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Infrastruktur und Lebensraum
Erhaltung der Umwelt
Die Ergänzung und der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung wurden weiter vorangetrieben. Als wichtige Ausführungserlasse setzte der Bundesrat die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft und gab den Entwurf der technischen Verordnung über Abfälle, welche das Ziel einer umweltgerechten Abfallbewirtschaftung konkretisiert, in die Vernehmlassung. – Zur Reduktion der Luftverschmutzung wurden die Abgasvorschriften für Motorräder und für den Schwerverkehr weiter verschärft. – Als Erstrat verabschiedete der Ständerat die Revision des Gewässerschutzgesetzes, wobei vor allem die Regelung der Restwasserfrage umstritten war. – Die neuen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes über einen umfassenden Biotopschutz traten in Kraft.
Umweltpolitik
Der Bundesrat stellte seinen Bericht über die Legislaturplanung 1987–1991 unter das Leitmotiv des qualitativen Wachstums, wie es in einem 1986 veröffentlichten Expertenbericht umschrieben worden war. Damit plädierte die Landesregierung für ein differenziertes Wirtschaftswachstum, das auf einer umweltschonenden, rohstoffund energiearmen Produktion basiert und dadurch letztlich zu einem Zuwachs an Lebensqualität führt. Um die notwendige Umorientierung zu erleichtern, sollen die bereits geschaffenen gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Umweltschutzes durch staatliche Lenkungsmassnahmen ergänzt werden. Dabei ist namentlich die Einführung von Umweltabgaben – das heisst marktkonformen Anreizen zur Förderung eines vorsorglichen, die Umwelt schonenden Verhaltens – vorgesehen [1].
Bei der Debatte über die Legislaturplanung wünschte der Nationalrat, dass die Regierung die Leitidee des qualitativen Wachstums unter anderem insofern konkretisiere, als sie in jeder Botschaft an das Parlament die ökologischen Auswirkungen des jeweiligen Geschäfts darlege. Mit einem Postulat Müller (fdp, ZH) verlangte die Volkskammer vom Bundesrat ferner einen Bericht darüber, wie sich umweltwirksame Gesetze und Verordnungen sowie insbesondere auch Steuern, Abgaben und Subventionen auf das Umweltverhalten auswirken. Der Bericht soll zugleich Vorschläge für eine allfällige Revision bestehender Rechtsgrundlagen enthalten [2].
Als Schwerpunkte in der Umweltpolitik 1988 nannte die Landesregierung weitere Massnahmen zur Reduktion der Luftverschmutzung, zur Verminderung der Chemierisiken und zur Abfallbewirtschaftung, wobei Lenkungsabgaben ins Auge gefasst und die rechtlichen Grundlagen zu deren Einführung vorbereitet werden [3]. Auch die grossen Schweizer Umweltorganisationen traten mit ihren umweltpolitischen Zielvorstellungen an die Öffentlichkeit. Mit der Schrift "Umwelt Schweiz: Wege in die Zukunft" unterbreiteten sie eine Diskussionsgrundlage für übergreifende politische Massnahmen zum Schutz der Umwelt und schlugen entsprechende Strategien vor [4].
Im Rahmen des Europäischen Umweltjahrs 1987/88, das in der Schweiz im März mit einem feierlichen Akt abgeschlossen wurde, publizierten das Nationale Komitee, das Hochschulinstitut für öffentliche Verwaltung in Lausanne (IDHEAP) und das Bundesamt für Umweltschutz (BUS) einen Umweltrechtsvergleich Schweiz — EG. Danach sind die Schweizer Umweltschutzregelungen strenger und über Europa hinaus wegweisend [5]. Die Auswirkungen der europäischen Integration auf die schweizerische Umweltpolitik lösten daher eine breite Diskussion aus, und vor allem die Umweltorganisationen warnten vor einer Anpassung an die EG. Bundesrat Cotti betonte, dass die notwendige Annäherung an Europa eine glaubwürdige nationale Umweltpolitik nicht verhindern dürfe, sondern es vielmehr darum gehe, die internationale Zusammenarbeit zu intensivieren, um fortschrittlichen Strategien in der europäischen Umweltschutzpolitik zum Durchbruch zu verhelfen [6].
Im Rahmen einer Verwaltungsreorganisation legte der Bundesrat auf den 1. Januar 1989 das Bundesamt für Umweltschutz (BUS) mit dem Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz (BFL) zum neuen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zusammen. Diese Massnahme wurde von verschiedener Seite kritisiert, da man einen damit verbundenen Leistungsabbau befürchtete. Mehrere parlamentarische Vorstösse forderten, das BFL nicht aufzulösen, sondern es im Gegenteil auszubauen. Der Bundesrat machte jedoch von seiner Organisationskompetenz Gebrauch und erklärte, dass im Mittelpunkt der Verwaltungsreorganisation im Bereich der "grünen" Bundesämter die Absicht stehe, eine einheitliche und starke Umweltpolitik des Bundes durch den konzentrierten Einsatz der Ressourcen sicherzustellen [7].
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Die Chemiekatastrophe in Schweizerhalle von 1986 hatte die Dringlichkeit von Vollzugsvorschriften zum Umweltschutzgesetz im Bereich Katastrophenschutz (Art. 10 USG) offensichtlich gemacht. Mitte September legte die vom Bundesrat eingesetzte Expertenkommission zur Ausarbeitung einer Störfallverordnung (SFV) einen entsprechenden Entwurf vor. Zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Schädigungen, die durch Störfälle beim Betrieb von Anlagen und beim Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Organismen entstehen können, sieht die SFV eine umfassende Ermittlung der Gefahrenpotentiale vor, verlangt die nötigen Sicherheitsmassnahmen und regelt die behördliche Kontrolle sowie die Information der Öffentlichkeit [8]. In verschiedenen Kantonen wurden Katastrophen- und Chemieschutzkonzepte erarbeitet, Gefahrenkataster erstellt und Massnahmen zur Verminderung der Risiken getroffen. Ferner verstärkte die Schweiz die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Katastrophenvorsorge [9].
Diskussionslos überwies der Nationalrat weitere im Zusammenhang mit "Schweizerhalle" eingereichte Postulate, die eine Überprüfung der Alarmkonzeption im Katastrophenfall, verschärfte Regelungen im Umgang mit Chemikalien und betreffend der Aufsicht des Bundes sowie eine Anpassung des Strafrechts forderten. Ein Ordnungsantrag Weder (ldu, BS), auch die übrigen Vorstösse betreffend den Brand von Schweizerhalle noch in der Wintersession zu diskutieren, wurde zugunsten einer Debatte über aktuellere Ereignisse (Affäre Kopp, Geldwäscherei) abgelehnt. So musste eine ganze Reihe von Motionen und Interpellationen abgeschrieben werden, weil sie in der nötigen Frist nicht behandelt worden waren [10].
Zur Behebung der Unwetterschäden von 1987, deren Ausmass auf rund 1,2 Mia Fr. beziffert wurde, bewilligte das Parlament einstimmig ausserordentliche Bundesmittel zugunsten der am meisten betroffenen Kantone Bern, Uri, Schwyz, Graubünden, Tessin und Wallis. Umstritten, aber schliesslich gutgeheissen, war einzig, ob die Wiederherstellung der Nufenenstrasse zu 100% vom Bund getragen werde. Gegen den Willen des Bundesrates stockten daher beide Räte die Zuschüsse an die Wiederherstellung der Strassen um 13 auf rund 113 Mio Fr. auf. Ferner genehmigten sie oppositionslos einen einmaligen Kredit in der Höhe von 56 Mio Fr. zur Deckung der Restkosten (Wiederinstandstellung von Bauten, Anlagen und Kulturen) [11]. Um die Ursachen der verheerenden Hochwasser sowie langfristige Vorbeugemassnahmen abklären zu lassen, bewilligte der Bundesrat einen Kredit von 2,5 Mio Fr. Die Untersuchungen, die auch in parlamentarischen Vorstössen gefordert worden waren, sollen unter anderem klären, inwieweit Einflüsse des Menschen und der Zustand des Waldes zur Bildung der ausserordentlichen Hochwasser beigetragen haben [12].
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Erstmals seit Beginn der regelmässigen "Sanasilva-Waldschadeninventur" im Jahr 1984 zeichnete sich eine leichte Erholung des Schweizer Waldes ab. Innert Jahresfrist nahm der Anteil geschädigter Bäume insgesamt von 56% auf 43% ab. Merklich gebessert hat sich der Zustand der Laubbäume (noch 33% Schäden gegenüber 57% im Vorjahr), was etwa dem Schadenstand von 1985 entspricht. Dagegen haben sich die Nadelbäume weniger gut erholt (48% gegenüber 55% 1987). Dieser Trend wirkte sich auch auf die regionale Entwicklung aus: In den Alpen, wo Nadelwälder dominieren, verbesserte sich der Zustand lediglich um 3%, im Mittelland mit seinen vielen Laubbäumen hingegen um 20%. Von einer Trendumkehr kann allerdings nach Meinung der Experten noch nicht gesprochen werden. Vielmehr stelle die Umweltbelastung nach wie vor eine grosse Bedrohung für den Wald dar [13].
