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Ebenso wie die Kantone Jura, Tessin und Wallis wollte auch der Kanton Genf mit einer Anfang 2024 eingereichten Standesinitiative die Einführung einer Elternzeit vorantreiben. Im Unterschied zu den drei anderen Standesinitiativen, die nach einer nationalen Elternzeit verlangten, forderte der Kanton Genf mit seiner Standesinitiative, dass Kantone eine Elternzeit einführen dürfen. Im Juni 2023 hatte sich eine Mehrheit der kantonalen Stimmbevölkerung des Kantons Genf mit einem Ja-Stimmenanteil von 57.9 Prozent für die Einführung einer Elternzeit von mindestens 24 Wochen ausgesprochen. Indes war die Genehmigung der entsprechenden Änderung der Kantonsverfassung durch das eidgenössische Parlament suspendiert worden, da die Regelung nicht bundesrechtskonform ist. Im Rahmen einer geplanten Revision der Erwerbsersatzordnung könnte die entsprechende Konformität jedoch hergestellt werden, weswegen das Parlament die Gewährleistung lediglich suspendiert hatte. Im Januar 2024 sprach sich die SGK-SR mit 10 zu 2 Stimmen (1 Enthaltung) dafür aus, der Genfer Standesinitiative Folge zu geben. Im Jahr 2021 hatte die damals zuständige Kommission – die WBK-SR – bei der Beratung einer ähnlichen Standesinitiative aus dem Kanton Jura noch mehrheitlich gegen Folgegeben plädiert.

Kantone sollen einen Elternurlaub einführen dürfen (Kt.Iv. 24.301)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Vaterschafts- oder Elternurlaub

Im Jahr 2024 forderten gleich vier Kantone mittels Standesinitiativen die Einführung einer Elternzeit; eine davon stammte vom Kanton Jura. Im Unterschied zu den Standesinitiativen der Kantone Wallis und Tessin liess dieser die Dauer der Elternzeit jedoch offen. Dabei präferierte der Kanton Jura eine Lösung für die Elternzeit auf Bundesebene. Dies im Unterschied zur vierten Standesinitiative aus dem Kanton Genf, die dem Titel ihrer Initiative zufolge den Weg über kantonale Lösungen beschreiten wollte, ansonsten jedoch ebenfalls offen formuliert war. Während die SGK-SR den beiden offen formulierten Standesinitiativen im Januar 2025 mit 10 zu 2 Stimmen (1 Enthaltung) grossmehrheitlich Folge gab, lehnte sie die beiden anderen Kantonsinitiativen, die weniger Spielraum bei der Ausgestaltung zuliessen, mit 7 zu 5 Stimmen (1 Enthaltung) ab.

Elternzeit. Für eine Lösung auf Bundesebene (Kt.Iv. 24.310)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Vaterschafts- oder Elternurlaub

Ende Januar 2025 gab die SGK-SR zwei Standesinitiativen aus den Kantonen Tessin und Wallis, welche die Einführung einer nationalen Elternzeit von mindestens 20 Wochen forderten, wovon der väterliche Anteil im Minimum 20 Prozent betragen soll, mit 7 zu 5 Stimmen (1 Enthaltung) keine Folge. Die Kommissionsmehrheit wollte zuerst einen in Erfüllung eines Kommissionspostulats in Aussicht gestellten Bericht abwarten, bevor sie sich auf ein konkretes Modell festlegte. Eine Grossmehrheit der Kommission anerkannte jedoch Handlungsbedarf, was sie durch die gleichzeitige Annahme von zwei weiteren, offen formulierten Standesinitiativen aus den Kantonen Genf und Jura zum Ausdruck brachte. Gemäss den vier Kantonen kann eine Elternzeit zahlreiche Vorteile haben, namentlich die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen und damit die Bekämpfung des Fachkräftemangels, die Reduktion des sogenannten Gender Pension Gap und die Förderung des Wirtschaftswachstums. Zudem könne eine Elternzeit den Aufbau von stabilen emotionalen Beziehungen zu beiden Elternteilen sowie eine gleichberechtigtere Rollenaufteilung in der Erziehung fördern. Darüber hinaus verwiesen alle Standesinitiativen auf den Umstand, dass einige europäische Länder bereits über eine Elternzeit verfügten und der bezahlte Mutter- und Vaterschaftsurlaub in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäischen Staaten gering sei.

Einführung einer nationalen Elternzeit (Kt.Iv. 24.305 und Kt.Iv. 24.311)
Dossier: Parlamentarische Vorstösse zu Vaterschafts- oder Elternurlaub

Jahresrückblick 2024: Soziale Gruppen

Wie bereits 2022 und 2023 trieben im Themenbereich «Soziale Gruppen» auch im Jahr 2024 Diskussionen im Asylbereich Politik und Medien um (vgl. Abbildung 2 der APS-Zeitungsanalyse). Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Jahren stiessen politische Vorstösse zur Verschärfung der Bestimmungen im Parlament indes vermehrt auf Unterstützung. Das Parlament beschloss bei der Beratung des Voranschlags 2025 zudem Kürzungen beim Betrieb der Bundesasylzentren sowie bei der Sozialhilfe für Asylsuchende. Begründet wurde dies mit den nach wie vor zwar hohen, aber im Vergleich zu 2023 rückläufigen Asylgesuchszahlen. Der Bundesrat erleichterte im Berichtsjahr durch eine Verordnungsänderung den Zugang zur beruflichen Ausbildung für abgewiesene Asylsuchende und Sans-Papiers und verordnete Massnahmen zur Stärkung der Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S, womit auch auf diesem Weg eine Senkung der Ausgaben für die Sozialhilfe bezweckt wurde. Die Verbesserung der Erwerbsintegration im Asylbereich wurde auch vom Expertisebericht zur Entlastung des Bundeshaushalts empfohlen. National- und Ständerat diskutierten im Berichtsjahr ausführlich über eine Änderung des Asylgesetzes betreffend Sicherheit und Betrieb der Zentren des Bundes, die als Reaktion auf die 2020 und 2021 medial begleiteten Gewaltvorfälle in Bundesasylzentren geschaffen worden war (vgl. APS-Analyse der Wortmeldungen). Die Differenzbereinigung zum Geschäft wird 2025 in Angriff genommen. Schliesslich lancierte die SVP im Mai 2024 die Grenzschutzinitiative, die unter anderem die Einführung eines Kontingents für bewilligte Asylgesuche verlangt.

2024 kam mit der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!» eine andere Initiative aus der Feder der SVP zustande, die den Bevölkerungszuwachs mittels Steuerung der Migration stärker kontrollieren will; insbesondere mit Massnahmen im Bereich Asyl und Familiennachzug. Eine Erleichterung des Familiennachzugs durch eine Beseitigung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung bezweckt im Gegenteil dazu ein Kommissionsentwurf in Umsetzung einer parlamentarischen Initiative, dem jedoch ein Entscheid auf Nichteintreten droht. Die Schlussabstimmungen passierte indes ein in Auftrag einer anderen parlamentarischen Initiative ausgearbeiteter Entwurf im Bereich der Migration, der durch entsprechende ausländerrechtliche Bestimmungen Drittstaatenangehörige besser vor häuslicher Gewalt schützen will.

