werden, Bauland, dass während zehn Jahren nicht einer verdichteten Bauweise zugeführt werde, entschädigungslos auszuzonen. In seiner Antwort hatte der Bundesrat hinsichtlich der beiden ersten Punkte seine Bedenken bezüglich deren Vereinbarkeit mit der bestehenden verfassungsrechtlichen Ordnung zum Ausdruck gebracht, hinsichtlich des dritten Punktes auf entsprechende Überlegungen bei der laufenden Revision des Raumplanungsgesetzes hingewiesen. Gemäss seinem Vorschlag lehnte der Nationalrat die Motion ab, überwies jedoch deren dritte Forderung als Postulat [13].
Verschoben wurde dagegen die Beratung über eine Motion von Haering Binder (sp, ZH). Danach hätte der Bund verpflichtet werden sollen, das Raumplanungsgesetz in dem Sinne zu ändern, dass inskünftig Bauentscheide im Amtsblatt hätten veröffentlicht werden müssen. In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln, im Rat selber erwuchs ihr jedoch seitens des Bündner SVP-Vertreters Bühler Widerstand [14] .
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Eine Reorganisation des Bundesamtes für Raumplanung (BRP) wurde vom Bundesrat beschlossen. Im Vordergrund steht dabei die Integration der Vermessungsdirektion als neue Abteilung im BRP. Zudem wird eine Arbeitsgruppe des Bundesamtes bis Ende 1991 ein Konzept zu erarbeiten haben, welches die Koordination der Projekte zur Digitalisierung raumbezogener Daten und des Informationsflusses auf diesem Gebiet zum Ziel hat. Mit den beschlossenen Massnahmen reagierte der Bundesrat auf die Folgerungen der Effizienzsteigerungsstudie der Firma McKinsey sowie auf Empfehlungen der neu geschaffenen Dienststelle für Verwaltungskontrolle [15].
Auch auf personeller Ebene vollzog sich 1990 im Bundesamt für Raumplanung ein Wechsel. Direktor Marius Baschung, welcher dem Amt seit 18 Jahren angehört hatte; trat auf den 1. August aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig zurück. Abgelöst wurde er von Hans Flückiger, seinem bisherigen Stellvertreter [16] .
Im Jahr 1923 hatte der Bundesrat die amtliche Vermessung der Schweiz angeordnet. Diese soll, nach dem Willen der jetzigen Regierung, nicht nur bis zum Jahr 2000 abgeschlossen, sondern mit Hilfe der modernen technischen Mittel auch den steigenden Bedürfnissen nach genauerer, schnellerer und vermehrter Information über Grund und Boden gerecht werden. In der Vernehmlassung war die Vorlage von allen Betroffenen prinzipiell begrüsst, von einer grossen Mehrheit gar für dringlich erklärt worden. Allerdings wurde von kantonaler Seite die Forderung aufgeworfen, aus Kostengründen gewisse Schwerpunkte des Projekts vorzuziehen, zumal der Bund nicht gewillt war, für die aus der Reform der Vermessung anfallenden Mehrkosten von 215 Mio Fr. aufzukommen. In seiner Botschaft ging der Bundesrat auf diese Forderung der Kantone ein, indem er der Numerisierung bestehender Vermessungswerke mittels Digitalisierung Vorrang einräumte [17] .
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Die Unterschriftensammlung für die eidgenössische Volksinitiative "Hügelstadt Sonnenberg", welche am 18.4.89 von einem Komitee unter Führung des Umweltschützers Franz Weber lanciert worden war, wurde von den Initianten Ende Mai beim Stand von rund 48 000 Unterschriften abgebrochen [18] .
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Bodenrecht
Die Zahl der Bewilligungen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ging 1989 auf 1334 zurück; das sind 33 weniger als im Jahr zuvor. Auch die bewilligte Gesamtfläche nahm ab: mit 169 Hektaren war sie um 26 Hektaren kleiner als 1988. Den grössten Anteil der Bewilligungen nahmen wiederum Ferienwohnungen und Wohnungen in Aparthotels ein (672 gegenüber 752). Regional zeigt sich weiterhin eine deutliche Konzentration auf die vier grossen Fremdenverkehrskantone. Die in der Waadt (267), dem Tessin (250), dem Wallis (213) [19] und Graubünden (118) genehmigten Gesuche machen rund zwei Drittel aller Bewilligungen aus. Auf diese Kantone entfällt denn auch die Hauptzahl der 1989 tatsächlich durchgeführten Handänderungen (950 gegenüber 871 im Vorjahr).