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Umweltschutzgesetzgebung
Zur Konkretisierung und Ergänzung des Umweltschutzgesetzes (USG) wurden die Arbeiten an weiteren Ausführungserlassen betreffend Lärm, Abfall, umweltgefährdende Stoffe und Katastrophenschutz fortgeführt und die Vernehmlassungen vorbereitet. Eine Motion von Nationalrätin Spoerry (fdp, ZH) über die Erfolgskontrolle in der Umweltschutzgesetzgebung wurde auch vom Ständerat überwiesen [14].
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Der Bundesrat setzte die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf den 1. Januar 1989 in Kraft. Sie konkretisiert Artikel 9 des USG, mit dem die UVP als wichtiges Instrument der Umweltvorsorge 1985 eingeführt worden war. Die Verordnung regelt nun im Detail das UVP-Verfahren und verlangt dabei einen Bericht über die zu erwartenden Auswirkungen einer geplanten Anlage auf die Umwelt. Im Anhang führt sie die prüfungspflichtigen Anlagetypen verbindlich auf und setzt Schwellenwerte, ab denen die Prüfungspflicht beginnt. Von der UVP versprechen sich die Behörden eine vorbeugende Umweltschutzwirkung, weil bereits bei der Planung eines Grossprojekts die Folgewirkungen für die Umwelt umfassend abgeklärt und Schutzmassnahmen berücksichtigt werden müssen, wodurch sich irreversible Schäden und das Risiko planerischer Fehlinvestitionen vermindern lassen.
Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf enthält die UVP-Verordnung mehr kantonale Kompetenzen und verbessert das Verhältnis zwischen UVP und Raumplanung. Neu eingeführt wurde eine Voruntersuchung, mit der festgestellt werden soll, welche Umweltauswirkungen wichtig und damit vertieft zu untersuchen sind. Kann bei einem überschaubaren Vorhaben bereits aufgrund der Voruntersuchung die Vereinbarkeit mit den geltenden Umweltschutzvorschriften nachgewiesen werden, erübrigt sich die aufwendigere Hauptuntersuchung. Der Bericht und der Entscheid der zuständigen Behörde sind öffentlich zugänglich zu machen, dagegen können die Begründung, und die Stellungnahmen der beteiligten Amter – anders als im Entwurf noch vorgesehen – nur noch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens eingesehen werden. Zahlreiche Anderungen gegenüber dem Entwurf erfuhr die Liste der UVP-pflichtigen Anlagen, die nicht zuletzt auf Druck der Wirtschaftsverbände von ursprünglich 86 auf 71 Anlagetypen zusammenschrumpfte. Gestrichen wurden beispielsweise Konserven- und Reinigungsmittelfabriken, Verzinkereien, Solarenergieanlagen oder Bergrestaurants, neu aufgenommen dagegen Beschneiungsanlagen und Vergnügungsparks [15].
Die Umweltorganisationen zeigten sich enttäuscht über die UVP-Verordnung, welche die gehegten Erwartungen nach einem wirkungsvollen und unbürokratischen Instrument zum Schutz der Umwelt nicht zu erfüllen vermöge. Sie kritisierten, dass gegenüber dem Vorentwurf einige substantielle Abstriche vorgenommen worden seien. So erschwere die Nichtveröffentlichung der Stellungnahmen von Umweltschutzfachstellen die Einflussnahme der Öffentlichkeit auf geplante Projekte und zwinge die Umweltorganisationen, Einsprachen vorbeugend einzureichen, um Akteneinsicht zu bekommen. Mit der allzu starren Auflistung der Typen und der Grösse von Anlagen, welche einer UVP unterliegen, verhindere die Verordnung zudem, Rücksicht auf besondere Umstände zu nehmen [16].
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Auf den 1. Juli trat ein zusätzlicher Anhang zur Stoffverordnung (StoV) mit Vorschriften über die sogenannten Antifoulings (Unterwasseranstriche) in Kraft. Damit wurden Schutzanstriche für Schiffe, Stege und Bojen gegen Unterwasserbewuchs bewilligungspflichtig und teilweise verboten. Da in den letzten Jahren organo-zinnhaltige Antifoulings mehr und mehr die ökologisch verträglicheren Kupferbronzefarben verdrängt und zu einer starken Belastung der Seen geführt haben, dürfen solche Wirkstoffe künftig in Antifoulings nicht mehr enthalten sein [17].
Weitere Anhänge zur StoV betreffend Asbest sowie Druckgaspackungen wurden vorbereitet. Nachdem in der Vernehmlassung zum Anhang Asbest vor allem die wirtschaftsfreundliche Regelung kritisiert worden war, wonach die krebserregenden Asbestfasern erst beim Vorliegen von geeigneten Ersatzstoffen verboten worden wären, ist nun vorgesehen, für die Substitution asbesthaltiger Produkte Fristen festzulegen und Asbest ab 1995 in der Schweiz nicht mehr zuzulassen. Dieser Kompromiss wurde vorbereitet durch eine Vereinbarung von Industrie, Gewerkschaften und Behörden, bis Ende 1994 auf Asbest freiwillig zu verzichten. Die Sanierung von Bauten mit asbesthaltigen Spritzbelägen soll ebenfalls bis Mitte der 90er Jahre abgeschlossen sein. Nach einer amtlichen Zwischenbilanz wurden bisher in rund einem Viertel der betroffenen Gebäude die gesundheitsschädlichen Beläge entfernt oder abgedeckt [18].
Der Vorschlag eines Verbots von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FKW oder FCKW) in Spraydosen ab 1991 wurde in der Vernehmlassung positiv aufgenommen. Ein Anhang zur StoV über FKW-haltige Druckgaspackungen, der nur noch wenige Ausnahmen vorsieht (z.B. Pharma-Produkte, für die ein FKW-freier Ersatz fehlt), soll 1989 in Kraft gesetzt werden. Dabei erleichterte der freiwillige Beschluss der Aerosolindustrie, bis Ende 1990 auf FKW weitgehend zu verzichten, das Vorgehen wesentlich. In den anderen Anwendungsgebieten der FKW (Kältetechnik, Schaumstoffe, Lösungsmittel) und im Brandschutz, wo Halone eingesetzt werden, wurden die Abklärungen im Hinblick auf eine Reduktion fortgesetzt. Zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht ist ein möglichst rascher Verzicht auf FKW unerlässlich. Der WWF verlangte deshalb ein totales FKW-Verbot bis 1995 und forderte den Bundesrat auf, sich auf internationaler Ebene für weitergehende Massnahmen, als sie im FKW-Protokoll von Montreal vorgesehen sind, einzusetzen [19]. Der Nationalrat überwies eine Motion der LdU/EVP-Fraktion in Postulatform, welche ein prinzipielles Verbot der chlorierten Kohlenwasserstoffe fordert, da auch die Fälle von Grundwasservergiftungen durch diese Stoffe weiter zunehmen. Der Bundesrat sprach sich für eine rasche Lösung des Problems aus, doch anstelle eines Verbots sieht er die Einführung von Lenkungsabgaben vor, um den Verbrauch von Lösungsmitteln generell zu verringern [20].
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Luftreinhaltung
Die Bekämpfung der Luftverschmutzung war auch 1988 eines der dominierenden Themen in der Umweltpolitik. Im September eröffnete Bundesrat Cotti eine nationale Aufklärungskampagne "Saubere Luft – gesundes Leben", mit der die Bevölkerung während vier Jahren gezielt über praktisches Verhalten zur Reduktion der Luftverschmutzung informiert werden soll. Die in mehreren parlamentarischen Vorstössen angeregte und vom Bundesrat mit 1,9 Mio Fr. unterstützte Kampagne zielt darauf ab, das Wissen über Zusammenhänge und die Eigenverantwortung der einzelnen Bürgerinnen und Bürger zu fördern [21].
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Die Schadstoffbelastung der Luft ist weiterhin hoch und erreicht teilweise gesundheitsschädigende Werte. Nach den Resultaten des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (NABEL), das vor allem der Erfolgskontrolle der Massnahmen gegen die Luftverschmutzung dient und durchschnittliche, nicht extrem belastete Situationen misst, bewirkte der zunehmende Anteil von Katalysatorfahrzeugen bisher noch keinen spürbaren Rückgang der hauptsächlich durch den motorisierten Strassenverkehr verursachten Stickoxidemissionen. Auch beim Schwefeldioxid wurden die Immissionsgrenzwerte in den Städten teilweise erheblich überschritten, während schädliche Umweltbelastungen durch Ozon erneut vor allem in ländlichen Gebieten auftraten. Um künftig eine erhöhte Datensicherheit zu gewährleisten, wird die bisher weitgehend manuell erfolgte Datenerhebung des NABEL automatisiert. Bis 1990 soll das 1978 in Betrieb genommene Messnetz zudem von 8 auf 16 Stationen ausgebaut werden, damit neu auch Standorte in mittleren Höhenlagen erfasst werden können. Da bisher eine zentrale Stelle für Forschung, Lehre, Auswertung und Beratung fehlt, beauftragte ein vom Nationalrat überwiesenes Postulat Steinegger (fdp, UR) die Regierung, die Schaffung einer eidgenössischen Anstalt für Lufthygiene zu prüfen [22].