Eine Verstärkung des Schutzes vor Gewalt wurde auch für andere Personengruppen angestrebt: In der Frühjahrssession überwies der Ständerat eine Motion an den Bundesrat, die ein Impulsprogramm zur Prävention von Gewalt im Alter mit Fokus auf Betreuung fordert. Darüber hinaus will der Bundesrat in Erfüllung einer Motion auch Kinder und Jugendliche besser vor Gewalt schützen. Im September 2024 präsentierte er dazu seine Botschaft zur Verankerung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung im Zivilgesetzbuch. Zudem überwies der Nationalrat 2024 zwei Postulate, die Berichte über sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in der Familie und in Institutionen für Kinder und Jugendliche ausserhalb der Kirche verlangt. Schliesslich sollen Aufrufe zu Hass und Gewalt aufgrund des Geschlechts künftig unter Strafe gestellt werden. Nach dem Nationalrat gab auch der Ständerat sechs gleichlautenden parlamentarischen Initiativen mit dieser Forderung Folge.

Gewaltvorfälle wurden im Zusammenhang mit der LGBTQIA+-Gemeinschaft thematisiert. Im Mai berichteten die Medien über eine starke Zunahme von Hassdelikten gegenüber Angehörigen dieser Personengruppe. Für überdurchschnittliche Medienaufmerksamkeit für LGBTQIA+-Personen sorgte im Mai indes Nemo mit dem Sieg am Eurovision Song Contest und die daraufhin formulierte politische Forderung zur Einführung einer dritten Geschlechtskategorie im Personenstandsregister (vgl. Abbildung 1 der APS-Zeitungsanalyse).

Im Bereich der Familienpolitik verabschiedete das Parlament ohne viel Aufhebens aber entgegen dem Willen des Bundesrats eine Änderung des Familienzulagengesetzes zur Einführung des vollen Lastenausgleichs in den Kantonen. Deutlich stärker beschäftigte sich die Politik innerhalb und ausserhalb des Parlaments hingegen mit der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der ausserfamiliären Kinderbetreuung (vgl. APS-Analyse der Wortmeldungen). Nachdem sich der Bundesrat aufgrund der angespannte Lage der Bundesfinanzen und mit Verweis auf die Zuständigkeit der Kantone bereits im Vorjahr gegen eine Kostenbeteiligung des Bundes an den Betreuungskosten von Eltern gestellt hatte, gab die ständerätliche Kommission im März ein Alternativmodell in die Vernehmlassung. Besagtes Modell, das insbesondere die Arbeitgebenden in die Finanzierungspflicht nehmen will, stiess in der Wintersession im Ständerat trotz gemischten Vernehmlassungsergebnissen auf deutliche Zustimmung. Anders als der Nationalrat beschloss die Kantonskammer bei der Beratung des Geschäfts zudem, den Bund ebenfalls von der finanziellen Beteiligung an der Weiterentwicklung des ausserfamiliären Betreuungsangebots zu befreien. Diese Vorlage wollte der Ständerat überdies zum indirekten Gegenvorschlag zur im Vorjahr eingereichten Kita-Initiative machen. Zur Förderung der Gleichstellung in der Arbeitswelt befasste sich der Nationalrat im Berichtsjahr ausführlich mit einer Vorlage zur Einführung der Individualbesteuerung.

Wie bereits im Vorjahr erhielten Forderungen von Menschen mit Behinderungen auch im Berichtsjahr viel Beachtung. Dazu trug insbesondere die Inklusions-Initiative bei, welche die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Lebensbereichen fordert und die im September eingereicht wurde. Ende Jahr gab der Bundesrat bekannt, einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative ausarbeiten zu wollen. Der Nationalrat überwies im Berichtsjahr zudem ein Kommissionspostulat, das vom Bundesrat die Überprüfung von möglichen Massnahmen zur Verbesserung der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verlangt, womit das Parlament eine aus der Behindertensession 2023 resultierte Forderung aufnahm. Zehn Jahre nach Inkrafttreten der UNO-Behindertenrechtskonvention überwies der Nationalrat im Mai ferner ein Postulat, das eine Aufdeckung von Widersprüchen zwischen den geltenden Schweizer Rechtsgrundlagen und der besagten Konvention fordert. Denn solche gibt es gemäss den Interessenorganisationen für Menschen mit Behinderungen noch einige, die sich auch nicht mit der Ende 2023 in die Vernehmlassung geschickten Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes auflösen liessen.

Jahresrückblick 2024: Soziale Gruppen
Dossier: Jahresrückblick 2024

Mitte Oktober 2024 veröffentlichte die WBK-SR den Ergebnisbericht zur Vernehmlassung zum von ihr erarbeiteten Alternativmodell zur Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung. Im Unterschied zum ersten, von der WBK-NR in Erfüllung einer eigenen parlamentarischen Initiative ausgearbeiteten Entwurf, der vom Bund eine Kostenbeteiligung an den familienexternen Kinderbetreuungskosten der Eltern forderte, sah das Alternativmodell die Einführung einer Betreuungszulage im Rahmen des Familienzulagengesetzes vor. Die Betreuungszulage würde somit über Beiträge der Arbeitgebenden und allenfalls auch der Arbeitnehmenden finanziert. Mit Ausnahme der Förderbeiträge für die Programmvereinbarungen wären die Ausgaben für den Bund somit haushaltsneutral. Im Unterschied zum Entwurf der WBK-NR verzichtete die WBK-SR in ihrem Entwurf zudem darauf, Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der externen Kinderbetreuung in die Programmvereinbarungen aufzunehmen, da solche Massnahmen vorderhand in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden fielen.
In der Vernehmlassung zum Alternativmodell äusserten sich neben 25 Kantonen und elf Parteien auch 20 Wirtschaftsverbände, über 50 Organisationen im Bereich der Kinderbetreuung und weitere interessierte Kreise, darunter insbesondere Frauen-, Kinder- und Familienorganisationen sowie Organisationen für Menschen mit Behinderungen. Der Ergebnisbericht zeigte ein deutlich gemischteres Bild der Reaktionen im Vergleich zum ersten, von der WBK-NR erarbeiteten Vernehmlassungsentwurf, welcher auf überwiegende Zustimmung gestossen war.

