Grundlagen der Staatsordnung
Rechtsordnung
Der Ständerat stimmte dem Konzept des Bundesrates für die Durchführung der Volkszählung im Jahr 2000 zu. - Die Frist für die ordentliche Einbürgerung wurde bei 12 Jahren belassen. - Das Parlament verabschiedete das neue Gesetz über die innere Sicherheit. Ein von der Linken dagegen lanciertes Referendum kam nicht zustande. - Das Parlament überwies mehrere Vorstösse zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern. - Das neue Gesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei im gesamten Finanzsektor wurde vom Parlament oppositionslos verabschiedet. - Das Parlament hiess das neue Waffengesetz gut. Da es dabei eine Reihe von Konzessionen an die Jäger und Sportschützen machte, verzichteten diese auf das angedrohte Referendum.
Grundrechte
Das seit anfang 1995 geltende
Antirassismusgesetz führt nach Ansicht eines Teils der bürgerlichen Nationalräte bei den Gerichten zu
Auslegungsschwierigkeiten und bewirke damit nicht nur Rechtsunsicherheit, sondern bedrohe auch das Recht auf freie Meinungsäusserung. Eine von 17 Freisinnigen und 23 SVP-Politikern mitunterzeichnete Motion von Nationalrat Gusset (fp, TG) forderte deshalb eine Teilrevision. Der Vorstoss verlangt, dass die Bestimmungen namentlich bezüglich "Propagandaaktionen" präziser gefasst werden und die Vorsätzlichkeit stärker gewichtet wird. Der Bundesrat empfahl, die im Berichtsjahr noch nicht behandelte Motion abzulehnen
[1].
Das Urteil eines Schaffhauser Gerichtes gegen Emil Rahm wegen Verbreitung eines Buches, welches antisemitische Aussagen enthält, führte zu einer Petition des zu einer Busse von 5000 Fr. Verurteilten an die Bundesversammlung. Er verlangte darin eine Ergänzung des Antirassismusgesetzes für dessen Auslegung bei Klagen gegen
Verleger und Buchhändler. Insbesondere forderte er, in diesen Fällen auch die Gesinnung des Angeklagten miteinzubeziehen und - bei nicht rassistischer Gesinnung - diesen für den Vertrieb von gerichtlich nicht verbotenen Büchern nicht zu bestrafen. Der Ständerat sah jedoch keinen Anlass, das Gesetz in diesem Sinne zu präzisieren. Der Schweizerische Buchhändler- und Verlegerverband erkannte allerdings ebenfalls Probleme bei der Auslegung der neuen Strafnorm, welche bereits mehrmals zur Verurteilung von Buchhändlern geführt hatte. Er beschloss deshalb, ein juristisches Gutachten in Auftrag zu geben. In der Westschweiz führte die erstinstanzliche Verurteilung eines Buchhändlers, der ein antisemitische Passagen enthaltendes Buch des französischen Philosophen Garaudy vertrieben hatte, zu einer grundsätzlichen Diskussion über die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch das Antirassismusgesetz
[2].
Die 1995 auf der Grundlage des Antirassismusgesetzes eingesetzte Eidgenössische Kommission gegen Rassismus lancierte im Sommer eine breite
Inserat- und Plakataktion gegen rassistische und antisemitische Vorurteile und Diskriminierungen
[3].
Datenschutz und Statistik
Das seit dem 1. Juli 1993 geltende Datenschutzgesetz schreibt vor, dass Bundesstellen Dateien mit schützenswerten Informationen über Personen nur dann führen und bearbeiten dürfen, wenn dies von einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der Bundesrat beantragte deshalb dem Parlament, die
gesetzlichen Grundlagen für die Führung (resp. den Aufbau) von bestimmten Registern zu schaffen. Es handelt sich dabei um Personendateien des Bundesamtes für Polizeiwesen und der kriminalpolizeilichen Zentralstellen sowie um das automatisierte Strafregister und die Register über Fahrzeuge, Fahrzeughalter sowie administrative Massnahmen gegen Fahrzeugführer
[4].
Beide Parlamentskammern stimmten der Ratifizierung des
Übereinkommens des Europarates zum Schutz des Menschen bei der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten oppositionslos zu
[5].
Im Sommer legte der Bundesrat seine Botschaft für die Durchführung der
Volkszählung im Jahr 2000 vor. Mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Volkszählung will er die rechtlichen Grundlagen für eine Erhebung schaffen, die sich nicht mehr auf eine Befragung beschränkt, sondern sich auch
auf die Einwohnerregister von Gemeinden und Kantonen abstützt. Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf vom Vorjahr nahm er nur geringfügige Änderungen vor. Insbesondere hielt er an seiner Absicht fest, den Gemeinden zu erlauben, ihre Register aufgrund der Ergebnisse der Befragung zu bereinigen. Auf die Einwände des Datenschutzbeauftragten gegen diese administrative Verwendung von zu statistischen Zwecken erhobenen Informationen reagierte er mit der Aufnahme von spezifischen Datenschutzbestimmungen in das Volkszählungsgesetz. Diese halten insbesondere fest, dass den erfassten Personen aus diesem Datenaustausch keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Registerbereinigung muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein, und anschliessend müssen die mit Fragebogen erhobenen Daten anonymisiert werden. Im weiteren schlug der Bundesrat in seiner Botschaft vor, mit einer Teilrevision des Bundesstatistikgesetzes die Grundlagen für den Aufbau eines nationalen Gebäude- und Wohnungsregisters zu schaffen. Für die Finanzierung der Volkszählung 2000 beantragte die Regierung einen Verpflichtungskredit von 108 Mio Fr., verteilt über die Jahre 1998-2005
[6].