Nachdem der Bundesrat im Vorjahr Empfehlungen an die Kantone über das Vorgehen bei Wintersmog erlassen hatte, gingen die Auseinandersetzungen über die zu treffenden Massnahmen bei akuten Smog-Belastungen weiter. Vor allem die Kantone der Nordwestschweiz, denen die Smog-Empfehlungen zu unverbindlich waren, sahen schärfere Richtlinien vor [23]. Während die Landesregierung dieses Vorgehen beim Wintersmog begrüsste, legte sie den Kantonen in bezug auf den Sommersmog nahe, keine eigenen Warn- und Interventionskonzepte zu beschliessen, da das Ozonproblem nicht lokal, sondern überregional und koordiniert gelöst werden müsse. Sie sicherte jedoch zu, entsprechende Massnahmen zu prüfen, sobald der Bericht der Eidgenössischen Kommission für Lufthygiene über die mit dem Sommersmog zusammenhängenden Probleme vorliege. Einzelne Kantone, so die beiden Basel und St. Gallen, beschlossen trotzdem Informationskonzepte, um die Bevölkerung bei zu hohen Ozonkonzentrationen alarmieren zu können. Drastische Massnahmen verlangte demgegenüber die Grüne Partei, die den Bundesrat und die kantonalen Behörden aufforderte, wegen der anhaltend zu hohen Ozonbelastung unverzüglich Verkehrsbeschränkungen anzuordnen [24].
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Die Luftreinhalteverordnung (LRV) schreibt vor, dass bis 1994 die Einhaltung der vorgeschriebenen lufthygienischen Grenzwerte sichergestellt und die Schadstoflbelastung entsprechend reduziert sein muss. Allerdings sind die Kantone mit der Erarbeitung ihrer Massnahmenpläne, die bis zum März 1989 vorliegen sollten, im Verzug. Die Umweltorganisationen befürchteten daher, dass die LRV, deren Immissionsgrenzwerte weltweit zu den strengsten gehören, zum blossen Papiertiger werde, weil ihrer Ansicht nach der politische Wille fehlt, wirksame Massnahmen durchzusetzen. Wie in der Raumplanung stehen dem Bund auch im Bereich der Luftreinhaltung kaum Rechtsmittel zur Verfügung, um die Kantone zu einer forscheren Gangart anzutreiben. Einzelne Kantone, namentlich Uri und Zürich, intervenierten ihrerseits beim Bundesrat und gaben zu bedenken, dass sie die vorgegebenen lufthygienischen Ziele nicht erreichen könnten, wenn nicht einschneidendere Massnahmen auf Bundesebene verwirklicht würden [25].
Für die Sanierung bestehender Anlagen sind nach LRV die Kantone verantwortlich. An dieser Regelung wurde kritisiert, sie führe in der Praxis dazu, dass die Behörden zuerst eine Nichteinhaltung der LRV nachweisen müssen, bevor sie Sanierungspläne verlangen können. Deshalb verlangte eine vom Nationalrat als Postulat überwiesene Motion Ledergerber (sp, ZH), dass bei der nächsten Revision der LRV die Betreiber von Anlagen dazu verpflichtet werden, unter Einhaltung einer angemessenen Frist die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten, während den Kantonen nur noch eine Aufsichts- und Kontrollfunktion verbleiben soll [26].
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Im Luftreinhalte-Konzept waren die anzustrebenden Ziele für die Luftqualität festgelegt und Mittel und Wege aufgezeigt worden, wie die Schadstoffbelastung auf den Stand von 1950 bzw. 1960 vermindert werden kann. Da mit den bisher beschlossenen oder vorgesehenen Massnahmen das Ziel nur für die Schwefeldioxide zu erreichen ist, hatte das Parlament den Bundesrat 1987 mit einer Motion beauftragt, so rasch als möglich ein zusätzliches Massnahmenpaket zur Reduktion der Luftverschmutzung vorzulegen. In weiteren parlamentarischen Vorstössen waren dazu insgesamt 54 Massnahmen zur Prüfung überwiesen worden, die sicherstellen sollen, dass bis 1995 die vorgegebenen Ziele auch für die Emissionen von Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen erreicht werden können [27]. Im Auftrag des Bundes untersuchte die Ingenieurunternehmung Elektrowatt die Wirksamkeit und Durchführbarkeit dieser Massnahmen. Sie kam zum Schluss, dass sich damit die Luftverschmutzung zwar beträchtlich vermindern lasse, dass die geprüften 54 Massnahmen jedoch nicht genügen, um bei den Kohlenwasserstoff- und den Stickoxidemissionen den Zustand von 1960 zu erreichen. Die Elektrowatt schlug daher vor, auch einschneidendere und politisch brisante Massnahmen wie Umweltabgaben, die Kontingentierung fossiler Brenn- und Treibstoffe, eine massive Förderung des öffentlichen Agglomerations- und Ferngüterverkehrs sowie Lenkungsabgaben auf flüchtigen organischen Verbindungen in Betracht zu ziehen. Aufgrund dieser Studie will der Bundesrat nun über das weitere Vorgehen entscheiden, und er stellte in Aussicht, das zusätzliche Massnahmenpaket zur Luftreinhaltung Anfang 1989 zu präsentieren [28].
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Da heute gut 70% der Stickoxidemissionen in der Schweiz vom Strassenverkehr stammen, ist zur Verwirklichung des Luftreinhaltekonzepts eine weitere Begrenzung des Schadstoffausstosses von Motorfahrzeugen vordringlich. Nachdem seit 1987 das Katalysator-Obligatorium für neue Personenwagen gilt, will der Bundesrat die Abgasemissionen der übrigen Fahrzeugkategorien ebenfalls drastisch reduzieren. Im Februar wurden die Abgasvorschriften für Motorräder (FAV 3) weiter verschärft. Die neuen Normen gelten für alle nach dem 1. Oktober 1990 hergestellten oder importierten Motorräder. Das Ziel, anfangs der 90er Jahre auch bei dieser Fahrzeugkategorie einen etwa gleichwertigen Abgasentgiftungsgrad zu erreichen wie bei den Personenwagen, kann mit dieser Massnahme allerdings nicht erreicht werden. Der Bundesrat kündigte daher bereits eine nochmalige Verschärfung der FAV 3 an [29].
Von der Sache und der Zielsetzung her ebenfalls unbestritten war die vorgesehene weitere Verschärfung der Abgasvorschriften für schwere Motorwagen (FAV 2). Dagegen dauerte die Kontroverse über die Frage der Messmethode an. Zur Auswahl standen das europäische Testverfahren (ECE R 49) und der aufwendigere, aber besser erprobte amerikanische Transient-Test, der einen möglichst realistischen Fahrzyklus zugrunde legt und auch den Ausstoss von Partikeln einbezieht. In der Vernehmlassung hatten die Umweltorganisationen, der VCS und die Vereinigung der kantonalen Strassenverkehrsämter (VSA) die Ubernahme der amerikanischen Testverfahren verlangt, da nur so die Einhaltung der strengen Abgasqualitätsziele geprüft werden könne. Demgegenüber machten sich die Automobilverbände, das Transportgewerbe und der Vorort für die europäischen Normen stark und verlangten, dass der Zeitpunkt der Inkraftsetzung nicht im Schweizer Alleingang, sondern in einem europaweiten Konzept im Rahmen der EG/EFTA-Gespräche fixiert werde [30].
Im Mai fällte der Bundesrat einen Grundsatzentscheid zugunsten des europäischen Messverfahrens, ergänzt um Partikelvorschriften. Mit einem Jahr Rückstand auf den ursprünglichen Fahrplan sollen die strengeren Abgaswerte für Dieselfahrzeuge auf den 1. Oktober 1991 in Kraft treten und gleichzeitig erstmals auch die Partikelemissionen begrenzt werden. Von ihrem Entscheid verspricht sich die Regierung zudem eine Signalwirkung auf die Abgasprogramme der EG. Während die Begrenzung der Emissionen nach US-Vorbild allgemein begrüsst wurde, kritisierten vor allem die Umweltorganisationen den Kompromiss in der Frage des Messverfahrens. In seiner Antwort auf ein vom Nationalrat überwiesenes Postulat Wiederkehr (ldu, ZH), das verlangte, bei den Grenzwerten und Prüfverfahren für Abgase und Partikel den fortschrittlichsten Stand der Technik zugrunde zu legen, verteidigte der Bundesrat seinen Entscheid. Die gestellten Anforderungen seien die strengsten in Europa, und das amerikanische Messverfahren würde keine zusätzliche Verminderung der Emissionen bewirken, sondern vielmehr die Einführung wirksamer Abgasvorschriften verzögern [31].