Von den Parteien stellten sich die EVP, die GLP sowie die Mitte (inklusive Mitte Frauen und Junge Mitte) im Grunde hinter den Entwurf, lehnten teilweise aber die vorgeschlagene Finanzierung ab. Die FDP und die SVP lehnten die Erarbeitung einer Vorlage zur Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Grundsatz ab – so auch den neuen Entwurf – während sich die FDP-Frauen, die Grünen, die SP und die SP Frauen explizit gegen das nun präsentierte Modell stellten, dem ursprünglichen Modell jedoch positiv gegenüberstanden. Trotz ihrer Unterstützung der Vorlage forderten die GLP und die Mitte Frauen ebenfalls eine Rückkehr zu einer Finanzierung durch den Bund. Während die GLP eine reine Bundesfinanzierung bevorzugte, sprach sich die Mitte für eine gemischte Finanzierung durch Arbeitnehmende, Arbeitgebende und die Kantone aus, während sich die SP und die SP Frauen gegenüber einer paritätischen Finanzierung durch Arbeitgebende und den Bund offen zeigten. Nicht zuletzt forderten die Grünen, die SP (inklusive Frauen) sowie die Mitte Frauen, den Geltungsbereich nicht auf Kinder bis zum Ende des 7. Lebensjahres zu beschränken, sondern bis zur Vollendung des 12. Jahres auszudehnen, da auch im Primarschulalter noch Betreuungsbedarf für die Kinder bestehe. Diese Forderung wurde auch von einem Grossteil der Interessenorganisationen eingebracht. Die Beschränkung der Betreuungszulage auf die institutionelle Betreuung hingegen wurde abgesehen von der SVP von den Parteien entweder nicht kommentiert oder gar explizit begrüsst.

Von den 25 Kantonen stellten sich deren 12 im Grunde hinter den von der zuständigen Kommission der Kantonskammer ausgearbeiteten Entwurf. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden stand der Vorlage als dreizehnter Kanton zwar ebenfalls positiv gegenüber, betonte jedoch, dass demjenigen Modell Vorrang gegeben werden sollte, das politisch mehrheitsfähiger sei und dem Sinne der zugrunde liegenden parlamentarischen Initiative besser entspreche. Die verbleibenden 12 stellungnehmenden Kantone stellten sich gegen den neuen Entwurf, teilweise da sie das erste Modell bevorzugten. Das Modell mit Bundesbeteiligung hatten in der ersten Vernehmlassung zum Geschäft 23 von 26 stellungnehmende Kantonen unterstützt. Auch unter denjenigen Kantonen, die sich explizit zur Finanzierungsfrage äusserten, stellte sich lediglich eine Minderheit hinter die vorgeschlagene Finanzierung über die Arbeitgebendenbeiträge (BS, GL, NW, SH und ZH). Weitere sieben Kantone präferierten eine Mischfinanzierung durch zusätzliche Bundesbeteiligung und forderten in einzelnen Fällen auch dazu auf, die Arbeitnehmenden in die Pflicht zu nehmen. Sechs weitere Kantone sahen ausschliesslich den Bund in der Finanzierungspflicht (AG, GE, NE, SO, TI und VD). Mehrheitlich positiv äusserten sich die Kantone hingegen zur Möglichkeit, die Betreuungszulage über die Familienausgleichskassen zu entrichten; der mutmassliche administrative Aufwand wurde als vertretbar eingeschätzt.

Unter den Wirtschaftsverbänden fand sich kaum Unterstützung für das vorgelegte Alternativmodell, das in erster Linie durch deren Mitglieder finanziert würde. Eine solche Finanzierung wurde von Arbeitgebendenverbänden klar abgelehnt, so auch vom Schweizerischen Arbeitgeberverband, der die Vorlage ansonsten im Grunde unterstützte. Zehn Wirtschaftsverbände, darunter economiesuisse, lehnten die Vorlage grundsätzlich ab. Nicht zuletzt brachten einige dieser Akteure vor, dass sie die Kantone und Gemeinden in der Finanzierungspflicht sehen. Acht weitere Verbände, unter anderem der SGV, SGB, Travail.Suisse und Gastro.Suisse, betonten, dass sie einem anderen Modell als dem nun vorgelegten zustimmen würden, wobei sie sich teilweise auf die nationalrätliche Vorlage bezogen.

Obwohl auch die Mehrheit der Organisationen und interessierten Kreise die Vorlage grundsätzlich unterstützte, zeigten sich nur wenige mit der vorgeschlagenen Finanzierung einverstanden. Während sich etwa Alliance Enfance, Kinderschutz Schweiz und Pro Juventute für eine alleinige Finanzierung durch den Bund aussprachen, befürworteten unter anderem kibesuisse und verschiedene eidgenössische Kommissionen (EKFF, EKF, EKKJ) eine geteilte Finanzierung zwischen Arbeitgebenden und Bund. Die EKFF stellte sich zudem explizit gegen eine Mitfinanzierung durch die Arbeitnehmenden. Auch erachteten viele Interessenorganisationen, aber auch die SP, die Mitte Frauen und der SGB, die vorgeschlagene Höhe der Zulage als zu tief – der Entwurf der WBK-SR sah einen Mindestbetrag der monatlichen Zulage von CHF 100 pro Kind und Betreuungstag vor. Zudem forderten weitgehend dieselben Kreise eine starke Erhöhung der Betreuungszulage für Kinder mit Behinderungen, wobei nicht selten auch eine einkommensabhängige und an den tatsächlichen Betreuungskosten orientierte finanzielle Unterstützung gefordert wurde.

Die Interessenorganisationen begrüssten ebenso wie die Mehrheit der restlichen Vernehmlassungsteilnehmenden die drei mit Programmvereinbarungen unterstützten Förderbereiche, wovon diejenigen zur frühen Förderung von Kindern und zur Schaffung zusätzlicher institutioneller Betreuungsplätze bereits bestehen und derjenige zur Schaffung von Plätzen für Kinder mit Behinderungen neu eingeführt werden soll. Darüber hinaus forderten sie, ebenso wie elf Kantone und verschiedene Parteien (Grüne, SP, EVP, Mitte Frauen), die Wiederaufnahme des Förderbereichs Qualität. Dabei vertraten die Interessenorganisationen die Position, dass nur qualitativ hochwertige Kinderbetreuungsangebote in Anspruch genommen würden und sich somit nur diese positiv auf die Erwerbstätigkeit von Eltern auswirken können. Nicht zuletzt forderte die Mehrheit der Organisationen und interessierten Kreise zusätzliche Mittel für die Programmvereinbarungen, wobei sie Sukkurs erhielten von der SP, den Mitte Frauen, den Grünen, dem SGB und einigen Kantonen (AR, BL, BS, FR, OW, SO, TI, VD).

Nach Vorliegen der Vernehmlassungsergebnisse machte sich die WBK-SR daran, ihren Entwurf zu finalisieren, um ihn daraufhin ihrem Rat zur Beratung vorzulegen.

Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung (Pa.Iv. 21.403)
Dossier: Finanzhilfen zur Förderung familienergänzender Kinderbetreuung

Im Rahmen einer von der SVP-Fraktion einberufenen ausserordentlichen Session «Asyl» nahm der Nationalrat mit 105 zu 74 Stimmen (9 Enthaltungen) eine Motion der SVP-Fraktion an, welche den Familiennachzug vorläufig aufgenommenen Personen verwehren wollte. Neben der SVP-Fraktion stimmten beinahe alle Mitglieder der FDP-Fraktion sowie die Mitte-Vertretenden grossmehrheitlich für eine Annahme der Motion. Der Ständerat, der sich während ebendieser Session über eine gleichlautende Motion Friedli (svp, SG) beugte (Mo. 24.3511), fasste indes keinen Entschluss: Er wies das Anliegen zusammen mit anderen Motionen zum Thema Asyl (Mo. 24.3498; Mo. 24.3515; Mo. 24.3516) seiner Kommission zur Vorberatung zu, damit sich diese vertieft mit der Thematik auseinandersetzen kann. Der Bundesrat stand dem Anliegen ablehnend gegenüber. In seiner Stellungnahme wies er unter anderem darauf hin, dass die Verweigerung des Rechts auf Familiennachzug dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung zuwiderlaufen würde.

Kein Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene (Mo. 24.3057)

In Erfüllung einer Motion Bulliard-Marbach (mitte, FR) präsentierte der Bundesrat im September 2024 seine Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches zur Verankerung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung. Darin griff er den bereits zwei Jahre zuvor in Erfüllung eines Postulats Bulliard-Marbach skizzierten Weg auf und schlug vor, im ZGB den Grundsatz der gewaltfreien Erziehung als programmatische Norm festzuschreiben. Diese Norm soll Leitbildcharakter haben, aber keinen neuen Rechtsanspruch des Kindes auf gewaltfreie Erziehung begründen. Konkret sollen die Bestimmungen zur elterlichen Erziehung im Artikel 302 ZGB durch ein Verbot von Körperstrafen und die Ausübung anderer erniedrigender Handlungen erweitert werden. Zudem sollen niederschwellige Hilfs- und Beratungsangebote für Eltern und Kinder ausgebaut werden.

Im Rahmen der Vernehmlassung zum Vorentwurf waren 77 Stellungnahmen (26 Kantone, 7 Parteien, 44 Organisationen und Weitere) eingegangen, die den Entwurf mehrheitlich begrüssten. Als einzige Vernehmlassungsteilnehmende lehnte die SVP den Entwurf vollumfänglich ab, da sie die Schaffung einer Norm mit Leitbildcharakter als nicht notwendig erachtete. Auf der anderen Seite begrüssten die Parteien die Mitte, FDP, GLP und die Grünen sowie 11 Kantone und 2 Organisationen den Entwurf vollumfänglich. Auch wenn sie die grundsätzliche Stossrichtung unterstützten, hatten viele Vernehmlassungsteilnehmende Änderungen am Entwurf gefordert. So verlangten unter anderem die SP, die EVP, sechs Kantone (BL, GE, OW, SO, TI, VD), die EKKJ, die SODK, die Vereinigung der Kinderärzt:innen (pädiatrie schweiz) und diverse Kinderrechts- und -schutzorganisationen die explizite Verankerung eines Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung oder zumindest dessen Erwähnung in der Botschaft zur Gesetzesvorlage. Besagte Organisationen sowie etwa die SODK, die EKFF, die EKKJ und zwei Kantone (FR, JU) bemängelten zudem die im Vorentwurf enthaltene Formulierung von «anderen Formen entwürdigender Gewalt» – gewisse Gewaltformen würden so nicht als entwürdigend und somit vermeintlich als erlaubt angesehen. Um Klarheit zu schaffen, sei der Bundesrat angehalten, in seiner Botschaft auszuführen, was genau unter gewaltfreier Erziehung gemeint sei. Diese Forderung wurde neben den genannten Organisationen auch von der SP, sechs Kantonen (BS, GR, LU, SH, VD, ZH) und den Universitäten Lausanne und Genf sowie von pädiatrie schweiz unterstützt. Auch psychische (SP; BS, GR, SH, VD, ZH sowie 20 Organisationen/Interessierte) und sexuelle Gewalt (12 Organisationen) oder das Miterleben von Gewalt (insieme Schweiz; pädiatrie schweiz) sollten nach deren Willen namentlich aufgeführt werden.

Als Reaktion auf die Vernehmlassungsergebnisse ersetzte der Bundesrat in seiner Botschaft den Begriff «entwürdigende Gewalt» durch «andere Formen erniedrigender Behandlung», um einen Auffangtatbestand zu schaffen. Auf die explizite Nennung des Verbots von psychischer Gewalt verzichtete der Bundesrat nach wie vor, stellte in seiner Botschaft jedoch klar, dass diese sowohl unter das generelle Gewaltverbot als auch unter die anderen Formen erniedrigender Behandlung fallen könne. Einer expliziten Verankerung des Rechts des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung stand der Bundesrat ablehnend gegenüber und verwies auf seine Ausführungen im eingangs erwähnten Postulatsbericht. Auch bezüglich der Beratungsangebote blieb der Bundesrat bei seiner ursprünglichen Fassung. Er stellte in seiner Botschaft jedoch klar, dass diese Formulierung umfassend zu verstehen und somit eine breite Form von fachgerechter Unterstützung mitgemeint sei. In der Vernehmlassung hatten verschiedene Teilnehmende gefordert, dass die entsprechende Formulierung zu den Hilfs- und Beratungsangeboten ausgeweitet werden sollte.

Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung; BRG 24.077)

Nach ihrer Schwesterkommission und dem Ständerat beschloss im August 2024 auch die SPK-NR, einer Standesinitiative des Kantons Tessin mit der Forderung nach Einführung eines bezahlten Trauerurlaubs nach einer Fehl- oder Totgeburt keine Folge zu geben. Auch sie vertrat die Ansicht, dass zuerst der Bericht zu einem Kommissionspostulat (Po. 23.3962) abgewartet werden soll, bevor weitere Schritte beschlossen werden.

Unterstützung für Frauen nach einer Fehl- oder Totgeburt (Kt.Iv. 22.308)

Auch die SGK-NR schloss sich ihrer Schwesterkommission und dem Ständerat bezüglich der Forderung auf Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter an. Da das Anliegen bereits in eine laufende Revision des Erwerbsersatzgesetzes aufgenommen worden war – der Ergebnisbericht zur Vernehmlassung befand sich zum gegebenen Zeitpunkt gerade in Arbeit – beschloss auch die SGK-NR, einer Standesinitiative des Kantons Freiburg mit ebendieser Forderung keine Folge zu geben.