Im
Ständerat, der sich als Erstrat mit diesem Konzept befasste, stellte
Büttiker (fdp, SO) einen Rückweisungsantrag mit der Auflage, bereits für die Volkszählung 2000 auf eine Vollerhebung mit Fragebogen zu verzichten. Er schlug vor, die aus den harmonisierten Einwohnerregistern gewonnenen Daten lediglich durch Teilerhebungen zu ergänzen. Von Bundesrätin Dreifuss und den Befürwortern der Vorlage wurde dagegen ins Feld geführt, dass diese Register eben noch nicht harmonisiert seien, und dass ein Teil der Vorschläge des Bundesrates gerade darauf abzielten, eine solche Harmonisierung zumindest bis zur übernächsten Volkszählung zu erzielen. Der Rückweisungsantrag wurde mit 22:8 Stimmen abgelehnt. In der Detailberatung ersetzte der Rat auf Antrag seiner vorberatenden Kommission den als inhaltlich zu eng empfundenen Titel "Volkszählung" durch "Strukturerhebung". Nachdem er noch einige kleinere Ergänzungen vorgenommen hatte (u.a. die Vorschrift, dass sich der Bund bei der Schaffung eines zentralen Gebäude- und Wohnungsregisters auf die bestehenden kantonalen Vorarbeiten stützen muss), verabschiedete der Rat das revidierte Gesetz mit 20:5 Stimmen. Beim Beschluss über die Finanzierung unterlag Büttiker mit seinem Antrag, den Verpflichtungskredit um einen Drittel zu kürzen, relativ knapp (17:11). Der Kredit konnte allerdings auch nicht bewilligt werden, da bei einem Stimmenverhältnis von 22:6 das gemäss den neuen Verfassungsbestimmungen über die Ausgabenbremse erforderliche qualifizierte Mehr verpasst wurde
[7].
Bürgerrecht
In der Differenzbereinigung zu der 1995 vom Nationalrat beschlossenen
Verkürzung der Frist für die ordentliche Einbürgerung setzte sich der vom Ständerat vertretene Status quo durch. Zuerst stimmte der Nationalrat mit 94:64 Stimmen der von Aeby (sp, FR) 1996 in der kleinen Kammer erfolglos eingebrachten Kompromissformel einer Kantonskompetenz zur Verkürzung der minimalen Wohnsitzpflicht von 12 auf 8 Jahre zu. Obwohl der Ständerat diese Lösung ein zweites Mal ablehnte, und Keller (sd, BL) mitteilte, dass seine Partei beschlossen habe, das Referendum gegen diesbezügliche Kantonskompetenzen zu ergreifen, hielt der Nationalrat mit 76:74 Stimmen daran fest. Die nach dem dritten ablehnenden Entscheid der kleinen Kammer einberufene Einigungskonferenz stellte sich mit 13:9 Stimmen hinter den Ständerat. Damit beschränkte sich die Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes auf eine Liberalisierung der Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung von Kindern mit einem schweizerischen Elternteil
[8].
Im Rahmen der Beratungen über die Totalrevision der Bundesverfassung beschlossen die Kommissionen beider Räte, das Recht auf eine
erleichterte Einbürgerung für staatenlose Kinder in den Text aufzunehmen. Sie erfüllten damit das Anliegen einer parlamentarischen Initiative Zisyadis (pda, VD), welcher der Nationalrat 1993 Folge gegeben hatte
[9]. Mit einem überwiesenen Postulat seiner Staatspolitischen Kommission regte der Nationalrat eine Erleichterung der Bedingungen für die Einbürgerung von Personen an, die (oder deren Vorfahren) das schweizerische Bürgerrecht verloren haben
[10].
Die
Zahl der Einbürgerungen erreichte den Rekordstand des Vorjahres mit 19 460 nicht mehr ganz (-3%). Ein gutes Viertel davon entfiel auf Italienerinnen und Italiener. Die nächsten Plätze belegten Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien (2742), der Türkei (1818) und Frankreich (1458)
[11].
Nachdem sich Regierung und Parlament dagegen ausgesprochen hatten, lehnten auch die
Aargauer Stimmberechtigten eine Volksinitiative der Schweizer Demokraten für eine
obligatorische kommunale Volksabstimmung zu allen Einbürgerungsentscheiden ab. Das Resultat fiel mit einem Nein-Stimmenanteil von 71,7% deutlich aus
[12].
Stimmrecht
Wie zuvor in anderen Kantonen lehnten auch die
Freiburger Stimmberechtigten eine Volksinitiative für die Einführung des kantonalen Ausländerstimmrechts deutlich ab. 76,2% sprachen sich gegen das von der Linken unterstützte Volksbegehren aus
[13]. Im Kanton
Solothurn sprachen sich das Parlament und dann mit klarem Mehr (88,5%) auch das Volk gegen eine ähnliche Initiative aus
[14].
Staatsschutz
Bei dem als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "SoS. Schweiz ohne Schnüffelpolizei" konzipierten
Bundesgesetz über die Wahrung der inneren Sicherheit konnte die letzte Runde der Differenzbereinigung abgeschlossen werden. In der Frage des Einbezugs des organisierten Verbrechens übernahm der Ständerat einen in der Zwischenzeit von Bundesrat Koller ausgearbeiteten Kompromissvorschlag. Dieser sieht vor, dass die Bundespolizei ihre Erkenntnisse über organisiertes Verbrechen, die sie beispielsweise im Rahmen der Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten gewinnt, den kriminalpolizeilichen Zentralstellen mitteilen darf. Für die Ermittlung selbst bleiben aber ausschliesslich letztere und die kantonalen Polizeikorps zuständig. Der Nationalrat war damit grundsätzlich einverstanden, wollte diese Tätigkeit der Bundespolizei zunächst aber auf ein reines Weiterleiten der von ausländischen Nachrichtendiensten erhaltenen Informationen beschränken. Bundesrat Koller hatte vergeblich damit argumentiert, dass aus Gründen des Quellenschutzes ein direktes Weiterleiten von Geheimdienstinformationen nicht praktikabel sei; die Konsequenz davon wäre der Ausschluss der schweizerischen Stellen vom internationalen Nachrichtenaustausch. In der Einigungskonferenz unterlag dann aber der Nationalrat. In der Schlussabstimmung stimmten die Grünen und die SP gegen das neue Gesetz. Sie kritisierten, dass man aus dem sogenannten Fichenskandal nichts gelernt, sondern bloss "das Überwachungssystem perfektioniert" habe
[15].