Die vom Bundesrat aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstükken durch Personen im Ausland für die Jahre 1989/90 bestimmte Höchstzahl des gesamtschweizerischen Bewilligungskontingents für Ferienwohnungen und Aparthotels von 1600 Einheiten wurde somit zu weniger als der Hälfte ausgeschöpft. Diese Tatsache sowie der im genannten Gesetz festgeschriebene Auftrag der schrittweisen Herabsetzung der Maximalkontingente haben den Bundesrat bewogen, die Höchstgrenze für die Jahre 1991/92 auf 1420 Einheiten zu senken, wobei der Verteilschlüssel unter den Kantonen grundsätzlich beibehalten bleibt. Dem entsprechenden Entwurf des EJPD ist in der Vernehmlassung keinerlei Widerstand erwachsen [20] .
Grössere Schwierigkeiten brachte die Anwendung des Gesetzes (der heutigen "Lex Friedrich") durch den Kanton Graubünden. In einem Musterprozess hatte dieser die Immobilienfirma Sud Provizel SA in Celerina, welche Liegenschaften im Engadin an italienische Staatsbürger vermittelt hatte, aufgelöst und die Liegenschaften dem Kanton zugesprochen. Dieses Vorgehen fand im Januar vor Bundesgericht seine vorläufig letzte Bestätigung. Als Reaktion darauf kam im italienischen Parlament allerdings der Ruf nach Retorsionsmassnahmen gegenüber Schweizer Bürgern oder Firmen auf. Zudem hielt Rom der Schweiz einen Staatsvertrag aus dem Jahre 1868 entgegen, in welchem zwischen beiden Ländern "gegenseitige Niederlassungsfreiheit" festgeschrieben worden war [21]. Der Tessiner CVP-Politiker Gianfranco Cotti nahm das wachsende Unbehagen gegenüber der wenig europafreundlichen "Lex Friedrich" auf, indem er in einem Postulat ihre Totalrevision verlangte. In seiner schriftlichen Erklärung zeigte sich der Bundesrat bereit, das Postulat anzunehmen. Bekämpft wurde es dagegen von Ruf (sd, BE); die Diskussion darüber wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben [22] ..
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Als Erstrat trat der Ständerat in der Frühjahrssession auf das 1988 vom Bundesrat vorgelegte Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ein. Wie bereits in der Ständeratskommission war auch im Rat selber die Frage, ob das von der Kommissionsmehrheit vorgesehene und in einigen Kantonen bereits praktizierte Einsprache durch das restriktivere Bewilligungsverfahren für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Gewerbes ersetzt werden solle, am heftigsten umstritten. Mit 20 zu 17 Stimmen wurde dieser Artikel schliesslich an die Kommission zurückgewiesen und diese beauftragt, ein Bewilligungsverfahren auszuarbeiten [23] .
Nachdem die Kommission die Bestimmungen im vorgegebenen Sinn bereinigt hatte, konnte die Vorlage in der Herbstsession zur endgültigen Beratung kommen. Hier wurde auf Antrag Zimmerlis (svp, BE), welcher bereits die Kommissionsminderheit in der Verfahrensfrage angeführt hatte, entgegen der Vorlage der Kommissionsmehrheit die Privilegierung des Selbstbewirtschafters festgeschrieben, indem die Bewilligung verweigert werden muss, wenn "der Erwerber nicht Selbstbewirtschafter ist", der Käufer nach dem Handel mehr Land hätte, als für "eine überdurchschnittlich gute Existenz einer bäuerlichen Familie" nötig ist oder das Grundstück ausserhalb des "ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs" liegt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch zulässig, namentlich, wenn der Erwerb der Schaffung oder Arrondierung eines Pachtbetriebes oder einer Versuchsanstalt dient sowie zur Gewährleistung einer vernünftigen Bodenpolitik durch die öffentliche Hand. Zu verweigern ist die Bewilligung schliesslich auch, wenn ein "übersetzter Preis" vereinbart wurde, wobei über die Definition eines solchen Preises zwischen dem Ständerat und der vorberatenden Kommission des Nationalrats zur Zeit noch Uneinigkeit besteht. In dieser Form wurde das Gesetz vom Ständerat mit 24 zu 5 Stimmen verabschiedet [24] .