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Beide Räte genehmigten einstimmig die Ratifikation des 1987 in Montreal unterzeichneten ersten Zusatzprotokolls zur Wiener Konvention über den Schutz der Ozonschicht von 1985. Das Protokoll von Montreal (FKW-Protokoll) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Einschränkung der Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FKW oder FCKW), die im wesentlichen für den Ozonabbau in der Stratosphäre verantwortlich sind. Vorgesehen ist, bis 1999 die Produktion und den Verkauf von FCKW schrittweise um 50% zu reduzieren und den Verbrauch von Halonen (bromhaltige FCKW) auf dem Niveau von 1986 einzufrieren. Zudem müssen die vorgesehenen Massnahmen jährlich kontrolliert und ihre Effizienz periodisch überprüft werden. Das Protokoll wurde in beiden Kammern als ungenügend kritisiert, und über alle Parteien hinweg war man sich einig, dass zum Schutz der stratosphärischen Ozonschicht ein energischeres Vorgehen nötig sei. Der Nationalrat überwies deshalb ein Kommissionspostulat, das für die Schweiz Massnahmen verlangt, die weit über die Vorgaben des FKW-Protokolls hinausgehen, so unter anderem eine Senkung des FCKW-Verbrauchs um 95%, Verbote für bestimmte Anwendungen von FCKW und Halon sowie ein Entsorgungskonzept für FCKW in Kühlmitteln. Der Bundesrat sicherte zu, entsprechende Massnahmen an die Hand zu nehmen und sich auch international für eine rasche und möglichst weitgehende Reduktion des FKW-Verbrauchs einzusetzen [32].
Zusammen mit den europäischen Ländern, den USA und Kanada unterzeichnete die Schweiz am 1. November in Sofia ein drittes Protokoll zum Genfer Übereinkommen über weiträumige, grenzüberschreitende Luftverschmutzung von 1979. Nachdem 1985 in Helsinki die Verminderung des Schwefelausstosses beschlossen worden war, regelt das Protokoll von Sofia nun die Kontrolle der Stickoxidemissionen, die bis 1994 auf dem Stand von 1987 stabilisiert sein müssen. Zwölf Staaten, denen diese Gangart zu langsam war, verpflichteten sich auf Initiative der Schweiz hin in einer gemeinsamen Erklärung, den Ausstoss von Stickoxid in den kommenden zehn Jahren um mindestens 30% zu senken. Zudem wurde beschlossen, die Arbeiten an einem weiteren Protokoll über die Reduktion der flüchtigen organischen Verbindungen voranzutreiben [33].
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Gewässerschutz
In Übereinstimmung mit dem Bundesrat empfahl der Ständerat als erste Kammer die Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" Volk und Ständen zur Ablehnung. Befürwortet wurde sie einzig von den SP-Abgeordneten. Das Begehren verlangt einen umfassenden Schutz der natürlichen und naturnahen Gewässer samt ihrem Uferbereich und insbesondere eine für Tiere und Pflanzen ausreichende Wasserführung bei Wasserkraftnutzungen. Beide Räte verlängerten die Frist zur Behandlung der Initiative um ein Jahr, damit vorgängig die Revision des Gewässerschutzgesetzes beraten und der Initiative als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden kann. Im Nationalrat wurde dies als Verzögerungs- und Verschleppungstaktik bei der Regelung angemessener Restwassermengen gerügt [34].
Die Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) wurde von der Ständekammer als Erstrat mit 20 zu 3 Stimmen bei etlichen Enthaltungen verabschiedet. Umstritten war vor allem das Kernstück der Revision, die Regelung der Restwasserfrage. Dabei prallten die Interessen des Landschafts- und Gewässerschutzes auf der einen Seite sowie die Nutzungsinteressen der Berggebiete und der Elektrizitätswirtschaft auf der andern Seite hart aufeinander. Ein Antrag der Vertreter der Bergkantone, die Mindestvorschriften des Bundes fallenzulassen und die Regelung der mengenmässigen Nutzungsbeschränkung an die Kantone zu delegieren, scheiterte, und der Ständerat stimmte schliesslich dem bundesrätlichen Konzept zu. Danach legt der Bund im zweistufig angelegten Verfahren nur Mindestwassermengen als Existenzminimum für Fauna und Flora fest, während die Kantone zur Sicherung angemessener Restwassermengen diese Quoten nach Möglichkeit erhöhen und die verschiedenen Schutzinteressen im Einzelfall berücksichtigen. Allerdings gelang es den Vertretern der Bergkantone und der Elektrizitätswirtschaft, die Restwasser-Mindestvorschriften mit einer grosszügigen Regelung der Ausnahmen beträchtlich abzuschwächen und sie auf blosse Richtlinien zu reduzieren. Zwei Modelle für Ausgleichszahlungen beim freiwilligen Verzicht eines Gemeinwesens auf die Nutzung der Wasserkraft im Interesse des Umweltschutzes (Landschaftsrappen) stiessen in allen politischen Lagern grundsätzlich auf Verständnis und Sympathie. Die Ständekammer lehnte es jedoch ab, diese Frage bereits im Rahmen der GSchG-Revision zu regeln.
Betreffend den qualitativen Gewässerschutz folgte der Ständerat bei der Beratung über die GSchG-Revision weitgehend den Vorschlägen des Bundesrates und stimmte insbesondere den Vorschriften zur Verhinderung der Gewässerverschmutzung durch die Landwirtschaft zu. Kaum bestritten war die Regelung, dass künftig nur noch drei Düngergrossvieheinheiten (DGVE) pro Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gehalten werden dürfen. Aus energie- und umweltschutzpolitischen Überlegungen lehnte der Rat die technische Aufbereitung der Jauche zu Handelsdünger ab, die vor allem von den Schweinehaltern als Alternative zur Reduktion des Tierbestandes verlangt worden war. Ferner wurden Landwirtschaftsbetriebe unter bestimmten Bedingungen von der ARA-Anschlusspflicht befreit [35].
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Seit einigen Jahren steht die Verunreinigung des Grund- und Trinkwassers durch chemische Substanzen in der öffentlichen Diskussion. Ein Forschungsprojekt über die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln im Grundwasser, das die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie (SGCI) in Zusammenarbeit mit Bundes- und Kantonsbehörden durchführte, kam zum Schluss, dass die Rückstände von Atrazin und anderen Substanzen teilweise über den Toleranzwerten liegen. Während die SGCI die Entwicklung einer neuen Generation von wasserunlöslichen Agrochemikalien ankündigte, die in kleineren Mengen eingesetzt und nicht so leicht aus den Böden ausgewaschen werden können, verlangten die Natur- und Umweltschutzorganisationen eine konsequentere Anwendung der Stoffverordnung (StoV) und insbesondere eine schärfere Bewilligungspraxis für neue Substanzen. Der Nationalrat überwies ein Postulat Hubacher (sp, BS), das den Bundesrat ersucht, bis Ende 1989 einen Bericht über den Zustand des Trinkwassers in der Schweiz vorzulegen und die nötigen Massnahmen zu konkretisieren [36].
Ein generelles Verbot von Atrazin in Gewässerschutzzonen kommt für den Bundesrat vorläufig nicht in Frage. Er untersagte dem Kanton Bern, eine solche Massnahme im Alleingang einzuführen, und verwies auf die anfangs 1988 wirksam gewordenen Anwendungsbeschränkungen nach StoV, von denen er sich eine Verminderung der Gewässerbelastung erhofft [37]. Zur Entschärfung des Problems der Herbizidanwendung auf Geleiseanlagen — in der Nähe von Bahngeleisen ist die Atrazinbelastung besonders gross — publizierte das BUS entsprechende Richtlinien. Danach soll die für die Fahrsicherheit unerlässliche Unkrautbekämpfung vermehrt mit mechanischen Mitteln erfolgen und der Einsatz chemischer Mittel auf ein Minimum begrenzt werden [38].
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Boden
Die Verordnung über Schadstoffe im Boden (VSBo), die seit 1986 in Kraft ist, legt zwar Richtwerte für die Schadstoffkonzentrationen fest und regelt die Überwachung der Bodenqualität, doch fehlen bisher — ausser bei einer unmittelbaren Gewässergefährdung — die Rechtsgrundlagen für eine Sanierungspflicht von Böden mit zu hohem Schadstoffgehalt. Mit einer in Postulatform überwiesenen Motion forderte Nationalrätin Ulrich (sp, SO) daher eine Regelung dieses Problems. Der Bundesrat erklärte sich bereit, zu prüfen, ob eine gesetzliche Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige Bodenverunreinigungen (Altlasten) auch aus Gründen des Bodenschutzes angezeigt sei und wie die Kostenfrage geregelt werden könne [39].
Bis Ende Jahr waren 90% der im nationalen Bodenbeobachtungsnetz (NABO) vorgesehenen Messstellen eingerichtet und erste Proben zur Kontrolle der Bodenbelastung entnommen worden. Ein erster NABO-Bericht wird jedoch erst Anfang der 90er Jahre erscheinen [40]. An einer Fachtagung zum Thema Bodenschutz wurde festgehalten, dass das Messen der Bodenbelastung allein nichts nütze, wenn nicht die Schadstoffe an der Quelle bekämpft würden. Der Bestandesaufnahme müsse die Anordnung von Massnahmen folgen, und zwar sowohl zur Vorbeugung als auch in bezug auf die Behebung von Schäden. Diese Forderung stellten auch die Umweltorganisationen in einem Manifest, das den langfristigen Schutz der Bodenfruchtbarkeit verlangt [41].