Das hinter der SoS-Volksinitiative stehende Komitee "Schluss mit dem Schnüffelstaat" ergriff, wie bereits im Vorjahr angekündigt, gegen das neue Gesetz das
Referendum. Obwohl es von der SP, der GPS, der PdA, dem Gewerkschaftsbund, den Demokratischen Juristen und weiteren Organisationen Unterstützung erhielt, gelang es ihm nicht, die erforderlichen Unterschriften beizubringen. Nach mehreren Nachkontrollen stellte die Bundeskanzlei fest, dass auch bei grosszügiger Auslegung der Bestimmungen über Fristen und Stimmrechtsbescheinigungen höchstens 49 696 gültige Unterschriften zusammengekommen waren
[16].
Der Ständerat stimmte einer Motion Frick (cvp, SZ) zu, welche den Bundesrat mit der Schaffung eines
zentralen strategischen Nachrichtendienstes beauftragt. Dieses Organ soll insbesondere die sicherheitspolitische Lage der Schweiz analysieren (auch im Hinblick auf die Bedrohung durch gesellschaftspolitische Entwicklungen, Terrorismus, organisiertes Verbrechen und Immigrationsbewegungen)
[17].
Die Rechtskommission des Nationalrats verabschiedete in Ausführung einer 1996 gegen den Widerstand der Linken überwiesenen parlamentarischen Initiative Frey (svp, ZH) einen Beschluss für die Erforschung der Beziehungen der Schweiz und ihrer Bewohner zum
Staatssicherheitsdienst (Stasi) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Die Kommission für Rechtsfragen war zum Schluss gekommen, dass einzig eine historische Aufarbeitung durch vom Staat unabhängige Personen oder Institutionen in Frage kommt. Nur damit sei es überhaupt möglich, vor Ablauf der Sperrfristen Zugang zu den deutschen Archiven zu erhalten. Aus demselben Grund sei explizit darauf zu verzichten, die Ergebnisse dieser Forschung später als Beweismittel in allfälligen strafrechtlichen Verfahren zu verwenden. Der von der Kommission dem Parlament vorgeschlagene Bundesbeschluss zur Untersuchung des Verhältnisses der Schweiz zur ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik lehnt sich, insbesondere was das Verbot der Aktenvernichtung, die Verpflichtung zu Auskunftserteilung und die Wahrung des Amtsgeheimnisses betrifft, stark an den Bundesbeschluss vom Dezember 1996 über die Aufarbeitung der Weltkriegsgeschichte (Kommission Bergier) an. Im Gegensatz zu den Intentionen der Initiative sollen dabei nicht nur die politischen und nachrichtendienstlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Beziehungen ausgeleuchtet werden
[18].
Mehrfach unter Beschuss geriet Bundesanwältin Carla del Ponte. So löste eine
Telefonüberwachungsaktion gegen verschiedene Journalisten, welche sie veranlasst hatte, um Urhebern von Amtsgeheimnisverletzungen auf die Spur zu kommen, heftige Proteste der Medien aus. Bundesrat Koller verzichtete - mit dem Argument der Gewaltentrennung - zwar auf Massnahmen gegen die eifrige Beamtin, äusserte aber die Meinung, dass er solche Aktionen für unverhältnismässig erachte
[19]. Umstritten war auch die Informationspraxis der Bundesanwaltschaft. Der Nationalrat überwies ein Postulat seiner GPK, welches eine klare Koordination und Abgrenzung zwischen der Informationstätigkeit der Verwaltung einerseits und der Strafverfolgungsbehörden andererseits verlangt
[20].
Politische Manifestationen
Die Zahl der
Grossdemonstrationen mit 1000 und mehr Beteiligten nahm 1997 auf 21 ab (1996: 24). Nicht nur in bezug auf die Anzahl, sondern auch hinsichtlich der Beteiligtenzahl blieben die Kundgebungen im Berichtsjahr eher bescheiden. Die grösste mobilisierte rund 12 000 Personen (Kosovo-Albaner in Bern). Am meisten Grossdemonstrationen fanden in Genf (7) und in Bern (5) statt. In Zürich waren wie üblich viele kleine Manifestationen mit zum Teil heftigen Ausschreitungen zwischen Demonstranten und Gegenmanifestanten aus der rechts- bzw. linksradikalen Szene zu verzeichnen
[21]. Grosskundgebungen, die zudem relativ schwach besucht waren, wurden hingegen in Zürich nur zweimal durchgeführt. Eher aussergewöhnlich waren zwei, gemessen an der Bevölkerungszahl sehr gut besuchte Protestveranstaltungen in Kleinstädten des Kantons St. Gallen (Rorschach und Wil). Sie richteten sich gegen die Absicht der Kantonsregierung, die lokalen Spitäler zu schliessen. Wie im Vorjahr kam es auch 1997 lediglich zu vier grossen Kundgebungen von Ausländerorganisationen, welche auf die Unterdrückung in ihren Heimatländern aufmerksam machten (zweimal Tamilen, je einmal Kosovo-Albaner und Tibeter). Am aktivsten waren wie bereits 1996 die Angestellten des öffentlichen Sektors. Dabei konzentrierte sich ihr Protest gegen staatliche Sparmassnahmen auf die Kantone Genf und Waadt, wo fünf von insgesamt sechs dieser Manifestationen stattfanden. Mit vier weiteren, von anderen Personenkreisen getragenen Kundgebungen, richteten sich damit fast die Hälfte aller Grossdemonstrationen des Jahres 1997 gegen staatliche Sparmassnahmen
[22].
Sowohl Bauernverbandspräsident Sandoz (fdp, VD), der anlässlich der Ausschreitungen an der Bauerndemonstration vom 23. Oktober 1996 in Bern selbst Bekanntschaft mit
Tränengas gemacht hatte, als auch seine Ratskollegin Teuscher (gb, BE) verlangten mit Motionen, dass der Bundesrat den Einsatz toxischer Stoffe (namentlich CS- und CN-Gas) durch die Polizei verbiete. Der Nationalrat überwies diese Vorstösse als Postulate
[23].