Ende Oktober nahm auch die Nationalratskommission die Beratungen, welche sie unterbrochen hatte, um die Entscheidung der kleinen Kammer abzuwarten, wieder auf und verabschiedete Ende Dezember eine Fassung, welche weitgehend derjenigen des Ständerats entspricht, mit der gewichtigen Ausnahme jedoch, dass das Gesetz auch auf die Nebenerwerbsbetriebe ausgedehnt werden soll [25] .
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Mietwesen
In der Frühjahrssession verabschiedete der Ständerat einstimmig das von der Landesregierung 1989 vorgelegte Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. In der Beratung konnte sich allerdings der Antrag einer von Danioth (cvp, UR) vertretenen Minderheit durchsetzen, welcher im Gegensatz zu der Fassung des Bundesrates die Förderung von Ergänzungsbauten mit höchstens zwei Wohnungen ermöglicht, wenn die räumlichen Verhältnisse oder die Kostengründe eine Erweiterung der bestehenden Wohnung nicht zulassen. Diese Fassung trägt den Bedürfnissen der Bewohner von Miet- oder Eigentumswohnungen stärker Rechnung. Der Nationalrat schloss sich diesem Entscheid an [26] .
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Kurz vor Inkrafttreten des neuen Mietund Pachtrechts schlossen die Mieter- und Vermieterverbände der französischen Schweiz ASLOCA romande bzw. Fédération romande immobilière (FRI) sowie Union romande des gérants et courtiers en immeubles (URGCI) – einen Rahmenvertrag über die Mietverhältnisse. Für eine Dauer von sechs Jahren geschlossen, kann der Vertrag danach stillschweigend wieder erneuert werden. Wenn sich auch beide Seiten über die Auswirkungen dieses Vertrages keinen Illusionen hingeben – betrifft er doch allein die unterzeichnenden Parteien –, so wird damit doch erstmals ein gemeinsamer Weg beschritten, wie er vom Bundesamt für Wohnungswesen im März dieses Jahres durch die Vermittlung gemeinsamer Gespräche zwischen Mieter- und Vermieterverbänden gebahnt worden war [27].
Am 1. Juli trat das neue Miet- und Pachtrecht sowie die Verordnung über Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen in Kraft, nachdem der Hauseigentümerverband darauf verzichtet hatte, das Gesetz mittels des Referendums zu bekämpfen [28].. Die in dem neuen Recht vorgeschlagenen Massnahmen zur Dämpfung der Hypothekarzinserhöhungen genügten freilich den Sozialdemokraten nicht. In einer Motion aus dem Jahre 1989 hatte Nationalrat Rechsteiner (sp, SG) die Ausarbeitung eines dringlichen Bundesbeschlusses für die Einführung einer Mietzinskontrolle auf der Basis der Kostenmiete und unter Ausschluss übersetzter Anlagekosten gefordert. Mietzinserhöhungen sollten dabei nur aufgrund der tatsächlichen und ausgewiesenen Kosten zulässig, die Verzinsung des Eigenkapitals auf den Zinssatz der ersten Hypothek zu beschränken sein sowie die Uberwälzung der Anlagekosten höchstens bis zum zulässigen Ertragswert erlaubt werden. Eine Entkoppelung des Miet- vom Hypothekarzins verlangten dagegen Ziegler (sp, GE) und Leuenberger (sp, ZH). Ersterer hatte in seiner Motion postuliert, den Hypothekarzins während eines Jahres nicht auf den Mietzins zu überwälzen, falls jener 5,5% übersteige. Leuenberger hatte dagegen gefordert, Mietzinserhöhungen, die mit einer Erhöhung des Zinssatzes auf Althypotheken begründet sind, während zweier Jahre zu untersagen, sofern der Zinssatz 6% übersteige. Eine Mehrheit erhielt im Rat allerdings keine der Motionen; die Vorstösse Zieglers und Leuenbergers, welche der Bundesrat noch als Postulate entgegenzunehmen bereit gewesen wäre, wurden auf Antrag von freisinniger bzw. liberaler Seite selbst in dieser Form abgelehnt [29].