Obwohl der Vollzug der VSBo nun in allen Kantonen angelaufen ist, fehlen bisher klare Vorstellungen über die notwendigen Massnahmen zum aktiven Schutz des Bodens. Als erster Kanton legte der Aargau ein in Zusammenarbeit mit dem BUS entstandenes Bodenschutzkonzept vor, das aufzeigen soll, wo die Probleme liegen und wie sie auf kantonaler Ebene angepackt werden können. Um Aufschluss zu erhalten über die Einflüsse, welche die Fruchtbarkeit des Bodens gefährden, sind vorerst umfangreiche Messungen geplant. Den gewonnenen Erkenntnissen soll dann ein konkreter Massnahmenplan zum Schutz des Bodens folgen [42].
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Abfälle
Neben der Luftreinhaltung war das Abfallproblem der zweite umweltpolitische Schwerpunkt des Jahres 1988, wobei das Leitbild für die schweizerische Abfallwirtschaft von 1986 wegweisend war. Das EDI schickte den Entwurf der technischen Verordnung über Abfälle (TVA), welche die Zielsetzungen dieses Leitbildes konkretisiert, in die Vernehmlassung. Die neuen Vorschriften sollen es den Vollzugsbehörden ermöglichen, in verstärktem Mass auf die Abfallentsorgung und die Erstellung von Abfallanlagen Einfluss zu nehmen und eine wirtschaftliche und umweltgerechte Abfallbewirtschaftung zu gewährleisten. Neben der Separatsammlung von wiederverwertbaren und kompostierbaren Stoffen sieht die TVA vor, dass insbesondere auch die Sonderabfälle durch geeignete Behandlungsverfahren so aufbereitet werden, dass sie entweder dem Recycling zugeführt oder in Deponien ohne Gefährdung der Umwelt endgelagert werden können. Die technischen Anforderungen an Kehrichtverbrennungsanlagen, Sondermüllverbrennungsöfen und an die verschiedenen Deponietypen sowie die nötigen Vorschriften betreffend Bewilligung, Bau, Betrieb und Kontrolle der Anlagen nehmen in der TVA breiten Raum ein. Ferner sollen die Kantone verpflichtet werden, innert fünf Jahren eine Planung über das Verwerten, Behandeln und Deponieren der Abfälle zu erstellen [43].
Ein wichtiges Ziel des Abfall-Leitbildes ist die Begrenzung des Abfallaufkommens an der Quelle. Angesichts der ständig wachsenden Müllberge waren seit den 80er Jahren immer wieder entsprechende Massnahmen gefordert worden. Nachdem im Bereich der Getränkeverpackungen Verhandlungen mit der betroffenen Branche über eine freiwillige Senkung des Verbrauchs von Wegwerfgebinden und zur Förderung der Retourflaschen gescheitert waren, bereitete das BUS eine diesbezügliche Verordnung vor. Sie soll sicherstellen, dass in Zukunft der überwiegende Anteil der kohlensäurehaltigen Getränke (Süssgetränke, Mineralwasser und Bier) in Mehrweggebinden abgepackt wird. Zudem ist ein Verbot von Getränkedosen aus Aluminium und Weissblech sowie von PVC-Verpackungen vorgesehen. Nicht zuletzt aufgrund der vehementen Kritik seitens der Getränkeabfüllindustrie wurden dagegen die im Verkaufspreis enthaltene Entsorgungsgebühr und die Erhebung eines Pfandes auf Einwegverpackungen unter 0,4 Liter Inhalt fallengelassen [44].
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Zwar erlaubt die 1987 in Kraft getretene Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) das lückenlose Erfassen und die Kontrolle des in der Schweiz anfallenden Sondermülls, doch fehlen die in der TVA vorgesehenen Anlagen zur umweltgerechten Entsorgung noch weitgehend. Eine Statistik des BUS über die Ausfuhr von Sondermüll ergab, dass 1988 rund ein Drittel dieser Abfälle exportiert wurde. Gegenüber dem Vorjahr war zudem eine markante Zunahme der Exporte von 67 600 auf 110 000 Tonnen (+62%) zu verzeichnen, wobei diese zu über 95% in Mitgliedstaaten der EG gelangten [45]. Obwohl das BUS keine Sondermüllausfuhr in Länder der Dritten Welt gestattete, waren auch Schweizer Firmen in entsprechende Skandale verwickelt [46]. Um zu verhindern, dass Entwicklungsländer zum Giftmüllkübel der Industriestaaten werden, wurde auf Initiative der Schweiz eine UNO-Konvention zur internationalen Kontrolle des Transports gefährlicher Abfälle vorangetrieben [47].
Erklärte Absicht der Bundesbehörden ist es, die Abfälle in Zukunft primär in der Schweiz zu entsorgen. Nur so lassen sich Anforderungen an eine umweltgerechte Behandlung und eine lückenlose Kontrolle durchsetzen und die Auslandabhängigkeit abbauen. Zudem werden die verschärften Restriktionen bei der Entgegennahme von Sondermüll zur Verbrennung auf hoher See — diese Art der Abfallbeseitigung soll 1994 eingestellt werden — kurzfristig zu empfindlichen Kapazitätsengpässen in der Schweiz führen [48]. Ein Konzept über Bedarf und Standorte von Anlagen zur Behandlung von Sonderabfällen liegt vor. Projekte für die dringend benötigten Verbrennungsanlagen und Deponien werden von der Bevölkerung jedoch überall bekämpft, und die Gespräche von Bund und Kantonen über die Realisierung entsprechender Anlagen brachten bisher keine Lösung [49]. Unter dem Druck des sich zuspitzenden Entsorgungsnotstands überwiesen beide Kammern des Parlaments diskussionslos eine Motion von Nationalrat Büttiker (fdp, SO), die den Bundesrat beauftragt, unverzüglich die gesetzlichen Grundlagen für die Sicherstellung des Betriebes von Hochtemperatur-Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle zu schaffen. Durch eine Revision des USG müsse der Bund die Kompetenz erhalten, die Benutzungspflicht für Anlagen im Inland einzuführen und den einzelnen, regional verteilten Anlagen Einzugsgebiete zuzuweisen (Abgabe- und Annahmepflicht für Sonderabfälle) [50].
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Lärm
Die seit 1987 in Kraft stehende Lärmschutz-Verordnung (LSV) regelt die Beschränkung des von ortsfesten Anlagen (Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.) ausgehenden Lärms und schreibt zusätzlich Massnahmen auf der Immissionsseite wie beispielsweise Schallschutzmassnahmen an Gebäuden vor. Der Vollzug der LSV ist weitgehend Sache der Kantone und Gemeinden, welche die notwendigen Sanierungs- und Lärmschutzmassnahmen bis zum Jahr 2002 durchgeführt haben müssen. Dies stellt sie nicht nur vor organisatorische und personelle Probleme, sondern verlangt auch den Einsatz von beträchtlichen Finanzmitteln für Sanierungsprogramme. So rechnet die Stadt Zürich allein für Lärmschutzmassnahmen im Bereich des Strassenverkehrs mit Kosten von 250 Mio Fr. in den nächsten 15 Jahren [51].
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Natur- und Heimatschutz
Die neuen Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) über einen umfassenden Biotopschutz, die nicht zuletzt mit Blick auf die Bekämpfung der Rothenthurm-Initiative ausgearbeitet worden waren, traten auf den 1. Februar in Kraft. Sie regeln den Schutz und den Unterhalt von Lebensräumen wie Mooren, Auen und Trockenstandorten und verlangen, dass in intensiv genutzten Gebieten mit naturnaher und standortgemässer Vegetation für ökologischen Ausgleich zu sorgen ist. Dabei entstehende Nutzungseinschränkungen oder Mindererträge werden durch die öffentliche Hand abgegolten. Für die Biotope von nationaler Bedeutung ist der Bund zuständig, für diejenigen von regionaler und lokaler Bedeutung sowie für die Massnahmen des ökologischen Ausgleichs sind die Kantone verantwortlich. In den nächsten zehn Jahren wird mit Gesamtaufwendungen von 120 Mio Fr. für den Biotopschutz gerechnet, wobei mehr als zwei Drittel auf den Bund entfallen [52].
Nachdem 1987 die Rothenthurm-Initiative angenommen und damit der Schutz der Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung in der Verfassung verankert worden war, wird eine erneute Revision des NHG nötig. Während die gesetzliche Grundlage für den Schutz einzelner Moore gegeben ist, muss das NHG in bezug auf die Moorlandschaften noch angepasst werden. Zudem sind Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Rothenthurm-Initiative zu erlassen, da unter anderem unklar ist, inwiefern sich der Verfassungsauftrag an den Bund und inwiefern er sich an die Kantone richtet. Um die Probleme mit der Interpretation des neuen Verfassungsartikels zu klären und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten zu beheben, sollen die schützenswerten Moore und Moorlandschaften definiert und in einem Inventar verbindlich bezeichnet werden [53].