Im
Kanton Bern hatte der Grosse Rat 1994 einer als allgemeine Anregung formulierten Volksinitiative für ein
Vermummungsverbot bei Demonstrationen gegen den Antrag der Regierung zugestimmt. In der Zwischenzeit hatte sich eine Mehrheit offenbar von der Regierung überzeugen lassen, dass ein solches Verbot kaum durchsetzbar sei. Sie lehnte das von der Regierung vorgelegte Ausführungsgesetz ab und beschloss, die Initiative dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen
[24].
Strafrecht
Gemäss der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS), welche die Anzeigen der Polizei bei den Gerichten - d.h. die ermittelten, aber noch nicht verurteilten Täter - erfasst, hat die
Kriminalität 1997 nochmals stark zugenommen. Nachdem im Vorjahr ein markanter Anstieg bei den Gewaltverbrechen (namentlich Tötung und Raub) zu verzeichnen war, nahmen 1997 vor allem die Einbruchsdiebstähle und die Sexualdelikte zu. Der Anteil der Ausländer am Total der ermittelten Täter überstieg erstmals 50%. Davon hatte rund ein Viertel den Wohnsitz nicht in der Schweiz
[25]. Diese wachsende Anzahl von
international tätigen ausländischen Kriminellen führte auch zu Vorstössen im Parlament. Der Nationalrat überwies zwei Postulate von Freund (svp, AR) bzw. Bircher (cvp, AG) für eine bessere Überwachung der Landesgrenzen, namentlich durch eine Aufstockung des Grenzwachtkorps
[26].
Der Bundesrat gab im Sommer den Vorentwurf für ein
Telefonüberwachungsgesetz in die Vernehmlassung. Dieser sieht vor, dass Telefonabhörungen grundsätzlich nur noch bei schweren Delikten (d.h. solchen, die mit Zuchthaus bestraft werden), nicht aber bei Vergehen zulässig sein sollen. Damit würde die Anzahl der Straftatbestände, bei denen eine Abhörung vom Richter angeordnet werden kann, auf rund die Hälfte reduziert. Bei Vergehen soll eine Überwachung nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein (z.B. bei Delikten mit hohen Schadensummen). Als Konsequenz aus der auf Anfang 1998 geltenden Liberalisierung der Telekommunikation möchte der Bundesrat zudem eine neue zentrale Stelle für die bisher von der PTT durchgeführte Telefonabhörung schaffen. Die Reaktionen der Parteien fielen geteilt aus. Die Bürgerlichen möchten den Richtern erlauben, auch zukünftig bei Vergehen eine Überwachung anzuordnen, da oft die Aufklärung kleinerer Delikte auf die Spuren des organisierten Verbrechens führen würden. Für die SP hingegen waren die Vorschläge zu wenig restriktiv. Sie befürworteten eine Liste, welche die Verbrechen, bei denen eine Abhörung erlaubt ist, abschliessend aufzählt
[27].
Zum neuen Medienstrafrecht siehe unten, Teil I, 8c (Medienpolitische Grundfragen).
Die Kommissionen zur Vorberatung der Totalrevision der Bundesverfassung stimmten der vom Bundesrat beantragten
Vereinheitlichung der kantonalen Strafprozessordnungen zu. Gemäss dem Entwurf ist sowohl beim Zivil- als auch beim Strafrecht allein der Bund für die Regelung der Verfahren zuständig. In der Kompetenz der Kantone verbleibt die Organisation der Gerichte und der Vollzug
[28].
Der Bundesrat gab im April einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung, der die heute noch kantonal geregelte
Berufsausübung der Anwälte vereinheitlichen will. Vorgesehen ist, dass die Kantone die Anwaltstarife nicht mehr verbindlich festlegen, sondern nur noch Empfehlungen abgeben können. Zudem soll der Wettbewerb durch die Bestimmung intensiviert werden, dass ein Anwalt, der in einem Kanton registriert ist, seinen Beruf in der ganzen Schweiz ausüben darf. Der Schweizerische Anwaltsverband seinerseits hob das als Standesregel geltende Werbeverbot auf, da dieses dem neuen Kartellgesetz widerspreche. Die Umsetzung dieser Liberalisierung muss allerdings durch die kantonalen Anwaltsverbände erfolgen
[29].
Der Bundesrat legte dem Parlament das im Vorjahr zwischen den Justizministern
Frankreichs und der Schweiz ausgehandelte bilaterale Abkommen über Vereinfachungen beim Vollzug der gegenseitigen Rechtshilfe zur Ratifizierung vor. Der Ständerat nahm diese in der Wintersession vor
[30].
Der Ständerat wandelte die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion Chiffelle (sp, VD) für eine Neufestlegung der Sätze bei der
Umwandlung von Geldbussen in Haftstrafen in ein Postulat um. Eine Anpassung an die Teuerungsentwicklung sei seiner Ansicht nach zwar erwünscht, das Problem sei aber nicht so dringend, dass es vor der geplanten Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs gelöst werden müsse
[31]. Unter bestimmten Voraussetzungen werden Arbeitseinsätze anstelle von Freiheitsstrafen als sinnvolle Sanktionen betrachtet. Mit einer überwiesenen Motion Wiederkehr (ldu, ZH) beauftragte der Nationalrat die Regierung, im Rahmen der erwähnten Revision solche Arbeitseinsätze auch anstelle von bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen vorzusehen
[32].
Die im Vorjahr vom Nationalrat überwiesene Motion der Sozialdemokratin Aeppli (ZH) für die
Verwahrung von Gewalttätern mit schweren Persönlichkeitsstörungen fand auch im Ständerat ungeteilte Zustimmung
[33]. Die Absicht eines Mitglieds der Jungen SVP des Kantons Bern, eine Volksinitiative für die
Wiedereinführung der Todesstrafe zu lancieren, erzeugte zwar grosses Aufsehen in den Medien, verlief aber im Sande
[34].