Grösserer Erfolg war einer Motion der FDP-Fraktion beschieden, welche unter dem nämlichen Titel der Entkoppelung von Miet- und Hypothekarzins die Einführung der Marktmiete erstrebt. Dabei sollten die durch die Kostenmiete bestehenden Einschränkungen nach und nach aufgehoben und durch eine stärkere Ausrichtung auf Marktmechanismen im Bereich des Wohnungsmarktes ersetzt werden. Den auch von der Motionärin eingestandenen•daraus entstehenden sozialen Härtefällen sollte durch ein Sozialprogramm Rechnung getragen werden, was die Kritik der Sozialdemokraten hervorrief, welche darin die Finanzierung individueller Bereicherung durch die Öffentlichkeit sahen. Aus diesem Grunde forderte Leuenberger (sp, ZH) die generelle Ablehnung der Motion. Im Sinne des Bundesrates hiess sie der Rat jedoch als Postulat gut [30].
Gutgeheissen wurde ebenfalls ein Postulat des Christlichdemokraten Widrig (SG), welches nicht nur in seiner eigenen, sondern in allen bürgerlichen Parteien breite Unterstützung gefunden hatte. Widrig schlug darin dem Bundesrat vor, die Verbriefung von Hypothekaranlagen zu prüfen und durch die Beseitigung steuerlicher Hemmnisse, wie die Abschaffung der Stempelsteuer oder eine Reduktion der Verrechnungssteuer, den Erwerb von Wohneigentum zu fördern [31].
Eine fraktionell ebenfalls breit gestreute Unterstützung sowie die Solidarität unter den Vertretern der Romandie verhalf auch einer Standesinitiative des Kantons Genf im Ständerat zum Erfolg. In Anlehnung an eine im letzten Jahr von beiden Räten überwiesene Motion wurde darin in zwei Punkten verlangt, Rahmenmietverträge zwischen Mieter- und Vermieterverbänden für allgemeinverbindlich erklären zu lassen sowie gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, wonach es möglich würde, als Bezugsgrösse einen dem Durchschnitt von fünf Jahren entsprechenden Hypothekarzins festzulegen, der durch einen kantonalen, regionalen oder nationalen Rahmenvertrag geändert werden kann. Entgegen dem Willen der Mehrheit der vorberatenden Kommission wurde die Standesinitiative vom Plenum mit 15 gegen 10 Stimmen angenommen [32].
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Im Herbst nahm der Bundesrat die Anliegen der obenstehenden Vorstösse selber auf, indem er sich entschloss, Massnahmen zur Teuerungsbekämpfung im Bereich der Hypothekarzinsen zu ergreifen. Vorausgegangen war diesem Entschluss eine erneute Anhebung der Zinssätze für Althypotheken — die vierte seit 1989 —, welche in weiten Kreisen, bis hinein in bürgerliche Parteien, sehr negative Meinungsäusserungen hervorgerufen und die der Bundesrat explizit zum Anlass seiner Massnahmen genommen hatte. Damit war der Hypothekarzinssatz innerhalb zweier Jahre um 40% gestiegen. Sorgen bereitete dem Bundesrat allerdings vor allem die Kurzfristigkeit der Ereignisse, welche die Anpassungsfähigkeit des Systems teilweise überfordere und unerwünschte Inflationsschübe verursache. In seiner Botschaft vom 10. September schlug er daher vor, durch einen dringlichen Bundesbeschluss für drei Jahre die Preisüberwachung für Hypothekarzinsen einzuführen [33].
Die vorgeschlagene Massnahme stützt sich auf Artikel 31 quinquies Absätze 1 und 2 BV. Danach kann der Bund im Geld- und Kreditwesen die Handels- und Gewerbefreiheit beschränkende Massnahmen treffen, welche insbesondere der Teuerungsbekämpfung zu dienen haben. Da die Landesregierung einen solchen Eingriff jedoch als erheblich betrachtete, befristete sie die Massnahmen auf höchstens drei Jahre. Kurzfristiges, rasches Handeln war andererseits auch aufgrund der sich verschärfenden Lage auf dem Wohnungsmarkt angezeigt, weshalb die vorgesehenen Massnahmen als dringlich veranschlagt wurden. Ihre Ausführung ist dem Preisüberwacher übertragen. Dabei sollen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Preisüberwachungsgesetzes gelten. Anders als bei diesem sollte der Missbrauch jedoch nicht nach wettbewerbs-, sondern nach konjunkturpolitischen Gesichtspunkten erfasst werden [34].