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Die Idee, dass der Verzicht auf die wirtschaftliche Nutzung oder gar Übernutzung schützenswerter Landschaften nicht nur durch staatliche Verbote, sondern auch durch Vereinbarungen und finanzielle Anreize gefördert werden sollte, gewinnt immer mehr Anhänger. Im Hinblick auf die Revision des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) regte Ständerat Rhinow (BL) an, die gesetzliche Grundlage für Ausgleichsbeiträge des Bundes zur Erhaltung schützenswerter Landschaften von nationaler oder überregionaler Bedeutung ins GSchG einzubauen. In einem offenen Brief an den Ständerat verlangten auch die Umweltorganisationen die Einführung eines Landschaftsrappens. Nach ihrem Vorschlag soll mit einer Solidaritätsabgabe von höchstens einem Rappen pro Kilowattstunde auf Hydroelektrizität ein eidgenössischer Fonds gespiesen werden, aus dem Gemeinden entschädigt werden, die aufeinen weiteren Ausbau der Wasserkraftnutzung verzichten. Im Ständerat wurde ein Landschaftsrappen grundsätzlich begrüsst. .Weil sich der Rat aber noch nicht im klaren war über den Geltungsbereich und die Auswirkungen einer solchen Bestimmung, zog er es vor, einen von Bundesrat Cotti in Aussicht gestellten umfassenden Bericht zu dieser Frage abzuwarten [54].
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über den Biotopschutz haben die Arbeiten an den Inventaren der gefährdeten Lebensräume für Pflanzen und Tiere (Moore, Auen, Feuchtgebiete und Trockenstandorte) verstärkte Priorität erhalten. Die Inventare werden für die Grundeigentümer verbindlich sein — im Unterschied zu den Objekten des aufeinen anderen NHG-Artikel abgestützten "Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung" (BLN), das keinen direkten rechtlichen Schutz bewirkt, sondern lediglich als Instrument der Richtplanung auf Bundesebene dient. Das BLN ersetzt und ergänzt stufenweise das Inventar der privaten "Kommission zur Inventarisierung der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung" (KLN), das im Frühling nach 30jähriger Arbeit abgeschlossen wurde. Den Grundstein für dieses Werk hatten der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN), der Schweizer Heimatschutz (SHS) und der Schweizer Alpenclub (SAC) angesichts der Bedrohung zahlreicher Landschaften durch Kraftwerkprojekte in den 50er Jahren gelegt, als es noch keinen Verfassungsartikel über Natur- und Heimatschutz oder eine speziell zuständige Bundesstelle gab [55].
Eines der ältesten internationalen Abkommen im Naturschutzbereich, das aus dem Jahr 1971 stammende Übereinkommen von Ramsar zum Schutz von Feuchtgebieten als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, soll durch strukturelle Anpassungen grössere Durchschlagkraft erhalten. Beide Räte ermächtigten den Bundesrat zur Ratifikation der Anderung. Das Ramsar-Abkommen war von der Schweiz 1974 unterzeichnet und 1976 ratifiziert worden, doch fehlte dem Bund bisher die Möglichkeit, die eingegangenen Schutzverpflichtungen zu realisieren, weil die Kompetenz dazu bei den Kantonen lag. Gestützt auf die Biotopschutzbestimmungen des revidierten NHG sowie auf das neue, seit dem 1. April geltende Jagdschutzgesetz (JSG), das unter anderem die Ausscheidung von Zugvogelreservaten von internationaler Bedeutung vorsieht, kann der Bund nun die Schutzgebiete nach Anhörung der Kantone im Sinne des Ramsar-Abkommens festlegen [56].
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Eine lückenhafte Vernetzung von Lebensräumen schlägt sich in immer länger werdenden Listen von bedrohten Tierarten nieder. Deshalb ist die langfristige Sicherung aller bestehenden naturnahen Flächen als Teil eines Biotopverbundsystems weiterhin dringend. Um den Artenschwund zu stoppen, führten die Naturschutzorganisationen ihren Kampf für eine umwelt- und naturverträgliche Landwirtschaftspolitik fort und forderten insbesondere einen Ausbau der Direktzahlungen an die Bauern, verbunden mit ökologischen Auflagen. Mit Bewirtschaftungsbeiträgen für die Erhaltung und Wiederbelebung von Trockenstandorten, Feuchtgebieten oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation sollen Mehraufwand und Ertragseinbussen abgegolten werden. Die Grundlagen für solche Anreize sind im revidierten NHG vorhanden [57].
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Beim 1987 in Kraft getretenen Fuss- und Wanderweggesetz (FWG), das die Planung, Anlage und Erhaltung zusammenhängender Wegnetze bezweckt, zeichnet sich ein Vollzugsdefizit ab. Bis Ende 1989 müssen die Kantone ihre Pläne für bestehende und vorgesehene Wegnetze ausgearbeitet haben. Bisher reichte jedoch nur der Kanton Zürich einen Entwurf ein. Probleme ergeben sich vor allem bei der Planung des Fusswegnetzes im Siedlungsgebiet, die von den meisten Kantonen an die Gemeinden delegiert wird. Das FWG schreibt die Anlage von untereinander zweckmässig verbundenen Fusswegen, Fussgängerzonen und Wohnstrassen vor [58].
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Das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wurde um eine fünfte Serie ergänzt. Neu erfasst wurden Ortschaften aus den Kantonen Solothurn und Aargau sowie der bündnerischen Surselva. Damit steht das ISOS als Planungsinstrument nun für gut die Hälfte der Kantone zur Verfügung [59].
Bei der eidgenössischen Denkmalpflege konnte der beträchtliche Überhang an unerledigten Subventionsgesuchen weiter abgebaut werden. Der Bundesrat bekräftigte sein Ziel, die vom Parlament immer wieder kritisierte Dringlichkeitsordnung auf Ende 1989 aufzuheben. Der Entwurf für neue rechtliche Grundlagen im Bereich der Denkmalpflege ist nach gründlichen Diskussionen nunmehr vernehmlassungsreif [60].
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Weiterführende Literatur
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Dem Thema "Ökologie und Gewerkschaft" ist das Magazin für aktuelle Gewerkschaftspolitik, Diskussion, 1988, Nr. 5, gewidmet.
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In der Reihe "Texte zum USG" publizierte das BUS 1988 die Erläuterungen zum Umweltschutzgesetz (USG) und die Erläuterungen zur Stoffverordnung (StoV).
C.-P. Petitpierre, "Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG): Bald eine Haftpflicht-Norm?", in BUS-Bulletin, 1988, Nr. 4, S. 30 ff.
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BUS, Vollzug der Stoffverordnung. Fachtagung 23./24. März 1988, Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 97).
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BUS, Luftbelastung 1987. Messresultate des Nationalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (NABEL), Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 94).
BUS, Immissionsmesswerte 1987, Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 96).
Elektrowatt AG, Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates und zusätzlichen Massnahmen zur Reduktion der Luftverschmutzung, 2. Teilbericht (erstellt im Auftrag des BUS), Zürich 1988.
BUS, Auswirkungen von Tempo 80/120 auf die Luftschadstoff-Emissionen, Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 99).
BUS, Luftverschmutzung und Gesundheit. Eine Literaturdokumentation der Abteilung für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Basel, Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 87).
BUS, Nachträge vom September 1988 zu den Berichten "Schadstoffemissionen des privaten Strassenverkehrs 1950—2000" (Bern 1986) und "Vom Menschen verursachte Schadstoff-Emissionen in der Schweiz 1950-2010" (Bern 1987), Bern 1988.
B. Ackermann, "Die schweizerischen Immissionsgrenzwerte im Spiegel neuer internationaler Luftqualitätsrichtlinien", in BUS-Bulletin, 1988, Nr. 2, S. 13 ff.
R. Evéquoz, "Abgasnormen für Personenwagen: Schweizer Vorschriften sind wirksamer als diejenigen der EG", in BUS-Bulletin, 1988, Nr. 1, S. 19 ff.
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P. Knoepfel, Rechtlich noch fassbar? Umsetzung landwirtschaftlicher Gewässerschutzprogramme durch Programmumbau und Strukturbildung, Lausanne 1988 (Cahiers de l'IDHEAP, Nr. 50).
P. Buttet, "Das eidgenössische Grundwasser-Beobachtungsnetz", in BUS-Bulletin, 1988, Nr. 1, S. 31 ff.
R. Schilling, "Vom Umgang mit Trinkwasser. Ein Drittel rauscht durchs Klo", in TAM, 23.7.88.
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K.E. Brassel / M.C. Rotach (Hg.), Die Nutzung des Bodens in der Schweiz, Zürich 1988 (Texte der interdisziplinären Vortragsreihe der ETH und Universität Zürich).
J. Leimbacher / P. Saladin, Die Natur – und damit der Boden – als Rechtssubjekt, Bern 1988 (NFP "Nutzung des Bodens in der Schweiz", Bericht 18).
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Abfall-Spektrum, Schweizer Fachzeitschrift für Abfallverminderung, Entsorgung und Recycling, Zürich 1/1989, Nr. 1 ff.
Institut für ökologisches Recycling (Hg.), Abfall vermeiden. Leitfaden für eine ökologische Abfallwirtschaft, Frankfurt/M. 1988.
BUS, Bedarfund Standorte für Anlagen zur Behandlung von Sonderabfällen, Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 88).
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BUS / BA für Raumplanung, Lärmschutz und Raumplanung, Bern 1988.
Dem Thema "Lärm: Belastungen und Massnahmen" ist das SGU-Bulletin, 1988, Nr. 4, gewidmet.
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Der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) brachte 1988 zwei Sondernummern seiner Zeitschrift Schweizer Naturschutz zum Thema Landschaftsschutz heraus: Nr. 3 (Sonderheft "Land(wirt)schaft") und Nr. 7 (Sonderheft "Lebensraum Alpen"); Nr. 1 behandelt das Thema Bedrohung der Landschaft und des alpinen Schutzwaldes durch den Wintersport. Dem Thema der touristischen Zerstörung der Landschaft ist auch das SGU-Bulletin, 1988, Nr. 3 (Umweltschutz und Sommersport), gewidmet.