Auch Freiburg will eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter (Kt.Iv. 23.311)

Im Juni 2024 gab die RK-NR einstimmig einer parlamentarischen Initiative Nantermod (fdp, VS) Folge, welche für Kinder unverheirateter Eltern im Grundsatz das gemeinsame Sorgerecht ab der Geburt forderte. Damit würde die Regelung für unverheiratete Eltern an diejenige für verheiratete Eltern angeglichen. Die Kommission behandelte die Initiative zeitgleich mit einer Reihe von Geschäften, welche die gemeinsame elterliche Verantwortung im Trennungs- und Scheidungsfall stärken wollten – ein Anliegen, dem die Kommission gänzlich positiv gegenüberstand.

Kinder unverheirateter Eltern. Für eine gemeinsame elterliche Sorge ab der Geburt (Pa.Iv. 24.419)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Im Juni 2024 präsentierte der Bundesrat seine Botschaft zur Kita-Initiative der SP. Da er sich bereits in Zusammenhang mit der sich in Ausarbeitung befindenden dauerhaften Lösung zur Finanzierung der ausserfamiliären Kinderbetreuung gegen einen Bundesbeitrag zur Übernahme von 20 Prozent der Betreuungskosten der Eltern ausgesprochen hatte, vermochte die ablehnende Haltung des Bundesrates gegenüber der Volksinitiative der SP, die eine Kostenübernahme zu zwei Drittel fordert, kaum zu überraschen. Auch in Zusammenhang mit seiner Botschaft zur Volksinitiative betonte der Bundesrat die positiven Auswirkungen eines ausgebauten familienergänzenden Kinderbetreuungsangebotes – namentlich für die Rekrutierung von Fachkräften, für die Gleichstellung der Geschlechter sowie für die Volkswirtschaft –, wog diese jedoch gegen die «Mehrkosten für den Bund in Milliardenhöhe» ab. Zudem befürchtete er, dass dadurch Fehlanreize gesetzt würden, die einer kosteneffizienten Lösung im Wege stünden.

Volksinitiative «Für eine gute und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung für alle (Kita-Initiative)»

Die Mehrheit der SGK-NR zeigte sich mit der vom Ständerat abgeänderten Fassung der Motion Gysin (gp, TI), die den Vaterschaftsurlaub auch bei einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes während der Geburt gewähren wollte, einverstanden und erachtete das Anliegen als finanziell «tragbar und inhaltlich berechtigt». Eine Kommissionsminderheit um Andreas Glarner (svp, AG) beantragte die Ablehnung der Motion, wobei sie darauf hinwies, dass der Mutter- und Vaterschaftsurlaub in diesen Fällen eine unterschiedliche Funktion hätten, was den Verzicht auf den Vaterschaftsurlaub begründe. In der Sommersession 2024 folgte der Nationalrat mit 141 zu 47 Stimmen (5 Enthaltungen) der Kommissionsmehrheit, womit die Motion überwiesen wurde. Gegen die Motion stellte sich eine Mehrheit der SVP-Fraktion.

Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes (Mo. 21.3734)

In der Sommersession 2024 befasste sich der Ständerat als Erstrat mit einem Entwurf zur Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis maximal Ende des Jahres 2026, der als Übergangslösung bis zum Inkrafttreten einer dauerhaften Lösung gedacht ist. Der Kantonskammer lag der Antrag einer mit 11 zu 2 Stimmen gefassten Mehrheit der WBK-SR vor, die auf den Entwurf eintreten und einer Änderung im Sinne des Bundesrates folgen wollte, der zusätzlich zur Erhöhung des Verpflichtungskredites um CHF 40 Mio. CHF 10 Mio. aus dem Verpflichtungskredit für die Finanzhilfen zur Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen und zur Angebotsverbesserung transferieren wollte. Der Ständerat sah sich zudem mit einer Minderheit Stark (svp, TG) auf Nichteintreten konfrontiert. Diese störte sich an der bereits mehrfach erfolgten Verlängerung der Anschubfinanzierung, die ursprünglich nicht als dauerhafte Lösung konzipiert worden sei und die nach Ansicht der Minderheit nun nicht mehr benötigt werde. Der Ständerat beschloss Eintreten mit 25 zu 14 Stimmen, wobei die fast geschlossen gegen Eintreten stimmenden SVP-Mitglieder von einer deutlichen Mehrheit der FDP-Ratsmitglieder sowie von zwei Mitte-Ständeräten unterstützt wurden. Daraufhin bestätigte die kleine Kammer die Haltung des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit in Bezug auf den Verpflichtungskredit mit beinahe identischem Stimmverhältnis und befürwortete den so abgeänderten Entwurf in der Gesamtabstimmung erneut mit 25 zu 14 Stimmen. Auch wenn die kurz gehaltene Ratsdebatte davon zeugt, dass die Ständeratsmitglieder der Bitte des Kommissionspräsidenten Würth (mitte, SG), die Grundsatzdiskussionen betreffend der Rolle des Bundes in der Förderung der familienexternen Kinderbetreuung auf die Beratung der dauerhaften Lösung zu vertagen, folgten, liessen die Voten und das Stimmverhältnis keinen Zweifel daran, dass diese Diskussionen in naher Zukunft erneut und intensiv an die Oberfläche gelangen werden.

Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2026 (Pa.Iv. 23.478)
Dossier: Finanzhilfen zur Förderung familienergänzender Kinderbetreuung

In der Sommersession 2024 folgte der Ständerat dem Antrag seiner Kommission und beschloss, der Standesinitiative des Kantons Freiburg, die eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter forderte, aus formalen Gründen keine Folge zu geben: In der Zwischenzeit war eine Motion mit entsprechender Forderung von beiden Räten überwiesen worden (Mo. 23.3015) und ein Vorentwurf zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes hatte das Anliegen schon aufgenommen. Die Stellungnahmen zum Vernehmlassungsentwurf befanden sich zum gegebenen Zeitpunkt noch in Auswertung.

Auch Freiburg will eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter (Kt.Iv. 23.311)

In der Sommersession 2024 bereinigten die Räte zwei Differenzen der auf einer parlamentarischen Initiative der SPK-NR basierenden Vorlage, die bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren wollte.

Was die Anwendbarkeit der Integrationskriterien für die Beurteilung des Aufenthaltsstatus anbelangt, schloss sich der Nationalrat dem Ständerat an: Mit 127 zu 62 Stimmen (1 Enthaltung) beschloss er auf Anraten seiner Kommissionsmehrheit, dass die Integrationskriterien auch in den ersten drei Jahren nach Erteilung der Härtefallbewilligung für die Verlängerung des Aufenthaltsstatus relevant sein sollen. Eine Minderheit Schläfli (sp, TG) hatte vergeblich für Festhalten geworben.