Kurz vor Erlass der Botschaft hatte der Bundesrat alle interessierten Seiten zu einer konferenziellen Anhörung zusammengerufen. Diese ergab bei den Banken, der Bauwirtschaft und den Immobilienkreisen eine negative Resonanz, während die Hauseigentümer der Hypothekarzinsüberwachung mit Vorbehalten, die Mieterverbände dagegen grundsätzlich zustimmten. Von den vertretenen Parteien äusserten sich die SVP, die LP und die AP negativ, während die FDP starke Bedenken zeigte; einzig die SP befürwortete die Vorlage generell [35].
Die Beratungen des Nationalrats zeigten deutlich, wie umstritten der Bundesbeschluss unter den Volksvertretern war. Dem Eintretensantrag der Kommission stand ein von freisinnigen und SVP-Vertretern getragener Minderheitsantrag auf Nichteintreten sowie nicht weniger als drei Eventualanträge, welche im Falle des Eintretens eine Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat verlangten, gegenüber. Die Abstimmung vom folgenden Tage — über 40 Abgeordnete hatten unterdessen das Wort ergriffen — erbrachte jedoch eine Mehrheit für die Aufnahme der Detailberatung. In dieser hatte der Rat zunächst darüber zu befinden, ob die Hypothekarzinsen der konjunkturellen Preisüberwachung zu unterstellen seien, wie es der Bundesrat und eine rot-grüne Minderheit der vorberatenden Kommission gefordert hatten, oder der wettbewerbspolitischen, nach welcher die Kommissionsmehrheit verlangte. Die unter Namensaufruf durchgeführte Abstimmung erbrachte eine Mehrheit von 115 gegen 71 Stimmen für die wettbewerbspolitische Preisüberwachung. In der ebenfalls unter Namensaufruf durchgeführten Gesamtabstimmung wurde der Bundesbeschluss von 120 Abgeordneten angenommen, 47 stimmten dagegen und fünf enthielten sich der Stimme [36].
Die tags darauf angesetzte Beratung des Ständerats erbrachte etwa die gleichen parteipolitischen Fronten wie im Nationalrat. Auch hier wandten sich fast ausschliesslich freisinnige und liberale Parlamentarier gegen ein Eintreten, wobei neben der mangelnden Marktverträglichkeit der Vorlage auch das von Konjunkturforschern, dem Baugewerbe und den Banken unterstützte Argument vorgebracht wurde, dass der Gesetzesbeschluss in der vorliegenden Form so gut wie nichts zur Förderung des Wohnungsbaues bewirke. Entgegen dem von Reymond (lp, VD) vorgetragenen Minderheitsantrag beschloss der Rat jedoch mit 24 gegen 14 Stimmen, die Vorlage zu behandeln. Genau wie in der grossen Kammer vermochte sich dann freilich auch im Ständerat die konjunkturpolitische Preisüberwachung nicht durchzusetzen. Mit deutlicher Mehrheit – 25 gegen 6 – wurde ein entsprechender Antrag der Sozialdemokraten verworfen [37] .
Sowohl die Anfügung der Dringlichkeitsklausel, wie auch die Schlussabstimmung, war in beiden Räten nurmehr Formsache. Die zum Beschluss der Dringlichkeit notwendige qualifizierte Mehrheit wurde im Nationalrat mit 117 gegen 14, im Ständerat mit 29 Stimmen durch Einstimmigkeit errreicht. In den Schlussabstimmungen passierte der Bundesbeschluss im Nationalrat mit 104 gegen 36 Stimmen und im Ständerat mit einer Mehrheit von 26 zu 13 [38] .
Als Ergänzung der bundesrätlichen Massnahmen gegen die Teuerung im Bereich der Hypothekarzinsen hatte die Kommission des Ständerats den Entwurf zu einer parlamentarischen Initiative für die Förderung kantonaler Miet- und Hypothekarzinszuschüsse erarbeitet. Diese wurde gemeinsam mit dem Bundesbeschluss dem Plenum zur Kenntnissnahme vorgelegt. Laut dieser Initiative unterstützt der Bund diejenigen Kantone, welche Mietern oder Eigenheimbesitzern Zuschüsse zur Linderung einer übermässigen Belastung gewähren. Eine solche liege vor, wenn die Jahresmiete ohne Nebenkosten 30% oder der jährliche Hypothekarzins 35% eines als massgeblich betrachteten Maximaleinkommens von 40 000 Fr. übersteigt. Die Vorlage wurde im November in die Vernehmlassung geschickt. Kritisiert wurde bereits, dass das massgebliche Einkommen von 40 000 Fr. zu tief angesetzt sei, um wirksam Hilfe leisten zu können [39] .