J. Krippendorf (Hg.), Für einen anderen Tourismus. Probleme, Perspektiven, Ratschläge, Frankfurt/M. 1988.
W. Bätzing, Ökologische Labilität und Stabilität der alpinen Kulturlandschaft, Bern 1988.
Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer, Viva la Greina. Greina und der Landschaftsrappen. Eine Arbeitsstudie der SGS, Zürich 1988.
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[1] BBl, 1988, I, S. 395 ff.; siehe dazu oben, Teil I, 1c (Regierung). Expertenbericht: vgl. SPJ 1986, S. 64 f.
[2] Debatte: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 493 ff., insbesondere S. 540 und 559 (überwiesenes Kommissionspostulat). Postulat Müller: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 899.
[3] Presse vom 6.2.88. Zum Instrument.der Lenkungsabgaben in der Umweltpolitik siehe Bund, 4.7.88; BZ und TA, 8.9.88; Umweltschutz in der Schweiz, Bulletin des BUS (im folgenden zitiert als BUS-Bulletin), 1988, Nr. 1, S. 1 ff.
[4] Presse vom 6.9.88; NZZ, 7.9.88; Vr, 9.9.88; vgl. Lit. WWF.
[5] Umweltjahr: NZZ, 23.3.88; Suisse, 1.4.88; Presse vom 2.4.88; vgl. SPJ 1987, S. 165. Umweltrechtsvergleich: SHZ, 14.7. und 8.9.88; BaZ, 30.8.88; BZ, 11.11.88; vgl. Lit. Schwager.
[6] Vat., 22.6.88 (Rede von BR Cotti); NZZ, 24.6. und 28.10.88; TA, 22.7.88; BaZ, 26.11.88.
[7] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 262 und 1501 ff.; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 330 ff.; Verhandl. B.vers., 1988, II, S. 42, 73 und 102; SoZ, 12.6.88; Presse vom 30.6.88; BZ, 24.12.88 ; BUS-Bulletin, 1989, Nr. 1, S. 1; zum BUS vgl. AT, 28.6.88. Siehe auch oben, Teil I, 1c (Verwaltung) und 4c (Forstwirtschaft).
[8] Gesch.ber. 1988, S. 124 f.; Vat., 1.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 165 f. Zur juristischen Bewältigung der Sandoz-Katastrophe siehe BaZ, 22.1., 23.6., 1.7., 2.7. und 24.8.88; Vat., 16.2.88; Ww, 7.7.88; TA, 28.10.88; Presse vom 2.11. und 8.11.88; WoZ, 4.11.88; siehe auch SPJ 1986, S. 139 f.
[9] Konzepte und Massnahmen: NZZ, 4.2.88; SHZ, 16.6. und 29.9.88. Siehe auch die von BL eingereichte Standesinitiative zum Thema Chemie und Umwelt: Verhandl. B.vers., 1988, II, S. 14; vgl. BaZ, 25.4. und 20.5.88. Internat. Zusammenarbeit: NZZ, 4.2.88; Bund, 11.2.88.
[10] Postulate: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 434 f., 907 und 915. Ordnungsantrag: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1814 f. Abgeschriebene Vorstösse: Verhandl. B.vers., 1988, IV, S. 33 f., 36 ff., 45, 70 und 83 ff. Siehe auch F. Maise, "Die kurze Halbwertszeit parlamentarischer Aufregung", in TA, 18.3.89.
[11] BBl, 1988, I, S. 181 ff.; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 14 ff. und 121; Amtl. Bull. NR, 1988, S. 142 ff. und 474; AS, 1988, S. 1212 ff. (Leistungen); BBl, 1988, II, S. 1500 (Finanzierung der Restkosten); Presse vom 2.3. und 9.3.88; BZ, 30.7.88; vgl. SPJ 1987, S. 166.
[12] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 154 ff.; NZZ, 1.3. und 18.8.88; Bund, 19.3.88; Vat., 3.5.88; Ww, 11.8.88. Siehe auch B. Theus, "Nach der Sintflut", in TAM, 23.7.88.
[13] Gesch.ber. 1988, S. 95 f.; Presse vom 27.8. und 25.11.88; vgl. Ww, 2.6.88; BZ und TA, 2.9.88; SHZ, 3.9.88. Zu Studien über die Ursachen des Waldsterbens, zu geplanten Massnahmen sowie zu weiterführender Literatur siehe oben, Teil I, 4c (Forstwirtschaft).
[14] Verordnungen: Gesch.ber. 1988, S. 123 ff.; siehe auch unten sowie unter den entsprechenden Stichwörtern. Motion Spoerry: Amtl. Bull. StR, 1988, S. 98; vgl. SPJ 1987, S. 166, Anm. 10. Zur kantonalen Umweltschutzgesetzgebung siehe unten, Teil Il, 4f.
[15] AS, 1988, S. 1931 ff.; Presse vom 20.10.88; siehe auch SZ, 7.9.88; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 4, S. 1 ff.; SHIV (Vorort), Jahresbericht, 118/1987-88, S. 109; SPJ 1986, S. 141 (Vernehmlassungsentwurf) und 1987, S. 167. Zu ersten Erfahrungen mit der UVP siehe BUS-Bulletin, 1988, Nr. I, S. 4 ff.; NZZ, 18.3. und 31.5.88; BZ, 26.4.88; Bund, 15.8., 16.8., 19.8., 22.8. und 23.8.88.
[16] SGT und TA, 20.10.88; BZ, 24.10.88; SGU-Bulletin, 1988, Nr. 4, S. 19.
[17] AS, 1988, S. 911 ff.; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 3, S. 34 ff.; Bund und NZZ, 13.5.88. Zur StoV siehe SPJ 1986, S. 141 und 1987, S. 167.
[18] Anhang Asbest: BZ, 14.11.88; NZZ, 10.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 171. Vereinbarung: 24 Heures, 9.10.88; SGT, 11.10.88. Spritzasbestsanierung: Presse vom 19.7.88; vgl. SPJ 1985, S. 127 und 1986, S. 142, Anm. 11.
[19] Gesch.ber. 1988, S. 138; Presse vom 9.7.88; Vat. und 24 Heures, 6.12.88 (WWF); vgl. Amtl. Bull. NR, 1988, S. 421 f., 487, 740 f. und 1943 f. sowie SPJ 1987, S. 167. Zum Protokoll von Montreal siehe unten, Internat. Luftreinhaltepolitik.
[20] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 883 f.
[21] Vat., 11.1. und 21.7.88; BaZ, 24.3. und 16.4.88; Presse vom 7.9.88; SHZ, 8.7.88; vgl. SPJ 1987, S. 169.
[22] NABEL: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1942 f.; NZZ, 18.8.88; Presse vom 17.9.88 (Resultate 1987). Postulat: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 898 f.
[23] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 946 f. ; Vat., 14.1.88; Bund, 4.2. und 29.3.88; BaZ, 8.2.88; NZZ, 16.12.88; vgl. SPJ 1987, S. 168.
[24] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 634 f. und 1941 f.; Bund, 6.2.88; BaZ, 4.6., 22.6., 16.7. und 20.8.88; NZZ, 26.7.88; Presse vom 20.8.88 (GPS); BUS-Bulletin, 1988, Nr. 2, S. 1 f. Zu Studien über den Smog im Rahmen des NFP 14 und 14+ siehe TA, 21.3.88; BZ, 22.3.88; Vat., 9.6.88.
[25] Uri: TA, 19.2.88; NZZ, 6.8.88. Zürich: TA, 22.4. und 13.5.88. Siehe auch Amtl. Bull. NR, 1988, S. 46 ff.; WoZ, 29.1.88; BaZ, 9.6.88. Zur LRV siehe SPJ 1985, S. 127 f.
[26] Amtl. BulL NR, 1988, S. 885 f.
[27] Siehe dazu SPJ 1986, S. 142 f. und 1987, S. 169 f.
[28] BaZ, 5.3.88; Presse vom 12.3. und 25.11.88. Zu weiteren 1988 publizierten Studien siehe Presse vom 27.4.88 und BUS-Bulletin, 1988, Nr. 1, S. 22 ff. (Schadstoffemissionen), Presse vom 18.5.88 (Luftverschmutzung und Gesundheit), NZZ, 17.8.88 und Vat., 28.12.88 (Auswirkung von Tempo 80/120), Presse vom 6.10.88 (Lufthygiene in den europäischen Städten) sowie Lit.
[29] AS, 1988, S. 636 f.; NZZ und Suisse, 25.2.88. Siehe auch SPJ 1986, S. 143 und 1987, S. 170.
[30] Presse vom 15.1. und 14.4.88; BaZ, 26.1. und 12.2.88; Ww, 11.2.88; NZZ, 15.2., 25.2. und 2.5.88; TA, 16.3. und 11.4.88.
[31] Entscheid und Reaktionen: Presse vom 5.5.88; Ww, 12.5.88. Postulat: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 906; vgl. Presse vom 26.4.88. Zu weiteren umweltpolitischen Massnahmen und Forderungen im Bereich Verkehr siehe oben, Teil I, 6b (Generelle Verkehrspolitik und Strassenverkehr).