Seiner Kommissionsmehrheit folgend beschloss der Nationalrat einen Kompromissvorschlag in der Frage, ob die Bestätigung von Fachstellen als Hinweis auf das Vorliegen von Gewalt beigezogen werden darf. Während der Ständerat ganz auf den Beizug von Fachstellen verzichten wollte, schlug der Nationalrat nun vor, dass diese beigezogen werden dürfen, sofern die Person wegen häuslicher Gewalt von einer Fachstelle notwendig betreut oder in einer spezialisierten Einrichtung Schutz gesucht hat. Hingegen wäre die blosse Inanspruchnahme einer Beratung anstelle einer notwendigen Betreuung bei einer Fachstelle kein ausreichender Hinweis auf das Vorliegen häuslicher Gewalt. Der Nationalrat sprach sich mit 126 zu 62 Stimmen für diesen Kompromissvorschlag aus, wobei er diesen einer Minderheit Steinemann (svp, ZH) vorzog, die auf den ständerätlichen Vorschlag einlenken wollte. Der Ständerat hiess die Lösung des Nationalrats in der Folge mit 36 zu 7 Stimmen (1 Enthaltung) gegen eine auf Festhalten plädierende Minderheit Schwander (svp, SZ) gut, womit auch die zweite Differenz ausgeräumt war.

In den Schlussabstimmungen passierte die so abgeänderte Vorlage den Ständerat mit 33 zu 9 Stimmen (3 Enthaltungen) und den Nationalrat mit 132 zu 66 Stimmen. Abgelehnt wurde die Vorlage in beiden Räten von allen Mitgliedern der SVP-Fraktion sowie im Ständerat zusätzlich von Martin Schmid (fdp, GR).

Besserer Schutz für ausländische Opfer von häuslicher Gewalt (Pa.Iv. 21.504)
Dossier: Gewalt gegen Frauen* / häusliche Gewalt (ab Ratifikation Istanbul-Konvention)

In seiner Stellungnahme vom April 2024 äusserte sich der Bundesrat zustimmend zum Entwurf der parlamentarischen Initiative der WBK-SR, die eine Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis maximal Ende des Jahres 2026 bezweckte, um eine Regelungslücke bis zum Finden einer dauerhaften Anschlusslösung zu schliessen. Seine Stellungnahme begründete der Bundesrat unter anderem mit Verweis auf den Fachkräftemangel und einem damit zusammenhängenden Postulatsbericht aus dem vergangenen Jahr, der eine «günstigere externe Kinderbetreuung» als einen von drei entscheidenden Faktoren für den Entscheid von Müttern, ob sie wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen oder ihr Arbeitspensums erhöhen wollen, eruiert hatte. Auch bestehe erwiesenermassen zusätzlicher Bedarf an Betreuungsplätzen, so der Bundesrat, wobei er auf eine vom BSV in Auftrag gegebene Evaluation des Impulsprogramms aus dem Jahr 2017 verwies. Nicht zuletzt stützte die Regierung sich auf eine 2022 veröffentlichte Evaluation zu den Finanzhilfen, welche für die meisten Kantone eine positive Wirkung entfaltet hatten, hielt jedoch auch fest: «Mit den neuen Finanzhilfen bleiben regionale Unterschiede bestehen bzw. könnten sich sogar weiter verstärken.» Im Unterschied zum Kommissionsentwurf, der für die Verlängerung der Bundesbeiträge eine Erhöhung des Verpflichtungskredits um CHF 50 Mio. beantragte, wollte der Bundesrat lediglich eine Erhöhung auf CHF 40 Mio. bewilligen. Weitere CHF 10 Mio. könnten aus dem Topf von bereits gesprochenen Mitteln für die Angebotsverbesserung und die Subventionserhöhung beigesteuert werden, da die zu diesem Zweck bewilligten Mittel nicht vollständig benötigt würden, befand die Regierung.

Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2026 (Pa.Iv. 23.478)
Dossier: Finanzhilfen zur Förderung familienergänzender Kinderbetreuung

Ein im April 2024 in Erfüllung eines Postulats Silberschmidt (fdp, ZH) publizierter Bericht fand keinen Nachweis dafür, dass die Gerichte einer Förderung der alternierenden Obhut im Wege stehen würden. Tatsächlich würde die alternierende Obhut zwar nach wie vor nur selten beschlossen, doch sei dies in erster Linie den «realen Lebensumständen» geschuldet – also namentlich weit auseinanderliegenden Wohnorten sowie der beruflichen und finanziellen Situation der beiden Elternteile –, folgerte der Bundesrat in seinem Bericht. Diese Rückschlüsse zog der Bundesrat nach Kenntnis zweier durch das Büro BASS in Zusammenarbeit mit der Universität Zürich erstellter Studien, die in Erfüllung des Postulats in Auftrag gegeben worden waren und die unter anderem die Gerichtspraxis in fünf Kantonen untersuchten. Die Studien zeigten auch auf, dass die alternierende Obhut in der Romandie verbreiteter ist als in der Deutschschweiz, was auf die stärkere Erwerbsintegration der Westschweizer Mütter vor der Trennung zurückgeführt wurde. Zudem kam sie zum Schluss, dass die Regelung der Obhut nach einer Trennung oder Scheidung in den meisten Fällen einvernehmlich erfolge. In Fällen, wo dies nicht der Fall ist, wurde den Richterinnen und Richtern ein gutes Zeugnis attestiert im Versuch, eine Einigung zu erzielen und individuelle Lösungen für die Kinder zu finden. Auch gaben die im Rahmen der Studien befragten Richterinnen und Richter zu Protokoll, dass die Betreuungszeiten der Väter seit der Revision des Kindesunterhaltsrechts von 2017 generell zugenommen hätten und im Unterschied zu den früher üblichen Besuchen, die jeweils jedes zweite Wochenende stattfanden, nun auch «einzelne regelmässige Betreuungszeiten unter der Woche» umfassten.
Aufgrund all dieser Erkenntnisse folgerte der Bundesrat, dass es keiner weiteren Revision des Zivilgesetzbuches bedürfe. Vielmehr anerkannte er die Wichtigkeit gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und verwies auf die im Aktionsplan der Gleichstellungsstrategie 2030 aufgeführten Massnahmen, denn je ausgeglichener die Betreuungsverhältnisse bereits vor der Trennung seien, desto gleichmässiger verteilt seien sie auch nach der Trennung. Nicht zuletzt ortete der Bundesrat Handlungsbedarf im Bereich der Familienverfahren und Familiengerichtsbarkeit, wobei er auf laufende Abklärungen in Erfüllung mehrerer Postulate hinwies (Po. 19.3503; Po. 19.3478; Po. 22.3380; Po. 23.3047). Ebenfalls unterstützte er die Prüfung von möglichen Vereinfachungen der Unterhaltsberechnung. Auch dies entspricht der Forderung eines bereits überwiesenen Postulats (Po. 23.4328).