Im Dezember legte die Kommission dann die parallel zu ihrer Initiative ausgearbeiteten Vorschläge, welche vor der Verabschiedung des dringlichen Bundesbeschlusses nicht mehr hatten bereinigt werden können, in Form einer Motion vor. Darin wird der Bundesrat aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage hinsichtlich der Finanzierung von Hypotheken zu unterbreiten. In sie sollten insbesondere Vorschläge für eine Sicherung der Refinanzierung von Hypotheken, für Sparanreize, vor allem durch eine steuerliche Privilegierung der Spargeldzinsen, für flexiblere Anlagevorschriften der zweiten Säule, besonders die Anlagemöglichkeiten der Pensionskassen betreffend, sowie für die Amortisationspflicht der Hypothekarschulden Eingang finden. Den deutlichen Willen des Rates, in dieser Frage zwingende Schritte zu unternehmen, bekam auch Bundesrat Delamuraz zu spüren, welcher die Motion lieber als Empfehlungen in Postulatsform entgegengenommen hätte. Einstimmig fegte der Rat bei der Abstimmung seinen Wunsch hinweg [40] .
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Wohnungsbau
Der 1989 noch leichte Rückgang der Wohnbautätigkeit in der Schweiz hat sich im Berichtsjahr verstärkt. Nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik wurden 1990 insgesamt 39 984 neue Wohnungen erstellt, d.h. 721 oder 1,8% weniger als im Vorjahr. Sogar um 5,1 % abgenommen hat die Zahl der Baubewilligungen. Rückläufig war die Wohnungsproduktion 1990 vor allem in den Städten (-3,1%), aber auch in den übrigen Gemeinden (etwa -1,3%). Die fünf grossen Städte mit über 100 000 Einwohnern verzeichneten zwar zusammen einen Anstieg um 10,9%, doch war dies ausschliesslich einer regeren Wohnbautätigkeit in Basel und Genf zu verdanken.
Gebaut wurden letztes Jahr 11 200 Einfamilienhäuser, was einem Rückgang um 1150 oder 9,3% entspricht. Demgegenüber nahm die Zahl der neuerstellten Wohnungen in Mehrfamilienhäusern um 430 oder 1,5% auf rund 28 800 zu. Der Anteil der mit öffentlicher Finanzhilfe erstellten Wohnungen (2208) erhöhte sich von 4,0 auf 5,5%.
Die Zahl der Baubewilligungen für Wohnungen ging letztes Jahr um 2582 oder 5,1% auf 47 575 zurück. Bei den Einfamilienhäusern waren die Baubewilligungen um 9,5% weniger zahlreich, bei den Wohnungen in Mehrfamilienhäusern um 3,4%. Ende 1990 waren rund 51 570 Wohnungen im Bau. Das sind etwa 4000 weniger als im Vorjahr [41].
Der Leerwohnungsbestand betrug total 13 509 Einheiten; das sind 0,44% des Gesamtbestandes. Er blieb damit unter der Marke von 0,5%, welche gemäss der Botschaft des Bundesrates als Indikator für Wohnungsnot angesehen wird. Einen Leerwohnungsbestand von über 1% weist einzig das Tessin auf, während die Situation in den Agglomerationen Zürich und Basel besonders prekär ist [42].
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Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Bekämpfung der Teuerung im Bereich der Hypothekarzinsen legte der Bund Massnahmen zur Förderung des Baus von preisgünstigen Wohnungen sowie der Erneuerung von Altbauten vor. Eine entsprechende Anderung der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) wurde vom EVD im Frühjahr in Vernehmlassung gegeben. Die Vorlage sieht zum einen vor, die Einkommensund Vermögensgrenzen für die à-fonds-perdu-Zuschüsse für finanziell Schwache sowie behinderte oder alte Menschen auf 42 000 bzw. 121 000 Fr. anzuheben. Für jedes minderjährige oder sich in Ausbildung befindende Kind wird die Bezugsberechtigung um weitere 14 300 Fr. erhöht. An weiteren Erhöhungen der Zusatzverbilligungen will sich der Bund beteiligen, falls Kantone und Gemeinden mindestens gleich hohe Leistungen erbringen. Dadurch soll den örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt besser Rechnung getragen werden. Zum anderen soll gemeinnütziges Wohneigentum stärker gefördert werden, um eine Konzentration des Immobilienbesitzes in den Händen von kapitalkräftigen Eigentümern zu verhindern. Zu diesem Zweck wird die Bundeshilfe für den Erwerb von Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauträger ausgebaut und durch die Gewährung von Zusatzverbilligungen verstärkt. Da der Vorlage während der Vernehmlassung kein ernsthafter Widerstand erwachsen war, wurde sie vom Bundesrat auf den 1. Dezember in Kraft gesetzt [43].