[32] BBl, 1988, II, S. 941 ff.; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 618 ff.; Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1697 ff. und 1703; LNN, 13.5.88; BaZ, 4.10.88; BZ, 6.10.88; Presse vom 7.12.88. Siehe auch SPJ 1987, S. 171 f. (Wiener Konvention und Unterzeichnung des FKW-Protokolls). Zum geplanten Verbot von FKW in Spraydosen siehe oben, Umweltschutzgesetzgebung.
[33] Gesch.ber. 1988, S. 39 f. und 127; NZZ, 31.10.88; Presse vom 1.11.88 (Zusatzerklärung); 24 Heures, 3.11.88; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 4, S. 15 ff. Zum Protokoll von Helsinki siehe SPJ 1987, S. 171. Zur Genfer Konvention siehe SPJ 1979, S. 125 und 1983, S. 128.
[34] Amtl. Bull. StR, 1988, S. 620 ff.; Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1526 f.; Presse vom 4.10.88. Siehe auch SPJ 1983, S. 129 (Lancierung), 1984; S. 123 (Einreichung) und 1987, S. 172 (BR). Zu den Auswirkungen von zu wenig Restwasser auf die Pflanzenwelt siehe BZ, 11.6.88 und Schweizer Naturschutz, 1988, Nr. 4, S. 9 ff. Zur gescheiterten Übergangsregelung der Restwasserfrage siehe SPJ 1987, S. 137 f. und 173.
[35] Amtl. Bull. StR, 1988, S. 620 ff.; Bund, 22.1.88; NZZ, 29.7., 23.8. und 24.9.88; Presse vom 3.-5.10.88. Siehe auch SPJ 1985, S. 129, 1986, S. 115 und 143 f. sowie 1987, S. 137 f., 172 f. (Botschaft) und 177•f. Zum "Landschaftsrappen" siehe auch unten, Landschaftsschutz. Zum Problem Viehzucht und Gewässerschutz siehe oben, Teil I, 4c (Tierische Produktion).
[36] SGCI-Studie: Presse vom 8.7.88. Umweltorganisationen: NZZ, 26.9.88; Schweizer Naturschutz, 1988, Nr. 6, S. 43 f. Postulat: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1927. Zum Grundwasserschutz siehe auch BaZ, 3.3.88; Bund, 29.8.88 sowie SPJ 1987, S. 174.
[37] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 261; BZ, 16.1.88.
[38] BUS, Grundlagen über das Freihalten der Bahnanlagen von störendem Pflanzenbewuchs, Bern 1988 (Schriftenreihe Umweltschutz, Nr. 89); NZZ, 23.7. und 25.7.88.
[39] VSBo: vgl. SPJ 1985, S. 130 f. und 1986, S. 145. Motion Ulrich: Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1474 f.
[40] Gesch.ber. 1988, S. 133; vgl. auch Amtl. Bull. NR, 1988, S. 935 f. und 989 sowie SPJ 1987, S. 174.
[41] Fachtagung: TA und 24 Heures, 24.10.88; NZZ, 25.10.88. Manifest: TA, 28.11.88. Siehe auch oben, Teil I, 4c (Agrarpolitik) und 6c (Raumplanung).
[42] Bund, 5.1.88; AT, 18.5.88. Zum Bodenschutzkonzept des Kantons SG siehe SGT, 14.9.88 und Umweltschutz im Kanton St. Gallen, 1988, Nr. 2, S. 8 ff.
[43] Presse vom 27.8.88; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 3, S. 12 ff.; vgl. TA, 19.3.88; Presse vom 26.8.88; SPJ 1986, S. 145 f. (Leitbild) und 1987, S. 175 f.
[44] Gesch.ber. 1988, S. 134; TA, 16.11.88; vgl. SPJ 1987, S. 175. Kritik: Ww, 28.1.88; TA, 11.2.88; SHZ, 25.2., 8.9. und 24.11.88. Siehe auch Amtl. Bull. NR, 1988, S. 422 f., 487 f., 944 ff. und 1992; BZ, 15.3.88; Bund, 21.3.88.
[45] BUS-Bulletin, 1988, Nr. 1, S. 10 ff. und 1989, Nr. 2, S. 8 ff. Siehe auch SPJ 1986, S. 146 und 1987, S. 176.
[46] Presse vom 13.5., 27.5. und 31.5.88; BZ, 21.6.88; TA, 14.7. und 23.11.88; SHZ, 28.7.88; SZ, 26.11.88; vgl. Amtl. Bull. NR, 1988, S. 634.
[47] 24 Heures, 2.2.88; BaZ, 22.7., 18.8. und 8.11.88; Suisse, 14.11. und 16.11.88; VO, 24.11.88; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 3, S. 40 f.
[48] Zur Hochseeverbrennung siehe NZZ, 30.4. und 8.10.88; Presse vom 28.12.88; BUS-Bulletin, 1988, Nr. 4, S. 7 ff.
[49] Konzept: Presse vom 6.4.88; SHZ, 14.4.88; WoZ, 15.4.88; vgl. Lit. BUS. Widerstand: SZ, 6.2.88; BZ, 11.3. und 24.8.88; TA, 12.3.88; Ww, 7.4.88; Bund, 24.6.88. Gespräche: NZZ, 19.3. und 29.10.88; Presse vom 8.12.88; Ww, 15.12.88.
[50] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 884 f.; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 755 f.; BaZ, 19.5.88; JdG, 3.6.88; NZZ, 30.11.88; vgl. BZ, 27.2.88.
[51] LSV: SPJ 1986, S. 146f.und 1987, S. 176f.; siehe auch TA, 24.9.88 und Gesch.ber. 1988, S. 141. Stadt Zürich: NZZ und TA, 3.6.88. Zum Vollzug in einzelnen Kantonen siehe SGT, 20.1.88 (SG); NZZ, 8.4. und 22.4.88 (ZH); Vat., 6.4., 11.10. und 19.11.88 (LU); JdG, 15.6.88 und Suisse, 11.7.88 (GE); BaZ, 25.11. (BL) und 3.12.88 (BS). Zu den geplanten Lärmschutzmassnahmen beim Waffenplatz Thun siehe oben, Teil I, 3 (Constructions militaires). Zum Problem des Fluglärms siehe oben, Teil I, 6b (Flugverkehr).
[52] AS, 1988, S. 254 ff.; AT und BZ, 28.1.88; vgl. SPJ 1985, S. 132, 1986, S. 147 und 1987, S. 177.
[53] Amtl. Bull. StR, 1988, S. 298 ff.; NZZ, 2.3. und 5.6.88; BZ, 11.3.88; LNN und Vat., 5.5. und 6.5.88; Ww, 26.5.88; Vat., 21.7.88. Zur Rothenthurm-Initiative siehe SPJ 1986, S. 62 und 1987, S. 90 ff. sowie oben, Teil I, 3 (Constructions militaires).
[54] Interpellation Rhinow: Amtl. Bull. StR, 1988, S. 757 ff.; BüZ, 11.4.88; BaZ, 30.11.88. Zur Frage der Entschädigung für das nicht gebaute Greina-Kraftwerk siehe Amtl. Bull. StR, 1988, S. 775 f.; BZ und NZZ, 8.10.88. Offener Brief: TA, 1.10.88; NZZ, 3.10.88. Zur GSchG-Revision siehe oben, Gewässerschutz. Siehe auch SPJ 1987, S. 177 f. (Vorstösse im NR für einen Landschaftsrappen) sowie oben, Teil I, 6a (Energie hydro-électrique).
[55] Gesch.ber. 1988, S. 98; SGT, 19.7.88; NZZ, 21.9.88; Schweizer Naturschutz, 1988, Nr. 5, S. 20 f.
[56] BBl, 1988, II, S. 1 ff. ; Amtl. Bull. StR, 1988, S. 291 ff. und 942; Amtl. Bull. NR, 1988, S. 1703 f. und 1977; BBl, 1988, III, S. 1493; NZZ, 18.2., 28.5., 17.6. und 7.12.88. Neues JSG: AS, 1988, S. 506 ff.; vgl. SPJ 1986, S. 101.
[57] NZZ, 13.5.88; BZ, 18.8., 30.8. und 31.8.88; Vat., 6.9.88; SGU-Bulletin, 1988, Nr. 1; Schweizer Naturschutz, 1988, Nr. 3; vgl. oben, Teil I, 4c (Agrarpolitik). Siehe auch die BZ-Serie zum Artenschutz: 31.5., 2.6., 6.6., 9.6., 14.6., 16.6., 20.6., 23.6. und 27.6.88.
[58] Presse vom 18.7.88; BZ, 19.10.88; vgl. Gesch.ber. 1988, S. 99 sowie SPJ 1987, S. 178.
[59] AS, 1988, S. 934 ff.; NZZ, 26.5.88. Zum Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung sowie zum Freilichtmuseum Ballenberg siehe unten, Teil I, 8b (Kultur).
[60] Amtl. Bull. NR, 1988, S. 902 f.; Gesch.ber. 1988, S. 80 und 430; vgl. SPJ 1987, S. 178.
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