Mit zwei parlamentarischen Initiativen verlangte im Nationalrat die Sozialdemokratin von Felten (BS) eine Verschärfung des Strafrechts zum
Schutz der Frauen vor Gewalt in der Ehe oder in eheähnlichen Verhältnissen. Die erste Initiative verlangt, dass die einfache Körperverletzung durch den Mann in diesen Verhältnissen zu einem Offizialdelikt wird. Der zweite Vorstoss will erreichen, dass sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in der Ehe vom Staat als
Offizialdelikt, also auch ohne Einwilligung der betroffenen Frau verfolgt werden muss. Noch 1990 hatte sich der Nationalrat anlässlich der Revision des Sexualstrafrechts für die Ausgestaltung als Antragsdelikt entschieden. Nun beantragte die vorberatende Kommission die Überweisung beider Vorstösse. Gegenanträge stellten Dorle Vallender (fdp, AR) und Suzette Sandoz (lp, VD); sie blieben aber mit 72:70 (Körperverletzung) resp. 82:66 (Vergewaltigung) Stimmen in der Minderheit
[35].
Die Aufhebung der 1992 im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts eingeführten Reduktion der
Verjährungszeit von zehn auf fünf Jahre für ohne Anwendung körperlicher Gewalt begangene
Sexualdelikte mit Kindern wurde im Berichtsjahr verabschiedet, nachdem auch noch der Nationalrat den im Vorjahr vom Ständerat hinzugefügten Übergangsbestimmungen zugestimmt hatte. Mit diesen Zusatzbestimmungen wird die Verjährungsfrist auch für Delikte, die in der Zeit von 1992 bis 1997 begangen worden sind, auf zehn Jahre erhöht
[36].
Anlässlich der Behandlung einer als Postulat überwiesenen Motion Jeanprêtre (sp, VD) für die Schaffung einer speziellen Koordinationsstelle zur internationalen
Bekämpfung der Kinderprostitution und der Aktivitäten von Pädophilen wies Bundesrat Koller darauf hin, dass die schweizerischen Polizeibehörden in diesem Bereich bereits heute eng mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten
[37]. Eine weitere Motion Jeanprêtre zur Bekämpfung der Ausbeutung von Kindern durch sogenannte
Sexualtouristen überwies der Nationalrat mit dem Einverständnis des Bundesrates diskussionslos. Sie verlangt, das Strafgesetzbuch in dem Sinne zu ändern, dass im Ausland begangene Sexualdelikte mit Kindern unabhängig von der Nationalität des Täters und den im entsprechenden Land geltenden Gesetzen in der Schweiz verfolgt werden können. Der Ständerat und nach ihm auch der Nationalrat hiessen ebenfalls eine analoge Motion Béguin (fdp, NE) gut. Im gleichen Zusammenhang überwies der Nationalrat auch eine Motion Jeanprêtre für den Aufbau resp. Ausbau von Polizeidiensten, welche sich der Bekämpfung der Pädophilie und ihrer Organisationen widmen. Die Forderung, auch Strafen gegen Organisationen, namentlich Reiseveranstalter, welche in diesem Bereich tätig sind, aussprechen zu können, wurde von der Sozialdemokratin von Felten (BS) eingebracht. Der Nationalrat wandelte ihre Motion in ein Postulat um
[38]. In der Praxis erfüllen die richterlichen Behörden die Forderungen der Motionen Jeanprêtre und Béguin bereits teilweise. Nachdem im Vorjahr ein Schweizer in der Waadt wegen Unzucht mit Kindern in Sri Lanka verurteilt worden war, nahmen die Zürcher Behörden 1997 einen anderen Schweizer in Untersuchungshaft, der jahrelang in Sri Lanka gelebt hatte und dort wegen Unzucht mit Kindern verhaftet, dann aber nicht verurteilt, sondern ausgewiesen worden war
[39].
Nachdem im Vorjahr der Nationalrat eine parlamentarische Initiative von Felten (sp, BS) verabschiedet hatte, welche nicht nur die Herstellung und den Vertrieb von Kinderpornographie, sondern auch deren
Besitz strafbar machen will, doppelte nun der Ständerat nach. Er überwies eine Motion Béguin (fdp, NE), welche dieses Verbot des Besitzes auf die ganze illegale "
harte Pornographie" (neben sexuellen Handlungen mit Kindern auch solche mit Tieren und Exkrementen sowie in Verbindung mit Gewalttätigkeiten) ausdehnen will
[40].
Die für die Aufklärung von organisiertem Verbrechen oft hinderliche
föderale Kompetenzordnung soll revidiert werden. Das EJPD hatte im Vorjahr einen Vorentwurf für eine Teilrevision des Strafgesetzbuchs in die Vernehmlassung gegeben. Dieser sah vor, der Bundesanwaltschaft mehr Kompetenzen bei der Ermittlung einzuräumen. Als Reaktion auf die Kritik der Kantone, die eine weiter gehende Reform gewünscht hatten, kündigte der Bundesrat im Berichtsjahr einige Modifikationen an. So sollen die Bundesbehörden in bestimmten Fällen nun nicht mehr, wie ursprünglich vorgesehen, nur die Untersuchung durchführen, und die Sache dann den Kantonen übergeben, sondern auch als Ankläger vor den kantonalen Gerichten auftreten
[41].
Das Parlament verabschiedete das neue
Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor. Als Erstrat befasste sich der Nationalrat mit dem Geschäft. Dieses war, wie bereits in der vorberatenden Kommission, gänzlich unbestritten. Als einzig erwähnenswerte materielle Änderung nahm der Rat die Strafbarkeit der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung der Meldepflicht in den Text auf. Da der Ständerat nur in einigen Details von diesen Beschlüssen abwich, konnten die Differenzen rasch ausgeräumt werden. Das neue Gesetz wurde in der Herbstsession ohne Gegenstimmen verabschiedet
[42].