Einen weiteren Pfeiler der Massnahmen des Bundesrates zur Eindämmung des Ansteigens der Hypothekarzinsen soll die Erhöhung der Rahmenkredite für die Wohnbau- und Eigentumsförderung bilden. Diese, so beantragte der Bundesrat den Räten im Dezember, sollten für die Zeitspanne von 1992 bis 1996 massiv, nämlich um über eine Mia Fr. heraufgesetzt werden. Damit liesse sich jährlich der Bau von 5500 Wohnungen fördern, 2000 mehr als bisher. Im einzelnen verlangt der Bundesrat einen neuen Rahmenkredit von 905 Mio Fr. für nicht rückzahlbare Beiträge. Diese werden in erster Linie wirtschaftlich schwächeren Personen als Zusatzverbilligungen zur Senkung der Mietzinse und Eigentümerlasten gewährt. Der Rahmenkredit für rückzahlbare Darlehen und Beteiligungen, aus welchem die Zuschüsse des Bundes für die Grundverbilligungen finanziert werden, soll von 65 auf 180 Mio Fr. erhöht werden. Keine Anhebung ist dagegen für den Rahmenkredit für Bürgschaften und Schuldverpflichtungen vorgesehen [44].
Neben dem Bundesrat bemühte sich auch das Parlament, durch Massnahmen im Bereich der Wohneigentumsförderung der Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt gegenzusteuern. Zwei diesbezügliche sozialdemokratische Motionen — eine von Longet (GE) für die Inventarisierung und Förderung nichtspekulativer Eigentumsformen sowie eine von Rechsteiner (SG) für die Erhöhung der Kredite für die Wohnbauförderung — waren auf Antrag des Bundesrats unter Hinweis auf laufende Verfahren als Postulate überwiesen worden [45].
Mit zwei miteinander identischen parlamentarischen Initiativen waren beide Räte bereits im Sommer letzten Jahres konfrontiert worden. Die Initiativen, welche von Spoerry (fdp, ZH) im Nationalrat und von Kündig (cvp, ZG) im Ständerat eingereicht worden waren, verlangten im wesentlichen, dass in der obligatorischen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie in der gebundenen Selbstvorsorge angesparte Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen der Freizügigkeitsleistung (Säule 2a, 2b) bzw. im Rahmen des vorhandenen Sparkapitals (Säule 3a) ganz oder teilweise zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums zur Verfügung zu stellen seien. Vor allem die Sozialdemokraten kritisierten zwar den von den beiden parlamentarischen Initiativen beschrittenen Weg, konnten sich jedoch mit dem Ziel der Förderung selbstgenutzten Wohneigentums aus Mitteln der zweiten Säule grundsätzlich einverstanden erklären. Den Initiativen wurde denn auch in beiden Räten deutlich Folge gegeben [46].
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[1] BBl, 1990, Ill, S. 1009 f., 1011 ff. und 1014. Vgl. SPJ 1989, S. 157.
[2] Presse vom 3.11.90; Vat., 31.7.90; NZZ, 11.12.90. Vgl. SPJ 1989, S. 161. Siehe auch die Interviews mit U. Zimmerli in BZ, 26.9.90 und R. Jagmetti, in SGT, 8.10.90.
[3] BBI, 1990, I, S. 1002 ff. und Il, S. 402 IT. Vgl. NZZ, 27.10.90.
[4] Beschlüsse: SPJ 1989, S. 158 ff. Umfrage: SGT, 9.1.90. Kantone: NZZ, 8.1.90. Eine Standesinitiative des Kantons Freiburg konnte als erfüllt abgeschrieben werden (Amtl. Bull. NR, 1990, S. 621 f.).
[5] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 637 f.; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 253 f.
[6] Verhandl. B.vers., 1990, IV, S. 54 (FDP) und 133 (Spoerry). Bundesgericht: Presse vom 18.5.90. BR: NZZ, 25.9.90.
[7] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1791 ff. Vgl. auch TA, 26.7. (CVP) und 4.10.90 (SP und Mieter).
[8] NZZ, 19.10.90.