Evaluation der Gerichtspraxis nach der Revision des Unterhaltsrechts mit Fokus auf Obhuts- und Besuchsrechtsregelung (Po. 21.4141)
Dossier: Neuregelung der elterlichen Verantwortung 2012–2017

Im April 2024 gab die SGK-SR einer Standesinitiative des Kantons Freiburg, die eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter verlangte, einstimmig keine Folge. Grund dafür war, dass die Umsetzung dieses Anliegens im Rahmen einer bereits überwiesenen Kommissionsmotion (Mo. 23.3015) in der Zwischenzeit bereits angelaufen war. Aus diesem Grund hatten die SGK-SR, ihre Schwesterkommission und die beiden Räte zuvor bereits einer Standesinitiative aus dem Kanton Waadt keine Folge gegeben (Kt.Iv. 22.301).

Auch Freiburg will eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter (Kt.Iv. 23.311)

In der Frühjahrssession 2024 beseitigte der Ständerat die durch die nationalrätliche Detailberatung entstandene kleine Differenz bei der Änderung des Familienzulagengesetzes zur Einführung des vollen Lastenausgleichs rasch und pragmatisch. Kommissionssprecher Peter Hegglin (mitte, ZG) wies im Rat darauf hin, dass das BSV der Kommission einen Präzisierungsvorschlag unterbreitet hatte. Dieser sah vor, die vom Nationalrat eingefügten Bestimmungen zu Begleitmassnahmen zur Steigerung der Effizienz und Effektivität aus dem Artikel zu den Übergangsbestimmungen zu entfernen und als neue Bestimmung in einen anderen Artikel zu überführen. Die Kommission habe sich jedoch mit 10 zu 1 Stimmen (1 Enthaltung) dagegen entschieden, eine neue und lediglich redaktionelle Differenz zu schaffen, womit das Geschäft noch einmal an den Nationalrat gegangen wäre. Das Ständeratsplenum nahm den Antrag der Kommission auf Zustimmung zur Fassung des Nationalrats in der Folge stillschweigend und diskussionslos an.

Somit war das Geschäft bereit für die Schussabstimmung. Diese passierte es im Ständerat mit 33 zu 11 Stimmen (keine Enthaltungen) und im Nationalrat mit 150 zu 35 Stimmen (6 Enthaltungen). Die ablehnenden und enthaltenden Stimmen im Nationalrat stammten jeweils aus Teilen der SVP- und der FDP-Fraktion. Im Ständerat lehnten fast alle FDP-Mitglieder das Geschäft ab, sowie je ein Mitglied der SVP und der Mitte.

Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs; BRG 23.050)

Anfang März 2024 schickte die WBK-SR ein alternatives Modell zur Unterstützung der familienergänzenden Kinderbetreuung in die Vernehmlassung. Während der Nationalrat seiner Kommission folgend eine 20-prozentige Beteiligung des Bundes an den Drittbetreuungskosten der Eltern vorsehen wollte, beinhaltete das Modell der WBK-SR anstelle einer Kostenbeteiligung die Einführung einer Betreuungszulage. Diese sollte für Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres bezogen werden können, wobei die Höhe der Zulage in Abhängigkeit der Anzahl Betreuungstage bestimmt werden sollte. Vorteile sah die ständerätliche Kommission in einem solchen Modell unter anderem folgende: Zum einen könne dadurch an ein bestehendes System angeknüpft werden, denn ebenso wie die Kinder- und Ausbildungszulagen könnte auch eine Betreuungszulage via die Familienausgleichskassen respektive die Arbeitgebenden entrichtet werden. Damit könnte der administrative Aufwand massgeblich verringert werden, so die Kommission in ihrem Zusatzbericht zuhanden der Vernehmlassungsteilnehmenden. Zum anderen wäre auch der finanzielle Aufwand des Bundes deutlich tiefer, respektive abgesehen von den Programmvereinbarungen gar «haushaltsneutral», während die WBK-SR im Falle der Umsetzung des nationalrätlichen Modells mit Mehrausgaben in der Höhe von CHF 700 Mio. pro Jahr rechnete. Die eigene Vorlage könne gemäss Zusatzbericht somit «einen massgeblichen Beitrag zur Haushaltbereinigung in den Finanzplanjahren leisten». Bezahlen würden somit die Arbeitgebenden. Dies sei legitim, da es schliesslich auch im Interesse der Wirtschaft liege, die Erwerbsbeteiligung in der Schweiz zu erhöhen, so Benedikt Würth (mitte, SG), der das ständerätliche Modell in der Kommission mitgezimmert hatte. Bereits im Vorfeld der Vernehmlassung liess der Arbeitgeberverband im Tages-Anzeiger verlauten, dass er das nationalrätliche Modell unterstütze und es seinerseits als staatliche Aufgabe betrachte, dass genügend finanzierbare Betreuungsplätze vorhanden seien. Ob auch die Arbeitnehmenden in die Pflicht genommen würden, liess die Vernehmlassungsvorlage als Möglichkeit offen.
Ein weiterer Unterschied zur Version des Nationalrates ergab sich bei den Programmvereinbarungen. Hier beantragte die Kommissionsmehrheit, die Förderbereiche für Massnahmen der Qualitätsförderung und für eine bessere Abstimmung der familienergänzenden Kinderbetreuung auf die Bedürfnisse der Eltern zu streichen, da diese Bereiche vorwiegend in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden fielen. Somit verblieben drei Förderbereiche, namentlich die Förderbereiche zur Schaffung von mehr institutionellen Betreuungsplätzen, zur Weiterentwicklung der Politik der frühen Förderung von Kindern sowie der neu eingeführte Förderbereich für Kinder mit Behinderungen, für die die Kommissionsmehrheit für die ersten vier Jahre einen Verpflichtungskredit von CHF 128 Mio. vorsah. In der Kommission fanden sich diverse Minderheiten, die sowohl einen tieferen als auch einen höheren Verpflichtungskredit befürworteten, oder die sich nicht einverstanden zeigten mit der Auswahl der Förderbereiche. Bis am 12. Juni 2024 können Vernehmlassende Stellung nehmen zu den verschiedenen Anträgen zum Entwurf der WBK-SR.

Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung (Pa.Iv. 21.403)
Dossier: Finanzhilfen zur Förderung familienergänzender Kinderbetreuung

Nachdem der Nationalrat im Vorjahr einer Motion Gysin (gp, TI) zugestimmt hatte, die den Vaterschaftsurlaub auch bei einer Totgeburt oder beim Tod des Kindes während der Geburt gewähren wollte, unterstützte der Ständerat in der Frühjahrssession 2024 das Anliegen der Motionärin, beschloss jedoch auf Anraten seiner vorberatenden Kommission eine Änderung: Diese konkretisierte, dass der Vaterschaftsurlaub am Stück und ab dem Tod des Kindes bezogen werden muss. Ferner sah die Kommission vor, dass neben Totgeburten und bei der Geburt verstorbenen Kindern auch Fälle berücksichtigt werden, in denen das Kind in den ersten 14 Lebenstagen stirbt. Bis dahin bereits bezogene Urlaubstage sollten jedoch angerechnet werden. Der Ständerat stimmte dem Antrag seiner Kommission auf Änderung stillschweigend zu.