Als zumindest stossend wird in weiten Teilen der Öffentlichkeit die Tatsache empfunden, dass in der Schweiz - wie in den meisten anderen Industriestaaten auch - die für den Geschäftserfolg als notwendig ausgewiesenen
Bestechungszahlungen als Geschäftsaufwand steuerlich abziehbar sind. In Ausführung einer 1995 vom Nationalrat überwiesenen parlamentarischen Initiative Carobbio (sp, TI) beantragte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) eine teilweise Änderung dieser Steuerpraxis. Bestechungszahlungen an Personen, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind (und zwar sowohl im In- als auch im Ausland), sollen in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Dabei reicht es aus, wenn der Steuerbeamte eine Bestechung erkennt; eine rechtsgültige Verurteilung durch die Strafbehörden ist nicht erforderlich. Die WAK ging damit über die Anträge einer von ihr eingesetzten Expertengruppe hinaus. Diese hatte vorgeschlagen, Steuerabzüge nur bei Vorliegen eines rechtsgültigen Urteils eines schweizerischen Gerichtes nicht mehr zuzulassen (was Unkostenabzüge bei der Bestechung ausländischer Beamter weiterhin erlaubt hätte). Der Bundesrat war mit den Vorschlägen der nationalrätlichen WAK, die auch einer OECD-Empfehlung aus dem Jahre 1996 entsprechen, einverstanden
[43].
Der Nationalrat überwies eine im Vorjahr vom Ständerat gutgeheissene Motion Schüle (fdp, SH) für eine
Ausweitung des Korruptionsbegriffs im Strafrecht (u.a. Einbezug der Bestechung ausländischer Beamter) und für härtere Sanktionen. Diesen Einbezug der Bestechung ausländischer Beamter fordert auch eine am 17. Dezember von der Schweiz und 32 weiteren Staaten unterzeichnete OECD-Konvention
[44]. Da der Bundesrat das EJPD aufgrund eines 1996 veröffentlichten Expertenberichts bereits mit der Ausarbeitung entsprechender Gesetzestexte beauftragt hatte, lehnte es der Nationalrat ab, auch selbst noch legislatorisch tätig zu werden, wie dies Rechsteiner (sp, SG) mit einer parlamentarischen Initiative verlangt hatte
[45].
Wie bereits in der kleinen Kammer war das Eintreten auf das neue Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition auch im Nationalrat nicht umstritten. Der Antrag der Kommissionsmehrheit, auf die vom Ständerat aufgenommene Vorschrift eines Waffenerwerbsscheins für Geschäfte unter Privatpersonen (mit einer Ausnahmeregelung für Jäger und Schützen) zu verzichten, setzte sich gegen den Widerstand der SP und der GP durch. Für alle derartigen Handänderungen (auch unter Jägern und Schützen) wurde beschlossen, dass ein detaillierter Erwerbsvertrag ausgefertigt werden muss, der vom Käufer und vom Verkäufer während zehn Jahren aufzubewahren ist. Die Ratslinke unterlag ebenfalls mit ihrem Antrag, auch täuschend ähnliche Waffennachbildungen, wie sie nicht selten bei Überfällen verwendet werden, dem Gesetz zu unterstellen. Bei den Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffentragscheins (von dem Jäger und Sportschützen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgenommen sind) hielt der Rat mit 101 zu 77 aus der FDP, der SVP, der LP und der FP kommenden Stimmen an einem Bedarfsnachweis fest. Aus diesen Kreisen kamen denn auch die Gegenstimmen bei der Gesamtabstimmung (113:53 bei 4 Enthaltungen).
In der
Differenzbereinigung ging der Ständerat nochmals auf die Wünsche der Jäger und Schützen ein und nahm
Repetiergewehre, welche diese üblicherweise für ihre Aktivitäten verwenden (z.B. Karabiner) in die Liste der Waffen auf, die
ohne Waffenerwerbsschein gekauft werden können. Für welche Repetiergewehre diese Ausnahmeregelung gilt, wird vom Bundesrat festgelegt. Mit dem Argument, dass das neue Waffengesetz jetzt rasch in Kraft gesetzt werden soll, gab der Nationalrat in dieser Frage gegen den Protest der Linken nach. Zuhanden der Materialien hatte Bundesrat Koller dazu ausdrücklich festgehalten, dass er die von Kriminellen benutzte Repetiergewehre (wie z.B. sog. pump-action guns) sicher nicht in diese Kategorie von frei käuflichen Waffen aufnehmen werde. In den Fragen des Waffenerwerbs unter Privaten und des Bedarfsnachweises schloss sich die kleine Kammer dem Nationalrat an. In der Schlussabstimmung verabschiedete der Ständerat das Waffengesetz einstimmig, der Nationalrat mit 90:56 Stimmen bei 33 Enthaltungen. Die Gegenstimmen und Enthaltungen kamen sowohl von der SP und der GP, denen das Gesetz zuwenig weit ging, als auch von der SVP und den Liberalen, für die es zu restriktiv ausgefallen war
[46].
Noch während der Parlamentsberatungen hatte ein vor allem aus
Schützen- und Jägerverbänden sowie der Vereinigung Pro Tell gebildetes "Komitee für ein bürgerfreundliches Waffenrecht" in Inseraten angekündigt, dass es das neue Gesetz mit dem Referendum bekämpfen werde, falls die Erwerbsscheinpflicht für Jagd- und Sportrepetiergewehre sowie generell für Handänderungen unter Privaten nicht gestrichen, und der Bedarfsnachweis für das Waffentragen beibehalten würde. Da sich von diesen Forderungen die beiden ersten im Parlament durchsetzten und bei der dritten Ausnahmebestimmungen für Jäger und Schützen beschlossen wurden, musste das Komitee seine Drohung nicht wahrmachen
[47].
Das Bundesgericht unterstützte in einem Urteil das 1991 vom Bundesrat verfügte
Schusswaffentragverbot für Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien. In Zukunft wird der Bundesrat derartige Verbote auf das neue Waffengesetz abstützen können und sich nicht mehr auf die Generalklausel zur Wahrung der Interessen der Schweiz (Art. 102.8 BV) berufen müssen
[48].