[9] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 1045 ff.
[10] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 339 ff. und 623 ff. Vgl. SPJ 1989, S. 161 f.
[11] BBI, III, 1990, S. 425.
[12] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 288 f.
[13] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 635 f.
[14] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1257 f.
[15] NZZ, 27.11.90.
[16] BZ, 6.6. und 28.7.90. Vgl. die Interviews in Vat., 14.7.90; SZ, 22.8.90; SHZ, 6.12.90.
[17] BBl, 1990, III, S. 1601 ff. Vgl. auch SGT, 24.1.90 und NZZ, 15.11.90.
[18] BBl, 1990, III, S. 759. Vgl. 24 Heures, 25.5.90 und SPJ 1989, S. 162.
[19] Im Wallis können zur Zeit prinzipiell keine Grundstücke mehr an Ausländer verkauft werden, da die Stimmberechtigten 1987 das revidierte Ausführungsgesetz zur "Lex Friedrich" abgelehnt haben und damit keine rechtliche Grundlage besteht (NZZ, 29.7.90). Vgl. SPJ 1987, S. 279.
[20] Die Volkswirtschaft, 64/1991, Nr. 3, S. 44 ff.; NZZ, 28.7.90.
[21] BüZ, 7.11. und 15.12.90.
[22] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2434 f. Zur Diskussion um die "Lex Friedrich" vgl. BZ, 28.7.90 und SHZ, 11.10.90.
[23] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 238 ff. Zur gesamten Debatte vgl. Amtl. Bull. StR,1990, S. 204 ff. sowie Presse vom 22.3.90. Vgl. auch das Interview mit U. Zimmerli in Bund, 22.3.90. Siehe auch SPJ 1988, S. 163 f.
[24] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 671 ff. Zur Kommission vgl. auch NZZ, 16.8.90.
[25] NZZ, 25.10. und 27.12.90; Bund, 22.12.90.
[26] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 82 ff. und 857; Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1395 ff. und 1966. Vgl. SPJ 1989, S. 164.
[27] Presse vom 27.6.90.
[28] Inkrafttreten: Presse vom 10.5.90. Vgl. SPJ 1989, S. 167 f. Hauseigentümer: NZZ, 29.1.90. Vgl. auch Presse vom 19.1.90.
[29] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1849 ff. (Rechsteiner), 1851 f. (Ziegler) und 1853 ff. (Leuenberger).
[30] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1855 ff.
[31] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 2446.
[32] Amtl. Bull. SIR, 1990, S. 1063 ff.
[33] BBl, 1990, III, S. 413 und 416; Presse vom 24.8.90. Vgl. auch oben, Teil I, 4a (Konjunkturpolitik) und 4b (Geld- und Kapitalmarkt).
[34] BB!, 1990, III, S. 405 ff.
[35] BBI, 1990, III, S. 416.
[36] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1728 ff. und 1776 ff.
[37] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 815 ff. Banken und Baugewerbe: TA, 11.12.90.
[38] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1859 und 1967; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 856 und 858.
[39] Amtl. Bull. StR, 1987, S. 832 f.; NZZ, 27.11.90 (Vemehmlassung); TW, 27.11.90 (Kritik). Vgl. dazu die Ausführungen des Kommissionspräsidenten Zimmerli (svp, BE) in Amtl. Bull. StR, 1990, S. 816. Zimmerli zog seine überflüssig gewordene inhaltlich entsprechende Motion zurück (Amtl. Bull. StR, 1990, S. 1070).
[40] Amtl. Bull. StR, 1990, S. 1069 f. Vgl. dazu auch die von der FDP-Fraktion im Nationalrat eingereichte Interpellation: Amtl. Bull. NR, 1990, S. 1847 ff.
[41] NZZ, 3.5.91.
[42] BBI, 1990, III, S. 408 (Wohnungsnot) und 417; Die Volkswirtschaft, 63/1990, Nr. 11, S. 49 ff.
[43] AS, 1990, S. 1851 ff. Vgl. auch NZZ, 3.4.90 und 22.11.90.
[44] BBI, 1991 I, S. 185 ff.
[45] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 286 ff. und 694 f.
[46] Amtl. Bull. NR, 1990, S. 661 ff.; Amtl. Bull. StR, 1990, S. 113 ff. Siehe auch oben, Teil I, 7c (Berufliche Vorsorge) sowie SPJ 1989, S. 164 f. und 207 f.
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