Vaterschaftsurlaub auch beim Tod des ungeborenen Kindes (Mo. 21.3734)

Nachdem sich der Ständerat in der Sommersession 2023 bereits für die Motion seiner SGK-SR ausgesprochen hatte, die eine angemessene Berücksichtigung eines längeren Spitalaufenthalts der Mutter nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub verlangte, stimmte der Nationalrat in der Frühjahrssession 2024 diesem Anliegen ebenfalls zu. Er folgte dabei mit 136 zu 50 Stimmen (3 Enthaltungen) dem Antrag seiner Kommissionsmehrheit. Die Kommissionsminderheit, die die Ablehnung der Motion beantragte, stiess nur bei einem Grossteil der SVP-Fraktion auf Zuspruch. Zeitgleich beschloss der Nationalrat, der Standesinitiative des Kantons Waadt mit demselben Anliegen keine Folge zu geben, womit diese erledigt war. Somit entschloss sich das Parlament, dem Bundesrat mittels Motion den Auftrag zur Erarbeitung einer entsprechenden Gesetzesanpassung zu geben. So kann diese kohärent mit bereits überwiesenen und die Mutterschaftsentschädigung betreffenden Vorstössen in einen Gesetzesentwurf gegossen werden (siehe Mo. 19.4270; Mo. 19.4110; Mo. 22.4019).

Längerer Spitalaufenthalt der Mutter kurz nach der Geburt beim Mutterschaftsurlaub und der Mutterschaftsentschädigung angemessen berücksichtigen (Mo. 23.3015)

Im November 2023 empfahl auch die SGK-NR einer Standesinitiative des Kantons Waadt, die die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt verlangte, keine Folge zu geben. Dabei nannte sie ähnliche Gründe wie zuvor ihre Schwesterkommission: Die Kommissionsmehrheit präferiere eine allgemeinere Fassung des Anliegens in Form einer Motion der SGK-SR, die es als Motion zudem ermögliche, dass sich der Bundesrat im Rahmen von anderen laufenden Arbeiten zur Anpassung der Mutterschaftsentschädigung um das Anliegen kümmern könne. In der Frühjahrssession 2024 bestätigte der Nationalrat diese Haltung und erledigte die Standesinitiative somit. Zeitgleich überwies die grosse Kammer besagte Kommissionsmotion an den Bundesrat.

Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs bei schweren Komplikationen nach der Geburt um die Dauer des Spitalaufenthalts. Entsprechende Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Kt.Iv. 22.301)

In der Frühjahrssession 2024 zeigte sich auch der zweitberatende Ständerat gewillt, für Opfer häuslicher Gewalt aus Drittstaaten bei der Frage des Aufenthalts die Härtefallpraxis zu garantieren. Damit solle verhindert werden, dass Opfer häuslicher Gewalt in gewaltsamen Beziehung verharren, da sie – zu einem grossen Teil Frauen – in gewissen Fällen bei der Auflösung einer Ehegemeinschaft mit einem gewaltausübenden Partner um den Verlust ihrer Aufenthaltsberechtigung fürchten müssten, sofern diese an das Aufenthaltsrecht des Partners gekoppelt ist. Mit 32 zu 8 Stimmen (keine Enthaltungen) stimmte der Ständerat dem Entwurf in der Gesamtabstimmung zu. In der Eintretensdebatte hatte sich die Grossmehrheit der Mitglieder der kleinen Kammer bereits gegen einen Minderheitsantrag Friedli (svp, SG) auf Nichteintreten und gegen einen Antrag Stark (svp, TG) auf Rückweisung der Vorlage an die Kommission ausgesprochen. Letzterer wollte die Kommission unter anderem dazu veranlassen zu prüfen, inwiefern diese neue Regelung Missbrauchspotential berge und was gegebenenfalls dagegen unternommen werden müsste.
In der Detailberatung stellte sich der Ständerat in zwei Punkten gegen seine Kommissionsmehrheit und schuf so zwei Differenzen zum Nationalrat: Erstens stimmte er mit 24 zu 16 Stimmen (1 Enthaltung) einem Einzelantrag Rieder (mitte, VS) zu, der die Bestätigung einer auf häusliche Gewalt spezialisierten Fachstelle nicht als möglichen Hinweis für das Vorliegen der häuslichen Gewalt zulassen wollte. Im Nationalrat war ein ähnlicher Antrag einer Minderheit Cottier (fdp, NE) knapp unterlegen. Die Minderheit Cottier wäre indes weniger weit gegangen als der Einzelantrag Rieder. Dieser will ganz auf den Einbezug von Fachstellen verzichten, während die Minderheit Cottier den Hinweis einer solchen Fachstelle zulassen wollte, sofern diese die Notwendigkeit der Betreuung oder Schutzgewährung für das Opfer häuslicher Gewalt hätte bestätigen können. In der ursprünglichen Version der SPK-NR hätte es auch gereicht, wenn die Fachstelle den Hinweis erbracht hätte, dass eine Beratung zu häuslicher Gewalt ohne weitere Interventionen notwendig gewesen sei. Zweitens entschied sich die kleine Kammer mit 24 zu 15 Stimmen (keine Enthaltungen) für die Unterstützung einer Minderheit Friedli, die dem Bundesrat folgen wollte und dafür plädierte, dass die Integrationskriterien auch in den ersten drei Jahren nach Erteilen der Härtefallbewilligung beigezogen werden müssen, um über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Im Nationalrat hatte ebendieser Antrag, vorgetragen durch eine Minderheit Steinemann (svp, ZH), über die Fraktionsgrenzen der SVP hinweg nicht überzeugen können. Der so abgeänderte Entwurf ging somit zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat.

Besserer Schutz für ausländische Opfer von häuslicher Gewalt (Pa.Iv. 21.504)
Dossier: Gewalt gegen Frauen* / häusliche Gewalt (ab Ratifikation Istanbul-Konvention)

Im November 2023 lancierte die WBK-SR eine parlamentarische Initiative, welche die Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2026 verlangte. Die Notwendigkeit zur Verlängerung der per Ende Dezember 2024 auslaufenden Förderbeiträge war durch Verzögerungen bei der «Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung» entstanden. Die WBK-SR hatte im August 2023 beschlossen, ein alternatives Modell zu der von der WBK-NR und dem Nationalrat befürworteten Lösung zu erarbeiten und zu prüfen.
Mit 16 zu 8 Stimmen bei einer Enthaltung gab die WBK-NR dem Anliegen auf Verlängerung der bisherigen Förderbeiträge im Januar 2024 Folge.

Verlängerung der Bundesbeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung bis Ende des Jahres 2026 (Pa.Iv. 23.478)
Dossier: Finanzhilfen zur Förderung familienergänzender Kinderbetreuung