Zivilrecht
Der Bundesrat führte eine Vernehmlassung zu einem neuen Bundesgesetz über den
Gerichtsstand in Zivilsachen durch. An die Stelle der bisherigen kantonalen Vorschriften soll eine einheitliche Regelung treten. Der Vorschlag stiess auf keinerlei Widerstand
[49].
Weiterführende Literatur
Hänni, Fredi, Die schweizerische Anti-Rassismus-Strafnorm und die Massenmedien, Bern (Haupt; Diss. jur.) 1997.
Hänni, Fredi, "Rassendiskriminierung im Strafrecht: Eingrenzung nötig", in Plädoyer, 1997, Nr. 4, S. 28-35.
Stutz, Hans, Vorfälle in der Schweiz, Ausgabe 1997, Zürich 1997.
Eisner, Manuel, Das Ende der zivilisierten Stadt?: die Auswirkungen von Modernisierung und urbaner Krise auf Gewaltdelinquenz, Frankfurt (Habil. Zürich) 1997.
Müller, Peter, "Revision des Allgemeinen Teils des StGB und Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes; Themen, Kontroversen, Zeitpläne", in Recht, 1997, S. 190-196.
Storz, Renate, Strafrechtliche Verurteilung und Rückfallraten, Bern (BFS) 1997.
Trechsel, Stefan (Hg.), Geldwäscherei: Präventionen und Massnahmen zur Bekämpfung, Zürich 1997.
Zürich (Stadt), Geschäftsprüfungskommission, Einsatz der Stadtpolizei bei den Auseinandersetzungen vom 1. Mai 1996, Zürich 1997.
[1]
Verhandl. B.vers, 1997, IV, Teil II, S. 111;
TA, 30.9.97. Für eine Zusammenstellung rassistischer und antisemitischer Vorfälle in der Schweiz im Jahre 1996 (insgesamt 61) siehe
WoZ, 7.2.97. Vgl. auch
Lit. Stutz.1
[2] Rahm:
NZZ, 21.3.97 (Verurteilung);
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 1372 f. Gutachten:
TA, 22.10.97. Westschweiz:
NQ, 19.8. und 1.-3.12.97;
24 Heures, 9.12.97;
Ww, 11.12.97;
JdG, 17.12.97. Zur strafrechtlichen Problematik der Berichterstattung über rassistische Aussagen und deren Zitierung in den Medien siehe
Lit. Hänni.2
[3] Presse vom 10.7.97. Zum Antisemitismus siehe auch oben, Teil I, 1a (Grundsatzfragen).3
[4]
BBl, 1997, IV, S. 1293 ff.;
BaZ, 18.9.97.4
[5]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 227;
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1008 ff. Siehe
SPJ 1996, S. 21.5
[6]
BBl, 1997, III, S. 1225 ff.; Presse vom 22.5.97. Vgl.
SPJ 1996, S. 21 f.6
[7]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 1281 ff.7
[8]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 367 ff., 1016 ff., 1286 und 1583 f.;
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 390 ff., 569 ff., 657 (Einigungskonferenz) und 709;
BBl, 1997, III, S. 931 f. Vgl.
SPJ 1993, S. 21 und
1996, S. 22.8
[9]
BBl, 1998, S. 383 und 446;
AZ, 28.6.97. Vgl.
SPJ 1993, S. 21.9
[10]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1446.10
[11]
Bund, 24.3.98. Vgl.
SPJ 1996, S. 22.11
[12]
AZ, 29.9.97. Vgl.
SPJ 1996, S. 22.12
[13]
Lib., 8.3. und 17.3.97. Siehe
SPJ 1996, S. 23.13
[14]
BaZ, 3.9.97;
SZ, 24.11.97. Vgl.
SPJ 1995, S. 23.14
[15]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 137 ff. und 342;
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 319 ff. und 619;
BBl, 1997, II, S. 586 ff. Siehe
SPJ 1996, S. 23 f. Zum Kompromissvorschlag siehe auch
TA, 11.5.97.15
[16] Presse vom 11.4.97 (Lancierung);
TA, 26.6. (ganzseitiges Inserat der SP) und 8.7.97 (Einreichung);
BBl, 1997, IV, S. 1627 ff. und
NZZ, 18.8.97 (Auszählung). Zur Referendumsdrohung siehe
SPJ 1996, S. 24.16
[17]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 823 ff.17
[18]
Amtl. Bull. NR, 1996, S. 965 ff. (pa. Iv. Frey);
BBl, 1998, S. 2363 ff.;
TA, 19.11.97. Zum Auftrag der Bergier-Kommission siehe
SPJ 1996, S. 121 ff.18
[19]
SonntagsBlick, 23.2.97; Presse vom 24.2. und 25.2.97. Vgl. auch die Interpellation Berberat (sp, NE) in
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2292 f.19
[20]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2230. Vgl. unten, Teil I, 8c (Medienpolitische Grundfragen).20
[21]
TA, 7.4. und 21.4.97.21
[22] In der folgenden Zusammenstellung sind die Kundgebungen der Gewerkschaften zum 1. Mai, welche in den Grossstädten jeweils einige Tausend Beteiligte aufweisen, nicht erfasst. Belege für die Demonstrationen mit 1000 und mehr Teilnehmenden (in Klammer Anzahl und Thema): Genf:
QJ, 11.3. (2000/Tibeter);
JdG, 18.3. (5500/Tamilen);
24 Heures, 12.8. (3000/Tamilen);
24 Heures, 7.11. (1000/Lesben und Homosexuelle für expliziten Diskriminierungsschutz in der BV);
JdG, 12.11. (1000/Staatsangestellte gegen Sparmassnahmen);
24 Heures, 11.12. (1000/Studierende gegen Sparmassnahmen);
NZZ, 15.12. (1800/Rentner gegen städtische Sparmassnahmen). Bern:
Bund, 29.5. (10 000/Bauarbeiter für Arbeitsplätze);
SoZ, 9.2. (2500/gegen Antisemitismus);
Bund, 2.6. (6000/Lesben und Homosexuelle für expliziten Diskriminierungsschutz in der BV);
Bund, 29.9. (12 000/Kosovo-Albaner);
Bund, 11.11. (1000/Staatsangestellte gegen kantonale Sparmassnahmen). Lausanne:
JdG, 15.5. (2000/Staatsangestellte gegen kantonale Sparmassnahmen);
JdG, 4.11. (10 000/Staatsangestellte und Studierende gegen kantonale Sparmassnahmen);
JdG, 9.12. (4000/Staatsangestellte gegen kantonale Sparmassnahmen). Zürich:
TA, 25.11. (1500/Bauarbeiter für neuen GAV);
TA, 9.12. (2000/Studierende gegen neues Unigesetz). Rorschach (SG):
SGT, 17.11. (4000/gegen Spitalschliessung). Wil (SG):
SGT, 10.11. (2000/gegen Spitalschliessung). Freiburg:
Lib., 22.3. (1500/gegen Schliessung der Brauerei Cardinal). Aarau:
AZ, 10.12. (1200/Mittelschüler gegen kantonale Sparmassnahmen).22
[23]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1462 f. (Sandoz) und 1463 (Teuscher). Zur Bauerndemonstration vgl.
SPJ 1996, S. 25.23
[24]
Bund, 21.11.97. Siehe
SPJ 1994, S. 26.24
[25]
Bund, 25.3.97;
NZZ, 28.3.98;
TA, 5.4.97. Siehe auch K.-L. Kunz, "Kriminalstatistik und Kriminalpolitik",
Plädoyer, 1997, Nr. 1, S. 28 ff.25
[26]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1486 f. (Freund) resp. 1487 (Bircher). Vgl. auch die Antwort des BR auf eine Interpellation der SVP-Fraktion (
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1548 ff.).26
[27] Presse vom 3.6. und 3.9.97. Vgl. auch
Ww, 23.1.97.27
[28]
BBl, 1998, S. 434 und 493; Presse vom 29.11.97. Nachdem das Parlament im Vorjahr bereits sechs Standesinitiativen für eine Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen überwiesen hatte, gab der StR nun auch noch einem entsprechenden Vorstoss des Kantons Glarus Folge (
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 590 f.). Vgl.
SPJ 1996, S. 25.28
[29] Gesetz:
TA, 17.4.97;
Plädoyer, 1997, Nr. 4, S. 21 f. Werbeverbot:
TA, 12.8.97. Vgl. auch
SPJ 1996, S. 26.29
[30]
BBl, 1997, IV, S. 1205 ff.;
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 1336 f. Siehe
SPJ 1996, S. 29. Zur Blockierung des Besitzes des ehemaligen zairischen Präsidenten Mobutu und weiterer ausländischer Regierungs- und Staatschefs siehe unten, Teil I, 4b (Banken).30
[31]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 145 ff. Vgl.
SPJ 1996, S. 27.31
[32]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2832 f.32
[33]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 894 ff. Vgl.
SPJ 1996, S. 27.33
[34]
TA, 24.4.98;
Blick, 25.4. und 30.4.97;
Bund, 25.4.97. Die Leitung der Berner SVP hatte für den Fall der Lancierung mit einem Parteiausschluss gedroht (
BaZ, 30.4.97).34
[35]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 2635 ff. Vgl. auch
SPJ 1990, S. 31 sowie unten, Teil I, 7d (Frauen).35
[36]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 54 und 617;
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 341;
BBl, 1997, II, S. 568 f. Siehe
SPJ 1996, S. 26.36
[37]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 520 f.37
[38]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 521 (Jeanprêtre, Strafrecht) und 2831 f. (Jeanprêtre, Polizei), 2749 (Béguin) sowie 2212 (von Felten);
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 148 f.38
[39]
NZZ, 12.2.97. Vgl.
SPJ 1996, S. 26.39
[40]
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 149 f. Vgl.
SPJ 1996, S. 26 f.40
[41]
BaZ, 17.1.97. Vgl.
SPJ 1996, S. 27.41
[42]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 322 ff., 473 ff., 1768 f. und 2328 f.;
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 598 ff., 913 und 1024;
BBl, 1997, IV, S. 790 ff. Siehe
SPJ 1996, S. 28.42
[43]
BBl, 1997, II, S. 1037 ff. und IV, S. 1336 ff. (BR). Vgl. auch
SPJ 1995, S. 27.43
[44]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1015 f.;
Plädoyer, 1998, Nr. 2, S. 34 ff. (OECD). Siehe
SPJ 1996, S. 29.44
[45]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 1012 ff. Zur Expertengruppe siehe
SPJ 1996, S. 29. Siehe dazu auch U. Cassani, "Le droit pénal suisse face à la corruption des fonctionnaires", in
Plädoyer, 1997, Nr. 3, S. 44 ff.45
[46]
Amtl. Bull. NR, 1997, S. 9 ff., 1018 ff. und 1585;
Amtl. Bull. StR, 1997, S. 439 ff. und 710;
BBl, 1997, III, S. 933 ff. Siehe
SPJ 1996, S. 29 f. Zu den Waffenimitationen siehe auch
Blick, 15.2.97. Für eine Kritik aus Richter- und Polizeikreisen am Verzicht auf einen Waffenerwerbsschein beim Handel unter Privaten siehe Martin Killias in
NZZ, 29.5.97 sowie
SoZ, 1.6.97.46
[47]
NZZ, 1.3. (Inserat) und 14.7.97 (Beschluss der Pro Tell, auf das Referendum zu verzichten).47
[48]
NZZ, 19.2.97. Vgl.
SPJ 1991, S. 31.48
[49]
BüZ, 26.4.97;
NZZ, 31.10.97. Vgl. auch
Plädoyer, 1997, Nr. 2, S. 23 f. Zu den Revisionen des Eherechts in bezug auf Namenswahl und auf Scheidung siehe unten, Teil I, 7d (Familienpolitik).49